Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Würzburg (FSB)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 6 R 120/08
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Klägerin werden Verschuldenskosten in Höhe von 150,- EURO auferlegt.
Gründe:
I.
Die 1948 geborene Klägerin ließ am 21. April 2005 durch ihren Bevollmächtigten Rente wegen Erwerbsminderung beantragen, die ihr als Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 1. Mai 2005 gewährt wurde. Mit dem ab 1. Juli 2005 gültigen Rentenanpassungsbescheid wurden die sich aus dem Gesetz zur Anpassung der Finanzierung des Zahnersatzes vom 15. Dezember 2004 ergebenden Änderungen umgesetzt, wonach gemäß § 241a SGB V ab 1. Juli 2005 von der Rente ein zusätzlicher Beitrag zur Krankenversicherung in Höhe von 0,9% einzubehalten ist.
Dagegen wurde mit am 12. Juli 2005 bei der Beklagten eingegangenen Schriftsatz vom Bevollmächtigten der Klägerin Widerspruch eingelegt. Der Zusatzbeitrag sei für Leistungen des Zahnersatzes und des Krankengeldes festgelegt worden. Der Klägerin stehe kein Krankengeld zu, so dass nur ein Zuschlag für Zahnersatzleistungen anerkannt werden könne. Es bestehe ein elementarer Verstoß gegen das Versicherungsprinzip, wenn ein Rentner einen Beitrag zur Krankenversicherung leisten müsse, ohne einen Anspruch auf eine Krankengeldleistung zu haben. Mit dem Ruhen des Widerspruchsverfahrens bestehe kein Einverständnis.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2005 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Die mit dem ab 1. Juli 2005 gültigen Rentenanpassungsbescheid vorgenommenen Änderungen würden sich unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, woran der Rentenversicherungsträger gebunden sei, weshalb es nicht möglich sei, dem Widerspruch abzuhelfen. Da davon auszugehen sei, dass die gesetzliche Regelung gerichtlich überprüft werden wird, sei grundsätzlich beabsichtigt, in vergleichbaren Fällen zur Vermeidung einer Viel-zahl gleichartiger Verfahren hierzu Musterprozesse zu führen und über die jeweiligen Widersprüche solange nicht zu entscheiden und das Widerspruchsverfahren als nicht abgeschlossen zu betrachten, bis in diesen Musterverfahren abschließend entschieden worden sei. Mit dieser sinnvollen Verfahrensweise habe sich der Bevollmächtigte der Klägerin nicht einverstanden erklärt.
Gegen den Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2005 wurde mit am 17. August 2005 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Klage erhoben und unter anderem als Ziffer drei beantragt, das Verfahren bis zu einer Entscheidung des Bundessozialgerichts ruhen zu lassen. Da auch die Beklagte mit dem Ruhen des Verfahrens bis zu einer höchstrichterlichen Klärung einverstanden war, wurde mit Beschluss vom 12. September 2005 das Ruhen des Verfahrens angeordnet.
Mit am 26. Februar 2008 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz beantragte der Bevollmächtigte der Klägerin das Verfahren fortzuführen. Ferner bat er um Ansetzung eines Erörterungstermins. Das persönliche Erscheinen der Klägerin sei nicht erforderlich. Auch halte er eine erneute Aktenanforderung bei der Beklagten für entbehrlich.
Die Zustellung der Klage wurde am 4. März 2008 mit dem ausdrücklichen Hinweis an die Beklagte, die Akten vorzulegen, veranlasst, dem die Beklagte mit dem am 18. März 2008 bei Gericht eingegangenem Schreiben nebst Anlagen nachkam.
Mit Schreiben vom 11. April 2008 wurde der Bevollmächtigte der Klägerin vom Vorsitzen-den darauf hingewiesen, dass sich die Klägerin mit der Klage unter Verweis auf ein (ursprünglich) anhängiges Verfahren vor dem Bundessozialgericht gegen den Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung wende. Nach § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sozi-lgerichtsgesetzes (SGG) in der Fassung, die er mit dem Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444ff.) erhalten hat, könne das Gericht im Urteil oder, wenn das Verfahren anders been-det wird, durch Beschluss einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung darge-legt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist. Dem Beteiligten stehe gleich sein Vertreter oder Bevollmächtigter. Als verursachter Kostenbetrag gelte dabei mindestens der Betrag nach § 184 Abs. 2 SGG für die jeweilige Instanz (§ 192 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGG). Mit Urteil vom 18. Juli 2007 - B 12 R 21/06 R - habe das Bundessozialgericht entschieden, dass es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegne, dass Rentenbezieher ab 1. Juli 2005 aus ihrer Rente einen Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung zu entrichten haben. Vor diesem Hintergrund sei die Rechtsverfolgung oder -verteidigung missbräuchlich, weil die Klage offensichtlich aussichtslos sei. Der Bevollmächtigte/seine Mandant-schaft werde daher aufgefordert, innerhalb von einem Monat ab Zugang des Schreibens das Verfahren zu beenden. Sollten er/seine Mandantschaft den Rechtsstreit dennoch fort-führen, hätte seine Mandantschaft die dadurch verursachten Kosten, mindestens 150 Euro, zu tragen. Ausweislich des Empfangsbekenntnisses ist dem Bevollmächtigten der Klägerin das Schreiben am 12. April 2008 zugegangen.
Mit am 16. April 2008 bei Gericht eingegangenen Schreiben erklärte der Bevollmächtigte der Klägerin, dass ihm die zitierten Vorschriften bekannt seien. Der Vorsitzende habe offenbar nicht verstanden, dass die Fortführen des Verfahrens und der Erörterungstermin beantragt worden seien, um die Klagerücknahme zu erklären. Es werde deshalb nochmals ausdrücklich ein Erörterungstermin beantragt.
Am 3. Juni 2008 erfolgte die Terminsplanung für den 24. Juni 2008. Am 5. Juni 2006 er-folgte die Ladung, die dem Bevollmächtigten der Klägerin am 7. Juni 2008, der Beklagten am 10. Juni 2008 zugegangen ist.
Nach erneuten Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 18. Juli 2007 - B 12 R 21/06 R - nahm der Bevollmächtigte der Klägerin die Klage zurück. Auf die Frage des Vorsitzenden, ob er noch Ausführungen machen wolle, verließ der Bevollmächtigte der Klägerin "unter Protest" - wie er sich auszudrücken pflegte - den Sitzungssaal. Nachdem niemand mehr das Wort wünschte, schloss der Vorsitzende die mündliche Verhandlung und das Gericht zog sich zur Beratung zurück. Nach geheimer Beratung erging der Beschluss, dass der Klägerin Verschuldenskosten in Höhe von 150 Euro auferlegt werden.
Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten auf die vorgelegte Beklagtenakte, die Gerichtsakte sowie die Sitzungsniederschrift verwiesen.
II.
Der Klägerin konnten Verschuldenskosten in Höhe von 150 Euro auferlegt werden. Die tatbestandlichen Vorausetzungen lagen vor, so dass das Gericht eine Ermessensentscheidung treffen konnte, ob und in welcher Höhe Verschuldenskosten auferlegt werden. Unter Ausübung dieses Ermessens legte das Gericht der Klägerin Verschuldenskosten in Höhe von 150 Euro auf.
