Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 16 R 5726/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 R 1569/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. September 2007 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zu gelassen.
Gründe:
I.
Streitig ist die Gewährung einer höheren Regelaltersrente für die verstorbene Ehefrau des Klägers.
Aus der Ehe des Klägers mit der 1940 geborenen und 2006 verstorbenen Versicherten sind ein 1975 sowie ein am 1980 geborener Sohn hervorgegangen. Der 1975 ge-borene Sohn leidet seit dem Alter von sechs Monaten an einem psychophysischen Entwicklungsrückstand. Seit dem 02. Mai 1995 ist er als Schwerbehinderter anerkannt, zunächst mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50, seit Juli 2000 mit einem GdB von 80. Er wurde verspätet im September 1983 im Rahmen des Integrationsmodells in der F-Grundschule in B-S eingeschult. Im Herbst 1989 wechselte er auf die C-Schule für Lernbehinderte in B-W und schloss diese 1993 mit dem Sonderschulabschluss ab. Anschließend besuchte er die P-L-Schule (Oberstufenzentrum Agrarwirtschaft) und verließ diese 1995 mit dem Hauptschulabschluss. Danach ging er – gefördert durch das Arbeitsamt - in das Bildungszentrum B, zunächst im Bereich Holz, dann im Sektor Gartenbau. Parallel dazu besuchte er die entsprechenden Berufsschulklassen zunächst des Oberstufenzentrums Feinwerk- und Gerätetechnik N, später der A-L-Oberschule. Seit dem Spätsommer 1998 ist er bei den M-Werkstätten für Behinderte g GmbH beschäftigt, zunächst im Wege des Arbeitstrainings, seit dem 01. Juni 2000 als regulärer Beschäftigter.
Vom Frühherbst 1988 bis 1991 absolvierte er eine Psychotherapie, für die das Bezirksamt C von B die Kosten trug. Die Kostenübernahme lief zum 12. Juni 1991 aus. Seit dem 01. November 2005 ist das Vorliegen der Pflegestufe I anerkannt.
Auf den Rentenantrag der Versicherten vom 11. Oktober 2004, in welchem sie unter anderem den Zeitraum vom 02. Januar 1992 bis zum 13. August 1993 unter Herreichung zahlreicher Unterlagen betreffend die Behinderung ihres 1975 geborenen Soh-nes als Zeit der nicht erwerbsmäßigen Pflege ihres Sohnes geltend machte, gewährte ihr die Beklagte mit Bescheid vom 17. Dezember 2004 ab dem 01. Februar 2005 Regelaltersrente in Höhe von monatlich brutto 476,37 Euro. Aus der Anlage 10 zum Bescheid ging hervor, dass die Zeit vom 01. Januar 1992 bis zum 13. August 1993 nicht als Berücksichtigungszeit wegen Pflege anerkannt wurde, weil der Antrag nicht rechtzeitig gestellt worden sei. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24. November 2005 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, Berücksichtigungszeiten wegen Pflege seien auf Antrag Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege, für die regelmäßig wöchentlich mindestens 10 Stunden aufgewendet worden seien. Berücksichtigungszeiten wegen Pflege hätten frühestens ab dem 01. Januar 1992 und längstens bis zum 31. März 1995 angerechnet werden können. Die Berücksichtigungszeiten hätten grundsätzlich mit Beginn der Aufnahme der Pflegetätigkeit anerkannt werden können, wenn der Antrag bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach Aufnahme der Pflegetätigkeit gestellt worden sei. Bei einer späteren Antragstellung seien die Berücksichtigungszeiten erst vom Antragsmonat an anzurechnen gewesen. Die mit dem Rentenantrag vom 11. Juli 2004 geltend gemachten Berücksichtigungszeiten wegen Pflege könnten deshalb nicht anerkannt werden. Zum 01. Januar 2002 sei die Berücksichtigung von Kinderpflegezeiten eingeführt worden. Hierbei handele es sich um nach dem 31. Dezember 1991 liegende Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes bis zu dessen vollendetem 18. Lebensjahr. Kinderpflegezeiten stellten jedoch für sich alleine keine rentenrechtlichen Zeiten dar. Erst beim Zusammentreffen der Kinderpflegezeiten mit Pflichtbeiträgen seien gegebenenfalls zusätzliche Entgeltpunkte zu ermitteln. Ausweislich der beigefügten Probeberechnung hätte hier eine Anerkennung von Kinderpflegezeiten keine Auswirkungen auf die Rentenhöhe, da die Kinderpflegezeiten nicht mit Pflichtbeiträgen zusammenträfen. Von der Prüfung einer Anerkennungsmöglichkeit sei daher abgesehen worden.
Mit ihrer am 19. Dezember 2005 vor dem Sozialgericht (SG) Berlin erhobenen Klage hat die Versicherte - und nach deren Tod der Kläger - geltend gemacht, ein Verschulden hinsichtlich der Fristversäumnis liege auf Klägerseite nicht vor. Auch sei man niemals auf das Antragserfordernis hingewiesen worden, obwohl seit Anfang 1992 mehrfach von berufener Seite ein solcher Hinweis hätte erfolgen können und sollen. So habe sie im Januar 1992 mit dem Bezirksamt C von B wegen der Frage der weiteren Kostenübernahme für die seit 1988 laufende Psychotherapie des Sohnes in Kontakt gestanden. Außerdem seien im August 1992 und im Oktober 1993 Tuberkulintests sowie zuletzt auch eine Wiederauffrischung von Tetanus- und Polioimpfungen beim Gesundheitsamt des Bezirksamts W von B bzw. beim Jugendgesundheitsdienst des Bezirksamts Z von B erfolgt. Im März 1994 sei der Sohn im Auftrag des Arbeitsamts untersucht worden. Im Mai 1995 sei beim Versorgungsamt Berlin ein Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderung des Sohnes gestellt worden. Ab Herbst 1995 habe Kontakt mit dem Arbeitsamt wegen der beantragten Bewilligung berufsfördernder Bildungsmaßnahmen bestanden. Ab Juni 2000 sei zunächst vom Bezirksamt C, später von Bezirksamt T, Eingliederungshilfe für die Beschäftigung in der Behindertenwerkstatt bewilligt worden. Im Juni 2000 sei der GdB neu festgestellt worden und seit August 2000 werde um die Anerkennung eines Impfschadens mit dem Versorgungsamt Berlin gestritten. Im Übrigen habe man sich darauf verlassen, dass die sowohl in den Rentenauskünften der Beklagten als auch in den diversen Ratgebersendungen in Rundfunk und Fernsehen verbreitete Aussage gelte, wonach während eines Zeitraums von vier Jahren nach Beantragung der Rente rentenrelevante Sachverhalte problemlos nachgemeldet werden könnten. Schließlich sei auch der pflegerische Aufwand erheblich gewesen, dies gehe aus den bereits im Verwaltungsverfahren eingereichten zahlreichen medizinischen Unterlagen hervor. Gestützt werde dies durch die Tatsache, dass dem Sohn inzwischen die Pflegestufe I bewilligt worden sei.
Die Beklagte hat zwei Probeberechnungen eingereicht, aus denen sich ergibt, dass eine Anerkennung von Berücksichtigungszeiten wegen nicht erwerbsmäßiger Pflege für den Zeitraum vom 01. Januar 1992 bis zum 31. März 1995 eine Bruttorente ab dem 01. Februar 2005 in Höhe von 487,25 Euro ergäbe, wohingegen die weitere Anerkennung von Kinderpflegezeiten für den Zeitraum vom 01. Januar 1992 bis zum 13. August 1993 nicht zu einer Erhöhung der monatlichen Rente führen würde.
Das SG hat ermittelt zur Frage des pflegerischen Aufwandes durch Einholung einer Auskunft der behandelnden HNO-Ärztin Dr. S vom 21. Juni 2006 sowie Beiziehung der Schwerbehindertenakte des Versorgungsamtes Berlin.
Durch Urteil vom 17. September 2007 hat das SG die auf Gewährung einer höheren Regelaltersrente für die Versicherte für den Zeitraum vom 01. Februar 2005 bis zum 30. November 2006 unter Anerkennung einer Berücksichtigungszeit wegen nicht erwerbsmäßiger Pflege nach § 249 b Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) und Auszahlung der Nachzahlung an den Kläger gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt worden, dass sich aus der Gesamtschau aller – insbesondere in der Verwaltungsakte der Beklagten – vorhandenen Unterlagen für den Zeitraum vom 01. Januar 1992 bis zum 31. März 1995 zwar ein pflegerischer Aufwand der verstorbenen Versicherten für ihren Sohn im Umfang von mindestens 10 Stunden wöchentlich ergebe. Dennoch komme die Anerkennung einer Berücksichtigungszeit wegen nicht erwerbsmäßiger Pflege nach § 249 b SGB VI nicht in Betracht, denn dies setze eine Antragstellung während der Zeit vom 01. Januar 1992 bis zum 31. März 1995 voraus. Ein Antrag sei jedoch erst mit Rentenantragstellung am 11. Oktober 2004 bei der Beklagten eingegangen. Dabei spiele es keine Rolle, dass die verstorbene Versicherte und der Kläger glaubhaft vorgetragen hätten, keine Kenntnis von der erforderlichen Antragstellung gehabt zu haben. Vom Gesetz sei eine Berücksichtigungszeit wegen Pflege nur auf Antrag und nur während der streitigen Zeit vorgesehen gewesen. Ebenso wenig könne hier ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch dazuführen, dass die verstorbene Versicherte so zu stellen wäre, als habe sie den Antrag rechtzeitig gestellt. Das Rechtsinstitut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs sehe bei einer Pflichtverletzung eines Leistungsträgers, der zu einem rechtlichen Schaden in Form des Ausbleibens von Vorteilen geführt habe, die an sich im Sozialrecht vorgesehen seien und insbesondere dem betroffenen Bürger zugute kommen sollten, die Herstellung des Zustandes vor, der eingetreten wäre, wenn die Verwaltung sich nicht rechtswidrig verhalten hätte. Als Pflichtverletzung des Leistungsträgers komme insbesondere eine fehlerhafte Beratung oder Auskunft sowie eine fehlerhafte Aufklärung in Betracht. Dabei sei das Verhalten eines anderen Leistungsträgers dem zuständigen Leistungsträger zuzurechnen, wenn zwischen beiden eine Funktionseinheit bestehe. Vorliegend sei aber nicht nachgewiesen, dass im Zusammenhang mit der seit dem 01. Januar 1992 möglichen Beantragung einer Berücksichtigungszeit wegen Pflege eine Pflichtverletzung eines Leistungsträgers vorliege. Die verstorbene Versicherte sei in dieser Zeit nicht mit der Beklagten in Kontakt getreten. Auch ein anderer Leistungsträger, dessen unterlassene Beratung der Beklagten zuzurechnen wäre, sei nicht im Zusammenhang mit den von der Versicherten ihrem Sohn gewährten Pflegeleistungen eingeschaltet gewesen.
Gegen das am 27. Oktober 2007 zugestellte Urteil richtet sich die am 19. November 2007 bei dem Landessozialgericht eingegangene Berufung des Klägers, mit der er sein erstinstanzlichen Begehren weiter verfolgt. Er sei – anders als das SG – der Auffassung, dass es zahlreiche Kontakte zwischen der verstorbenen Versicherten und anderen Leistungsträgern hinsichtlich der Pflege des behinderten Sohnes gegeben habe. So seien beispielsweise von den Gesundheitsbehörden W und Z 1992 und 1993 Tuberkulkintests bzw. Impfungen des Sohnes durchgeführt würden. Solche Eingriffe würden von medizinischem Fachpersonal durchgeführt, das die Hirnschädigung des Sohnes aufgrund seiner Fachkenntnis sicherlich erkannt habe. Bei einem kurzen Durchblättern des Impfbuches hätte auffallen müssen, dass diese möglicherweise auf einem Impfschaden beruhe. In einem solchen Fall seien Mediziner und Gesundheitsbehörden verpflichtet, die Schädigung dem entsprechenden Leistungsträger – Versorgungsamt – zu melden, zumindest aber den Geschädigten bzw. sein familiäres Umfeld zu informieren. Und da das Bundesversorgungsgesetz (BVG) bei einer zur Erwerbsunfähigkeit führenden Hirnschädigung per se eine Pflegenotwendigkeit als gegeben ansehe, bestehe durchaus ein Zusammenhang mit der Pflegeleistung der Versicherten. Ein entsprechender Hinweis sei also geboten gewesen. Jedenfalls seitens des Bezirksamts C sei ein Zusammenhang eindeutig anzunehmen, auch wenn es formal lediglich um die Bewilligung einer psychologischen Therapie für den Sohn gegangen sei. Bezüglich der Untersuchung im Auftrag des Arbeitsamtes im Jahre 1994 sei zu erwähnen, dass eine Anamnese erhoben worden sei einschließlich der Erörterung der Ursache der Schädigung sowie der Beutreuungsnotwendigkeit.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. September 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 17. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. November 2005 zu verurteilen, für die Zeit vom 01. Februar 2005 bis zum 30. November 2006 eine höhere Regelaltersrente für die verstorbene Versicherte G G unter Anerkennung einer Berücksichtigungszeit wegen der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines Pflegebedürftigen zu gewähren und die Nachzahlung an den Kläger auszuzahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Berufung für unbegründet und verweist zur Begründung auf das erstinstanzliche Urteil. Eine Verpflichtung des Gesundheits- oder Arbeitsamtes, über rentenrechtliche Auswirkungen ihrer Untersuchungen zu informieren, habe jedenfalls nicht in Bezug auf die Rentenansprüche der Eltern des Untersuchten gegolten. Weder bestehe nach ihrer Auffassung eine solche Informationspflicht noch könnte diese bei Bestehen gegen sie als Beklagte geltend gemacht werden.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 27. Mai 2008 sind die Beteiligten zu der beabsichtigten Entscheidung des Senats durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat konnte nach Anhörung der Beteiligten die Berufung gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss zurückweisen, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig aber unbegründet. Der Bescheid vom 17. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. November 2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der verstorbenen Ehefrau des Klägers, deren Ansprüche der Kläger als Sonderrechts-nachfolger nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil – (SGB I) geltend macht, stand, wie das Sozialgericht zutreffend entschieden hat, für den Zeitraum vom 01. Februar 2005 bis zum 30. November 2006 keine höhere Regelaltersrente zu. Weitere rentenrechtliche Zeiten, insbesondere eine Berücksichtigungszeit wegen nicht erwerbsmäßiger Pflege eines Pflegebedürftigen nach § 249 b SGB VI sind nicht anzuerkennen.
Nach § 249 b SGB VI sind Berücksichtigungszeiten auf Antrag auch Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines Pflegebedürftigen in der Zeit vom 01. Januar 1992 bis zum 31. März 1995, solange die Pflegeperson wegen der Pflege berechtigt war, Beiträge zu zahlen oder die Umwandlung von freiwilligen Beiträgen in Pflichtbeiträge zu beantragen, und nicht zu den in § 56 Abs. 4 genannten Personen gehört, die von der Anrechnung einer Kindererziehungszeit ausgeschlossen sind (Satz 1). Die Zeit der Pflegetätigkeit wird von der Aufnahme der Pflegetätigkeit an als Berücksichtigungszeit angerechnet, wenn der Antrag bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach Aufnahme der Pflegetätigkeit gestellt wird (Satz 2). Die am 01. April 1995 wirksam gewordene Regelung ist - abgesehen von der Beschränkung des Anwendungsbereiches auf Zeiten bis zum 31. März 1995 - ohne inhaltliche Änderung an die Stelle des zugleich außer Kraft getretenen § 57 Abs. 2 SGB VI getreten. Die § 249 b SGB VI vorausgegangene, am 01. Januar 1992 in Kraft getretene Vorschrift des bisherigen Rechts ermöglichte für einzelne Regelungsbereiche erstmalig die Berücksichtigung der ehrenamtlichen Pflege im Rentenrecht und hatte in dem bis 1991 geltenden Recht des früheren Bundesgebiets keine Vorläuferregelung (Klattenhoff in Hauck/Haines, Kommentar zum SGB VI, Randnr. 5 zu § 249 b).
Die Anrechnung von Pflegeberücksichtigungszeiten ist auf die Zeit vom 01. Januar 1992 bis zum 31. März 1995 beschränkt. Dies ist gesetzlich ausdrücklich angeordnet, folgt aber bereits aus dem Zusammenhang mit den beitragsrechtlichen Gestaltungsrechten, die nur für diese Zeit in Anspruch genommen werden können. Vor dem 01. Januar 1992 liegende Pflegezeiten können nicht als Berücksichtigungszeiten ange-rechnet werden (vgl. Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 13. Juli 1994 - L 13 J 397/94 -, E-LSG J-029 m. w. N.). Dies ist angesichts der dem Gesetzgeber im Bereich darreichender Staatstätigkeit, der auch die Anrechnung von Berücksichtigungszeiten als Element des sozialen Ausgleichs zuzuordnen ist, vom Grundgesetz zugestandenen Gestaltungsfreiheit verfassungsrechtlich unbedenklich (Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 27. Juni 1991 - 4 RA 48/90 -; Verfassungsbeschwerde - nicht zur Entscheidung angenommen - Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Beschluss vom 22. Dezember 1992 - 1 BvR 1359/91 -; SozR 3-2200 § 1246 Nr. 30). Berücksichtigungszeiten wegen Pflege können längstens bis zum 31. März 1995 angerechnet werden, da nicht professionelle Pflegepersonen seit dem 01. April 1995 grundsätzlich rentenversicherungspflichtig sind (vgl. Klattenhoff a. a. O., Randnr. 9 m. w. N.; Niesel in Kasseler Kommentar, Randnr. 3 zu § 249 b). Aufgrund der Regelung in Satz 2 des § 249 b SGB VI war eine erfolgreiche Antragstellung war nur bei Beginn einer Pflegetätigkeit bis zum 31. März 1995 und Antragstellung spätestens bis zum 30. Juni 1995 möglich.
Da die Versicherte erst am 11. Oktober 2004 einen Antrag nach § 249 b Satz 1 SGB VI gestellt hat, ist die Antragsfrist also versäumt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) wegen unverschuldeter Verhinderung, eine gesetzliche Frist einzuhalten, scheitert schon daran, dass die Frist von einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist abgelaufen ist (§ 27 Abs. 3 SGB X). Auch nach den Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs kann hier eine Berücksichtigungszeit nach § 249 b SGB VI nicht anerkannt werden. Dieses richterrechtlich aus den sozialen Rechten entwickelte verschuldensunabhängige sekundäre Recht knüpft u. a. an die Verletzung "behördlicher" Auskunfts-, Beratungs- und Betreuungspflichten im Sozialversicherungsverhältnis an (vgl. Urteil des BSG vom 06. März 2003 – B 4 RA 38/02 -, SozR 4-2600 § 115 Nr. 1; BSG SozR 1200 § 14 Nr. 16 S 29 ff; SozR 3-1200 § 14 Nr. 22 S 74 ff und Nr. 24 S 82 ff). Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch setzt (vgl. u. a. Urteil des BSG vom 24. Juli 2003 – B 4 RA 13/03 R -, SozR 4-1200 § 46 Nr. 1; SozR 3-2600 § 58 Nr. 2 S 2 ff) voraus: (1) Es muss eine sich aus dem jeweiligen Sozialrechtsverhältnis ergebende Pflicht des Sozialleistungsträgers oder eines anderen Organs oder Leistungsträgers (sofern dieser mit der Erfüllung der Pflicht für den Sozialleistungsträger beauftragt gewesen ist) bestehen, (2) diese Pflicht muss dem Sozialleistungsträger gerade dem Versicherten gegenüber obliegen und (3) objektiv rechtswidrig nicht oder schlecht erfüllt worden sein, (4) die Pflichtverletzung muss letztlich zumindest gleichwertig einen dem Sozialleistungsträger zurechenbaren sozialrechtlichen Nachteil verursacht haben. Liegen diese Voraussetzungen vor, so ist grundsätzlich und - soweit notwendig sowie rechtlich und tatsächlich möglich - der Zustand wieder herzustellen, der bestehen würde, wenn die Pflichtverletzung nicht eingetreten wäre und der Sozialleistungsträger sich rechtmäßig verhalten hätte (vgl. z. B. BSG SozR 3-2400 § 28h Nr. 11 S 44; BVerwG Buchholz 239.1 § 15 BeamtVG Nr. 1).
Hier bestand bereits keine der Beklagten der Klägerin gegenüber obliegende Pflicht zur Beratung oder Auskunft (§§ 14, 15 SGB I) von Amts wegen (sog. Spontanberatung), denn die Beklagte hatte mangels Kontakt mit der Versicherten vor Rentenantragstellung keine Kenntnis davon, dass diese Pflegetätigkeiten ausführte. § 13 SGB I (Aufklärung der Bevölkerung durch die Leistungsträger, ihre Verbände und die sonstigen im SGB I genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeiten) ist in diesem Zusammenhang nicht heranzuziehen; diese Vorschrift gewährt kein subjektives Recht des Einzelnen auf Aufklärung. Die Pflicht zur Aufklärung besteht lediglich gegenüber der Allgemeinheit, nicht gegenüber dem Betroffenen. Aus einer unterbliebenen oder ungenügenden Aufklärung folgt daher grundsätzlich kein Herstellungsanspruch (vgl. u. a. Urteil des BSG vom 27. Juli 2004 - B 7 SF 1/03 R -, SozR 4-1200 § 14 Nr. 5; BSG SozR 3-3200 § 86a Nr. 2 S 7; BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 46 S 192 f; BSG SozR 3-4100 § 105 Nr. 1 S 5; BSG SozR 3-1200 § 13 Nr. 1).
Eine sich aus dem Sozialrechtsverhältnis ergebende Obhutspflicht der Leistungsträger findet ihre Rechtfertigung bereits in § 2 Abs. 2 Satz 2 SGB I. Der Sozialleistungsträger soll danach eine möglichst weit gehende Verwirklichung der sozialen Rechte sicherstellen. Im Hinblick hierauf trifft den Sozialleistungsträger im Rahmen seiner Zuständigkeit eine Pflicht zur ausreichenden Information und Beratung über die sozialen Rechte nach dem SGB, wenn der Bürger dies beantragt. Die Pflicht zu einer konkreten individuellen (Spontan-)Beratung besteht auch nur mit Blick auf die Verwirklichung der sozialen Rechte des SGB und nur dann, wenn sich dem Sozialleistungsträger eine klar zu Tage liegende Gestaltungsmöglichkeit zu Gunsten des Versicherten aufdrängt (vgl. BSG SozR 3-1200 § 14 Nr. 16 S 49 ff). § 2 Abs. 2 SGB I enthält somit eine Zielvorgabe und Schutzgrenze für das Herstellungsrecht (vgl. hierzu Jung in Festschrift für Gitter, Die Berücksichtigung des Fehlverhaltens Dritter beim sozialrechtlichen Herstellungsanspruch, S 417, 420 f). Einerseits sind die Sozialleistungsträger im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeit verpflichtet, alles zu veranlassen, damit die im SGB umschriebenen sozialen Rechte verwirklicht werden. Andererseits ergibt sich bereits aus der Thematik und dem insoweit angesprochenen Kreis der Sozialleistungsträger eine Begrenzung dahingehend, dass im Bereich der Massenverwaltung ein derartiger Träger nicht von Amts wegen für jeden einzelnen Versicherten eine an alle Eventualitäten angepasste individuelle Beratung vornehmen kann, sondern lediglich eine solche, die sich auf Grund von konkreten Fallgestaltungen unschwer ergibt, etwa wenn eine klar zu Tage liegende Dispositionsmöglichkeit besteht, die so zweckmäßig ist, dass jeder verständige Versicherte sie mutmaßlich nutzen würde (vgl. hierzu BSG SozR 3-1200 § 14 Nr. 5 S 7, Nr. 16 S 49 f; Hase, Der Herstellungsanspruch bei pflichtwidrig unterlassener Beratung, SGb 2001, 593, 595). Eine die Grenzen des SGB überschreitende Beratungs- oder Informationspflicht bedarf einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung (vgl. § 15 Abs. 4 SGB I). Eine solche ist hier nicht erkennbar.
Ein der Beklagten zurechenbares Fehlverhalten eines anderen Sozialleistungsträgers ist ebenfalls nicht ersichtlich. Nach der Rechtsprechung des BSG, der der Senat folgt, steht dem Versicherten ein Herstellungsanspruch gegen die zur Entscheidung berufene Behörde aufgrund eines Beratungsfehlers einer anderen Behörde nur dann zu, wenn diese andere Behörde vom Gesetzgeber im Sinne einer Funktionseinheit arbeitsteilig in das Verwaltungsverfahren eingeschaltet ist (vgl. BSG SozR 3-1200 § 14 SGB I Nrn. 8 und 22 und SozR 3-3100 § 60 BVG Nr. 3, jeweils m. w. N.; BSG SozR 3-2200 Nr. 1; Jung in Festschrift Gitter, 1996, 417, 422 ff m. w. N.; Wallerath, DÖV 1994, 757, 761; Ibsen, DVBl. 1987, 389, 392, 394; Seewald in Kasseler Komm Randnrn. 39 und 59 vor §§ 38 bis 47 SGB I). Eine derartige Konstellation liegt im Falle der Versicherten indes nicht vor. Eine sich aus dem Sozialrechtsverhältnis ergebende Obhutspflicht der Leistungsträger findet ihre Rechtfertigung – wie bereits ausgeführt - schon in § 2 Abs. 2 Satz 2 SGB I. Der Sozialleistungsträger soll danach eine möglichst weitgehende Verwirklichung der sozialen Rechte sicherstellen. Als Behördenkontakte im maßgeblichen Zeitraum vom 01. Januar 1992 bis längstens 30. Juni 1995 werden angegeben: • Tuberkulintests bzw. Impfungen durch die Gesundheitsämter der Bezirksämter W und Z von B 1992 und 1993 • Untersuchung im Auftrag des Arbeitsamtes 1994, Fördermaßnahmen im Anschluss, z. B. Förderlehrgänge beim Bildungszentrum B • Antragstellung nach dem Schwerbehindertengesetz im Mai 1995. Ein Kontakt mit dem Bezirksamt C von B im Rahmen der Frage der Verlängerung der Kostenübernahme für die Psychotherapie ist für die Zeit vom 01. Januar 1992 bis zum 30. Juni 1995 aus den Akten nicht ersichtlich. Eingliederungshilfe wegen der Beschäftigung/Betreuung des Sohnes in den Behindertenwerkstätten wurde erst nach dem 30. Juni 1995 gewährt. Ein Neufeststellungsantrag hinsichtlich der Behinderung wurde ebenso wie der Antrag auf Anerkennung eines Impfschadens ebenfalls erst weit nach 1995 gestellt. Die Anerkennung der Pflegestufe datiert erst von 2005. Die zur Durchführung von Tuberkulintests bzw. zur Durchführung von Impfungen eingeschalteten Gesundheitsämter der Bezirke erbringen keine Sozialleistungen im Sinne von § 11 SGB I, sie sind auch keine Leistungsträger im Sinne von § 12 SGB I i. V. m. §§ 18 ff. SGB I, weshalb ihnen keine Beratungspflicht nach § 14 SGB I gegenüber der Versicherten oblag. Zwar sind sowohl die Sozialämter der Bezirke im Rahmen ihrer Funktion als Sozialhilfeträger bzw. Träger der Kinder- und Jugendhilfe als auch das Arbeitsamt (heute: Arbeitsagentur) und das Versorgungsamt Sozialleistungsträger i. S. d. §§ 18 ff SGB I, so dass sie grundsätzlich die Beratungspflicht des § 14 SGB I trifft. Ein objektiv pflichtwidriges Verhalten dieser Träger ist hier jedoch nicht zu erkennen. Denn der Kontakt mit dem Sozialamt, dem Arbeitsamt und dem Versorgungsamt ergab sich im Rahmen bzw. zur Durchsetzung von Ansprüchen des behinderten Sohnes der Versicherten. Inwieweit im Zuge der verschiedenen Antragsverfahren überhaupt ein unmittelbarer Kontakt zwischen der Versicherten selber und den Sozialleistungsträgern erfolgt ist – ein Kontakt allein zwischen dem Kläger bzw. dem Sohn und den Sozialleistungsträgern dürfte kaum ausreichend sein -, mag hier dahin gestellt bleiben. Jedenfalls oblag es weder dem Sozialamt noch dem Arbeitsamt oder dem Versorgungsamt, gerade die Versicherte bezüglich ihrer rentenrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten zu beraten. Die Leistungsträger waren allenfalls aufgerufen, den Sohn hinsichtlich der eventuell für ihn bestehenden rentenrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten zu beraten. Ein Bediensteter eines Trägers kann den Bürger grundsätzlich nur über Rechte und Pflichten in jenen sozialrechtlichen Angelegenheiten beraten, mit denen er selbst von seiner Aufgabenzuweisung her befasst ist. Es kann nicht erwartet werden, dass etwa ein mit Angelegenheiten der Kinder- und Jugendhilfe befasster Bediensteter auch alle sozialrechtlichen Möglichkeiten für andere Personen als den konkreten Antragsteller bei nicht erwerbsmäßiger Pflege kennt. Eine derartige Erweiterung der Pflichten würde eine allumfassende Beratungspflicht in vermögensrechtlichen Angelegenheiten ermöglichen, die nicht mehr fehlerfrei erfüllbar wäre. Unter diesem Aspekt kann offen bleiben, ob eine arbeitsteilige bzw. funktionelle Einbindung der Ämter in den Verwaltungsablauf bzw. in die Wahrnehmung der Aufgaben der Beklagten besteht (für die Versorgungsverwaltung auf dem Gebiet des Opferentschädigungsgesetzes verneint: Urteil des BSG vom 15. August 2000 – B 9 VG 1/99 R -, SozR 3-3100 § 60 Nr. 3).
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zu gelassen.
Gründe:
I.
Streitig ist die Gewährung einer höheren Regelaltersrente für die verstorbene Ehefrau des Klägers.
Aus der Ehe des Klägers mit der 1940 geborenen und 2006 verstorbenen Versicherten sind ein 1975 sowie ein am 1980 geborener Sohn hervorgegangen. Der 1975 ge-borene Sohn leidet seit dem Alter von sechs Monaten an einem psychophysischen Entwicklungsrückstand. Seit dem 02. Mai 1995 ist er als Schwerbehinderter anerkannt, zunächst mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50, seit Juli 2000 mit einem GdB von 80. Er wurde verspätet im September 1983 im Rahmen des Integrationsmodells in der F-Grundschule in B-S eingeschult. Im Herbst 1989 wechselte er auf die C-Schule für Lernbehinderte in B-W und schloss diese 1993 mit dem Sonderschulabschluss ab. Anschließend besuchte er die P-L-Schule (Oberstufenzentrum Agrarwirtschaft) und verließ diese 1995 mit dem Hauptschulabschluss. Danach ging er – gefördert durch das Arbeitsamt - in das Bildungszentrum B, zunächst im Bereich Holz, dann im Sektor Gartenbau. Parallel dazu besuchte er die entsprechenden Berufsschulklassen zunächst des Oberstufenzentrums Feinwerk- und Gerätetechnik N, später der A-L-Oberschule. Seit dem Spätsommer 1998 ist er bei den M-Werkstätten für Behinderte g GmbH beschäftigt, zunächst im Wege des Arbeitstrainings, seit dem 01. Juni 2000 als regulärer Beschäftigter.
Vom Frühherbst 1988 bis 1991 absolvierte er eine Psychotherapie, für die das Bezirksamt C von B die Kosten trug. Die Kostenübernahme lief zum 12. Juni 1991 aus. Seit dem 01. November 2005 ist das Vorliegen der Pflegestufe I anerkannt.
Auf den Rentenantrag der Versicherten vom 11. Oktober 2004, in welchem sie unter anderem den Zeitraum vom 02. Januar 1992 bis zum 13. August 1993 unter Herreichung zahlreicher Unterlagen betreffend die Behinderung ihres 1975 geborenen Soh-nes als Zeit der nicht erwerbsmäßigen Pflege ihres Sohnes geltend machte, gewährte ihr die Beklagte mit Bescheid vom 17. Dezember 2004 ab dem 01. Februar 2005 Regelaltersrente in Höhe von monatlich brutto 476,37 Euro. Aus der Anlage 10 zum Bescheid ging hervor, dass die Zeit vom 01. Januar 1992 bis zum 13. August 1993 nicht als Berücksichtigungszeit wegen Pflege anerkannt wurde, weil der Antrag nicht rechtzeitig gestellt worden sei. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24. November 2005 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, Berücksichtigungszeiten wegen Pflege seien auf Antrag Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege, für die regelmäßig wöchentlich mindestens 10 Stunden aufgewendet worden seien. Berücksichtigungszeiten wegen Pflege hätten frühestens ab dem 01. Januar 1992 und längstens bis zum 31. März 1995 angerechnet werden können. Die Berücksichtigungszeiten hätten grundsätzlich mit Beginn der Aufnahme der Pflegetätigkeit anerkannt werden können, wenn der Antrag bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach Aufnahme der Pflegetätigkeit gestellt worden sei. Bei einer späteren Antragstellung seien die Berücksichtigungszeiten erst vom Antragsmonat an anzurechnen gewesen. Die mit dem Rentenantrag vom 11. Juli 2004 geltend gemachten Berücksichtigungszeiten wegen Pflege könnten deshalb nicht anerkannt werden. Zum 01. Januar 2002 sei die Berücksichtigung von Kinderpflegezeiten eingeführt worden. Hierbei handele es sich um nach dem 31. Dezember 1991 liegende Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes bis zu dessen vollendetem 18. Lebensjahr. Kinderpflegezeiten stellten jedoch für sich alleine keine rentenrechtlichen Zeiten dar. Erst beim Zusammentreffen der Kinderpflegezeiten mit Pflichtbeiträgen seien gegebenenfalls zusätzliche Entgeltpunkte zu ermitteln. Ausweislich der beigefügten Probeberechnung hätte hier eine Anerkennung von Kinderpflegezeiten keine Auswirkungen auf die Rentenhöhe, da die Kinderpflegezeiten nicht mit Pflichtbeiträgen zusammenträfen. Von der Prüfung einer Anerkennungsmöglichkeit sei daher abgesehen worden.
Mit ihrer am 19. Dezember 2005 vor dem Sozialgericht (SG) Berlin erhobenen Klage hat die Versicherte - und nach deren Tod der Kläger - geltend gemacht, ein Verschulden hinsichtlich der Fristversäumnis liege auf Klägerseite nicht vor. Auch sei man niemals auf das Antragserfordernis hingewiesen worden, obwohl seit Anfang 1992 mehrfach von berufener Seite ein solcher Hinweis hätte erfolgen können und sollen. So habe sie im Januar 1992 mit dem Bezirksamt C von B wegen der Frage der weiteren Kostenübernahme für die seit 1988 laufende Psychotherapie des Sohnes in Kontakt gestanden. Außerdem seien im August 1992 und im Oktober 1993 Tuberkulintests sowie zuletzt auch eine Wiederauffrischung von Tetanus- und Polioimpfungen beim Gesundheitsamt des Bezirksamts W von B bzw. beim Jugendgesundheitsdienst des Bezirksamts Z von B erfolgt. Im März 1994 sei der Sohn im Auftrag des Arbeitsamts untersucht worden. Im Mai 1995 sei beim Versorgungsamt Berlin ein Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderung des Sohnes gestellt worden. Ab Herbst 1995 habe Kontakt mit dem Arbeitsamt wegen der beantragten Bewilligung berufsfördernder Bildungsmaßnahmen bestanden. Ab Juni 2000 sei zunächst vom Bezirksamt C, später von Bezirksamt T, Eingliederungshilfe für die Beschäftigung in der Behindertenwerkstatt bewilligt worden. Im Juni 2000 sei der GdB neu festgestellt worden und seit August 2000 werde um die Anerkennung eines Impfschadens mit dem Versorgungsamt Berlin gestritten. Im Übrigen habe man sich darauf verlassen, dass die sowohl in den Rentenauskünften der Beklagten als auch in den diversen Ratgebersendungen in Rundfunk und Fernsehen verbreitete Aussage gelte, wonach während eines Zeitraums von vier Jahren nach Beantragung der Rente rentenrelevante Sachverhalte problemlos nachgemeldet werden könnten. Schließlich sei auch der pflegerische Aufwand erheblich gewesen, dies gehe aus den bereits im Verwaltungsverfahren eingereichten zahlreichen medizinischen Unterlagen hervor. Gestützt werde dies durch die Tatsache, dass dem Sohn inzwischen die Pflegestufe I bewilligt worden sei.
Die Beklagte hat zwei Probeberechnungen eingereicht, aus denen sich ergibt, dass eine Anerkennung von Berücksichtigungszeiten wegen nicht erwerbsmäßiger Pflege für den Zeitraum vom 01. Januar 1992 bis zum 31. März 1995 eine Bruttorente ab dem 01. Februar 2005 in Höhe von 487,25 Euro ergäbe, wohingegen die weitere Anerkennung von Kinderpflegezeiten für den Zeitraum vom 01. Januar 1992 bis zum 13. August 1993 nicht zu einer Erhöhung der monatlichen Rente führen würde.
Das SG hat ermittelt zur Frage des pflegerischen Aufwandes durch Einholung einer Auskunft der behandelnden HNO-Ärztin Dr. S vom 21. Juni 2006 sowie Beiziehung der Schwerbehindertenakte des Versorgungsamtes Berlin.
Durch Urteil vom 17. September 2007 hat das SG die auf Gewährung einer höheren Regelaltersrente für die Versicherte für den Zeitraum vom 01. Februar 2005 bis zum 30. November 2006 unter Anerkennung einer Berücksichtigungszeit wegen nicht erwerbsmäßiger Pflege nach § 249 b Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) und Auszahlung der Nachzahlung an den Kläger gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt worden, dass sich aus der Gesamtschau aller – insbesondere in der Verwaltungsakte der Beklagten – vorhandenen Unterlagen für den Zeitraum vom 01. Januar 1992 bis zum 31. März 1995 zwar ein pflegerischer Aufwand der verstorbenen Versicherten für ihren Sohn im Umfang von mindestens 10 Stunden wöchentlich ergebe. Dennoch komme die Anerkennung einer Berücksichtigungszeit wegen nicht erwerbsmäßiger Pflege nach § 249 b SGB VI nicht in Betracht, denn dies setze eine Antragstellung während der Zeit vom 01. Januar 1992 bis zum 31. März 1995 voraus. Ein Antrag sei jedoch erst mit Rentenantragstellung am 11. Oktober 2004 bei der Beklagten eingegangen. Dabei spiele es keine Rolle, dass die verstorbene Versicherte und der Kläger glaubhaft vorgetragen hätten, keine Kenntnis von der erforderlichen Antragstellung gehabt zu haben. Vom Gesetz sei eine Berücksichtigungszeit wegen Pflege nur auf Antrag und nur während der streitigen Zeit vorgesehen gewesen. Ebenso wenig könne hier ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch dazuführen, dass die verstorbene Versicherte so zu stellen wäre, als habe sie den Antrag rechtzeitig gestellt. Das Rechtsinstitut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs sehe bei einer Pflichtverletzung eines Leistungsträgers, der zu einem rechtlichen Schaden in Form des Ausbleibens von Vorteilen geführt habe, die an sich im Sozialrecht vorgesehen seien und insbesondere dem betroffenen Bürger zugute kommen sollten, die Herstellung des Zustandes vor, der eingetreten wäre, wenn die Verwaltung sich nicht rechtswidrig verhalten hätte. Als Pflichtverletzung des Leistungsträgers komme insbesondere eine fehlerhafte Beratung oder Auskunft sowie eine fehlerhafte Aufklärung in Betracht. Dabei sei das Verhalten eines anderen Leistungsträgers dem zuständigen Leistungsträger zuzurechnen, wenn zwischen beiden eine Funktionseinheit bestehe. Vorliegend sei aber nicht nachgewiesen, dass im Zusammenhang mit der seit dem 01. Januar 1992 möglichen Beantragung einer Berücksichtigungszeit wegen Pflege eine Pflichtverletzung eines Leistungsträgers vorliege. Die verstorbene Versicherte sei in dieser Zeit nicht mit der Beklagten in Kontakt getreten. Auch ein anderer Leistungsträger, dessen unterlassene Beratung der Beklagten zuzurechnen wäre, sei nicht im Zusammenhang mit den von der Versicherten ihrem Sohn gewährten Pflegeleistungen eingeschaltet gewesen.
Gegen das am 27. Oktober 2007 zugestellte Urteil richtet sich die am 19. November 2007 bei dem Landessozialgericht eingegangene Berufung des Klägers, mit der er sein erstinstanzlichen Begehren weiter verfolgt. Er sei – anders als das SG – der Auffassung, dass es zahlreiche Kontakte zwischen der verstorbenen Versicherten und anderen Leistungsträgern hinsichtlich der Pflege des behinderten Sohnes gegeben habe. So seien beispielsweise von den Gesundheitsbehörden W und Z 1992 und 1993 Tuberkulkintests bzw. Impfungen des Sohnes durchgeführt würden. Solche Eingriffe würden von medizinischem Fachpersonal durchgeführt, das die Hirnschädigung des Sohnes aufgrund seiner Fachkenntnis sicherlich erkannt habe. Bei einem kurzen Durchblättern des Impfbuches hätte auffallen müssen, dass diese möglicherweise auf einem Impfschaden beruhe. In einem solchen Fall seien Mediziner und Gesundheitsbehörden verpflichtet, die Schädigung dem entsprechenden Leistungsträger – Versorgungsamt – zu melden, zumindest aber den Geschädigten bzw. sein familiäres Umfeld zu informieren. Und da das Bundesversorgungsgesetz (BVG) bei einer zur Erwerbsunfähigkeit führenden Hirnschädigung per se eine Pflegenotwendigkeit als gegeben ansehe, bestehe durchaus ein Zusammenhang mit der Pflegeleistung der Versicherten. Ein entsprechender Hinweis sei also geboten gewesen. Jedenfalls seitens des Bezirksamts C sei ein Zusammenhang eindeutig anzunehmen, auch wenn es formal lediglich um die Bewilligung einer psychologischen Therapie für den Sohn gegangen sei. Bezüglich der Untersuchung im Auftrag des Arbeitsamtes im Jahre 1994 sei zu erwähnen, dass eine Anamnese erhoben worden sei einschließlich der Erörterung der Ursache der Schädigung sowie der Beutreuungsnotwendigkeit.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. September 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 17. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. November 2005 zu verurteilen, für die Zeit vom 01. Februar 2005 bis zum 30. November 2006 eine höhere Regelaltersrente für die verstorbene Versicherte G G unter Anerkennung einer Berücksichtigungszeit wegen der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines Pflegebedürftigen zu gewähren und die Nachzahlung an den Kläger auszuzahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Berufung für unbegründet und verweist zur Begründung auf das erstinstanzliche Urteil. Eine Verpflichtung des Gesundheits- oder Arbeitsamtes, über rentenrechtliche Auswirkungen ihrer Untersuchungen zu informieren, habe jedenfalls nicht in Bezug auf die Rentenansprüche der Eltern des Untersuchten gegolten. Weder bestehe nach ihrer Auffassung eine solche Informationspflicht noch könnte diese bei Bestehen gegen sie als Beklagte geltend gemacht werden.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 27. Mai 2008 sind die Beteiligten zu der beabsichtigten Entscheidung des Senats durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat konnte nach Anhörung der Beteiligten die Berufung gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss zurückweisen, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig aber unbegründet. Der Bescheid vom 17. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. November 2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der verstorbenen Ehefrau des Klägers, deren Ansprüche der Kläger als Sonderrechts-nachfolger nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil – (SGB I) geltend macht, stand, wie das Sozialgericht zutreffend entschieden hat, für den Zeitraum vom 01. Februar 2005 bis zum 30. November 2006 keine höhere Regelaltersrente zu. Weitere rentenrechtliche Zeiten, insbesondere eine Berücksichtigungszeit wegen nicht erwerbsmäßiger Pflege eines Pflegebedürftigen nach § 249 b SGB VI sind nicht anzuerkennen.
