L 25 B 874/08 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
25
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 110 AS 18734/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 25 B 874/08 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 19. März 2008 werden als unzulässig verworfen. Der im Beschwerdeverfahren anhängig gemachte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Verfahren vor dem Landessozialgericht nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 19. März 2008 sind unzulässig. Denn der Antragsteller hat die in § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) geregelte Beschwerdefrist von einem Monat nach Bekanntgabe des angegriffenen Beschlusses nicht gewahrt. Ausweislich der in der Gerichtsakte abgehefteten Zustellungsurkunde ist ihm dieser Beschluss nämlich am 22. März 2008 zugestellt worden, so dass die Beschwerdefrist nach § 64 Abs. 2 SGG bereits am 22. April 2008 abgelaufen ist. Die Beschwerden sind jedoch ausweislich der Eingangsstempel, die sich sowohl auf dem Briefumschlag als auch auf dem Beschwerdeschriftsatz selbst befinden, sowie der am 23. April 2008 verfassten schriftlichen Stellungnahme des zuständigen Justizwachtmeisters erst am 23. April 2008 bei dem Sozialgericht Berlin eingegangen und damit verspätet.

Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist konnte dem Antragsteller nicht gewährt werden. Denn nach § 67 Abs. 1 SGG setzt eine solche Wiedereinsetzung voraus, dass der Säumige ohne Verschulden verhindert gewesen ist, die in Rede stehende Frist einzuhalten. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Denn der Antragsteller hat vorliegend nicht diejenige Sorgfalt walten lassen, die einem gewissenhaften Prozessführenden nach den gesamten Umständen des Falles nach allgemeiner Verkehrsanschauung zuzumuten ist. Nach seinem eigenen Vorbringen hat er sich nämlich erst 45 Minuten vor Ablauf der Beschwerdefrist an der Tram-Haltestelle in der Ostraße eingefunden, um von dort aus mit dem öffentlichen Nahverkehr sowie zu Fuß zum Sozialgericht in die Invalidenstraße zu gelangen und die Beschwerdeschrift in den dortigen Hausbriefkasten einzuwerfen. Diese Zeitplanung ist von vornherein zu knapp bemessen gewesen, um die Frist sicher wahren zu können, auch wenn das weitere Vorbringen des Antragstellers zutreffen sollte, dass er bei normalem Lauf der Dinge das Sozialgericht von der genannten Haltestelle aus nach einer Wartezeit von 3 Minuten und einer Fahr- und Gehzeit von weiteren 25 Minuten hätte erreichen müssen. Denn bei einer sich insoweit ergebenden Toleranz von maximal 17 Minuten kann von einer sorgfältigen Planung keine Rede mehr sein, weil es nach der allgemeinen Lebenserfahrung im öffentlichen Nahverkehr stets zu Unregelmäßigkeiten in dieser Größenordnung kommen kann und die Benutzer öffentlicher Verkehrsmittel im Hinblick darauf, dass die Verkehrsbetriebe die Einhaltung ihrer Fahrpläne nicht garantieren, auch nicht darauf vertrauen dürfen, dass Verzögerungen nicht eintreten werden. Vor diesem Hintergrund kommt es hier auch nicht darauf an, dass der Antragsteller, als er bemerkt hatte, dass die nächste Tram nicht wie erwartet in 3 Minuten, sondern voraussichtlich erst in 17 Minuten abfahren würde, versucht hat, das Sozialgericht nunmehr mit der S-Bahn zu erreichen. Denn insoweit handelte es sich bereits um eine innerhalb der Toleranz von nur 17 Minuten liegende Notlösung, bei der der Antragsteller im Übrigen aus den bereits dargelegten Gründen ebenfalls nicht darauf vertrauen durfte, dass die nach seinem weiteren Vorbringen üblicherweise erforderliche Fahrzeit von ca. 25 Minuten ab dem S-Bahnhof L ausreichen würde, um die Beschwerdeschrift noch fristgerecht in den Hausbriefkasten des Sozialgerichts einzuwerfen.

Der im Beschwerdeverfahren ergänzend gestellte Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig auch die Bewerbungskosten zu gewähren, die nach der Beschlussfassung des Sozialgerichts entstanden sind, ist ebenfalls unzulässig. Denn abgesehen davon, dass sich der Antragsteller mit neuen Anträgen zunächst einmal an den Antragsgegner wenden und dessen Entscheidung abwarten muss, bevor er um gerichtlichen Rechtsschutz nachsucht, ist auch sonst nicht ersichtlich, dass er auf gerichtliche Hilfe angewiesen sein könnte. Wie sich den Akten entnehmen lässt, hat der Antragsgegner die ihm bekannt gewordenen Anträge auf Gewährung von Bewerbungskosten nämlich zwischenzeitlich nicht nur bearbeitet, sondern sogar positiv beschieden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG sowie § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 der Zivilprozessordnung.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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