L 2 RA 756/99

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 13 RA 3562/98
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 2 RA 756/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 27. Mai 1999 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin beansprucht eine höhere Altersrente.

Der 1933 geborenen Klägerin wurde von der Beklagten auf Antrag vom 30. Dezember 1992 mit Bescheid vom 12. August 1993 ab 1. August 1993 Altersrente für Frauen bewilligt. Im Versicherungsverlauf treffen für die Zeit vom 1. Mai 1959 bis 30. April 1960 eine Kindererziehungszeit für das am 1959 geborene Kind und andere Beitragszeiten (Pflichtbeiträge und freiwillige Beiträge) zusammen. Bei der Rentenberechnung erfolgte keine Zusammenrechnung, sondern es wurde jeweils nur die Zeit mit dem höchsten Wert berücksichtigt. Die Summe der persönlichen Entgeltpunkte betrug 58.9738.

Mit Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 1998 wurde die Altersrente der Klägerin von 2.797,72 DM auf 2.841,02 DM erhöht; die Summe der persönlichen Entgeltpunkte war auf 59.6227 angehoben worden; der Monatsbetrag der Rente aus persönlichen Entgeltpunkten für die Zeiten der Kindererziehung wurde mit 40,49 DM ausgewiesen. Die Klägerin erhob Widerspruch. Sie beanspruchte die höhere Altersrente ab Rentenbeginn unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juni 1996, das die additive Zuordnung der Kindererziehungszeiten rückwirkend ab Rentenbeginn, maximal ab 1. Januar 1986, festgelegt habe. Gegen den Altersrentenbescheid vom 12. August 1993 habe sie keinen Widerspruch erhoben, denn sie habe sich auf die Aussage des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger (VDR) verlassen, der einen solchen für überflüssig erachtet habe. Sie verlange so gestellt zu werden, wie wenn sie rechtzeitig Widerspruch erhoben hätte. Im übrigen sei zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die Widerspruchsfrist bereits abgelaufen gewesen.

Mit Bescheid vom 22. September 1998 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Mit dem am 27. Juni 1996 bekanntgegebenen Beschluss vom 12. März 1996 habe das Bundesverfassungsgericht die bisherige gesetzliche Regelung über die rentenrechtliche Bewertung von Kindererziehungszeiten beim Zusammentreffen mit Zeiten, für die bereits Beiträge entrichtet worden seien, für verfassungswidrig erklärt. Gleichzeitig sei der Gesetzgeber verpflichtet worden, die verfassungswidrige Regelung spätestens bis zum 30. Juni 1998 durch eine verfassungskonforme zu ersetzen. Dabei sei dem Gesetzgeber freigestellt worden, die erforderliche Neuregelung auch auf die am 27. Juni 1996 – dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beschlusses vom 12. März 1996 – bereits bestandskräftig abgeschlossenen Rentenverfahren auszudehnen und ggf. die Begrenzung der rentenrechtlichen Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten auf den Wert von 75 % des Durchschnittseinkommens aufzugeben. Der Gesetzgeber sei dem Auftrag des Bundesverfassungsgerichts mit dem Rentenreformgesetz von 1999 nachgekommen. Neben der additiven Bewertung der Kindererziehungszeiten zu zeitgleich vorhandenen Beiträgen habe der Gesetzgeber den Wert für Kindererziehungszeiten von bisher 75 % stufenweise auf 100 % ab 1. Juli 2000 angehoben. Entsprechend diesen gesetzlichen Vorgaben sei im Falle der Klägerin verfahren worden. Auch der Zeitpunkt der Rentenneuberechnung zum 1. Juli 1998 im Zusammenhang mit der Rentenanpassung im Juli 1998 sei nicht zu beanstanden. Für Berechtigte, denen eine Rente mit angerechneten Kindererziehungszeiten am 27. Juni 1996 bereits bindend bewilligt gewesen sei, trete § 307d Sozialgesetzbuch (SGB) VI am 1. Juli 1998 in Kraft. Auf einen Beratungsfehler oder eine Fehlinformation durch den VDR könne sich die Klägerin nicht berufen, denn ein solcher liege nicht vor. Der Altersrentenbescheid sei bereits im August 1993 erteilt und vor der Rechtsänderung bindend geworden.

