Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
2
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 16 SO 5319/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 SO 5067/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 13. September 2007 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass im Rubrum statt der am 9. Juli 2007 verstorbenen Gertrud Sautter die Berufungsführerin als Klägerin aufzunehmen ist.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Streitwert wird auf 17.531,96 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Streitig ist die Verpflichtung des Beklagten zur Übernahme von Pflegeheimkosten.
Die Klägerin ist die Tochter der im September 1916 geborenen G. S. (G.S.), die vom 27.11.2003 bis zu ihrem Tod am 09.07.2007 im Pflegeheim "A. F." in F. in vollstationärer Pflege untergebracht war. Mit notariellem Vertrag vom 27.04.1995 (I Urk. Rolle 1995 Nr. x Notariat L.) hatte G.S. die in Abschnitt I des Vertrags genannten Wohnungs- und Teileigentumsrechte, wozu eine ca. 132, 45 m² große Eigentumswohnung zählt, die seit 1988 von G.S. und der Klägerin gemeinsam bewohnt wurde, an die Klägerin verschenkt unter Einräumung eines lebenslänglichen Nießbrauchs an dem in Abschnitt I des Vertrags genannten Vertragsgegenstand. Der Jahreswert des Nießbrauchs am Wohnungseigentum wurde im Vertrag mit 18.000,- DM, der am Teileigentum mit 840,- DM festgesetzt. G.S. verfügte über eine Witwenrente in Höhe von 798,64 EUR sowie eine Altersrente in Höhe von 432,73 EUR (abzüglich Kinderererziehungsleistung - 406,60 EUR). Nach den Angaben der Klägerin vorverauslagte sie - teilweise durch Darlehensaufnahme im eigenen Namen - für die Zeit von September 2003 bis einschließlich Juli 2007 reine Pflegeheimkosten in Höhe von 17.531,96 EUR.
Am 03.09.2003 beantragte die Klägerin als Bevollmächtigte der G.S. die Übernahme der ungedeckten Heimkosten durch den Beklagten. Mit Bescheid vom 20.10.2003 lehnte der Beklagte unter Hinweis auf den notariellen Vertrag die Übernahme ab, weil G.S. ihr Grundvermögen durch Schenkung an ihre Tochter (Berufungsführerin) übertragen habe. Nach § 528 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) habe G.S. einen Anspruch auf Rückforderung dieser Schenkung. Nach Verwirklichung dieses Anspruchs sei sie in der Lage, die Heimkosten in vollem Umfang selbst zu tragen. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.07.2005 zurück. G.S. sei nicht bedürftig. Neben ihrer Altersrente (406,60 EUR und Witwenrente 798,64 EUR) habe sie einen Anspruch auf Ersatzrente, der sich aus dem grundbuchrechtlich gesicherten Nießbrauchsrecht an der Eigentumswohnung ergebe. Aus dem Vertrag sei ersichtlich, dass hierfür ein Jahreswert von 18.000 DM (9203,25 EUR) und somit 1500 DM (766,94 EUR) monatlich anzusetzen sei. Somit ergebe sich ein Einkommen in Höhe von 1972,18 EUR, das die ungedeckten Heimkosten von monatlich 1618,36 EUR übersteige. Die Klägerin selbst bezieht (Stand 2003) eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in Höhe von 897,67 EUR sowie (wegen Versorgungsausgleich) eine monatliche Geldrente in Höhe von 92,45 EUR. Hiergegen hat G.S. Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben und vorgetragen, der Einsatz des Nießbrauchs bzw. dessen Verwertung sei nicht zumutbar, weil die Wohnung auf ihre Tochter mit der Auflage übertragen worden sei, sie zu pflegen. Zudem beziehe die Tochter bereits selbst eine Rente und sei auf Grund ihrer Einkommens- und Vermögenssituation nicht verpflichtet, ihr Unterhalt zu zahlen. Diese Sachlage dürfe nicht durch den Einsatz einer "Ersatzrente" hinsichtlich des Nießbrauchs faktisch umgangen werden. Es dürfe von ihr nicht verlangt werden, dass sie von ihrer Tochter Miete verlange oder diese die Eigentumswohnung vermieten müsse. Dadurch werde deren angemessene Alterssicherung gefährdet. Diese habe einen Kredit zur Deckung der Heimkosten aufnehmen müssen, den sie in monatlichen Raten von 278 EUR abzahle. Mit Urteil vom 13.09.2007 hat das SG die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen, auf die im Übrigen Bezug genommen wird, hat es u. a. ausgeführt, Streitgegenstand sei das Leistungsbegehren auf Übernahme der ungedeckten Heimkosten für die Zeit von September 2003 bis Juli 2005 (letzte behördliche Entscheidung). Ein möglicher Anspruch der G.S. sei mit deren Tod untergegangen. Ansprüche auf Sozialhilfe seien grundsätzlich nicht vererblich. Eine Ausnahme gelte dann, wenn Kosten der Pflege von einem Leistungserbringer gestundet oder von einem Dritten darlehensweise vorgeschossen worden seien, weil der Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig geholfen oder Hilfe abgelehnt habe. Im Übrigen scheitere ein Anspruch auch daran, dass G.S. nicht hilfebedürftig gewesen sei. Sie habe im entscheidungsrelevanten Zeitraum neben ihren Renten ein Nießbrauchsrecht an der im Eigentum der Tochter stehenden Eigentumswohnung zugestanden, woraus sie entsprechend dem Mietspiegel für die Stadt Stuttgart mindestens eine Nettokaltmiete von 784 EUR habe erzielen und damit die Heimkosten decken können.
Gegen das am 01.10.2007 zugestellte Urteil richtet sich die am 24.10.2007 eingelegte Berufung der Klägerin. Sie hält das Urteil nicht für richtig.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 13. September 2007 und den Bescheid des Beklagten vom 27. Oktober 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juli 2005 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, Pflegeheimkosten in Höhe von 17.531,96 Euro für die Zeit vom 27.11.2003 bis zum 09.07.2007zu übernehmen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen. Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Bezüglich weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten sowie auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
Die statthafte (§§ 143, 144 Abs. 1 Satz 2 SGG), frist- und formgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet. Allerdings ist das angefochtene Urteil insofern zu berichtigen, als in dem Rubrum G.S. als Klägerin aufgeführt wird, nachdem die Tochter (die jetzige Klägerin und Berufungsführerin) nach dem Tod von G.S. einen eigenen Anspruch (als Rechtsnachfolgerin) geltend macht. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf Übernahme der von ihr vorverauslagten Heimkosten.
Zulässiger Streitgegenstand des von der Klägerin fortgesetzten Klageverfahrens ist der mit statthafter Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG) angefochtene Bescheid vom 27.10.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.07.2005. Entgegen der Auffassung des SG ist der streitbefangene Zeitraum jedoch über den Juli 2005 hinaus bis zum 9. Juli 2007 zu erstrecken. Grundsätzlich ist zwar mit dem SG unter Bezugnahme auf die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung (BVerwGE 25, 307, 308 f; 39, 261, 264 ff) auf die letzte Verwaltungsentscheidung, also den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids abzustellen (BVerwGE 90, 160, 162; 96, 152, 154); dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Eine Erweiterung des streitbefangenen Zeitraums kann dann angenommen werden, wenn die Behörde den Hilfefall statt für den dem Bescheid nächstliegenden Zeitraum für einen längeren Zeitraum geregelt hat (Schneider in Sozialrecht - Handbuch des Fachanwalts Kapitel 14 Rdnr. 14 m.w.N.). Hierbei braucht der die Bewilligung oder Ablehnung betreffende Regelungszeitraum nicht ausdrücklich benannt zu sein, sondern kann sich aus dem maßgeblichen Bescheid durch Auslegung ergeben (Schneider a.a.O.). Aus dem Widerspruchsbescheid ist zu entnehmen, dass die Beklagte die Übernahme der ungedeckten Heimkosten unter Hinweis auf den Nießbrauch mangels Bedürftigkeit abgelehnt hat; es ist der Wille erkennbar, dass der Beklagte diese Ablehnung der Leistungen nicht nur auf den Zeitraum bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids hat begrenzen wollen, sondern auch entsprechende Leistungen für die Zukunft hat ablehnen wollen, solange sich an den wirtschaftlichen Verhältnissen nichts geändert hat. Es wäre prozessökonomisch nicht nachvollziehbar, wenn - wie hier - die Klägerin den geltend gemachten Anspruch nicht nur bis zu diesem Zeitpunkt, sondern auch für den Folgezeitraum geltend macht und der Beklagte sich auch in der Folgezeit - aus dem Vortrag während des Gerichtsverfahrens erkennbar - weigert, die Leistungen zu erbringen (vgl. BSG Urteil vom 11.12.2007 - B 8/9b SO 12 /06 R - veröffentlicht in Juris).
Maßgeblich für den streitbefangenen Zeitraum bis zum 31.12.2004 sind die Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG), für die ab dem 01.01.2005 geltend gemachten Ansprüche die Vorschriften des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 28 Abs. 2 BSHG bzw. § 19 Abs. 6 SGB XII. Danach steht der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld, soweit die Leistung dem Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat. § 28 Abs. 2 BSHG ist durch das Gesetz zur Reform des Sozialhilferechts 23.07.1996 (BGBl I, S. 1088) mit Wirkung ab 01.08.1996 eingeführt worden und wurde - abgesehen von sprachlichen Anpassungen - in § 19 Abs. 6 SGB XII übernommen. Die in § 28 Abs. 2 BSHG eingeführte Regelung setzte die bis dahin ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts um, die bereits Ausnahmen von dem Grundssatz des § 4 Abs. 1 Satz 2 BSHG (heute § 17 Abs. 1 Satz 2 SGB XII), dass der Anspruch auf Sozialhilfe nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann (vgl. u.a BVerwGE 58/68), zugelassen hatte (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.05 1994 - BVerwGE 96,18 ff); die Vererblichkeit von Sozialhilfeansprüchen wurde dann bejaht, wenn der Hilfebedürftige seinen Bedarf mit Hilfe eines im Vertrauen auf die spätere Bewilligung von Sozialhilfe vorleistenden Dritten gedeckt habe, weil der Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig geholfen oder Hilfe abgelehnt habe. Voraussetzung für die Vererbung des Anspruchs sei, dass "die Kosten der Pflege von der Pflegeperson gestundet oder von einem Dritten darlehensweise vorgeschossen worden sind, weil der Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig geholfen oder Hilfe abgelehnt hat". Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zur Auslegung der Vorschrift ist uneinheitlich, so hat das VG Kassel (Urteil vom 02.08.2007 (E 858/04) - m. w.N.- veröffentlicht in Juris), den Anspruchsübergang auf den "Träger der Einrichtung" begrenzt. Das VG Regensburg hat in seiner Entscheidung vom 14.03.2006 m.w.N. (RN 4 K 05.932) die Anwendung weiter gefasst und einen Anspruchsübergang für die Personen bejaht, die für den Sozialhilfeträger vorgeleistet haben.
Letztlich kann die Frage des Anspruchsübergangs auf die Klägerin vorliegend offen bleiben, weil bereits ein Anspruch der G.S. auf Übernahme von Pflegeheimkosten nicht bestanden hat. Das SG hat zutreffend unter Bezugnahme auf die Vorschriften des BSHG (§§ 2 Abs. 1, 28 Abs.1, 37 Abs. 3, 76 ff den Anspruch verneint, weil das der Mutter der Klägerin eingeräumte Nießbrauchsrecht als Vermögen zu berücksichtigen war. Nach den genannten Vorschriften des BSHG hat damit im streitbefangenen Zeitraum bis 31.12.2004 ein Anspruch nicht bestanden. Auch für die Zeit vom 01.01.2005 bis 09.07.2007 besteht gem. §§ 61 Abs. 2, 35, 19 SGB XII keinen Anspruch auf die Übernahme von Heimkosten, weil G.S. nicht bedürftig gewesen ist. Für den gesamten streitbefangenen Zeitraum ist das ihr zustehende Nießbrauchsrecht zu berücksichtigen. Nach der Darlegung der Klägerin (bereits im erstinstanzlichen Verfahren) bestand ein monatlicher Fehlbetrag bei den Heimkosten in Höhe von maximal 400 EUR monatlich. Neben dem anrechenbaren Einkommen der G.S. (Alters - und Witwenrente) ist das Nießbrauchrecht (umfassendes Nutzungsrecht an der Eigentumswohnung (§ 1030 BGB)) an der übertragenen Eigentumswohnung als Vermögenswert zu berücksichtigen. Insbesondere hatte sie als Nießbraucherin das Recht die Eigentumswohnung zu vermieten (vgl. Palandt BGB § 1030 Rdnr. 4). Das SG hat daher zutreffend darauf abgestellt, dass als Vermögen der notariell festgelegte Wert von 766,94 EUR monatlich zu Grunde zu legen ist. Es stand ihr das Recht zu, diesen Betrag von der Klägerin zu verlangen, die die Wohnung seit dem Heimaufenthalt der Mutter allein bewohnte. Selbst wenn dies nicht zu realisieren gewesen wäre, wäre der aktuelle Marktwert auf dem Mietwohnungsmarkt zugrunde zu legen gewesen. Selbst bei einfacher Ausstattung und einfacher Wohnlage wäre unter Berücksichtigung des Stuttgarter Mietspiegels eine monatliche Mieteinnahme von über 500 EUR in dem streitigen Zeitraum durchgängig zu realisieren gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass es der Mutter der Klägerin unzumutbar gewesen wäre, ihr Nießbrauchsrecht auszuüben, liegen nicht vor. Das SG hat daher mit zutreffender Begründung einen Anspruch auf Übernahme von Heimkosten nach BSHG verneint, weswegen der Senat von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absieht und insoweit die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückweist.
