Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 12 R 2781/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 R 1695/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. September 2006 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte den Zeitraum vom 01. Juli 1978 bis zum 31. Mai 1988 als Zeit der Zugehörigkeit der Klägerin zu einem Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) feststellen muss.
Die geborene Klägerin absolvierte in der DDR vom 01. September 1965 bis zum 02. Juli 1968 eine Lehre zur medizinisch-technischen Assistentin (MTA) und war anschließend laut dem Sozialversicherungsausweis (SVA) bis zum 30. September 1968 als MTA beim O-Z-Krankenhaus beschäftigt. Anschließend arbeitete sie bei der Akademie der Wissenschaften der DDR (AdW) im Zentralinstitut für Mol – ZifMb - (vormals: Deutsche Akademie der Wissenschaften (DAW) - Institut für M und B) zunächst als MTA. Am 21. Juni 1978 schloss sie ihr Fernstudium der Fachrichtung Medizinische Laboratoriumstechnik an der Ingenieurschule für Chemie B erfolgreich mit dem Grad eines Ingenieurs ab. Daraufhin arbeitete sie ab dem 01. Juli 1978 (Bestätigung der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften vom 17. Juni 2002) im selben Institut als Chemieingenieurin (laut SVA) bzw. Ingenieur für medizinische Labortechnik (so die eben genannte Bestätigung). Gemäß Änderungsvertrag vom 29. Juni 1978 wurde sie ab dem 01. Juli 1978 nach der Gehaltsgruppe HF 2 mit einem monatlichen Bruttobetrag in Höhe von 925 Mark der DDR entlohnt. Ab dem 01. September 1979 entrichtete sie Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR).
Eine Versorgungszusage wurde der Klägerin nicht erteilt; sie hat auch nicht vorgetragen, einen einzelvertraglichen Anspruch auf eine derartige Zusage gehabt zu haben.
Im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 01. März 2005 den Antrag auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG als Pflichtbeitragszeiten nach dem AAÜG ab, weil das Gesetz auf die Klägerin nicht anwendbar sei. Die Vorausset-zungen des § 1 AAÜG seien nicht erfüllt. Eine positive Versorgungszusage habe zu Zeiten der DDR nicht bestanden. Ohne erteilte Zusage lägen Zugehörigkeitszeiten i. S. d. § 5 Abs. 1 AAÜG vor, wenn konkret eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt worden sei, die ihrer Art nach von einem Versorgungssystem erfasst gewesen sei. Das ZIfMb der AdW habe nicht zum Geltungsbereich des Zusatzversorgungssystems Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG gehört. Das ZIfMb habe ausschließlich die Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem Nr. 5 der Anlage 1 zum AAÜG zugelassen. Danach sei Voraussetzung für die Feststellung von Beschäftigungszeiten ein erfolgreich abgeschlossenes Hochschulstudium gewesen. Die Qualifikation als Fachschulingenieur habe nicht zur Einbeziehung in dieses Versorgungssystem berechtigt.
Der hiergegen gerichtete Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 26. Mai 2005 zurückgewiesen. Am 30. Juni 1990 habe die Klägerin eine Beschäftigung im ZIfMb ausgeübt. Beim ZIfMb habe es sich jedoch nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb (Industrie oder Bau) i. S. d. Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz (VO-AVItech) oder einen einem volkseigenen Produktionsbetrieb gleichgestellten Betrieb i. S. v. § 1 Abs. 2 der 2. Durchführungsbestimmung (DB) zur VO-AVItech vom 24. Mai 1951 gehandelt.
Mit der dagegen bei dem Sozialgericht (SG) Berlin erhobenen Klage hat die Klägerin vorgetragen, das Zusatzversorgungssystem der AdW habe auch Ingenieure einbezogen. In den späten 70er Jahren seien jedoch verstärkt Beschäftigte mit besonderer Systemnähe in das Versorgungssystem aufgenommen worden. Daher habe sie keine Versorgungszusage erhalten. Ihr sei jedoch bekannt, dass eine Mitarbeiterin mit gleicher Ausbildung und Beschäftigungsverlauf sowie Mitarbeit beim Ministerium für Staatssicherheit (MfS) in die Zusatzversorgung aufgenommen worden sei. Außerdem sei anderen Kollegen mit gleicher Ausbildung und Tätigkeit, die in der DDR keine Versorgungszusage erhalten hätten, durch die Beklagte ein Anspruch bewilligt worden.
Sie sei in der DDR nach der Vergütungsgruppe I 4 entlohnt worden und in der Abteilung Zellbiologie beschäftigt gewesen, die 25 bis 30 Mitarbeiter – Biologen, Chemiker, Ärzte, Ingenieure, MTAs und Laboranten - umfasst habe. Die Abteilung habe sich auf dem Gebiet der Tumorforschung insbesondere mit Wachstumsregulation, vorwiegend mit der Synthese von antiviralen Verbindungen und Zytostatika beschäftigt. Es seien Teams mit zwei oder drei Mitarbeitern gebildet worden, sie habe in einem Team mit einer technischen Assistentin gearbeitet. Sie habe sich speziell mit einem Faktor beschäftigt, der das Wachstum von Brustkrebszellen hemme und auch ein Verfahren für Biochemikalien entwickelt. Sie habe an Publikationen mitgewirkt und Patente inne. Sie hat unter anderem Kopien der Bescheinigung über die Feststellung der Gleichwertigkeit ihres Bildungsabschlusses i. S. d. Art. 37 Abs. 1 des Einigungsvertrags (EV), ihres Arbeitsvertrags mit der AdW vom 01. September 1968, des Änderungsvertrags vom 29. Juni 1978 und des Zeugnisses des ZIfMB vom 23. September 1991 vorgelegt.
Durch Urteil vom 27. September 2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem. Das AAÜG sei auf die Klägerin nicht anwendbar, denn sie habe am 30. Juni 1990 keinen (fiktiven) Anspruch auf eine Versorgungszusage gehabt. Gemäß § 16 der Verordnung über die Vergütung der wissenschaftlichen Mitarbeiter der Deutschen Akademie der Wissenschaften zu Berlin vom 20. September 1951 (GBl. 1951 S. 865-867) hätten Mitarbeiter der Deutschen Akademie der Wissenschaften – später: AdW – einen Anspruch auf zusätzliche Altersversorgung gemäß § 9 der Verordnung gehabt, die gemäß der anliegenden Gehaltstabelle zu § 1 der Verordnung oder aufgrund eines Einzelvertrages i. S. d. § 2 der Verordnung besoldet worden seien. Die dokumentierte Eingruppierung in die Gehaltsgruppe HF (Hochschu-le/Fachschule) 2 könne jedoch keiner der in der Anlage zur Verordnung aufgeführten Gehaltsgruppen oder Dienstbezeichnungen zugeordnet werden. Ausweislich des SVA und der Bescheinigung des ZIfMb sei die Klägerin als Chemieingenieur und nicht als wissenschaftlicher Mitarbeiter i. S. d. Gehaltsstufen X bis XVI der Gehaltstabelle eingestellt und entlohnt worden. Einer Einstufung als wissenschaftlicher Mitarbeiter i. S. d. Gehaltsstufen X bis XII, als Oberassistent i. S. d. Gehaltsstufe XIII oder als wissenschaftlicher Assistent i. S. der Gehaltsstufe XIV habe zudem der fehlende Hochschulabschluss der Klägerin entgegengestanden. Die Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter bzw. wissenschaftlicher Assistent habe jedoch nach dem Sprachgebrauch der DDR die Erlangung eines Hochschulabschlusses vorausgesetzt, der mit der Erlangung eines ersten akademischen Grades verbunden gewesen sei und die erforderliche wissenschaftliche Qualifikation verliehen habe. Das Erfordernis des Hochschulabschlusses für die Tätigkeit als Wissenschaftler an der AdW ergebe sich außerdem daraus, dass an dieser "hochschulähnlich" freie Forschung betrieben worden sei. Diese habe auch in der DDR aber grundsätzlich nur Hochschulabsolventen offen gestanden (§ 2 der Verordnung über die Vergütung der wissenschaftlichen Mitarbeiter an den wissenschaftlichen Hochschulen – Mitarbeiterverordnung (MVO) - vom 06. No-vember 1968, GBl. II 1968, S. 1022). Die nachträgliche Berechtigung, den Titel Dipl.-Ing. (FH) zu führen, vermöge das abgeschlossene Hochschulstudium nicht zu erset-zen. Es könne offen bleiben, ob das Erfordernis auch für wissenschaftliche Hilfskräfte i. S. d. Gehaltsgruppe XV bis XVI der Gehaltstabelle gelte, denn die Gehaltsgruppe HF 2 entspreche weder der Einstufung als "wissenschaftliche Hilfskraft von besonderer Bedeutung für die Arbeiten der Akademie" (XV) noch als "wissenschaftliche Hilfskraft von großer Bedeutung für die Arbeiten der Akademie" (XVI). Darüber hinaus stehe ihr auch kein (fiktiver) Anspruch auf Einbeziehung in die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR nach Anlage 1 Nr. 4 zum AAÜG (AVIwiss) zu, denn sie sei – ausgehend von ihren eigenen Angaben - keine hauptberuflich tätige Wissenschaftlerin i. S. v. § 2 a) der Verordnung über die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR vom 12. Juli 1951 (AVVO-Int; GBl. 1951 S. 675) gewesen. Zudem habe die hauptberufliche Tätigkeit als Wissenschaftler i. S. d. AVIwiss ebenfalls einen Hochschulabschluss vorausgesetzt. Dem DDR-Recht lasse sich kein Hinweis darauf entnehmen, dass auch Fachschulabsolventen Wissenschaftler i. S. d. AVIwiss hätten sein können (§§ 1 Abs. 1, 7, 8 der Verordnung über die Erhöhung der Gehälter für Wissenschaftler, Ingenieure und Techniker in der DDR vom 28. Juni 1952, GBl. 1952, S. 510; Verordnung über die Vergütung der Hochschullehrer sowie der wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten und über die Emeritierung der Professoren vom 12. Juli 1951, GBl. 1951 S. 677). Letztlich könne die Klägerin auch nicht der AVItech zugeordnet werden, denn sie habe weder in einem volkseigenen Produktionsbetrieb noch in einem gleichgestellten Betrieb gearbeitet.
Mit der hiergegen gerichteten Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren fort. Sie ist der Auffassung, nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) habe sie insbesondere einen Anspruch auf Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der AVItech, denn sie verfüge über die Berechtigung, den Titel Dipl.-Ing. zu führen und sei beim ZIfMb ingenieurtechnisch beschäftigt gewesen. Dar-über hinaus habe es sich beim ZIfMb um einen gleichgestellten Betrieb i. S. v. § 1 Abs. 2 der 2. DB zur VO-AVItech gehandelt. Ihr seien Kolleginnen bekannt, die in demselben Betrieb mit derselben Ausbildung wie sie selbst in die Zusatzversorgung einbezogen worden seien, so dass ihr hier schon das Willkürverbot den begehrten Anspruch zubillige.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. September 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 01. März 2005 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 26. Mai 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Zeit vom 01. Juli 1978 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Berufung für unbegründet. Da die Klägerin nur über einen Fachschulabschluss verfüge, lägen die persönlichen Voraussetzungen für eine Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem Nr. 5 der Anlage 1 zum AAÜG nicht vor. Ebenso bestehe keine fiktive Zugehörigkeit zur AVItech, denn am 30. Juni 1990 sei sie weder in einem volkseigenen Produktionsbetrieb (Industrie oder Bau) noch in einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen. Unstreitig sei der Hauptzweck des ZIfMb nicht die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern gewesen. Auch eine Gleichstellung nach § 1 Abs. 2 der 2. DB zur VO-AVItech scheide aus. Denn in dieser Vorschrift sei das ZIfMb nicht aufgelistet. Die in dieser Vorschrift aufgenommen Aufzählung der für die Gleichstellung in Betracht kommenden Betriebe stelle eine durch den damaligen Gesetzgeber vorgenommene Legaldefinition des Begriffs "gleichgestellte Betriebe" dar und sei als abschließend anzusehen. Die Tatsa-che, dass möglicherweise verschiedene andere Mitarbeiter des ZIfMb Urkunden über eine zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz erhalten hätten, sei un-beachtlich. Zum Kreis der Versorgungsberechtigten habe nämlich auch gehört, wer aufgrund eines Einzelvertrags Anspruch auf eine Altersversorgung gehabt habe (§ 1 Abs. 3 der 2. DB). Damit könne nicht ausgeschlossen werden, dass andere Mitarbei-ter aufgrund dieser Regelung, ohne die abstrakt-generellen Voraussetzungen der VO-AVItech zu erfüllen, seinerzeit einbezogen worden seien. Eine Verletzung des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) resultiere hieraus nicht, denn dieser sei hinsichtlich der Entscheidungen von Behörden der DDR nicht anwendbar.
Das SG hat noch verspätet eingetroffene Unterlagen aus dem Bundesarchiv sowie von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaft weitergeleitet. Hierbei handelt es sich unter anderem um • das Lohn- und Gehaltsabkommen für die wissenschaftlich-technischen Mitarbeiter der DAW zu Berlin vom 21. September 1956, • den 16. Nachtrag zum Lohn- und Gehaltsabkommen für die Mitarbeiter der DAW zu Berlin vom 28. Juni 1974, • den 19. Nachtrag zum Lohn- und Gehaltsabkommen der AdW vom 21. Januar 1975, • den Beschluss über die schrittweise Einführung der neuen Vergütungsregelun-gen der wissenschaftlichen Mitarbeiter und Ingenieure der AdW von 03. No-vember 1977, • den 25. Nachtrag zum Lohn- und Gehaltsabkommen der AdW vom 22. Dezember 1977, • die Vereinbarung über die Vergütungsregelung zur persönlichen, materiellen und moralischen Stimulierung hoher Forschungs- und Arbeitsleistungen der Wissenschaftler und des ingenieur-technischen Personals in der AdW – Vergütungsregelung Wissenschaftler und Ingenieure der AdW – vom 27. Dezember 1977, • die Festlegungen gemäß Ziffer 5.2 der Vereinbarung vom 27. Dezember 1977 vom 27. Dezember 1977, • die Festlegungen gemäß Ziffer 5.2 der Vereinbarung vom 27. Dezember 1977 vom 23. November 1978, • die Hinweise im Zusammenhang mit der Einführung der neuen Vergütungsre-gelung Wissenschaftler und Ingenieure der AdW vom 21. April 1978, • den 1. Nachtrag zur Vereinbarung vom 27. Dezember 1977 - Vergütungsregelung Wissenschaftler und Ingenieure der AdW vom 23. November 1978, • die Hinweise für die Unterbreitung von Vorschlägen für die zusätzliche Altersversorgung der Intelligenz durch die Zentralinstitute, Institute und Einrichtungen der AdW der DDR vom 11. August 1980.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 15. Mai 2008 sind die Beteiligten zu der beabsichtigten Entscheidung des Senats durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat konnte nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 SGG entscheiden, denn er hält die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung des streitigen Zeitraums als solchen der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem.
Der Bescheid der Beklagten vom 01. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Mai 2005 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
In dem Verfahren nach § 8 AAÜG, das einem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 des Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) ähnlich und außerhalb des Renten-verfahrens durchzuführen ist (vgl. Urteil des BSG vom 18. Juli 1996 - 4 RA 7/95 -), ist die Beklagte nur dann zu der von der Klägerin begehrten Feststellung verpflichtet, wenn diese dem persönlichen Anwendungsbereich des AAÜG nach § 1 Abs. 1 unterfällt. Erst wenn dies zu bejahen ist, ist in einem weiteren Schritt festzustellen, ob sie Beschäftigungszeiten zurückgelegt hat, die einem Zusatzversorgungssystem zuzuordnen sind (§ 5 AAÜG).
Der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG ist nicht erfüllt; er hätte vorausgesetzt, dass die Klägerin in der DDR zunächst durch einen staatlichen Akt in ein Versorgungssystem einbezogen und dann zu einem späteren Zeitpunkt entsprechend den Regelungen des Systems ausgeschieden wäre. Sie war aber zu keinem Zeitpunkt auf Grund eines staatlichen Akts oder einer einzelvertraglichen Zusage in ein Versor-gungssystem einbezogen worden.
Dem Anwendungsbereich des AAÜG konnte die Klägerin daher nur unterfallen, wenn sie eine fiktive Versorgungsanwartschaft i. S. d. vom BSG vorgenommenen erweiternden Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG gehabt hätte. Auch diese Voraussetzung ist nicht erfüllt.
Für die Anwendbarkeit des AAÜG kommt es nach ständiger Rechtsprechung des BSG (vgl. BSG vom 10. Februar 2005 - B 4 RA 48/04 R - m. w. N., zitiert nach juris) auf die am 30. Juni 1990 gegebene Sachlage mit Blick auf die bundesrechtliche Rechtslage am 01. August 1991, dem Inkrafttreten des AAÜG, an. Dies folgt aus den primär- und sekundärrechtlichen Neueinbeziehungsverboten des EV. So untersagt der EV primärrechtlich in der Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst. a Neueinbeziehungen ab dem 03. Oktober 1990. Darüber hinaus ordnet der EV in Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 - wenn auch mit Modifikationen - die sekundärrechtliche Weitergeltung des Rentenangleichungsgesetzes der DDR (RAnglG-DDR) an, das Neueinbeziehungen ab dem 01. Juli 1990 untersagt hat (§ 22 Abs. 1 S. 1 RAnglG-DDR). Da letztlich auf Grund dieser Regelungen Neueinbezie-hungen in ein Zusatzversorgungssystem ab dem 01. Juli 1990 nicht mehr zulässig gewesen sind, ist darauf abzustellen, ob der Betroffene nach den tatsächlichen Gegebenheiten bei Schließung der Zusatzversorgungssysteme (30. Juni 1990) einen "Anspruch" auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte. Dies wäre der Fall gewesen, wenn die Klägerin nach den Regelungen des Versorgungssystems "obligatorisch" im Sinne einer "gebundenen Verwaltung" - ohne Ermessenspielraum des Ver-sorgungsträgers - in den Kreis der Versorgungsberechtigten hätte einbezogen werden müssen, weil die abstrakt-generellen Voraussetzungen hierfür insoweit am 30. Juni 1990 erfüllt waren (vgl. BSG, Urteil vom 31. Juli 2002 - B 4 RA 21/02 R -, SozR 3-8570 § 1 Nr. 9). Demgegenüber waren auch aus bundesrechtlicher Sicht diejenigen nicht einbezogen, die nach den einschlägigen Versorgungsordnungen oder Durchfüh-rungsbestimmungen oder sonstigen Regelungen der ehemaligen DDR lediglich durch Einzelvertrag oder Einzelentscheidung oder Ermessensentscheidung hätten einbezogen werden können; denn eine derartige (Ermessens-) Entscheidung, die auch der Erzeugung politischen und gesellschaftlichen Wohlverhaltens diente, könnte allein aus der Sicht der DDR und nach deren Maßstäben getroffen werden. Mangels sachlich objektivierbarer, bundesrechtlich nachvollziehbarer Grundlage kann und darf eine sol-che Ermessensentscheidung aber nicht rückschauend ersetzt werden (vgl. BSG, a. a. O.; Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 10/02 R -, SozR 3-8570 § 1 Nr. 5).
Ob die Klägerin nach den Regelungen des Versorgungssystems hätte obligatorisch einbezogen werden müssen, ist ausschließlich nach objektiver Auslegung des Bundesrechts unter Beachtung des Gleichheitssatzes zu ermitteln. Es kommt insoweit weder auf die Auslegung der Versorgungsordnung durch die Staatsorgane der ehemaligen DDR noch auf deren Verwaltungspraxis an. Nur in faktischer Anknüpfung an die (von der DDR erlassenen) Versorgungsordnungen ist zu klären, ob eine nach den jeweiligen Kriterien der Versorgungsordnungen i. V. m. den Durchführungsbestimmungen sowie den sonstigen, diese ergänzenden beziehungsweise ausfüllenden abstrakt-generellen Regelungen genannte Beschäftigung oder Tätigkeit individuell und konkret ausgeübt worden ist und ob die in der Versorgungsordnung als zwingende Voraussetzung für eine Einbeziehung (d.h. für die Pflicht auf Erteilung einer Versorgungszusage) genannte notwendige berufliche Qualifikation zur Ausübung dieser (konkreten) Beschäftigung bei der entsprechenden Arbeitsstelle vorgelegen hat (vgl. BSG, Urteil vom 12. Juni 2001 – B 4 RA 117/00 R -, SozR 3-8570 § 5 Nr. 6 m. w. N.; Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 34/01 R -, SozR 3-8570 § 1 Nr. 3).
Ein solcher "Anspruch" der Klägerin bestand weder nach den für die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech – Zusatzversorgungssystem nach Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) noch nach den für die Altersversorgung der wissenschaftlichen Mitarbeiter der DAW und der Deutschen Akademie der Landwirtschaftswissenschaften (AVDAW/AdLw – Zusatzversorgungssystem nach Nr. 5 der Anlage 1 zum AAÜG) bzw. nach den für die zusätzliche Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen (AVIwiss - Zusatzversorgungssystem nach Nr. 4 der Anlage 1 zum AAÜG) geltenden Regelungen der DDR.
Bei der Bewertung, ob ein "Anspruch" auf Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz besteht, ist auf die Regelungen des Versorgungssystems abzustellen, wie sie sich aus den Texten der VO-AVItech (GBl. I S 844) und der 2. DB zur VO-AVItech ergeben. Nach § 1 VO-AVItech i. V. m. § 1 Abs. 1 und 2 2. DB hängt ein solcher Anspruch von drei (persönlichen, sachlichen und betrieblichen) Vor-aussetzungen ab. Generell ist gemäß § 1 der VO-AVItech und der 2. DB erforderlich 1. die Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und 2. die Ausführung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung) und zwar 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens im Sinne von § 1 Abs. 1 der 2. DB oder in einem durch § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung). Maßgeblich ist hierbei das Sprachverständnis der DDR am 02. Oktober 1990 (vgl. Urteil des BSG vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R -; SozR 3-8570 § 1 Nr. 2).
Die Voraussetzungen für einen fiktiven Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage betreffend eine Einbeziehung in die AVItech haben bei der Klägerin zum Stichtag, also am 30. Juni 1990, nicht vorgelegen. Zwar hatte sie die Berechtigung, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen, sie war jedoch zum Stichtag weder in einem volkseigenen Produktionsbetrieb (Industrie oder Bau) noch in einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt. Beim ZIfMb handelte es sich unstreitig nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb. Aber auch eine Einordnung als gleichgestellter Betrieb i. S. v. § 1 Abs. 2 der 2. DB zur VO-AVItech scheidet aus. Die Festlegung, welche Betriebe gleichgestellt waren, wurde nicht in der VO-AVItech getroffen, sondern einer Durchführungsbestimmung überantwortet (vgl. § 5 der Verordnung). Nach § 1 Abs. 2 der 2. DB zur genannten Verordnung waren den volkseigenen Betrieben gleichgestellt: Wissenschaftliche Institute; Forschungsinstitute, Versuchsstationen, Laboratorien, Konstruktionsbüros, technische Hochschulen; technische Schulen; Bauakademie und Bauschulen; Bergakademie und Bergschulen; Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens; Maschinen-Ausleih-Stationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien.
Bei dem ZIfMb handelte es sich nicht um ein wissenschaftliches Institut bzw. Forschungsinstitut i. S. dieser Vorschrift. Wissenschaftliche Institute bzw. Forschungsinstitute im vorgenannten Sinne sind Forschung betreibende selbstständige Einrichtungen der Wirtschaft, deren Hauptzweck die zweck- und betriebsbezogene (wissenschaftliche) Forschung und Entwicklung war, und zwar in der Gestalt einer rechtlich selbstständigen Wirtschaftseinheit als Betrieb (vgl. BSG SozR 4-8570 § 5 Nr. 5 m. w. N.). Betrieblicher Hauptzweck dieser Einrichtungen der Wirtschaft muss die zweck- und betriebsbezogene wissenschaftliche Forschung und Entwicklung gewesen sein. Zu den durch § 1 Abs. 2 der 2. DB als Forschungsinstitute gleichgestellten Betrieben gehören demnach vor allem volkseigene Betriebe, die nicht Produktionsbetriebe wa-ren, aber deren Aufgabe die Forschung und Entwicklung war (vgl. BSG a. a. O.). In der DDR wurde zwischen (staatlicher) Forschung an der AdW und an den dem Ministerium für Hoch- und Fachschulwesen unterstellten Hochschulen und wissenschaftlichen Einrichtungen einerseits (vgl. die Verordnung über die Aufgaben der Universitäten, wissenschaftlichen Hochschulen und wissenschaftlichen Einrichtungen mit Hochschulcharakter vom 25. Februar 1970 (GBl. II Seite 189); Verordnung über die Leitung, Planung und Finanzierung der Forschung an der Akademie der Wissenschaften und an Universitäten und Hochschulen – Forschungs-VO – vom 23. August 1972, GBl. II Seite 589) und der Forschung an den Wirtschaftseinheiten andererseits unter-schieden. Die Akademie der Wissenschaften und die Hochschulen hatten die Aufga-be, "nach neuen Erkenntnissen über bisher unbekannte objektive gesetzmäßige Zusammenhänge sowie nach neuen Prozessen und Eigenschaften und ihre Nutzungsmöglichkeiten planmäßig zu forschen, neue wissenschaftliche Methoden und Erfahrungen zu entwickeln und wissenschaftliche Grundlagen für die Beherrschung technologischer Prozesse und Verfahren zu schaffen sowie die wissenschaftlichen Grundla-gen für die angewandte Forschung, die Entwicklung und die Überleitung ihrer Ergebnisse in die gesellschaftliche Praxis ständig zu erweitern" (§ 2 Abs. 2 Forschungs-VO). Den Wirtschaftseinheiten hingegen oblag die zweck- und betriebsbezogene Forschung und Entwicklung. Die Kombinate als grundlegende Wirtschaftseinheiten in der materiellen Produktion verfügten auch über wissenschaftlich-technische Kapazitäten (vgl. § 1 Abs. 1 der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe – Kombinats-VO – vom 08. November 1979, GBl. I S. 355). Sie hatten die Verantwortung nicht nur für die bedarfsgerechte Produktion, sondern auch für die Entwicklung neuer Erzeugnisse mit wissenschaftlich-technischem Höchststand (vgl. § 2 Kombinats-VO 1979; dazu auch § 15 Abs. 2 der Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Betriebe, Kombinate und VVB vom 28. März 1973, GBl. I Seite 129 und §§ 1 Abs. 2, 8, 18, 19 der Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten des volkseigenen Produktionsbetriebes vom 09. Februar 1967, GBl. II Seite 121). Nach § 34 Abs. 3 der Kombinats-VO 1979 war der Betrieb verpflichtet, die wissenschaftlich-technische Arbeit konsequent auf die Leistungs- und Effektivitätsentwicklung der Volkswirtschaft auszurichten.
Das ZIfMb als Institut der AdW verfolgte jedoch gerade keine zweck- und betriebsbezogene Forschung. Zwar mögen einzelne Forschungsprojekte auch von unmittelbarem Interesse für die (pharmazeutisch/chemische) Industrie gewesen sein, dies führt jedoch nicht zur Gleichstellung nach § 1 Abs. 2 der 2. DB.
Eine erweiternde Auslegung über die in § 1 Abs. 1 AAÜG angelegte Modifikation hinaus, die eine Einbeziehung der Klägerin in das AAÜG ermöglichte, ist nicht erlaubt, denn es besteht ein Analogieverbot (vgl. BSG, Urteil vom 07. September 2006 – B 4 RA 41/05 R -, SozR 4-8570 § 1 Nr. 11; BSG, Beschluss vom 13. Februar 2008 – B 4 RS 133/07 B –, veröffentlicht in juris – m. w. N.). Die verfassungsrechtliche Wertung des BSG, die der Senat seiner Entscheidung zugrunde legt, hat das Bundesverfassungsgericht bestätigt (vgl. z. B. Beschluss vom 04. August 2004 – 1 BvR 1557/01 -, SozR 4-8570 § 5 Nr. 4; Beschluss vom 26. Oktober 2005 – 1 BvR 1921/04 -, SozR 4-8560 § 22 Nr. 1).
Auch eine Einbeziehung in die ZVDAW/AdLw kommt nicht in Betracht.
Gemäß § 16 der Verordnung vom 20. September 1951 über die Vergütung der wissenschaftlichen Mitarbeiter der Deutschen Akademie der Wissenschaften zu Berlin (GBl. Seite 865) - VergVO-DAW - und der entsprechenden Gehaltstabelle findet die Verordnung Anwendung auf den in der Gehaltstabelle aufgeführten Personenkreis. Darin sind ab bestimmten Gehaltsgrenzen aufgeführt Präsident, Vizepräsident, Sekretäre, Direktor, Professoren bei der Akademie, Direktoren von Instituten mit unter-schiedlicher Bedeutung, Abteilungsleiter, wissenschaftliche Mitarbeiter, Oberassistenten, wissenschaftliche Assistenten und wissenschaftlichen Hilfskräfte. Zu diesem Personenkreis gehörte die Klägerin nicht, insbesondere war sie keine wissenschaftliche Mitarbeiterin. Dies ergibt sich bereits aus der von ihr bezogenen Vergütung. Ausweislich des Änderungsvertrags vom 29. Juni 1978 wurde sie zunächst nach der Gehalts-gruppe HF 2 mit 925,00 Mark der DDR entlohnt. Dabei handelt es sich um die dem § 1 des 19. Nachtrags zum Lohn- und Gehaltsabkommen der AdW vom 21. Januar 1975 entnommene Vergütungsgruppe der Hoch- und Fachschulkader der Beschäftigtengruppe wissenschaftlich-technisches Personal. Nach ihren eigenen Angaben er-hielt sie später eine Vergütung nach der Gehaltsgruppe I 4. Dies entspricht den Maßgaben der in den Instituten der AdW schrittweise eingeführten Vergütungsregelung Wissenschaftler und Ingenieure der AdW vom 27. Dezember 1977. Diese galt laut Punkt 1.1. für wissenschaftliche Mitarbeiter und Hoch- und Fachschulkader des ingenieur-technischen Personals der AdW, jedoch (1.2.) nicht für Hoch- und Fachschulkader, die keine ingenieur-technische Tätigkeit ausübten. Die Eingruppierung richtete sich nach der Anlage 2 zur Vergütungsregelung (Punkt 2.1.1.). Die Vergütung der Mitarbeiter erfolgte laut Punkt 2.2. für wissenschaftliche Mitarbeiter nach Tabelle W (An-lage 1 a) und für das ingenieur-technische Personal nach Tabelle J (Anlage 1 c). Nach den "Allgemeinen Grundsätzen" der Rahmenanforderungsmerkmale für wissenschaftliche Mitarbeiter in der Forschung der AdW der DDR (Anlage 2 zur Vergütungsregelung vom 27. Dezember 1977) waren wissenschaftliche Mitarbeiter der AdW Mitarbeiter mit einem abgeschlossenen Universitäts- bzw. Hochschulausbildung mit Diplom, bei denen die Lösung von Forschungsaufgaben, einschließlich der Prognose und/oder die Leitung, Planung und Organisation der Forschung und die Sicherung ihrer Ergebnisse bzw. die Durchführung anderer wissenschaftsorganisatorischer Aufgaben in diesem Prozess überwiegender Bestandteil ihrer ständigen Arbeitsaufgaben ist und die hierzu geistig-schöpferische und gesellschaftlich verwertbare Leistungen erbringen (Abs. 1). Diese wissenschaftlichen Mitarbeiter der AdW gehörten zur wissenschaftlichen Intelligenz im Sinne der hierfür geltenden Rechtsvorschriften (Abs. 2). Demgegenüber verrichteten Ingenieure entweder als Fachschulkader nach Aufgabenstellung selbstständig verschiedenartige, parallel laufende ingenieur-technische Tätigkeiten unterschiedlicher Art im Rahmen ihres Arbeitsgebietes bzw. leiteten analog in den genannten Arbeitsaufgaben ein Kollektiv, in dem Facharbeiter und Ingenieure tätig waren, oder verrichteten als Hochschulkader nach Anweisung einzelne unterschiedliche theoretisch und praktisch zu lösende ingenieur-technische Tätigkeiten im Rahmen der Arbeitsaufgabe und gaben Facharbeitern und Ingenieuren, die an der Arbeitsaufgabe mitwirkten, zusätzliche Anleitung (Anlage 2 - Rahmenanforderungsmerkmale für Ingenieure - zur Vergütungsregelung vom 27. Dezember 1977). Dies steht in Übereinstimmung mit § 9 Abs. 4 MVO, wonach als wissenschaftlicher Mitarbeiter eingestellt werden konnte, wer ein Hochschulstudium abgeschlossen hatte und über praktische Erfahrungen auf dem Fachgebiet verfügte, auf dem er arbeiten sollte. Die Einstellung von Kadern mit Fachschulabschluss als wissenschaftliche Mitarbeiter war dieser Vorschrift entsprechend nur in besonders begründeten Ausnahmefällen zulässig.
Mangels abgeschlossenen Universitäts- oder Hochschulstudiums war die Klägerin demnach keine wissenschaftliche Mitarbeiterin und nicht in die AVDAW einzubeziehen. Der Fachschulabschluss war dem Universitäts- bzw. Hochschulabschluss auch nicht gleichrangig, vielmehr erwarb der Ingenieur/Fachschulabsolvent mit dem Abschluss erst die Hochschulreife (§ 49 Abs. 1 des Gesetzes über das einheitliche sozialistische Bildungssystem vom 22. Februar 1965 (GBl. I S. 84 ff)). Hieran ändert auch die nachträgliche Feststellung der Gleichwertigkeit des Bildungsabschlusses vom 18. Oktober 1993 nichts.
Des Weiteren bestimmte § 2 VergVO-DAW, dass mit solchen Mitarbeitern, die in verantwortlicher Stellung tätig sind und hervorragenden Einfluss auf die Entwicklung der Forschung nehmen, Einzelverträge abzuschließen waren. Ob die Klägerin eine solche Mitarbeiterin gewesen ist, kann dahinstehen, denn jedenfalls bedurfte es für die Auslegung der Merkmale "in verantwortlicher Stellung" und "hervorragenden Einfluss" eines Beurteilungsspielraums durch den Verantwortlichen. Diese Entscheidung kann aber heute nach Schließung der Zusatzversorgungssysteme nicht mehr nachgeholt werden, ohne dass die Gefahr bestünde, dass eine in der ehemaligen DDR im Wege einer Instrumentalisierung von Versorgungszusagen zu politischen Zwecken praktizierte Willkür über die Wiedervereinigung hinaus Bestand hat. Eine derartige Ent-scheidung kann - nach Bundesrecht - als Anknüpfung nicht in Betracht kommen, weil im Hinblick auf eingeräumte Entscheidungsspielräume insoweit auf eine gegebenenfalls willkürliche gleichheitswidrige Verwaltungspraxis der DDR zurückgegriffen werden müsste (vgl. BSG, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 25/01 R -, zitiert nach juris).
Auch nach den Hinweisen für die Unterbreitung von Vorschlägen für die zusätzliche Altersversorgung der Intelligenz durch die Zentralinstitute, Institute und Einrichtungen der AdW der DDR vom 11. August 1980 kann die Klägerin - unabhängig davon, ob diese Hinweise veröffentlicht wurden - nicht in die zusätzliche Altersversorgung einbezogen werden. Nach Punkt 1 i. V. m. Punkt 3.1.5. der Hinweise hatten lediglich Mitarbeiter der AdW, die durch den Präsidenten der AdW zum Professor ernannt wurden, oder die Professoren, die aufgrund von Rechtsvorschriften zum Professor ernannt oder als ordentlicher Professor berufen wurden und nach Ausscheiden aus den wis-senschaftlichen bzw. Bildungseinrichtungen den Titel "Professor" weiterführten und in der AdW eine Tätigkeit aufnahmen sowie Ärzte, Tierärzte und Apotheker einen Rechtsanspruch auf Einbeziehung in die Altersversorgung der Intelligenz. Unter diese Angehörigen fällt die Klägerin nicht. Nach Punkt 2 der Hinweise konnten des Weiteren auf Antrag weitere Personen – wie z. B. wissenschaftliche Mitarbeiter i. S. der Vergü-tungsregelung Wissenschaftler und Ingenieure der AdW vom 27. Dezember 1977 o-der Ingenieure mit einem technischen Hoch- oder Fachschulabschluss, die unmittelbar in der Forschung arbeiteten - einbezogen werden. Hierfür war bei wissenschaftlichen Mitarbeitern – zu denen die Klägerin nicht zählte - erforderlich, dass sie mindestens zwei Jahre im Institut tätig waren und die Einschätzung, dass sie zur Arbeit in der wissenschaftlichen Forschung fähig waren, getroffen worden war (Punkt 3.1.1. der Hinweise). Ingenieure mussten hervorragende Arbeitsleistungen nachweisen (Punkt 3.1.4.). Selbst wenn die Klägerin unter eine hier aufgeführte Personengruppe fiele, hätte sie allenfalls im Wege einer Einzel-(Ermessens-) Entscheidung eine Zugehörigkeit zum Versorgungssystem erlangen können. Eine derartige Entscheidung kann aber, wie bereits oben ausgeführt, - nach Bundesrecht - nicht nachgeholt werden.
Schließlich hat die Klägerin auch keinen "fiktiven" Anspruch auf Einbeziehung in die AVIwiss.
Gemäß § 2 der AVVO-Int gelten als Angehörige der wissenschaftlich tätigen Intelligenz (a) hauptberuflich tätige Hochschullehrer, Leiter und hauptberuflich tätige Wissenschaftler an den Akademien, Instituten, wissenschaftlichen Bibliotheken und Museen und sonstigen wissenschaftlichen Einrichtungen sowie Verlagsleiter, Chefredakteure, Cheflektoren, des Weiteren (b) Verwaltungsdirektoren an Akademien, Universitäten, Hochschulen und bedeutenden wissenschaftlichen Einrichtungen, Herstellungsleiter in bedeutenden volkseigenen Verlagen und (c) besonders qualifizierte Feinmechanikermeister, Mechanikermeister, Präparatoren, Garteninspektoren und Gartenmeister an Universitäts- und Hochschulinstituten sowie an anderen bedeutenden wissenschaftlichen Einrichtungen.
Nach § 6 der AVVO-Int waren wissenschaftliche, künstlerische, pädagogische und medizinische Einrichtungen der DDR im Sinne des § 1 der Verordnung wissenschaftliche und künstlerische Akademien, Universitäten und Hochschulen, Forschungsinstitute, wissenschaftliche und künstlerische Bibliotheken, Kunstsammlungen und Museen und ihnen entsprechende künstlerisch-wissenschaftliche Einrichtungen, öffentliche Theater- und Kulturorchester (einschließlich solcher von Organisationen, soweit sie von der staatlichen Kommission für Kunstangelegenheiten anerkannt sind), künstlerische Einrichtungen des Films und des Rundfunks in der DDR, alle Einrichtungen des öffentlichen Bildungs- und Erziehungswesens sowie alle Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens.
Dies zugrunde gelegt, scheitert ein Anspruch der Klägerin daran, dass sie im streitigen Zeitraum nicht als Wissenschaftlerin im Sinne dieses Versorgungssystems tätig war. Dabei ist nicht darauf abzustellen, wie der allgemeine Sprachgebrauch in der e-hemaligen DDR die Tätigkeit als Wissenschaftler erfasst hat. Abzustellen ist darauf, welches Sprachverständnis der Versorgungsordnung zugrunde lag. Schon nach der allgemeinen Definition der Wissenschaftler in der ehemaligen DDR, wie sie Ausdruck gefunden hat im Lexikon der Wirtschaft-Arbeit, Verlag "Die Wirtschaft" Berlin 1968, war ,,Wissenschaftler" eine Person, die in der angewandten Forschung eines Zweiges der Natur- oder Gesellschaftswissenschaften arbeitet oder lehrt und einen für eine selbstständige wissenschaftliche Arbeit erworbenen wissenschaftlichen Grad oder ein anerkanntes Äquivalent besitzt. Die Klägerin war weder promoviert noch habilitiert; sie verfügte in dem streitigen Zeitraum auch nicht über einen Hochschulabschluss, sondern lediglich über einen Fachschulabschluss. War schon für eine Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter ein Universitäts- oder Hochschulabschluss erforderlich (s. o.), so gilt dies umso mehr für eine Tätigkeit als Wissenschaftler. Denn auch ein wis-senschaftlicher Mitarbeiter war nicht automatisch auch Wissenschaftler i. S. der AVVO-Int (vgl. Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 09. November 2006 – L 21 RA 285/04 -, zitiert nach juris).
Andere Rechtsgrundlagen, auf die die Klägerin ihr Begehren stützen könnte, sind nicht ersichtlich. Es liegt kein Verstoß gegen Art. 3 GG vor. Ein Verstoß gegen Art. 3 GG liegt vor, wenn wesentlich Gleiches ungleich behandelt wird. Das heißt, Art. 3 GG ist nur dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass diese die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 55, 72, 88). Vorliegend gebietet Art. 3 GG nicht, von jenen historischen Fakten, aus denen sich Ungleichheiten bei der Anwendung des AAÜG ergeben könnten, abzusehen und sie "rückwirkend" zu Lasten der heutigen Beitrags- und Steuerzahler auszugleichen. Der Deutsche Bundestag hat die Begünstigung der damals Einbezogenen als ein Teilergebnis der Verhandlungen im Einigungsvertrag angesichts der historischen Bedingungen hinnehmen dürfen (vgl. BVerfGE 100, 138, 190 f = SozR 3-8570 § 7 Nr. 1). Der Gesetzgeber hat in § 1 Abs. 1 AAÜG DDR-Willkür in begrenztem Umfang ausgeschaltet. Zu einer Totalrevision war er indessen nicht verpflichtet. Denn er hat diesem gesamten Rechtsbereich ab dem 01. Januar 1992 ein rechtsstaatlichen Grundsätzen im Wesentlichen genügendes Gesetz, dem SGB VI, unterstellt (vgl. BSG SozR 3 – 8570 § 1 Nr. 2).
Letztendlich führt auch die Tatsache, dass gegebenenfalls bei Kollegen der Klägerin mit einem vergleichbaren Sachverhalt Zeiten der Zugehörigkeit zur AV der Intelligenz von der Beklagten anerkannt wurden, nicht im Wege der so genannten Selbstbindung der Verwaltung zu einem Anspruch der Klägerin. Eine entsprechende ständige gleichmäßige Verwaltungspraxis, die die Beklagte im Rahmen von Artt. 3 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG selbst bindet, da sie gleich gelagerte Fälle nicht ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandeln darf, ist nicht erkennbar. Hierfür reichen jedenfalls wenige Einzelfälle nicht aus.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass auch das Bundesverfassungsgericht in mehreren Beschlüssen über die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerden von Diplom-Chemikern und eines Diplom-Physikers (1 BvR 2309/02 und 1 BvR 1094/03) ausführt, dass es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn sich das Bun-dessozialgericht bei der Prüfung der Zugehörigkeit zu einer zusätzliche Altersversorgung am Wortlaut der Versorgungsordnung orientiert und nicht an eine Praxis oder an eine diese Praxis möglicherweise steuernde unveröffentlichte Richtlinie der Deutschen Demokratischen Republik anknüpft (BVerfG, Beschluss vom 04. August 2004 - 1 BvR 1557/0 -; Beschluss vom 08. September 2004 - 1 BvR 1094/03 -). Diese Rechtspre-chung ist auch für andere Professionen heranzuziehen.
