Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
25
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 133 AS 10126/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 25 B 911/08 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 17. April 2008 geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern vorläufig Kosten der Unterkunft in Höhe von weiteren 64,75 EUR für die Zeit vom 15. Juli 2008 bis zum 31. Juli 2008 und von weiteren 129,50 EUR monatlich für die Zeit vom 1. August bis zum 31. Dezember 2008, längstens jedoch bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens, zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragsteller zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat den Antragstellern deren außergerichtliche Kosten für beide Rechtszüge zur Hälfte zu erstatten. Den Antragstellern wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S E Tstraße, B, ohne Ratenzahlung und ohne aus dem Vermögen zu leistende Beträge bewilligt.
Gründe:
Das Aktivrubrum war von Amts wegen um die Antragsteller zu 2. und 3. zu ergänzen, da bei sachdienlicher Auslegung des Antrags- und des Beschwerdebegehrens sowohl von der Antragstellerin zu 1. als auch von den mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Antragstellern zu 2. und 3. Ansprüche auf - anteilig - höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung sämtlicher Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren begehrt werden.
Die Beschwerde der Antragsteller, mit der sinngemäß beantragt wird,
den Beschlusses des Sozialgerichts Berlin vom 17. April 2008 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern vorläufig Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von weiteren 188,50 EUR monatlich für die Zeit vom 1. April 2008 bis zum 31. Dezember 2008, längstens jedoch bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens, zu gewähren,
ist zulässig gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Der Zulässigkeit des Rechtsschutzbegehrens steht auch nicht entgegen, dass der Bewilligungsbescheid vom 22. Mai 2008, mit dem Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2008 bewilligt worden sind und gegen den nach unwidersprochenem Vortrag der Antragsteller Widerspruch mit Schreiben vom 19. Juni 2008 fristwahrend erhoben wurde, erst nach Erlass des angefochtenen erstinstanzlichen Beschlusses ergangen ist. Denn das um den Zeitraum dieses Bescheides erweiterte Rechtsschutzbegehren erweist sich jedenfalls als sachdienlich in analoger Anwendung des § 99 SGG, weil es nahtlos an den bisherigen Streitgegenstand anknüpft und der insoweit neue Bewilligungszeitraum im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats bereits begonnen hat.
Die Beschwerde der Antragsteller ist jedoch nur nach Maßgabe des Tenors begründet, im Übrigen unbegründet.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ergehen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Hierzu hat der betreffende Antragsteller das Bestehen des zu sichernden materiellen Anspruches (Anordnungsanspruch) sowie die besondere Dringlichkeit des Erlasses der begehrten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (vgl. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung - ZPO -).
Dies zugrunde gelegt, haben die Antragsteller im Umfang der stattgebenden Entscheidung sowohl einen Anordnungsanspruch als auch -grund glaubhaft gemacht (dazu unter 1.); im Übrigen liegen die Voraussetzungen für die begehrte Anordnung nicht vor (dazu unter 2.).
1. Die Antragteller haben einen Anspruch darauf, dass ihnen für den Zeitraum vom 15. Juli 2008 (Zeitpunkt der Entscheidung des Senats) bis zum 31. Dezember 2008 (Ablauf des letzten Bewilligungsbescheides), längstens jedoch bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens, Leistungen für ihre jetzige Unterkunft unter Zugrundelegung eines monatlichen Betrages von weiteren 129,50 EUR gewährt werden. Ein Anordnungsanspruch auf Übernahme höherer als der gewährten Unterkunftskosten in Höhe von derzeit 412,50 EUR monatlich ergibt sich insoweit allerdings nicht aus dem Schreiben des Antragsgegners vom 22. Februar 2008 über die "Zusicherung der Kostenübernahme nach § 22 Abs. 2" des Sozialgesetzbuches/Zweites Buch (SGB II). Denn diese Erklärung ist jedenfalls nach summarischer Prüfung unwirksam, da ihr ein eindeutiger Erklärungsinhalt hinsichtlich der Höhe der zugesagten Kosten der Unterkunft und der Umstände, unter denen sie übernommen werden, nicht zu entnehmen ist. Insoweit lässt sich bei objektiver Betrachtung weder feststellen, ob eine Kostenübernahme in Höhe von 550,- EUR oder lediglich in Höhe von ¾ dieses Betrages erklärt werden soll, noch, ob die Kostenübernahme nur für den Fall erklärt werden soll, dass Frau S mit in die neubezogene Wohnung einzieht oder gar Mietvertragspartei werden muss. Ein Anspruch auf Übernahme der tatsächlich anfallenden Unterkunftskosten ergibt sich indes vorliegend deshalb, weil die Antragsteller auf Veranlassung und jedenfalls mit Billigung des Antragsgegners in die neue Wohnung umgezogen sind. Insoweit sind die tatsächlichen Unterkunftskosten gemäß § 22 Abs. 1 SGB II, selbst wenn sie vorliegend den Umfang der Angemessenheit überschreiten sollten, für mindestens 6 Monate zu übernehmen, zumal eine Kostensenkungsaufforderung an die Antragsteller vorliegend noch nicht ergangen ist.
