Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
20
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 28 AS 697/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 20 B 737/08 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin vom 17. April 2008 gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 7. März 2008 - S 28 AS 697/08 ER PKH - wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind für die Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
In dem Verfahren 20 B 783/08 AS PKH begehrt die Antragstellerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Sozialgericht.
In dem Verfahren 20 B 737/08 AS ER begehrt die Antragstellerin nur noch die Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Mit Bescheid vom 29. Oktober 2007 senkte die Antragsgegnerin die der Antragstellerin für den Zeitraum 1. November 2007 bis 31. Januar 2008 bewilligten Leistungen der Grundsicherung nach dem 2. Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) um "maximal" 104 EUR monatlich ab. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 10. Januar 2008 senkte die Antragsgegnerin die der Antragstellerin für den Zeitraum 1. Januar 2008 bis 31. März 2008 bewilligten Leistungen um monatlich 104,00 EUR ab. Hiergegen legte die Antragstellerin am 21. Januar 2008 Widerspruch ein. Mit weiterem Bescheid vom 14. Januar 2008 senkte die Antragsgegnerin die der Antragstellerin für den Zeitraum 1. Februar 2008 bis 30. April 2008 bewilligten Leistungen um 208 EUR ab.
Mit dem am 21. Februar 2008 beim Sozialgericht Potsdam eingegangenen vorläufigen Rechtsschutzantrag hat die Antragstellerin u. a. begehrt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 21. Januar 2008 anzuordnen und die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, vorläufig Heizkosten in Höhe von 478 EUR zu übernehmen. Ferner hat sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Mit Schreiben vom 5. März 2008 hat die Antragstellerin das Sozialgericht um eine kurzfristige Entscheidung in der Sache gebeten und geltend gemacht, sie verfüge über kein Heizmaterial mehr. Ferner hat die Antragstellerin erklärt:
"Da der Sanktionsbescheid vom 14. Januar 2008 Leistungsminderung um 208 EUR monatlich für den Zeitraum 1/08 bis 3/08 nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist, wird ein weiteres Verfahren eingeleitet".
Hierauf hat das Sozialgericht mit den Beschlüssen vom 07. März 2008 die Anträge der Antragstellerin auf vorläufige Bewilligung einer Brennstoffhilfe und Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen; ferner hat das Gericht entschieden, dass außergerichtliche Kosten der Antragstellerin nicht zu erstatten sind. In den Gründen zu der Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung hat das Gericht u. a. ausgeführt, dass es "die übrige in der Antragsschrift vom 21. 02.2008 vorgetragene Beschwer" als zurückgenommen ansehe. Die Ablehnung von Prozesskostenhilfe hat das Gericht mit fehlender hinreichender Erfolgsaussicht in der Hauptsache begründet.
Mit der am 11. April 2008 beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg erhobenen Beschwerde hat die Antragstellerin nur die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Sanktionsbescheid vom 10. Januar 2008 begehrt und u. a. geltend gemacht, sie habe ihren Antrag auf Anordnung des Widerspruchs gegen den Absenkungsbescheid nicht zurückgenommen. Gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe hat die Antragstellerin am 17. April 2008 Beschwerde erhoben.
Mit Änderungsbescheid vom 22. Mai 2008 hat die Antragsgegnerin der Antragstellerin Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II für den Zeitraum 1. Dezember 2007 bis 30. April 2008 unter Berücksichtigung des Sanktionsbescheides vom 14. Januar 2008 bewilligt und den streitgegenständlichen Sanktionsbescheid vom 10. Januar 2008 aufgehoben.
Hierauf hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 16. Juni 2008 das "Anerkenntnis" angenommen und das "Verfahren" für erledigt erklärt.
Dem schriftsätzlichen Vorbringen der Antragstellerin sind die Anträge zu entnehmen,
ihr unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts vom 7. März 2008 - S 28 AS 697/08 ER PKH - Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Sozialgericht Potsdam zu gewähren,
der Antragsgegnerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens - 20 B 737/08 AS ER - aufzuerlegen.
II.
Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist zulässig, insbesondere gemäß § 172 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - in der seit 1. April 2008 geltenden Fassung statthaft, aber unbegründet.
Nach § 73 a SGG in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung – ZPO – erhält ein Beteiligter auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn - neben anderen Voraussetzungen – die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Für die Entscheidung über die Bewilligung beantragter Prozesskostenhilfe ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung, vorliegend also auf den Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzustellen. Zu diesem Zeitpunkt muss eine Rechtsverfolgung noch beabsichtigt sein und hinreichende Erfolgsaussicht bieten. (vgl. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 2. Aufl., Rz. 77, 158 f., 420, 423 ff. m. w. N.).
Vorliegend ist bereits zweifelhaft, ob die Antragstellerin eine Rechtsverfolgung noch beabsichtigt. Denn die Antragsgegnerin hat im Beschwerdeverfahren dem streitgegenständlichen Widerspruch der Antragstellerin abgeholfen und den angegriffenen Sanktionsbescheid vom 10. Januar 2008 aufgehoben. Hierauf hat die Antragstellerin das "Verfahren" für erledigt erklärt. In dieser Prozesserklärung ist eine den Rechtsstreit in der Hauptsache erledigende Rücknahme der Beschwerde zu sehen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die Aufhebung des Bescheides nicht als Anerkenntnis zu werten, weil mit der Aufhebung nicht (konkludent) erklärt wird, dass der mit der Beschwerde geltend gemachte Anspruch auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den aufgehobenen Bescheid anerkannt werde.
Allerdings ist eine weitere Rechtsverfolgung der Antragstellerin nicht ausgeschlossen. Denn der von der Antragstellerin vor dem Sozialgericht gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Sanktionsbescheid vom 10. Januar 2008 ist dort weiterhin rechtshängig. Das Sozialgericht hat über diesen Antrag nicht entschieden. Die Antragstellerin hat diesen Antrag auch nicht zurückgenommen, wie das Sozialgericht meint. Weder hat sie eine Antragsrücknahme ausdrücklich erklärt, noch ist ihrem Schreiben vom 5. März 2008 eine solche Erklärung schlüssig zu entnehmen. Die Antragstellerin hat deshalb noch die Möglichkeit, eine Entscheidung des Sozialgerichts über ihren Antrag herbeizuführen, indem sie einen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens stellt.
Eine solche Rechtsverfolgung hätte jedoch nicht die von § 114 Satz 1 ZPO geforderte hinreichende Aussicht auf Erfolg. Dann nach Aufhebung des angegriffenen Sanktionsbescheides ist die Möglichkeit einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs und damit die Antragsbefugnis der Antragstellerin entfallen.
Besondere Umstände, die es ausnahmsweise gebieten, bei der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrages abzustellen, liegen nicht vor. Die Antragstellerin ist auf die Möglichkeit zu verweisen, beim Sozialgericht eine Fortsetzung des Verfahrens hinsichtlich des weiterhin rechtshängigen Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 21. Januar 2008 zu erwirken, den Rechtsstreit dann in der Hauptsache für erledigt zu erklären und einen Kostenantrag nach § 193 SGG zu stellen.
Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich des - durch die als Rücknahme des Rechtsmittels zu wertende Erledigungserklärung der Antragstellerin vom 16. Juni 2008 - erledigten Beschwerdeverfahrens (L 20 B 737/08 AS ER) aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Danach entscheidet das Gericht auf Antrag durch Beschluss, wenn das Verfahren anders als durch Beschluss beendet wird.
Die Entscheidung nach § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG ist nach sachgemäßen Ermessen zu treffen, wobei der Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der Erledigung maßgebend ist. Sachgemäßem Ermessen entspricht es vorliegend, dass die Antragstellerin die außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens selbst trägt, weil ihre Beschwerde nicht statthaft war.
Gemäß §§ 172 Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - in der ab 1. April 2008 geltenden Fassung (eingefügt durch Artikel 1 Nr. 29 b Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetztes vom 26. März 2008, BGBl. I Seite 444) sind Beschwerden in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes u. a. dann nicht mehr statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in der Hauptsache bei einer eine Geldleistung betreffenden Klage 750,00 EUR nicht übersteigt. Der Beschwerdegegenstand in der Hauptsasche übersteigt vorliegend nicht 750,00 EUR. In der Hauptsache hat die Antragstellerin die Aufhebung des Sanktionsbescheides vom 10. Januar 2008 begehrt, mit dem die Antragsgegnerin die der Antragstellerin bewilligten Leistungen der Grundsicherung für den Zeitraum 1. Januar 2008 bis 31. März 2008 um monatlich 104,00 EUR abgesenkt hat. Damit wurden die für den genannten Zeitraum bewilligten Leistungen um insgesamt 312,00 EUR abgesenkt; dieser Betrag liegt unter dem Betrag von 750,00 EUR.
Die genannten Vorschriften sind im vorliegenden Verfahren anwendbar. Hinsichtlich der Statthaftigkeit ist auf den Eingang der Beschwerde beim Gericht abzustellen, hier am 11. April 2008. Die §§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG sind ohne eine Übergangsregelung ab 01. April 2008 in Kraft getreten. Grundsätzlich ist eine Änderung des Verfahrensrechts auf anhängige Rechtsstreitigkeiten anzuwenden (BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 1992, 2 BvR 1631/90, 2 BvR 1728/90, BVerfGE 87, 48). Eine Einschränkung dieses Grundsatzes ist hier aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht geboten. Eine nachträgliche Beschränkung von Rechtsmitteln führt aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht dazu, dass ein bereits eingelegtes Rechtsmittel entfällt. Mit der Einlegung eines nach der Verfahrensordnung statthaften Rechtsmittels wird allerdings eine gewichtige verfahrensrechtliche Position begründet. Daher erfährt der allgemeine Grundsatz des intertemporalen Prozessrechts, wonach eine Änderung des Verfahrensrechts grundsätzlich auch anhängige Rechtsstreitigkeiten erfasst, eine Einschränkung dann, wenn eine nachträgliche Beschränkung von Rechtsmitteln zum Fortfall der Statthaftigkeit eines bereits eingelegten Rechtsmittels führen würde (BVerfG v. 07. Juli 1992, 2 BvR 1631/90, 2 BvR 1728/90, a.a.O, m.w.N.).
Eine solche schützenswerte Rechtsposition hatte die Antragstellerin hier jedoch bei Eintritt der Rechtsänderung nicht erworben. Eine schützenswerte Vertrauensposition wird nicht über eine Rechtsmittelbelehrung hergestellt, sondern kann nur aus einer bereits vor Rechtsänderung durch Einlegung einer ehemals statthaften Beschwerde erworbenen verfahrensrechtlichen Position resultieren. Zum Zeitpunkt der Rechtsänderung hatte die Antragstellerin jedoch keine schützenswerte verfahrensrechtliche Position inne, die ihr mit der Rechtsänderung rückwirkend genommen würde. Denn zu dem Zeitpunkt, zu dem sie ihre Beschwerde eingelegt hat, war diese nach der bereits zuvor eingetretenen Rechtsänderung nicht mehr statthaft.
Kosten für das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind ebenfalls nicht zu erstatten, § 73 a Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
Außergerichtliche Kosten sind für die Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
In dem Verfahren 20 B 783/08 AS PKH begehrt die Antragstellerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Sozialgericht.
In dem Verfahren 20 B 737/08 AS ER begehrt die Antragstellerin nur noch die Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Mit Bescheid vom 29. Oktober 2007 senkte die Antragsgegnerin die der Antragstellerin für den Zeitraum 1. November 2007 bis 31. Januar 2008 bewilligten Leistungen der Grundsicherung nach dem 2. Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) um "maximal" 104 EUR monatlich ab. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 10. Januar 2008 senkte die Antragsgegnerin die der Antragstellerin für den Zeitraum 1. Januar 2008 bis 31. März 2008 bewilligten Leistungen um monatlich 104,00 EUR ab. Hiergegen legte die Antragstellerin am 21. Januar 2008 Widerspruch ein. Mit weiterem Bescheid vom 14. Januar 2008 senkte die Antragsgegnerin die der Antragstellerin für den Zeitraum 1. Februar 2008 bis 30. April 2008 bewilligten Leistungen um 208 EUR ab.
Mit dem am 21. Februar 2008 beim Sozialgericht Potsdam eingegangenen vorläufigen Rechtsschutzantrag hat die Antragstellerin u. a. begehrt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 21. Januar 2008 anzuordnen und die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, vorläufig Heizkosten in Höhe von 478 EUR zu übernehmen. Ferner hat sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Mit Schreiben vom 5. März 2008 hat die Antragstellerin das Sozialgericht um eine kurzfristige Entscheidung in der Sache gebeten und geltend gemacht, sie verfüge über kein Heizmaterial mehr. Ferner hat die Antragstellerin erklärt:
"Da der Sanktionsbescheid vom 14. Januar 2008 Leistungsminderung um 208 EUR monatlich für den Zeitraum 1/08 bis 3/08 nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist, wird ein weiteres Verfahren eingeleitet".
Hierauf hat das Sozialgericht mit den Beschlüssen vom 07. März 2008 die Anträge der Antragstellerin auf vorläufige Bewilligung einer Brennstoffhilfe und Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen; ferner hat das Gericht entschieden, dass außergerichtliche Kosten der Antragstellerin nicht zu erstatten sind. In den Gründen zu der Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung hat das Gericht u. a. ausgeführt, dass es "die übrige in der Antragsschrift vom 21. 02.2008 vorgetragene Beschwer" als zurückgenommen ansehe. Die Ablehnung von Prozesskostenhilfe hat das Gericht mit fehlender hinreichender Erfolgsaussicht in der Hauptsache begründet.
Mit der am 11. April 2008 beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg erhobenen Beschwerde hat die Antragstellerin nur die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Sanktionsbescheid vom 10. Januar 2008 begehrt und u. a. geltend gemacht, sie habe ihren Antrag auf Anordnung des Widerspruchs gegen den Absenkungsbescheid nicht zurückgenommen. Gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe hat die Antragstellerin am 17. April 2008 Beschwerde erhoben.
Mit Änderungsbescheid vom 22. Mai 2008 hat die Antragsgegnerin der Antragstellerin Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II für den Zeitraum 1. Dezember 2007 bis 30. April 2008 unter Berücksichtigung des Sanktionsbescheides vom 14. Januar 2008 bewilligt und den streitgegenständlichen Sanktionsbescheid vom 10. Januar 2008 aufgehoben.
Hierauf hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 16. Juni 2008 das "Anerkenntnis" angenommen und das "Verfahren" für erledigt erklärt.
Dem schriftsätzlichen Vorbringen der Antragstellerin sind die Anträge zu entnehmen,
ihr unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts vom 7. März 2008 - S 28 AS 697/08 ER PKH - Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Sozialgericht Potsdam zu gewähren,
der Antragsgegnerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens - 20 B 737/08 AS ER - aufzuerlegen.
II.
Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist zulässig, insbesondere gemäß § 172 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - in der seit 1. April 2008 geltenden Fassung statthaft, aber unbegründet.
Nach § 73 a SGG in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung – ZPO – erhält ein Beteiligter auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn - neben anderen Voraussetzungen – die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Für die Entscheidung über die Bewilligung beantragter Prozesskostenhilfe ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung, vorliegend also auf den Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzustellen. Zu diesem Zeitpunkt muss eine Rechtsverfolgung noch beabsichtigt sein und hinreichende Erfolgsaussicht bieten. (vgl. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 2. Aufl., Rz. 77, 158 f., 420, 423 ff. m. w. N.).
Vorliegend ist bereits zweifelhaft, ob die Antragstellerin eine Rechtsverfolgung noch beabsichtigt. Denn die Antragsgegnerin hat im Beschwerdeverfahren dem streitgegenständlichen Widerspruch der Antragstellerin abgeholfen und den angegriffenen Sanktionsbescheid vom 10. Januar 2008 aufgehoben. Hierauf hat die Antragstellerin das "Verfahren" für erledigt erklärt. In dieser Prozesserklärung ist eine den Rechtsstreit in der Hauptsache erledigende Rücknahme der Beschwerde zu sehen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die Aufhebung des Bescheides nicht als Anerkenntnis zu werten, weil mit der Aufhebung nicht (konkludent) erklärt wird, dass der mit der Beschwerde geltend gemachte Anspruch auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den aufgehobenen Bescheid anerkannt werde.
Allerdings ist eine weitere Rechtsverfolgung der Antragstellerin nicht ausgeschlossen. Denn der von der Antragstellerin vor dem Sozialgericht gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Sanktionsbescheid vom 10. Januar 2008 ist dort weiterhin rechtshängig. Das Sozialgericht hat über diesen Antrag nicht entschieden. Die Antragstellerin hat diesen Antrag auch nicht zurückgenommen, wie das Sozialgericht meint. Weder hat sie eine Antragsrücknahme ausdrücklich erklärt, noch ist ihrem Schreiben vom 5. März 2008 eine solche Erklärung schlüssig zu entnehmen. Die Antragstellerin hat deshalb noch die Möglichkeit, eine Entscheidung des Sozialgerichts über ihren Antrag herbeizuführen, indem sie einen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens stellt.
Eine solche Rechtsverfolgung hätte jedoch nicht die von § 114 Satz 1 ZPO geforderte hinreichende Aussicht auf Erfolg. Dann nach Aufhebung des angegriffenen Sanktionsbescheides ist die Möglichkeit einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs und damit die Antragsbefugnis der Antragstellerin entfallen.
Besondere Umstände, die es ausnahmsweise gebieten, bei der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrages abzustellen, liegen nicht vor. Die Antragstellerin ist auf die Möglichkeit zu verweisen, beim Sozialgericht eine Fortsetzung des Verfahrens hinsichtlich des weiterhin rechtshängigen Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 21. Januar 2008 zu erwirken, den Rechtsstreit dann in der Hauptsache für erledigt zu erklären und einen Kostenantrag nach § 193 SGG zu stellen.
Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich des - durch die als Rücknahme des Rechtsmittels zu wertende Erledigungserklärung der Antragstellerin vom 16. Juni 2008 - erledigten Beschwerdeverfahrens (L 20 B 737/08 AS ER) aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Danach entscheidet das Gericht auf Antrag durch Beschluss, wenn das Verfahren anders als durch Beschluss beendet wird.
Die Entscheidung nach § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG ist nach sachgemäßen Ermessen zu treffen, wobei der Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der Erledigung maßgebend ist. Sachgemäßem Ermessen entspricht es vorliegend, dass die Antragstellerin die außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens selbst trägt, weil ihre Beschwerde nicht statthaft war.
Gemäß §§ 172 Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - in der ab 1. April 2008 geltenden Fassung (eingefügt durch Artikel 1 Nr. 29 b Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetztes vom 26. März 2008, BGBl. I Seite 444) sind Beschwerden in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes u. a. dann nicht mehr statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in der Hauptsache bei einer eine Geldleistung betreffenden Klage 750,00 EUR nicht übersteigt. Der Beschwerdegegenstand in der Hauptsasche übersteigt vorliegend nicht 750,00 EUR. In der Hauptsache hat die Antragstellerin die Aufhebung des Sanktionsbescheides vom 10. Januar 2008 begehrt, mit dem die Antragsgegnerin die der Antragstellerin bewilligten Leistungen der Grundsicherung für den Zeitraum 1. Januar 2008 bis 31. März 2008 um monatlich 104,00 EUR abgesenkt hat. Damit wurden die für den genannten Zeitraum bewilligten Leistungen um insgesamt 312,00 EUR abgesenkt; dieser Betrag liegt unter dem Betrag von 750,00 EUR.
Die genannten Vorschriften sind im vorliegenden Verfahren anwendbar. Hinsichtlich der Statthaftigkeit ist auf den Eingang der Beschwerde beim Gericht abzustellen, hier am 11. April 2008. Die §§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG sind ohne eine Übergangsregelung ab 01. April 2008 in Kraft getreten. Grundsätzlich ist eine Änderung des Verfahrensrechts auf anhängige Rechtsstreitigkeiten anzuwenden (BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 1992, 2 BvR 1631/90, 2 BvR 1728/90, BVerfGE 87, 48). Eine Einschränkung dieses Grundsatzes ist hier aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht geboten. Eine nachträgliche Beschränkung von Rechtsmitteln führt aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht dazu, dass ein bereits eingelegtes Rechtsmittel entfällt. Mit der Einlegung eines nach der Verfahrensordnung statthaften Rechtsmittels wird allerdings eine gewichtige verfahrensrechtliche Position begründet. Daher erfährt der allgemeine Grundsatz des intertemporalen Prozessrechts, wonach eine Änderung des Verfahrensrechts grundsätzlich auch anhängige Rechtsstreitigkeiten erfasst, eine Einschränkung dann, wenn eine nachträgliche Beschränkung von Rechtsmitteln zum Fortfall der Statthaftigkeit eines bereits eingelegten Rechtsmittels führen würde (BVerfG v. 07. Juli 1992, 2 BvR 1631/90, 2 BvR 1728/90, a.a.O, m.w.N.).
Eine solche schützenswerte Rechtsposition hatte die Antragstellerin hier jedoch bei Eintritt der Rechtsänderung nicht erworben. Eine schützenswerte Vertrauensposition wird nicht über eine Rechtsmittelbelehrung hergestellt, sondern kann nur aus einer bereits vor Rechtsänderung durch Einlegung einer ehemals statthaften Beschwerde erworbenen verfahrensrechtlichen Position resultieren. Zum Zeitpunkt der Rechtsänderung hatte die Antragstellerin jedoch keine schützenswerte verfahrensrechtliche Position inne, die ihr mit der Rechtsänderung rückwirkend genommen würde. Denn zu dem Zeitpunkt, zu dem sie ihre Beschwerde eingelegt hat, war diese nach der bereits zuvor eingetretenen Rechtsänderung nicht mehr statthaft.
Kosten für das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind ebenfalls nicht zu erstatten, § 73 a Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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