Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 7 R 913/06 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 13 R 657/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5 R 210/08 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 2. August 2007 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung hat.
Die Klägerin, die 1947 geboren ist, ist Staatsangehörige der Republik Serbien mit dortigem Wohnsitz. Sie hat in der Republik Österreich im Zeitraum vom 1. Januar 1971 bis 31. März 1972 Pflichtbeitragszeiten bzw. gleichgestellte Zeiten von insgesamt 14 Monaten und in der Bundesrepublik Deutschland Pflichtbeitragszeiten im Zeitraum vom 1. Januar 1974 bis 30. August 1982 von insgesamt 48 Monaten zurückgelegt. Der Sozialversicherungsträger in B. hat für die Klägerin keine Versicherungszeiten bestätigt (Auskunft vom 25. April 2006).
Am 30. Dezember 2003 stellte die Klägerin einen Antrag auf eine Rente wegen Erwerbsminderung und führte aus, mit zehn Jahren sei sie mit einer Schrotflinte verletzt worden. Sie sei schon immer kränklich gewesen, habe aber soweit möglich trotzdem gearbeitet. Seit Jahren sei ihr Gesundheitszustand wirklich schlecht. Sie sei sehr krank, abgemagert, könne kaum atmen, bereits das Sprechen falle ihr schwer, ihr Herz arbeite kaum noch. Hingewiesen wird auf Befundberichte zu Röntgenuntersuchungen des Thorax durch Dr. V. vom 17. Oktober 1996, 4. Dezember 1996, 23. Dezember 1996 und 24. Juni 1997, außerdem auf einen Befundbericht über Röntgenaufnahmen des Thorax und der Wirbelsäule vom 17. Juli 1998 für die Landesversicherungsanstalt Hamburg (jetzt: Deutsche Rentenversicherung Nord - DRV Nord -). Außerdem übersandte sie einen Befundbericht des Lungenfacharztes vom 7. November 2006. Mit Bescheid vom 16. Juni 2006 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf eine Rente wegen Erwerbsminderung ab und führte zur Begründung aus, die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren sei nicht erfüllt. Auch sei der Zeitraum 1. Januar 1984 bis 31. Dezember 2002 nicht mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt. Da die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien, sei nicht geprüft worden, ob eine Erwerbsminderung vorliege. Im Widerspruchverfahren gab die Klägerin an, sie könne nicht anders als darum bitten, für sie eine Lösung zu finden. Das Schlimmste sei, dass sie zu einer Gruppe von Menschen gehöre, die sehr schwer, wenn überhaupt, Arbeit bekomme. In der Bundesrepublik Deutschland sei dies anders. Sie habe wegen der kranken Eltern ihres Ehemannes zurückkehren müssen. In der Republik Serbien gebe es für sie einfach keine Arbeit. Krank sei sie bereits seit Jahren und nicht erst seit Antragstellung. Sie sei Analphabetin. Sie habe ein sehr schweres Leben, immer daran denkend, ob sie morgen noch etwas zu essen habe. Sie bitte um Prüfung, ob ihr kulanterweise die Rente doch gewährt werden könnte. Mit Widerspruchsbescheid vom 2. August 2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Klägerin habe in der Zeit vom 1. Januar 1974 bis 30. August 1982 48 Kalendermonate zurückgelegt, die auf die Wartezeit anzurechnen seien. Damit sei die erforderliche Wartezeit für den geltend gemachten Anspruch nicht erfüllt. In der Republik Österreich zurückgelegte Versicherungszeiten könnten nicht berücksichtigt werden. Ein Tatbestand wonach die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt sei, liege nicht vor.
