Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 10 KR 274/08 W-A
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 2466/08 W-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragstellerinnen wird der Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 1. April 2008 abgeändert und der Streitwert endgültig auf 81.000 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts im Verfahren S 10 KR 219/08 ER vor dem Sozialgericht Stuttgart (SG) ist nach § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG) zulässig.
Sie ist in dem eingelegten Umfang auch begründet. Hinsichtlich der Grundlagen der hier vorzunehmenden Streitwertfestsetzung nach § 52 Abs. 1 GKG wird auf den angefochtenen Bescheid Bezug genommen (§ 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Danach ist von einem zu Grunde zu legenden Zwangsgeld von 1.000 EUR für jeden Wirkstoff und für jeden Rabattvertrag mit jeweils drei Pharmafirmen auszugehen. Da ein Antrag im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gestellt worden ist, ist der Gesamtbetrag zu halbieren. Dieses Vorgehen, gegen das die Beteiligten keine Einwendungen erhoben haben, erscheint auch dem Senat sachgerecht.
Allerdings ist der Beschluss des SG vom 20. Dezember 2007 (S 10 KR 8604/07 ER), gegen dessen drohende Missachtung in der Form der Vollstreckung der Zuschlagsverbote durch die Antragsgegnerin sich die Antragsteller im Verfahren S 10 KR 219/08 ER mit dem Mittel des Erlasses einer weiteren einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG gewandt hat, nicht für 83, sondern nur für 54 Wirkstoffe ergangen.
Damit ergibt sich ein Streitwert von 54 x 1.000 EUR x 3: 2 = 81.000 EUR.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Gründe:
Die Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts im Verfahren S 10 KR 219/08 ER vor dem Sozialgericht Stuttgart (SG) ist nach § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG) zulässig.
Sie ist in dem eingelegten Umfang auch begründet. Hinsichtlich der Grundlagen der hier vorzunehmenden Streitwertfestsetzung nach § 52 Abs. 1 GKG wird auf den angefochtenen Bescheid Bezug genommen (§ 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Danach ist von einem zu Grunde zu legenden Zwangsgeld von 1.000 EUR für jeden Wirkstoff und für jeden Rabattvertrag mit jeweils drei Pharmafirmen auszugehen. Da ein Antrag im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gestellt worden ist, ist der Gesamtbetrag zu halbieren. Dieses Vorgehen, gegen das die Beteiligten keine Einwendungen erhoben haben, erscheint auch dem Senat sachgerecht.
Allerdings ist der Beschluss des SG vom 20. Dezember 2007 (S 10 KR 8604/07 ER), gegen dessen drohende Missachtung in der Form der Vollstreckung der Zuschlagsverbote durch die Antragsgegnerin sich die Antragsteller im Verfahren S 10 KR 219/08 ER mit dem Mittel des Erlasses einer weiteren einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG gewandt hat, nicht für 83, sondern nur für 54 Wirkstoffe ergangen.
Damit ergibt sich ein Streitwert von 54 x 1.000 EUR x 3: 2 = 81.000 EUR.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Rechtskraft
Aus
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BWB
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