Dies zugrunde gelegt, besteht zwar grundsätzlich ein Anordnungsanspruch der Antragsteller auf Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 601,- EUR monatlich (550,- EUR Kosten der Unterkunft sowie 51,- EUR Kosten der Heizung). Dem Antrag ist für den Zeitraum vom 15. Juli bis zum 31. Dezember 2008, längstens jedoch bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens, indes nur insoweit zu entsprechen, als der bewilligte Betrag von 412,50 EUR monatlich um den Betrag von 129,50 EUR monatlich auf den Gesamtmonatsbetrag von 542,- EUR aufzustocken ist. Für den Differenzbetrag von 8,- EUR für die Unterkunftskosten sowie die Kosten der Heizung in Höhe von 51,- EUR fehlt es an einem Anordnungsanspruch, da mangels anderweitiger Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass diese Kosten entsprechend dem geschlossenen Untermietvertrag vom 6. März 2008 von Frau S zu übernehmen sind und auch tatsächlich von ihr gezahlt werden. Dass vorgenannter Untermietvertrag etwa aufgrund eines Auszuges der Frau S gekündigt worden wäre, haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht.
Für den Zeitraum vom 15. Juli 2008 (Senatsbeschluss) bis zum 31. Dezember 2008 (Ende des Bewilligungszeitraumes), längstens jedoch bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens, ist auch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
Dieser besteht mit den vorgenannten Einschränkungen für den im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats aktuell anfallenden Bedarf an Kosten der Unterkunft und Heizung bis zum Ablauf des Bewilligungszeitraumes am 31. Dezember 2008. Denn die besondere Dringlichkeit knüpft auch insoweit allein, wie bei der Gewährung von Regelleistungen, an den unerlässlichen Lebensunterhalt an, der notwendigerweise abzudecken ist. Der insoweit aktuell bestehende Bedarf duldet auch keinen Aufschub etwa deshalb, weil eine Kündigung des Wohnraumes oder gar eine Räumungsklage des Vermieters infolge ausstehender Mietzinsen und eventueller zu leistender Entschädigungen noch nicht zu befürchten bzw. noch nicht ausgesprochen respektive erhoben worden ist. Denn angesichts des Gebotes der Gewährung effektiven Rechtschutzes kann der jeweilige Rechtsschutzsuchende jedenfalls hinsichtlich des aktuell unerlässlichen Lebensunterhaltes nicht darauf verwiesen werden, er möge zuwarten, bis sich seine Situation in bedrohlicher Weise weiter zugespitzt hat. 2. Soweit für die Zeit ab dem 15. Juli bis zum 31. Dezember 2008 höhere als die im Tenor bewilligten Leistungen begehrt werden, war die Beschwerde zurückzuweisen, da insoweit, wie vorstehend dargelegt, ein Anordnungsanspruch nicht gegeben ist.
Überdies war die Beschwerde zurückzuweisen, soweit Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit vor der Entscheidung des Senats, d. h. für vergangene Zeiträume geltend gemacht werden. Insoweit fehlt es an einem Anordnungsgrund. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. hierzu etwa Beschluss des Senats vom 4. März 2008, Az: L 25 B 211/08 AS ER) ist maßgeblich für die Beurteilung, ob ein Anordnungsgrund zu bejahen ist, die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (hier also im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats). Denn das Erfordernis des Anordnungsgrundes enthält ein spezifisches Dringlichkeitselement, das im Grundsatz Wirkungen nur für die Zukunft entfalten kann. Dies bedeutet in den Fällen, in denen - wie hier – die vorläufige Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Rede steht, ein Anordnungsgrund in aller Regel nur für solche Zeiträume bejaht werden kann, die im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts noch nicht abgelaufen sind. Denn die prozessuale Funktion des vorläufigen Rechtsschutzes besteht vor dem Hintergrund von Art. 19 Abs. 4 GG darin, nur in solchen Fällen effektiven Rechtsschutz zu leisten, in denen eine Entscheidung im - grundsätzlich vorrangigen – Verfahren der Hauptsache zu spät käme, weil ohne sie schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre.
