L 7 SO 1336/08 W-A

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 16 SO 6624/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 1336/08 W-A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Für die Festsetzung des Streitwertes eines Verfahrens bzgl. einer Überleitung nach § 93 SGB XII ergeben sich aus der Höhe der übergeleiteten Forderung hinreichende Anhaltspunkte für die Bemessung der sich für den Kläger ergebenden Bedeutung der Sache.
Wegen des auf die sog. Negativevidenz beschränkten Prüfungsumfanges und einer sich ggf. anschließenden zivilrechtlichen Klärung ist i.d.R. ein Abschlag von 50% von der Höhe der übergeleiteten Forderung zu machen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird für beide Instanzen endgültig auf jeweils EUR 12.782,30 festgesetzt.

Gründe:

I.

Nach § 197a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 161 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hat das Gericht, wenn das Verfahren nicht durch Urteil beendet wird, durch Beschluss über die Kosten zu entscheiden. Für den vorliegenden Rechtsstreit waren Gebühren nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) zu erheben, da weder Kläger noch Beklagter zu dem in § 183 SGG genannten kostenprivilegierten Personenkreis zählen. Gegenstand des Hauptsacheverfahrens war die Überleitung eines dem Kläger gegenüber möglicherweise bestehenden Anspruches zweier Hilfeempfänger durch den Sozialhilfeträger nach § 93 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Da der mit Widerspruch angefochtene Bescheid gegenüber dem Kläger nicht in seiner Eigenschaft als Versicherter, Leistungsempfänger, Behinderter oder entsprechender Rechtsnachfolger einer solchen Person ergangen war, ist auch das gerichtliche Verfahren über die Kosten des Vorverfahrens nicht nach § 183 SGG gerichtskostenfrei, sondern kostenpflichtig nach den Vorschriften des GKG (§ 197a SGG; vgl. BSG SozR 4-1500 § 183 Nr. 4).

Nach § 197a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 155 Abs. 2 VwGO hat die Kosten für das Rechtsmittelverfahren derjenige zu tragen, der das Rechtsmittel zurücknimmt. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat somit der Kläger zu tragen. Wegen der Erfolglosigkeit des Rechtsmittels bleibt die Kostenregelung der Vorinstanz grundsätzlich gültig; das Rechtsmittelgericht ist jedoch zu einer Abänderung und Ergänzung der Kostenentscheidung der Vorinstanz befugt; das Verbot der Verböserung gilt insoweit nicht (BSG a.a.O.; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 197a Rdnr. 12). Einer Ergänzung bedarf es vorliegend, da das erstinstanzliche Urteil nicht über die Gerichtskosten in erster Instanz entschieden hatte. Nach § 197a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO hat der Kläger als unterliegender Teil diese Kosten zu tragen.

Billigkeitsgründe, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die keine Sachanträge gestellt hat, dem Kläger oder der Staatskasse aufzuerlegen (§ 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO) liegen nicht vor.

II.

Die Höhe der Gebühren bestimmt sich gemäß § 3 Abs. 1 GKG (Fassung ab 1. Juli 2004) nach dem Wert des Streitgegenstandes (Streitwert); er richtet sich im Rechtsmittelverfahren nach den Anträgen des Rechtsmittelführers (§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG) und ist - soweit der Streitgegenstand nicht erweitert wird - durch den Wert des Streitgegenstands der ersten Instanz begrenzt (Abs. 2 Sätze 1 und 2 a.a.O.). Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Maßgeblich ist insoweit in der Regel sein wirtschaftliches Interesse an der erstrebten Entscheidung und deren Auswirkungen (vgl. Bundessozialgericht (BSG) SozR 4-1920 § 52 Nr. 2; ferner BSG SozR 4-1930 § 8 Nr. 1). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000,00 Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). Ein Rückgriff auf den Auffangstreitwert kommt mithin nur in Betracht, wenn ausreichend Ansätze für die Bewertung des Streitgegenstandes nach dem wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers fehlen (ständige Rechtsprechung; vgl. etwa BSG, Beschluss vom 19. September 2006 - B 6 KA 30/06 B - (juris)). Sind außer dem Hauptanspruch auch Zinsen als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt (§ 43 Abs. 1 GKG).

Aus der Höhe der vom Beklagten übergeleiteten Forderung ergeben sich hinreichende Anhaltspunkte für die Bemessung der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) FEVS 48, 97). Das Interesse des Klägers am Unterbleiben der Überleitung ist indes nicht gleichzusetzen mit einem Interesse an der Abwehr der Forderung überhaupt (vgl. a. Senatsbeschlüsse vom 30. Juni 2008 - L 7 SO 1561/08 W-A und vom 15. Oktober 2007 - L 7 SO 2561/07 W-B; BVerwG a.a.O.; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (VGH), Beschluss vom 20. Dezember 1999 - 12 C 99.3410 - (juris); LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. Januar 2007 - L 20 B 137/06 SO - (juris)). Denn angesichts des auf die sog. Negativevidenz beschränkten Prüfungsumfanges der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit hinsichtlich der übergeleiteten Forderung kommt einer sich ggf. anschließenden zivilrechtlichen Auseinandersetzung über Bestehen und Höhe der Forderung in der Regel die größere wirtschaftliche Bedeutung zu. Insbesondere wenn das Bestehen des übergeleiteten Anspruchs noch streitig, die Einleitung eines zivilrechtlichen Verfahrens aber noch offen ist, erscheint es daher in der Regel angemessen, von der Höhe der übergeleiteten Forderung einen Abschlag in Höhe von 50% zu machen (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Oktober 2007 a.a.O.; Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl. 2007, GKG, Anh I B § 52 Rdnr. 36).

Die nach § 52 Abs. 1 GKG für die Festsetzung des Streitwerts maßgebliche Bedeutung der Sache, die das Gericht nach seinem Ermessen zu bestimmen hat, kann daher nach Auffassung des Senats mit EUR 12.782,30 (Aufwendungen der Beklagten, begrenzt auf den Wert der Schenkung, hiervon die Hälfte) bestimmt werden, da vorliegend nicht nur die Unbestimmtheit der Überleitungsanzeige geltend gemacht worden war, sondern auch die Mittellosigkeit der Hilfeempfänger bestritten worden war, also ein im Rahmen des § 528 Bürgerliches Gesetzbuch zivilrechtlich zu klärender Einwand.

Der Senat hat als Berufungsgericht auch den Streitwert für das Klageverfahren festgesetzt. Die Befugnis hierzu ergibt sich aus einer erweiternden Auslegung des § 63 Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG. Jedenfalls bei betragsmäßig von vornherein feststehendem und in den Instanzen gleich gebliebenem Streitwert darf das Berufungsgericht aus Gründen der Prozessökonomie nicht nur von der ersten Instanz getroffene Festsetzungen ändern, sondern - schon mangels entsprechender Kostengrundentscheidung - unterbliebene Streitwertfestsetzungen nachholen (vgl. BSG SozR 4-1500 § 183 Nr. 4).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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