Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 18 U 5/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 B 269/08 U RG
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Senats vom 13. März 2008 werden als unzu-lässig zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Beschluss des Senats vom 13. März 2008 in dem Verfahren L 3 B 298/07 U, mit dem seine Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) über die Kostentragungspflicht bei einer Untätigkeitsklage gemäß § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zurückgewiesen worden ist.
Die gegen den am 19. März 2008 zugestellten Beschluss des Senats erhobene Anhörungsrüge ist unzulässig, da sie nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs erhoben worden ist (§ 178 a Abs. 2 Satz 1 SGG). Die Zwei-Wochen-Frist begann am 20. März 2008 und endete am 02. April 2008 (§ 64 Abs. 1 und 2 SGG). Die Anhörungsrüge ist jedoch erst am 28. April 2008 und damit verspätet erhoben worden. Gründe für eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gemäß § 67 SGG sind von dem Beschwerdeführer nicht geltend gemacht worden und für den Senat nach Aktenlage auch nicht ersichtlich.
Die Gegenvorstellung ist ebenfalls als unzulässig zu abzuweisen. Es ist bereits zweifelhaft, ob die nicht gesetzlich geregelte Gegenvorstellung neben der seit dem seit dem 01. Januar 2005 geltenden Anhörungsrüge überhaupt noch zur Anwendung kommen kann (vgl. BSG SozR 4-1500 § 178 a Nr. 3, 5, 6 m. w. N.; Beschluss des BSG vom 10. November 2006 - B 9a SB 61/06 B – zitiert nach juris; Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. A. 2005, § 178 a RN 1; Berchtold in Hennig, SGG, § 178 a RdNr. 100 ff; Wenner/Terdenge/Krauß, Grundzüge der Sozialgerichts-barkeit, 3. A. 2005, RdNr. 819). Jedenfalls ist eine Gegenvorstellung nur statthaft, wenn sie innerhalb der auch für die Einlegung der Verfassungsbeschwerde nach § 93 Abs. 1 Satz 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BverfGG) geltenden Monatsfrist erhoben wird (Beschluss des BSG vom 18. Februar 1992 – 10 BAr 8/91 – zitiert nach juris; Beschluss des BVerwG vom 20. November 2000 in NJW 2001, S. 1294 ff). Diese Monatsfrist war jedoch bereits am Montag, dem 21. April 2008, also vor Erhebung der Gegenvorstellung, abgelaufen. Gründe für eine Wiedereinsetzung in die versäum-te Frist gemäß § 67 SGG sind hier ebenfalls weder dargetan noch nach Aktenlage ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 178 a Abs. 4 Satz 3 SGG, § 177 SGG).
Gründe:
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Beschluss des Senats vom 13. März 2008 in dem Verfahren L 3 B 298/07 U, mit dem seine Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) über die Kostentragungspflicht bei einer Untätigkeitsklage gemäß § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zurückgewiesen worden ist.
Die gegen den am 19. März 2008 zugestellten Beschluss des Senats erhobene Anhörungsrüge ist unzulässig, da sie nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs erhoben worden ist (§ 178 a Abs. 2 Satz 1 SGG). Die Zwei-Wochen-Frist begann am 20. März 2008 und endete am 02. April 2008 (§ 64 Abs. 1 und 2 SGG). Die Anhörungsrüge ist jedoch erst am 28. April 2008 und damit verspätet erhoben worden. Gründe für eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gemäß § 67 SGG sind von dem Beschwerdeführer nicht geltend gemacht worden und für den Senat nach Aktenlage auch nicht ersichtlich.
Die Gegenvorstellung ist ebenfalls als unzulässig zu abzuweisen. Es ist bereits zweifelhaft, ob die nicht gesetzlich geregelte Gegenvorstellung neben der seit dem seit dem 01. Januar 2005 geltenden Anhörungsrüge überhaupt noch zur Anwendung kommen kann (vgl. BSG SozR 4-1500 § 178 a Nr. 3, 5, 6 m. w. N.; Beschluss des BSG vom 10. November 2006 - B 9a SB 61/06 B – zitiert nach juris; Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. A. 2005, § 178 a RN 1; Berchtold in Hennig, SGG, § 178 a RdNr. 100 ff; Wenner/Terdenge/Krauß, Grundzüge der Sozialgerichts-barkeit, 3. A. 2005, RdNr. 819). Jedenfalls ist eine Gegenvorstellung nur statthaft, wenn sie innerhalb der auch für die Einlegung der Verfassungsbeschwerde nach § 93 Abs. 1 Satz 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BverfGG) geltenden Monatsfrist erhoben wird (Beschluss des BSG vom 18. Februar 1992 – 10 BAr 8/91 – zitiert nach juris; Beschluss des BVerwG vom 20. November 2000 in NJW 2001, S. 1294 ff). Diese Monatsfrist war jedoch bereits am Montag, dem 21. April 2008, also vor Erhebung der Gegenvorstellung, abgelaufen. Gründe für eine Wiedereinsetzung in die versäum-te Frist gemäß § 67 SGG sind hier ebenfalls weder dargetan noch nach Aktenlage ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 178 a Abs. 4 Satz 3 SGG, § 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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