L 10 U 3522/08 KO-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 2 U 288/07 KO-B
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 U 3522/08 KO-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 18.12.2006 aufgehoben. Die Kosten für das vom Sozialgericht bei Dr. B. eingeholte Gutachten einschließlich ergänzender Stellungnahmen werden auf die Staatskasse übernommen.

Die Staatskasse hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Gründe:

Nach § 109 SGG muss auf Antrag des Versicherten ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden, wobei die Anhörung davon abhängig gemacht werden kann, dass der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt. Über diese endgültige Kostentragungspflicht entscheidet das Gericht nach Ermessen. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geht die Befugnis zur Ausübung des Ermessens in vollem Umfang auf das Beschwerdegericht über.

Bei seiner Ermessensentscheidung berücksichtigt der Senat, ob das Gutachten für die verfahrensbeendende gerichtliche Entscheidung - hier das Urteil des Senats vom 21.02.2008 im Berufungsverfahren L 10 U 6434/06 - wesentliche Bedeutung gewann. Dies bejaht der Senat insbesondere dann, wenn das Gutachten die Aufklärung des Sachverhalts objektiv förderte.

Der Senat bejaht eine zur Übernahme der Gutachtenskosten führende Relevanz des Gutachtens. Aus den Entscheidungsgründen des Urteils vom 21.02.2008, auf die zur weiteren Darstellung verwiesen wird, ist zu entnehmen, dass sich der Senat schon zur Beurteilung der beim Kläger vorliegenden Gesundheitsstörungen maßgeblich auf die Ausführungen von Dr. Braun stützte.

Die Kostenentscheidung ergeht in entsprechender Anwendung von § 193 SGG. Die Kostenpflicht der Staatskasse folgt aus der entsprechenden Anwendung des in § 46 Abs.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten i.V.m. § 467 der Strafprozessordnung zum Ausdruck gekommenen Rechtsgedankens (BFH, Beschluss vom 10.01.1986, IX B 5/85 in BFHE 145, 314), dass dann, wenn es nicht zu einer Verurteilung kommt, die Kosten des Betroffenen der Staatskasse zur Last fallen. Der vorliegende Fall ist hiermit insoweit vergleichbar, als auch hier eine Entscheidung des Staates (hier des Sozialgerichts) über Gerichtskosten (um solche handelt es sich bei den Kosten für Gutachten) gegenüber dem Bürger (hier dem Kläger) der Überprüfung nicht standhält.

Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved