L 14 B 448/08 AS PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
14
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 6 AS 1696/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 14 B 448/08 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 12. November 2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Das Sozialgericht, das die beantragte Prozesskostenhilfe abgelehnt hat, weil die Klägerin in der Lage sei, die Kosten der Prozessführung aus eigenen Einkünften zu decken, hat ein anrechenbares Einkommen der Klägerin in Höhe von 990,58 Euro monatlich festgestellt. Mit der Beschwerde wird geltend gemacht, dass von dem Einkommen weitere Beträge abzusetzen seien, nämlich 135,- Euro für Raten, welche die Klägerin in einem Familienrechtsstreit im Rahmen der ihr dort gewährten Prozesskostenhilfe entrichten müsse, und 208,- Euro für Fahrtkosten.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Rechtswidrigkeit des mit der Beschwerde angegriffenen Beschlusses zu begründen. Gemäß § 73a des Sozialgerichtsgesetzes – SGG – iVm § 114 der Zivilprozessordnung hat Anspruch auf Prozesskostenhilfe nur, wer die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Einzusetzen nach §§ 73a SGG, 115 ZPO hat eine Partei Einkommen und Vermögen. Das Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ist auf der Grundlage des letzten abgerechneten Kalenderjahres zu bestimmen (Zöller-Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 115 Rdnr. 12). In den Akten findet sich eine Jahresabrechnung über den von der Klägerin im Jahre 2006 erzielten Arbeitslohn. Dieser weist ein steuer- und sozialversicherungsrechtliches Bruttoeinkommen in Höhe von 40.733,88 Euro aus. Nach Abzug der in der Abrechnung aufgeführten Steuern, Solidaritätszuschläge und Beiträgen zur Sozialversicherung ergibt sich daraus ein Nettoeinkommen in Höhe von 23.873,51 Euro, das einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.986,46 Euro entspricht. Zusammen mit dem für die beiden Kinder E und N gezahlten Kindergeld (308,- Euro) ergeben sich so monatliche Einnahmen in Höhe von 2.297,46 Euro.

Abzuziehen sind Freibeträge in Höhe von 386.- Euro für die Klägerin nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 a ZPO und in Höhe von je 270,- Euro für die beiden Kinder nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 b ZPO sowie ein Erwerbstätigenfreibetrag nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 b ZPO in Höhe von 176,- Euro, insgesamt also 1.102,- Euro. Abzuziehen nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO sind weiter die Mietzahlungen in Höhe von 423,38 Euro sowie – als besondere Belastung nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO - die von der Klägerin wegen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe in einem Familienrechtsstreit zu entrichtenden PKH-Raten in Höhe von 135,- Euro monatlich.

Die von der Klägerin für eine private Lebensversicherung gezahlten Beiträge in Höhe von 40,- Euro monatlich sind nicht nach § 115 Abs. 1 Satz § Nr. 1 a ZPO iVm § 82 Abs. 2 Nr. 3 des Sozialgesetzbuchs, Zwölftes Buch – SGB XII - absetzbar, weil sie unangemessen sind. Abgesehen von den – in § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII gesondert erwähnten - Altersvorsorgebeiträgen nach § 82 des Einkommenssteuergesetzes ("Riester-Rente") gelten Aufwendungen für eine private Rentenversicherung bei Personen, die bereits der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen, im Rahmen des § 115 ZPO grundsätzlich als unangemessen (Zöller-Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 115 Rdnr. 23).

Abgesetzt werden können für die Klägerin weiter – in Übereinstimmung mit dem von ihr zitierten Beschluss des OLG Brandenburg vom 25. Oktober 2007 – entsprechend § 3 Abs. 6 der Verordnung zur Durchführung des § 82 des SGB XII Aufwendungen für den von ihr mit dem Auto zurückgelegten Weg zur Arbeit in Höhe von 5,20 Euro je Entfernungskilometer. Da die Klägerin in ihrem Beschwerdevorbringen eine Entfernung von 36 Km angegeben hat, ergibt sich daraus ein weiterer monatlicher Absetzungsbetrag in Höhe von 187,20 Euro. Darüber hinaus gehende Absetzungen für Kfz-Versicherung oder gezahlte Leasingraten sind nicht möglich, wie auch schon in dem von der Klägerin zitierten Beschluss des OLG Brandenburg vom 25. Oktober 2007 ausgeführt ist. Bei der Kfz-Versicherung – auch der Haftpflichtversicherung - handelt es sich nicht um eine gesetzlich vorgeschriebene Versicherung im Sinne des § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII, weil das Halten eines Kfz auf einer freien Willensentschließung beruht (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 4. Juni 1981 - 5 C 12/80 - ). Nur soweit die Benutzung eines Kfz als angemessen im Sinne des § 82 SGB XII – und damit auch des auf diese Bestimmung verweisenden § 115 ZPO – erscheint, kann ein Abzug für Versicherung vorgenommen werden. Gleiches gilt für die von der Klägerin geltend gemachten Leasingraten in Höhe von 179,54 Euro, die als besondere Belastung nach § 115 ZPO nur abgezogen werden können, soweit sie angemessen sind. Angemessen ist die Haltung eines Kfz hier nur wegen der Notwendigkeit, es für den Weg zu Arbeit zu benutzen. Insoweit greift aber die Pauschalregelung in § 3 Abs. 6 Nr. 2 der Verordnung zur Durchführung des § 82 des SGB XII ein, die alle Kosten erfasst, insbesondere die für Versicherung und Anschaffung (vgl. OVG Brandenburg, Urteil v. 27. November 2003 – 4 A 220/03 -).

Nach Abzug aller anzuerkennenden Beträge ergibt sich ein zu berücksichtigendes Einkommen von 449,88 Euro, aus dem nach der Tabelle in § 115 Abs. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO - monatliche Raten in Höhe von 155,- Euro zu leisten wären. Nach § 73a SGG iVm § 115 Abs. 4 ZPO ist Prozesskostenhilfe nicht zu bewilligen, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen. Die der Klägerin aus dem sozialgerichtlichen Verfahren entstehenden Kosten werden den Betrag von 559,30 Euro (ermittelt aus den Mittelgebühren Nr. 3102 [250,- Euro] und 3106 [200,- Euro] nach dem Vergütungsverzeichnis zu § 3 Abs. 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, einer Auslagenpauschale nach Nr. 7002 [20,- Euro] sowie 19 vom Hundert Umsatzsteuer) voraussichtlich nicht übersteigen. Damit bleibt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe schon wegen des Fehlens von Bedürftigkeit ausgeschlossen.

Der Ausschluss der Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens ergibt sich aus den §§ 73a SGG, 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved