L 21 R 666/08

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
21
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 35 RA 4049/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 21 R 666/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. Oktober 2005 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte als Zusatzversorgungsträger verpflichtet ist, die Zeit vom 1. März 1966 bis 31. Juli 1978 als Zeit der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) sowie die in dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

Der geborene Kläger war mit Urkunde der U R - Technische Fakultät - vom A berechtigt, den akademischen Grad Diplom-Ingenieur zu führen. In dem streitigen Zeitraum vom 1. März 1966 bis 31. Juli 1978 war er nach eigenen Angaben zunächst als wissenschaftlicher Mitarbeiter und ab 1. Juli 1966 als Fachgebietsleiter Transport in der Z in P-B - – tätig.

Ab 1. August 1978 war der Kläger an der H-Universität zu B tätig. Mit Urkunde der Staatlichen Versicherung der DDR vom 29. April 1985 erhielt er für die Tätigkeit als Dozent mit Wirkung ab 1. Februar 1985 die Zusage einer zusätzlichen Altersversorgung entsprechend den Bestimmungen über die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR (AVWiss).

Der Kläger entrichtete nach eigenen Angaben vom 1. März 1971 bis 31. Dezember 1971 und vom 1. November 1977 bis 31. Dezember 1989 Beiträge zur Freiwilligen Zusätzlichen Rentenversicherung - FZR - im Beitrittsgebiet.

Mit Bescheid der Beklagten als Rentenversicherungsträger vom 10. Mai 2002 erhielt der Kläger eine Rentenauskunft, in der lediglich die Zeit vom 1. Februar 1985 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach dem AAÜG berücksichtigt war. Am 10. Juli 2002 beantragte der Kläger bei der Beklagten, die Zeit vom 1. März 1966 bis 31. Januar 1984 als Zeit der Zugehörigkeit zur "zusätzlichen Altersversorgung der Intelligenz" zu berücksichtigen. Mit Bescheid vom 30. September 2002 stellte die Beklagte als Zusatzversorgungsträger unter Aufhebung des bisherigen Überführungsbescheides die Zeit vom 1. August 1978 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVWiss sowie die in dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte fest und lehnte es für den Zeitraum 1. März 1969 bis 31. Juli 1978 ab, die Zugehörigkeit des Klägers zur AVItech festzustellen. Zur Begründung führte die Beklagte aus, der Kläger habe in dieser Zeit keine Beschäftigung im Geltungsbereich des Zusatzversorgungssystems ausgeübt. Gegen die Nichtberücksichtigung der Zeit vom 1. März 1966 bis 31. Juli 1978 erhob der Kläger am 15. Oktober 2002 Widerspruch, und machte geltend, er habe die Tätigkeit bei der bereits am 1. März 1966 und nicht erst am 1. März 1969 aufgenommen; bei der habe es sich um eine wissenschaftliche Einrichtung gehandelt; die Zuerkennungsurkunde über die "zusätzliche Altersversorgung der Intelligenz" sei ihm bereits während der Tätigkeit in der ausgestellt worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2003, zugestellt mit Einschreiben, wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, die sei keine wissenschaftliche Institution im Sinne der AVWiss gewesen, die Versorgungsurkunde sei erst mit Wirkung vom 1. Februar 1985 für die Tätigkeit an der H-Universität zu B ausgestellt worden.

Mit seiner am 28. Juli 2003 (Montag) vor dem Sozialgericht Berlin erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt und geltend gemacht, er erfülle mit der während der Zeit vom 1. März 1966 bis 31. Juli 1978 in der ausgeübten Tätigkeit als Diplom-Ingenieur die Anforderungen für eine Einbeziehung in die AVItech.

Der Kläger hat einen "Prüfbericht N. 523" der sowie in Ablichtung eine schriftliche Erklärung des ehemaligen Direktors der Dr. R. B vom 6. Oktober 2005, Auszüge aus einer Veröffentlichung des Dr. R. B "Geschichte der Landmaschinenprüfung in der DDR 1951-1991 und ihre Vorgeschichte" in der Schriftenreihe "Bornimer Agrartechnische Berichte", Heft 38, und Auszüge aus dem Anschriftenverzeichnis der DDR-Volkswirtschaft, Band 1, zur Gerichtsakte gereicht und beantragt,

den Bescheid vom 30. September 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Zeit vom 01. März 1966 bis 31. Juli 1978 als Zeiten im Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz sowie die nachgewiesenen Verdienste festzustellen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist bei der mit dem angefochtenen Bescheid und dem Widerspruchsbescheid vertretenen Rechtsauffassung verblieben.

Die Beklagte hat in Ablichtung u. a. Auszüge aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft des Bezirkes Potsdam zur Register-Nr. , die Anweisung des Staatlichen Komitees für Landtechnik - SKL - vom 11. November 1970 über die Änderung der Unterstellung von Außenstellen bzw. Einrichtungen des und damit im Zusammenhang stehende Veränderungen, eine Broschüre ", herausgegeben vom Ministerium für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft, die "Richtlinie zur Arbeitsweise der , die "Ordnung über die Stellung, Aufgaben und Arbeitsweise der des Staatlichen Komitees für und materiell-technische Versorgung der beim Rat für der Deutschen Demokratischen Republik" vom 10. Dezember 1970 sowie ein Schreiben des Ministeriums für Ernährung,, Landwirtschaft und Forsten des Landes Brandenburg vom 6. November 1991 zur Gerichtsakte gereicht. Das Sozialgericht hat aus dem Verfahren beim SG Potsdam S 14 RA 676/00 u. a. das Protokoll der mündlichen Verhandlung und das Urteil des SG Potsdam vom 27. November 2003 in Ablichtung beigezogen und mit Urteil vom 19. Oktober 2005, der Beklagten gegen Empfangsbekenntnis am 14. Februar 2006 zugestellt, die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Bescheides verpflichtet, den Zeitraum vom 01. März 1966 bis 31. Juli 1978 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz und die in diesem Zeitraum nachgewiesenen Entgelte festzustellen; ferner hat es der Beklagten Gerichtskosten in Höhe von 300 EUR auferlegt. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, sämtliche Voraussetzungen für eine Einbeziehung hätten vorgelegen. Der Beschäftigungsbetrieb sei eine Versuchsstation im Sinne des § 1 Abs. 2 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben gewesen. Die Voraussetzungen des § 192 Absatz 1 Nr. 2 SGG seien erfüllt.

Mit ihrer am 28. Februar 2006 beim Sächsischen Landessozialgericht eingelegten und am 3. März 2006 beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingegangen Berufung macht die Beklagte geltend, die sei weder ein wissenschaftliches Institut, noch ein Forschungsinstitut, noch eine Versuchsstation gewesen. Forschungsinstitute im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 2 der 2. DB seien nur Forschungseinrichtungen der Industrie und des Bauwesens gewesen. Nach der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR sei die jedoch als Institut der Landwirtschaft der Wirtschaftsgruppe 62231 zugeordnet gewesen. Aufgabe der sei zudem nicht die anwendungsbezogene Forschung, sondern die Prüfung landwirtschaftlicher Geräte und Technik gewesen. Solche Prüfungseinrichtungen seien in der 2. DB nicht als den volkseigenen Betrieben gleichgestellte Betriebe aufgelistet. Bei diesen Einrichtungen habe es sich auch nicht um Versuchsstationen gehandelt.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. Oktober 2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Er hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und hat ergänzend geltend gemacht: Begrifflich seien Versuchsstationen Standorte, an denen Prüfungen, Tests oder Experimente zur Gewinnung wissenschaftlich gesicherter oder empirischer Informationen durchgeführt würden. In derartigen Einrichtungen würden neue Materialien, Maschinen sowie Anlagen und Bauten, aber auch ganze Verfahren vor Bereitstellung oder Einsatz gründlich untersucht und auf ihre Eignung hinsichtlich des vorgegebenen Verwendungszwecks geprüft. Für den Einsatz von Landmaschinen in der landwirtschaftlichen Produktion sei wegen der Störeinflüsse von biologischem Material und Witterung eine besonders umfangreiche und vielseitige Prüfung erforderlich. Prüf- und Versuchsstationen für Landmaschinen habe es in Deutschland in unterschiedlicher Ausprägung und Zuordnung seit Mitte des 19. Jahrhunderts gegeben. Bei weitgehend unveränderter bzw. gleicher Aufgabenstellung hätten die Einrichtungen unterschiedliche Bezeichnungen geführt, so dass die Begriffe Prüfstation, Versuchsanlage, Prüfanstalt, Versuchsstation, Prüffeld, Prüfstelle u. a. als Synonyme aufzufassen seien. Die sei mit ihren Prüf- und Versuchsaufgaben eng eingebunden gewesen in die Entwicklung und Überleitung neuer Landtechnik entsprechend der Nomenklatur der Arbeitsstufen bei der Entwicklung von Erzeugnissen (K-Stufen). Hauptaufgaben der seien gewesen:

- die Eignungsprüfung sämtlicher für die Produktion und den Einsatz in der Landwirtschaft vorgesehener Landmaschinen und Anlagen, im allgemeinen im Entwicklungsstadium K 8 (Fertigungsmuster), - die Prüfung aller ausländischen Landmaschinen, sofern diese für den Import vorgesehen waren, - Untersuchungen bereits in früheren Entwicklungsstadien (Versuchsmuster, Funktionsmuster) mit dem Ziel, zur Verkürzung der Entwicklungsdauer von Maschinen und Anlagen beizutragen sowie - die Vorführung (Demonstration) geprüfter Maschinen.

Mit der rechtlichen Verselbständigung der als wissenschaftlich-technische Einrichtung seien im Jahr 1970 u. a. folgende Aufgaben hinzugekommen: - die Einflussnahme auf die Entwicklung der Landtechnik - die Mitarbeit bei Forschungsaufgaben und Werkerprobungen zur Beschleunigung und Verkürzung der Entwicklungsstufen sowie - Aufgaben der Standardisierung und des Neuererwesens.

Damit sei die Prüf- und Versuchstätigkeit der immer weiter in frühere Entwicklungsstufen vorverlegt worden. Prüfung und Versuch seien immer enger an die Entwicklung, Konstruktion und Produktion in den Herstellerbetrieben gebunden gewesen. Ausdruck dessen seien gemeinsame Werkerprobungen und Prüfungen von Landmaschinen und Anlagen gewesen. Prüfingenieure der hätten zeitweilig sogar in den Entwicklungsteams der Hersteller mitgearbeitet und seien damit bereits an K2-Stufen beteiligt gewesen. Die habe auch Werkerprobungen insbesondere für Hersteller, die über keine Erprobungskapazität verfügt hätten, selbständig durchgeführt. Die Prüf- und Versuchstätigkeit habe Untersuchungen an Landmaschinen und Anlagen in Laboratorien, Versuchsständen- und anlagen sowie im praktischen Einsatz umfasst. Den für die Versuche verantwortlichen Prüfgebietsleitern seien Prüftechniker zugeordnet gewesen. Die sei auch unmittelbar an der Landmaschinenproduktion beteiligt gewesen, vor allem qualitativ bei der Mängelbeseitigung und durch Empfehlungen zur Weiterentwicklung der Maschinen sowie durch ihren Beitrag zur Verkürzung von Entwicklungszeiten. Von den ca. 45 in der beschäftigten Diplomingenieuren und Ingenieuren sei in der Zeit zwischen 1965 und 1989 insgesamt 18 Personen eine Versorgungszusage im Sinne der AVItech erteilt worden.

Der Senat hat in Ablichtung beigezogen u. a. die Ordnung über die Stellung, Aufgabe und Verantwortlichkeit des (), die Gemeinsame Verfügung über die Durchführung der staatlichen landwirtschaftlichen Eignungsprüfung von Maschinensystemen, Maschinen und Ausrüstungen für die Pflanzen- und Tierproduktion der DDR (Prüfordnung) vom 19. Oktober 1977, die Nomenklatur der Arbeitsstufen und Leistungen von Aufgaben des Planes Wissenschaft und Technik i. d. F. vom 1. Januar 1987 sowie Unterlagen des Bundesarchivs zur

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige, insbesondere statthafte und form- und fristgerecht erhobene Berufung (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht die Beklagte zur Feststellung der von dem Kläger begehrten Zeiten als Zugehörigkeitszeiten zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - AVItech - verurteilt.

Die Klage ist zulässig, sie ist insbesondere innerhalb der Frist des § 87 SGG erhoben worden. Nach § 4 Abs.1 Verwaltungszustellungsgesetz - VwZG -, der hier anzuwenden ist, weil die Beklagte den Widerspruchsbescheid mit Einschreiben zugestellt hat, gilt ein Einschreibebrief mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt, wenn er nicht später zugegangen ist. Vorliegend ist der Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2003 frühestens am selben Tag zur Post aufgegeben worden, so dass er mit dem 30. Juni 2003 als zugestellt gilt. Die Klagerhebung am 28. Juli 2003 erfolgte daher innerhalb der Monatsfrist und damit rechtzeitig.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte den streitigen Zeitraum vom 01. März 1966 bis 31. Juli 1978 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - AVItech - und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellt.

Anspruchsgrundlage für das Verpflichtungsbegehren des Klägers ist § 8 Abs. 1 bis 4 i. V. m. § 5 Abs. 1 AAÜG. Die Vorschriften des AAÜG finden auf den Kläger Anwendung, weil die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 AAÜG vorliegen. Denn dem Kläger war durch Einzelfallentscheidung in Form der Versorgungsurkunde vom 29. April 1984 eine Versorgungsanwartschaft aus dem Zusatzversorgungssystem der AVWiss (Anlage 1 Nr. 4 zum AAÜG) mit Wirkung ab 1. Februar 1985 zuerkannt worden, die über den 3. Oktober 1990 hinaus bindend geblieben ist und damit bei In Kraft Treten des AAÜG am 01. August 1991 weiterhin bestand.

Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Zeit vom 1. März 1966 bis 31. Juli 1978 als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem, in der eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist (§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG), feststellt. Die ihm erteilte Versorgungszusage erstreckt sich nicht auf diesen Zeitraum. Ein Anspruch ergibt sich auch nicht unmittelbar aus § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG. Nach dieser Vorschrift gelten Zeiten als rentenrechtliche Beitragszeiten, in denen eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt wurde, die ihrer Art nach zu denjenigen gehörte, derentwegen nach den in den Anlagen 1 und 2 zum AAÜG genannten Texten das jeweilige Versorgungssystem errichtet worden war; maßgeblich ist demnach, ob die Tätigkeit in einer Versorgungsordnung aufgeführt ist (vgl. u. a. BSG, Urteil vom 24. März 1998 - B 4 RA 27/97 R -; Urteil vom 30. Juni 1998 - B 4 RA 94/97 R -, zitiert nach juris).

Hiervon ausgehend hängt der hier streitige Anspruch auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1990 (AVItech) i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur VO vom 24. Mai 1951 2. DB von folgenden Voraussetzungen ab:

1. der Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und 2. der Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung), und zwar 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (§ 1 Abs. 1 der 2. DB) oder in einem durch § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).

Der Kläger erfüllt die dritte, das heißt die betriebsbezogene Voraussetzung, nicht. Er war in der Zeit vom 1. März 1966 bis 31. Juli 1978 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder in einem diesem gleichgestellten Betrieb beschäftigt.

Erfasst von der Versorgungsordnung waren volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie oder des Bauwesens (BSG, Urteil vom 09. April 2002, B 4 RA 41/01 R, SozR 3-8750 § 1 Nr. 6). Hauptzweck muss die industrielle (serienmäßig wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation von Sachgütern bzw. die Errichtung (Massenproduktion) von baulichen Anlagen gewesen sein (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003, B 4 RA 14/03 R; Urteil vom 08. Juni 2004, B 4 RA 57/03 R, zitiert nach juris). Die Z war danach kein Produktionsbetrieb. Die wurde mit Wirkung zum 1. Januar 1965 beim W-t Z - desStaatlichen Komitees für L und - - gebildet. Mit Wirkung zum 1. August 1970 wurde siedemSKLdirekt unterstellt und am 2. September 1970 in das Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen. Gemäß der ab 1. Januar 1965 geltenden Richtlinie zur Arbeitsweise der und der ihr nachfolgenden Ordnung über die Stellung, Aufgaben und Arbeitsweise der Z L des Staatlichen Komitees für Landtechnik und materiell-technische Versorgung der Landwirtschaft beim Rat für landwirtschaftliche Produktion und Nahrungsgüterwirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik vom 10. Dezember 1970 - Ordnung - war Zweck des Betriebes ersichtlich nicht die industrielle Fertigung, Herstellung oder Fertigung von Sachgütern. Dies wird von den Beteiligten auch nicht vertreten.

Der Beschäftigungsbetrieb des Klägers war auch nicht einem volkseigenen Produktionsbetrieb gleichgestellt. Eine Gleichstellung im Versorgungsrecht konnte nur über die Versorgungsordnung und die hier anzuwendende 2. DB erfolgen. Prüfstellen sind in der abschließenden Aufzählung des § 1 Abs. 2 der 2. DB nicht genannt.

Die ist auch nicht nach ihrem Unternehmens- und Betriebszweck den dort genannten Betrieben und Einrichtungen zuzuordnen. Insbesondere war die keine Versuchsstation im Sinne des § 1 Abs. 2 2. DB. Bei der Prüfung, ob ein Beschäftigungsbetrieb vom Versorgungsrecht über eine Versorgungsordnung erfasst war, ist auf den Hauptzweck des Betriebes und dem in der Versorgungsordnung zum Ausdruck gekommenen Sprachgebrauch abzustellen (vgl. BSG, Urteile vom 18. Dezember 2003, B 4 RA 18/03 R, SozR 4-8570 § 1 Nr. 1; B 4 RA 14/03 R, zitiert nach juris). Nach dem Sprachgebrauch der DDR wurde zwischen Prüfstellen und Versuchsstationen unterschieden; nur die Versuchsstationen wurden von der Versorgungsordnung erfasst. Versuchsstationen gab es nach dem Auszug aus dem Betriebsregister der DDR z.B. in Quedlinburg, Weißenfels und Bollberg. Prüfstellen waren neben der u. a. die Prüfstelle für Luftfahrt der DDR - PfL - und die Zentrale Messtechnische Prüfstelle Cottbus, die dem Ministerium für Nationale Verteidigung unterstellt war.

Der Auffassung des Klägers, Begriffe wie u. a. Versuchsstation, Versuchsanlage, Prüfstelle und Prüfanstalt seien Synonyme für Einrichtungen mit weitgehend übereinstimmender Aufgabenstellung, kann nicht gefolgt werden. Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 5. Dezember 2006 - L 21 RA 15/04 - dargelegt hat, ist eine Versuchsstation nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eine als Versuch dienende Anlage (Digitales Wörterbuch der deutschen Sprache - DWb -, www.woerterbuch-portal.de, Stichworte "Versuchsstation" und "Versuchsanlage"). Eine Versuchsstation ist wie ein Prüfstand eine Versuchseinrichtung zur Prüfung von Werkstoffen, Bauteilen oder Maschinen unter reproduzierbaren Bedingungen (Brockhaus, Stichwort "Prüfstand").

Bei der Auslegung des Begriffs "Versuchsstation" im Sinne des § 1 Abs. 2 der 2. DB sind die Besonderheiten in der DDR - soweit welche bestanden - zu beachten (BSG, Urteil vom 26.10.2004, B 4 RA 40/04 R, a., a. a. O.). Nach dem Sprachgebrauch der DDR war die "Versuchsstation" nicht exakt definiert. Dies ergibt sich aus dem Wörterbuch der Ökonomie des Sozialismus. Hierin war die Versuchsstation als gesonderte Einrichtung nicht definiert. Sie wurde unter der Versuchsanlage erfasst. Eine Versuchsanlage war eine Anlage, in der die im kleintechnischen Maßstab gewonnenen Erkenntnisse über neue Erzeugnisse und Verfahren bzw. aus einem mathematischen Prozessmodell entwickelte Verfahren unter industriemäßigen Bedingungen erprobt wurden. Versuchsanlagen dienten der technischen und ökonomischen Überprüfung neuer Anlagen und Bauten vor ihrer Standardisierung und erbrachten den Nachweis für eine spätere Serien- oder Massenproduktion (vgl.: Wörterbuch der Ökonomie/Sozialismus, Stichwort "Versuchsanlage", Ziff. 2).

Aus der 2. DB ergibt sich für den Sprachgebrauch der Versorgungsordnung weiter, dass Versuchsstationen nicht gleichzusetzen waren mit einem wissenschaftlichen Institut oder Forschungsinstitut, weil diese Einrichtungen in § 1 Abs. 2 der 2. DB neben der Versuchsstation als gleichgestellte Betriebe genannt werden. Die Versuchsstationen werden in der Versorgungsordnung allerdings neben Einrichtungen der Forschung und Wissenschaft genannt, nämlich gleichrangig mit den in der Versorgungsordnung ebenfalls aufgeführten Laboratorien als in Forschung und Wissenschaft eingebundene Einrichtungen. An die in § 1 Abs. 2 der 2. DB genannten Versuchsstationen sind daher die gleichen Anforderungen zu stellen, wie an die dort genannten Forschungsinstitute. Diese waren Forschung betreibende selbständige Einrichtungen der Wirtschaft, deren Hauptzweck die zweck- und betriebsbezogene (wissenschaftliche) Forschung und Entwicklung war. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Versorgungsordnung, wie er in der Präambel zum Ausdruck gekommen ist. In die Versorgungsordnung sollten nur solche Personen einbezogen werden, die für die Entwicklung der wissenschaftlichen Forschungsarbeit und der Technik zuständig waren und mit ihrer technischen Qualifikation aktiv den Produktionsprozess in der Forschung oder bei der Produktion gefördert haben (BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004, B 4 RA 40/04 R, SozR 4-8570 § 5 Nr. 7; Urteil vom 31. März 2004, B 4 RA 31/03 R, zitiert nach juris).

Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch der DDR hatten Versuchsstationen die Aufgabe, u. a. Maschinen und Werkstoffe unter "Echtbedingungen" zu prüfen und zu testen, Vorschläge zur Verbesserung zu erarbeiten und somit auch eine Produktion und Entwicklung zu fördern. Sie waren eingeordnet in die Überleitung neuer Erzeugnisse und Verfahren in die Produktion. In der "Überleitung" wurden entscheidende Bedingungen für die unmittelbare ökonomische Verwertung der wissenschaftlich-technischen Ergebnisse geschaffen. Dabei erfasste das Stadium der Überleitung die Ausarbeitung fertigungsgerechter technologischer und organisatorischer Unterlagen, den Bau und die Erprobung des Funktionsmusters, des Fertigungsmusters und der Nullserie bei Erzeugnissen, die Bestätigung des Standards sowie die Sicherung des Produktionsanlaufs (vgl.: Wörterbuch der Ökonomie/Sozialismus "Stichwort Überleitung neuer Erzeugnisse und Verfahren in die Produktion"). Diese Arbeitsstufen werden in der Nomenklatur der Arbeitsstufen und Leistungen von Aufgaben des Planes Wissenschaft und Technik des Ministeriums für Wissenschaft und Technik der DDR, die ihre Grundlage in der Anordnung über die Nomenklatur der Arbeitsstufen und Leistungen von Aufgaben des Planes Wissenschaft und Technik vom 28. Mai 1975 (GBl. I S. 426) und nachfolgend der entsprechenden Anordnung Nr. 2 vom 18. Dezember 1986 (GBl. Nr. 1/1987) findet, näher umschrieben. Die Nomenklatur bestimmte zudem, wann die Phase der Forschung und Entwicklung, abgeschlossen war. Dies war frühestens mit dem Abschluss der Arbeitsstufe K 5 durch den Nachweis der Reproduzierbarkeit der Funktion des sogenannten Funktionsmusters (Einzel- und Kleinstanfertigung) und spätestens mit dem Abschluss der Arbeitsstufe K 10 durch den Nachweis der Serienproduktionsreife der sogenannten Nullserie (Großserien- und Massenanfertigung) der Fall. Dieser Phase der Forschung und Entwicklung sind die oben dargelegten Tätigkeiten der Versuchsstationen zuzuordnen.

Hiervon ausgehend war die Z keine Versuchsstation im Sinne der Versorgungsordnung. Denn Hauptzweck der warnicht die zweck- und betriebsbezogene Erforschung durch Versuche in einer Versuchsstation. Hauptzweck war vielmehr die staatliche Eignungsprüfung von landwirtschaftlichen Maschinen, Maschinensystemen und Anlagen nach Abschluss der Phase der Forschung und Entwicklung als Voraussetzung für die Freigabe der Maschinen und Anlagen für die Produktion, für den Import und für die Verleihung von Gütezeichen durch das Deutsche Amt für Messwesen und Warenprüfung (DAMW). Dazu wurden neu gefertigte Landmaschinen auf ihre Funktionsfähigkeit und Einsatzsicherheit technisch geprüft. Ggf. wurden nach Prüfung der Maschinen Mängel aufgezeigt und Verbesserungsvorschläge gemacht. Ferner oblag der in diesem Zusammenhangdie Information über den rationellsten Einsatz der geprüften Arbeitsmittel in der landwirtschaftlichen Praxis und über den aktuellen Stand der Technik.

Dies ergibt sich aus der bereits oben näher bezeichneten Richtlinie zur Arbeitsweise der und der ihr zeitlich nachfolgenden Ordnung vom 10. Dezember 1970. Danach umfassten die den Betrieb der prägendenHauptaufgaben Prüftätigkeiten zum Zwecke der Gewährleistung der Funktions- und Einsatzsicherheit landwirtschaftlicher Maschinen und damit in einem engeren sachlichen Zusammenhang stehende Aufgaben. So bestimmte die Ordnung neben der Hauptaufgabe der staatlichen landwirtschaftlichen Eignungsprüfung (Ziffer 2.2.1.) als weitere Hauptaufgaben die Durchführung von Prüfungen der Serienerzeugnisse und die Organisierung von Serienkontrollen der Maschinen der DDR und des "sozialistischen" Auslandes (Ziffer 2.2.2), die Durchführung der Perspektiv- und Jahresplanung der Mechanisierung der landwirtschaftlichen Produktion und die Koordinierung der Ausarbeitung von Maschinensystemen (Ziffer 2.2.3) und die Durchführung von bzw. Teilnahme an internationalen Prüfungen im Rahmen des RGW (Ziffer 2.2.4).

Hingegen bestimmte die Ordnung als nebengeordnete, den Hauptzweck des Betriebes nicht prägende Aufgaben die Wahrnehmung des Neuerwesens im Bereich des durch die angegliederte (Ziffer 2.3.1), ferner die Wahrnehmung der Aufgaben der Standardisierung im Auftrage der durch die ebenfalls angegliederte Zentralstelle für Standardisierung (Ziffer 2.3.2), die Wahrnehmung von Aufgaben im Bereich der technischen Trocknung landwirtschaftlicher Erzeugnisse (Ziffer 2.3.3) sowie die Mitarbeit bei Werkerprobungen von Maschinen und Systemen zur Beschleunigung der Entwicklung neuer Erzeugnisse und bei Forschungsvorhaben sowie bei der Qualifizierung von Ausbildern im Bereich der Landtechnik (Ziffer 2.3.4).

Dass im streitgegenständlichen Zeitraum Hauptzweck der die Durchführung der staatlichen landwirtschaftlichen Eignungsprüfung war, ergibt sich auch aus der von der Beklagten eingereichten Broschüre " und den Angaben des Dr. RB in der mündlichen Verhandlung vor dem SG Potsdam zu dem Verfahren S 14 RA 676/00; übereinstimmend stellen diese als Betriebszweck die Durchführung der staatlichen landwirtschaftlichen Eignungsprüfung in den Vordergrund. Dr. R. B hat dies mit der Umschreibung verdeutlicht, die sei Kontrollinstanz für neue Landmaschinen im Sinne einer "Stiftung Warentest" gewesen. Diese Angaben entsprechen den Ausführungen in der vom Kläger eingereichten "Geschichte der Landmaschinenprüfung in der DDR 1951 - 1991 und ihre Vorgeschichte" (S. 23), wonach die von der durchzuführende staatliche Eignungsprüfung "in einem gewissen Grade" die Rolle der in einer Planwirtschaft fehlenden Vergleichsmöglichkeit zwischen konkurrierenden Produkten übernahm.

Grundlage der Prüftätigkeit der war ab ihrer Bildung zum 1. Januar 1965 die "Ordnung zur Durchführung der landwirtschaftlichen Eignungsprüfung und Serienkontrolle von Landmaschinen in der DDR" und ab 1977 die Gemeinsame Verfügung über die Durchführung der Staatlichen Landwirtschaftlichen Eignungsprüfung von Maschinensystemen, Maschinen und Ausrüstungen für die Pflanzen- und Tierproduktion der DDR (Prüfordnung). Danach hatte die staatliche Eignungsprüfung auf der Grundlage der in agrotechnischen Forderungen formulierten wissenschaftlich-technischen Erkenntnisse, der gültigen Standards und Rechtsvorschriften der DDR sowie der entsprechenden Vereinbarungen zwischen den Ländern der RGW zu erfolgen (Ziffer 2.3). Unter den Begriff der Eignungsprüfung fiel die staatliche Prüfung im engeren Sinn, die bei landtechnischen Arbeitsmitteln mit einem Wert von über 25.000 M/DDR und einer veranschlagten Stückzahl von mindestens 1000 zur Anwendung kam (Ziffer 4.1.1), zudem die Begutachtung von Arbeitsmitteln, für die eine staatliche Prüfung gemäß Ziffer 4.1.1 nicht erforderlich war (Ziffer 4.1.2), und die staatliche landwirtschaftliche Serienprüfung (Ziffer 4.1.3). Nach Anmeldung zur Eignungsprüfung hatte der Hersteller in der Regel drei bis fünf Arbeitsmittel bereitzustellen (Ziffer 5.3). Die zu prüfenden landtechnischen Arbeitmittel mussten mindestens dem Entwicklungsstand des positiven Abschlusses der Erprobung des Funktionsmusters (Arbeitsstufe K 5) entsprechen (Ziffer 4.2). In der Regel wurden, wie der Kläger vorträgt, sogenannte Fertigungsmuster (Serienfertigung) nach erfolgreichem Abschluss der Arbeitsstufe K 8 geprüft (vgl. auch Brandt, "Geschichte der Landmaschinenprüfung in der DDR 1951 - 1991 und ihre Vorgeschichte", S. 24). Kernelemente der Eignungsprüfung waren die Funktions- und Einsatzprüfung (vgl. der vom Kläger eingereichte Prüfbericht Nr. 523). Im Rahmen einer Werkerprobung konnte die Eignungsprüfung durchgeführt werden, wenn sich im Verlauf der Erprobung zeigte, dass das Entwicklungsmuster bereits einen prüfungsfähigen Stand erreicht hatte (Ziffer 4.4 Abs. 3 der Prüfordnung). Die Eignungsprüfung wurde mit einem Prüfurteil abgeschlossen, welches die Eignung bzw. Nichteignung des Arbeitsmittels für den Einsatz in der Landwirtschaft feststellte (Ziffer 4.1.1, 4.1.2, 6.2).

Gegenstand der Eignungsprüfung waren somit entwickelte Maschinen und Geräte. Die Prüftätigkeit konnte - auch im Rahmen einer Werkerprobung – erst beginnen, wenn das Entwicklungsmuster durch erfolgreiche Erprobung einen "prüfungsfähigen" Stand erreicht hatte, also nach Abschluss der Phase der Forschung und Entwicklung. Dies entspricht dem Zweck der als maßgebliche Kontrollinstanz vor der Freigabe der Produktion bzw. vor Einführung neuer Arbeitmittel in die Landwirtschaft. Hauptzweck der war demnach nicht der Versuch innerhalb der Entwicklung bzw. die Entwicklung und Erforschung von Landtechnik. Die hatte zwar durch den Vergleich der Prüfergebnisse mit den agrartechnischen Forderungen Einfluss auf die Entwicklung und Einführung von Arbeitsmitteln, sie war aber nach ihrem Betriebszweck nicht eingebunden in die Forschung und Entwicklung.

Das Vorbringen des Klägers, die Prüf- und Versuchstätigkeit der sei immerweiter in frühere Entwicklungsstufen vorverlegt worden, Prüfung und Versuch seien immer enger an die Entwicklung, Konstruktion und Produktion in den Herstellerbetrieben gebunden gewesen, führt zu keiner anderen Beurteilung. Die von ihm angeführten Untersuchungen an Landmaschinen und Anlagen in Laboratorien, Versuchsständen- und anlagen sowie im praktischen Einsatz mögen zwar inhaltlich mit der Tätigkeit von Versuchsstationen vergleichbar sein. Wie jedoch bereits dargelegt, besteht der maßgebliche Unterschied darin, dass sich die Tätigkeit der nach ihrem Hauptzweck - auf den abzustellen ist - auf "prüfungsfähige" Arbeitsmittel bezog. Erst nach erfolgreichem Abschluss (zumindest) der Arbeitsstufe K 5 konnte ein - die Tätigkeit einer Prüfstellekennzeichnendes - Prüfurteil über die Eignung des Arbeitsmittels für den Einsatz in der Landwirtschaft abgegeben werden. Die Mitarbeit in Entwicklungsteams der Hersteller bzw. die Beteiligung an sog. K 2 - Stufen (Experimentierphase) in Wahrnehmung der Aufgaben des Neuererwesens prägten den Betriebszweck der ebenso wenig wie die Teilnahme an oder die eigenständige Durchführung von Werkerprobungen oder die Erarbeitung von Verbesserungsvorschlägen und Einsatzempfehlungen für die Praxis sowie die Mitwirkung bei der Erstellung agrotechnischer Forderungen für Maschinen und Ausrüstungen. Denn soweit diese Aufgaben der Prüfstelle überhaupt unter den Begriff der Forschung in Versuchsstationen zu fassen wären, gehörten sie nach der Ordnung jedenfalls nicht zu den Hauptaufgaben des Betriebes, sondern zu den nebengeordnete Aufgaben, die nicht hauptsächlich durchgeführt werden sollten.

Eine nachträgliche Korrektur der im Bereich der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme getroffenen Entscheidungen der DDR ist bundesrechtlich nicht erlaubt, auch soweit sie in sich willkürlich sein sollten. Denn der Einigungsvertrag hat grundsätzlich nur die Überleitung zum 03. Oktober 1990 bereits bestehender Versorgungsansprüche und -anwartschaften in das Bundesrecht versprochen und Neueinbeziehungen ausdrücklich verboten (BSG, Urteil vom 09. April 2020, B 4 RA 41/01 R, SozR 3-8570 § 1 Nr. 6). Daher kann auch nicht eine Erweiterung der gleichgestellten Betriebe gemäß § 1 Abs. 2 der 2. DB erfolgen. Ist ein Betrieb in der 2. DB am 30. Juni 1990 nicht in der Aufzählung genannt, wie z. B. eine Prüfstelle, war er zum Zeitpunkt der Schließung der Zusatzversorgungssysteme auch nicht gleichgestellt.

Es kommt auch nicht darauf an, ob für ehemalige Arbeitskollegen Zugehörigkeitszeiten zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz festgestellt worden sind. Hatten diese Kollegen im Zeitpunkt der Schließung der Systeme bereits Versorgungsansprüche erworben oder war ihnen eine Versorgung durch Verwaltungsakte oder Einzelverträge zugesagt worden, so war dies nach den Regelungen des Einigungsvertrages und auch nach den Vorschriften des AAÜG zu beachten. Verfügten sie - wie der Kläger - über keine derartigen Ansprüche, Versorgungszusagen oder dementsprechende Einzelverträge, so können dem Kläger aus möglicherweise rechtswidrigen Feststellungen zugunsten anderer Personen keine Rechte erwachsen. Eine Gleichbehandlung im Unrecht gibt es nicht.

Da der Kläger keinen Anspruch auf die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem hat, hat er auch keinen Anspruch auf Feststellung der in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Soweit das Sozialgericht der Beklagten Gerichtskosten in Höhe von 300 EUR auferlegt hat, ist das Urteil ebenfalls aufzuheben, da nach dem Vorstehenden die Voraussetzungen des § 192 Abs. 1 SGG ersichtlich nicht vorlagen.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG genannten Gründe vorliegt.
Rechtskraft
Aus
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