L 4 KR 270/04

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 3 KR 2269/02
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 KR 270/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 21. November 2003 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt 4/5, die Beklagte 1/5 der Kosten beider Rechtszüge mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.187,28 EUR festgesetzt.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen (GSVB) wegen Sachbezugs (Freie Wohnung) für die Zeit vom 01. Januar 1997 bis 30. Juni 2001 für den Beschäftigten W. N. (W.N.).

Die Klägerin betreibt in B. W. einen Kraftfahrzeug-Ingenieur-Betrieb. Komplementär der Klägerin ist D. B. (D.B.). Die Klägerin hatte unter 20 Beschäftigte. Insoweit war auch der am 22. August 1950 geborene W.N., der gelernter Lackierer ist, bei der Klägerin beschäftigt. Ab 1997 wurde für ihn von der Klägerin bei der Einzugsstelle monatliches Entgelt in Höhe von 301,65 DM (Stundenlohn 19,00 DM) gemeldet, wobei für die Monate April bis November 1999 von der Arbeitgeberin lediglich die Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung (KV) sowie zur Rentenversicherung (RV) abgeführt wurden. Für die Monate Dezember 1999 sowie Januar und Februar 2000 wurde monatliches Entgelt von 680,00 DM gemeldet. Anschließend bezog W.N. von der AOK Baden-Württemberg Krankengeld, und zwar vom 29. Februar bis 31. Dezember 2000 in Höhe von 8,03 EUR täglich und vom 01. bis 14. Januar 2001 in Höhe von 8,07 EUR täglich (vgl. Schreiben der AOK Baden-Württemberg Bezirksdirektion Calw vom 20. September 2001 und 13. Mai 2002, Blatt 51, 52 der SG-Akte, und deren Schriftsatz vom 20. Juni 2008, Bl. 73 der LSG-Akte). Nach dem Vorbringen des W.N. wurde das Krankengeld auf ein Konto der Klägerin überwiesen, da er selbst nicht über ein Konto verfügt habe. Für 2001 wurde dann für W.N. von der Klägerin folgendes Entgelt gemeldet: 674,50 DM (Januar), 513,00 DM (Februar), 133,00 DM (März), 304,00 DM (April), 399,00 DM (Mai) und 494,00 DM (Juni). Nach dem Versicherungsverlauf der Beklagten, W.N. betreffend, vom 08. Januar 2001 war für W.N. versicherungspflichtiges Entgelt für 1997 und 1998 mit jeweils 3.619,00 DM gemeldet (vgl. Blatt 56/57 der SG-Akte).

Aufgrund eines zwischen W.N. als Mieter sowie D.B. und seiner Ehefrau Y. B. (Y.B.) als Vermieter geschlossenen Wohnungs-Mietvertrags vom 30. Januar 1994 (Beginn am 01. Februar 1994) war an W.N. eine 36 m² große Wohnung in einem Haus in der H. Str. in N. vermietet worden. Nach dem Vorbringen der Klägerin stand die Wohnung im Eigentum der Y.B ... Als Miete war ein monatlicher Betrag von 360,00 DM zuzüglich Nebenkosten für Heizung von 60,00 DM sowie für Strom und Wasser von 50,00 DM vereinbart (vgl. Blatt 10/13 der SG-Akte). Nach einer Lohnbescheinigung "über Aushilfstätigkeit" der Klägerin für W.N. für den Monat Juni 2001 vom 03. Juli 2001 ergab sich bei einem Bruttolohn von 494,00 DM (26 Stunden zu 19,00 DM) ein auszubezahlendes Nettoentgelt von 393,48 DM, wobei nach der Abrechnung ebenfalls vom 03. Juli 2001 insoweit ein Betrag von 769,00 DM (für Miete, Heizkostenvorschuss, Stromkostenvorschuss, Vorschuss [Bar/Lebensmittel] und Fahrkartenkauf) in Abzug zu bringen war, sodass sich ein negatives Gutachten von 375,52 DM ergab (Blatt 42/43 der SG-Akte)

Am 31. Oktober 2001 führte die Beklagte bei der Klägerin eine Betriebsprüfung durch, die sich auf die Zeit vom 01. Januar 1997 bis 31. Dezember 2000 bezog. Dabei wurde davon ausgegangen, dass für W.N. Beiträge für Sachbezug/freie Unterkunft (beheizt) nicht abgeführt worden seien. Mit Bescheid vom 13. November 2001 forderte die Beklagte von der Klägerin die Nachzahlung von GSVB einschließlich Umlagen in Höhe von insgesamt 9.281,14 DM. Auch ein Geldwertvorteil der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Wohnräumen sei beitragspflichtiger Arbeitslohn. Die Grundsätze zur Lohnzahlung durch Dritte würden auch für den Bereich der Sozialversicherung entsprechend gelten. W.N. sei Arbeitnehmer der Klägerin gewesen. Das während der Zeit seiner Beschäftigung (1997 bis 30. Juni 2001) abgerechnete Entgelt sei bis auf drei Monate so gering gewesen, dass daraus sein Lebensunterhalt nicht habe bestritten werden können. W.N. habe in dieser Zeit in einer Wohnung der Ehefrau des Arbeitgebers gewohnt. Grundsätzlich richte sich der Geldwertvorteil für eine kostenfreie oder verbilligte Wohnungsüberlassung nach dem ortsüblichen Mietspiegel. Für die letzten Monate sei W.N. eine Miete von 360,00 DM in Rechnung gestellt worden, ohne dass ein Nachweis habe vorgelegt werden können, dass Zahlungen für Miete tatsächlich geleistet worden seien oder hätten geleistet werden können. Nach den dem Arbeitgeber bekannten Lebensverhältnissen des W.N. sei es ihm auch zweifelsfrei bekannt gewesen, dass Mietzahlungen oder Mietnachzahlungen durch W.N. nicht zu erwarten gewesen seien. Zweifelsfrei sei W.N. ein Wohnraum zur Nutzung überlassen worden. Es sei dabei unerheblich, dass die Immobilie im Eigentum der Ehefrau des Firmeninhabers gestanden habe. Da der Mietwert auch durch die Vermieterin bzw. durch D.B. mit 360,00 DM im Jahr 2001 in Rechnung gestellt worden sei, werde der Mietwert für die Zeit vom 01. Januar 1997 bis 30. Juni 2001 mit dem amtlichen Wert für freie Unterkunft (beheizt) bewertet, und zwar nach §§ 2, 3 und 5 der Sachbezugsverordnung mit folgenden Monatsbeiträgen: 337,00 DM (1997), 347,00 DM (1998), 352,00 DM (1999), 355,00 DM (2000) und 359,00 DM (2001). Insoweit werde noch der Geldwertvorteil für die Wohnung für die Zeit vom 01. Januar 1997 bis 30. Juni 2001 verbeitragt (nach der dem Bescheid beigefügten Anlage zur Berechnung der Beiträge Nachforderung von 8.189,60 DM). Im Übrigen wurden die zu Unrecht für die Zeit von April bis November 1999 für W.N. lediglich abgeführten Pauschalbeiträge zur RV und KV aus dem Entgelt von monatlich 301,65 DM zurückgerechnet und die GSVB nach den allgemeinen Grundsätzen nachberechnet (nach der dem Bescheid beigefügten Anlage zur Berechnung der Beiträge Nachforderung von 982,18 DM - 530,90 DM = 451,28 DM). Für 1997 seien für W.N. auch die Beträge zur KV, zur Pflegeversicherung und zur RV mit unrichtigen Beitragssätzen berechnet worden (nach der dem Bescheid beigefügten Anlage zur Berechnung der Beiträge Nachforderung von "89,06 DM" richtig 99,06 DM). Des Weitern forderte die Beklagte GVSB nach für den Beschäftigten A. C. in Höhe von 46,68 DM, weil die Beiträge zur RV für Januar bis März 1999 durch einen Abrechnungs-Ablesefehler unrichtig abgerechnet worden seien, und für diesen Beschäftigten (für 1997) sowie für die weiteren Beschäftigten P. N.-H. (für Januar und Februar 1997) und H. S.-A. (vom 15. September bis 30. November 1997) in Höhe von 494,52 DM, weil ebenfalls die GSVB mit unrichtigen Beitragssätzen berechnet worden seien (vgl. Bl. 50/55 der LSG-Akte).

Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, der für die Beitragsnachberechnung ermittelte Geldwert aus Sachbezügen sei unrichtig. W.N. sei von ihr als Arbeitgeberin keine Wohnung unentgeltlich oder verbilligt überlassen worden. Die Prüfstelle der Beklagten zog Unterlagen der AOK Baden-Württemberg (Beigeladene zu 2) bei, darunter das bei dieser am 09. Juli 2001 eingegangene Schreiben des W.N., den Versicherungsverlauf vom 08. Januar 2001 sowie die Lohnbescheinigung und Abrechnung vom 03. Juli 2001, den Monat Juni 2001 betreffend. W.N. hatte angegeben, er sei bei der Klägerin als Vollbeschäftigter angestellt gewesen, nicht lediglich stundenweise. 1992 habe D.B. ihm erklärt, er werde täglich 140,00 bis 150,00 DM zahlen. Eine Lohnbescheinigung bzw. -abrechnung seit erst im Juli 2001 erstellt worden. Aus dem Versicherungsverlauf ergebe sich, dass für 1999 keine Beiträge abgeführt worden seien. Ihm seien pro Tag 10,00 DM bis 20,00 DM gegeben worden und es sei gesagt worden, der Rest befinde sich auf einem Sparbuch. Die Prüfstelle äußerte sich danach unter dem 03. Januar 2002 dahin, durch die Abrechnung von 680,00 DM brutto drei Monate vor Beginn der Zahlung von Krankengeld seien W.N. höhere Sozialleistungen verschafft worden, obwohl über die ganzen Jahre an sich keine Sozialversicherungspflicht wegen der geringen Höhe des Entgelts bestanden habe. Nach den abgerechneten Bruttolöhnen sei W.N. zu keiner Zeit in der Lage gewesen, Miete zu zahlen. Nachweise darüber seien nicht erbracht worden. Es sei auch kein Mietvertrag vorgelegt worden. Der Klägerin wurde mit Schreiben vom 18. Februar 2002 daraufhin mitgeteilt, ein Nachweis über die Mietzahlung sei bisher nicht vorgelegt worden. Aufgrund der von der Klägerin der AOK gemeldeten niedrigen Entgelte sei ihr klar gewesen, dass W.N. nicht in der Lage gewesen sei, die Miete zu zahlen. Der Widerspruch blieb danach erfolglos (Widerspruchsbescheid des bei der Beklagten bestehenden Widerspruchsausschusses vom 26. Juni 2002).

Deswegen erhob die Klägerin am 08. Juli 2002 schriftlich Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG). Sie machte unter Vorlage des genannten Mietvertrags vom 30. Januar 1994 sowie weiterer Unterlagen geltend, sie als Arbeitgeberin habe W.N. keine Wohnung unentgeltlich oder verbilligt überlassen. Die Wohnung, die im Eigentum der Y.B. stehe, sei von dieser an W.N. vermietet worden. Der Mietvertrag regle sämtliche rechtlichen Angelegenheiten. Obwohl W.N. jetzt bei ihr nicht mehr beschäftigt sei, bestehe das Mietverhältnis mit Y.B. weiter. Y.B. sei auch nicht an der KG beteiligt. Soweit die Beklagte auf die Höhe der gemeldeten Entgelte abstelle, dass dieses nicht ausgereicht habe, um die Miete bezahlen zu können, sei zu berücksichtigen, dass W.N. aufgrund seiner Alkoholprobleme unregelmäßig gearbeitet habe. Längerfristige bzw. unentschuldigte Fehlzeiten seien die Regel gewesen. W.N. sei deshalb nur bei Anwesenheit unter der Voraussetzung, dass er nüchtern gewesen sei, stundenweise zu gebrauchen gewesen. Entsprechend seinen Leistungen sei er ausbezahlt und angemeldet worden. Im Übrigen habe W.N. auch noch Nebentätigkeiten ausgeübt; ihr seien insoweit monatelange Tätigkeiten des W.N. im Malergeschäft seines Bruders M. in H. bekannt. W.N. habe inzwischen die getroffene Vereinbarung zur Aufrechnung der Miete mit seinem Gehalt bestätigt. Nachweise über Mietzahlungen mittels Bankbelegen könnten nicht vorgelegt werden, da W.N. nicht über ein Bankkonto verfügt habe. Auf Quittungen über Mietzahlungen in bar habe W.N. verzichtet. Dazu müsse W.N. gehört werden. Die Beklagte trat der Klage entgegen. Sie machte geltend, es sei unerheblich, dass hier die vermietete Wohnung im Eigentum der Y.B. gestanden habe. Die Klägerin habe bisher auch nicht den Nachweis erbracht, dass Mietzahlungen durch W.N. tatsächlich erfolgt seien. Das SG lud mit Beschluss vom 23. Mai 2003 W.N. zum Verfahren bei. W.N. als Beigeladener zu 1) äußerte sich insoweit mit Schreiben vom 20. Juni 2003 unter Vorlage verschiedener Unterlagen, wie einer Aufstellung über die von den 1992 bis 2001 für die Klägerin geleisteten Arbeiten sowie Unterlagen über Nebenkostenabrechnungen hinsichtlich der gemieteten Wohnung einschließlich eines Kündigungsschreibens der Y.B. vom 07. Januar 2003. Er trug vor, 1992 habe er einen ersten Mietvertrag über ungefähr 180,00 DM einschließlich Nebenkosten gehabt. Da D.B. ihm kein festes Gehalt habe zahlen können, habe er die offene Stromrechnung nicht bezahlen können. 1994 habe er dann einen neuen Mietvertrag erhalten mit einer wesentlich höheren Miete. Da er die Stromschulden habe nicht zahlen können, habe er einen Offenbarungseid geleistet. Erst im Juli 2001 habe er die erste Lohnbescheinigung erhalten. Daraus ergebe sich, dass er nur 10,00 DM pro Tag zum Leben bekommen habe. Miete und Strom habe D.B. vom seinem angeblichen Verdienst immer abgezogen; der Rest habe immer auf ein Sparbuch eingezahlt werden sollen. Er habe keine Nebenarbeiten verrichten können, weil er nur bei der Familie B. gearbeitet und deren drei Häuser habe in Ordnung halten müssen. Die eingereichte Aufstellung über die verrichteten Arbeiten belege, dass er nicht nur als Aushilfe tätig gewesen sei. Es treffe auch nicht zu, dass die Miete im Wege der Barzahlung, ohne dass Quittungen notwenig gewesen seien, bezahlt worden sei. D. B. habe auch das ausgezahlte Krankengeld kassiert, weil er, der Beigeladene zu 1), kein eigenes Konto gehabt habe. Er, der Beigeladene zu 1), habe die Krankengeldzahlungen gefordert, worauf D. B. erklärt habe, dass dies für die Miete sei. Ferner hat der Beigeladene zu 1) in der mündlichen Verhandlung vor dem SG vom 21. November 2003, in der die Klägerin nicht vertreten war, Angaben gemacht (Bl. 88 der SG-Akte). Mit Urteil vom 21. November 2003 wies das SG die Klage ab. Es führte ergänzend zur Bezugnahme auf die angefochtenen Bescheide aus, nach den Feststellungen der Beklagten habe der Beigeladene zu 1) monatlich lediglich über Bruttobezüge von rund 300,00 DM verfügt. Für die von der Klägerin im Klageverfahren vorgetragenen Zahlungen des Beigeladenen zu 1) gebe es keine Nachweise. Ihr Vortrag, dass Barzahlungen erfolgt seien und auf Mietquittungen auf Wunsch des Beigeladenen zu 1) verzichtet worden sei, weil zwischen ihm und der Vermieterin ein gutes Klima geherrscht habe, könne nicht gefolgt werden. Ein derart gutes und einvernehmliches Klima lasse sich nach den Darlegungen des Beigeladenen zu 1) im Schreiben vom 20. Juni 2003 unbeachtet dessen, ob im Einzelfall jede Darlegung zutreffend sei, nicht glaubhaft annehmen. Hierin sehe sich die Kammer durch den vom Beigeladenen zu 1) in der Verhandlung erfolgten glaubhaften Vortrag gestärkt. Für die Kammer bleibe weiterhin maßgebend, dass keinerlei aussagekräftige Belege für die Abwicklung eines regulären Mietverhältnisses vorlägen. Entscheidend sei, dass der Beigeladene zu 1) von der Klägerin monatlich ca. 300,00 DM als Einkommen bezogen habe und hiermit die behauptete Mietforderung von monatlich 360,00 DM nicht habe begleichen können. Dabei spiele es keine Rolle, dass nach dem Vortrag der Klägerin der Beigeladene zu 1) entsprechend seiner Leistung bezahlt worden sei. Gerade dann sei nicht nachvollziehbar, wie mit einem derart geringen Einkommen eine monatliche Miete von 360,00 DM habe bezahlt werden können. Auch insoweit halte die Kammer die Darlegungen des Beigeladenen zu 1) in der mündlichen Verhandlung für glaubhaft, dass ihm immer wieder gesagt worden sei, der Arbeitslohn werde von der Miete abgezogen. Auch die Kammer gelange zu der Schlussfolgerung, dass dem Beigeladenen zu 1) von einem Dritten unentgeltlich Wohnraum überlassen worden sei und dies gemäß § 14 Abs. 1 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB IV) Arbeitsentgelt gewesen sei.

Gegen das der Klägerin nach ihren Angaben am 15. Dezember 2003 zugegangene Urteil hat die Klägerin am 12. Januar 2004 beim SG Berufung zum Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Sie trägt vor, dass ihr der Verhandlungstermin vom 21. November 2003 nicht zur Kenntnis gebracht worden sei. Dies erkläre auch, dass sie im Termin nicht vertreten gewesen sei. Das angegriffene Urteil hätte im Übrigen auch an den Komplementär zugestellt werden müssen. Er wende sich nur dagegen, dass Sachbezug bei W.N. angenommen und verbeitragt worden sei. Der Beigeladene zu 1) habe monatliche Verdienstbescheinigungen erhalten. Die Miete habe er jeweils bar bezahlt.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 21. November 2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 13. November 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Juni 2002 aufzuheben, soweit noch Beiträge für Sachbezug des Beigeladenen zu 1) erhoben werden.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung die Nachforderung um 1.625,61 DM (= 831,17 EUR) reduziert, d.h. um die Beiträge für den Sachbezug während der Gewährung von Krankengeld, nachdem die Beigeladene zu 2) mit Schriftsatz vom 20. Juni 2008 darauf hingewiesen hat, dass eine Nacherhebung der Beiträge wegen Sachbezugs für die Zeit des Krankengeldbezugs nicht der seinerzeitigen Vorgehensweise entsprochen habe.

Sie hält das angegriffene Urteil im Übrigen für zutreffend. Sie gehe davon aus, dass die Klägerin im streitigen Zeitraum auch umlagepflichtig gewesen sei, da sie regelmäßig nicht mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt habe. Die Nachberechnung der Beiträge für den Beigeladenen zu 1) sei allein aus dem Wert des Sachbezugs erfolgt. Im Widerspruchsbescheid seien die Sachbezugswerte angegeben. Dem Originalbescheid seien auch die Blätter 5 und 6 beigefügt gewesen. Die Beklagte hat eine Stellungnahme des Betriebsprüfers S. vom 07. April 2008 vorgelegt.

Mit Beschluss vom 12. Mai 2005 hat der Berichterstatter des Senats noch die AOK Baden-Württemberg, Beigeladene zu 2), die Pflegekasse bei der AOK Baden-Württemberg, Beigeladene zu 3), und die Bundesagentur für Arbeit, Beigeladene zu 4), zu dem Verfahren beigeladen. Die Beigeladenen haben sich am Verfahren nicht beteiligt und auch keine Anträge gestellt. Die Beigeladene zu 2) hat sich mit Schriftsatz vom 20. Juni 2008 geäußert.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge einschließlich der Akte des SG S 3 KR 2358/02 ER Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die nach § 151 Abs. 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist statthaft und zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 13. November 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Juni 2002 über die Nachforderung von GSVB im noch streitigen Umfang ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Streitgegenstand ist der Bescheid der Beklagten vom 13. November 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Juni 2002 nur noch insoweit, als die Beklagte GSVB für den Sachbezug der Zurverfügungstellung einer Unterkunft mit Heizung an den Beigeladenen zu 1) für die Zeit vom 01. Januar 1997 bis 30. Juni 2001, die Zeit des Bezugs von Krankengeld von 29. Februar 2000 bis 14. Januar 2001 jetzt ausgenommen, nachberechnet hat.

In den Jahren 1997 bis 2001, um die es hier geht, wurde bei versicherungspflichtig Beschäftigten, wie dem Beigeladenen zu 1), in der KV, der Pflegeversicherung, der RV, in der Arbeitslosenversicherung sowie zur Durchführung des Ausgleichs der Arbeitgeberaufwendungen im Rahmen der Lohnfortzahlung der Beitragsbemessung das Arbeitsentgelt zugrunde gelegt. Arbeitsentgelt sind nach § 14 Abs. 1 SGB IV (seit dem 01. April 1999: § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV) alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung und in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Als Einnahmen im Sinne der genannten Vorschrift gelten wie im Steuerrecht alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen. Dazu zählen grundsätzlich alle Sachbezüge sowie alle einmaligen oder regelmäßig wiederkehrenden Zuwendungen, die im ursächlichen Zusammenhang mit der Beschäftigung zufließen. In § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats zur Wahrung der Belange der Sozialversicherung, insbesondere zur Vereinfachung des Beitragseinzugs, zu bestimmen, den Wert der Sachbezüge nach dem tatsächlichen Verkehrswert im Voraus für jedes Kalenderjahr. Insoweit gilt die Verordnung zur Bewertung der Sachbezüge vom 19. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3849), und zwar im Jahre 1997 in der Fassung der Verordnung vom 06. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1532), für 1998 in der Fassung der Verordnung vom 08. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2857), für 1999 in der Fassung der Verordnung vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3822), für 2000 in der Fassung der Verordnung vom 20. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2482) und für 2001 in der Fassung der Verordnung vom 07. November 2000 (BGBl. I S. 1500). Nach § 2 der Verordnung gilt: Wird als Sachbezug eine Unterkunft oder eine Wohnung zur Verfügung gestellt, bestimmt sich der Wert nach den §§ 2 bis 5. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung beträgt der Wert einer Unterkunft, wenn der Arbeitgeber auch Heizung zur Verfügung stellt, 1997 337,00 DM, 1998 347,00 DM, 1999 352,00 DM, 2000 355,00 DM und 2001 359,00 DM. Die freie Wohnung ist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung grundsätzlich mit dem ortsüblichen Mietpreis zu bewerten.

Zutreffend ist die Beklagte hier davon ausgegangen, wie auch das SG bestätigt hat, dass die Klägerin dem Beigeladenen zu 1) in der streitigen Zeit die 36 m² große Wohnung in der H. Straße. in N. mit Heizung als Sachbezug im Zusammenhang mit seiner Beschäftigung insoweit kostenfrei zur Verfügung gestellt hat. Die Bejahung eines Sachbezugs wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die dem Beigeladenen zu 1) überlassene Wohnung nach dem Vorbringen der Klägerin der Ehefrau des Geschäftsführers D.B. gehört hat. Insoweit berücksichtigt der Senat, dass der vorgelegte Mietvertrag jedenfalls auch von D.B. unterschrieben worden ist, weshalb die Überlassung der Klägerin zuzurechnen ist, unabhängig von den Eigentumsverhältnissen an der Wohnung. Auch der Senat geht davon aus, dass dem Beigeladenen zu 1) die Wohnung insoweit kostenfrei im Hinblick auf das ersichtlich bereits vor dem 01. Februar 1994 bestehende Beschäftigungsverhältnis zur Verfügung gestellt wurde. Allein die Einreichung des Wohnungs-Mietvertrags vom 30. Januar 1994 (Beginn 01. Februar 1994), der bei der Betriebsprüfung noch nicht vorgelegen hatte, belegt nicht, dass es sich insoweit um eine vom Beschäftigungsverhältnis unabhängige entgeltliche mietrechtliche Überlassung gehandelt hat. Die im Mietvertrag aufgeführte monatliche Miete von 360,00 DM zuzüglich der Kosten für Heizung und Strom, insgesamt 110,00 DM, hätte einen Zahlbetrag von monatlich 470,00 DM ergeben, der dann vom Beigeladenen zu 1) an die Vermieter über lange Zeit zu zahlen gewesen wäre. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die Klägerin in der streitigen Zeit seit Januar 1997 entsprechend den Entgeltmeldungen dem Beigeladenen zu 1) tatsächlich den gemeldeten monatlichen Betrag von 301,65 DM ausgezahlt hätte, was jedoch nicht belegt ist, ließe sich nicht feststellen, dass der Beigeladene zu 1) in der Lage gewesen wäre, monatliche Mietaufwendungen von 470,00 DM zu erbringen. Dies könnte um so weniger angenommen werden, als in der vorgelegten Abrechnung vom 03. Juli 2001 für Juni 2001 ohnehin nur eine Auszahlung eines Vorschusses von DM 209,00 aufgeführt ist. Bei dem in der Lohnbescheinigung für Juni 2001 angegebenen Stundenlohn von 19,00 DM ergäbe sich auch bei der gemeldeten monatlichen Vergütung von 301,58 DM nur eine monatliche Arbeitszeit des Beigeladenen zu 1) von durchschnittlich ungefähr 16 Stunden. Diese Stundenzahl läge dann unter der für Juni 2001 bescheinigten Zahl von 26 Arbeitsstunden, die sich ersichtlich jedoch auch nur auf die Zeit vom 01. bis 13. Juni 2001 bezieht. Rechnerisch hätte sich unter Berücksichtigung auch der im Mietvertrag genannten Mietzinszahlung bei einem Gesamtbetrag von 741,58 DM eine durchschnittliche monatliche Arbeitszeit von 40 Stunden ergeben. Zwar geht der Senat nicht davon aus, dass der Beigeladene zu 1) in der streitigen Zeit kontinuierlich vollschichtig für die Klägerin gearbeitet hat, zumal die vom Beigeladenen zu 1) vorgelegte Aufstellung der von ihm für die Klägerin auch in der streitigen Zeit durchgeführten Arbeiten (Bl. 58 bis 62 der SG-Akte) eine solche vollschichtige Tätigkeit nicht belegt. Der Senat entnimmt jedoch dieser Aufstellung, dass der Beigeladene zu 1) jedenfalls weit mehr als 16 Stunden monatlich für die Klägerin gearbeitet hat. Dabei ist auch eine anderweitige Nebentätigkeit des Beigeladenen zu 1) mit weiteren Einnahmen nicht nachgewiesen. Dazu hat die Klägerin keine Unterlagen vorgelegt, aus denen insbesondere eine regelmäßige Zahlung der Miete einschließlich der Nebenkosten hatte nachvollzogen werden können. Damit ist der Wert der Unterkunft als Sachbezug anzusetzen, der bei der Berechnung der GSVB mit zu berücksichtigen war. Auch für die Monate Dezember 1999 bis Februar 2000, als die Klägerin für den Beigeladenen zu 1) monatliches Entgelt von DM 680,00 gemeldet hatte, was ca. 36 Arbeitsstunden entsprochen hätte, gilt nichts anderes, ebenfalls auch nicht für die Monate Januar bis Juni 2001, für die die Klägerin unterschiedliche Entgelte gemeldet hatte.

Der Senat berücksichtigt auch, dass die Klägerin keine Nachweise für vom Beigeladenen zu 1) tatsächlich geleistete Mietzahlungen einschließlich Abschlagszahlungen für Heizung, Strom und Wasser hat vorlegen können. Soweit sie von Barzahlungen spricht, ist dieses Vorbringen nicht nachvollziehbar, denn der Senat kann nicht feststellen, dass der Beigeladene zu 1) Barmittel zur Verfügung gehabt hätte, um den Betrag von monatlich 470,00 DM zu bezahlen. Die Klägerin hat weiter auch keine Lohnbescheinigungen und -abrechnungen für die Zeit von Januar 1997 bis Mai 2001 vorgelegt.

Da die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) bei der Klägerin ersichtlich schon lange vor dem Beginn des Bezugs von Krankengeld ab 29. Februar 2000 begonnen hatte, vermag der Senat auch nicht festzustellen, dass von Anfang an beabsichtigt gewesen sein könnte, rückständige Mietzinszahlungen mit dem dem Beigeladenen zu 1) zu gewährenden Krankengeld zu verrechnen, unabhängig davon, dass ersichtlich das dem Beigeladenen zu 1) zustehende Krankengeld auf ein Konto der Klägerin überwiesen wurde, weil der Beigeladene zu 1) nicht über ein eigenes Konto verfügt hatte. Abgesehen davon hätte das gewährte Krankengeld auch nicht ausgereicht, um die monatliche Miete zu tilgen. Die Klägerin kann eine entgeltliche Wohnungsüberlassung auch nicht damit begründen, dass die Wohnraumüberlassung ersichtlich über das Ende der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) bei der Klägerin angedauert hatte und Y.B. am 07. Januar 2003 das Mietverhältnis zum 30. April 2003 gekündigt hat. Soweit in dem Kündigungsschreiben auf eine Zahlungserinnerung vom 03. Juni 2002 hingewiesen wurde, bezieht sich diese Zahlungserinnerung im Übrigen auch lediglich auf Wohnungsmiete seit Juni 2001. Auch die weiteren Zahlungsaufforderungen der Y.B. vom 03. Juni 2002 wegen Strom und Heizung belegen nicht, dass etwa die Unterkunft nicht mit Heizung als Sachbezug zur Verfügung gestellt wurde.

Zutreffend hat daher die Beklagte unter Berücksichtigung der sich aus der Sachbezugsverordnung jeweils ergebenden Werte für freie Unterkunft mit Heizung den Sachbezug verbeitragt. Die noch streitige Beitragsnachforderung wegen des Sachbezugs ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Insoweit wird auf die Anlagen 1 bis 4 des angegriffenen Bescheids verwiesen mit der Maßgabe, dass sich der Betrag um 1.625,61 DM (= 831,17 EUR) vermindert.

Danach war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Die Streitwertbestimmung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 3, 47 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG).

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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