Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 3 U 1090/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 U 3059/08 PKH-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 20.05.2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Gemäß § 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Eine hinreichende Erfolgsaussicht liegt vor, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände zumindest die Möglichkeit besteht, dass der Kläger mit seinem Begehren durchdringt.
Vor diesem rechtlichen Hintergrund hat das Sozialgericht die Gewährung von Prozesskostenhilfe zu Recht mangels Erfolgsaussicht abgelehnt.
Abgesehen davon, dass die Klage mangels konkretisiertem Klageantrag derzeit nicht als zulässig angesehen werden kann (was allerdings vom Sozialgericht im Rahmen der Pflicht, auf sachdienliche Anträge hinzuwirken, noch zu beeinflussen sein wird), übersieht der Kläger in seiner Klage- und Beschwerdebegründung, dass es für einen Erfolg der Klage nicht ausreicht, eine Arbeitsunfähigkeit über den 01.01.2006 hinaus zu begründen. Eine solche Arbeitsunfähigkeit - die vom Sozialgericht schon in Frage gestellt wird - müsste vielmehr auch wesentlich auf den streitigen Arbeitsunfall zurückgeführt werden können. Dies wurde in dem von der Beklagten bei Prof. Dr. T. eingeholten Gutachten aber unter Hinweis darauf, dass der Kläger selbst psychische Probleme durch einen früheren Verkehrsunfall angab, verneint. Hierzu geben die Auskünfte des behandelnden Arztes Dr. P., der den Kläger erst nach dem in Rede stehenden Arbeitsunfall behandelte, nichts her.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Gemäß § 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Eine hinreichende Erfolgsaussicht liegt vor, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände zumindest die Möglichkeit besteht, dass der Kläger mit seinem Begehren durchdringt.
Vor diesem rechtlichen Hintergrund hat das Sozialgericht die Gewährung von Prozesskostenhilfe zu Recht mangels Erfolgsaussicht abgelehnt.
Abgesehen davon, dass die Klage mangels konkretisiertem Klageantrag derzeit nicht als zulässig angesehen werden kann (was allerdings vom Sozialgericht im Rahmen der Pflicht, auf sachdienliche Anträge hinzuwirken, noch zu beeinflussen sein wird), übersieht der Kläger in seiner Klage- und Beschwerdebegründung, dass es für einen Erfolg der Klage nicht ausreicht, eine Arbeitsunfähigkeit über den 01.01.2006 hinaus zu begründen. Eine solche Arbeitsunfähigkeit - die vom Sozialgericht schon in Frage gestellt wird - müsste vielmehr auch wesentlich auf den streitigen Arbeitsunfall zurückgeführt werden können. Dies wurde in dem von der Beklagten bei Prof. Dr. T. eingeholten Gutachten aber unter Hinweis darauf, dass der Kläger selbst psychische Probleme durch einen früheren Verkehrsunfall angab, verneint. Hierzu geben die Auskünfte des behandelnden Arztes Dr. P., der den Kläger erst nach dem in Rede stehenden Arbeitsunfall behandelte, nichts her.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
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