Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 8 R 656/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 R 116/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt/Oder vom 14. September 2007 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Streitig ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1949 geborene Kläger, bei dem ein Grad der Behinderung (GdB) von 30 festgestellt ist, war nach seinen Angaben, ohne eine Ausbildung abgeschlossen zu haben, im Beitrittsgebiet als Maschinenarbeiter, Traktorist, LKW-Fahrer, Holzrücker, selbständiger Fuhrunternehmer und zuletzt als Pferdepfleger beschäftigt. Seit dem 01. Dezember 2003 ist er arbeitslos, in der Zeit vom 25. Januar 2005 bis zum 09. Februar 2006 bezog er Krankengeld.
Den am 10. Februar 2006 gestellten Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung begründete der Kläger mit Schwerhörigkeit, Gliederschmerzen, Bluthochdruck und Luftnot. Ein bereits am 18. Mai 1999 gestellter Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit wurde mit Bescheid vom 09. August 1999, ein zweiter Antrag mit Bescheid vom 20. April 2001 abgelehnt. Der Beklagten lagen die medizinischen Unterlagen aus den vorhergehenden Rentenverfahren sowie ein Bericht der Fachärzte für Innere Medizin Dres. K vom 09. Juni 2005 und ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) Berlin-Brandenburg vom 28. Februar 2006 vor. Die Beklagte holte zunächst einen Befundbericht der Orthopädin Dr. S vom 14. April 2006 ein und lehnte dann nach Einholung einer prüfärztlichen Stellungnahme den Rentenantrag mit Bescheid vom 27. April 2006 ab. Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, mit seinen vorhandenen gesundheitlichen Einschränkungen sei es ihm nicht mehr möglich, einer vollschichtigen Tätigkeit nachzugehen. Die Beklagte veranlasste daraufhin seine Begutachtung durch die Fachärztin für Innere Medizin/Sozialmedizin Dipl. Med. Š, die in ihrem Gutachten vom 23. Juni 2006 ein Schulter-Arm-Syndrom, rezidivierende Lumboischialgien rechts, Coxalgien mit beginnender Coxarthrose beiderseits, arterielle Hypertonie, chronisch obstruktive Lungenkrankheit, Hörminderung beidseits und Adipositas diagnostizierte. Sie kam zu der abschließenden Beurteilung, der Kläger könne noch körperlich leichte Arbeiten unter Berücksichtigung bestimmter qualitativer Einschränkungen sechs Stunden und mehr täglich verrichten. Die Beklagte wies deshalb den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27. Juli 2006 zurück.
Dagegen hat der Kläger Klage bei dem Sozialgericht Frankfurt/Oder erhoben. Das Sozialgericht hat Befundberichte von dem Allgemeinmediziner Dr. H vom 17. Januar 2007 und der Orthopädin Dr. S vom 05. Februar 2007 eingeholt, denen weitere Berichte beigefügt sind. Dann hat es den Chirurgen und Sozialmediziner Dr. B mit der Untersuchung und Begutachtung des Klägers beauftragt. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 19. Juni 2007 festgestellt, der Kläger leide an degenerativen Veränderungen und einer Fehlhaltung der Wirbelsäule mit Neigung zu Hals- und Lendenwirbelsäulenfunktionsbehinderungen durch muskuläre Verspannungszustände ohne Nervenwurzelreizsymptomatik, schmerzhaften Bewegungseinschränkungen an den Schultergelenken, rechts stärker als links, einem Tennisellenbogen rechts mit nachweisbaren funktionellen Einschränkungen, einem mäßigen Kniegelenksverschleiß ohne Nachweis funktioneller Beeinträchtigungen, einer Fußfehlform, einer Einschränkung der Großzehengrundgelenksbeweglichkeit, einer chronischer Mittel-fußreizung durch arthrotische Veränderungen im Bereich des Mittelfußes und der Fußwurzel, einem arteriellen Bluthochdruckleiden, einem Lungenemphysem und einer mit Hörgeräten versorgten Schwerhörigkeit. Der Kläger sei noch in der Lage, leichte körperliche Arbeiten unter Beachtung bestimmter Einschränkungen sechs bis acht Stunden täglich zu verrichten. Der Kläger hat dem entgegengehalten, er könne keine schweren Arbeiten mehr verrichten. Er bekäme in seiner Region auch keine Arbeit mehr angeboten.
Durch Urteil vom 14. September 2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger sei nicht erwerbsgemindert. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. B könne der Kläger wegen der Veränderungen des Stütz- und Halteapparats nur noch leichte körperliche Arbeiten in wechselnden Körperhaltungen, mit gelegentlichem Knien, Hocken und Bücken, überwiegend in geschlossenen Räumen, im Freien unter Witterungsschutzbedingungen ohne Kälte, Nässe, Feuchtigkeit und Zugluft sowie unter Ausschluss von Leiter- und Gerüstarbei-ten, Nachtschicht und Arbeiten unter Zeitdruck verrichten. Wegen des Bluthochdrucks kämen nur noch Arbeiten ohne Stress und ohne Nachtarbeit in Betracht. Werde eine Tätigkeit den dargestellten qualitativen Leistungseinschränkungen gerecht, sei ein zumindest sechsstündiges Leistungsvermögen gegeben, wie dies der Sachverständige in Übereinstimmung mit dem Gutachten des MDK vom 28. Februar 2006 und dem Gutachten von Dipl. Med. Š vom 23. Juni 2006 festgestellt habe. Der Kläger sei deshalb weder voll noch teilweise erwerbsgemindert. Ihm stehe auch keine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) zu, denn es sei nicht zweifelhaft, dass der Kläger, der wegen der bisher ausgeübten ungelernten Tätigkeiten nach dem vom Bundessozialgericht (BSG) entwickelten Mehrstufenschema als ungelernter Arbeiter einzustufen sei, noch Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten könne.
Gegen das Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er erneut darauf verweist, sich nicht in der Lage zu fühlen, noch sechs Stunden täglich zu arbeiten. Bei Tätigkeiten im Haushalt könne er sich die Zeit einteilen. Aber selbst unter diesen Bedingungen schaffe er es nicht, sechs Stunden hintereinander zu arbeiten.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 14. September 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 27. April 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Juli 2006 zu verurteilen, ihm ab dem 01. März 2006 eine Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Mit gerichtlichem Sachreiben vom 13. Mai 2008 sind die Beteiligten zu der beabsichtigten Entscheidung des Senats durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig aber unbegründet. Ihm steht eine Rente wegen Erwerbminderung nicht zu.
Der geltend gemachte Rentenanspruch richtet sich nach § 43 SGB VI in der ab 01. Januar 2001 geltenden Fassung. Danach haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, wenn sie teilweise oder voll erwerbsgemindert sind. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Nach § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbs-tätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Nach Auswertung der im Verwaltungs- und sozialgerichtlichen Verfahren erstatteten Gutachten von Dipl. Med. Š vom 23. Juni 2006 und Dr. B vom 19. Juni 2007 ist der Senat davon überzeugt, dass der Kläger, der wegen fehlender Berufsausbildung und der Ausübung ausschließlich ungelernter Tätigkeiten keinen Berufsschutz genießt, nicht voll oder teilweise erwerbsgemindert ist. Mangels Berufsschutz steht ihm außerdem keine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI zu. Das Sozialgericht hat zutreffend ausgeführt, dass bei dem Kläger vornehmlich Funktionsstörungen des Stütz- und Bewegungsapparates bestehen, denen dadurch Rechnung getragen werden kann, dass bestimmte qualitative Einschränkungen, die das Sozialgericht in seinem Urteil im Einzelnen aufgezählt hat, zu beachten sind, so dass eine mindestens sechsstündige Leistungsfähigkeit für Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt besteht. Der Senat hat keine Bedenken, den erstinstanzlichen Ausführungen zu folgen. Zur Vermeidung von Wiederholungen sieht er deshalb von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Soweit der Kläger im Berufungsverfahren geltend macht, er fühle sich nicht in der Lage, einer täglich sechsstündigen Arbeit nachzugehen, hat diese Auffassung weder in dem Gutachten von Dr. B noch in den Gutachten des MDK vom 28. Februar 2006 und von Dipl. Med. Š vom 23. Juni 2006 Bestätigung gefunden. Es kommt auch nicht darauf an, dass der Kläger in seiner Region nicht damit rechnet, Arbeit angeboten zu bekommen. Der Gesetzgeber hat in § 43 Abs. 3 2. Halbsatz SGB VI ausdrücklich geregelt, dass es bei einem vollschichtigen Leistungsvermögen auf die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht ankommt.
Die Berufung war deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Gründe:
I.
Streitig ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1949 geborene Kläger, bei dem ein Grad der Behinderung (GdB) von 30 festgestellt ist, war nach seinen Angaben, ohne eine Ausbildung abgeschlossen zu haben, im Beitrittsgebiet als Maschinenarbeiter, Traktorist, LKW-Fahrer, Holzrücker, selbständiger Fuhrunternehmer und zuletzt als Pferdepfleger beschäftigt. Seit dem 01. Dezember 2003 ist er arbeitslos, in der Zeit vom 25. Januar 2005 bis zum 09. Februar 2006 bezog er Krankengeld.
Den am 10. Februar 2006 gestellten Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung begründete der Kläger mit Schwerhörigkeit, Gliederschmerzen, Bluthochdruck und Luftnot. Ein bereits am 18. Mai 1999 gestellter Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit wurde mit Bescheid vom 09. August 1999, ein zweiter Antrag mit Bescheid vom 20. April 2001 abgelehnt. Der Beklagten lagen die medizinischen Unterlagen aus den vorhergehenden Rentenverfahren sowie ein Bericht der Fachärzte für Innere Medizin Dres. K vom 09. Juni 2005 und ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) Berlin-Brandenburg vom 28. Februar 2006 vor. Die Beklagte holte zunächst einen Befundbericht der Orthopädin Dr. S vom 14. April 2006 ein und lehnte dann nach Einholung einer prüfärztlichen Stellungnahme den Rentenantrag mit Bescheid vom 27. April 2006 ab. Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, mit seinen vorhandenen gesundheitlichen Einschränkungen sei es ihm nicht mehr möglich, einer vollschichtigen Tätigkeit nachzugehen. Die Beklagte veranlasste daraufhin seine Begutachtung durch die Fachärztin für Innere Medizin/Sozialmedizin Dipl. Med. Š, die in ihrem Gutachten vom 23. Juni 2006 ein Schulter-Arm-Syndrom, rezidivierende Lumboischialgien rechts, Coxalgien mit beginnender Coxarthrose beiderseits, arterielle Hypertonie, chronisch obstruktive Lungenkrankheit, Hörminderung beidseits und Adipositas diagnostizierte. Sie kam zu der abschließenden Beurteilung, der Kläger könne noch körperlich leichte Arbeiten unter Berücksichtigung bestimmter qualitativer Einschränkungen sechs Stunden und mehr täglich verrichten. Die Beklagte wies deshalb den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27. Juli 2006 zurück.
Dagegen hat der Kläger Klage bei dem Sozialgericht Frankfurt/Oder erhoben. Das Sozialgericht hat Befundberichte von dem Allgemeinmediziner Dr. H vom 17. Januar 2007 und der Orthopädin Dr. S vom 05. Februar 2007 eingeholt, denen weitere Berichte beigefügt sind. Dann hat es den Chirurgen und Sozialmediziner Dr. B mit der Untersuchung und Begutachtung des Klägers beauftragt. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 19. Juni 2007 festgestellt, der Kläger leide an degenerativen Veränderungen und einer Fehlhaltung der Wirbelsäule mit Neigung zu Hals- und Lendenwirbelsäulenfunktionsbehinderungen durch muskuläre Verspannungszustände ohne Nervenwurzelreizsymptomatik, schmerzhaften Bewegungseinschränkungen an den Schultergelenken, rechts stärker als links, einem Tennisellenbogen rechts mit nachweisbaren funktionellen Einschränkungen, einem mäßigen Kniegelenksverschleiß ohne Nachweis funktioneller Beeinträchtigungen, einer Fußfehlform, einer Einschränkung der Großzehengrundgelenksbeweglichkeit, einer chronischer Mittel-fußreizung durch arthrotische Veränderungen im Bereich des Mittelfußes und der Fußwurzel, einem arteriellen Bluthochdruckleiden, einem Lungenemphysem und einer mit Hörgeräten versorgten Schwerhörigkeit. Der Kläger sei noch in der Lage, leichte körperliche Arbeiten unter Beachtung bestimmter Einschränkungen sechs bis acht Stunden täglich zu verrichten. Der Kläger hat dem entgegengehalten, er könne keine schweren Arbeiten mehr verrichten. Er bekäme in seiner Region auch keine Arbeit mehr angeboten.
