L 25 B 1222/08 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
25
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 126 AS 16175/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 25 B 1222/08 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 09. Juni 2008 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers mit dem sinngemäßen Antrag,

den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 09. Juni 2008 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller Leistungen der Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch/ 2. Buch (SGB II) in Form von Regelleistungen und Kosten der Unterkunft und Heizung vorläufig zu gewähren,

ist zulässig gemäß §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG), aber nicht begründet.

Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ergehen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Hierzu hat der betreffende Antragsteller das Bestehen des zu sichernden materiellen Anspruches (Anordnungsanspruch) sowie die besondere Dringlichkeit des Erlasses der begehrten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (vgl. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung).

Hiervon ausgehend ist für die Zeit vor der Beschwerdeentscheidung des Senats (16. Juli 2008) jedenfalls der Anordnungsgrund und für die Zeit danach jedenfalls der Anordnungsanspruch zu verneinen.

Ein Anordnungsgrund besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht, soweit Leistungen für vergangene Zeiträume, d. h. für Zeiträume vor der Entscheidung des Senats, geltend gemacht werden. Denn insoweit fehlt es an einer besonderen Dringlichkeit, deretwegen es zur Vermeidung schwerer unzumutbarer und nicht anders abwendbarer Nachteile des Erlasses einer einstweiligen Regelung bedarf. Gründe, die im vorliegenden Fall Anlass böten, eine hiervon abweichende Entscheidung zu treffen, sind weder dargelegt noch ersichtlich. Soweit Leistungen für die Zeit ab der Beschwerdeentscheidung des Senats (16. Juli 2008) begehrt werden, fehlt es jedenfalls an einem Anordnungsanspruch. Insoweit hat das Sozialgericht zutreffend ausgeführt, dass der Antragsteller seine aktuelle Hilfebedürftigkeit im Sinne von § 9 SGB II nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat. Auch der Senat ist der Auffassung, dass die in der Vergangenheit ausweislich des Akteninhaltes erfolgten Kontenauflösungen bzw. Kontenbewegungen auf den diversen Konten des Antragstellers zu Recht erhebliche Zweifel an dessen Hilfebedürftigkeit begründen. Diese Zweifel hat der Antragsteller auch nicht durch die vorgelegten Unterlagen etwa hinsichtlich der erfolgten Rückzahlung eines vermeintlichen Darlehens an seine Eltern für einen vorfinanzierten Kauf eines Kraftfahrzeuges vom Typ Skoda auszuräumen vermocht. Ebenso wenig erscheint es glaubhaft, dass der Antragsteller gegenüber seinen Eltern zur Rückzahlung geleisteten Unterhaltes verpflichtet gewesen ist. Durch das Beschwerdevorbringen werden die insoweit bestehenden Zweifel an der Hilfebedürftigkeit des Antragstellers, die bereits das Sozialgericht herausgestellt hat, nicht entkräftet. Vielmehr beschränkt sich der Antragsteller auf sein erstinstanzliches Vorbringen, das im Wesentlichen von der bloßen Behauptung geprägt ist, über keinerlei Einkommen und Vermögen zur Bestreitung des Lebensunterhaltes zu verfügen. Allein durch die vorgelegten Erklärungen seiner Eltern vom 26. Februar 2008 ist die Hilfebedürftigkeit aber nicht glaubhaft belegt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog und berücksichtigt den Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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