Nach § 249 b SGB VI sind Berücksichtigungszeiten auf Antrag auch Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines Pflegebedürftigen in der Zeit vom 01. Januar 1992 bis zum 31. März 1995, solange die Pflegeperson wegen der Pflege berechtigt war, Beiträge zu zahlen oder die Umwandlung von freiwilligen Beiträgen in Pflichtbeiträge zu beantragen, und nicht zu den in § 56 Abs. 4 genannten Personen gehört, die von der Anrechnung einer Kindererziehungszeit ausgeschlossen sind (Satz 1). Die Zeit der Pflegetätigkeit wird von der Aufnahme der Pflegetätigkeit an als Berücksichtigungszeit angerechnet, wenn der Antrag bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach Aufnahme der Pflegetätigkeit gestellt wird (Satz 2). Die am 01. April 1995 wirksam gewordene Regelung ist - abgesehen von der Beschränkung des Anwendungsbereiches auf Zeiten bis zum 31. März 1995 - ohne inhaltliche Änderung an die Stelle des zugleich außer Kraft getretenen § 57 Abs. 2 SGB VI getreten. Die § 249 b SGB VI vorausgegangene, am 01. Januar 1992 in Kraft getretene Vorschrift des bisherigen Rechts ermöglichte für einzelne Regelungsbereiche erstmalig die Berücksichtigung der ehrenamtlichen Pflege im Rentenrecht und hatte in dem bis 1991 geltenden Recht des früheren Bundesgebiets keine Vorläuferregelung (Klattenhoff in Hauck/Haines, Kommentar zum SGB VI, Randnr. 5 zu § 249 b).
Die Anrechnung von Pflegeberücksichtigungszeiten ist auf die Zeit vom 01. Januar 1992 bis zum 31. März 1995 beschränkt. Dies ist gesetzlich ausdrücklich angeordnet, folgt aber bereits aus dem Zusammenhang mit den beitragsrechtlichen Gestaltungsrechten, die nur für diese Zeit in Anspruch genommen werden können. Vor dem 01. Januar 1992 liegende Pflegezeiten können nicht als Berücksichtigungszeiten ange-rechnet werden (vgl. Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 13. Juli 1994 - L 13 J 397/94 -, E-LSG J-029 m. w. N.). Dies ist angesichts der dem Gesetzgeber im Bereich darreichender Staatstätigkeit, der auch die Anrechnung von Berücksichtigungszeiten als Element des sozialen Ausgleichs zuzuordnen ist, vom Grundgesetz zugestandenen Gestaltungsfreiheit verfassungsrechtlich unbedenklich (Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 27. Juni 1991 - 4 RA 48/90 -; Verfassungsbeschwerde - nicht zur Entscheidung angenommen - Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Beschluss vom 22. Dezember 1992 - 1 BvR 1359/91 -; SozR 3-2200 § 1246 Nr. 30). Berücksichtigungszeiten wegen Pflege können längstens bis zum 31. März 1995 angerechnet werden, da nicht professionelle Pflegepersonen seit dem 01. April 1995 grundsätzlich rentenversicherungspflichtig sind (vgl. Klattenhoff a. a. O., Randnr. 9 m. w. N.; Niesel in Kasseler Kommentar, Randnr. 3 zu § 249 b). Aufgrund der Regelung in Satz 2 des § 249 b SGB VI war eine erfolgreiche Antragstellung war nur bei Beginn einer Pflegetätigkeit bis zum 31. März 1995 und Antragstellung spätestens bis zum 30. Juni 1995 möglich.
Da die Versicherte erst am 11. Oktober 2004 einen Antrag nach § 249 b Satz 1 SGB VI gestellt hat, ist die Antragsfrist also versäumt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) wegen unverschuldeter Verhinderung, eine gesetzliche Frist einzuhalten, scheitert schon daran, dass die Frist von einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist abgelaufen ist (§ 27 Abs. 3 SGB X). Auch nach den Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs kann hier eine Berücksichtigungszeit nach § 249 b SGB VI nicht anerkannt werden. Dieses richterrechtlich aus den sozialen Rechten entwickelte verschuldensunabhängige sekundäre Recht knüpft u. a. an die Verletzung "behördlicher" Auskunfts-, Beratungs- und Betreuungspflichten im Sozialversicherungsverhältnis an (vgl. Urteil des BSG vom 06. März 2003 – B 4 RA 38/02 -, SozR 4-2600 § 115 Nr. 1; BSG SozR 1200 § 14 Nr. 16 S 29 ff; SozR 3-1200 § 14 Nr. 22 S 74 ff und Nr. 24 S 82 ff). Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch setzt (vgl. u. a. Urteil des BSG vom 24. Juli 2003 – B 4 RA 13/03 R -, SozR 4-1200 § 46 Nr. 1; SozR 3-2600 § 58 Nr. 2 S 2 ff) voraus: (1) Es muss eine sich aus dem jeweiligen Sozialrechtsverhältnis ergebende Pflicht des Sozialleistungsträgers oder eines anderen Organs oder Leistungsträgers (sofern dieser mit der Erfüllung der Pflicht für den Sozialleistungsträger beauftragt gewesen ist) bestehen, (2) diese Pflicht muss dem Sozialleistungsträger gerade dem Versicherten gegenüber obliegen und (3) objektiv rechtswidrig nicht oder schlecht erfüllt worden sein, (4) die Pflichtverletzung muss letztlich zumindest gleichwertig einen dem Sozialleistungsträger zurechenbaren sozialrechtlichen Nachteil verursacht haben. Liegen diese Voraussetzungen vor, so ist grundsätzlich und - soweit notwendig sowie rechtlich und tatsächlich möglich - der Zustand wieder herzustellen, der bestehen würde, wenn die Pflichtverletzung nicht eingetreten wäre und der Sozialleistungsträger sich rechtmäßig verhalten hätte (vgl. z. B. BSG SozR 3-2400 § 28h Nr. 11 S 44; BVerwG Buchholz 239.1 § 15 BeamtVG Nr. 1).
Hier bestand bereits keine der Beklagten der Klägerin gegenüber obliegende Pflicht zur Beratung oder Auskunft (§§ 14, 15 SGB I) von Amts wegen (sog. Spontanberatung), denn die Beklagte hatte mangels Kontakt mit der Versicherten vor Rentenantragstellung keine Kenntnis davon, dass diese Pflegetätigkeiten ausführte. § 13 SGB I (Aufklärung der Bevölkerung durch die Leistungsträger, ihre Verbände und die sonstigen im SGB I genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeiten) ist in diesem Zusammenhang nicht heranzuziehen; diese Vorschrift gewährt kein subjektives Recht des Einzelnen auf Aufklärung. Die Pflicht zur Aufklärung besteht lediglich gegenüber der Allgemeinheit, nicht gegenüber dem Betroffenen. Aus einer unterbliebenen oder ungenügenden Aufklärung folgt daher grundsätzlich kein Herstellungsanspruch (vgl. u. a. Urteil des BSG vom 27. Juli 2004 - B 7 SF 1/03 R -, SozR 4-1200 § 14 Nr. 5; BSG SozR 3-3200 § 86a Nr. 2 S 7; BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 46 S 192 f; BSG SozR 3-4100 § 105 Nr. 1 S 5; BSG SozR 3-1200 § 13 Nr. 1).
Eine sich aus dem Sozialrechtsverhältnis ergebende Obhutspflicht der Leistungsträger findet ihre Rechtfertigung bereits in § 2 Abs. 2 Satz 2 SGB I. Der Sozialleistungsträger soll danach eine möglichst weit gehende Verwirklichung der sozialen Rechte sicherstellen. Im Hinblick hierauf trifft den Sozialleistungsträger im Rahmen seiner Zuständigkeit eine Pflicht zur ausreichenden Information und Beratung über die sozialen Rechte nach dem SGB, wenn der Bürger dies beantragt. Die Pflicht zu einer konkreten individuellen (Spontan-)Beratung besteht auch nur mit Blick auf die Verwirklichung der sozialen Rechte des SGB und nur dann, wenn sich dem Sozialleistungsträger eine klar zu Tage liegende Gestaltungsmöglichkeit zu Gunsten des Versicherten aufdrängt (vgl. BSG SozR 3-1200 § 14 Nr. 16 S 49 ff). § 2 Abs. 2 SGB I enthält somit eine Zielvorgabe und Schutzgrenze für das Herstellungsrecht (vgl. hierzu Jung in Festschrift für Gitter, Die Berücksichtigung des Fehlverhaltens Dritter beim sozialrechtlichen Herstellungsanspruch, S 417, 420 f). Einerseits sind die Sozialleistungsträger im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeit verpflichtet, alles zu veranlassen, damit die im SGB umschriebenen sozialen Rechte verwirklicht werden. Andererseits ergibt sich bereits aus der Thematik und dem insoweit angesprochenen Kreis der Sozialleistungsträger eine Begrenzung dahingehend, dass im Bereich der Massenverwaltung ein derartiger Träger nicht von Amts wegen für jeden einzelnen Versicherten eine an alle Eventualitäten angepasste individuelle Beratung vornehmen kann, sondern lediglich eine solche, die sich auf Grund von konkreten Fallgestaltungen unschwer ergibt, etwa wenn eine klar zu Tage liegende Dispositionsmöglichkeit besteht, die so zweckmäßig ist, dass jeder verständige Versicherte sie mutmaßlich nutzen würde (vgl. hierzu BSG SozR 3-1200 § 14 Nr. 5 S 7, Nr. 16 S 49 f; Hase, Der Herstellungsanspruch bei pflichtwidrig unterlassener Beratung, SGb 2001, 593, 595). Eine die Grenzen des SGB überschreitende Beratungs- oder Informationspflicht bedarf einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung (vgl. § 15 Abs. 4 SGB I). Eine solche ist hier nicht erkennbar.
Ein der Beklagten zurechenbares Fehlverhalten eines anderen Sozialleistungsträgers ist ebenfalls nicht ersichtlich. Nach der Rechtsprechung des BSG, der der Senat folgt, steht dem Versicherten ein Herstellungsanspruch gegen die zur Entscheidung berufene Behörde aufgrund eines Beratungsfehlers einer anderen Behörde nur dann zu, wenn diese andere Behörde vom Gesetzgeber im Sinne einer Funktionseinheit arbeitsteilig in das Verwaltungsverfahren eingeschaltet ist (vgl. BSG SozR 3-1200 § 14 SGB I Nrn. 8 und 22 und SozR 3-3100 § 60 BVG Nr. 3, jeweils m. w. N.; BSG SozR 3-2200 Nr. 1; Jung in Festschrift Gitter, 1996, 417, 422 ff m. w. N.; Wallerath, DÖV 1994, 757, 761; Ibsen, DVBl. 1987, 389, 392, 394; Seewald in Kasseler Komm Randnrn. 39 und 59 vor §§ 38 bis 47 SGB I). Eine derartige Konstellation liegt im Falle der Versicherten indes nicht vor. Eine sich aus dem Sozialrechtsverhältnis ergebende Obhutspflicht der Leistungsträger findet ihre Rechtfertigung – wie bereits ausgeführt - schon in § 2 Abs. 2 Satz 2 SGB I. Der Sozialleistungsträger soll danach eine möglichst weitgehende Verwirklichung der sozialen Rechte sicherstellen. Als Behördenkontakte im maßgeblichen Zeitraum vom 01. Januar 1992 bis längstens 30. Juni 1995 werden angegeben: • Tuberkulintests bzw. Impfungen durch die Gesundheitsämter der Bezirksämter W und Z von B 1992 und 1993 • Untersuchung im Auftrag des Arbeitsamtes 1994, Fördermaßnahmen im Anschluss, z. B. Förderlehrgänge beim Bildungszentrum B • Antragstellung nach dem Schwerbehindertengesetz im Mai 1995. Ein Kontakt mit dem Bezirksamt C von B im Rahmen der Frage der Verlängerung der Kostenübernahme für die Psychotherapie ist für die Zeit vom 01. Januar 1992 bis zum 30. Juni 1995 aus den Akten nicht ersichtlich. Eingliederungshilfe wegen der Beschäftigung/Betreuung des Sohnes in den Behindertenwerkstätten wurde erst nach dem 30. Juni 1995 gewährt. Ein Neufeststellungsantrag hinsichtlich der Behinderung wurde ebenso wie der Antrag auf Anerkennung eines Impfschadens ebenfalls erst weit nach 1995 gestellt. Die Anerkennung der Pflegestufe datiert erst von 2005. Die zur Durchführung von Tuberkulintests bzw. zur Durchführung von Impfungen eingeschalteten Gesundheitsämter der Bezirke erbringen keine Sozialleistungen im Sinne von § 11 SGB I, sie sind auch keine Leistungsträger im Sinne von § 12 SGB I i. V. m. §§ 18 ff. SGB I, weshalb ihnen keine Beratungspflicht nach § 14 SGB I gegenüber der Versicherten oblag. Zwar sind sowohl die Sozialämter der Bezirke im Rahmen ihrer Funktion als Sozialhilfeträger bzw. Träger der Kinder- und Jugendhilfe als auch das Arbeitsamt (heute: Arbeitsagentur) und das Versorgungsamt Sozialleistungsträger i. S. d. §§ 18 ff SGB I, so dass sie grundsätzlich die Beratungspflicht des § 14 SGB I trifft. Ein objektiv pflichtwidriges Verhalten dieser Träger ist hier jedoch nicht zu erkennen. Denn der Kontakt mit dem Sozialamt, dem Arbeitsamt und dem Versorgungsamt ergab sich im Rahmen bzw. zur Durchsetzung von Ansprüchen des behinderten Sohnes der Versicherten. Inwieweit im Zuge der verschiedenen Antragsverfahren überhaupt ein unmittelbarer Kontakt zwischen der Versicherten selber und den Sozialleistungsträgern erfolgt ist – ein Kontakt allein zwischen dem Kläger bzw. dem Sohn und den Sozialleistungsträgern dürfte kaum ausreichend sein -, mag hier dahin gestellt bleiben. Jedenfalls oblag es weder dem Sozialamt noch dem Arbeitsamt oder dem Versorgungsamt, gerade die Versicherte bezüglich ihrer rentenrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten zu beraten. Die Leistungsträger waren allenfalls aufgerufen, den Sohn hinsichtlich der eventuell für ihn bestehenden rentenrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten zu beraten. Ein Bediensteter eines Trägers kann den Bürger grundsätzlich nur über Rechte und Pflichten in jenen sozialrechtlichen Angelegenheiten beraten, mit denen er selbst von seiner Aufgabenzuweisung her befasst ist. Es kann nicht erwartet werden, dass etwa ein mit Angelegenheiten der Kinder- und Jugendhilfe befasster Bediensteter auch alle sozialrechtlichen Möglichkeiten für andere Personen als den konkreten Antragsteller bei nicht erwerbsmäßiger Pflege kennt. Eine derartige Erweiterung der Pflichten würde eine allumfassende Beratungspflicht in vermögensrechtlichen Angelegenheiten ermöglichen, die nicht mehr fehlerfrei erfüllbar wäre. Unter diesem Aspekt kann offen bleiben, ob eine arbeitsteilige bzw. funktionelle Einbindung der Ämter in den Verwaltungsablauf bzw. in die Wahrnehmung der Aufgaben der Beklagten besteht (für die Versorgungsverwaltung auf dem Gebiet des Opferentschädigungsgesetzes verneint: Urteil des BSG vom 15. August 2000 – B 9 VG 1/99 R -, SozR 3-3100 § 60 Nr. 3).
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
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