Gegen diesen Widerspruchsbescheid hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Landshut (SG) erhoben und ausgeführt, sie sei seit Jahren krank. Die Sorge um ihre Eltern habe ihren Gesundheitszustand noch weiter verschlimmert, so dass sie Frühinvalide geworden sei. Auf Anforderung des SG, gegebenenfalls aussagekräftige medizinische Unterlagen aus dem Zeitraum 1983/1984 zu übersenden, teilte die Klägerin mit, sie sei bereits als fünfzehnjähriges Mädchen wegen TBC und pleuritis adhaesiva behandelt worden. Zum Nachweis übersandte sie die ärztliche Bestätigung des Arztes für Pneumophysiologie Dr. P. vom 11. Mai 2007. Nach Anhörung der Beteiligten zu der Absicht des SG, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, wies die Klägerin erneut auf ihre Lungenerkrankung im Jahre 1962 hin. Sie bestehe auf einer mündlichen Verhandlung, wobei ein persönliches Erscheinen gesundheitsbedingt nicht möglich sei. Eine mündliche Verhandlung bedeute aber immerhin, dass über ihren Fall beraten werde. Mit Gerichtsbescheid vom 2. August 2007 wies das SG die Klage ab und führte aus, die Entscheidung der Beklagten sei nicht zu beanstanden. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung. Die Wartezeit von fünf Jahren sei nicht erfüllt.
Gegen diesen Gerichtsbescheid hat die Klägerin Berufung eingelegt. Außer den deutschen habe sie auch die österreichischen Versicherungszeiten zurückgelegt, die offensichtlich nicht berücksichtigt worden seien. Mit diesen weise sie über 60 Versicherungsmonate auf. Im Gerichtsbescheid sei ihre Tuberkuloseerkrankung aus dem Jahre 1962 nicht erörtert worden. Auch die Schrotflintenverletzung in ihrer frühen Jugend, nach der Bleireste im Körper zurückgeblieben seien, habe sicherlich zur Folge gehabt, dass sie ziemlich früh körperlich zu schwach für die Ausübung jeglicher körperlicher Tätigkeiten gewesen sei. Sie verwies auf medizinische Unterlagen der DRV Nord. Seit vielen Jahren sei sie zu körperlichen Tätigkeiten nicht mehr in der Lage.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 2. August 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 16. Juni 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. August 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr aufgrund des Antrags vom 30. Dezember 2003 Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestands wird im Übrigen auf den Inhalt der Akten der Beklagten und des SG, der Akte des Bayer. Landessozialgerichts sowie der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), jedoch nicht begründet.
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 16. Juni 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. August 2006, mit dem die Beklagte es abgelehnt hat, der Klägerin eine Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren. Das SG hat die dagegen erhobene Klage mit Gerichtsbescheid vom 2. August 2007 zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung. Das SG konnte ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden. Ein Einverständnis hierfür ist nicht erforderlich. Das SG hat die Beteiligten vorher gehört (vgl. § 105 Abs. 1 SGG).
Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung, wenn sie erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein, eine volle Erwerbsminderung liegt vor, wenn Versicherte nicht in der Lage sind, unter den sonst gleichen Voraussetzungen mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI -). Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist (§ 43 Abs. 3 SGB VI).
Ein Anspruch der Klägerin auf eine Rente wegen Erwerbsminderung besteht bereits deshalb nicht, weil, wie die Beklagte und das SG zutreffend ausgeführt haben, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rentengewährung nicht erfüllt sind. Gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI ist die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren Voraussetzung für einen Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Auf die allgemeine Wartezeit anrechenbare Zeiten sind gemäß § 51 Abs. 1, 4 SGB VI Beitragszeiten und Ersatzzeiten im Sinne des § 250 SGB VI. Die Klägerin hat in der Bundesrepublik Deutschland insgesamt lediglich 48 Kalendermonate an Beitragszeiten zurückgelegt und damit die gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI erforderliche Mindestversicherungszeit nicht erfüllt. Für solche Fälle sieht § 210 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI auf Antrag die Erstattung der gezahlten Beiträge für die Versicherten vor, die die Regelaltersgrenze erreicht haben. Die Regelung, dass ein Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung unter anderem nur besteht, wenn die allgemeine Wartezeit vor Eintritt der Erwerbsminderung erfüllt ist, folgt aus dem auch in der gesetzlichen Rentenversicherung geltenden Versicherungsprinzip. Es liegt hier auch kein Fall einer vorzeitigen Wartezeiterfüllung im Sinne der Vorschrift des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB vor, die bestimmt, dass die allgemeine Wartezeit beim Eintritt besonderer Ereignisse, die zu einer Erwerbsminderung führen, auch vorzeitig erfüllt sein kann, wenn Versicherte wegen eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit, einer Wehr- oder Zivildienstbeschädigung oder wegen eines Gewahrsams vermindert erwerbsfähig geworden sind. Es ist nicht erkennbar, dass bei der Klägerin diese Voraussetzungen vorliegen könnten. Darüber hinaus besteht kein Anspruch der Klägerin auf eine Rente wegen Erwerbsminderung nach § 241 Abs. 2 SGB VI. Hiernach sind Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vor Eintritt der Erwerbsminderung für Versicherte nicht erforderlich, die vor dem 1. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, wenn jeder Kalendermonat vom 1. Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt ist oder wenn die Erwerbsminderung vor dem 1. Januar 1984 eingetreten ist (§ 241 Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Auch diese Voraussetzungen sind offenbar nicht gegeben.
Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, sie sei durch die Lungenerkrankung und auch die Schrotflintenverletzung wesentlich in ihrer Leistungsfähigkeit beeinträchtigt. Dieser Umstand kann schon deshalb keine Berücksichtigung finden, weil diese Erkrankungen bereits vorlagen, als die Klägerin in das Erwerbsleben in der Bundesrepublik Deutschland eintrat. Ein Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung besteht nur, wenn die allgemeine Wartezeit bereits vor Eintritt einer Erwerbsminderung erfüllt ist (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI). Die Klägerin hat vorgetragen, dass sie bereits seit 1962, also lange vor dem Eintritt in das Erwerbsleben, an einer Lungenerkrankung leidet, und im Alter von zehn Jahren eine Schrotflintenverletzung erlitt. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Einschränkung des Leistungsvermögens eines Versicherten nicht ausschließlich eine medizinische Frage ist, sondern vorrangig eine Rechtsfrage, so dass auch einer tatsächlichen Berufsausübung zur Beurteilung, ob eine verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, ein maßgeblicher Beweiswert zukommt (BSG SozR 2200 § 1247 Nr. 12; KassKomm-Niesel § 43 SGB VI Rdnr. 28). Die Klägerin war jedenfalls im Zeitraum Januar 1971 bis März 1972 in der Republik Österreich und im Zeitraum August 1979 bis August 1982, jeweils mit Unterbrechungen, in der Bundesrepublik Deutschland erwerbstätig, so dass die tatsächliche Berufsausübung in dieser Zeit gegen eine rentenberechtigende Erwerbsminderung spricht.
Die Auffassung der Klägerin, die in der Republik Österreich zurückgelegten Pflichtbeitragszeiten seien mit den in der Bundesrepublik Deutschland vorhandenen Pflichtbeitragszeiten zusammenzurechnen, trifft nicht zu. Bei der Klägerin können die österreichischen Versicherungszeiten und die deutschen Versicherungszeiten nicht unter Anwendung der Rechtsvorschriften des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit vom 12. Oktober 1968 (BGBl II 1960 S. 1438 - deutsch-jugoslawisches Abkommen) und auch nicht unter Anwendung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Soziale Sicherheit vom 22. Dezember 1966 (BGBl II 1960 S. 1235 - DÖSVA -) angerechnet werden. Die von der Klägerin erstrebte multilaterale Zusammenrechnung von Versicherungszeiten wird durch Art. 2 Abs. 3 DÖSVA in Verbindung mit Nr. 2 Buchst. d des Schlussprotokolls (in der Fassung des dritten Zusatzabkommens zum DÖSVA vom 29. August 1980 - BGBl II 1982 S. 415) zu diesem Abkommen ausgeschlossen (BSGE 72, 196; vgl. auch Bayer. Landessozialgericht, Urteil vom 8. Oktober 2003, Az.: L 13 RA 159/01). Der Ausschluss einer multilateralen Zusammenrechnung hier vorliegender Versicherungszeiten ist auch verfassungsrechtlich nicht bedenklich. Eine aus dem Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz (GG) abzuleitende Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland, alle Auslandstatbestände miteinander zu verknüpfen, besteht nicht (BSG SozR 3-1100 Art. 20 Nr. 13 m.w.N.). Da somit für einen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung bereits die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind, ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte keine sozialmedizinische Bewertung vorgenommen hat. Im Übrigen hat die Beklagte zu Recht darauf aufmerksam gemacht, dass für einen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung zusätzlich erforderlich ist, dass in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens 36 Monate Beiträge entrichtet sein müssen (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI). Eine Möglichkeit der Beklagten, der Klägerin, wie sie meint, aus Gefälligkeit Leistungen nach dem SGB VI zu gewähren, besteht nicht. Auch werden die Versicherungsleistungen des SGB VI grundsätzlich nicht durch eine Bedürftigkeit von Versicherten ausgelöst. Bei der hier vorliegenden Entscheidung der Beklagten steht dieser kein Ermessensspielraum zu. Wenn wie hier die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Anspruch der Klägerin auf Leistungen nicht erfüllt sind, ist die Beklagte verpflichtet, einen entsprechenden Antrag abzulehnen.
Der Senat weist die Klägerin darauf hin, dass die erforderliche Mindestversicherungszeit von fünf Jahren durch Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge erfüllt werden kann, so dass insbesondere mit Eintritt der Altersgrenze für eine Regelaltersrente ein Rentenanspruch entstehen kann. Die Regelaltersgrenze wurde nach dem mit Wirkung vom 1. Januar 2008 eingefügten § 235 Abs. 2 Satz 2 SGB VI für Versicherte wie die Klägerin mit Geburtsjahr 1947 auf das Alter von 65 Jahren und einen Monat angehoben. Für die Klägerin besteht ersatzweise aber auch nach Erreichen dieser Regelaltersgrenze die Möglichkeit der Erstattung der von ihr geleisteten Beitragsanteile (§ 210 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI).
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 2. August 2007 war somit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass die Klägerin mit ihrer Klage auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung hat.
Die Klägerin, die 1947 geboren ist, ist Staatsangehörige der Republik Serbien mit dortigem Wohnsitz. Sie hat in der Republik Österreich im Zeitraum vom 1. Januar 1971 bis 31. März 1972 Pflichtbeitragszeiten bzw. gleichgestellte Zeiten von insgesamt 14 Monaten und in der Bundesrepublik Deutschland Pflichtbeitragszeiten im Zeitraum vom 1. Januar 1974 bis 30. August 1982 von insgesamt 48 Monaten zurückgelegt. Der Sozialversicherungsträger in B. hat für die Klägerin keine Versicherungszeiten bestätigt (Auskunft vom 25. April 2006).
Am 30. Dezember 2003 stellte die Klägerin einen Antrag auf eine Rente wegen Erwerbsminderung und führte aus, mit zehn Jahren sei sie mit einer Schrotflinte verletzt worden. Sie sei schon immer kränklich gewesen, habe aber soweit möglich trotzdem gearbeitet. Seit Jahren sei ihr Gesundheitszustand wirklich schlecht. Sie sei sehr krank, abgemagert, könne kaum atmen, bereits das Sprechen falle ihr schwer, ihr Herz arbeite kaum noch. Hingewiesen wird auf Befundberichte zu Röntgenuntersuchungen des Thorax durch Dr. V. vom 17. Oktober 1996, 4. Dezember 1996, 23. Dezember 1996 und 24. Juni 1997, außerdem auf einen Befundbericht über Röntgenaufnahmen des Thorax und der Wirbelsäule vom 17. Juli 1998 für die Landesversicherungsanstalt Hamburg (jetzt: Deutsche Rentenversicherung Nord - DRV Nord -). Außerdem übersandte sie einen Befundbericht des Lungenfacharztes vom 7. November 2006. Mit Bescheid vom 16. Juni 2006 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf eine Rente wegen Erwerbsminderung ab und führte zur Begründung aus, die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren sei nicht erfüllt. Auch sei der Zeitraum 1. Januar 1984 bis 31. Dezember 2002 nicht mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt. Da die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien, sei nicht geprüft worden, ob eine Erwerbsminderung vorliege. Im Widerspruchverfahren gab die Klägerin an, sie könne nicht anders als darum bitten, für sie eine Lösung zu finden. Das Schlimmste sei, dass sie zu einer Gruppe von Menschen gehöre, die sehr schwer, wenn überhaupt, Arbeit bekomme. In der Bundesrepublik Deutschland sei dies anders. Sie habe wegen der kranken Eltern ihres Ehemannes zurückkehren müssen. In der Republik Serbien gebe es für sie einfach keine Arbeit. Krank sei sie bereits seit Jahren und nicht erst seit Antragstellung. Sie sei Analphabetin. Sie habe ein sehr schweres Leben, immer daran denkend, ob sie morgen noch etwas zu essen habe. Sie bitte um Prüfung, ob ihr kulanterweise die Rente doch gewährt werden könnte. Mit Widerspruchsbescheid vom 2. August 2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Klägerin habe in der Zeit vom 1. Januar 1974 bis 30. August 1982 48 Kalendermonate zurückgelegt, die auf die Wartezeit anzurechnen seien. Damit sei die erforderliche Wartezeit für den geltend gemachten Anspruch nicht erfüllt. In der Republik Österreich zurückgelegte Versicherungszeiten könnten nicht berücksichtigt werden. Ein Tatbestand wonach die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt sei, liege nicht vor.
Gegen diesen Widerspruchsbescheid hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Landshut (SG) erhoben und ausgeführt, sie sei seit Jahren krank. Die Sorge um ihre Eltern habe ihren Gesundheitszustand noch weiter verschlimmert, so dass sie Frühinvalide geworden sei. Auf Anforderung des SG, gegebenenfalls aussagekräftige medizinische Unterlagen aus dem Zeitraum 1983/1984 zu übersenden, teilte die Klägerin mit, sie sei bereits als fünfzehnjähriges Mädchen wegen TBC und pleuritis adhaesiva behandelt worden. Zum Nachweis übersandte sie die ärztliche Bestätigung des Arztes für Pneumophysiologie Dr. P. vom 11. Mai 2007. Nach Anhörung der Beteiligten zu der Absicht des SG, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, wies die Klägerin erneut auf ihre Lungenerkrankung im Jahre 1962 hin. Sie bestehe auf einer mündlichen Verhandlung, wobei ein persönliches Erscheinen gesundheitsbedingt nicht möglich sei. Eine mündliche Verhandlung bedeute aber immerhin, dass über ihren Fall beraten werde. Mit Gerichtsbescheid vom 2. August 2007 wies das SG die Klage ab und führte aus, die Entscheidung der Beklagten sei nicht zu beanstanden. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung. Die Wartezeit von fünf Jahren sei nicht erfüllt.
Gegen diesen Gerichtsbescheid hat die Klägerin Berufung eingelegt. Außer den deutschen habe sie auch die österreichischen Versicherungszeiten zurückgelegt, die offensichtlich nicht berücksichtigt worden seien. Mit diesen weise sie über 60 Versicherungsmonate auf. Im Gerichtsbescheid sei ihre Tuberkuloseerkrankung aus dem Jahre 1962 nicht erörtert worden. Auch die Schrotflintenverletzung in ihrer frühen Jugend, nach der Bleireste im Körper zurückgeblieben seien, habe sicherlich zur Folge gehabt, dass sie ziemlich früh körperlich zu schwach für die Ausübung jeglicher körperlicher Tätigkeiten gewesen sei. Sie verwies auf medizinische Unterlagen der DRV Nord. Seit vielen Jahren sei sie zu körperlichen Tätigkeiten nicht mehr in der Lage.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 2. August 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 16. Juni 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. August 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr aufgrund des Antrags vom 30. Dezember 2003 Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestands wird im Übrigen auf den Inhalt der Akten der Beklagten und des SG, der Akte des Bayer. Landessozialgerichts sowie der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), jedoch nicht begründet.