1. Mit dem Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgeset-zes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444ff.) wurde vom Gesetzgeber die Auferlegung von Verschuldenskosten nicht mehr vom Erfordernis der Belehrung in einem Termin abhängig gemacht. Nach § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der Fas-sung, die er mit dem am 1. April 2008 in Kraft getretenen Gesetz vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444ff.) erhalten hat, kann das Gericht nunmehr im Urteil oder, wenn das Ver-fahren - wie vorliegend - anders beendet wird, durch Beschluss einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist. Dem Beteiligten steht gleich sein Vertreter oder Bevollmächtigter. Als verursachter Kostenbetrag gilt dabei mindestens der Betrag nach § 184 Abs. 2 SGG für die jeweilige Instanz (§ 192 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGG), also vorliegend 150 Euro.
In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 34 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG) ist ein Missbrauch dann gegeben, wenn eine Rechtsverfolgung offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und sie von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (BVerfG, Beschluss vom 11.10.2001 - 2 BvR 1271/01 - zitiert nach juris, m.w.N). Der Tatbestand der "offensichtlichen Aussichtslosigkeit" ist der Begründung des Bundestagsausschusses für Arbeit und Sozialordnung zufolge ein Unterfall der "Missbräuchlichkeit" der Rechtsverfolgung (BT-Drs. 14/6335, S. 33). Die Auferlegung von Kosten kommt nur in Betracht, wenn sich der Beteiligte der Missbräuchlichkeit seiner Rechtsverfolgung bewusst ist oder sie bei gehöriger Anstrengung zumindest erkennen kann. Abzustellen ist dabei auf die (objektivierte) Einsichtsfähigkeit eines vernünftigen Verfahrensbeteiligten und damit auf den "Einsichtigen" im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Es kommt nicht auf die konkrete subjektive Sicht des betroffenen Beteiligten an (LSG Thüringen, Ur-teil vom 18.09.2003 - L 2 RA 379/03 - zitiert nach juris; LSG Sachsen, Urteil vom 31.03.2005 - L 2 U 124/04 - zitiert nach juris). Anders als beim Begriff des "Mutwillens", der bereits nach dem Wortlaut ein subjektives Element enthält, ist der Fassung des § 192 SGG, die er mit dem Sechsten Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes vom 17. August 2001 (BGBl. I S. 2144) erhalten hat, zufolge für den Missbrauch nicht mehr erforderlich, dass der Beteiligte subjektiv weiß, die Rechtsverfolgung sei aussichtslos und er führe nun entgegen besserer Einsicht den Prozess weiter. Dies ergibt sich aus der Intention des Gesetzgebers, wie sie im Gesetzgebungsverfahren zu dem Sechsten Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes zum Ausdruck gekommen ist (BT-Drs. 14/5943, S. 28), der den § 192 SGG nach dem Vorbild des § 34 Abs. 2 BVerfGG gestalten wollte und für dessen Anwendung trotz seiner Überschrift im Fall des § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kein Verschulden des Betroffenen erforderlich ist (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.07.2006 - L 5 KR 4868/05 - zitiert nach juris; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.05.2007 - L 8 B 1695/07 R - zitiert nach juris).
2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze konnten der Klägerin Verschuldenskosten auf-erlegt werden.
2.1 Dem Bevollmächtigten der Klägerin wurde - entsprechend der Regelung des § 73a Abs. 3 Satz 1 SGG in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung, wonach Mitteilungen des Gerichts an einen bestellten Bevollmächtigten zu richten sind - vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt und der Bevollmächtigte wurde auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechts-streites hingewiesen. Das entsprechende Schreiben des Vorsitzenden, das den Bevollmächtigten der Klägerin veranlasst hat, hierauf mit am 16. April 2008 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz einzugehen, ist dem Bevollmächtigten der Klägerin ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 12. April 2008 zugegangen. Der Aufforderung, dass Verfahren innerhalb von einem Monat ab Zugang des Schreibens, also bis zum 13. Mai 2008 (der 12. Mai 2008 war Pfingstmontag), zu beenden, ist er innerhalb der Frist und bis zur Ladung nicht nachgekommen. Vielmehr hat er bereits mit dem am 16. April 2008 bei Ge-richt eingegangenen Schriftsatz kundgetan, dass er die Klage erst/nur in einem Erörterungstermin zurücknehmen werde. Der Bevollmächtigte der Klägerin hat sich demnach ernsthaft und endgültig geweigert, das Verfahren schriftsätzlich zu beenden. Unabhängig davon war die gesetzte Frist von einem Monat zur Beendigung des Verfahrens angemessen. Nach § 73 Abs. 3 Satz 2 SGG in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung muss die Klägerin diese von ihrem Bevollmächtigten vorgenommene Prozessführung gegen sich gelten lassen. Unhabhängig davon kann eine Zurechung über § 192 Abs. 1 Satz 2 SGG erfogen.
2.2 Die Rechtsverfolgung oder -verteidigung war auch tatsächlich missbräuchlich.
2.2.1 Die Rechtsverfolgung oder -verteidigung war jedenfalls bis Ende März 2008 nicht miss-bräuchlich.
Mit dem ab 1. Juli 2005 gültigen Rentenanpassungsbescheid hat die Beklagte den zusätz-lichen Krankenversicherungsbeitrag berücksichtigt. Maßgebend war insoweit § 241a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGB V, der durch Artikel 1 Nr. 145 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz - GMG) vom 14. No-vember 2003 (BGBl. I S. 2190) eingefügt und mit Wirkung vom 1. Juli 2005 durch Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe c des Gesetzes zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3445) neugefasst worden ist. Nach dieser Vorschrift gilt für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung ein zusätzlicher Beitragssatz in Höhe von 0,9 vom Hundert. Gegen den entsprechenden Rentenanpassungsbescheid hat der Bevollmächtigte der Klägerin Widerspruch eingelegt und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit einem Ruhen des Widerspruchsverfahrens kein Einverständnis bestehe, weshalb die Beklagte mit dem Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2005 eine Entschei-dung in der Sache treffen musste. Die Beklagte hat - unabhängig vom Ausgang des Ver-fahrens - für jede Streitsache eine Gebühr in Höhe von 150 Euro (§ 184 SGG), die sich ggf. auf die Hälfte ermäßigt (§ 186 SGG), zu entrichten. Da diese Gebühr von der Versichertengemeinschaft aufzubringen ist, ist es aus Sicht der Versichertengemeinschaft in der Tat sinnvoll, Verfahren, denen eine Vielzahl von gleichgelagerten Sachverhalten zugrunde liegen, bereits im Widerspruchsverfahren ruhend zu stellen und nur einige Musterverfahren durch den Instanzenzug zu bringen. Diesem Vorgehen hat sich die Klägerin durch ihren Bevollmächtigte nicht angeschlossen, was ihr im Hinblick auf die Rechtsweg-garantie (Artikel 19 Abs. 4 des Grundgesetzes) nicht zum Nachteil gereichen kann und vorliegend auch nicht zum Nachteil gereicht. Gegen den Widerspruchsbescheid der Be-klagten vom 25. Juli 2005 hat der Bevollmächtigte der Klägerin Klage erhoben und zugleich, d.h. zeitgleich, das Ruhen des Verfahrens bis zu einer Entscheidung des Bundessozialgerichts angeregt. Diese Anregung war zwar sinnvoll, weshalb letztlich auch nach Einholung des Einverständnisses der Beklagten das Ruhen des Verfahrens nach § 202 SGG i.V.m. § 251 ZPO angeordnet wurde. Es ist aber insofern inkonsequent, als der Bevollmächtigte der Klägerin im Widerspruchsverfahren ausdrücklich einem Ruhen wider-sprach und mit Klageerhebung sogleich erklärte, mit einem (gerichtlichen) Ruhen des Verfahrens einverstanden zu sein. Für das weitere gerichtliche Verfahren ist dieser Umstand allerdings ohne Bedeutung und spielt für die Frage der Verschuldenskosten auch keine Rolle.
Für die Frage der Verschuldenskosten ist auch ohne Bedeutung, dass der Bevollmächtigte der Klägerin mit am 26. Februar 2008 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz die Fort-führung des Verfahrens beantragt hat (vgl. § 202 SGG i.v.m. §§ 250f ZPO), die vom Ge-richt am 26. Februar 2008 bzw. 3. März 2008 verfügt wurde und worüber die Beteiligten in Kenntnis gesetzt wurden. Denn die Fortführung eines ruhenden Verfahrens, also das Wiederaufrufen eines ruhenden Verfahrens, um die Rechtshängigkeit, sei es durch Urteil, Rücknahme- oder Erledigungserklärung, Vergleich, Anerkenntnis oder sonst wie zu been-den, ist nicht missbräuchlich, sondern von Gesetzes wegen ausdrücklich beabsichtigt.
Demnach war die Rechtsverfolgung oder -verteidigung jedenfalls bis Ende März 2008 nicht missbräuchlich.
2.2.2 Die Missbräuchlichkeit der (weiteren) Rechtsverfolgung oder -verteidigung folgt aber dar-aus, dass der Bevollmächtigte der Klägerin das Verfahren nicht innerhalb der vom Vorsitzenden gesetzten und angemessenen Frist von einem Monat ab Zugang des gerichtlichen Schreibens vom 11. April 2008 auf den Schriftweg beendet hat, sondern auf einen Termin beharrte, in dem er die Rücknahme der Klage schließlich auch erklärte.
Der Bevollmächtigte der Klägerin hat ursprünglich Klage erhoben mit dem Hinweis, dass wegen des zusätzlichen Krankenversicherungsbeitrages entsprechende Verfahren an-hängig seien und bis zu einer Entscheidung des Bundessozialgerichts mit einem Ruhen des Verfahrens Einverständnis bestehe. Die Entscheidung des Bundessozialgerichts und damit die vom Bevollmächtigten der Klägerin angesprochene höchstrichterliche Klärung der Frage des zusätzlichen Krankenversicherungsbeitrages lag mit dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 18. Juli 2007 - B 12 R 21/06 R - vor, wonach es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, dass Rentenbezieher ab 1. Juli 2005 aus ihrer Rente einen Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung zu entrichten haben. Ein vernünftiger Verfahrensbeteiligter hätte vor diesem Hintergrund das Verfahren beendet, weil es unter Berücksichtigung des bis dato Vorgetragenen keinen Klärungsbedarf gab und die Rechtsverfolgung nunmehr offensichtlich unbegründet war. Die offensichtliche Unbegründetheit der Rechtsverfolgung hat auch der Bevollmächtigte der Klägerin so gesehen. Denn mit dem die Fortführung des Verfahrens beantragenden Schriftsatz bat er um einen Erörterungstermin und hat darauf hingewiesen, dass das persönliche Erscheinen der Klägerin nicht erforderlich sei und er eine erneute Aktenanforderung bei der Be-klagten für entbehrlich halte. Ein Erörterungstermin, an dem das persönliche Erscheinen der Klägerin nicht erforderlich sei, macht aber keinen Sinn, insbesondere dann, wenn auch die Übersendung der Beklagtenakte und damit logisch eine Kenntnis des Gerichts von dem Inhalt der Beklagtenakte nach Ansicht des Bevollmächtigten der Klägerin entbehrlich sei. Indem er mit seinem Schriftsatz vom 15. April 2008, der von ungewöhnlichen Duktus ist, die Rücknahme der Klage angekündigt hat, hat er auch manifestiert, dass er von einer offensichtlich unbegründeten Rechtsverfolgung oder -verteidigung ausgeht. Auch hatte er dem gerichtlichen Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 18. Juli 2007 - B 12 R 21/06 R - inhaltlich nichts hinzuzufügen.
Der Bevollmächtigte der Klägerin hat die Rücknahme der Klage erst in dem Termin er-klärt. Dafür, dass er die Rücknahme nicht in einem Schriftsatz, sondern in einem Termin erklären wollte und auch tatsächlich in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärt hat, gibt es keinen vernünftigen Grund. Nach § 102 Satz 1 SGG kann der Kläger die Klage bis zur Rechtskraft des Urteils zurücknehmen. Die Klagerücknahme ist Prozesshandlung und Gegenstück zur Klageerhebung. Sie kann in der mündlichen Verhandlung, aber auch schriftlich gegenüber dem Gericht erklärt werden. Wie oben aufgezeigt, gab es - auch aus Sicht des Bevollmächtigten der Klägerin - keinen Klärungsbedarf. In der mündlichen Verhandlung wurde auch kein über den schriftlichen Hinweis vom 11. April 2008 hinausgehender Hinweis gegeben. Es wurde lediglich erneut auf das bereits im gerichtlichen Schreiben vom 11. April 2008 zitierte Urteil verwiesen. Weiterer, insbesondere inhaltlicher Sachvortrag erfolgte von Seiten des Bevollmächtigten der Klägerin nicht. Das Beharren auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung/eines Erörterungstermins erfolgte zur Überzeugung des Gerichts einzig und allein aus pekuniären Interessen des Bevollmächtigten der Klägerin. Neben der Verfahrensgebühr hatte der Bevollmächtigte der Klägerin die Terminsgebühr im Blick, die - neben anderen, vorliegen nicht einschlägigen Umstände - nur dann anfällt, wenn der Rechtsanwalt - vorliegend der Rechtsbeistand, vgl. Artikel IX Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 369-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der durch das Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) erhaltenen Fassung - einen Termin wahrnimmt. Nur dann kann der Bevollmächtigte neben der Verfahrensgebühr eine Terminsgebühr abrech-nen und ein entsprechend höheres Honorar verlangen, woran nur der Bevollmächtigte der Klägerin ein Interesse haben kann. Andere Gründe, die die Durchführung eines Termins hätten rechtfertigen können, sind nicht ersichtlich. Da der Bevollmächtigte der Klägerin auf die Frage des Vorsitzenden, ob er noch Ausführungen machen wolle, den Sitzungssaal "unter Protest" - wie er sich auszudrücken pflegte - verließ, hatte das Gericht auch keine Gelegenheit, zu eruieren, welche Gründe aus Sicht des Bevollmächtigten der Klägerin die Durchführung eines Termins erforderlich gemacht haben. Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass aus Mimik, Gestik und verbaler Kommunikation des Bevollmächtigten der Klägerin, die das Verlassen des Sitzungssaales begleiteten, nur geschlossen werden kann, dass andere als pekuniäre Interessen des Bevollmächtigten der Klägerin an der Durchführung des Termins auch tatsächlich nicht bestanden haben.
