Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
10
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 66 AS 5386/08
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 10 B 995/08 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 05. Mai 2008 aufgehoben. Den Klägern wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Berlin Prozesskostenhilfe bewilligt und ihr Prozessbevollmächtigter Rechtsanwalt W B beigeordnet. Monatsraten oder Beiträge aus dem Vermögen sind nicht zu zahlen.
Gründe:
I.
Mit der dem Prozesskostenhilfeantrag zugrunde liegenden Klage begehren die Kläger von der Beklagten unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 20. September 2007 (in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Januar 2008) die Übernahme der Kaution in Höhe von 939,78 Euro für die am 18. September 2007 von der Bewoge angemietete und bereits seit 11. September 2007 bewohnte Wohnung im Hause Sstraße. Aufgrund eines Wasserschadens war die von den Klägern zuvor innegehaltene Wohnung in der Kstraße (Vermieterin ebenfalls Bewoge) unbewohnbar geworden. Mit Bescheid vom 06. September 2007 hatte die Beklagte dem Antrag auf Anerkennung der Kosten für die Wohnung im Hause Sstraße entsprochen. Dem lag ein Schreiben der mit der Wohnungsverwaltung beauftragten Wohnungsbaugesellschaft Berlin-Mitte mbH zugrunde, wonach auf die Gesamtmiete von 685,90 Euro für die Dauer der Mietzeit ein Mietnachlass von 143,90 Euro gewährt und im Falle eines Vertragsabschlusses eine Mietkaution von 3 Nettokaltmieten gefordert werde.
Mit Bescheid vom 20. September 2007 lehnte die Beklagte den am gleichen Tag gestellten ausdrücklichen Antrag der Kläger zu 1 und 2 auf Übernahme der Kaution ab. Den hiergegen von beiden Klägern eingelegten Widerspruch lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 09. Januar 2008 gegenüber dem Kläger zu 2 ab.
Mit der am 14. Februar 2008 erhobenen Klage begehren die Kläger unter Gewährung von Prozesskostenhilfe die Übernahme der Kaution. Mit Beschluss vom 05. Mai 2008 hat das Sozialgericht Berlin den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, da die für eine Übernahme erforderliche vorherige Zusicherung vor Abschluss des Mietvertrages nicht eingeholt worden sei. Mit Schreiben vom 14. Mai 2008 haben die Kläger hiergegen Beschwerde eingelegt.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Den Klägern ist Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Bevollmächtigten zu gewähren, da sie nach ihren - hier mit Blick auf § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 127 Abs. 1 Satz 3 Zivilprozessordnung (ZPO) nicht näher darzulegenden - persönlichen und wirt¬schaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage sind, die Kosten der Prozessführung auch nur teilweise oder in Raten aufzubringen (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm §§ 114, 115 ZPO).
Der Klage kann eine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO) nicht abgesprochen werden. Hinreichend ist die Erfolgsaussicht bereits dann, wenn sie nur für einen Teil des geltend gemachten Anspruchs besteht (Knittel in Hennig u. a., SGG, RdNr 13 zu § 73a). Eine hinreichende Aussicht auf Erfolg ist gegeben, wenn bei summarischer Prüfung des Sach- und Streitstandes eine "reale Chance zum Obsiegen" besteht, während sie bei einer "nur entfernten Erfolgschance" abzulehnen ist.
Ein Anspruch auf Übernahme der Kaution kann sich im vorliegenden Fall bereits aus dem Bescheid vom 06. September 2007 ergeben, worin die Beklagte dem Antrag auf Anerkennung der Kosten für die neue Wohnung und des damit verbundenen Wohnungswechsels entsprochen hat. Das SG Berlin wird vorliegend zu prüfen haben, ob sich aus diesem Bescheid auch eine Kostenübernahme im Hinblick auf die Kaution ableiten lässt.
Im Rahmen der darüber hinaus uU erforderlichen Überprüfung eines gesetzlichen Anspruches ist bei der Frage nach der Erfolgsaussicht weiter zu beachten, dass in der obergerichtlichen Rechtsprechung noch nicht geklärt ist, ob die Zahlung der Mietkaution in Erfüllung der mietvertraglichen Pflicht zur Stellung einer solchen Kaution für eine bereits bezogene Wohnung im Gegensatz zur Kaution für eine Wohnung, in welche der Umzug noch bevorsteht, eine Aufwendung für Unterkunft nach § 22 Abs. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch ist (so Beschluss des Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vom 30. November 2007 - L 32 B 1912/07 AS ER, aA Beschluss des Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vom 10. Januar 2007 L 5 B 1221/06 AS ER), mit der Folge, dass der Frage, ob eine vorherige Zusicherung vorliegt, keine Bedeutung mehr zukommt.
