Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
25
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 159 AS 10603/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 25 B 1246/08 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Verfahren L 25 B 1246/08 AS ER und L 25 B 1256/08 AS PKH werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 23. Mai 2008 werden zurückgewiesen. Kosten des Verfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
1. Die Verbindung der beiden Verfahren ist ausgesprochen worden, weil die Voraussetzungen des § 113 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vorliegen und eine Verbindung sachgerecht erscheint.
2. Die Beschwerden sind zulässig, insbesondere statthaft gemäß § 172 SGG, in der Sache jedoch nicht begründet.
a) Ausweislich der im erstinstanzlichen Verfahren in anwaltlicher Vertretung gestellten Anträge begehren die Antragsteller im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Mietschuldenübernahme durch den Antragsgegner für den Zeitraum Oktober 2007 bis Mai 2008. Insoweit sind aber die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG nicht glaubhaft gemacht:
aa) So ist bereits zweifelhaft, ob der Anordnungsanspruch – d. h. der materiell-rechtliche Anspruch auf Übernahme von Mietschulden nach § 22 Abs. 5 Sozialgesetzbuch/Zweites Buch (SGB II) – besteht. Die Antragsteller machen insoweit geltend, sie hätten für den gesamten Zeitraum von Oktober 2007 bis Mai 2008 keine Miete an den Vermieter entrichtet, obwohl in der der Leistungsgewährung durch den Antragsgegner zugrunde liegenden Bedarfsberechnung immerhin eine monatliche Miete von 530,62 EUR enthalten ist. Zwar machen die Antragsteller geltend, ihnen stünden vom Antragsgegner zu leistende monatliche Kosten der Unterkunft und Heizung von 717 EUR zu. Jedoch begegnet es schwerwiegenden Bedenken, in einer solchen Situation, in der der Antragsgegner immerhin monatlich 530,62 EUR an Kosten der Unterkunft und Heizung in Ansatz bringt, die Antragsteller indessen hiervon gar keine Miete an ihren Vermieter zahlen, die hierdurch entstehenden Mietschulden nachträglich im Wege einer Mietschuldenübernahme auf den Antragsgegner abzuwälzen. Dies könnte - jedenfalls in Höhe des Betrages von 530,62 EUR - zu einer doppelten Leistung von Kosten der Unterkunft und Heizung führen, die vom Zweck des § 22 Abs. 5 SGB II nicht gedeckt sein dürfte. Hierbei ist es im Übrigen nicht von Belang, dass die Antragsteller infolge einer weitreichenden Einkommensanrechung den Betrag von 530,62 EUR tatsächlich nicht in voller Höhe ausgezahlt erhalten, denn der Betrag von 530,62 EUR an Kosten der Unterkunft und Heizung liegt der Bedarfsberechnung insgesamt zugrunde und führt ausweislich des Bescheides vom 18. März 2008 jedenfalls im Ergebnis zu einer Zahlung an die Antragsteller in Höhe von 461,33 EUR monatlich.
bb) Im Ergebnis kann indessen offen bleiben, ob der Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht ist, denn jedenfalls fehlt es an einem glaubhaft gemachten Anordnungsgrund, d. h. der besonderen Eilbedürftigkeit zum Erlass einer einstweiligen Anordnung. Die Antragsteller haben hierzu zwar erstinstanzlich vorgetragen, das Mietverhältnis sei fristlos gekündigt worden und es drohe eine Räumungsklage durch den Vermieter. Andererseits hatten die Antragsteller auch geltend gemacht, sie hätten – nach erfolgter fristloser Kündigung – eine Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Vermieter geschlossen und auf deren Grundlage zumindest auch bereits die geforderte Mietkaution hinterlegt. Dies legt aus Sicht des Senats - wie bereits auch für das Sozialgericht - den Schluss nahe, dass der Vermieter sich jedenfalls gegenwärtig nicht mehr auf die fristlose Kündigung beruft und offenbar derzeit auch nicht mehr eine Räumungsklage zu erheben gedenkt. Zumindest ist durch die Antragsteller nichts Gegenteiliges vorgetragen oder gar glaubhaft gemacht worden. Den durch den Senat anberaumten Termin zu Erörterung des Sachverhalts vom 15. Juli 2008, bei dem die Antragsteller Gelegenheit erhalten sollten, diesbezüglich ergänzend vorzutragen und gegebenenfalls auch Tatsachen glaubhaft zu machen, haben die Antragsteller nicht wahrgenommen. Stattdessen hat der Antragsteller zu 1) lediglich schriftsätzlich wörtlich erklärt: "Bitte schicken Sie mir einen neuen Termin, da ich zu diesem Zeitpunkt nicht erscheinen kann." Eine Begründung für das Fernbleiben oder gar eine Glaubhaftmachung der Hinderungsgründe ist nicht erfolgt. Stattdessen drängt sich für den Senat der Schluss auf, es fehle gerade an der besonderen Dringlichkeit des vorliegenden Rechtsschutzbegehrens. Zumindest ist auch insoweit nichts Gegenteiliges für den Senat erkennbar.
b) Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob die Antragsteller im Beschwerdeverfahren auch die Übernahme weiterer Mietschulden (etwa für die Monate Juni und Juli) oder aber die Übernahme höherer Kosten der Unterkunft und Heizung (etwa auf der Grundlage einer monatlichen Bruttowarmmiete vom 717 EUR) begehren. Abgesehen davon, dass es insoweit an jeglichem näherem Sachvortrag fehlt, ist der Sachverhalt auch nach Aktenlage nicht geklärt. So lässt sich insbesondere nicht feststellen, ob gegen den Bewilligungsbescheid vom 18. März 2008 betreffend den Leistungszeitraum April bis September 2008 Widerspruch eingelegt worden ist und ob die in den Verwaltungsakten des Antragsgegners enthaltene Anhörung vom 7. Mai 2008 betreffend eine geplante Aufforderung zur Senkung von Unterkunftskosten tatsächlich gegenüber den Antragstellern erfolgt ist. Insoweit könnte ein erheblicher Klärungsbedarf für ein Verfahren der Hauptsache bestehen. Eine Klärung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist indessen nicht erforderlich, weil es auch insoweit aus den bereits benannten Gründen an einer besonderen Dringlichkeit und an einem hierauf beruhenden Anordnungsgrund nach § 86b Abs. 2 SGG fehlt.
c) Die Beschwerden waren auch hinsichtlich der Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Sozialgericht zurückzuweisen, weil insoweit bereits ab Antragstellung keine hinreichende Erfolgsaussicht gemäß § 73a SGG in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) bestand.
3. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf § 193 SGG und entspricht insoweit dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst. Hinsichtlich der Beschwerden gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Sozialgericht beruht die Kostenentscheidung auf § 73a SGG in Verbindung mit § 127 ZPO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht anfechtbar.
Gründe:
1. Die Verbindung der beiden Verfahren ist ausgesprochen worden, weil die Voraussetzungen des § 113 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vorliegen und eine Verbindung sachgerecht erscheint.
2. Die Beschwerden sind zulässig, insbesondere statthaft gemäß § 172 SGG, in der Sache jedoch nicht begründet.
a) Ausweislich der im erstinstanzlichen Verfahren in anwaltlicher Vertretung gestellten Anträge begehren die Antragsteller im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Mietschuldenübernahme durch den Antragsgegner für den Zeitraum Oktober 2007 bis Mai 2008. Insoweit sind aber die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG nicht glaubhaft gemacht:
aa) So ist bereits zweifelhaft, ob der Anordnungsanspruch – d. h. der materiell-rechtliche Anspruch auf Übernahme von Mietschulden nach § 22 Abs. 5 Sozialgesetzbuch/Zweites Buch (SGB II) – besteht. Die Antragsteller machen insoweit geltend, sie hätten für den gesamten Zeitraum von Oktober 2007 bis Mai 2008 keine Miete an den Vermieter entrichtet, obwohl in der der Leistungsgewährung durch den Antragsgegner zugrunde liegenden Bedarfsberechnung immerhin eine monatliche Miete von 530,62 EUR enthalten ist. Zwar machen die Antragsteller geltend, ihnen stünden vom Antragsgegner zu leistende monatliche Kosten der Unterkunft und Heizung von 717 EUR zu. Jedoch begegnet es schwerwiegenden Bedenken, in einer solchen Situation, in der der Antragsgegner immerhin monatlich 530,62 EUR an Kosten der Unterkunft und Heizung in Ansatz bringt, die Antragsteller indessen hiervon gar keine Miete an ihren Vermieter zahlen, die hierdurch entstehenden Mietschulden nachträglich im Wege einer Mietschuldenübernahme auf den Antragsgegner abzuwälzen. Dies könnte - jedenfalls in Höhe des Betrages von 530,62 EUR - zu einer doppelten Leistung von Kosten der Unterkunft und Heizung führen, die vom Zweck des § 22 Abs. 5 SGB II nicht gedeckt sein dürfte. Hierbei ist es im Übrigen nicht von Belang, dass die Antragsteller infolge einer weitreichenden Einkommensanrechung den Betrag von 530,62 EUR tatsächlich nicht in voller Höhe ausgezahlt erhalten, denn der Betrag von 530,62 EUR an Kosten der Unterkunft und Heizung liegt der Bedarfsberechnung insgesamt zugrunde und führt ausweislich des Bescheides vom 18. März 2008 jedenfalls im Ergebnis zu einer Zahlung an die Antragsteller in Höhe von 461,33 EUR monatlich.
