L 5 ER 91/08 AS und L 5 B 107/08 AS

Land
Rheinland-Pfalz
Sozialgericht
LSG Rheinland-Pfalz
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Koblenz (RPF)
Aktenzeichen
S 11 ER 90/08 AS
Datum
2. Instanz
LSG Rheinland-Pfalz
Aktenzeichen
L 5 ER 91/08 AS und L 5 B 107/08 AS
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. § 172 Abs 3 SGG idF des SGGArbGGÄndG v 26.3.2008 findet, sofern die Beschwerde nach dem 31.3.2008 eingelegt wurde, auch dann Anwendung, wenn der angefochtene Beschluss vor dem 1.4.2008 erlassen und zugestellt wurde.
2. Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht durch das SG ist auch dann zulässig, wenn im Hauptsacheverfahren kein Rechtsmittel möglich ist.
3. Für die Beurteilung der Erfolgsaussicht im Rahmen der Prüfung eines Anspruchs auf Prozesskostenhilfe ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts abzustellen. Eine Ausnahme ist möglich, wenn es das Sozialgericht versäumt hat, vorab über die PKH zu entscheiden.
4. Im Beschwerdeverfahren gegen eine Kostengrundentscheidung ist eine Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten des Beschwerdeverfahrens zu treffen.
5. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten des Beschwerdeverfahrens gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe ist nach § 73a Abs 1 SGG iVm § 127 Abs 4 ZPO ausgeschlossen.
1. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Koblenz vom 25.3.2008 über die Erstattung außergerichtlicher Kosten wird als unzulässig verworfen.

2. Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Koblenz vom 25.3.2008 über die Prozesskostenhilfe aufgehoben. Den Antragstellern wird für das Verfahren der einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht Prozesskostenhilfe gewährt und Rechtsanwältin A beigeordnet.

3. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Antragsgegnerin bewilligte mit Bescheid vom 30.1.2008 den Antragstellern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 1.1.2008 bis zum 30.6.2008. Die Auszahlung der Leistung für den Monat März 2008 erfolgte nicht pünktlich zum 1.3.2008. Am 6.3.2008 haben die Antragsteller deshalb beim Sozialgericht (SG) beantragt, die Antragsgegnerin zur Auszahlung der Leistungen im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten; gleichzeitig haben sie Prozesskostenhilfe (PKH) begehrt. Die Antragsgegnerin überwies den Antragstellern am 10.3.2008 den ihnen zustehenden Betrag für März 2008 per Barscheck. Daraufhin haben die Antragsteller den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz für erledigt erklärt und beantragt zu entscheiden, dass die Antragsgegnerin ihnen die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten habe. Die Antragsgegnerin hat vorgetragen: Es sei wahrscheinlich, dass es zu der Störung bei der Auszahlung der Leistung durch die zentrale Einspeisung einer aktuellen Programmversion gekommen sei. Die Störungsanfälligkeit sei ihr, der Antragsgegnerin, bekannt; eine Verbesserung dieser Situation sei aber nicht möglich, sodass gelegentlich Fälle von Auszahlungsverzögerungen aufträten. Der Antragsteller zu 1) habe per Telefax vom 4.3.2008 (Dienstag), eingegangen bei ihr um 16.36, die Auszahlung der Leistungen begehrt. Da das Telefax an die zuständige Arbeitsvermittlerin, Frau P , adressiert gewesen sei, habe die zuständige Leistungssachbearbeiterin, Frau G , erst verspätet Kenntnis vom Sachverhalt erhalten. Zu diesem Zeitpunkt sei der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz bereits gestellt gewesen.

Durch Beschluss vom 25.3.2008 hat das SG entschieden, dass außergerichtliche Kosten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht zu erstatten seien, und den Antrag auf PKH abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Es sei billig, dass die Antragsteller ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hätten. Es habe von vornherein an einem Anordnungsgrund für die begehrte einstweilige Anordnung gefehlt, weil die Antragsteller ihr Ziel, die Auszahlung der bewilligten Leistungen nach dem SGB II, auf einfachere Art und Weise hätten erreichen können. Die Antragsteller hätten sich nur unter Hinweis auf die fehlende Überweisung an die Antragsgegnerin wenden und eine Barauszahlung der Leistung beantragen müssen. Der Antrag auf PKH sei wegen mangelnder Erfolgsaussicht des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes abzulehnen.

Gegen diesen ihnen am 28.3.2008 zugestellten Beschluss richtet sich die am 3.4.2008 eingelegte Beschwerde der Antragsteller, die zur Begründung vorgetragen haben: Aufgrund eines Schreibens der Antragsgegnerin vom 28.2.2008, mit welchem diese die Vorlage ärztlicher Bescheinigungen gefordert habe, seien sie angesichts der Auszahlungsverzögerungen davon ausgegangen, dass eine "Stornierung" der SGB II Leistung erfolgt sei. Diese Annahme sei keineswegs abwegig gewesen, weil es bereits 2007 zu einer vergleichbaren Situation gekommen sei, als die Antragsgegnerin ebenfalls völlig grundlos die Leistungen eingestellt habe. Zudem habe die Antragsgegnerin eine umgehende Rückmeldung auf das Telefax vom 4.3.2008 versäumt. Die Aufgliederung zwischen der Leistungs- und Arbeitsvermittlungsabteilung der Antragsgegnerin sei deren Briefköpfen nicht zu entnehmen.

II.

Die Beschwerde ist hinsichtlich der Entscheidung des SG über die außergerichtlichen Kosten unzulässig; in Bezug auf die Entscheidung über PKH ist die Beschwerde zulässig und begründet.

Die Beschwerde gegen die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten ist nach § 172 Abs 3 Nr 3 SGG idF des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes (SGGArbGGÄndG) vom 26.3.2008 (BGBl I 444) ausgeschlossen. Danach findet die Beschwerde gegen eine Kostengrundentscheidung des SG nicht statt. Diese Vorschrift ist bereits für das vorliegende Verfahren anwendbar. Da der Gesetzgeber eine ausdrückliche Übergangsregelung nicht getroffen hat, ist die Frage, ob das neue Recht bereits eingreift, nach den Grundsätzen des intertemporalen Prozessrechts zu beantworten. Nach diesen erfasst eine Änderung des Verfahrensrechts grundsätzlich auch anhängige Rechtsstreitigkeiten (vgl Bundesverfassungsgericht BVerfG 12.7.1983 1 BvR 1470/82, BVerfGE 65, 76, 98; BVerfG 7.7.1992, 2 BvR 1631/90, BVerfGE 87, 48, 64). Von diesem Grundsatz werden allerdings bei bestimmten Fallkonstellationen Ausnahmen anerkannt, da er unter dem Vorbehalt der Vereinbarkeit mit den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes steht (BVerfG 7.7.1992 aaO, 63 ff; BSG 30.1.2002 B 6 KA 12/01 R, juris Rn 33). Ein bereits eingelegtes Rechtsmittel bleibt zulässig, sofern das Gesetz nicht mit hinreichender Deutlichkeit etwas Abweichendes bestimmt (BVerfG 7.7.1992 aaO). Ein besonderer Vertrauensschutz des Klägers ist ferner bejaht worden, wenn sich anderenfalls das Kostenrisiko für diesen erheblich und in schwer kalkulierbarer Weise ausweiten würde (BSG 30.1.2002 B 6 KA 12/01 R juris Rn 34). Außerdem wurde Vertrauensschutz angenommen, wenn ein Gesetz einen bereits eingeräumten "Anspruch" auf eine Sachentscheidung in erster Instanz nachträglich beseitigt (BVerwG 12.3.1998, 4 CN 12/97, juris Rn 13). Diesen Fallgestaltungen kann die vorliegende jedoch nicht gleichgestellt werden (im Ergebnis ebenso LSG Berlin-Brandenburg 28.4.2008 L 15 B 94/08 SO; zur Gegenansicht tendierend Leitherer NJW 2008, 1258, 1261). Die nachträgliche Beseitigung der Klagebefugnis nach Erhebung der Klage (vgl BVerwG aaO) ist mit einer wesentlich stärkeren Beeinträchtigung der Rechtsposition des Beteiligten verbunden als der Wegfall einer Rechtsmittelmöglichkeit vor Einlegung des Rechtsmittels. Hinzu kommt, dass letzterer für beide Beteiligte gleichermaßen nachteilige Folgen haben kann. Gegen einen Vertrauensschutz spricht vorliegend ferner der Umstand, dass die Antragsteller im Zeitpunkt ihres Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz im Hinblick auf das laufende Gesetzgebungsverfahren des SGGArbGGÄndG mit einem Wegfall der Rechtsmittelmöglichkeit rechnen mussten (vgl LSG Berlin-Brandenburg aaO).

Dagegen ist die Beschwerde gegen die Ablehnung der PKH zulässig. Zwar mag die Zulässigkeit einer solchen wegen der Unzulässigkeit der Beschwerde gegen die Kostengrundentscheidung rechtspolitisch unbefriedigend sein. Dies ist jedoch in Anbetracht der Gesetzeslage hinzunehmen. Bereits vor dem SGGArbGGÄndG war die herrschende Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum von der Zulässigkeit der Beschwerde in solchen Fällen ausgegangen (vgl zB Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 172 Rn 2a). Spätestens nachdem eine entsprechende Änderung im SGGArbGGÄndG nicht erfolgt ist, ist der gegenteiligen Auffassung der Boden entzogen (vgl LSG Niedersachsen Bremen 6.5.2008 L 6 B 48/08 AS).

Die Beschwerde gegen die Ablehnung der PKH ist auch begründet. Die Erfolgsaussicht für das Klageverfahren kann im Rahmen der Prüfung des Anspruchs auf PKH nicht verneint werden, auch wenn die Kostengrundentscheidung des SG jetzt nicht mehr anfechtbar ist. Für die Beurteilung der Erfolgsaussicht ist zwar grundsätzlich die Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts, ggf auch des Beschwerdegerichts maßgebend (vgl Knittel in Hennig, SGG, § 73a Rn 15). Dies kann aber dann nicht gelten, wenn das SG über die PKH gleichzeitig mit dem Urteil/Beschluss im Hauptsacheverfahren bzw wie vorliegend über die Kostengrundentscheidung entscheidet. Grundsätzlich muss das Gericht über die PKH vorab befinden (Keller/Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, § 73a Rn 11). Davon können zwar im vorläufigen Rechtsschutz bei besonderer Eilbedürftigkeit Ausnahmen gemacht werden (vgl LSG Nordrhein-Westfalen 21.3.2006 L 20 B 45/06 AS). Abgesehen davon, dass vorliegend keine besondere Eilbedürftigkeit bestand, weil es lediglich noch um eine Kostenentscheidung ging, darf jedoch eine ausnahmsweise gleichzeitige Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten und über die PKH wegen des Grundsatzes des fairen Verfahrens (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer aaO, Rn 1b vor § 60) nicht zum Nachteil des Betroffenen gehen.

Im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung hatte das Klageverfahren, soweit nach der Erledigung der Hauptsache noch eine Kostengrundentscheidung zu treffen war, Aussicht auf Erfolg. Es lag nämlich nahe, die Antragsgegnerin zur Erstattung jedenfalls eines Teils der außergerichtlichen Kosten zu verurteilen. Bei der Entscheidung über die Kostenerstattung ist das Veranlassungsprinzip (vgl Groß in Hk SGG, § 193 Rn 23) zu berücksichtigen. Die Antragsgegnerin hat wesentlich zur Einleitung des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes durch die Antragsteller beigetragen, indem sie zum einen die SGB II Leistung aus ihr zuzurechnenden Gründen verspätet auszahlte und zum anderen auf das Telefax vom 4.3.2008 nicht umgehend antwortete. Auch wenn die Antragsteller gehalten gewesen sein mögen, etwas länger als tatsächlich geschehen bis zur Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abzuwarten, sprach nach der gegebenen Sachlage vieles dafür, der Antragsgegnerin jedenfalls einen Teil der außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen. Deshalb kann die Erfolgsaussicht im Rahmen der Prüfung eines Anspruchs auf PKH nicht verneint werden.

Der Umstand, dass die Hauptsache im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung bereits erledigt war, schloss die Bewilligung der PKH nicht aus, da diese auch für ein Verfahren möglich ist, in dem es nur noch um die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten geht. Unabhängig davon kann bei einem Sachverhalt wie dem vorliegenden, wenn von Anfang an Erfolgsaussicht besteht, ein Anspruch auf PKH nicht dadurch verloren gehen, dass sich die Hauptsache kurz nach Beginn des Verfahrens erledigt. Da die Antragsteller prozesskostenhilfebedürftig (§ 73a SGG iVm §§ 114, 115 Zivilprozessordnung ZPO ) sind und die Beiordnung eines Rechtsanwalts erforderlich war, ist ihnen PKH für das Klageverfahren zu gewähren.

Im Beschwerdeverfahren gegen die Kostengrundentscheidung ist eine gesonderte Kostenentscheidung entsprechend § 193 SGG zu treffen. Verfahren iSd § 193 Abs 1 Satz 3 SGG ist nicht generell das gesamte Prozessgeschehen, weil seit dem Inkrafttreten des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) zum 1.7.2004 in § 18 Nr 5 RVG Beschwerdeverfahren grundsätzlich zu selbstständigen Verfahren erklärt wurden, gleichgültig mit welchen anderen Tätigkeiten des Rechtsanwalts sie im Zusammenhang stehen (LSG Rheinland-Pfalz 30.11.2006 – L 6 B 221/06 SB; LSG Niedersachsen-Bremen 27.3.2007 – L 5 B 3/06 VG; LSG Nordrhein-Westfalen 14.11.2007 – L 19 B 28/07 AL; LSG Hamburg 28.11.2007 – L 5 B 398/05 AS; aA LSG Rheinland-Pfalz 12.2.2007, L 4 B 246/06 R, NZS 2007, 55). Beschwerdeverfahren sind gebührenrechtlich gesondert zu behandeln und nach § 3 Abs 1 RVG iVm Nr 3501 der Anlage zum RVG nach einem Satz von 15 bis 160 Euro zu vergüten Im vorliegenden Fall scheidet aber eine Kostenerstattungspflicht der Antragsgegnerin entsprechend dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens gegen die Entscheidung des SG über die Erstattung der außergerichtlichen Kosten aus.

Eine Kostenerstattung hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe findet nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 127 Abs 4 Zivilprozessordnung (ZPO) nicht statt (aA LSG Rheinland-Pfalz 6.8.2007, L 3 B 307/06 AS). § 127 Abs 4 ZPO ist nicht verfassungswidrig (Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 27. Auflage, § 127 Rn 11). Die in § 73a Abs 1 Satz 1 SGG angeordnete "entsprechende" Anwendbarkeit der Vorschriften der ZPO über die PKH bezieht sich uneingeschränkt auf § 127 Abs 4 ZPO (LSG Nordrhein-Westfalen 14.11.2007 aaO juris Rn 12; Keller/Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage, § 73a Rn 12a; Knittel in Hennig, § 73a Rn 52; Littmann in Hk-SGG § 73a Rn 21; Rohwer-Kahlmann, § 73a Rn 50 zu § 127 ZPO). Dafür spricht auch die Rechtsprechung der Gerichte der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit zur Anwendbarkeit des § 127 Abs 4 ZPO (vgl zB OVG Nordrhein-Westfalen 2.1.2008 – 14 E 1261/07). Dem steht nicht entgegen, dass im Verhältnis zwischen dem die PKH beantragenden Beteiligten und dessen Rechtsanwalt hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens gegen die Ablehnung der PKH nach VV Nr 3335 eine gesonderte Gebühr für den Rechtsanwalt entsteht. Einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass im Falle des Erfolgs eines Verfahrens, auch eines Beschwerdeverfahrens und speziell eines solchen gegen die Ablehnung der PKH Kosten zu erstatten sind, gibt es nicht; ein solcher ist auch § 193 SGG nicht zu entnehmen. Vielmehr trägt der Ausschluss der Kostenerstattung in § 127 Abs 4 ZPO dem allgemeinen prozessrechtlichen Grundsatz Rechnung, das Prinzip der Kostenerstattung nicht so weit auszudehnen, dass Kostenverfahren, die ohnehin nur Annex der Hauptverfahren sind, neue Kostenverfahren erzeugen (so die Empfehlungen der Ausschüsse des Bundesrates, BR-Drucks 400/1/88 S 3, auf deren Vorschlag § 127 Abs 4 ZPO durch das Rechtspflege-Vereinfachungsgesetz vom 17.12.1990, BGBl I S 2847 eingeführt wurde).

Diese Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde beim Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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