Die Durchführung eines Termins allein zur Befriedigung der finanziellen Interessen des Bevollmächtigten der Klägerin muss das Gericht nicht hinnehmen. Die Abhaltung derartiger Klagerücknahme-"Sprechstunden" schränken die Funktionsfähigkeit der Gerichte ein und verursachen zu Lasten der Öffentlichkeit unnötige Kosten. So entstehen durch die Ladung - sei es für einen Erörterungstermin, sei es für eine mündliche Verhandlung - Sach- und Personalkosten, weil die Ladung vom Vorsitzenden verfügt und von der Geschäftsstelle ausgeführt werden muss. Ferner ist die Vorbereitung der Sitzung durch den Vorsitzenden, die Durchführung der Sitzung, ggf. mit ehrenamtlichen Richter, die An-spruch auf Entschädigung (Fahrtkostenersatz, Entschädigung für Aufwand, Ersatz für sonstige Aufwendungen, Entschädigung für Zeitversäumnis, Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung sowie Entschädigung für Verdienstausfall, vgl. 15 JVEG) haben, sowie die Erstellung, Korrektur und Versendung der Niederschrift erforderlich. Die Funktionsfähigkeit der Gerichte wird eingeschränkt, weil das Abhalten derartiger Klagerücknahme-"Sprechstunden" unnötig personelle und sächliche Ressourcen bindet. Dadurch wird das Gericht an der Erfüllung seiner Aufgaben behindert und kann anderen Bürgern den ihnen zukommenden Rechtsschutz nur verzögert gewähren. Diese Wertung entspricht der gesetzgeberischen Intention. Mit dem Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444ff.) hat der Gesetzgeber die Auferlegung von Verschuldenskosten ganz bewusst nicht mehr vom Erfordernis der Belehrung in einem Termin abhängig gemacht, um - wie es auch hinreichend deutlich aus der entsprechenden Gesetzesbegründung hervorgeht ( BR-Drs. 820/07) - den durch einen Termin anfallenden zusätzlichen Aufwand zu vermeiden.
Demnach hat der Bevollmächtigte den Rechtsstreit fortgeführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hin-gewiesen worden ist. Die Voraussetzungen der Auferlegung von Verschuldenskosten waren demnach erfüllt.
3. Bei der zu treffenden Ermessensentscheidung hat das Gericht berücksichtigt, dass der Bevollmächtigte der Klägerin letztlich doch noch das Verfahren beendet hat. Zu Lasten der Klägerin, der die Prozessführung und das Verschulden ihres Bevollmächtigten zuzurechen sind (siehe oben), war die Beharrlichkeit zu berücksichtigen, mit der ihr Bevollmächtigter meint, auf Musterverfahren aufzuspringen und die angestrengten Verfahren auch nach negativen Ausgang der Musterverfahren aus ureigenen monetären Interessen nur in einem Termin beenden zu wollen, was der Kammer beispielsweise aus den Verfahren S 6 R 316/07, S 6 R 326/07, S 6 R 328/07, S 6 R 329/07, S 6 R 332/07, S 6 R 339/07, S 6 R 343/07, S 6 R 344/07, S 6 R 353/07, S 6 R 364/07, S 6 R 366/07, S 6 R 367/07, S 6 R 369/07, S 6 R 370/07, S 6 R 372/07, S 6 R 373/07, S 6 R 374/07, S 6 R 377/07, S 6 R 398/07 und S 6 R 371/07 bekannt sowie im Übrigen - beispielsweise aus den Verfahren S 2 R 4234/07, S 2 R 4257/07, S 2 R 4259/07, S 2 R 4260/07, S 2 R 4261/07, S 2 R 4264/07, S 2 R 4265/07, S 2 R 4266/07, S 2 R 4267/07, S 2 R 4268/07, S 2 R 4270/07, S 2 R 4274/07, S 2 R 4275/07, S 2 R 4276/07, S 2 R 4277/07, S 2 R 4278/07, S 2 R 4279/07, S 2 R 4282/07, S 2 R 4283/07, S 2 R 4284/07, S 2 R 4285/07, S 2 R 4286/07, S 2 R 4290/07, S 2 R 4292/07, S 2 R 4309/07, S 2 R 4357/07, S 8 R 330/07, S 8 R 393/07, S 8 R 438/07,S 8 R 331/07, S 8 R 362/07, S 8 R 354/07, S 8 R 315/07, S 8 R 304/07, S 8 R 337/07, S 8 R 308/07, S 8 R 375/07, S 8 R 267/07, S 8 R 306/07, S 8 R 348/07, S 8 R 365/07, S 8 R 355/07, S 8 R 321/07, S 12 R 4223/07, S 12 R 4235/07, S 12 R 4236/07, S 12 R 4237/07, S 12 R 4246/07, S 12 R 4247/07, S 12 R 4248/07, S 12 R 4256/07, S 12 R 4271/07, S 12 R 4294/07, S 12 R 4297/07, S 12 R 4299/07, S 13 R 85/06, S 13 R 4269/07, S 13 R 358/07, S 13 R 347/07, S 13 R 349/07, S 13 R 350/07, S 13 R 381/07, S 13 R 380/07, S 13 R 379/07, S 13 R 378/07, S 13 R 382/07, S 13 R 346/07, S 13 R 352/07, S 14 R 4289/07, S 14 R 4287/07, S 14 R 4300/07, S 14 R 4302/07, S 14 R 4273/07, S 14 R 4280/07, S 14 R 4281/07, S 14 R 4288/07, S 14 R 4263/07, S 14 R 4255/07, S 14 R 4231/07, S 14 R 4225/07, S 14 R 4222/07 und S 14 R 4330/07 - ge-richtsbekannt ist. Dem Hinweis auf die mit dem Gesetz zur Änderung des Sozialgerichts-gesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444ff.) erfolgte Gesetzesänderung hatte der Bevollmächtigte inhaltlich nichts hinzuzufügen, weder schriftsätzlich noch in der mündlichen Verhandlung. Ferner war zu berücksichtigen, dass der Bevollmächtigte der Klägerin die Rechtslage, insbesondere die offensichtliche Unbe-gründetheit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung positiv kannte (siehe oben) und nur seines eigenen Profits wegen auf die Durchführung eines Termins beharrte. Unter erneu-ter Berücksichtigung aller konkreten Einzelumstände kam die Kammer zu dem Ergebnis, dass Verschuldenskosten aufzuerlegen sind. In Bezug auf die Höhe der Verschuldens-kosten hielt es die Kammer für gerade noch vertretbar, es bei dem Mindestbetrag in Höhe von 150 Euro, § 192 Abs. 2 Satz 3 SGG i.V.m. § 184 Abs. 2 1. Fall SGG, zu belassen, auch wenn davon ausgegangen werden kann, dass die entstandenen Kosten (Ladungs-, Vorbereitungs- und Sitzungskosten) tatsächlich höher sind.
Daher hat das Gericht der Klägerin Verschuldenskosten in Höhe von 150 Euro auferlegt.
Gründe:
I.
Die 1948 geborene Klägerin ließ am 21. April 2005 durch ihren Bevollmächtigten Rente wegen Erwerbsminderung beantragen, die ihr als Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 1. Mai 2005 gewährt wurde. Mit dem ab 1. Juli 2005 gültigen Rentenanpassungsbescheid wurden die sich aus dem Gesetz zur Anpassung der Finanzierung des Zahnersatzes vom 15. Dezember 2004 ergebenden Änderungen umgesetzt, wonach gemäß § 241a SGB V ab 1. Juli 2005 von der Rente ein zusätzlicher Beitrag zur Krankenversicherung in Höhe von 0,9% einzubehalten ist.
Dagegen wurde mit am 12. Juli 2005 bei der Beklagten eingegangenen Schriftsatz vom Bevollmächtigten der Klägerin Widerspruch eingelegt. Der Zusatzbeitrag sei für Leistungen des Zahnersatzes und des Krankengeldes festgelegt worden. Der Klägerin stehe kein Krankengeld zu, so dass nur ein Zuschlag für Zahnersatzleistungen anerkannt werden könne. Es bestehe ein elementarer Verstoß gegen das Versicherungsprinzip, wenn ein Rentner einen Beitrag zur Krankenversicherung leisten müsse, ohne einen Anspruch auf eine Krankengeldleistung zu haben. Mit dem Ruhen des Widerspruchsverfahrens bestehe kein Einverständnis.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2005 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Die mit dem ab 1. Juli 2005 gültigen Rentenanpassungsbescheid vorgenommenen Änderungen würden sich unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, woran der Rentenversicherungsträger gebunden sei, weshalb es nicht möglich sei, dem Widerspruch abzuhelfen. Da davon auszugehen sei, dass die gesetzliche Regelung gerichtlich überprüft werden wird, sei grundsätzlich beabsichtigt, in vergleichbaren Fällen zur Vermeidung einer Viel-zahl gleichartiger Verfahren hierzu Musterprozesse zu führen und über die jeweiligen Widersprüche solange nicht zu entscheiden und das Widerspruchsverfahren als nicht abgeschlossen zu betrachten, bis in diesen Musterverfahren abschließend entschieden worden sei. Mit dieser sinnvollen Verfahrensweise habe sich der Bevollmächtigte der Klägerin nicht einverstanden erklärt.
Gegen den Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2005 wurde mit am 17. August 2005 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Klage erhoben und unter anderem als Ziffer drei beantragt, das Verfahren bis zu einer Entscheidung des Bundessozialgerichts ruhen zu lassen. Da auch die Beklagte mit dem Ruhen des Verfahrens bis zu einer höchstrichterlichen Klärung einverstanden war, wurde mit Beschluss vom 12. September 2005 das Ruhen des Verfahrens angeordnet.
Mit am 26. Februar 2008 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz beantragte der Bevollmächtigte der Klägerin das Verfahren fortzuführen. Ferner bat er um Ansetzung eines Erörterungstermins. Das persönliche Erscheinen der Klägerin sei nicht erforderlich. Auch halte er eine erneute Aktenanforderung bei der Beklagten für entbehrlich.
Die Zustellung der Klage wurde am 4. März 2008 mit dem ausdrücklichen Hinweis an die Beklagte, die Akten vorzulegen, veranlasst, dem die Beklagte mit dem am 18. März 2008 bei Gericht eingegangenem Schreiben nebst Anlagen nachkam.
Mit Schreiben vom 11. April 2008 wurde der Bevollmächtigte der Klägerin vom Vorsitzen-den darauf hingewiesen, dass sich die Klägerin mit der Klage unter Verweis auf ein (ursprünglich) anhängiges Verfahren vor dem Bundessozialgericht gegen den Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung wende. Nach § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sozi-lgerichtsgesetzes (SGG) in der Fassung, die er mit dem Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444ff.) erhalten hat, könne das Gericht im Urteil oder, wenn das Verfahren anders been-det wird, durch Beschluss einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung darge-legt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist. Dem Beteiligten stehe gleich sein Vertreter oder Bevollmächtigter. Als verursachter Kostenbetrag gelte dabei mindestens der Betrag nach § 184 Abs. 2 SGG für die jeweilige Instanz (§ 192 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGG). Mit Urteil vom 18. Juli 2007 - B 12 R 21/06 R - habe das Bundessozialgericht entschieden, dass es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegne, dass Rentenbezieher ab 1. Juli 2005 aus ihrer Rente einen Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung zu entrichten haben. Vor diesem Hintergrund sei die Rechtsverfolgung oder -verteidigung missbräuchlich, weil die Klage offensichtlich aussichtslos sei. Der Bevollmächtigte/seine Mandant-schaft werde daher aufgefordert, innerhalb von einem Monat ab Zugang des Schreibens das Verfahren zu beenden. Sollten er/seine Mandantschaft den Rechtsstreit dennoch fort-führen, hätte seine Mandantschaft die dadurch verursachten Kosten, mindestens 150 Euro, zu tragen. Ausweislich des Empfangsbekenntnisses ist dem Bevollmächtigten der Klägerin das Schreiben am 12. April 2008 zugegangen.
Mit am 16. April 2008 bei Gericht eingegangenen Schreiben erklärte der Bevollmächtigte der Klägerin, dass ihm die zitierten Vorschriften bekannt seien. Der Vorsitzende habe offenbar nicht verstanden, dass die Fortführen des Verfahrens und der Erörterungstermin beantragt worden seien, um die Klagerücknahme zu erklären. Es werde deshalb nochmals ausdrücklich ein Erörterungstermin beantragt.
Am 3. Juni 2008 erfolgte die Terminsplanung für den 24. Juni 2008. Am 5. Juni 2006 er-folgte die Ladung, die dem Bevollmächtigten der Klägerin am 7. Juni 2008, der Beklagten am 10. Juni 2008 zugegangen ist.
Nach erneuten Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 18. Juli 2007 - B 12 R 21/06 R - nahm der Bevollmächtigte der Klägerin die Klage zurück. Auf die Frage des Vorsitzenden, ob er noch Ausführungen machen wolle, verließ der Bevollmächtigte der Klägerin "unter Protest" - wie er sich auszudrücken pflegte - den Sitzungssaal. Nachdem niemand mehr das Wort wünschte, schloss der Vorsitzende die mündliche Verhandlung und das Gericht zog sich zur Beratung zurück. Nach geheimer Beratung erging der Beschluss, dass der Klägerin Verschuldenskosten in Höhe von 150 Euro auferlegt werden.
Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten auf die vorgelegte Beklagtenakte, die Gerichtsakte sowie die Sitzungsniederschrift verwiesen.
II.
Der Klägerin konnten Verschuldenskosten in Höhe von 150 Euro auferlegt werden. Die tatbestandlichen Vorausetzungen lagen vor, so dass das Gericht eine Ermessensentscheidung treffen konnte, ob und in welcher Höhe Verschuldenskosten auferlegt werden. Unter Ausübung dieses Ermessens legte das Gericht der Klägerin Verschuldenskosten in Höhe von 150 Euro auf.
1. Mit dem Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgeset-zes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444ff.) wurde vom Gesetzgeber die Auferlegung von Verschuldenskosten nicht mehr vom Erfordernis der Belehrung in einem Termin abhängig gemacht. Nach § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der Fas-sung, die er mit dem am 1. April 2008 in Kraft getretenen Gesetz vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444ff.) erhalten hat, kann das Gericht nunmehr im Urteil oder, wenn das Ver-fahren - wie vorliegend - anders beendet wird, durch Beschluss einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist. Dem Beteiligten steht gleich sein Vertreter oder Bevollmächtigter. Als verursachter Kostenbetrag gilt dabei mindestens der Betrag nach § 184 Abs. 2 SGG für die jeweilige Instanz (§ 192 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGG), also vorliegend 150 Euro.
In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 34 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG) ist ein Missbrauch dann gegeben, wenn eine Rechtsverfolgung offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und sie von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (BVerfG, Beschluss vom 11.10.2001 - 2 BvR 1271/01 - zitiert nach juris, m.w.N). Der Tatbestand der "offensichtlichen Aussichtslosigkeit" ist der Begründung des Bundestagsausschusses für Arbeit und Sozialordnung zufolge ein Unterfall der "Missbräuchlichkeit" der Rechtsverfolgung (BT-Drs. 14/6335, S. 33). Die Auferlegung von Kosten kommt nur in Betracht, wenn sich der Beteiligte der Missbräuchlichkeit seiner Rechtsverfolgung bewusst ist oder sie bei gehöriger Anstrengung zumindest erkennen kann. Abzustellen ist dabei auf die (objektivierte) Einsichtsfähigkeit eines vernünftigen Verfahrensbeteiligten und damit auf den "Einsichtigen" im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Es kommt nicht auf die konkrete subjektive Sicht des betroffenen Beteiligten an (LSG Thüringen, Ur-teil vom 18.09.2003 - L 2 RA 379/03 - zitiert nach juris; LSG Sachsen, Urteil vom 31.03.2005 - L 2 U 124/04 - zitiert nach juris). Anders als beim Begriff des "Mutwillens", der bereits nach dem Wortlaut ein subjektives Element enthält, ist der Fassung des § 192 SGG, die er mit dem Sechsten Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes vom 17. August 2001 (BGBl. I S. 2144) erhalten hat, zufolge für den Missbrauch nicht mehr erforderlich, dass der Beteiligte subjektiv weiß, die Rechtsverfolgung sei aussichtslos und er führe nun entgegen besserer Einsicht den Prozess weiter. Dies ergibt sich aus der Intention des Gesetzgebers, wie sie im Gesetzgebungsverfahren zu dem Sechsten Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes zum Ausdruck gekommen ist (BT-Drs. 14/5943, S. 28), der den § 192 SGG nach dem Vorbild des § 34 Abs. 2 BVerfGG gestalten wollte und für dessen Anwendung trotz seiner Überschrift im Fall des § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kein Verschulden des Betroffenen erforderlich ist (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.07.2006 - L 5 KR 4868/05 - zitiert nach juris; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.05.2007 - L 8 B 1695/07 R - zitiert nach juris).
2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze konnten der Klägerin Verschuldenskosten auf-erlegt werden.
2.1 Dem Bevollmächtigten der Klägerin wurde - entsprechend der Regelung des § 73a Abs. 3 Satz 1 SGG in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung, wonach Mitteilungen des Gerichts an einen bestellten Bevollmächtigten zu richten sind - vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt und der Bevollmächtigte wurde auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechts-streites hingewiesen. Das entsprechende Schreiben des Vorsitzenden, das den Bevollmächtigten der Klägerin veranlasst hat, hierauf mit am 16. April 2008 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz einzugehen, ist dem Bevollmächtigten der Klägerin ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 12. April 2008 zugegangen. Der Aufforderung, dass Verfahren innerhalb von einem Monat ab Zugang des Schreibens, also bis zum 13. Mai 2008 (der 12. Mai 2008 war Pfingstmontag), zu beenden, ist er innerhalb der Frist und bis zur Ladung nicht nachgekommen. Vielmehr hat er bereits mit dem am 16. April 2008 bei Ge-richt eingegangenen Schriftsatz kundgetan, dass er die Klage erst/nur in einem Erörterungstermin zurücknehmen werde. Der Bevollmächtigte der Klägerin hat sich demnach ernsthaft und endgültig geweigert, das Verfahren schriftsätzlich zu beenden. Unabhängig davon war die gesetzte Frist von einem Monat zur Beendigung des Verfahrens angemessen. Nach § 73 Abs. 3 Satz 2 SGG in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung muss die Klägerin diese von ihrem Bevollmächtigten vorgenommene Prozessführung gegen sich gelten lassen. Unhabhängig davon kann eine Zurechung über § 192 Abs. 1 Satz 2 SGG erfogen.
2.2 Die Rechtsverfolgung oder -verteidigung war auch tatsächlich missbräuchlich.
2.2.1 Die Rechtsverfolgung oder -verteidigung war jedenfalls bis Ende März 2008 nicht miss-bräuchlich.
Mit dem ab 1. Juli 2005 gültigen Rentenanpassungsbescheid hat die Beklagte den zusätz-lichen Krankenversicherungsbeitrag berücksichtigt. Maßgebend war insoweit § 241a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGB V, der durch Artikel 1 Nr. 145 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz - GMG) vom 14. No-vember 2003 (BGBl. I S. 2190) eingefügt und mit Wirkung vom 1. Juli 2005 durch Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe c des Gesetzes zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3445) neugefasst worden ist. Nach dieser Vorschrift gilt für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung ein zusätzlicher Beitragssatz in Höhe von 0,9 vom Hundert. Gegen den entsprechenden Rentenanpassungsbescheid hat der Bevollmächtigte der Klägerin Widerspruch eingelegt und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit einem Ruhen des Widerspruchsverfahrens kein Einverständnis bestehe, weshalb die Beklagte mit dem Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2005 eine Entschei-dung in der Sache treffen musste. Die Beklagte hat - unabhängig vom Ausgang des Ver-fahrens - für jede Streitsache eine Gebühr in Höhe von 150 Euro (§ 184 SGG), die sich ggf. auf die Hälfte ermäßigt (§ 186 SGG), zu entrichten. Da diese Gebühr von der Versichertengemeinschaft aufzubringen ist, ist es aus Sicht der Versichertengemeinschaft in der Tat sinnvoll, Verfahren, denen eine Vielzahl von gleichgelagerten Sachverhalten zugrunde liegen, bereits im Widerspruchsverfahren ruhend zu stellen und nur einige Musterverfahren durch den Instanzenzug zu bringen. Diesem Vorgehen hat sich die Klägerin durch ihren Bevollmächtigte nicht angeschlossen, was ihr im Hinblick auf die Rechtsweg-garantie (Artikel 19 Abs. 4 des Grundgesetzes) nicht zum Nachteil gereichen kann und vorliegend auch nicht zum Nachteil gereicht. Gegen den Widerspruchsbescheid der Be-klagten vom 25. Juli 2005 hat der Bevollmächtigte der Klägerin Klage erhoben und zugleich, d.h. zeitgleich, das Ruhen des Verfahrens bis zu einer Entscheidung des Bundessozialgerichts angeregt. Diese Anregung war zwar sinnvoll, weshalb letztlich auch nach Einholung des Einverständnisses der Beklagten das Ruhen des Verfahrens nach § 202 SGG i.V.m. § 251 ZPO angeordnet wurde. Es ist aber insofern inkonsequent, als der Bevollmächtigte der Klägerin im Widerspruchsverfahren ausdrücklich einem Ruhen wider-sprach und mit Klageerhebung sogleich erklärte, mit einem (gerichtlichen) Ruhen des Verfahrens einverstanden zu sein. Für das weitere gerichtliche Verfahren ist dieser Umstand allerdings ohne Bedeutung und spielt für die Frage der Verschuldenskosten auch keine Rolle.