Nach alldem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte den Zeitraum vom 01. Juli 1978 bis zum 31. Mai 1988 als Zeit der Zugehörigkeit der Klägerin zu einem Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) feststellen muss.
Die geborene Klägerin absolvierte in der DDR vom 01. September 1965 bis zum 02. Juli 1968 eine Lehre zur medizinisch-technischen Assistentin (MTA) und war anschließend laut dem Sozialversicherungsausweis (SVA) bis zum 30. September 1968 als MTA beim O-Z-Krankenhaus beschäftigt. Anschließend arbeitete sie bei der Akademie der Wissenschaften der DDR (AdW) im Zentralinstitut für Mol – ZifMb - (vormals: Deutsche Akademie der Wissenschaften (DAW) - Institut für M und B) zunächst als MTA. Am 21. Juni 1978 schloss sie ihr Fernstudium der Fachrichtung Medizinische Laboratoriumstechnik an der Ingenieurschule für Chemie B erfolgreich mit dem Grad eines Ingenieurs ab. Daraufhin arbeitete sie ab dem 01. Juli 1978 (Bestätigung der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften vom 17. Juni 2002) im selben Institut als Chemieingenieurin (laut SVA) bzw. Ingenieur für medizinische Labortechnik (so die eben genannte Bestätigung). Gemäß Änderungsvertrag vom 29. Juni 1978 wurde sie ab dem 01. Juli 1978 nach der Gehaltsgruppe HF 2 mit einem monatlichen Bruttobetrag in Höhe von 925 Mark der DDR entlohnt. Ab dem 01. September 1979 entrichtete sie Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR).
Eine Versorgungszusage wurde der Klägerin nicht erteilt; sie hat auch nicht vorgetragen, einen einzelvertraglichen Anspruch auf eine derartige Zusage gehabt zu haben.
Im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 01. März 2005 den Antrag auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG als Pflichtbeitragszeiten nach dem AAÜG ab, weil das Gesetz auf die Klägerin nicht anwendbar sei. Die Vorausset-zungen des § 1 AAÜG seien nicht erfüllt. Eine positive Versorgungszusage habe zu Zeiten der DDR nicht bestanden. Ohne erteilte Zusage lägen Zugehörigkeitszeiten i. S. d. § 5 Abs. 1 AAÜG vor, wenn konkret eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt worden sei, die ihrer Art nach von einem Versorgungssystem erfasst gewesen sei. Das ZIfMb der AdW habe nicht zum Geltungsbereich des Zusatzversorgungssystems Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG gehört. Das ZIfMb habe ausschließlich die Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem Nr. 5 der Anlage 1 zum AAÜG zugelassen. Danach sei Voraussetzung für die Feststellung von Beschäftigungszeiten ein erfolgreich abgeschlossenes Hochschulstudium gewesen. Die Qualifikation als Fachschulingenieur habe nicht zur Einbeziehung in dieses Versorgungssystem berechtigt.
Der hiergegen gerichtete Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 26. Mai 2005 zurückgewiesen. Am 30. Juni 1990 habe die Klägerin eine Beschäftigung im ZIfMb ausgeübt. Beim ZIfMb habe es sich jedoch nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb (Industrie oder Bau) i. S. d. Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz (VO-AVItech) oder einen einem volkseigenen Produktionsbetrieb gleichgestellten Betrieb i. S. v. § 1 Abs. 2 der 2. Durchführungsbestimmung (DB) zur VO-AVItech vom 24. Mai 1951 gehandelt.
Mit der dagegen bei dem Sozialgericht (SG) Berlin erhobenen Klage hat die Klägerin vorgetragen, das Zusatzversorgungssystem der AdW habe auch Ingenieure einbezogen. In den späten 70er Jahren seien jedoch verstärkt Beschäftigte mit besonderer Systemnähe in das Versorgungssystem aufgenommen worden. Daher habe sie keine Versorgungszusage erhalten. Ihr sei jedoch bekannt, dass eine Mitarbeiterin mit gleicher Ausbildung und Beschäftigungsverlauf sowie Mitarbeit beim Ministerium für Staatssicherheit (MfS) in die Zusatzversorgung aufgenommen worden sei. Außerdem sei anderen Kollegen mit gleicher Ausbildung und Tätigkeit, die in der DDR keine Versorgungszusage erhalten hätten, durch die Beklagte ein Anspruch bewilligt worden.
Sie sei in der DDR nach der Vergütungsgruppe I 4 entlohnt worden und in der Abteilung Zellbiologie beschäftigt gewesen, die 25 bis 30 Mitarbeiter – Biologen, Chemiker, Ärzte, Ingenieure, MTAs und Laboranten - umfasst habe. Die Abteilung habe sich auf dem Gebiet der Tumorforschung insbesondere mit Wachstumsregulation, vorwiegend mit der Synthese von antiviralen Verbindungen und Zytostatika beschäftigt. Es seien Teams mit zwei oder drei Mitarbeitern gebildet worden, sie habe in einem Team mit einer technischen Assistentin gearbeitet. Sie habe sich speziell mit einem Faktor beschäftigt, der das Wachstum von Brustkrebszellen hemme und auch ein Verfahren für Biochemikalien entwickelt. Sie habe an Publikationen mitgewirkt und Patente inne. Sie hat unter anderem Kopien der Bescheinigung über die Feststellung der Gleichwertigkeit ihres Bildungsabschlusses i. S. d. Art. 37 Abs. 1 des Einigungsvertrags (EV), ihres Arbeitsvertrags mit der AdW vom 01. September 1968, des Änderungsvertrags vom 29. Juni 1978 und des Zeugnisses des ZIfMB vom 23. September 1991 vorgelegt.
Durch Urteil vom 27. September 2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem. Das AAÜG sei auf die Klägerin nicht anwendbar, denn sie habe am 30. Juni 1990 keinen (fiktiven) Anspruch auf eine Versorgungszusage gehabt. Gemäß § 16 der Verordnung über die Vergütung der wissenschaftlichen Mitarbeiter der Deutschen Akademie der Wissenschaften zu Berlin vom 20. September 1951 (GBl. 1951 S. 865-867) hätten Mitarbeiter der Deutschen Akademie der Wissenschaften – später: AdW – einen Anspruch auf zusätzliche Altersversorgung gemäß § 9 der Verordnung gehabt, die gemäß der anliegenden Gehaltstabelle zu § 1 der Verordnung oder aufgrund eines Einzelvertrages i. S. d. § 2 der Verordnung besoldet worden seien. Die dokumentierte Eingruppierung in die Gehaltsgruppe HF (Hochschu-le/Fachschule) 2 könne jedoch keiner der in der Anlage zur Verordnung aufgeführten Gehaltsgruppen oder Dienstbezeichnungen zugeordnet werden. Ausweislich des SVA und der Bescheinigung des ZIfMb sei die Klägerin als Chemieingenieur und nicht als wissenschaftlicher Mitarbeiter i. S. d. Gehaltsstufen X bis XVI der Gehaltstabelle eingestellt und entlohnt worden. Einer Einstufung als wissenschaftlicher Mitarbeiter i. S. d. Gehaltsstufen X bis XII, als Oberassistent i. S. d. Gehaltsstufe XIII oder als wissenschaftlicher Assistent i. S. der Gehaltsstufe XIV habe zudem der fehlende Hochschulabschluss der Klägerin entgegengestanden. Die Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter bzw. wissenschaftlicher Assistent habe jedoch nach dem Sprachgebrauch der DDR die Erlangung eines Hochschulabschlusses vorausgesetzt, der mit der Erlangung eines ersten akademischen Grades verbunden gewesen sei und die erforderliche wissenschaftliche Qualifikation verliehen habe. Das Erfordernis des Hochschulabschlusses für die Tätigkeit als Wissenschaftler an der AdW ergebe sich außerdem daraus, dass an dieser "hochschulähnlich" freie Forschung betrieben worden sei. Diese habe auch in der DDR aber grundsätzlich nur Hochschulabsolventen offen gestanden (§ 2 der Verordnung über die Vergütung der wissenschaftlichen Mitarbeiter an den wissenschaftlichen Hochschulen – Mitarbeiterverordnung (MVO) - vom 06. No-vember 1968, GBl. II 1968, S. 1022). Die nachträgliche Berechtigung, den Titel Dipl.-Ing. (FH) zu führen, vermöge das abgeschlossene Hochschulstudium nicht zu erset-zen. Es könne offen bleiben, ob das Erfordernis auch für wissenschaftliche Hilfskräfte i. S. d. Gehaltsgruppe XV bis XVI der Gehaltstabelle gelte, denn die Gehaltsgruppe HF 2 entspreche weder der Einstufung als "wissenschaftliche Hilfskraft von besonderer Bedeutung für die Arbeiten der Akademie" (XV) noch als "wissenschaftliche Hilfskraft von großer Bedeutung für die Arbeiten der Akademie" (XVI). Darüber hinaus stehe ihr auch kein (fiktiver) Anspruch auf Einbeziehung in die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR nach Anlage 1 Nr. 4 zum AAÜG (AVIwiss) zu, denn sie sei – ausgehend von ihren eigenen Angaben - keine hauptberuflich tätige Wissenschaftlerin i. S. v. § 2 a) der Verordnung über die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR vom 12. Juli 1951 (AVVO-Int; GBl. 1951 S. 675) gewesen. Zudem habe die hauptberufliche Tätigkeit als Wissenschaftler i. S. d. AVIwiss ebenfalls einen Hochschulabschluss vorausgesetzt. Dem DDR-Recht lasse sich kein Hinweis darauf entnehmen, dass auch Fachschulabsolventen Wissenschaftler i. S. d. AVIwiss hätten sein können (§§ 1 Abs. 1, 7, 8 der Verordnung über die Erhöhung der Gehälter für Wissenschaftler, Ingenieure und Techniker in der DDR vom 28. Juni 1952, GBl. 1952, S. 510; Verordnung über die Vergütung der Hochschullehrer sowie der wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten und über die Emeritierung der Professoren vom 12. Juli 1951, GBl. 1951 S. 677). Letztlich könne die Klägerin auch nicht der AVItech zugeordnet werden, denn sie habe weder in einem volkseigenen Produktionsbetrieb noch in einem gleichgestellten Betrieb gearbeitet.
Mit der hiergegen gerichteten Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren fort. Sie ist der Auffassung, nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) habe sie insbesondere einen Anspruch auf Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der AVItech, denn sie verfüge über die Berechtigung, den Titel Dipl.-Ing. zu führen und sei beim ZIfMb ingenieurtechnisch beschäftigt gewesen. Dar-über hinaus habe es sich beim ZIfMb um einen gleichgestellten Betrieb i. S. v. § 1 Abs. 2 der 2. DB zur VO-AVItech gehandelt. Ihr seien Kolleginnen bekannt, die in demselben Betrieb mit derselben Ausbildung wie sie selbst in die Zusatzversorgung einbezogen worden seien, so dass ihr hier schon das Willkürverbot den begehrten Anspruch zubillige.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. September 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 01. März 2005 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 26. Mai 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Zeit vom 01. Juli 1978 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Berufung für unbegründet. Da die Klägerin nur über einen Fachschulabschluss verfüge, lägen die persönlichen Voraussetzungen für eine Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem Nr. 5 der Anlage 1 zum AAÜG nicht vor. Ebenso bestehe keine fiktive Zugehörigkeit zur AVItech, denn am 30. Juni 1990 sei sie weder in einem volkseigenen Produktionsbetrieb (Industrie oder Bau) noch in einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen. Unstreitig sei der Hauptzweck des ZIfMb nicht die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern gewesen. Auch eine Gleichstellung nach § 1 Abs. 2 der 2. DB zur VO-AVItech scheide aus. Denn in dieser Vorschrift sei das ZIfMb nicht aufgelistet. Die in dieser Vorschrift aufgenommen Aufzählung der für die Gleichstellung in Betracht kommenden Betriebe stelle eine durch den damaligen Gesetzgeber vorgenommene Legaldefinition des Begriffs "gleichgestellte Betriebe" dar und sei als abschließend anzusehen. Die Tatsa-che, dass möglicherweise verschiedene andere Mitarbeiter des ZIfMb Urkunden über eine zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz erhalten hätten, sei un-beachtlich. Zum Kreis der Versorgungsberechtigten habe nämlich auch gehört, wer aufgrund eines Einzelvertrags Anspruch auf eine Altersversorgung gehabt habe (§ 1 Abs. 3 der 2. DB). Damit könne nicht ausgeschlossen werden, dass andere Mitarbei-ter aufgrund dieser Regelung, ohne die abstrakt-generellen Voraussetzungen der VO-AVItech zu erfüllen, seinerzeit einbezogen worden seien. Eine Verletzung des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) resultiere hieraus nicht, denn dieser sei hinsichtlich der Entscheidungen von Behörden der DDR nicht anwendbar.
Das SG hat noch verspätet eingetroffene Unterlagen aus dem Bundesarchiv sowie von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaft weitergeleitet. Hierbei handelt es sich unter anderem um • das Lohn- und Gehaltsabkommen für die wissenschaftlich-technischen Mitarbeiter der DAW zu Berlin vom 21. September 1956, • den 16. Nachtrag zum Lohn- und Gehaltsabkommen für die Mitarbeiter der DAW zu Berlin vom 28. Juni 1974, • den 19. Nachtrag zum Lohn- und Gehaltsabkommen der AdW vom 21. Januar 1975, • den Beschluss über die schrittweise Einführung der neuen Vergütungsregelun-gen der wissenschaftlichen Mitarbeiter und Ingenieure der AdW von 03. No-vember 1977, • den 25. Nachtrag zum Lohn- und Gehaltsabkommen der AdW vom 22. Dezember 1977, • die Vereinbarung über die Vergütungsregelung zur persönlichen, materiellen und moralischen Stimulierung hoher Forschungs- und Arbeitsleistungen der Wissenschaftler und des ingenieur-technischen Personals in der AdW – Vergütungsregelung Wissenschaftler und Ingenieure der AdW – vom 27. Dezember 1977, • die Festlegungen gemäß Ziffer 5.2 der Vereinbarung vom 27. Dezember 1977 vom 27. Dezember 1977, • die Festlegungen gemäß Ziffer 5.2 der Vereinbarung vom 27. Dezember 1977 vom 23. November 1978, • die Hinweise im Zusammenhang mit der Einführung der neuen Vergütungsre-gelung Wissenschaftler und Ingenieure der AdW vom 21. April 1978, • den 1. Nachtrag zur Vereinbarung vom 27. Dezember 1977 - Vergütungsregelung Wissenschaftler und Ingenieure der AdW vom 23. November 1978, • die Hinweise für die Unterbreitung von Vorschlägen für die zusätzliche Altersversorgung der Intelligenz durch die Zentralinstitute, Institute und Einrichtungen der AdW der DDR vom 11. August 1980.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 15. Mai 2008 sind die Beteiligten zu der beabsichtigten Entscheidung des Senats durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat konnte nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 SGG entscheiden, denn er hält die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung des streitigen Zeitraums als solchen der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem.
Der Bescheid der Beklagten vom 01. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Mai 2005 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
In dem Verfahren nach § 8 AAÜG, das einem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 des Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) ähnlich und außerhalb des Renten-verfahrens durchzuführen ist (vgl. Urteil des BSG vom 18. Juli 1996 - 4 RA 7/95 -), ist die Beklagte nur dann zu der von der Klägerin begehrten Feststellung verpflichtet, wenn diese dem persönlichen Anwendungsbereich des AAÜG nach § 1 Abs. 1 unterfällt. Erst wenn dies zu bejahen ist, ist in einem weiteren Schritt festzustellen, ob sie Beschäftigungszeiten zurückgelegt hat, die einem Zusatzversorgungssystem zuzuordnen sind (§ 5 AAÜG).
Der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG ist nicht erfüllt; er hätte vorausgesetzt, dass die Klägerin in der DDR zunächst durch einen staatlichen Akt in ein Versorgungssystem einbezogen und dann zu einem späteren Zeitpunkt entsprechend den Regelungen des Systems ausgeschieden wäre. Sie war aber zu keinem Zeitpunkt auf Grund eines staatlichen Akts oder einer einzelvertraglichen Zusage in ein Versor-gungssystem einbezogen worden.
Dem Anwendungsbereich des AAÜG konnte die Klägerin daher nur unterfallen, wenn sie eine fiktive Versorgungsanwartschaft i. S. d. vom BSG vorgenommenen erweiternden Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG gehabt hätte. Auch diese Voraussetzung ist nicht erfüllt.
Für die Anwendbarkeit des AAÜG kommt es nach ständiger Rechtsprechung des BSG (vgl. BSG vom 10. Februar 2005 - B 4 RA 48/04 R - m. w. N., zitiert nach juris) auf die am 30. Juni 1990 gegebene Sachlage mit Blick auf die bundesrechtliche Rechtslage am 01. August 1991, dem Inkrafttreten des AAÜG, an. Dies folgt aus den primär- und sekundärrechtlichen Neueinbeziehungsverboten des EV. So untersagt der EV primärrechtlich in der Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst. a Neueinbeziehungen ab dem 03. Oktober 1990. Darüber hinaus ordnet der EV in Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 - wenn auch mit Modifikationen - die sekundärrechtliche Weitergeltung des Rentenangleichungsgesetzes der DDR (RAnglG-DDR) an, das Neueinbeziehungen ab dem 01. Juli 1990 untersagt hat (§ 22 Abs. 1 S. 1 RAnglG-DDR). Da letztlich auf Grund dieser Regelungen Neueinbezie-hungen in ein Zusatzversorgungssystem ab dem 01. Juli 1990 nicht mehr zulässig gewesen sind, ist darauf abzustellen, ob der Betroffene nach den tatsächlichen Gegebenheiten bei Schließung der Zusatzversorgungssysteme (30. Juni 1990) einen "Anspruch" auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte. Dies wäre der Fall gewesen, wenn die Klägerin nach den Regelungen des Versorgungssystems "obligatorisch" im Sinne einer "gebundenen Verwaltung" - ohne Ermessenspielraum des Ver-sorgungsträgers - in den Kreis der Versorgungsberechtigten hätte einbezogen werden müssen, weil die abstrakt-generellen Voraussetzungen hierfür insoweit am 30. Juni 1990 erfüllt waren (vgl. BSG, Urteil vom 31. Juli 2002 - B 4 RA 21/02 R -, SozR 3-8570 § 1 Nr. 9). Demgegenüber waren auch aus bundesrechtlicher Sicht diejenigen nicht einbezogen, die nach den einschlägigen Versorgungsordnungen oder Durchfüh-rungsbestimmungen oder sonstigen Regelungen der ehemaligen DDR lediglich durch Einzelvertrag oder Einzelentscheidung oder Ermessensentscheidung hätten einbezogen werden können; denn eine derartige (Ermessens-) Entscheidung, die auch der Erzeugung politischen und gesellschaftlichen Wohlverhaltens diente, könnte allein aus der Sicht der DDR und nach deren Maßstäben getroffen werden. Mangels sachlich objektivierbarer, bundesrechtlich nachvollziehbarer Grundlage kann und darf eine sol-che Ermessensentscheidung aber nicht rückschauend ersetzt werden (vgl. BSG, a. a. O.; Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 10/02 R -, SozR 3-8570 § 1 Nr. 5).
Ob die Klägerin nach den Regelungen des Versorgungssystems hätte obligatorisch einbezogen werden müssen, ist ausschließlich nach objektiver Auslegung des Bundesrechts unter Beachtung des Gleichheitssatzes zu ermitteln. Es kommt insoweit weder auf die Auslegung der Versorgungsordnung durch die Staatsorgane der ehemaligen DDR noch auf deren Verwaltungspraxis an. Nur in faktischer Anknüpfung an die (von der DDR erlassenen) Versorgungsordnungen ist zu klären, ob eine nach den jeweiligen Kriterien der Versorgungsordnungen i. V. m. den Durchführungsbestimmungen sowie den sonstigen, diese ergänzenden beziehungsweise ausfüllenden abstrakt-generellen Regelungen genannte Beschäftigung oder Tätigkeit individuell und konkret ausgeübt worden ist und ob die in der Versorgungsordnung als zwingende Voraussetzung für eine Einbeziehung (d.h. für die Pflicht auf Erteilung einer Versorgungszusage) genannte notwendige berufliche Qualifikation zur Ausübung dieser (konkreten) Beschäftigung bei der entsprechenden Arbeitsstelle vorgelegen hat (vgl. BSG, Urteil vom 12. Juni 2001 – B 4 RA 117/00 R -, SozR 3-8570 § 5 Nr. 6 m. w. N.; Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 34/01 R -, SozR 3-8570 § 1 Nr. 3).
Ein solcher "Anspruch" der Klägerin bestand weder nach den für die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech – Zusatzversorgungssystem nach Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) noch nach den für die Altersversorgung der wissenschaftlichen Mitarbeiter der DAW und der Deutschen Akademie der Landwirtschaftswissenschaften (AVDAW/AdLw – Zusatzversorgungssystem nach Nr. 5 der Anlage 1 zum AAÜG) bzw. nach den für die zusätzliche Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen (AVIwiss - Zusatzversorgungssystem nach Nr. 4 der Anlage 1 zum AAÜG) geltenden Regelungen der DDR.
Bei der Bewertung, ob ein "Anspruch" auf Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz besteht, ist auf die Regelungen des Versorgungssystems abzustellen, wie sie sich aus den Texten der VO-AVItech (GBl. I S 844) und der 2. DB zur VO-AVItech ergeben. Nach § 1 VO-AVItech i. V. m. § 1 Abs. 1 und 2 2. DB hängt ein solcher Anspruch von drei (persönlichen, sachlichen und betrieblichen) Vor-aussetzungen ab. Generell ist gemäß § 1 der VO-AVItech und der 2. DB erforderlich 1. die Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und 2. die Ausführung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung) und zwar 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens im Sinne von § 1 Abs. 1 der 2. DB oder in einem durch § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung). Maßgeblich ist hierbei das Sprachverständnis der DDR am 02. Oktober 1990 (vgl. Urteil des BSG vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R -; SozR 3-8570 § 1 Nr. 2).