Durch Urteil vom 14. September 2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger sei nicht erwerbsgemindert. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. B könne der Kläger wegen der Veränderungen des Stütz- und Halteapparats nur noch leichte körperliche Arbeiten in wechselnden Körperhaltungen, mit gelegentlichem Knien, Hocken und Bücken, überwiegend in geschlossenen Räumen, im Freien unter Witterungsschutzbedingungen ohne Kälte, Nässe, Feuchtigkeit und Zugluft sowie unter Ausschluss von Leiter- und Gerüstarbei-ten, Nachtschicht und Arbeiten unter Zeitdruck verrichten. Wegen des Bluthochdrucks kämen nur noch Arbeiten ohne Stress und ohne Nachtarbeit in Betracht. Werde eine Tätigkeit den dargestellten qualitativen Leistungseinschränkungen gerecht, sei ein zumindest sechsstündiges Leistungsvermögen gegeben, wie dies der Sachverständige in Übereinstimmung mit dem Gutachten des MDK vom 28. Februar 2006 und dem Gutachten von Dipl. Med. Š vom 23. Juni 2006 festgestellt habe. Der Kläger sei deshalb weder voll noch teilweise erwerbsgemindert. Ihm stehe auch keine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) zu, denn es sei nicht zweifelhaft, dass der Kläger, der wegen der bisher ausgeübten ungelernten Tätigkeiten nach dem vom Bundessozialgericht (BSG) entwickelten Mehrstufenschema als ungelernter Arbeiter einzustufen sei, noch Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten könne.
Gegen das Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er erneut darauf verweist, sich nicht in der Lage zu fühlen, noch sechs Stunden täglich zu arbeiten. Bei Tätigkeiten im Haushalt könne er sich die Zeit einteilen. Aber selbst unter diesen Bedingungen schaffe er es nicht, sechs Stunden hintereinander zu arbeiten.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 14. September 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 27. April 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Juli 2006 zu verurteilen, ihm ab dem 01. März 2006 eine Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Mit gerichtlichem Sachreiben vom 13. Mai 2008 sind die Beteiligten zu der beabsichtigten Entscheidung des Senats durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig aber unbegründet. Ihm steht eine Rente wegen Erwerbminderung nicht zu.
Der geltend gemachte Rentenanspruch richtet sich nach § 43 SGB VI in der ab 01. Januar 2001 geltenden Fassung. Danach haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, wenn sie teilweise oder voll erwerbsgemindert sind. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Nach § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbs-tätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Nach Auswertung der im Verwaltungs- und sozialgerichtlichen Verfahren erstatteten Gutachten von Dipl. Med. Š vom 23. Juni 2006 und Dr. B vom 19. Juni 2007 ist der Senat davon überzeugt, dass der Kläger, der wegen fehlender Berufsausbildung und der Ausübung ausschließlich ungelernter Tätigkeiten keinen Berufsschutz genießt, nicht voll oder teilweise erwerbsgemindert ist. Mangels Berufsschutz steht ihm außerdem keine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI zu. Das Sozialgericht hat zutreffend ausgeführt, dass bei dem Kläger vornehmlich Funktionsstörungen des Stütz- und Bewegungsapparates bestehen, denen dadurch Rechnung getragen werden kann, dass bestimmte qualitative Einschränkungen, die das Sozialgericht in seinem Urteil im Einzelnen aufgezählt hat, zu beachten sind, so dass eine mindestens sechsstündige Leistungsfähigkeit für Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt besteht. Der Senat hat keine Bedenken, den erstinstanzlichen Ausführungen zu folgen. Zur Vermeidung von Wiederholungen sieht er deshalb von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Soweit der Kläger im Berufungsverfahren geltend macht, er fühle sich nicht in der Lage, einer täglich sechsstündigen Arbeit nachzugehen, hat diese Auffassung weder in dem Gutachten von Dr. B noch in den Gutachten des MDK vom 28. Februar 2006 und von Dipl. Med. Š vom 23. Juni 2006 Bestätigung gefunden. Es kommt auch nicht darauf an, dass der Kläger in seiner Region nicht damit rechnet, Arbeit angeboten zu bekommen. Der Gesetzgeber hat in § 43 Abs. 3 2. Halbsatz SGB VI ausdrücklich geregelt, dass es bei einem vollschichtigen Leistungsvermögen auf die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht ankommt.
Die Berufung war deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
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