Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 67 U 125/00
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 2 U 183/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Wiederaufnahmeklage der Klägerin wird als unzulässig ver-worfen. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens, welches die Anerkennung verschiedener Berufskrankheiten zum Gegenstand hatte (Az.: L 2 U 39/04). In diesem Verfahren hatte das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg ihre Berufung mit Beschluss vom 20. November 2006, zugestellt am 20. Dezember 2006, zurückgewiesen, da die Voraussetzungen der geltend gemachten Ansprüche nach den übereinstimmenden Feststel-lungen sämtlicher gehörter Gutachter nicht erfüllt seien.
Mit einem am 11. Juli 2007 eingegangenen Schreiben beantragte die Klägerin die Wiederauf-nahme des Verfahrens, "auch wenn die Einspruchsfrist verstrichen" sei, damit der Gerechtig-keit endlich Genüge getan werde. Zur Begründung verweist sie auf den Gang des Verfahrens und auf umfangreiche medizinische Unterlagen; ihre Leiden hätten sich verschlimmert.
Aus dem Vorbringen der Klägerin folgt der Antrag,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 30. April 2004 und den Be-schluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. No-vember 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Be-scheides vom 08. Juli 1996 in der Fassung des Widerspruchsbeschei-des vom 04. Februar 2000 zu verurteilen, ihr unter Anerkennung von Berufskrankheiten nach Nr. 1101, 1104, 1106, 4301 und 4302 der An-lage zur Berufskrankheiten-Verordnung Entschädigungsleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
"die Berufung als unzulässig und die Wiederaufnahme des Verfahrens als unbegründet zurückzuweisen".
Die Klägerin habe keine Gründe vorgetragen, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
II.
Über die Wiederaufnahmeklage konnte durch Beschluss entschieden werden. Gemäß § 158 S. 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist eine nicht statthafte Berufung durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen. Entsprechend § 158 SGG kann auch dann durch Beschluss entschie-den werden, wenn eine Wiederaufnahmeklage nach § 179 SGG in Verbindung mit §§ 579, 580 Zivilprozessordnung unzulässig ist (Meyer-Ladewig, SGG- Kommentar, 8. Aufl., § 158 Rdnr. 6 m. w. N.).
Das von der Klägerin erhobene Begehren der Wiederaufnahme ihres Verfahrens in Form der sog. Wiederaufnahmeklage ist aus mehreren Gründen unzulässig.
Zum einen setzt die Zulässigkeit der Wiederaufnahmeklage voraus, dass ein gesetzlich vorge-sehener Wiederaufnahmegrund dargetan wird (BSG, Beschluss vom 02. Juli 2003, Az: B 10 LW 8/03 B, zitiert nach JURIS; LSG Thüringen, Urteil vom 30. Januar 2006, Az. L 6 R 771/05 WA, zitiert nach JURIS). Eine Wiederaufnahme ist nach § 179 Abs. 2 SGG zulässig bei einer strafgerichtlichen Verurteilung eines Beteiligten und nach § 180 SGG im Fall widersprechen-der Entscheidungen mehrerer Versicherungsträger, was vorliegend nicht gegeben ist. Im Übri-gen verweist § 179 Abs. 1 SGG für das Wiederaufnahmeverfahren auf die Vorschriften des Vierten Buches der Zivilprozessordnung (ZPO). § 578 ZPO bestimmt als erste Norm des Vier-ten Buches der ZPO, dass die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Endurteil geschlos-senen Verfahrens durch Nichtigkeitsklage oder durch Restitutionsklage erfolgen kann. Die in § 579 ZPO geregelte Nichtigkeitsklage findet statt in verschiedenen Fällen einer nicht vor-schriftsmäßigen Besetzung des Gerichts. Zur Zulässigkeit dieser Klage gehört, dass ein Pro-zessverstoß behauptet wird, der unter § 579 ZPO eingeordnet werden kann (Thomas/Putzo, ZPO, 27. Auflage 2005, § 579 Rdnr. 1 m. w. N.); ein derartiger Verstoß wurde nicht vorgetra-gen. Auch ein Fall der Restitutionsklage liegt nicht vor. Diese Klage findet nach § 580 ZPO dann statt, wenn der Gegner sich einer Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat, wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gestützt war, verfälscht war, wenn ein Zeuge oder Sachver-ständiger sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat, wenn das Urteil durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt wurde, wenn ein Richter sich einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflicht gegen die Partei schuldig gemacht hat, wenn das Urteil eines ordentlichen oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist oder wenn die Partei ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung her-beigeführt haben würde. Derartige Gründe wurden nicht geltend gemacht. Sämtliche von der Klägerin als Begründung für ihr Begehren genannten Aspekte sind keine Wiederaufnahmegründe im Sinne des Gesetzes. Insbesondere kommt es weder auf ihren Ge-sundheitszustand oder auf dessen Entwicklung an, noch spielt es eine Rolle, dass die Klägerin nach wie vor meint, dass ihr die geltend gemachten Ansprüche zustünden, obwohl alle gehör-ten Gutachter das Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen für diese verneint haben und obgleich ihr durch zwei gerichtliche Entscheidungen erläutert worden ist, weshalb eine zuspre-chende Entscheidung nicht in Betracht kommt.
In § 586 Abs. 1 ZPO ist weiter bestimmt, dass Wiederaufnahmeklagen vor Ablauf der Notfrist eines Monats zu erheben sind. Die Frist beginnt mit positiver sicherer Kenntnis der Tatsachen, die den Wiederaufnahmegrund ausfüllen. Auch diese Notfrist von einem Monat hat die Kläge-rin mit ihrem erst am 11. Juli 2007 gestellten Antrag versäumt. Sie hat zur Begründung ihrer Wiederaufnahmeklage den Gang ihres bisherigen Verfahrens auf Anerkennung ihrer Berufs-krankheiten und ihren Gesundheitszustand, der sich weiter verschlechtert habe, genannt. Die Frist von einem Monat nach Kenntnis dieser Tatsachen wurde nicht eingehalten, abgesehen davon, dass es sich bei den von der Klägerin genannten Umständen ohnehin nicht um Wieder-aufnahmegründe im Sinne des Gesetzes handelt.
Die Wiederaufnahmeklage war daher als unzulässig zu verwerfen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG, sie folgt dem Ergebnis in der Haupt-sache. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens, welches die Anerkennung verschiedener Berufskrankheiten zum Gegenstand hatte (Az.: L 2 U 39/04). In diesem Verfahren hatte das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg ihre Berufung mit Beschluss vom 20. November 2006, zugestellt am 20. Dezember 2006, zurückgewiesen, da die Voraussetzungen der geltend gemachten Ansprüche nach den übereinstimmenden Feststel-lungen sämtlicher gehörter Gutachter nicht erfüllt seien.
Mit einem am 11. Juli 2007 eingegangenen Schreiben beantragte die Klägerin die Wiederauf-nahme des Verfahrens, "auch wenn die Einspruchsfrist verstrichen" sei, damit der Gerechtig-keit endlich Genüge getan werde. Zur Begründung verweist sie auf den Gang des Verfahrens und auf umfangreiche medizinische Unterlagen; ihre Leiden hätten sich verschlimmert.
Aus dem Vorbringen der Klägerin folgt der Antrag,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 30. April 2004 und den Be-schluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. No-vember 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Be-scheides vom 08. Juli 1996 in der Fassung des Widerspruchsbeschei-des vom 04. Februar 2000 zu verurteilen, ihr unter Anerkennung von Berufskrankheiten nach Nr. 1101, 1104, 1106, 4301 und 4302 der An-lage zur Berufskrankheiten-Verordnung Entschädigungsleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
"die Berufung als unzulässig und die Wiederaufnahme des Verfahrens als unbegründet zurückzuweisen".
Die Klägerin habe keine Gründe vorgetragen, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
II.
Über die Wiederaufnahmeklage konnte durch Beschluss entschieden werden. Gemäß § 158 S. 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist eine nicht statthafte Berufung durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen. Entsprechend § 158 SGG kann auch dann durch Beschluss entschie-den werden, wenn eine Wiederaufnahmeklage nach § 179 SGG in Verbindung mit §§ 579, 580 Zivilprozessordnung unzulässig ist (Meyer-Ladewig, SGG- Kommentar, 8. Aufl., § 158 Rdnr. 6 m. w. N.).
Das von der Klägerin erhobene Begehren der Wiederaufnahme ihres Verfahrens in Form der sog. Wiederaufnahmeklage ist aus mehreren Gründen unzulässig.
Zum einen setzt die Zulässigkeit der Wiederaufnahmeklage voraus, dass ein gesetzlich vorge-sehener Wiederaufnahmegrund dargetan wird (BSG, Beschluss vom 02. Juli 2003, Az: B 10 LW 8/03 B, zitiert nach JURIS; LSG Thüringen, Urteil vom 30. Januar 2006, Az. L 6 R 771/05 WA, zitiert nach JURIS). Eine Wiederaufnahme ist nach § 179 Abs. 2 SGG zulässig bei einer strafgerichtlichen Verurteilung eines Beteiligten und nach § 180 SGG im Fall widersprechen-der Entscheidungen mehrerer Versicherungsträger, was vorliegend nicht gegeben ist. Im Übri-gen verweist § 179 Abs. 1 SGG für das Wiederaufnahmeverfahren auf die Vorschriften des Vierten Buches der Zivilprozessordnung (ZPO). § 578 ZPO bestimmt als erste Norm des Vier-ten Buches der ZPO, dass die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Endurteil geschlos-senen Verfahrens durch Nichtigkeitsklage oder durch Restitutionsklage erfolgen kann. Die in § 579 ZPO geregelte Nichtigkeitsklage findet statt in verschiedenen Fällen einer nicht vor-schriftsmäßigen Besetzung des Gerichts. Zur Zulässigkeit dieser Klage gehört, dass ein Pro-zessverstoß behauptet wird, der unter § 579 ZPO eingeordnet werden kann (Thomas/Putzo, ZPO, 27. Auflage 2005, § 579 Rdnr. 1 m. w. N.); ein derartiger Verstoß wurde nicht vorgetra-gen. Auch ein Fall der Restitutionsklage liegt nicht vor. Diese Klage findet nach § 580 ZPO dann statt, wenn der Gegner sich einer Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat, wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gestützt war, verfälscht war, wenn ein Zeuge oder Sachver-ständiger sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat, wenn das Urteil durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt wurde, wenn ein Richter sich einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflicht gegen die Partei schuldig gemacht hat, wenn das Urteil eines ordentlichen oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist oder wenn die Partei ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung her-beigeführt haben würde. Derartige Gründe wurden nicht geltend gemacht. Sämtliche von der Klägerin als Begründung für ihr Begehren genannten Aspekte sind keine Wiederaufnahmegründe im Sinne des Gesetzes. Insbesondere kommt es weder auf ihren Ge-sundheitszustand oder auf dessen Entwicklung an, noch spielt es eine Rolle, dass die Klägerin nach wie vor meint, dass ihr die geltend gemachten Ansprüche zustünden, obwohl alle gehör-ten Gutachter das Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen für diese verneint haben und obgleich ihr durch zwei gerichtliche Entscheidungen erläutert worden ist, weshalb eine zuspre-chende Entscheidung nicht in Betracht kommt.
In § 586 Abs. 1 ZPO ist weiter bestimmt, dass Wiederaufnahmeklagen vor Ablauf der Notfrist eines Monats zu erheben sind. Die Frist beginnt mit positiver sicherer Kenntnis der Tatsachen, die den Wiederaufnahmegrund ausfüllen. Auch diese Notfrist von einem Monat hat die Kläge-rin mit ihrem erst am 11. Juli 2007 gestellten Antrag versäumt. Sie hat zur Begründung ihrer Wiederaufnahmeklage den Gang ihres bisherigen Verfahrens auf Anerkennung ihrer Berufs-krankheiten und ihren Gesundheitszustand, der sich weiter verschlechtert habe, genannt. Die Frist von einem Monat nach Kenntnis dieser Tatsachen wurde nicht eingehalten, abgesehen davon, dass es sich bei den von der Klägerin genannten Umständen ohnehin nicht um Wieder-aufnahmegründe im Sinne des Gesetzes handelt.
Die Wiederaufnahmeklage war daher als unzulässig zu verwerfen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG, sie folgt dem Ergebnis in der Haupt-sache. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
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