Den Antragstellern drohen allein aus der Nichtübernahme bereits aufgelaufener Schulden für vergangene Zeiträume grundsätzlich keine schweren und unzumutbaren Nachteile, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht in der Lage wäre. Dies ist auch nach Sinn und Zweck der Regelungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II gerechtfertigt, dessen Ziel es grundsätzlich allein ist, den unerlässlichen (aktuellen) Lebensunterhalt abzudecken. Etwas anderes kann nur in Ausnahmefällen gelten, wie es etwa die Vorschrift des § 22 Abs. 5 SGB II u. a. für die Übernahme von Schulden zur Vermeidung von Wohnungslosigkeit vorsieht. Umstände, die ausnahmsweise eine Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung für vergangene Zeiträume rechtfertigen, sind nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass die Vermieterin wegen aufgelaufener Schulden für April bis Juni 2008 beabsichtigt, einen Mahnbescheid zu beantragen, rechtfertigt deren Übernahme nicht. Denn insoweit würde eine stattgebende Entscheidung allein auf eine Schuldentilgung hinauslaufen.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG analog und entspricht dem Ausgang in der Sache selbst. Der Senat sieht es als sachgerecht an, eine Kostenquotelung nach Maßgabe des Tenors zu treffen. Denn die im vorliegenden Verfahren grundsätzlich zu klärende Frage, ob die Antragsteller Anspruch auf höhere Kosten der Unterkunft haben, ist zugunsten der Antragsteller entschieden worden. Die Antragsteller sind hingegen sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch hinsichtlich der Höhe ihres Begehrens unterlegen.
4. Den Antragstellern ist für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, weil sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, auch nicht nur zum Teil und auch nicht in Raten aufbringen können, die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den dargelegten Gründen hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint, § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 114 S. 1 ZPO. Die Beiordnung des Verfahrensbevollmächtigten beruht auf § 121 Abs. 2 ZPO.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
Gründe:
Das Aktivrubrum war von Amts wegen um die Antragsteller zu 2. und 3. zu ergänzen, da bei sachdienlicher Auslegung des Antrags- und des Beschwerdebegehrens sowohl von der Antragstellerin zu 1. als auch von den mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Antragstellern zu 2. und 3. Ansprüche auf - anteilig - höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung sämtlicher Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren begehrt werden.
Die Beschwerde der Antragsteller, mit der sinngemäß beantragt wird,
den Beschlusses des Sozialgerichts Berlin vom 17. April 2008 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern vorläufig Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von weiteren 188,50 EUR monatlich für die Zeit vom 1. April 2008 bis zum 31. Dezember 2008, längstens jedoch bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens, zu gewähren,
ist zulässig gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Der Zulässigkeit des Rechtsschutzbegehrens steht auch nicht entgegen, dass der Bewilligungsbescheid vom 22. Mai 2008, mit dem Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2008 bewilligt worden sind und gegen den nach unwidersprochenem Vortrag der Antragsteller Widerspruch mit Schreiben vom 19. Juni 2008 fristwahrend erhoben wurde, erst nach Erlass des angefochtenen erstinstanzlichen Beschlusses ergangen ist. Denn das um den Zeitraum dieses Bescheides erweiterte Rechtsschutzbegehren erweist sich jedenfalls als sachdienlich in analoger Anwendung des § 99 SGG, weil es nahtlos an den bisherigen Streitgegenstand anknüpft und der insoweit neue Bewilligungszeitraum im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats bereits begonnen hat.
Die Beschwerde der Antragsteller ist jedoch nur nach Maßgabe des Tenors begründet, im Übrigen unbegründet.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ergehen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Hierzu hat der betreffende Antragsteller das Bestehen des zu sichernden materiellen Anspruches (Anordnungsanspruch) sowie die besondere Dringlichkeit des Erlasses der begehrten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (vgl. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung - ZPO -).