bb) Im Ergebnis kann indessen offen bleiben, ob der Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht ist, denn jedenfalls fehlt es an einem glaubhaft gemachten Anordnungsgrund, d. h. der besonderen Eilbedürftigkeit zum Erlass einer einstweiligen Anordnung. Die Antragsteller haben hierzu zwar erstinstanzlich vorgetragen, das Mietverhältnis sei fristlos gekündigt worden und es drohe eine Räumungsklage durch den Vermieter. Andererseits hatten die Antragsteller auch geltend gemacht, sie hätten – nach erfolgter fristloser Kündigung – eine Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Vermieter geschlossen und auf deren Grundlage zumindest auch bereits die geforderte Mietkaution hinterlegt. Dies legt aus Sicht des Senats - wie bereits auch für das Sozialgericht - den Schluss nahe, dass der Vermieter sich jedenfalls gegenwärtig nicht mehr auf die fristlose Kündigung beruft und offenbar derzeit auch nicht mehr eine Räumungsklage zu erheben gedenkt. Zumindest ist durch die Antragsteller nichts Gegenteiliges vorgetragen oder gar glaubhaft gemacht worden. Den durch den Senat anberaumten Termin zu Erörterung des Sachverhalts vom 15. Juli 2008, bei dem die Antragsteller Gelegenheit erhalten sollten, diesbezüglich ergänzend vorzutragen und gegebenenfalls auch Tatsachen glaubhaft zu machen, haben die Antragsteller nicht wahrgenommen. Stattdessen hat der Antragsteller zu 1) lediglich schriftsätzlich wörtlich erklärt: "Bitte schicken Sie mir einen neuen Termin, da ich zu diesem Zeitpunkt nicht erscheinen kann." Eine Begründung für das Fernbleiben oder gar eine Glaubhaftmachung der Hinderungsgründe ist nicht erfolgt. Stattdessen drängt sich für den Senat der Schluss auf, es fehle gerade an der besonderen Dringlichkeit des vorliegenden Rechtsschutzbegehrens. Zumindest ist auch insoweit nichts Gegenteiliges für den Senat erkennbar.
b) Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob die Antragsteller im Beschwerdeverfahren auch die Übernahme weiterer Mietschulden (etwa für die Monate Juni und Juli) oder aber die Übernahme höherer Kosten der Unterkunft und Heizung (etwa auf der Grundlage einer monatlichen Bruttowarmmiete vom 717 EUR) begehren. Abgesehen davon, dass es insoweit an jeglichem näherem Sachvortrag fehlt, ist der Sachverhalt auch nach Aktenlage nicht geklärt. So lässt sich insbesondere nicht feststellen, ob gegen den Bewilligungsbescheid vom 18. März 2008 betreffend den Leistungszeitraum April bis September 2008 Widerspruch eingelegt worden ist und ob die in den Verwaltungsakten des Antragsgegners enthaltene Anhörung vom 7. Mai 2008 betreffend eine geplante Aufforderung zur Senkung von Unterkunftskosten tatsächlich gegenüber den Antragstellern erfolgt ist. Insoweit könnte ein erheblicher Klärungsbedarf für ein Verfahren der Hauptsache bestehen. Eine Klärung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist indessen nicht erforderlich, weil es auch insoweit aus den bereits benannten Gründen an einer besonderen Dringlichkeit und an einem hierauf beruhenden Anordnungsgrund nach § 86b Abs. 2 SGG fehlt.
c) Die Beschwerden waren auch hinsichtlich der Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Sozialgericht zurückzuweisen, weil insoweit bereits ab Antragstellung keine hinreichende Erfolgsaussicht gemäß § 73a SGG in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) bestand.
3. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf § 193 SGG und entspricht insoweit dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst. Hinsichtlich der Beschwerden gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Sozialgericht beruht die Kostenentscheidung auf § 73a SGG in Verbindung mit § 127 ZPO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht anfechtbar.
Rechtskraft
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BRB
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