Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 121 AS 5193/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 5 B 697/08 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 3. März 2008 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Antragstellerin ihren Lebensunterhalt aus eigenem Vermögen und Einkommen bzw. mit Hilfe Dritter bestreiten kann.
Die 1945 geborene, seit 1975 geschiedene Antragstellerin bezog im Anschluss an Arbeitslosenhilfe seit Januar 2005 Leistungen nach dem SGB II. Nachdem der Antragsgegner durch einen im Dezember 2005 erstellten Datenabgleich von Zinserträgen aus einem bisher nicht bekannten Konto der Antragstellerin bei der N Sparkasse erfahren hatte, hörte er die Antragstellerin diesbezüglich an und versagte ihr schließlich mit Bescheid vom 2. August 2007 die mit Fortzahlungsantrag ab dem 1. September 2007 beantragten Leistungen wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten. Die Antragstellerin legte hiergegen Widerspruch ein und reichte einen Kontoauszug der N Sparkasse zu einem Konto auf ihren Namen mit der Nr. ein, der für den 30. Dezember 2005 ein Guthaben von 64.016,16 Euro auswies. Außerdem fügte sie eine von ihrer Mutter, Frau G K, am 13. September 2007 unterzeichnete "Erklärung" bei, wonach diese das Konto zur Schaffung einer zusätzlichen Altersversorgung für die Antragstellerin in den 60er Jahren eröffnet habe. Sie habe alleinige Vollmacht über das Konto, die Antragstellerin habe von dem Konto bestimmt keine Kenntnis mehr gehabt. Die Antragstellerin dürfe bis zum Erreichen des Rentenalters nicht bzw. erst nach ihrem Tode über das Guthaben verfügen. Mit Widerspruchsbescheid vom 28. November 2007 wies der Antragsgegner den Widerspruch als unbegründet zurück, nachdem die Antragstellerin mit Schreiben vom 31. Oktober 2007 um dringende Sachstandsmitteilung ersucht hatte, da sie "ohne jegliche Leistungen lebe".
Am 12. Februar 2008 hat die Antragstellerin bei dem Sozialgericht Berlin einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt mit dem Begehren, ihr einstweilen für die Dauer von 6 Monaten Grundsicherung für Arbeitsuchende zu gewähren. Es stimme nicht, dass sie ihre Mitwirkungspflicht verletzt habe. Sie stehe seit dem 1. September 2007 ohne jegliches Einkommen dar. Bis jetzt habe ihr die Mutter Darlehen gewährt, wozu sie nun aber nicht mehr gewillt sei.
Mit Beschluss vom 3. März 2008, den Bevollmächtigen der Antragstellerin zugestellt am 5. März, hat das Sozialgericht Berlin den Antrag abgelehnt. Die Hilfebedürftigkeit der Antragstellerin sei nicht glaubhaft gemacht. Sie verfüge vielmehr über verwertbares Vermögen, da sie – ungeachtet der mit der Mutter getroffenen Abrede - Inhaberin der Forderung gegenüber der N Sparkasse sei.
Hiergegen hat die Antragstellerin am 4. April 2008 Beschwerde eingelegt. Auf dem besagten Konto, einem Sparbuch, hätten sich am 27. Februar 2008 nur noch 7,85 Euro befunden. Die Mutter habe einen Betrag von 64.000 Euro vermutlich bereits im Jahr 2005 abgehoben. Sie selbst habe sich um dieses Konto nie gekümmert.
Die Antragstellerin beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 3. März 2008 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr für die Dauer von 6 Monaten Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) zu gewähren.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses zurückzuweisen.
Mit Schreiben vom 22. April 2008 hat der Senat von der Antragstellerin weitere Kontoauszüge, eine Erklärung der N Sparkasse bezüglich des Sparbuchs sowie eine detaillierte Erklärung der Antragstellerin zu ihren Lebensverhältnissen seit September 2007 angefordert. Nach Erinnerung durch den Senat hat die Antragstellerin schließlich mit Schriftsatz vom 10. Juli 2008 die angeforderten Unterlagen eingereicht, ohne allerdings die Fragen zu ihren Lebensverhältnissen beantwortet zu haben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf diese eingereichten Unterlagen sowie die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die Verwaltungsakte des Antragsgegners verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.
II.