Dies zugrunde gelegt, haben die Antragsteller im Umfang der stattgebenden Entscheidung sowohl einen Anordnungsanspruch als auch -grund glaubhaft gemacht (dazu unter 1.); im Übrigen liegen die Voraussetzungen für die begehrte Anordnung nicht vor (dazu unter 2.).
1. Die Antragteller haben einen Anspruch darauf, dass ihnen für den Zeitraum vom 15. Juli 2008 (Zeitpunkt der Entscheidung des Senats) bis zum 31. Dezember 2008 (Ablauf des letzten Bewilligungsbescheides), längstens jedoch bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens, Leistungen für ihre jetzige Unterkunft unter Zugrundelegung eines monatlichen Betrages von weiteren 129,50 EUR gewährt werden. Ein Anordnungsanspruch auf Übernahme höherer als der gewährten Unterkunftskosten in Höhe von derzeit 412,50 EUR monatlich ergibt sich insoweit allerdings nicht aus dem Schreiben des Antragsgegners vom 22. Februar 2008 über die "Zusicherung der Kostenübernahme nach § 22 Abs. 2" des Sozialgesetzbuches/Zweites Buch (SGB II). Denn diese Erklärung ist jedenfalls nach summarischer Prüfung unwirksam, da ihr ein eindeutiger Erklärungsinhalt hinsichtlich der Höhe der zugesagten Kosten der Unterkunft und der Umstände, unter denen sie übernommen werden, nicht zu entnehmen ist. Insoweit lässt sich bei objektiver Betrachtung weder feststellen, ob eine Kostenübernahme in Höhe von 550,- EUR oder lediglich in Höhe von ¾ dieses Betrages erklärt werden soll, noch, ob die Kostenübernahme nur für den Fall erklärt werden soll, dass Frau S mit in die neubezogene Wohnung einzieht oder gar Mietvertragspartei werden muss. Ein Anspruch auf Übernahme der tatsächlich anfallenden Unterkunftskosten ergibt sich indes vorliegend deshalb, weil die Antragsteller auf Veranlassung und jedenfalls mit Billigung des Antragsgegners in die neue Wohnung umgezogen sind. Insoweit sind die tatsächlichen Unterkunftskosten gemäß § 22 Abs. 1 SGB II, selbst wenn sie vorliegend den Umfang der Angemessenheit überschreiten sollten, für mindestens 6 Monate zu übernehmen, zumal eine Kostensenkungsaufforderung an die Antragsteller vorliegend noch nicht ergangen ist.
Dies zugrunde gelegt, besteht zwar grundsätzlich ein Anordnungsanspruch der Antragsteller auf Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 601,- EUR monatlich (550,- EUR Kosten der Unterkunft sowie 51,- EUR Kosten der Heizung). Dem Antrag ist für den Zeitraum vom 15. Juli bis zum 31. Dezember 2008, längstens jedoch bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens, indes nur insoweit zu entsprechen, als der bewilligte Betrag von 412,50 EUR monatlich um den Betrag von 129,50 EUR monatlich auf den Gesamtmonatsbetrag von 542,- EUR aufzustocken ist. Für den Differenzbetrag von 8,- EUR für die Unterkunftskosten sowie die Kosten der Heizung in Höhe von 51,- EUR fehlt es an einem Anordnungsanspruch, da mangels anderweitiger Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass diese Kosten entsprechend dem geschlossenen Untermietvertrag vom 6. März 2008 von Frau S zu übernehmen sind und auch tatsächlich von ihr gezahlt werden. Dass vorgenannter Untermietvertrag etwa aufgrund eines Auszuges der Frau S gekündigt worden wäre, haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht.