Da somit eine reale Chance zum Obsiegen entgegen der Auffassung des SG nach dem derzeitigen Sachstand vorliegt, war Prozesskostenhilfe zu gewähren.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§§ 153 Abs. 1, 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG -, 127 Abs. 2 ZPO, § 177 SGG).
Gründe:
I.
Mit der dem Prozesskostenhilfeantrag zugrunde liegenden Klage begehren die Kläger von der Beklagten unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 20. September 2007 (in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Januar 2008) die Übernahme der Kaution in Höhe von 939,78 Euro für die am 18. September 2007 von der Bewoge angemietete und bereits seit 11. September 2007 bewohnte Wohnung im Hause Sstraße. Aufgrund eines Wasserschadens war die von den Klägern zuvor innegehaltene Wohnung in der Kstraße (Vermieterin ebenfalls Bewoge) unbewohnbar geworden. Mit Bescheid vom 06. September 2007 hatte die Beklagte dem Antrag auf Anerkennung der Kosten für die Wohnung im Hause Sstraße entsprochen. Dem lag ein Schreiben der mit der Wohnungsverwaltung beauftragten Wohnungsbaugesellschaft Berlin-Mitte mbH zugrunde, wonach auf die Gesamtmiete von 685,90 Euro für die Dauer der Mietzeit ein Mietnachlass von 143,90 Euro gewährt und im Falle eines Vertragsabschlusses eine Mietkaution von 3 Nettokaltmieten gefordert werde.
Mit Bescheid vom 20. September 2007 lehnte die Beklagte den am gleichen Tag gestellten ausdrücklichen Antrag der Kläger zu 1 und 2 auf Übernahme der Kaution ab. Den hiergegen von beiden Klägern eingelegten Widerspruch lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 09. Januar 2008 gegenüber dem Kläger zu 2 ab.
Mit der am 14. Februar 2008 erhobenen Klage begehren die Kläger unter Gewährung von Prozesskostenhilfe die Übernahme der Kaution. Mit Beschluss vom 05. Mai 2008 hat das Sozialgericht Berlin den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, da die für eine Übernahme erforderliche vorherige Zusicherung vor Abschluss des Mietvertrages nicht eingeholt worden sei. Mit Schreiben vom 14. Mai 2008 haben die Kläger hiergegen Beschwerde eingelegt.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Den Klägern ist Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Bevollmächtigten zu gewähren, da sie nach ihren - hier mit Blick auf § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 127 Abs. 1 Satz 3 Zivilprozessordnung (ZPO) nicht näher darzulegenden - persönlichen und wirt¬schaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage sind, die Kosten der Prozessführung auch nur teilweise oder in Raten aufzubringen (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm §§ 114, 115 ZPO).
Der Klage kann eine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO) nicht abgesprochen werden. Hinreichend ist die Erfolgsaussicht bereits dann, wenn sie nur für einen Teil des geltend gemachten Anspruchs besteht (Knittel in Hennig u. a., SGG, RdNr 13 zu § 73a). Eine hinreichende Aussicht auf Erfolg ist gegeben, wenn bei summarischer Prüfung des Sach- und Streitstandes eine "reale Chance zum Obsiegen" besteht, während sie bei einer "nur entfernten Erfolgschance" abzulehnen ist.
Ein Anspruch auf Übernahme der Kaution kann sich im vorliegenden Fall bereits aus dem Bescheid vom 06. September 2007 ergeben, worin die Beklagte dem Antrag auf Anerkennung der Kosten für die neue Wohnung und des damit verbundenen Wohnungswechsels entsprochen hat. Das SG Berlin wird vorliegend zu prüfen haben, ob sich aus diesem Bescheid auch eine Kostenübernahme im Hinblick auf die Kaution ableiten lässt.
Im Rahmen der darüber hinaus uU erforderlichen Überprüfung eines gesetzlichen Anspruches ist bei der Frage nach der Erfolgsaussicht weiter zu beachten, dass in der obergerichtlichen Rechtsprechung noch nicht geklärt ist, ob die Zahlung der Mietkaution in Erfüllung der mietvertraglichen Pflicht zur Stellung einer solchen Kaution für eine bereits bezogene Wohnung im Gegensatz zur Kaution für eine Wohnung, in welche der Umzug noch bevorsteht, eine Aufwendung für Unterkunft nach § 22 Abs. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch ist (so Beschluss des Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vom 30. November 2007 - L 32 B 1912/07 AS ER, aA Beschluss des Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vom 10. Januar 2007 L 5 B 1221/06 AS ER), mit der Folge, dass der Frage, ob eine vorherige Zusicherung vorliegt, keine Bedeutung mehr zukommt.
Da somit eine reale Chance zum Obsiegen entgegen der Auffassung des SG nach dem derzeitigen Sachstand vorliegt, war Prozesskostenhilfe zu gewähren.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§§ 153 Abs. 1, 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG -, 127 Abs. 2 ZPO, § 177 SGG).
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