Für die Frage der Verschuldenskosten ist auch ohne Bedeutung, dass der Bevollmächtigte der Klägerin mit am 26. Februar 2008 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz die Fort-führung des Verfahrens beantragt hat (vgl. § 202 SGG i.v.m. §§ 250f ZPO), die vom Ge-richt am 26. Februar 2008 bzw. 3. März 2008 verfügt wurde und worüber die Beteiligten in Kenntnis gesetzt wurden. Denn die Fortführung eines ruhenden Verfahrens, also das Wiederaufrufen eines ruhenden Verfahrens, um die Rechtshängigkeit, sei es durch Urteil, Rücknahme- oder Erledigungserklärung, Vergleich, Anerkenntnis oder sonst wie zu been-den, ist nicht missbräuchlich, sondern von Gesetzes wegen ausdrücklich beabsichtigt.
Demnach war die Rechtsverfolgung oder -verteidigung jedenfalls bis Ende März 2008 nicht missbräuchlich.
2.2.2 Die Missbräuchlichkeit der (weiteren) Rechtsverfolgung oder -verteidigung folgt aber dar-aus, dass der Bevollmächtigte der Klägerin das Verfahren nicht innerhalb der vom Vorsitzenden gesetzten und angemessenen Frist von einem Monat ab Zugang des gerichtlichen Schreibens vom 11. April 2008 auf den Schriftweg beendet hat, sondern auf einen Termin beharrte, in dem er die Rücknahme der Klage schließlich auch erklärte.
Der Bevollmächtigte der Klägerin hat ursprünglich Klage erhoben mit dem Hinweis, dass wegen des zusätzlichen Krankenversicherungsbeitrages entsprechende Verfahren an-hängig seien und bis zu einer Entscheidung des Bundessozialgerichts mit einem Ruhen des Verfahrens Einverständnis bestehe. Die Entscheidung des Bundessozialgerichts und damit die vom Bevollmächtigten der Klägerin angesprochene höchstrichterliche Klärung der Frage des zusätzlichen Krankenversicherungsbeitrages lag mit dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 18. Juli 2007 - B 12 R 21/06 R - vor, wonach es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, dass Rentenbezieher ab 1. Juli 2005 aus ihrer Rente einen Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung zu entrichten haben. Ein vernünftiger Verfahrensbeteiligter hätte vor diesem Hintergrund das Verfahren beendet, weil es unter Berücksichtigung des bis dato Vorgetragenen keinen Klärungsbedarf gab und die Rechtsverfolgung nunmehr offensichtlich unbegründet war. Die offensichtliche Unbegründetheit der Rechtsverfolgung hat auch der Bevollmächtigte der Klägerin so gesehen. Denn mit dem die Fortführung des Verfahrens beantragenden Schriftsatz bat er um einen Erörterungstermin und hat darauf hingewiesen, dass das persönliche Erscheinen der Klägerin nicht erforderlich sei und er eine erneute Aktenanforderung bei der Be-klagten für entbehrlich halte. Ein Erörterungstermin, an dem das persönliche Erscheinen der Klägerin nicht erforderlich sei, macht aber keinen Sinn, insbesondere dann, wenn auch die Übersendung der Beklagtenakte und damit logisch eine Kenntnis des Gerichts von dem Inhalt der Beklagtenakte nach Ansicht des Bevollmächtigten der Klägerin entbehrlich sei. Indem er mit seinem Schriftsatz vom 15. April 2008, der von ungewöhnlichen Duktus ist, die Rücknahme der Klage angekündigt hat, hat er auch manifestiert, dass er von einer offensichtlich unbegründeten Rechtsverfolgung oder -verteidigung ausgeht. Auch hatte er dem gerichtlichen Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 18. Juli 2007 - B 12 R 21/06 R - inhaltlich nichts hinzuzufügen.
Der Bevollmächtigte der Klägerin hat die Rücknahme der Klage erst in dem Termin er-klärt. Dafür, dass er die Rücknahme nicht in einem Schriftsatz, sondern in einem Termin erklären wollte und auch tatsächlich in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärt hat, gibt es keinen vernünftigen Grund. Nach § 102 Satz 1 SGG kann der Kläger die Klage bis zur Rechtskraft des Urteils zurücknehmen. Die Klagerücknahme ist Prozesshandlung und Gegenstück zur Klageerhebung. Sie kann in der mündlichen Verhandlung, aber auch schriftlich gegenüber dem Gericht erklärt werden. Wie oben aufgezeigt, gab es - auch aus Sicht des Bevollmächtigten der Klägerin - keinen Klärungsbedarf. In der mündlichen Verhandlung wurde auch kein über den schriftlichen Hinweis vom 11. April 2008 hinausgehender Hinweis gegeben. Es wurde lediglich erneut auf das bereits im gerichtlichen Schreiben vom 11. April 2008 zitierte Urteil verwiesen. Weiterer, insbesondere inhaltlicher Sachvortrag erfolgte von Seiten des Bevollmächtigten der Klägerin nicht. Das Beharren auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung/eines Erörterungstermins erfolgte zur Überzeugung des Gerichts einzig und allein aus pekuniären Interessen des Bevollmächtigten der Klägerin. Neben der Verfahrensgebühr hatte der Bevollmächtigte der Klägerin die Terminsgebühr im Blick, die - neben anderen, vorliegen nicht einschlägigen Umstände - nur dann anfällt, wenn der Rechtsanwalt - vorliegend der Rechtsbeistand, vgl. Artikel IX Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 369-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der durch das Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) erhaltenen Fassung - einen Termin wahrnimmt. Nur dann kann der Bevollmächtigte neben der Verfahrensgebühr eine Terminsgebühr abrech-nen und ein entsprechend höheres Honorar verlangen, woran nur der Bevollmächtigte der Klägerin ein Interesse haben kann. Andere Gründe, die die Durchführung eines Termins hätten rechtfertigen können, sind nicht ersichtlich. Da der Bevollmächtigte der Klägerin auf die Frage des Vorsitzenden, ob er noch Ausführungen machen wolle, den Sitzungssaal "unter Protest" - wie er sich auszudrücken pflegte - verließ, hatte das Gericht auch keine Gelegenheit, zu eruieren, welche Gründe aus Sicht des Bevollmächtigten der Klägerin die Durchführung eines Termins erforderlich gemacht haben. Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass aus Mimik, Gestik und verbaler Kommunikation des Bevollmächtigten der Klägerin, die das Verlassen des Sitzungssaales begleiteten, nur geschlossen werden kann, dass andere als pekuniäre Interessen des Bevollmächtigten der Klägerin an der Durchführung des Termins auch tatsächlich nicht bestanden haben.
