Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
26
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 75 AS 11199/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 26 B 488/08 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 14. Februar 2008 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die statthafte und zulässige Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe.
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe setzt nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint.
§ 114 Abs. 1 Satz 2 ZPO in der bis 1980 geltenden Fassung definierte den Begriff Mutwilligkeit wie folgt: Die Rechtsverfolgung ist dann als mutwillig anzusehen, wenn mit Rücksicht auf die für die Beitreibung des Anspruchs bestehenden Aussichten eine nicht das Armenrecht beanspruchende Partei von einer Prozessführung absehen oder nur einen Teil des Anspruchs geltend machen würde. Durch die Streichung des § 114 Abs. 1 Satz 2 ZPO hat sich an dem Begriff der Mutwilligkeit in der Sache nichts geändert (Philippi in Zöller, ZPO, 26. Auflage 2007, § 114 RdNr. 30). Die vorgenannte Definition beansprucht deshalb noch heute Gültigkeit (Fischer in Musielak, ZPO, 5. Auflage 2007, § 114 RdNr. 30). Eine Rechtsverfolgung ist daher dann mutwillig, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde. Zweck der Prozesskostenhilfe ist es nicht, bedürftigen Personen auf Kosten der Allgemeinheit Prozesse zu ermöglichen, die eine bemittelte Partei bei vernünftiger und sachgerechter Einschätzung der Sach- und Rechtslage nicht führen würde (Fischer, a. a. O.).
An diesen Grundsätzen gemessen war die Rechtsverfolgung der Klägerin, die am 5. Dezember 2006 erhobene Untätigkeitsklage, mit der sie erstrebt hat, den Beklagten zu verpflichten, "ihren Antrag auf Erstattung von Bewerbungskosten für die Monate Februar, März, April, Mai Juni und Juli in Höhe von je 20,00 Euro zu bescheiden", im maßgeblichen Zeitpunkt, der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrages in der ersten Instanz, also mit Eingang der Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse am 23. Januar 2007 beim Sozialgericht mutwillig.
Ausweislich der am 3. November 2005 zwischen der Klägerin und dem Beklagten geschlossenen Eingliederungsvereinbarung hat sich die Klägerin verpflichtet, monatlich vier Bewerbungen zu erstellen. Der Beklagte hat sich seinerseits verpflichtet, diese "Bewerbungsbemühungen" nach vorherigem Antrag finanziell zu unterstützen. Über die Gewährung der insoweit von der Klägerin beantragten Leistungen hatte der Beklagte, nachdem er der Klägerin für November und Dezember 2005 jeweils 20,00 Euro gewährt hat, bereits mit Bescheid vom 16. November 2006 entschieden und der Klägerin entsprechende Leistungen für Februar und März 2006 in Höhe jeweils 20,00 Euro (5,00 Euro je nachgewiesener Bewerbung) bewilligt. Der Betrag wurde der Klägerin am 21. November 2006 überwiesen. Mit diesem Bescheid vom 16. November 2006 hat er entsprechende Leistungen für die Monate April und Mai 2006 sowie Juli 2006 mit der Begründung abgelehnt, die Klägerin habe für diese Monate insoweit die Erstattung von Bewerbungskosten nicht beantragt. Darüber hinaus hat der Beklagte der Klägerin bereits mit Bescheid vom 1. November 2006 30,00 Euro für drei im Juni 2006 und für drei weitere (wohl) im August 2006 erstellte Bewerbungen, bewilligt.
Soweit die Klägerin vorträgt, dass ihre "Untätigkeitsklage begründet" (gewesen sei), weil ihre "Anträge nicht beschieden worden" (seien), führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Die Klägerin verkennt, dass der Beklagte - wie ausgeführt - sehr wohl über ihre Anträge entschieden hat, ihr die Bescheide vom 1. und 16. November 2006 nach ihrem ursprünglichen Vortrag aber nicht zugegangen sind. Eine verständige bemittelte Partei hätte in einer solchen Situation, in der Leistungen ohne Verwaltungsakt erbracht worden sind, diese also nicht auf einer formell ausgesprochenen Bewilligung beruhen und deshalb für den Leistungsempfänger weder zuzuordnen noch der Höhe nach nachvollziehbar sind, zunächst den Leistungsträger um Erläuterung der Zahlungen dem Grunde und der Höhe nach sowie um Bescheidung ihrer Anträge gebeten, bevor sie unter Einschaltung eines Rechtsanwalts mit den hiermit verbundenen Kosten in Höhe von ca. 500,00 Euro, also dem fast achtfachen des ausstehenden Betrages in Höhe von 65,00 Euro (6 x 20,00 Euro [Leistungen für Februar bis Juli 2006] abzüglich von je 20,00 Euro für Februar und März 2006 und 15,00 Euro für Juni 2006), gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nimmt. Im Rahmen eines solchen Gesprächs hätte der Klägerin die Bewilligung erläutert und ihr die Bescheide (nochmals) bekannt gegeben werden können.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 73a SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die statthafte und zulässige Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe.
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe setzt nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint.
§ 114 Abs. 1 Satz 2 ZPO in der bis 1980 geltenden Fassung definierte den Begriff Mutwilligkeit wie folgt: Die Rechtsverfolgung ist dann als mutwillig anzusehen, wenn mit Rücksicht auf die für die Beitreibung des Anspruchs bestehenden Aussichten eine nicht das Armenrecht beanspruchende Partei von einer Prozessführung absehen oder nur einen Teil des Anspruchs geltend machen würde. Durch die Streichung des § 114 Abs. 1 Satz 2 ZPO hat sich an dem Begriff der Mutwilligkeit in der Sache nichts geändert (Philippi in Zöller, ZPO, 26. Auflage 2007, § 114 RdNr. 30). Die vorgenannte Definition beansprucht deshalb noch heute Gültigkeit (Fischer in Musielak, ZPO, 5. Auflage 2007, § 114 RdNr. 30). Eine Rechtsverfolgung ist daher dann mutwillig, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde. Zweck der Prozesskostenhilfe ist es nicht, bedürftigen Personen auf Kosten der Allgemeinheit Prozesse zu ermöglichen, die eine bemittelte Partei bei vernünftiger und sachgerechter Einschätzung der Sach- und Rechtslage nicht führen würde (Fischer, a. a. O.).
An diesen Grundsätzen gemessen war die Rechtsverfolgung der Klägerin, die am 5. Dezember 2006 erhobene Untätigkeitsklage, mit der sie erstrebt hat, den Beklagten zu verpflichten, "ihren Antrag auf Erstattung von Bewerbungskosten für die Monate Februar, März, April, Mai Juni und Juli in Höhe von je 20,00 Euro zu bescheiden", im maßgeblichen Zeitpunkt, der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrages in der ersten Instanz, also mit Eingang der Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse am 23. Januar 2007 beim Sozialgericht mutwillig.
Ausweislich der am 3. November 2005 zwischen der Klägerin und dem Beklagten geschlossenen Eingliederungsvereinbarung hat sich die Klägerin verpflichtet, monatlich vier Bewerbungen zu erstellen. Der Beklagte hat sich seinerseits verpflichtet, diese "Bewerbungsbemühungen" nach vorherigem Antrag finanziell zu unterstützen. Über die Gewährung der insoweit von der Klägerin beantragten Leistungen hatte der Beklagte, nachdem er der Klägerin für November und Dezember 2005 jeweils 20,00 Euro gewährt hat, bereits mit Bescheid vom 16. November 2006 entschieden und der Klägerin entsprechende Leistungen für Februar und März 2006 in Höhe jeweils 20,00 Euro (5,00 Euro je nachgewiesener Bewerbung) bewilligt. Der Betrag wurde der Klägerin am 21. November 2006 überwiesen. Mit diesem Bescheid vom 16. November 2006 hat er entsprechende Leistungen für die Monate April und Mai 2006 sowie Juli 2006 mit der Begründung abgelehnt, die Klägerin habe für diese Monate insoweit die Erstattung von Bewerbungskosten nicht beantragt. Darüber hinaus hat der Beklagte der Klägerin bereits mit Bescheid vom 1. November 2006 30,00 Euro für drei im Juni 2006 und für drei weitere (wohl) im August 2006 erstellte Bewerbungen, bewilligt.
Soweit die Klägerin vorträgt, dass ihre "Untätigkeitsklage begründet" (gewesen sei), weil ihre "Anträge nicht beschieden worden" (seien), führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Die Klägerin verkennt, dass der Beklagte - wie ausgeführt - sehr wohl über ihre Anträge entschieden hat, ihr die Bescheide vom 1. und 16. November 2006 nach ihrem ursprünglichen Vortrag aber nicht zugegangen sind. Eine verständige bemittelte Partei hätte in einer solchen Situation, in der Leistungen ohne Verwaltungsakt erbracht worden sind, diese also nicht auf einer formell ausgesprochenen Bewilligung beruhen und deshalb für den Leistungsempfänger weder zuzuordnen noch der Höhe nach nachvollziehbar sind, zunächst den Leistungsträger um Erläuterung der Zahlungen dem Grunde und der Höhe nach sowie um Bescheidung ihrer Anträge gebeten, bevor sie unter Einschaltung eines Rechtsanwalts mit den hiermit verbundenen Kosten in Höhe von ca. 500,00 Euro, also dem fast achtfachen des ausstehenden Betrages in Höhe von 65,00 Euro (6 x 20,00 Euro [Leistungen für Februar bis Juli 2006] abzüglich von je 20,00 Euro für Februar und März 2006 und 15,00 Euro für Juni 2006), gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nimmt. Im Rahmen eines solchen Gesprächs hätte der Klägerin die Bewilligung erläutert und ihr die Bescheide (nochmals) bekannt gegeben werden können.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 73a SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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