Für den Zeitraum vom 15. Juli 2008 (Senatsbeschluss) bis zum 31. Dezember 2008 (Ende des Bewilligungszeitraumes), längstens jedoch bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens, ist auch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
Dieser besteht mit den vorgenannten Einschränkungen für den im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats aktuell anfallenden Bedarf an Kosten der Unterkunft und Heizung bis zum Ablauf des Bewilligungszeitraumes am 31. Dezember 2008. Denn die besondere Dringlichkeit knüpft auch insoweit allein, wie bei der Gewährung von Regelleistungen, an den unerlässlichen Lebensunterhalt an, der notwendigerweise abzudecken ist. Der insoweit aktuell bestehende Bedarf duldet auch keinen Aufschub etwa deshalb, weil eine Kündigung des Wohnraumes oder gar eine Räumungsklage des Vermieters infolge ausstehender Mietzinsen und eventueller zu leistender Entschädigungen noch nicht zu befürchten bzw. noch nicht ausgesprochen respektive erhoben worden ist. Denn angesichts des Gebotes der Gewährung effektiven Rechtschutzes kann der jeweilige Rechtsschutzsuchende jedenfalls hinsichtlich des aktuell unerlässlichen Lebensunterhaltes nicht darauf verwiesen werden, er möge zuwarten, bis sich seine Situation in bedrohlicher Weise weiter zugespitzt hat. 2. Soweit für die Zeit ab dem 15. Juli bis zum 31. Dezember 2008 höhere als die im Tenor bewilligten Leistungen begehrt werden, war die Beschwerde zurückzuweisen, da insoweit, wie vorstehend dargelegt, ein Anordnungsanspruch nicht gegeben ist.
Überdies war die Beschwerde zurückzuweisen, soweit Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit vor der Entscheidung des Senats, d. h. für vergangene Zeiträume geltend gemacht werden. Insoweit fehlt es an einem Anordnungsgrund. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. hierzu etwa Beschluss des Senats vom 4. März 2008, Az: L 25 B 211/08 AS ER) ist maßgeblich für die Beurteilung, ob ein Anordnungsgrund zu bejahen ist, die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (hier also im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats). Denn das Erfordernis des Anordnungsgrundes enthält ein spezifisches Dringlichkeitselement, das im Grundsatz Wirkungen nur für die Zukunft entfalten kann. Dies bedeutet in den Fällen, in denen - wie hier – die vorläufige Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Rede steht, ein Anordnungsgrund in aller Regel nur für solche Zeiträume bejaht werden kann, die im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts noch nicht abgelaufen sind. Denn die prozessuale Funktion des vorläufigen Rechtsschutzes besteht vor dem Hintergrund von Art. 19 Abs. 4 GG darin, nur in solchen Fällen effektiven Rechtsschutz zu leisten, in denen eine Entscheidung im - grundsätzlich vorrangigen – Verfahren der Hauptsache zu spät käme, weil ohne sie schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre.
Den Antragstellern drohen allein aus der Nichtübernahme bereits aufgelaufener Schulden für vergangene Zeiträume grundsätzlich keine schweren und unzumutbaren Nachteile, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht in der Lage wäre. Dies ist auch nach Sinn und Zweck der Regelungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II gerechtfertigt, dessen Ziel es grundsätzlich allein ist, den unerlässlichen (aktuellen) Lebensunterhalt abzudecken. Etwas anderes kann nur in Ausnahmefällen gelten, wie es etwa die Vorschrift des § 22 Abs. 5 SGB II u. a. für die Übernahme von Schulden zur Vermeidung von Wohnungslosigkeit vorsieht. Umstände, die ausnahmsweise eine Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung für vergangene Zeiträume rechtfertigen, sind nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass die Vermieterin wegen aufgelaufener Schulden für April bis Juni 2008 beabsichtigt, einen Mahnbescheid zu beantragen, rechtfertigt deren Übernahme nicht. Denn insoweit würde eine stattgebende Entscheidung allein auf eine Schuldentilgung hinauslaufen.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG analog und entspricht dem Ausgang in der Sache selbst. Der Senat sieht es als sachgerecht an, eine Kostenquotelung nach Maßgabe des Tenors zu treffen. Denn die im vorliegenden Verfahren grundsätzlich zu klärende Frage, ob die Antragsteller Anspruch auf höhere Kosten der Unterkunft haben, ist zugunsten der Antragsteller entschieden worden. Die Antragsteller sind hingegen sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch hinsichtlich der Höhe ihres Begehrens unterlegen.
4. Den Antragstellern ist für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, weil sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, auch nicht nur zum Teil und auch nicht in Raten aufbringen können, die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den dargelegten Gründen hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint, § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 114 S. 1 ZPO. Die Beiordnung des Verfahrensbevollmächtigten beruht auf § 121 Abs. 2 ZPO.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
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