Für die Zeit vom 01.01.2005 (Inkrafttreten des SGB XII) bis 09.07.2007 ergibt sich keine andere Entscheidung, da die maßgeblichen Vorschriften des SGB XII hinsichtlich des Einkommens und seines Einsatzes (§§ 82, 92a SGB XII) sowie des einzusetzenden Vermögens (§§ 90, 91 SGB XII) gegenüber den davor geltenden Bestimmungen des BSHG keine wesentlich abweichenden Regelungen enthalten.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Nach § 197a SGG werden die Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben, wenn in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen gehört. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Denn nach § 183 Satz 1 SGG sind kostenprivilegiert - d.h. das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist kostenfrei - Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, Behinderte oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I), soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Hierzu gehört die Klägerin nicht, insbesondere ist sie keine Sonderrechtsnachfolgerin i.S. des § 56 SGB I, weil sie zum Zeitpunkt des Todes der G.S. nicht mit dieser in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat und von ihr auch nicht wesentlich unterhalten worden ist. Die Klägerin ist vielmehr ein sonstiger Rechtsnachfolger (§ 28 Abs. 2 BSHG, § 19 Abs. 6 SGB XII) i.S. des § 183 Satz 2 SGG; für diesen ist das Verfahren nur in dem Rechtszug kostenfrei, in dem er es aufnimmt. Die Klägerin hat das Verfahren vor dem SG (1. Instanz) aufgenommen, deswegen bestand für dieses Verfahren Kostenfreiheit und die Kostenentscheidung richtete sich - wie das SG zutreffend erkannt hat - nach § 193 SGG. Ein nachfolgendes Verfahren - wie hier die Berufung in der 2. Instanz - ist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 183 Satz 2 SGG nicht mehr kostenfrei, mit der Folge, dass die Klägerin nach § 197a i.V.m. § 154 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Der hiervon abweichenden Entscheidung des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30.10.2006 (L 20 B 94/06 SO) vermag der Senat nicht zu folgen. Denn es kommt im Rahmen des § 183 Satz 2 SGG nach dessen eindeutigem Wortlaut nicht auf den zu Grunde liegenden Anspruch, sondern auf die Stellung des Beteiligten als Rechtsnachfolger an; und als solcher ist er nur kostenprivilegiert, wenn er die Rechtsnachfolge nach § 56 SGB I angetreten hat. Diese Kostenprivilegierung beruht darauf, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass der Sonderrechtsnachfolger nach § 56 Abs. 1 SGB I in gleichen - in der Regel nicht günstigen - wirtschaftlichen Rahmenbedingungen lebt wie der ursprünglich Anspruchsberechtigte (Meyer-Ladewig, SGG, § 183 Rdnr. 8), weswegen für ihn - ebenso wie für Letzteren - die Kostenfreiheit gilt. Für sonstige Rechtsnachfolger hat der Gesetzgeber in Satz 2 Kostenfreiheit zwar bei Aufnahme des Verfahrens im gleichen Rechtszug, nicht jedoch in einem nachfolgenden bestimmt. Diese Regelung macht keinen Sinn, wenn im Rahmen des § 183 SGG auf den Anspruch abzustellen ist.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Streitwert wird auf 17.531,96 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Streitig ist die Verpflichtung des Beklagten zur Übernahme von Pflegeheimkosten.