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 16. Juni 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. August 2006, mit dem die Beklagte es abgelehnt hat, der Klägerin eine Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren. Das SG hat die dagegen erhobene Klage mit Gerichtsbescheid vom 2. August 2007 zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung. Das SG konnte ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden. Ein Einverständnis hierfür ist nicht erforderlich. Das SG hat die Beteiligten vorher gehört (vgl. § 105 Abs. 1 SGG).
Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung, wenn sie erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein, eine volle Erwerbsminderung liegt vor, wenn Versicherte nicht in der Lage sind, unter den sonst gleichen Voraussetzungen mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI -). Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist (§ 43 Abs. 3 SGB VI).
Ein Anspruch der Klägerin auf eine Rente wegen Erwerbsminderung besteht bereits deshalb nicht, weil, wie die Beklagte und das SG zutreffend ausgeführt haben, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rentengewährung nicht erfüllt sind. Gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI ist die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren Voraussetzung für einen Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Auf die allgemeine Wartezeit anrechenbare Zeiten sind gemäß § 51 Abs. 1, 4 SGB VI Beitragszeiten und Ersatzzeiten im Sinne des § 250 SGB VI. Die Klägerin hat in der Bundesrepublik Deutschland insgesamt lediglich 48 Kalendermonate an Beitragszeiten zurückgelegt und damit die gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI erforderliche Mindestversicherungszeit nicht erfüllt. Für solche Fälle sieht § 210 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI auf Antrag die Erstattung der gezahlten Beiträge für die Versicherten vor, die die Regelaltersgrenze erreicht haben. Die Regelung, dass ein Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung unter anderem nur besteht, wenn die allgemeine Wartezeit vor Eintritt der Erwerbsminderung erfüllt ist, folgt aus dem auch in der gesetzlichen Rentenversicherung geltenden Versicherungsprinzip. Es liegt hier auch kein Fall einer vorzeitigen Wartezeiterfüllung im Sinne der Vorschrift des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB vor, die bestimmt, dass die allgemeine Wartezeit beim Eintritt besonderer Ereignisse, die zu einer Erwerbsminderung führen, auch vorzeitig erfüllt sein kann, wenn Versicherte wegen eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit, einer Wehr- oder Zivildienstbeschädigung oder wegen eines Gewahrsams vermindert erwerbsfähig geworden sind. Es ist nicht erkennbar, dass bei der Klägerin diese Voraussetzungen vorliegen könnten. Darüber hinaus besteht kein Anspruch der Klägerin auf eine Rente wegen Erwerbsminderung nach § 241 Abs. 2 SGB VI. Hiernach sind Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vor Eintritt der Erwerbsminderung für Versicherte nicht erforderlich, die vor dem 1. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, wenn jeder Kalendermonat vom 1. Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt ist oder wenn die Erwerbsminderung vor dem 1. Januar 1984 eingetreten ist (§ 241 Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Auch diese Voraussetzungen sind offenbar nicht gegeben.
Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, sie sei durch die Lungenerkrankung und auch die Schrotflintenverletzung wesentlich in ihrer Leistungsfähigkeit beeinträchtigt. Dieser Umstand kann schon deshalb keine Berücksichtigung finden, weil diese Erkrankungen bereits vorlagen, als die Klägerin in das Erwerbsleben in der Bundesrepublik Deutschland eintrat. Ein Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung besteht nur, wenn die allgemeine Wartezeit bereits vor Eintritt einer Erwerbsminderung erfüllt ist (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI). Die Klägerin hat vorgetragen, dass sie bereits seit 1962, also lange vor dem Eintritt in das Erwerbsleben, an einer Lungenerkrankung leidet, und im Alter von zehn Jahren eine Schrotflintenverletzung erlitt. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Einschränkung des Leistungsvermögens eines Versicherten nicht ausschließlich eine medizinische Frage ist, sondern vorrangig eine Rechtsfrage, so dass auch einer tatsächlichen Berufsausübung zur Beurteilung, ob eine verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, ein maßgeblicher Beweiswert zukommt (BSG SozR 2200 § 1247 Nr. 12; KassKomm-Niesel § 43 SGB VI Rdnr. 28). Die Klägerin war jedenfalls im Zeitraum Januar 1971 bis März 1972 in der Republik Österreich und im Zeitraum August 1979 bis August 1982, jeweils mit Unterbrechungen, in der Bundesrepublik Deutschland erwerbstätig, so dass die tatsächliche Berufsausübung in dieser Zeit gegen eine rentenberechtigende Erwerbsminderung spricht.
Die Auffassung der Klägerin, die in der Republik Österreich zurückgelegten Pflichtbeitragszeiten seien mit den in der Bundesrepublik Deutschland vorhandenen Pflichtbeitragszeiten zusammenzurechnen, trifft nicht zu. Bei der Klägerin können die österreichischen Versicherungszeiten und die deutschen Versicherungszeiten nicht unter Anwendung der Rechtsvorschriften des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit vom 12. Oktober 1968 (BGBl II 1960 S. 1438 - deutsch-jugoslawisches Abkommen) und auch nicht unter Anwendung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Soziale Sicherheit vom 22. Dezember 1966 (BGBl II 1960 S. 1235 - DÖSVA -) angerechnet werden. Die von der Klägerin erstrebte multilaterale Zusammenrechnung von Versicherungszeiten wird durch Art. 2 Abs. 3 DÖSVA in Verbindung mit Nr. 2 Buchst. d des Schlussprotokolls (in der Fassung des dritten Zusatzabkommens zum DÖSVA vom 29. August 1980 - BGBl II 1982 S. 415) zu diesem Abkommen ausgeschlossen (BSGE 72, 196; vgl. auch Bayer. Landessozialgericht, Urteil vom 8. Oktober 2003, Az.: L 13 RA 159/01). Der Ausschluss einer multilateralen Zusammenrechnung hier vorliegender Versicherungszeiten ist auch verfassungsrechtlich nicht bedenklich. Eine aus dem Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz (GG) abzuleitende Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland, alle Auslandstatbestände miteinander zu verknüpfen, besteht nicht (BSG SozR 3-1100 Art. 20 Nr. 13 m.w.N.). Da somit für einen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung bereits die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind, ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte keine sozialmedizinische Bewertung vorgenommen hat. Im Übrigen hat die Beklagte zu Recht darauf aufmerksam gemacht, dass für einen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung zusätzlich erforderlich ist, dass in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens 36 Monate Beiträge entrichtet sein müssen (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI). Eine Möglichkeit der Beklagten, der Klägerin, wie sie meint, aus Gefälligkeit Leistungen nach dem SGB VI zu gewähren, besteht nicht. Auch werden die Versicherungsleistungen des SGB VI grundsätzlich nicht durch eine Bedürftigkeit von Versicherten ausgelöst. Bei der hier vorliegenden Entscheidung der Beklagten steht dieser kein Ermessensspielraum zu. Wenn wie hier die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Anspruch der Klägerin auf Leistungen nicht erfüllt sind, ist die Beklagte verpflichtet, einen entsprechenden Antrag abzulehnen.
Der Senat weist die Klägerin darauf hin, dass die erforderliche Mindestversicherungszeit von fünf Jahren durch Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge erfüllt werden kann, so dass insbesondere mit Eintritt der Altersgrenze für eine Regelaltersrente ein Rentenanspruch entstehen kann. Die Regelaltersgrenze wurde nach dem mit Wirkung vom 1. Januar 2008 eingefügten § 235 Abs. 2 Satz 2 SGB VI für Versicherte wie die Klägerin mit Geburtsjahr 1947 auf das Alter von 65 Jahren und einen Monat angehoben. Für die Klägerin besteht ersatzweise aber auch nach Erreichen dieser Regelaltersgrenze die Möglichkeit der Erstattung der von ihr geleisteten Beitragsanteile (§ 210 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI).
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 2. August 2007 war somit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass die Klägerin mit ihrer Klage auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
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