Die Voraussetzungen für einen fiktiven Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage betreffend eine Einbeziehung in die AVItech haben bei der Klägerin zum Stichtag, also am 30. Juni 1990, nicht vorgelegen. Zwar hatte sie die Berechtigung, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen, sie war jedoch zum Stichtag weder in einem volkseigenen Produktionsbetrieb (Industrie oder Bau) noch in einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt. Beim ZIfMb handelte es sich unstreitig nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb. Aber auch eine Einordnung als gleichgestellter Betrieb i. S. v. § 1 Abs. 2 der 2. DB zur VO-AVItech scheidet aus. Die Festlegung, welche Betriebe gleichgestellt waren, wurde nicht in der VO-AVItech getroffen, sondern einer Durchführungsbestimmung überantwortet (vgl. § 5 der Verordnung). Nach § 1 Abs. 2 der 2. DB zur genannten Verordnung waren den volkseigenen Betrieben gleichgestellt: Wissenschaftliche Institute; Forschungsinstitute, Versuchsstationen, Laboratorien, Konstruktionsbüros, technische Hochschulen; technische Schulen; Bauakademie und Bauschulen; Bergakademie und Bergschulen; Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens; Maschinen-Ausleih-Stationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien.
Bei dem ZIfMb handelte es sich nicht um ein wissenschaftliches Institut bzw. Forschungsinstitut i. S. dieser Vorschrift. Wissenschaftliche Institute bzw. Forschungsinstitute im vorgenannten Sinne sind Forschung betreibende selbstständige Einrichtungen der Wirtschaft, deren Hauptzweck die zweck- und betriebsbezogene (wissenschaftliche) Forschung und Entwicklung war, und zwar in der Gestalt einer rechtlich selbstständigen Wirtschaftseinheit als Betrieb (vgl. BSG SozR 4-8570 § 5 Nr. 5 m. w. N.). Betrieblicher Hauptzweck dieser Einrichtungen der Wirtschaft muss die zweck- und betriebsbezogene wissenschaftliche Forschung und Entwicklung gewesen sein. Zu den durch § 1 Abs. 2 der 2. DB als Forschungsinstitute gleichgestellten Betrieben gehören demnach vor allem volkseigene Betriebe, die nicht Produktionsbetriebe wa-ren, aber deren Aufgabe die Forschung und Entwicklung war (vgl. BSG a. a. O.). In der DDR wurde zwischen (staatlicher) Forschung an der AdW und an den dem Ministerium für Hoch- und Fachschulwesen unterstellten Hochschulen und wissenschaftlichen Einrichtungen einerseits (vgl. die Verordnung über die Aufgaben der Universitäten, wissenschaftlichen Hochschulen und wissenschaftlichen Einrichtungen mit Hochschulcharakter vom 25. Februar 1970 (GBl. II Seite 189); Verordnung über die Leitung, Planung und Finanzierung der Forschung an der Akademie der Wissenschaften und an Universitäten und Hochschulen – Forschungs-VO – vom 23. August 1972, GBl. II Seite 589) und der Forschung an den Wirtschaftseinheiten andererseits unter-schieden. Die Akademie der Wissenschaften und die Hochschulen hatten die Aufga-be, "nach neuen Erkenntnissen über bisher unbekannte objektive gesetzmäßige Zusammenhänge sowie nach neuen Prozessen und Eigenschaften und ihre Nutzungsmöglichkeiten planmäßig zu forschen, neue wissenschaftliche Methoden und Erfahrungen zu entwickeln und wissenschaftliche Grundlagen für die Beherrschung technologischer Prozesse und Verfahren zu schaffen sowie die wissenschaftlichen Grundla-gen für die angewandte Forschung, die Entwicklung und die Überleitung ihrer Ergebnisse in die gesellschaftliche Praxis ständig zu erweitern" (§ 2 Abs. 2 Forschungs-VO). Den Wirtschaftseinheiten hingegen oblag die zweck- und betriebsbezogene Forschung und Entwicklung. Die Kombinate als grundlegende Wirtschaftseinheiten in der materiellen Produktion verfügten auch über wissenschaftlich-technische Kapazitäten (vgl. § 1 Abs. 1 der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe – Kombinats-VO – vom 08. November 1979, GBl. I S. 355). Sie hatten die Verantwortung nicht nur für die bedarfsgerechte Produktion, sondern auch für die Entwicklung neuer Erzeugnisse mit wissenschaftlich-technischem Höchststand (vgl. § 2 Kombinats-VO 1979; dazu auch § 15 Abs. 2 der Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Betriebe, Kombinate und VVB vom 28. März 1973, GBl. I Seite 129 und §§ 1 Abs. 2, 8, 18, 19 der Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten des volkseigenen Produktionsbetriebes vom 09. Februar 1967, GBl. II Seite 121). Nach § 34 Abs. 3 der Kombinats-VO 1979 war der Betrieb verpflichtet, die wissenschaftlich-technische Arbeit konsequent auf die Leistungs- und Effektivitätsentwicklung der Volkswirtschaft auszurichten.
Das ZIfMb als Institut der AdW verfolgte jedoch gerade keine zweck- und betriebsbezogene Forschung. Zwar mögen einzelne Forschungsprojekte auch von unmittelbarem Interesse für die (pharmazeutisch/chemische) Industrie gewesen sein, dies führt jedoch nicht zur Gleichstellung nach § 1 Abs. 2 der 2. DB.
Eine erweiternde Auslegung über die in § 1 Abs. 1 AAÜG angelegte Modifikation hinaus, die eine Einbeziehung der Klägerin in das AAÜG ermöglichte, ist nicht erlaubt, denn es besteht ein Analogieverbot (vgl. BSG, Urteil vom 07. September 2006 – B 4 RA 41/05 R -, SozR 4-8570 § 1 Nr. 11; BSG, Beschluss vom 13. Februar 2008 – B 4 RS 133/07 B –, veröffentlicht in juris – m. w. N.). Die verfassungsrechtliche Wertung des BSG, die der Senat seiner Entscheidung zugrunde legt, hat das Bundesverfassungsgericht bestätigt (vgl. z. B. Beschluss vom 04. August 2004 – 1 BvR 1557/01 -, SozR 4-8570 § 5 Nr. 4; Beschluss vom 26. Oktober 2005 – 1 BvR 1921/04 -, SozR 4-8560 § 22 Nr. 1).
Auch eine Einbeziehung in die ZVDAW/AdLw kommt nicht in Betracht.
Gemäß § 16 der Verordnung vom 20. September 1951 über die Vergütung der wissenschaftlichen Mitarbeiter der Deutschen Akademie der Wissenschaften zu Berlin (GBl. Seite 865) - VergVO-DAW - und der entsprechenden Gehaltstabelle findet die Verordnung Anwendung auf den in der Gehaltstabelle aufgeführten Personenkreis. Darin sind ab bestimmten Gehaltsgrenzen aufgeführt Präsident, Vizepräsident, Sekretäre, Direktor, Professoren bei der Akademie, Direktoren von Instituten mit unter-schiedlicher Bedeutung, Abteilungsleiter, wissenschaftliche Mitarbeiter, Oberassistenten, wissenschaftliche Assistenten und wissenschaftlichen Hilfskräfte. Zu diesem Personenkreis gehörte die Klägerin nicht, insbesondere war sie keine wissenschaftliche Mitarbeiterin. Dies ergibt sich bereits aus der von ihr bezogenen Vergütung. Ausweislich des Änderungsvertrags vom 29. Juni 1978 wurde sie zunächst nach der Gehalts-gruppe HF 2 mit 925,00 Mark der DDR entlohnt. Dabei handelt es sich um die dem § 1 des 19. Nachtrags zum Lohn- und Gehaltsabkommen der AdW vom 21. Januar 1975 entnommene Vergütungsgruppe der Hoch- und Fachschulkader der Beschäftigtengruppe wissenschaftlich-technisches Personal. Nach ihren eigenen Angaben er-hielt sie später eine Vergütung nach der Gehaltsgruppe I 4. Dies entspricht den Maßgaben der in den Instituten der AdW schrittweise eingeführten Vergütungsregelung Wissenschaftler und Ingenieure der AdW vom 27. Dezember 1977. Diese galt laut Punkt 1.1. für wissenschaftliche Mitarbeiter und Hoch- und Fachschulkader des ingenieur-technischen Personals der AdW, jedoch (1.2.) nicht für Hoch- und Fachschulkader, die keine ingenieur-technische Tätigkeit ausübten. Die Eingruppierung richtete sich nach der Anlage 2 zur Vergütungsregelung (Punkt 2.1.1.). Die Vergütung der Mitarbeiter erfolgte laut Punkt 2.2. für wissenschaftliche Mitarbeiter nach Tabelle W (An-lage 1 a) und für das ingenieur-technische Personal nach Tabelle J (Anlage 1 c). Nach den "Allgemeinen Grundsätzen" der Rahmenanforderungsmerkmale für wissenschaftliche Mitarbeiter in der Forschung der AdW der DDR (Anlage 2 zur Vergütungsregelung vom 27. Dezember 1977) waren wissenschaftliche Mitarbeiter der AdW Mitarbeiter mit einem abgeschlossenen Universitäts- bzw. Hochschulausbildung mit Diplom, bei denen die Lösung von Forschungsaufgaben, einschließlich der Prognose und/oder die Leitung, Planung und Organisation der Forschung und die Sicherung ihrer Ergebnisse bzw. die Durchführung anderer wissenschaftsorganisatorischer Aufgaben in diesem Prozess überwiegender Bestandteil ihrer ständigen Arbeitsaufgaben ist und die hierzu geistig-schöpferische und gesellschaftlich verwertbare Leistungen erbringen (Abs. 1). Diese wissenschaftlichen Mitarbeiter der AdW gehörten zur wissenschaftlichen Intelligenz im Sinne der hierfür geltenden Rechtsvorschriften (Abs. 2). Demgegenüber verrichteten Ingenieure entweder als Fachschulkader nach Aufgabenstellung selbstständig verschiedenartige, parallel laufende ingenieur-technische Tätigkeiten unterschiedlicher Art im Rahmen ihres Arbeitsgebietes bzw. leiteten analog in den genannten Arbeitsaufgaben ein Kollektiv, in dem Facharbeiter und Ingenieure tätig waren, oder verrichteten als Hochschulkader nach Anweisung einzelne unterschiedliche theoretisch und praktisch zu lösende ingenieur-technische Tätigkeiten im Rahmen der Arbeitsaufgabe und gaben Facharbeitern und Ingenieuren, die an der Arbeitsaufgabe mitwirkten, zusätzliche Anleitung (Anlage 2 - Rahmenanforderungsmerkmale für Ingenieure - zur Vergütungsregelung vom 27. Dezember 1977). Dies steht in Übereinstimmung mit § 9 Abs. 4 MVO, wonach als wissenschaftlicher Mitarbeiter eingestellt werden konnte, wer ein Hochschulstudium abgeschlossen hatte und über praktische Erfahrungen auf dem Fachgebiet verfügte, auf dem er arbeiten sollte. Die Einstellung von Kadern mit Fachschulabschluss als wissenschaftliche Mitarbeiter war dieser Vorschrift entsprechend nur in besonders begründeten Ausnahmefällen zulässig.
Mangels abgeschlossenen Universitäts- oder Hochschulstudiums war die Klägerin demnach keine wissenschaftliche Mitarbeiterin und nicht in die AVDAW einzubeziehen. Der Fachschulabschluss war dem Universitäts- bzw. Hochschulabschluss auch nicht gleichrangig, vielmehr erwarb der Ingenieur/Fachschulabsolvent mit dem Abschluss erst die Hochschulreife (§ 49 Abs. 1 des Gesetzes über das einheitliche sozialistische Bildungssystem vom 22. Februar 1965 (GBl. I S. 84 ff)). Hieran ändert auch die nachträgliche Feststellung der Gleichwertigkeit des Bildungsabschlusses vom 18. Oktober 1993 nichts.
Des Weiteren bestimmte § 2 VergVO-DAW, dass mit solchen Mitarbeitern, die in verantwortlicher Stellung tätig sind und hervorragenden Einfluss auf die Entwicklung der Forschung nehmen, Einzelverträge abzuschließen waren. Ob die Klägerin eine solche Mitarbeiterin gewesen ist, kann dahinstehen, denn jedenfalls bedurfte es für die Auslegung der Merkmale "in verantwortlicher Stellung" und "hervorragenden Einfluss" eines Beurteilungsspielraums durch den Verantwortlichen. Diese Entscheidung kann aber heute nach Schließung der Zusatzversorgungssysteme nicht mehr nachgeholt werden, ohne dass die Gefahr bestünde, dass eine in der ehemaligen DDR im Wege einer Instrumentalisierung von Versorgungszusagen zu politischen Zwecken praktizierte Willkür über die Wiedervereinigung hinaus Bestand hat. Eine derartige Ent-scheidung kann - nach Bundesrecht - als Anknüpfung nicht in Betracht kommen, weil im Hinblick auf eingeräumte Entscheidungsspielräume insoweit auf eine gegebenenfalls willkürliche gleichheitswidrige Verwaltungspraxis der DDR zurückgegriffen werden müsste (vgl. BSG, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 25/01 R -, zitiert nach juris).
Auch nach den Hinweisen für die Unterbreitung von Vorschlägen für die zusätzliche Altersversorgung der Intelligenz durch die Zentralinstitute, Institute und Einrichtungen der AdW der DDR vom 11. August 1980 kann die Klägerin - unabhängig davon, ob diese Hinweise veröffentlicht wurden - nicht in die zusätzliche Altersversorgung einbezogen werden. Nach Punkt 1 i. V. m. Punkt 3.1.5. der Hinweise hatten lediglich Mitarbeiter der AdW, die durch den Präsidenten der AdW zum Professor ernannt wurden, oder die Professoren, die aufgrund von Rechtsvorschriften zum Professor ernannt oder als ordentlicher Professor berufen wurden und nach Ausscheiden aus den wis-senschaftlichen bzw. Bildungseinrichtungen den Titel "Professor" weiterführten und in der AdW eine Tätigkeit aufnahmen sowie Ärzte, Tierärzte und Apotheker einen Rechtsanspruch auf Einbeziehung in die Altersversorgung der Intelligenz. Unter diese Angehörigen fällt die Klägerin nicht. Nach Punkt 2 der Hinweise konnten des Weiteren auf Antrag weitere Personen – wie z. B. wissenschaftliche Mitarbeiter i. S. der Vergü-tungsregelung Wissenschaftler und Ingenieure der AdW vom 27. Dezember 1977 o-der Ingenieure mit einem technischen Hoch- oder Fachschulabschluss, die unmittelbar in der Forschung arbeiteten - einbezogen werden. Hierfür war bei wissenschaftlichen Mitarbeitern – zu denen die Klägerin nicht zählte - erforderlich, dass sie mindestens zwei Jahre im Institut tätig waren und die Einschätzung, dass sie zur Arbeit in der wissenschaftlichen Forschung fähig waren, getroffen worden war (Punkt 3.1.1. der Hinweise). Ingenieure mussten hervorragende Arbeitsleistungen nachweisen (Punkt 3.1.4.). Selbst wenn die Klägerin unter eine hier aufgeführte Personengruppe fiele, hätte sie allenfalls im Wege einer Einzel-(Ermessens-) Entscheidung eine Zugehörigkeit zum Versorgungssystem erlangen können. Eine derartige Entscheidung kann aber, wie bereits oben ausgeführt, - nach Bundesrecht - nicht nachgeholt werden.
Schließlich hat die Klägerin auch keinen "fiktiven" Anspruch auf Einbeziehung in die AVIwiss.
Gemäß § 2 der AVVO-Int gelten als Angehörige der wissenschaftlich tätigen Intelligenz (a) hauptberuflich tätige Hochschullehrer, Leiter und hauptberuflich tätige Wissenschaftler an den Akademien, Instituten, wissenschaftlichen Bibliotheken und Museen und sonstigen wissenschaftlichen Einrichtungen sowie Verlagsleiter, Chefredakteure, Cheflektoren, des Weiteren (b) Verwaltungsdirektoren an Akademien, Universitäten, Hochschulen und bedeutenden wissenschaftlichen Einrichtungen, Herstellungsleiter in bedeutenden volkseigenen Verlagen und (c) besonders qualifizierte Feinmechanikermeister, Mechanikermeister, Präparatoren, Garteninspektoren und Gartenmeister an Universitäts- und Hochschulinstituten sowie an anderen bedeutenden wissenschaftlichen Einrichtungen.
Nach § 6 der AVVO-Int waren wissenschaftliche, künstlerische, pädagogische und medizinische Einrichtungen der DDR im Sinne des § 1 der Verordnung wissenschaftliche und künstlerische Akademien, Universitäten und Hochschulen, Forschungsinstitute, wissenschaftliche und künstlerische Bibliotheken, Kunstsammlungen und Museen und ihnen entsprechende künstlerisch-wissenschaftliche Einrichtungen, öffentliche Theater- und Kulturorchester (einschließlich solcher von Organisationen, soweit sie von der staatlichen Kommission für Kunstangelegenheiten anerkannt sind), künstlerische Einrichtungen des Films und des Rundfunks in der DDR, alle Einrichtungen des öffentlichen Bildungs- und Erziehungswesens sowie alle Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens.
Dies zugrunde gelegt, scheitert ein Anspruch der Klägerin daran, dass sie im streitigen Zeitraum nicht als Wissenschaftlerin im Sinne dieses Versorgungssystems tätig war. Dabei ist nicht darauf abzustellen, wie der allgemeine Sprachgebrauch in der e-hemaligen DDR die Tätigkeit als Wissenschaftler erfasst hat. Abzustellen ist darauf, welches Sprachverständnis der Versorgungsordnung zugrunde lag. Schon nach der allgemeinen Definition der Wissenschaftler in der ehemaligen DDR, wie sie Ausdruck gefunden hat im Lexikon der Wirtschaft-Arbeit, Verlag "Die Wirtschaft" Berlin 1968, war ,,Wissenschaftler" eine Person, die in der angewandten Forschung eines Zweiges der Natur- oder Gesellschaftswissenschaften arbeitet oder lehrt und einen für eine selbstständige wissenschaftliche Arbeit erworbenen wissenschaftlichen Grad oder ein anerkanntes Äquivalent besitzt. Die Klägerin war weder promoviert noch habilitiert; sie verfügte in dem streitigen Zeitraum auch nicht über einen Hochschulabschluss, sondern lediglich über einen Fachschulabschluss. War schon für eine Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter ein Universitäts- oder Hochschulabschluss erforderlich (s. o.), so gilt dies umso mehr für eine Tätigkeit als Wissenschaftler. Denn auch ein wis-senschaftlicher Mitarbeiter war nicht automatisch auch Wissenschaftler i. S. der AVVO-Int (vgl. Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 09. November 2006 – L 21 RA 285/04 -, zitiert nach juris).
Andere Rechtsgrundlagen, auf die die Klägerin ihr Begehren stützen könnte, sind nicht ersichtlich. Es liegt kein Verstoß gegen Art. 3 GG vor. Ein Verstoß gegen Art. 3 GG liegt vor, wenn wesentlich Gleiches ungleich behandelt wird. Das heißt, Art. 3 GG ist nur dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass diese die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 55, 72, 88). Vorliegend gebietet Art. 3 GG nicht, von jenen historischen Fakten, aus denen sich Ungleichheiten bei der Anwendung des AAÜG ergeben könnten, abzusehen und sie "rückwirkend" zu Lasten der heutigen Beitrags- und Steuerzahler auszugleichen. Der Deutsche Bundestag hat die Begünstigung der damals Einbezogenen als ein Teilergebnis der Verhandlungen im Einigungsvertrag angesichts der historischen Bedingungen hinnehmen dürfen (vgl. BVerfGE 100, 138, 190 f = SozR 3-8570 § 7 Nr. 1). Der Gesetzgeber hat in § 1 Abs. 1 AAÜG DDR-Willkür in begrenztem Umfang ausgeschaltet. Zu einer Totalrevision war er indessen nicht verpflichtet. Denn er hat diesem gesamten Rechtsbereich ab dem 01. Januar 1992 ein rechtsstaatlichen Grundsätzen im Wesentlichen genügendes Gesetz, dem SGB VI, unterstellt (vgl. BSG SozR 3 – 8570 § 1 Nr. 2).
Letztendlich führt auch die Tatsache, dass gegebenenfalls bei Kollegen der Klägerin mit einem vergleichbaren Sachverhalt Zeiten der Zugehörigkeit zur AV der Intelligenz von der Beklagten anerkannt wurden, nicht im Wege der so genannten Selbstbindung der Verwaltung zu einem Anspruch der Klägerin. Eine entsprechende ständige gleichmäßige Verwaltungspraxis, die die Beklagte im Rahmen von Artt. 3 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG selbst bindet, da sie gleich gelagerte Fälle nicht ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandeln darf, ist nicht erkennbar. Hierfür reichen jedenfalls wenige Einzelfälle nicht aus.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass auch das Bundesverfassungsgericht in mehreren Beschlüssen über die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerden von Diplom-Chemikern und eines Diplom-Physikers (1 BvR 2309/02 und 1 BvR 1094/03) ausführt, dass es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn sich das Bun-dessozialgericht bei der Prüfung der Zugehörigkeit zu einer zusätzliche Altersversorgung am Wortlaut der Versorgungsordnung orientiert und nicht an eine Praxis oder an eine diese Praxis möglicherweise steuernde unveröffentlichte Richtlinie der Deutschen Demokratischen Republik anknüpft (BVerfG, Beschluss vom 04. August 2004 - 1 BvR 1557/0 -; Beschluss vom 08. September 2004 - 1 BvR 1094/03 -). Diese Rechtspre-chung ist auch für andere Professionen heranzuziehen.
Nach alldem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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BRB
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