Die Klägerin ist die Tochter der im September 1916 geborenen G. S. (G.S.), die vom 27.11.2003 bis zu ihrem Tod am 09.07.2007 im Pflegeheim "A. F." in F. in vollstationärer Pflege untergebracht war. Mit notariellem Vertrag vom 27.04.1995 (I Urk. Rolle 1995 Nr. x Notariat L.) hatte G.S. die in Abschnitt I des Vertrags genannten Wohnungs- und Teileigentumsrechte, wozu eine ca. 132, 45 m² große Eigentumswohnung zählt, die seit 1988 von G.S. und der Klägerin gemeinsam bewohnt wurde, an die Klägerin verschenkt unter Einräumung eines lebenslänglichen Nießbrauchs an dem in Abschnitt I des Vertrags genannten Vertragsgegenstand. Der Jahreswert des Nießbrauchs am Wohnungseigentum wurde im Vertrag mit 18.000,- DM, der am Teileigentum mit 840,- DM festgesetzt. G.S. verfügte über eine Witwenrente in Höhe von 798,64 EUR sowie eine Altersrente in Höhe von 432,73 EUR (abzüglich Kinderererziehungsleistung - 406,60 EUR). Nach den Angaben der Klägerin vorverauslagte sie - teilweise durch Darlehensaufnahme im eigenen Namen - für die Zeit von September 2003 bis einschließlich Juli 2007 reine Pflegeheimkosten in Höhe von 17.531,96 EUR.
Am 03.09.2003 beantragte die Klägerin als Bevollmächtigte der G.S. die Übernahme der ungedeckten Heimkosten durch den Beklagten. Mit Bescheid vom 20.10.2003 lehnte der Beklagte unter Hinweis auf den notariellen Vertrag die Übernahme ab, weil G.S. ihr Grundvermögen durch Schenkung an ihre Tochter (Berufungsführerin) übertragen habe. Nach § 528 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) habe G.S. einen Anspruch auf Rückforderung dieser Schenkung. Nach Verwirklichung dieses Anspruchs sei sie in der Lage, die Heimkosten in vollem Umfang selbst zu tragen. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.07.2005 zurück. G.S. sei nicht bedürftig. Neben ihrer Altersrente (406,60 EUR und Witwenrente 798,64 EUR) habe sie einen Anspruch auf Ersatzrente, der sich aus dem grundbuchrechtlich gesicherten Nießbrauchsrecht an der Eigentumswohnung ergebe. Aus dem Vertrag sei ersichtlich, dass hierfür ein Jahreswert von 18.000 DM (9203,25 EUR) und somit 1500 DM (766,94 EUR) monatlich anzusetzen sei. Somit ergebe sich ein Einkommen in Höhe von 1972,18 EUR, das die ungedeckten Heimkosten von monatlich 1618,36 EUR übersteige. Die Klägerin selbst bezieht (Stand 2003) eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in Höhe von 897,67 EUR sowie (wegen Versorgungsausgleich) eine monatliche Geldrente in Höhe von 92,45 EUR. Hiergegen hat G.S. Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben und vorgetragen, der Einsatz des Nießbrauchs bzw. dessen Verwertung sei nicht zumutbar, weil die Wohnung auf ihre Tochter mit der Auflage übertragen worden sei, sie zu pflegen. Zudem beziehe die Tochter bereits selbst eine Rente und sei auf Grund ihrer Einkommens- und Vermögenssituation nicht verpflichtet, ihr Unterhalt zu zahlen. Diese Sachlage dürfe nicht durch den Einsatz einer "Ersatzrente" hinsichtlich des Nießbrauchs faktisch umgangen werden. Es dürfe von ihr nicht verlangt werden, dass sie von ihrer Tochter Miete verlange oder diese die Eigentumswohnung vermieten müsse. Dadurch werde deren angemessene Alterssicherung gefährdet. Diese habe einen Kredit zur Deckung der Heimkosten aufnehmen müssen, den sie in monatlichen Raten von 278 EUR abzahle. Mit Urteil vom 13.09.2007 hat das SG die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen, auf die im Übrigen Bezug genommen wird, hat es u. a. ausgeführt, Streitgegenstand sei das Leistungsbegehren auf Übernahme der ungedeckten Heimkosten für die Zeit von September 2003 bis Juli 2005 (letzte behördliche Entscheidung). Ein möglicher Anspruch der G.S. sei mit deren Tod untergegangen. Ansprüche auf Sozialhilfe seien grundsätzlich nicht vererblich. Eine Ausnahme gelte dann, wenn Kosten der Pflege von einem Leistungserbringer gestundet oder von einem Dritten darlehensweise vorgeschossen worden seien, weil der Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig geholfen oder Hilfe abgelehnt habe. Im Übrigen scheitere ein Anspruch auch daran, dass G.S. nicht hilfebedürftig gewesen sei. Sie habe im entscheidungsrelevanten Zeitraum neben ihren Renten ein Nießbrauchsrecht an der im Eigentum der Tochter stehenden Eigentumswohnung zugestanden, woraus sie entsprechend dem Mietspiegel für die Stadt Stuttgart mindestens eine Nettokaltmiete von 784 EUR habe erzielen und damit die Heimkosten decken können.
Gegen das am 01.10.2007 zugestellte Urteil richtet sich die am 24.10.2007 eingelegte Berufung der Klägerin. Sie hält das Urteil nicht für richtig.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 13. September 2007 und den Bescheid des Beklagten vom 27. Oktober 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juli 2005 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, Pflegeheimkosten in Höhe von 17.531,96 Euro für die Zeit vom 27.11.2003 bis zum 09.07.2007zu übernehmen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen. Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Bezüglich weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten sowie auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
Die statthafte (§§ 143, 144 Abs. 1 Satz 2 SGG), frist- und formgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet. Allerdings ist das angefochtene Urteil insofern zu berichtigen, als in dem Rubrum G.S. als Klägerin aufgeführt wird, nachdem die Tochter (die jetzige Klägerin und Berufungsführerin) nach dem Tod von G.S. einen eigenen Anspruch (als Rechtsnachfolgerin) geltend macht. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf Übernahme der von ihr vorverauslagten Heimkosten.
Zulässiger Streitgegenstand des von der Klägerin fortgesetzten Klageverfahrens ist der mit statthafter Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG) angefochtene Bescheid vom 27.10.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.07.2005. Entgegen der Auffassung des SG ist der streitbefangene Zeitraum jedoch über den Juli 2005 hinaus bis zum 9. Juli 2007 zu erstrecken. Grundsätzlich ist zwar mit dem SG unter Bezugnahme auf die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung (BVerwGE 25, 307, 308 f; 39, 261, 264 ff) auf die letzte Verwaltungsentscheidung, also den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids abzustellen (BVerwGE 90, 160, 162; 96, 152, 154); dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Eine Erweiterung des streitbefangenen Zeitraums kann dann angenommen werden, wenn die Behörde den Hilfefall statt für den dem Bescheid nächstliegenden Zeitraum für einen längeren Zeitraum geregelt hat (Schneider in Sozialrecht - Handbuch des Fachanwalts Kapitel 14 Rdnr. 14 m.w.N.). Hierbei braucht der die Bewilligung oder Ablehnung betreffende Regelungszeitraum nicht ausdrücklich benannt zu sein, sondern kann sich aus dem maßgeblichen Bescheid durch Auslegung ergeben (Schneider a.a.O.). Aus dem Widerspruchsbescheid ist zu entnehmen, dass die Beklagte die Übernahme der ungedeckten Heimkosten unter Hinweis auf den Nießbrauch mangels Bedürftigkeit abgelehnt hat; es ist der Wille erkennbar, dass der Beklagte diese Ablehnung der Leistungen nicht nur auf den Zeitraum bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids hat begrenzen wollen, sondern auch entsprechende Leistungen für die Zukunft hat ablehnen wollen, solange sich an den wirtschaftlichen Verhältnissen nichts geändert hat. Es wäre prozessökonomisch nicht nachvollziehbar, wenn - wie hier - die Klägerin den geltend gemachten Anspruch nicht nur bis zu diesem Zeitpunkt, sondern auch für den Folgezeitraum geltend macht und der Beklagte sich auch in der Folgezeit - aus dem Vortrag während des Gerichtsverfahrens erkennbar - weigert, die Leistungen zu erbringen (vgl. BSG Urteil vom 11.12.2007 - B 8/9b SO 12 /06 R - veröffentlicht in Juris).
Maßgeblich für den streitbefangenen Zeitraum bis zum 31.12.2004 sind die Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG), für die ab dem 01.01.2005 geltend gemachten Ansprüche die Vorschriften des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 28 Abs. 2 BSHG bzw. § 19 Abs. 6 SGB XII. Danach steht der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld, soweit die Leistung dem Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat. § 28 Abs. 2 BSHG ist durch das Gesetz zur Reform des Sozialhilferechts 23.07.1996 (BGBl I, S. 1088) mit Wirkung ab 01.08.1996 eingeführt worden und wurde - abgesehen von sprachlichen Anpassungen - in § 19 Abs. 6 SGB XII übernommen. Die in § 28 Abs. 2 BSHG eingeführte Regelung setzte die bis dahin ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts um, die bereits Ausnahmen von dem Grundssatz des § 4 Abs. 1 Satz 2 BSHG (heute § 17 Abs. 1 Satz 2 SGB XII), dass der Anspruch auf Sozialhilfe nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann (vgl. u.a BVerwGE 58/68), zugelassen hatte (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.05 1994 - BVerwGE 96,18 ff); die Vererblichkeit von Sozialhilfeansprüchen wurde dann bejaht, wenn der Hilfebedürftige seinen Bedarf mit Hilfe eines im Vertrauen auf die spätere Bewilligung von Sozialhilfe vorleistenden Dritten gedeckt habe, weil der Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig geholfen oder Hilfe abgelehnt habe. Voraussetzung für die Vererbung des Anspruchs sei, dass "die Kosten der Pflege von der Pflegeperson gestundet oder von einem Dritten darlehensweise vorgeschossen worden sind, weil der Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig geholfen oder Hilfe abgelehnt hat". Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zur Auslegung der Vorschrift ist uneinheitlich, so hat das VG Kassel (Urteil vom 02.08.2007 (E 858/04) - m. w.N.- veröffentlicht in Juris), den Anspruchsübergang auf den "Träger der Einrichtung" begrenzt. Das VG Regensburg hat in seiner Entscheidung vom 14.03.2006 m.w.N. (RN 4 K 05.932) die Anwendung weiter gefasst und einen Anspruchsübergang für die Personen bejaht, die für den Sozialhilfeträger vorgeleistet haben.
Letztlich kann die Frage des Anspruchsübergangs auf die Klägerin vorliegend offen bleiben, weil bereits ein Anspruch der G.S. auf Übernahme von Pflegeheimkosten nicht bestanden hat. Das SG hat zutreffend unter Bezugnahme auf die Vorschriften des BSHG (§§ 2 Abs. 1, 28 Abs.1, 37 Abs. 3, 76 ff den Anspruch verneint, weil das der Mutter der Klägerin eingeräumte Nießbrauchsrecht als Vermögen zu berücksichtigen war. Nach den genannten Vorschriften des BSHG hat damit im streitbefangenen Zeitraum bis 31.12.2004 ein Anspruch nicht bestanden. Auch für die Zeit vom 01.01.2005 bis 09.07.2007 besteht gem. §§ 61 Abs. 2, 35, 19 SGB XII keinen Anspruch auf die Übernahme von Heimkosten, weil G.S. nicht bedürftig gewesen ist. Für den gesamten streitbefangenen Zeitraum ist das ihr zustehende Nießbrauchsrecht zu berücksichtigen. Nach der Darlegung der Klägerin (bereits im erstinstanzlichen Verfahren) bestand ein monatlicher Fehlbetrag bei den Heimkosten in Höhe von maximal 400 EUR monatlich. Neben dem anrechenbaren Einkommen der G.S. (Alters - und Witwenrente) ist das Nießbrauchrecht (umfassendes Nutzungsrecht an der Eigentumswohnung (§ 1030 BGB)) an der übertragenen Eigentumswohnung als Vermögenswert zu berücksichtigen. Insbesondere hatte sie als Nießbraucherin das Recht die Eigentumswohnung zu vermieten (vgl. Palandt BGB § 1030 Rdnr. 4). Das SG hat daher zutreffend darauf abgestellt, dass als Vermögen der notariell festgelegte Wert von 766,94 EUR monatlich zu Grunde zu legen ist. Es stand ihr das Recht zu, diesen Betrag von der Klägerin zu verlangen, die die Wohnung seit dem Heimaufenthalt der Mutter allein bewohnte. Selbst wenn dies nicht zu realisieren gewesen wäre, wäre der aktuelle Marktwert auf dem Mietwohnungsmarkt zugrunde zu legen gewesen. Selbst bei einfacher Ausstattung und einfacher Wohnlage wäre unter Berücksichtigung des Stuttgarter Mietspiegels eine monatliche Mieteinnahme von über 500 EUR in dem streitigen Zeitraum durchgängig zu realisieren gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass es der Mutter der Klägerin unzumutbar gewesen wäre, ihr Nießbrauchsrecht auszuüben, liegen nicht vor. Das SG hat daher mit zutreffender Begründung einen Anspruch auf Übernahme von Heimkosten nach BSHG verneint, weswegen der Senat von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absieht und insoweit die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückweist.
Für die Zeit vom 01.01.2005 (Inkrafttreten des SGB XII) bis 09.07.2007 ergibt sich keine andere Entscheidung, da die maßgeblichen Vorschriften des SGB XII hinsichtlich des Einkommens und seines Einsatzes (§§ 82, 92a SGB XII) sowie des einzusetzenden Vermögens (§§ 90, 91 SGB XII) gegenüber den davor geltenden Bestimmungen des BSHG keine wesentlich abweichenden Regelungen enthalten.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Nach § 197a SGG werden die Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben, wenn in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen gehört. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Denn nach § 183 Satz 1 SGG sind kostenprivilegiert - d.h. das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist kostenfrei - Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, Behinderte oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I), soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Hierzu gehört die Klägerin nicht, insbesondere ist sie keine Sonderrechtsnachfolgerin i.S. des § 56 SGB I, weil sie zum Zeitpunkt des Todes der G.S. nicht mit dieser in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat und von ihr auch nicht wesentlich unterhalten worden ist. Die Klägerin ist vielmehr ein sonstiger Rechtsnachfolger (§ 28 Abs. 2 BSHG, § 19 Abs. 6 SGB XII) i.S. des § 183 Satz 2 SGG; für diesen ist das Verfahren nur in dem Rechtszug kostenfrei, in dem er es aufnimmt. Die Klägerin hat das Verfahren vor dem SG (1. Instanz) aufgenommen, deswegen bestand für dieses Verfahren Kostenfreiheit und die Kostenentscheidung richtete sich - wie das SG zutreffend erkannt hat - nach § 193 SGG. Ein nachfolgendes Verfahren - wie hier die Berufung in der 2. Instanz - ist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 183 Satz 2 SGG nicht mehr kostenfrei, mit der Folge, dass die Klägerin nach § 197a i.V.m. § 154 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Der hiervon abweichenden Entscheidung des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30.10.2006 (L 20 B 94/06 SO) vermag der Senat nicht zu folgen. Denn es kommt im Rahmen des § 183 Satz 2 SGG nach dessen eindeutigem Wortlaut nicht auf den zu Grunde liegenden Anspruch, sondern auf die Stellung des Beteiligten als Rechtsnachfolger an; und als solcher ist er nur kostenprivilegiert, wenn er die Rechtsnachfolge nach § 56 SGB I angetreten hat. Diese Kostenprivilegierung beruht darauf, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass der Sonderrechtsnachfolger nach § 56 Abs. 1 SGB I in gleichen - in der Regel nicht günstigen - wirtschaftlichen Rahmenbedingungen lebt wie der ursprünglich Anspruchsberechtigte (Meyer-Ladewig, SGG, § 183 Rdnr. 8), weswegen für ihn - ebenso wie für Letzteren - die Kostenfreiheit gilt. Für sonstige Rechtsnachfolger hat der Gesetzgeber in Satz 2 Kostenfreiheit zwar bei Aufnahme des Verfahrens im gleichen Rechtszug, nicht jedoch in einem nachfolgenden bestimmt. Diese Regelung macht keinen Sinn, wenn im Rahmen des § 183 SGG auf den Anspruch abzustellen ist.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
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