Die Durchführung eines Termins allein zur Befriedigung der finanziellen Interessen des Bevollmächtigten der Klägerin muss das Gericht nicht hinnehmen. Die Abhaltung derartiger Klagerücknahme-"Sprechstunden" schränken die Funktionsfähigkeit der Gerichte ein und verursachen zu Lasten der Öffentlichkeit unnötige Kosten. So entstehen durch die Ladung - sei es für einen Erörterungstermin, sei es für eine mündliche Verhandlung - Sach- und Personalkosten, weil die Ladung vom Vorsitzenden verfügt und von der Geschäftsstelle ausgeführt werden muss. Ferner ist die Vorbereitung der Sitzung durch den Vorsitzenden, die Durchführung der Sitzung, ggf. mit ehrenamtlichen Richter, die An-spruch auf Entschädigung (Fahrtkostenersatz, Entschädigung für Aufwand, Ersatz für sonstige Aufwendungen, Entschädigung für Zeitversäumnis, Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung sowie Entschädigung für Verdienstausfall, vgl. 15 JVEG) haben, sowie die Erstellung, Korrektur und Versendung der Niederschrift erforderlich. Die Funktionsfähigkeit der Gerichte wird eingeschränkt, weil das Abhalten derartiger Klagerücknahme-"Sprechstunden" unnötig personelle und sächliche Ressourcen bindet. Dadurch wird das Gericht an der Erfüllung seiner Aufgaben behindert und kann anderen Bürgern den ihnen zukommenden Rechtsschutz nur verzögert gewähren. Diese Wertung entspricht der gesetzgeberischen Intention. Mit dem Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444ff.) hat der Gesetzgeber die Auferlegung von Verschuldenskosten ganz bewusst nicht mehr vom Erfordernis der Belehrung in einem Termin abhängig gemacht, um - wie es auch hinreichend deutlich aus der entsprechenden Gesetzesbegründung hervorgeht ( BR-Drs. 820/07) - den durch einen Termin anfallenden zusätzlichen Aufwand zu vermeiden.
Demnach hat der Bevollmächtigte den Rechtsstreit fortgeführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hin-gewiesen worden ist. Die Voraussetzungen der Auferlegung von Verschuldenskosten waren demnach erfüllt.
3. Bei der zu treffenden Ermessensentscheidung hat das Gericht berücksichtigt, dass der Bevollmächtigte der Klägerin letztlich doch noch das Verfahren beendet hat. Zu Lasten der Klägerin, der die Prozessführung und das Verschulden ihres Bevollmächtigten zuzurechen sind (siehe oben), war die Beharrlichkeit zu berücksichtigen, mit der ihr Bevollmächtigter meint, auf Musterverfahren aufzuspringen und die angestrengten Verfahren auch nach negativen Ausgang der Musterverfahren aus ureigenen monetären Interessen nur in einem Termin beenden zu wollen, was der Kammer beispielsweise aus den Verfahren S 6 R 316/07, S 6 R 326/07, S 6 R 328/07, S 6 R 329/07, S 6 R 332/07, S 6 R 339/07, S 6 R 343/07, S 6 R 344/07, S 6 R 353/07, S 6 R 364/07, S 6 R 366/07, S 6 R 367/07, S 6 R 369/07, S 6 R 370/07, S 6 R 372/07, S 6 R 373/07, S 6 R 374/07, S 6 R 377/07, S 6 R 398/07 und S 6 R 371/07 bekannt sowie im Übrigen - beispielsweise aus den Verfahren S 2 R 4234/07, S 2 R 4257/07, S 2 R 4259/07, S 2 R 4260/07, S 2 R 4261/07, S 2 R 4264/07, S 2 R 4265/07, S 2 R 4266/07, S 2 R 4267/07, S 2 R 4268/07, S 2 R 4270/07, S 2 R 4274/07, S 2 R 4275/07, S 2 R 4276/07, S 2 R 4277/07, S 2 R 4278/07, S 2 R 4279/07, S 2 R 4282/07, S 2 R 4283/07, S 2 R 4284/07, S 2 R 4285/07, S 2 R 4286/07, S 2 R 4290/07, S 2 R 4292/07, S 2 R 4309/07, S 2 R 4357/07, S 8 R 330/07, S 8 R 393/07, S 8 R 438/07,S 8 R 331/07, S 8 R 362/07, S 8 R 354/07, S 8 R 315/07, S 8 R 304/07, S 8 R 337/07, S 8 R 308/07, S 8 R 375/07, S 8 R 267/07, S 8 R 306/07, S 8 R 348/07, S 8 R 365/07, S 8 R 355/07, S 8 R 321/07, S 12 R 4223/07, S 12 R 4235/07, S 12 R 4236/07, S 12 R 4237/07, S 12 R 4246/07, S 12 R 4247/07, S 12 R 4248/07, S 12 R 4256/07, S 12 R 4271/07, S 12 R 4294/07, S 12 R 4297/07, S 12 R 4299/07, S 13 R 85/06, S 13 R 4269/07, S 13 R 358/07, S 13 R 347/07, S 13 R 349/07, S 13 R 350/07, S 13 R 381/07, S 13 R 380/07, S 13 R 379/07, S 13 R 378/07, S 13 R 382/07, S 13 R 346/07, S 13 R 352/07, S 14 R 4289/07, S 14 R 4287/07, S 14 R 4300/07, S 14 R 4302/07, S 14 R 4273/07, S 14 R 4280/07, S 14 R 4281/07, S 14 R 4288/07, S 14 R 4263/07, S 14 R 4255/07, S 14 R 4231/07, S 14 R 4225/07, S 14 R 4222/07 und S 14 R 4330/07 - ge-richtsbekannt ist. Dem Hinweis auf die mit dem Gesetz zur Änderung des Sozialgerichts-gesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444ff.) erfolgte Gesetzesänderung hatte der Bevollmächtigte inhaltlich nichts hinzuzufügen, weder schriftsätzlich noch in der mündlichen Verhandlung. Ferner war zu berücksichtigen, dass der Bevollmächtigte der Klägerin die Rechtslage, insbesondere die offensichtliche Unbe-gründetheit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung positiv kannte (siehe oben) und nur seines eigenen Profits wegen auf die Durchführung eines Termins beharrte. Unter erneu-ter Berücksichtigung aller konkreten Einzelumstände kam die Kammer zu dem Ergebnis, dass Verschuldenskosten aufzuerlegen sind. In Bezug auf die Höhe der Verschuldens-kosten hielt es die Kammer für gerade noch vertretbar, es bei dem Mindestbetrag in Höhe von 150 Euro, § 192 Abs. 2 Satz 3 SGG i.V.m. § 184 Abs. 2 1. Fall SGG, zu belassen, auch wenn davon ausgegangen werden kann, dass die entstandenen Kosten (Ladungs-, Vorbereitungs- und Sitzungskosten) tatsächlich höher sind.
Daher hat das Gericht der Klägerin Verschuldenskosten in Höhe von 150 Euro auferlegt.
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved