L 7 B 34/08 KA

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
7
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 79 KA 48/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 7 B 34/08 KA
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers zu 2) gegen den Beschluss des Senats vom 6. Februar 2008 wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers zu 2) gegen den Beschluss des Senats vom 6. Februar 2008, mit dem der Senat den Streitwert auf 30.000,- EUR festgesetzt hat, ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 177 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als unzulässig zu verwerfen, weil eine Beschwerde gegen Streitwertfestsetzungen der Landessozialgerichte gesetzlich nicht vorgesehen und deshalb unstatthaft ist.

Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass er auch in Kenntnis des Vorbringens des Beschwerdeführers an seiner Streitwertfestsetzung festhält. Der Streitwert war nach § 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag der beigeladenen Insolvenzverwalterin als der Beschwerdeführerin des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens für sie ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen; auf die Bedeutung der Sache für den Antragsteller zu 2) kommt es nach § 52 Abs. 1 GKG dagegen nicht an, weil er im Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht der Rechtsmittelführer war und seine Stellung damit der des Beigeladenen vergleichbar ist.

Das Beschwerdeverfahren ist gemäß § 68 Abs. 3 GKG kosten- und gebührenfrei.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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