Die nach §§ 172 Abs. 1 und 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Das Sozialgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
Gemäß § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf einen Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
Entscheidungserhebliche Angaben sind dabei von den Beteiligten glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung).
Zusammengefasst müssen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung regelmäßig zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Zum einen muss es im Ergebnis einer Prüfung der materiellen Rechtslage überwiegend wahrscheinlich sein, dass der Antragsteller mit seinem Begehren im hauptsächlichen Verwaltungs- oder Klageverfahren erfolgreich sein wird (Anordnungsanspruch). Zum anderen muss eine gerichtliche Entscheidung deswegen dringend geboten sein, weil es dem Antragsteller wegen drohender schwerwiegender Nachteile nicht zuzumuten ist, den Ausgang eines Hauptverfahrens abzuwarten (Anordnungsgrund).
In Anlegung dieses Maßstabes sind die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht erfüllt. Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II nicht in dem erforderlichen Maße glaubhaft gemacht. Es bestehen erhebliche Zweifel an ihrer Hilfebedürftigkeit im Sinne von § 9 SGB II, also daran, dass sie ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Kräften, vor allem nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann bzw. die erforderliche Hilfe nicht von anderen erhält.
Entgegen der ausdrücklichen Aufforderung des Senats in seinem Schreiben vom 22. April 2008, detailliert und unter Einreichung von Belegen zu erklären, wovon sie seit September 2007 lebe, hat die Antragstellerin hierzu nichts vorgetragen.
Die von der Antragstellerin eingereichten Kontoauszüge für ihr Konto Nr. bei der B Sparkasse betreffend den Zeitraum ab 23. August 2007 geben zu dieser Frage keinen Aufschluss. Den Einnahmen in Höhe von 1000 Euro (12.11.07, R B), von 1.500 Euro (11.12.07, K, O.) und von 1.500 Euro (17.1.08, K, O, Darlehen) stehen keinerlei Abbuchungen für den täglichen Bedarf gegenüber. Die Antragstellerin hat weder Barabhebungen vorgenommen noch Lebensmitteleinkäufe unter Verwendung ihrer Geldkarte getätigt. Vielmehr ist das Konto überwiegend zur Deckung der regelmäßig wiederkehrenden Aufwendungen wie Miete, Strom, Telekom, GEZ verwandt worden. Daneben stehen Ausgaben, die in eklatantem Widerspruch zur behaupteten Mittellosigkeit stehen: 14.9.07 Z Boutique 650 Euro, 21.9.07 Z Boutique 283 Euro, 29.11.07 Die K 270 Euro, 7.12.07 H Drogerie Parfümerie 33,60, 17.12.07 K 46,50 Euro und 110 Euro. Auffallend sind daneben mehrere (geringfügige) Überweisungen an unbekannte Konten bei der N Sparkasse.
Allem Anschein nach verfügt die Antragstellerin also über weitere, bisher verschwiegene Mittel oder bezieht Unterstützungsleistungen Dritter, aus denen sie seit September 2007 ihren täglichen Lebensunterhalt bestreiten kann. Hierzu passt der Umstand, dass sie erst im Februar 2008 gerichtliche Hilfe begehrt, die Beschwerdefrist von einem Monat voll ausgeschöpft und die vom Senat erbetenen Unterlagen trotz der behaupteten Eilbedürftigkeit erst zweieinhalb Monate nach Aufforderung bei Gericht eingereicht hat.
Dahingestellt bleiben kann vor diesem Hintergrund im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens der Verbleib der 64.000 Euro von ihrem Sparbuch und die Frage der Eigentümerschaft. Der "Erklärung" der Mutter vom 9. September 2007 kann in diesem Zusammenhang nur eingeschränkte Bedeutung zukommen, denn sie ist gleich in mehreren Punkten falsch. So ist das Sparbuch nicht "in den 60er Jahren", sondern laut Angaben der Sparkasse 1975 (dem Jahr der Scheidung der Antragstellerin) eröffnet worden, auch hatte nicht die Mutter "umfassende alleinige Kontovollmacht", sondern war – neben der Antragstellerin als Inhaberin – seit 2002 auch O K verfügungsberechtigt. Schließlich bestand das Guthaben, über das die Mutter angeblich die Kontrolle behalten wollte, im September 2007 auf besagtem Konto gar nicht mehr, denn dieses war bereits im Januar und Februar 2006 zugunsten von O K und dann noch einmal im Juni 2007 leergeräumt worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Antragstellerin ihren Lebensunterhalt aus eigenem Vermögen und Einkommen bzw. mit Hilfe Dritter bestreiten kann.
Die 1945 geborene, seit 1975 geschiedene Antragstellerin bezog im Anschluss an Arbeitslosenhilfe seit Januar 2005 Leistungen nach dem SGB II. Nachdem der Antragsgegner durch einen im Dezember 2005 erstellten Datenabgleich von Zinserträgen aus einem bisher nicht bekannten Konto der Antragstellerin bei der N Sparkasse erfahren hatte, hörte er die Antragstellerin diesbezüglich an und versagte ihr schließlich mit Bescheid vom 2. August 2007 die mit Fortzahlungsantrag ab dem 1. September 2007 beantragten Leistungen wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten. Die Antragstellerin legte hiergegen Widerspruch ein und reichte einen Kontoauszug der N Sparkasse zu einem Konto auf ihren Namen mit der Nr. ein, der für den 30. Dezember 2005 ein Guthaben von 64.016,16 Euro auswies. Außerdem fügte sie eine von ihrer Mutter, Frau G K, am 13. September 2007 unterzeichnete "Erklärung" bei, wonach diese das Konto zur Schaffung einer zusätzlichen Altersversorgung für die Antragstellerin in den 60er Jahren eröffnet habe. Sie habe alleinige Vollmacht über das Konto, die Antragstellerin habe von dem Konto bestimmt keine Kenntnis mehr gehabt. Die Antragstellerin dürfe bis zum Erreichen des Rentenalters nicht bzw. erst nach ihrem Tode über das Guthaben verfügen. Mit Widerspruchsbescheid vom 28. November 2007 wies der Antragsgegner den Widerspruch als unbegründet zurück, nachdem die Antragstellerin mit Schreiben vom 31. Oktober 2007 um dringende Sachstandsmitteilung ersucht hatte, da sie "ohne jegliche Leistungen lebe".
Am 12. Februar 2008 hat die Antragstellerin bei dem Sozialgericht Berlin einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt mit dem Begehren, ihr einstweilen für die Dauer von 6 Monaten Grundsicherung für Arbeitsuchende zu gewähren. Es stimme nicht, dass sie ihre Mitwirkungspflicht verletzt habe. Sie stehe seit dem 1. September 2007 ohne jegliches Einkommen dar. Bis jetzt habe ihr die Mutter Darlehen gewährt, wozu sie nun aber nicht mehr gewillt sei.
Mit Beschluss vom 3. März 2008, den Bevollmächtigen der Antragstellerin zugestellt am 5. März, hat das Sozialgericht Berlin den Antrag abgelehnt. Die Hilfebedürftigkeit der Antragstellerin sei nicht glaubhaft gemacht. Sie verfüge vielmehr über verwertbares Vermögen, da sie – ungeachtet der mit der Mutter getroffenen Abrede - Inhaberin der Forderung gegenüber der N Sparkasse sei.
Hiergegen hat die Antragstellerin am 4. April 2008 Beschwerde eingelegt. Auf dem besagten Konto, einem Sparbuch, hätten sich am 27. Februar 2008 nur noch 7,85 Euro befunden. Die Mutter habe einen Betrag von 64.000 Euro vermutlich bereits im Jahr 2005 abgehoben. Sie selbst habe sich um dieses Konto nie gekümmert.
Die Antragstellerin beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 3. März 2008 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr für die Dauer von 6 Monaten Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) zu gewähren.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses zurückzuweisen.
Mit Schreiben vom 22. April 2008 hat der Senat von der Antragstellerin weitere Kontoauszüge, eine Erklärung der N Sparkasse bezüglich des Sparbuchs sowie eine detaillierte Erklärung der Antragstellerin zu ihren Lebensverhältnissen seit September 2007 angefordert. Nach Erinnerung durch den Senat hat die Antragstellerin schließlich mit Schriftsatz vom 10. Juli 2008 die angeforderten Unterlagen eingereicht, ohne allerdings die Fragen zu ihren Lebensverhältnissen beantwortet zu haben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf diese eingereichten Unterlagen sowie die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die Verwaltungsakte des Antragsgegners verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.
II.
Die nach §§ 172 Abs. 1 und 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Das Sozialgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
Gemäß § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf einen Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
Entscheidungserhebliche Angaben sind dabei von den Beteiligten glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung).
Zusammengefasst müssen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung regelmäßig zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Zum einen muss es im Ergebnis einer Prüfung der materiellen Rechtslage überwiegend wahrscheinlich sein, dass der Antragsteller mit seinem Begehren im hauptsächlichen Verwaltungs- oder Klageverfahren erfolgreich sein wird (Anordnungsanspruch). Zum anderen muss eine gerichtliche Entscheidung deswegen dringend geboten sein, weil es dem Antragsteller wegen drohender schwerwiegender Nachteile nicht zuzumuten ist, den Ausgang eines Hauptverfahrens abzuwarten (Anordnungsgrund).
In Anlegung dieses Maßstabes sind die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht erfüllt. Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II nicht in dem erforderlichen Maße glaubhaft gemacht. Es bestehen erhebliche Zweifel an ihrer Hilfebedürftigkeit im Sinne von § 9 SGB II, also daran, dass sie ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Kräften, vor allem nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann bzw. die erforderliche Hilfe nicht von anderen erhält.
Entgegen der ausdrücklichen Aufforderung des Senats in seinem Schreiben vom 22. April 2008, detailliert und unter Einreichung von Belegen zu erklären, wovon sie seit September 2007 lebe, hat die Antragstellerin hierzu nichts vorgetragen.
Die von der Antragstellerin eingereichten Kontoauszüge für ihr Konto Nr. bei der B Sparkasse betreffend den Zeitraum ab 23. August 2007 geben zu dieser Frage keinen Aufschluss. Den Einnahmen in Höhe von 1000 Euro (12.11.07, R B), von 1.500 Euro (11.12.07, K, O.) und von 1.500 Euro (17.1.08, K, O, Darlehen) stehen keinerlei Abbuchungen für den täglichen Bedarf gegenüber. Die Antragstellerin hat weder Barabhebungen vorgenommen noch Lebensmitteleinkäufe unter Verwendung ihrer Geldkarte getätigt. Vielmehr ist das Konto überwiegend zur Deckung der regelmäßig wiederkehrenden Aufwendungen wie Miete, Strom, Telekom, GEZ verwandt worden. Daneben stehen Ausgaben, die in eklatantem Widerspruch zur behaupteten Mittellosigkeit stehen: 14.9.07 Z Boutique 650 Euro, 21.9.07 Z Boutique 283 Euro, 29.11.07 Die K 270 Euro, 7.12.07 H Drogerie Parfümerie 33,60, 17.12.07 K 46,50 Euro und 110 Euro. Auffallend sind daneben mehrere (geringfügige) Überweisungen an unbekannte Konten bei der N Sparkasse.
Allem Anschein nach verfügt die Antragstellerin also über weitere, bisher verschwiegene Mittel oder bezieht Unterstützungsleistungen Dritter, aus denen sie seit September 2007 ihren täglichen Lebensunterhalt bestreiten kann. Hierzu passt der Umstand, dass sie erst im Februar 2008 gerichtliche Hilfe begehrt, die Beschwerdefrist von einem Monat voll ausgeschöpft und die vom Senat erbetenen Unterlagen trotz der behaupteten Eilbedürftigkeit erst zweieinhalb Monate nach Aufforderung bei Gericht eingereicht hat.
Dahingestellt bleiben kann vor diesem Hintergrund im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens der Verbleib der 64.000 Euro von ihrem Sparbuch und die Frage der Eigentümerschaft. Der "Erklärung" der Mutter vom 9. September 2007 kann in diesem Zusammenhang nur eingeschränkte Bedeutung zukommen, denn sie ist gleich in mehreren Punkten falsch. So ist das Sparbuch nicht "in den 60er Jahren", sondern laut Angaben der Sparkasse 1975 (dem Jahr der Scheidung der Antragstellerin) eröffnet worden, auch hatte nicht die Mutter "umfassende alleinige Kontovollmacht", sondern war – neben der Antragstellerin als Inhaberin – seit 2002 auch O K verfügungsberechtigt. Schließlich bestand das Guthaben, über das die Mutter angeblich die Kontrolle behalten wollte, im September 2007 auf besagtem Konto gar nicht mehr, denn dieses war bereits im Januar und Februar 2006 zugunsten von O K und dann noch einmal im Juni 2007 leergeräumt worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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