L 8 AS 6385/06

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
8
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 9 AS 2015/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AS 6385/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 23. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf höhere Leistungen für die Zeit vom 01.04. bis 30.09.2005.

Der 1971 geborene Kläger ist deutscher Staatsangehöriger. Er bewohnte in der Zeit von März bis September 2005 alleine eine ca. 42 m2 große 2-Zimmer-Wohnung in A ... Die Kaltmiete betrug 260,00 EUR. Als Nebenkosten - einschließlich der Kosten für Heizung und Warmwasser - musste er monatliche Vorauszahlungen von 60 EUR leisten. Außerdem hatte der Kläger noch monatliche Kosten für die Müllentsorgung in Höhe von 6,81 EUR. Bis zum 20.04.2005 bezog der Kläger von der Bundesagentur für Arbeit Arbeitslosengeld in Höhe eines täglichen Leistungsbetrages von 30,52 EUR. Ab dem 21.04.2005 erzielte der Kläger keine Einkünfte mehr, auch hatte er kein verwertbares Vermögen.

Auf seinen am 08.03.2005 gestellten Antrag gewährte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 09.05.2005 Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende unter Anrechnung des Arbeitslosengeldes. Für die Zeit vom 08.03.2005 bis 31.03.2005 wurden 0,00 EUR, für die Zeit vom 01.04. bis 30.04.2005 wurden 105,74 EUR und für die Zeit vom 01.05. bis zum 30.09.2005 wurden monatlich 822,81 EUR bewilligt. Bei der Ermittlung des Bedarfs wurden die Regelleistung von 345,00 EUR und Kosten der Unterkunft in Höhe von 317,81 EUR berücksichtigt. Die Kosten der Unterkunft wurden wie folgt berechnet:

Kaltmiete 260,00 EUR Nebenkosten 60,00 EUR abzüglich Anteil für Wassererwärmung 9,00 EUR Müllgebühr 6,81 EUR Gesamtbedarf 317,81 EUR

Ein Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung war in den bewilligten Leistungen nicht enthalten.

Am 20.05.2005 legte der Kläger Widerspruch ein und machte u.a. geltend, wegen seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen müsse er Diät halten und habe daher einen erhöhten Bedarf, der nicht vom Regelsatz abgedeckt sei. Hierzu legte er ein Attest seines behandelnden Arztes Dr. H. vom 30.05.2005 vor, wonach beim Kläger multiple Allergien gegen Pflanzen, Tiere und eine Vielzahl von Lebensmitteln bestünden. Daher sei eine entsprechende Ernährungsweise erforderlich, die eine erhebliche finanzielle Mehrbelastung zur Folge habe. Außerdem legte der Kläger eine von Dr. H. ausgefüllte ärztliche Bescheinigung vom 10.06.2005 vor, in der allergisch bedingtes Asthma bronchiale, Psoriasis vulgaris, Hypertonie und chronische Polyarthritis diagnostiziert worden waren. Der Kläger leide unter multiplen Allergien und benötige daher auf Dauer eine allergenfreie Kost gemäß dem Ausweis. Beigefügt wurde eine Kopie des Allergieausweises des Klägers, wonach er gegen Kartoffel, Möhre, Sellerie, Bohne, Erbse, Spinat, Anis, Curry, Kamille und Kümmel allergisch sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 06.07.2005 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der bestehenden Erkrankung und der Notwendigkeit einer kostenaufwändigen Ernährung sei nicht belegt. Die von Dr. H. ausgestellte Bescheinigung bestätige lediglich eine allergenfreie Kost gemäß dem Allergieausweis wegen multipler Allergien. Eine solche allergenfreie Kost sei aber nicht zwingend kostenaufwändiger. Das Erfordernis einer bestimmten Kostform sei vom Arzt nicht bestätigt worden.

Dagegen erhob der Kläger am 04.08.2005 Klage zum Sozialgericht Konstanz (SG) mit dem Begehren, ihm ab April 2005 einen Zuschlag für Ernährungsmehrbedarf nach § 21 Abs. 5 SGB II in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Zur Begründung wies er darauf hin, das Erfordernis einer speziellen allergiefreien Ernährungsweise und ein daraus resultierender finanzieller Mehrbedarf sei mit den im Verwaltungsverfahren vorgelegten Bescheinigungen des Dr. H. nachgewiesen. Er sei bei der Versorgung mit Lebensmitteln deutlich eingeschränkt und im Übrigen wegen der fehlenden Deklarationspflicht der Einzelbestandteile in Lebensmitteln gezwungen, auf Reformost zurückzugreifen, was mit einem finanziellen Mehraufwand verbunden sei. Zur Erhaltung seiner Gesundheit sei er darauf angewiesen, vor allem Frischgemüse und Frischobst zu sich zu nehmen. Diese müsse er im Reformhaus kaufen, was zu einem erheblichen Kostenmehraufwand führe.

Das SG holte Auskünfte von den den Kläger behandelnden Ärzten Dr. H. (Auskunft vom 05.12.2005) und von Prof. Dr. F. (Auskunft vom 15.12.2005) ein. Dr. H. teilte dem SG mit, beim Kläger sei eine Psoriasis sowie ein allergisches Asthma bronchiale aus der Vorgeschichte bekannt. Er verweise auf den Allergieausweis des Klägers. Eine Behandlung diesbezüglich sei bei ihm nicht durchgeführt worden. Nach seinem Kenntnisstand ließen sich allergische Reaktionen beim Kläger nur durch absolutes Vermeiden der als Allergen bekannten Nahrungsmittel verhindern. Dies bedeute die Notwendigkeit einer bestimmten Ernährung ohne die bekannten Nahrungsmittel. Prof. Dr. F. gab an, das Thema Nahrungsmittelunverträglichkeiten sei nicht Bestandteil der bei ihm durchgeführten Untersuchungen und Behandlungen des Klägers gewesen.

Die Beklagte trat der Klage mit dem Antrag auf Klagabweisung entgegen und führte zur Begründung aus, beim Kläger liege kein Erkrankung vor, die eine besondere kostenaufwendige Ernährung erforderlich mache. Die allergischen Reaktionen ließen sich durch Vermeiden der als Allergen bekannten Nahrungsmittel verhindern. Dies bedeute zwar die Notwendigkeit einer bestimmten Ernährung, die aber deswegen nicht kostenaufwändiger sein müsse. Soweit der Kläger an Asthma bronchiale und Psoriasis leide, seien diese Erkrankungen medikamentös behandelbar und würden ebenfalls keine besondere Kostform bedingen. Außerdem hänge die Gewährung eines Mehrbedarfs gemäß § 21 Abs. 5 SGB davon ab, dass aus medizinischen Gründen nachweislich - dies setze regelmäßig eine ärztliche Verordnung voraus - das Erfordernis einer kostenaufwändigeren Ernährung bestehe, wobei ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einer drohenden oder bestehenden Erkrankung und der Notwendigkeit einer kostenaufwändigeren Ernährung vorausgesetzt werde. Die ärztliche Bescheinigung müsse die genaue Bezeichnung der Erkrankung und die sich hieraus ergebende Kostform enthalten. Im Falle des Klägers sei weder durch die Bescheinigung des Dr. H. vom 10.06.2005 noch durch dessen ergänzende Stellungnahme vom 05.12.2005 noch durch die Stellungnahme des Prof. Dr. F. vom 15.12.2005 bestätigt, dass wegen der Erkrankung eine besondere und damit kostenaufwändigere Kostform notwendig sei. Auch der Einkauf von Frischgemüse und Obst im Reformhaus könne allein einen Anspruch auf einen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 5 SGB II nicht begründen.

Während des Klageverfahrens ergingen die Bescheide vom 24.08.2005, 13.03.2006 und 31.08.2006, mit denen dem Kläger Leistungen für Zeiten bis 31.03.2007 - wiederum ohne Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung - bewilligt wurden. Die Beklagte übersandte Mehrfertigungen dieser Bescheide dem SG und vertrat die Auffassung, dass diese Bescheide Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens geworden sind. Nachdem der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Zusammenhang mit rechtlichen Ausführungen einer anderen Kammer des SG Zweifel bekommen hat, ob die Bescheide tatsächlich Gegenstand des Klageverfahrens geworden sind, legte er am 04.10.2006 gegen den Bescheid vom 31.08.2006 sowie gegen die zuvor ergangenen Bescheide Widerspruch ein, den die Widerspruchsstelle der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 03.01.2007 zurückwies.

Mit Urteil vom 23.10.2006 hatte das SG die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Gewährung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung nach § 21 Abs. 5 SGB II nicht zu. Zwar sei nachgewiesen, dass der Kläger an einer multiplen Lebensmittelallergie leide, diese zwinge den Kläger aber nicht zu einer bestimmte Kostform, die einen finanziellen Mehraufwand mit sich bringe, der nicht mehr aus der Regelleistung bestritten werden könne. Der den Kläger behandelnde Arzt habe darauf hingewiesen, dass sich allergische Reaktionen beim Kläger durch absolutes Vermeiden der als Allergen bekannten Nahrungsmittel verhindern ließen. Dies mache lediglich eine bestimmte Ernährungsweise ohne die bekannten Nahrungsmittel, auf die der Kläger allergisch reagiere, erforderlich. Eine finanzielle Mehrbelastung ziehe dies nicht nach sich und auf eine bestimmte Kostform sei der Kläger auch nicht angewiesen. Der Kläger sei auch nicht gegen so viele Lebensmittel allergisch, als dass sich daraus das Erfordernis einer bestimmten Ernährungsweise ableiten ließe. Sein Vortrag, die Lebensmittel müsse er unbedingt im Reformhaus kaufen, erscheine nicht nachvollziehbar.

Gegen das dem Bevollmächtigten des Klägers am 30.10.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 27.11.2006 Berufung eingelegt. Zur Begründung macht er geltend, das SG habe übersehen, dass in beim Discounter erhältlichen Standardlebensmitteln in den meisten Fällen eine Vielzahl von Beimischungen an Nebenstoffen enthalten seien, die nach dem Allergieausweis als Allergene zu qualifizieren seien. Mittlerweile habe er sich in hautärztliche Behandlung zu Dr. R. begeben.

Der Kläger stellt den Antrag,

das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 23. Oktober 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 9. Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juli 2005 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm ab April 2005 einen Zuschlag für Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung nach § 21 Abs. 5 SGB II in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Der Senat hat die Auskunft des Hautarztes Dr. R. vom 28.12.2007 eingeholt. Darin führt dieser aus, er habe den Kläger vom 24.02. bis 21.03.2007 behandelt. Beim Kläger träten großflächige erythematöse Plaques (gerötete Schuppen) auf. Auch bestehe eine Sensibilisierung auf Frühblüher und Gräser sowie Roggenpollen. Durch eine bestimmte Ernährungsweise könne sich das allergische Asthma verschlechtern, die Psoriasis nur bedingt, hier komme es eher wegen der Alkoholkrankheit zu einer Zunahme der Beschwerden. Der Kläger müsse bestimmte Nahrungsmittel meiden, die Anbaumethode (konventionell oder biologisch) spiele keine Rolle. Er sollte daher einen Nahrungsmittelplan nach einer Eliminationsdiät erstellen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten, der Akten des SG Konstanz und der Senatsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144, § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) SGG statthaft und zulässig, aber unbegründet.

Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 09.05.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.07.2005. Damit beschränken sich die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche auf den Zeitraum vom 01.04. bis 30.09.2005. Die Bewilligung ist auf diesen Zeitraum begrenzt worden. Soweit mit Folgebescheiden für anschließende Zeiträume weitere Leistungen zugesprochen worden sind, sind diese nicht nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden. Die Ausdehnung des Klagegegenstandes auf Bewilligungsbescheide für Folgezeiträume kommt beim Alg II regelmäßig nicht in Betracht (s dazu näher Urteile des BSG vom 07.11.2006 - B 7b AS 14/06 R; 23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R; und 29.03.2007 - B 7b AS 4/06 R). Außerdem hat der Kläger gegen die Bescheide vom 24.08.2005, 13.03.2006 und 31.08.2006 Widerspruch eingelegt, über den mit Widerspruchbescheid vom 03.01.2007 entschieden worden ist. Sollte davon auszugehen sein, dass diese Bescheide im Wege der Klageänderung Gegenstand des Verfahrens geworden sind, wären Klage und Berufung allerdings auch insoweit unbegründet.

Der Senat hat nur darüber zu befinden, ob dem Kläger deshalb höhere Leistungen zustehen, weil er einen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung hat. Die Höhe der Unterkunftskosten ist nicht Streitgegenstand des Verfahrens. Zwar sind nach der Rechtsprechung des BSG bei einem Streit um höhere Leistungen grundsätzlich alle Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen. Ein Bescheid kann im Einzelfall jedoch gleichwohl mehrere abtrennbare Verfügungen enthalten. Um derartige abtrennbare Verfügungen handelt es sich bei dem für die Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II bewilligten Betrag einerseits und dem Betrag zur Deckung des sonstigen Bedarfs andererseits (vgl hierzu im Einzelnen BSG, Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 8/06 R, SozR 4-4200 § 22 Nr 1). Der Kläger hat zwar gegen den Bescheid vom 09.05.2005 zunächst auch in Bezug auf die Kosten der Unterkunft und Heizung Widerspruch eingelegt. Mit der Klage hat er dann aber nur noch einen erhöhten Bedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung geltend gemacht. Damit ist die Regelung (=Verwaltungsakt iSd § 31 SGB X) in Bezug auf die Höhe der Unterkunftskosten bestandskräftig geworden, so dass nicht geprüft zu werden braucht, ob dem Kläger statt der von der Beklagten in Abzug gebrachten 9,00 EUR für die Zubereitung von Warmwasser nur 6,22 EUR hätten abgezogen werden dürfen (vgl hierzu BSG, Urteil vom 27.02.2008, B 14/11b AS 15/07 R). Es bleibt dem Kläger unbenommen, einen Antrag auf Abänderung der früheren Bescheide nach § 44 SGB X zu stellen (zur Anwendbarkeit dieser Bestimmung vgl. BSG Urteil vom 16.10.2007, B 8/9b SO 8/06 R, www.sozialgerichtsbarkeit.de).

Die Beklagte ist auch beteiligtenfähig gemäß § 70 SGG. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht durch Urteil vom 20. Dezember 2007 (2 BvR 2433/04 und 2 BvR 2434/04) entschieden, dass § 44b SGB II mit Art 28 Abs 1 Satz 1 und Satz 2 iVm Art 83 GG unvereinbar und nichtig ist. Zugleich hat das Bundesverfassungsgericht die bestehende Rechtslage für die Arbeitsgemeinschaften für eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2010 weiterhin bestehen lassen (BSG, Urteil vom 27.02.2008, aaO).

Das Sozialgericht hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils die Sach- und Rechtslage zutreffend dargelegt. Der Senat stimmt hiermit in vollem Umfang überein. Er weist deshalb die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück und sieht - zur Vermeidung von Wiederholungen - von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).

Ergänzend und im Hinblick auf das Berufungsvorbringen des Klägers ist nur noch darauf hinzuweisen, dass auch der vom Senat auf Antrag des Klägers gehörte Hautarzt Dr. R. die Frage, ob der Kläger bei seiner Ernährung auf eine bestimmte Kostform (Reformkost, Diätkost usw.) angewiesen sei, die besonders kostenaufwändig ist, verneint hat. Auch er hat darauf hingewiesen, dass der Kläger diejenigen Lebensmittel, welche die Allergie auslösen, meiden müsse. Damit lässt sich nach Ansicht des Senats nicht die Notwendigkeit einer kostenaufwändigen Ernährung begründen. Da auch die Anbaumethode nach Auskunft des Dr. R. keine Rolle spielt, ist damit die Behauptung des Klägers, er müsse Nahrungsmittel im Reformhaus kaufen, um Allergien zu verhindern, nicht nachgewiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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