L 6 U 5379/07 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 6 U 2053/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 U 5379/07 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 02.10.2007 aufgehoben. Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage sowie sein Hilfsantrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der 1956 geborene Antragsteller (Ast.) begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Gewährung von Verletztengeld über den 16.06.2007 hinaus.

Er befand sich im Mai 2006 in einem Probearbeitsverhältnis bei der Bauunternehmung K. GmbH als Helfer im Hochbau. Hierbei hatte er die Maurer zu unterstützen durch Tätigkeiten wie Steine reichen, Aufräumarbeiten und Ausschalarbeiten (telefonische Auskunft des Arbeitgebers vom 07.08.2006). Am 12.05.2006 zog er sich bei einem Sturz von einem Gerüst eine distale Radiusmehrfragmentfraktur rechts vom Typ C3 sowie Prellungen der rechten Wange und des rechten Jochbeins zu. Am 13.05.2006 erfolgte in der Klinik für Unfall- und Handchirurgie des H.-Klinikums S. die osteosynthetische Versorgung, am 23.05.2006 außerdem eine Revision mit einer Kirschnerdrahtosteosynthese und Spongiosaplastik. In seinem fachärztlichen Rehabilitationsplan vom 15.08.2006 führte Prof. Dr. Sch. von der Abteilung für Unfall- und Wiederherstellungschirurgie des St. J.krankenhauses F. aus, die Fraktur sei knöchern noch nicht vollständig konsolidiert. Es werde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Bewegungseinschränkung im rechten Handgelenk verbleiben. Am 16.10.2006 erfolgte im H.-Klinikum S. die Metallentfernung sowie eine Handgelenksdenervierung. In der Fortschreibung seines Rehabilitationsplans vom 17.11.2006 führte Prof. Dr. Sch. aus, die Fraktur sei jetzt in Fehlstellung knöchern konsolidiert. Die Denervierung habe jedoch offensichtlich nicht ganz zum gewünschten Erfolg geführt. Aufgrund der noch guten Funktionen mit einem kompletten Faustschluss und einer doch ordentlichen Beweglichkeit im rechten Handgelenk sollte derzeit von einer Arthrodese des Handgelenks Abstand genommen werden, zumal auch durch diese Maßnahme sicherlich keine Arbeitsfähigkeit auf dem Bausektor eintrete. Auf Rückfrage der Antragsgegnerin (Ag.) führte Prof. Dr. Sch. unter dem 20.12.2006 ergänzend aus, der Ast. sei nach seine Einschätzung in der Lage, eine Fahrertätigkeit ohne Be- und Entladen des Transportes durchzuführen. Im Prinzip seien sämtliche Tätigkeiten, die nicht mit schwerer Belastung der Arme einhergingen, erlaubt. Ähnlich äußerte sich Prof. Dr. Sch. unter dem 02.01.2007 (lediglich leichte körperliche Arbeit, vorzugsweise im Lagerbereich). Am 22.01.2007 wurde eine Handgelenksversteifung mit einer Spongiosaplastik aus dem linken hinteren Beckenkamm durchgeführt. Im Zwischenbericht vom 10.04.2007 teilte PD Dr. P. der Ag. mit, bei der abschließenden Untersuchung am 20. und 28.03.2007 habe der Ast. noch über erhebliche Schmerzen im rechten Handgelenk geklagt. Die Arthrodese sei fest verheilt, die Beweglichkeit der Langfinger aktiv und passiv frei möglich, die Umwendbewegung nicht beeinträchtigt. Er habe deshalb Arbeitsfähigkeit zum 29.03.2007 attestiert. Aufgrund des erhobenen Befundes sollte auch die Möglichkeit bestehen, als Bauhelfer zu arbeiten. Nach Vorhalt der Äußerung von Prof. Dr. Sch. vom 17.11.2006 führte PD Dr. P. unter dem 19.04.2007 ergänzend aus, gerade bei Verletzten, die schwer arbeiten müssten, sei die Arthrodese des Handgelenkes sinnvoll und indiziert. Nach einer gewissen Eingewöhnungszeit sollte der Ast. wieder in der Lage sein, seine rechte Hand, auch als Bauhelfer, einzusetzen. Hierauf gestützt teilte die Ag. dem Ast. mit Bescheid vom 27.04.2007 mit, er habe lediglich bis einschließlich 02.05.2007 Anspruch auf Verletztengeld.

Hiergegen erhob der Ast. Widerspruch mit der Begründung, sein behandelnder Arzt rate ihm dringend davon ab, die verletzte Hand zur Arbeit einzusetzen. Er legte die Bescheinigung des Neurochirurgen Dr. R. vom 25.05.2007 vor, der darin ausführte, es bestehe eine eingeschränkte Beweglichkeit und Einsatzfähigkeit der rechten Hand nach Handgelenksversteifung. Mit dem Widerspruchsbescheid vom 13.06.2007 wies die Ag. den Widerspruch mit der Begründung zurück, es lägen keine medizinisch objektivierbaren Gründe vor, die einer möglichen Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit als Bauhelfer entgegenstehen könnten. Die aufgrund der von der Ag. bejahten aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs erfolgte Weiterzahlung des Verletztengeldes endete mit Ablauf des 16.06.2007.

Hiergegen erhob der Ast. am 10.07.2007 Klage (Az.: S 6 U 1928/07) zum Sozialgericht Konstanz (SG). Am 20.07.2007 stellte er ferner einen "Eilantrag gemäß § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage". Er berief sich auf die Beurteilung Dr. R.s, der in seinem vom Ast. vorgelegten Attest vom 15.08.2007 ausführte, der Ast. sei seines Erachtens bei kompletter Einsteifung des rechten Handgelenkes nach Trümmerbruch und Arthrodese der Gebrauchshand sowie bei Gefühlsstörungen am Handrücken im Metier eines Maurers nicht einsatzfähig. Der Ast. trug vor, durch den Stopp der Zahlung, die sein einziges Einkommen darstelle, komme es jetzt dazu, dass seine Bank ihm ein langfristiges Darlehen kündigen wolle und seiner Eigentumswohnung die Zwangsversteigerung drohe. Außerdem müsse er noch eine Geldstrafe abbezahlen. Durch das Ausbleiben der Rate sei es bereits zu einem Besuch der Polizei gekommen. Ihm drohe Ersatzhaft.

Die Ag. trat dem Antrag entgegen. Sie trug vor, aufgrund der geringen Erfolgsaussichten der Klage sei der Eilantrag abzulehnen. Insbesondere sei der Ast. auf Leistungen nach dem Zweiten bzw. Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II bzw. SGB XII) zu verweisen. Der Vortrag, dass vom Arbeitsamt nichts zu holen sei, sei nicht ausreichend, da keine Unterlagen bzw. kein Bescheid über eine Ablehnung von Leistungen vorgelegt worden sei. Außerdem seien diesbezüglich die §§ 44 a ff. SGB II zu beachten. Die im Attest Dr. R.s vom 15.08.2007 beschriebenen Unfallfolgen hinderten den Ast. nicht daran, seine bisherige Tätigkeit als Bauhelfer wieder aufzunehmen. Denn es widerspreche den Ausführungen von PD Dr. P ... Mithin bestehe weder ein glaubhafter Anordnungsanspruch noch ein glaubhafter Anordnungsgrund.

Auf Anforderung des SG legte der Ast. mit Schreiben vom 26.09.2007 eine Reihe von Unterlagen zur Glaubhaftmachung seiner Einkommenssituation vor.

Mit Beschluss vom 02.10.2007 - der Ag. zugestellt am 10.10.2007 - ordnete das SG die aufschiebende Wirkung der Klage vom 10.10.2007 an. Zur Begründung führte es aus, die Ag. habe mit dem Bescheid vom 27.04.2007 die laufende Gewährung von Verletztengeld eingestellt, so dass die Vorschrift des § 86 a Abs. 2 Nr. 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) einschlägig sei. Gemäß § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG habe es eine Ermessensentscheidung zu treffen. Hier seien die Interessen der beiden Beteiligten gegeneinander abzuwägen, da die Erfolgsaussichten der Klage S 6 U 1928/07 derzeit nicht abschätzbar seien. Auf Seiten der Ag. sei das berechtigte Interesse zu sehen, keine Leistungen zu gewähren, auf die letztendlich kein Anspruch bestehe. Außerdem könnte eine eventuelle Rückforderung des Verletztengeldes bei der Vermögenssituation des Ast. schwierig werden. Allerdings sei Verletztengeld nur noch bis längstens 12.11.2007 zu zahlen. Andererseits sei der Ast. erheblich auf die Lohnersatzleistung des Verletztengeldes angewiesen. Er sei nämlich verpflichtet, zur Vermeidung der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe eine Geldstrafe weiter zu bezahlen. Ferner ergebe sich aus den vorgelegten Bankunterlagen, dass verschiedene Verbindlichkeiten in größerem Umfang vorlägen, denen der Ast. offenbar nicht nachkommen könne. Schließlich würden derzeit nach den Angaben des Ast. Leistungen von Seiten des Job-Centers nicht erbracht. Insgesamt werde der Ast. von einer vorläufigen Unterbrechung der Verletztengeldzahlung stärker beeinträchtigt als die Ag.

Hiergegen hat die Ag. am 18.10.2007 Beschwerde bei dem SG eingelegt, das ihr nicht abgeholfen, sondern sie dem Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt hat.

Die Ag. trägt vor, der angegriffene Bescheid vom 27.04.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.06.2007 beinhalte nicht die Entziehung einer Leistung, sondern die Ablehnung eines weiteren Anspruchs auf Verletztengeld. Bei der hiergegen erhobenen Klage handele es sich um eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage, wobei die Leistungsklage im Vordergrund stehe. Eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage habe deshalb keine aufschiebende Wirkung. Das SG habe mithin zu Unrecht § 86 b Abs. 1 SGG angewandt. Die richtige Anspruchsgrundlage für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes sei § 86 b Abs. 2 SGG. Der Ast. habe jedoch für den Erlass einer einstweiligen Anordnung weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Richtigerweise sei zudem der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen, wenn ein Ast., dem Sozialversicherungsleistungen verwehrt worden seien, einen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen habe.

Die Ag. beantragt sinngemäß,

den Beschluss des SG vom 02.10.2007 aufzuheben und den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der am 10.07.2007 erhobenen Klage abzulehnen,

hilfsweise, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.

Der Ast. beantragt sinngemäß,

die Beschwerde der Ag. zurückzuweisen, hilfsweise die Ag. durch Erlass einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm über den 16.06.2007 hinaus Verletztengeld zu gewähren.

Er beruft sich auf den angefochtenen Beschluss des SG und trägt vor, dass Job-Center verweigere weiterhin die Gewährung von Arbeitslosengeld (Alg.) II. Er und seine arbeitslose Ehefrau hätten keine Geldmittel mehr zur Verfügung. Die Zwangsversteigerung der Eigentumswohnung sei inzwischen angeordnet worden, es drohe die Abschaltung des Stroms.

Mit Schreiben vom 09.01.2008 hat der Senat den Ast. aufgefordert, den ablehnenden Bescheid des Job-Centers betreffend Alg. II sowie Nachweise über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse seiner Ehefrau vorzulegen sowie mehrere Fragen zu beantworten. Hierauf hat der Ast. - auch auf die Erinnerung vom 05.02.2008 - nicht reagiert.

II.

Die gemäß § 172 Abs. 1 SGG statthafte und gemäß § 173 SGG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Ag. ist zulässig.

Sie ist auch begründet. Gemäß § 86 b Abs. 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag 1. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen und 2. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Weder die Voraussetzungen der zitierten Nr. 1 noch diejenigen der Nr. 2 des § 86 b Abs. 1 SGG sind hier erfüllt. Zu Unrecht ist das SG davon ausgegangen, die richtige Klageart sei hier eine reine Anfechtungsklage, da es sich bei dem Bescheid vom 27.04.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.06.2007 um einen Verwaltungsakt in Angelegenheiten der Sozialversicherung handle, mit dem eine laufende Leistung entzogen worden sei (vgl. § 86 a Abs. 2 Nr. 3 SGG). Mit der Entziehung der laufenden Leistung ist nämlich die ganz oder teilweise verfügte Beseitigung von Bescheiden über die Bewilligung von Leistungen gemeint (Meyer-Ladewig/Keller, SGG, 8. Auflage, Randziffer 14 zu § 86 a; LSG Baden-Württemberg vom 20.10.2003 - L 13 AL 3445/03 ER-B). Mit den im Hauptsacheverfahren angefochtenen Bescheiden hat die Ag. jedoch keine Bewilligungsbescheide über Verletztengeld nachträglich aufgehoben, sondern lediglich die Weiterzahlung dieser Leistung für die Zeit ab 03.05.2007 abgelehnt. Die richtige Klageart ist deshalb die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1 und 5 SGG. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 86 b Abs. 1 Nr. 2 SGG kam daher im vorliegenden Fall nicht in Betracht, weshalb der angefochtene Beschluss vom 02.10.2007 aufzuheben und der entsprechende Antrag des Ast. abzulehnen war.

Auch dem Hilfsantrag des Ast. war nicht zu entsprechen. In seinem Schriftsatz vom 20.07.2007 hat der Ast. zwar hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er die Weiterzahlung des Verletztengeldes anstrebte, das ihm bis 16.06.2007 tatsächlich ausbezahlt worden ist. Der Senat geht deshalb davon aus, dass der Kläger mit seinem Schriftsatz vom 20.07.2007 hilfsweise den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt hat, weil er vorläufigen Rechtsschutz nur auf diesem Wege erlangen konnte. Hierauf hat der Ast. aber keinen Anspruch.

Nach § 86 b Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGG kann, soweit wie hier ein Fall des § 86 b Abs. 1 SGG nicht vorliegt, das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Ast. vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustand im Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Da § 86 b Abs. 2 SGG der Vorschrift des § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entspricht und die bisherige sozialgerichtliche Rechtsprechung bereits vor Inkrafttreten des § 86 b SGG in Vornahmesachen einstweiligen Rechtsschutz in analoger Anwendung des § 123 VwGO gewährt hat, ist für den Erlass einer einstweiligen Anordnung wie bisher Voraussetzung, dass ein dem Ast. zustehendes Recht oder rechtlich geschütztes Interesse vorliegt (so genannter Anordnungsanspruch), das ohne Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes vereitelt oder wesentlich erschwert würde, so dass dem Ast. wesentliche Nachteile entstehen würden (so genannter Anordnungsgrund). Hinsichtlich des Anordnungsanspruchs gilt, dass ein Recht, das geschützt werden müsste, nicht vorhanden ist, wenn die Klage offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist. Ist sie dagegen offensichtlich zulässig und begründet, so vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund. Bei offenem Ausgang ist eine Interessenabwägung erforderlich. Eine einstweilige Anordnung wird erlassen, wenn dem Ast. unter Berücksichtigung der Interessen aller Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten (vgl. Meyer-Ladewig/Keller, Randziffer 29 zu § 86 b m. N.).

In Übereinstimmung mit dem SG hält der Senat den Ausgang des Hauptsacheverfahrens für offen. Der Ast. hat jedoch das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht glaubhaft gemacht. Ohne Begründung ist er der Aufforderung des Senats vom 09.01.2008 zur Vorlage bestimmter Unterlagen nicht nachgekommen und hat auch die von ihm gewünschten Angaben unter Verletzung seiner Mitwirkungspflicht nicht gemacht. Unter diesen Umständen konnte sich der Senat nicht davon überzeugen, dem Ast. sei das Abwarten der Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht zuzumuten, weshalb auch sein Hilfsantrag abzulehnen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG:

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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