Die Klägerin erhob am 6. Oktober 1998 beim Sozialgericht Frankfurt am Main Klage. Sie machte geltend, im Rentenbescheid vom 12. August 1993 sei keinerlei Hinweis enthalten gewesen, daß ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts in dem infrage stehenden Zusammenhang noch ausgestanden habe. Wenn sie informiert worden wäre, hätte sie selbstverständlich Widerspruch eingelegt. So habe sie sich auf die Auslegung der Vorschriften durch den VDR verlassen und werde nun ungleich behandelt. Dies habe auch Konsequenzen für die Bewertung der beitragsfreien und der beitragsgeminderten Zeiten und damit für die Höhe der persönlichen Entgeltpunkte.

Demgegenüber verteidigte die Beklagte ihre Verwaltungsentscheidung.

Durch Urteil vom 27. Mai 1999 wies das Sozialgericht die Klage ab. Zur Begründung führte es im wesentlichen aus, mit der ab 1. Juli 1998 in Kraft getretenen Vorschrift des § 307d SGB VI habe der Gesetzgeber die Vorgabe des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 12. März 1996 auf Bestandsrenten gesetzlich umgesetzt. Die Beklagte habe die Vorschrift zutreffend angewandt. Wenn der Gesetzgeber zwischen Bestandsrenten, die am 27. Juni 1996, dem Tag der Verkündung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts, bereits bindend bewilligt worden seien, und den bis dahin noch nicht bindend bewilligten Renten differenziert habe, sei dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Schließlich habe das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, daß Rentenbescheide, die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beschlusses bestandskräftig waren, von der Entscheidung unberührt blieben (DII des Beschlusses). Eine Verpflichtung des Gesetzgebers, die Neuregelung auf bestandskräftige Entscheidungen zu erstrecken, habe nicht bestanden. Die Klägerin könne auch nicht damit gehört werden, sie sei durch die Beklagte nur unzureichend oder falsch informiert worden. Zwar hätte die Beklagte die Klägerin bei Erteilung des Rentenbescheides im Jahre 1993 über die Anhängigkeit einer Verfassungsbeschwerde betreffend Kindererziehungszeiten informieren können. Dazu habe aber keine Verpflichtung bestanden. Schließlich habe das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 19. April 1990 – Az.: 1 RA 83/88 – betroffen, mit dem das BSG als höchstinstanzliches Gericht der Fachgerichtsbarkeit die bis dahin bestehende Regelung für die Anrechnung von Kindererziehungszeiten für verfassungsgemäß erachtet habe. Die Ausführungen der Klägerin seien zutreffend, daß durch die Anwendung des 307d SGB VI für Bestandsrenten eine weiterbestehende Benachteiligung auch für Bezugszeiten ab 1. Juli 1998 gegenüber den neu zu berechnenden Renten eintrete. Die sog. Gesamtleistungsbewertung finde nicht statt, die sich durch erhöhte Kindererziehungszeit auch auf beitragsfreie sowie beitragsgeminderte Zeiten und damit rentensteigernd auswirken würde. Es liege allerdings nur eine geringfügige Schlechterstellung der Bestandsrenten vor, die aus übergeordneten Gesichtspunkten hinzunehmen sei. Dies habe der VDR bereits in dem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht zur Sprache gebracht. Der Gesetzgeber habe deshalb ein praktikables und vereinfachtes Verfahren gewählt, das weitgehend arbeitsmäßige Mehrbelastungen der Rentenversicherungsträger (erneute Kontenklärungsverfahren) vermeide. Diese Regelung liege auch im Interesse der Klägerin als Mitglied der Solidargemeinschaft der Versicherten und Rentner.

Gegen das ihr am 14. Juni 1999 zugestellte Urteil richtet sich die von der Klägerin am 22. Juni 1999 eingelegte Berufung, mit der sie ihr bisheriges Begehren weiterverfolgt. Sie trägt nochmals vor, wenn sie von der zur Zeit ihres Rentenbeginns bereits anhängigen Verfassungsbeschwerde gewußt hätte, hätte sie selbstverständlich ihren Rentenbescheid nicht bindend werden lassen. Im übrigen sei die Ungleichbehandlung von Rentnern mit bindendem und mit nicht bindendem Rentenbescheid zu beanstanden. Sie bestehe auf Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten ab Rentenbeginn und Nachzahlung einer entsprechend höheren Altersrente.

Die Klägerin beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 27. Mai 1999 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung der Rentenanpassung zum 1. Juli 1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. September 1998 zu verurteilen, den Altersrentenbescheid vom 12. August 1993 teilweise zurückzunehmen und ab 1. August 1993 Altersrente unter Berücksichtigung additiver Kindererziehungszeiten zu zahlen.

Die Beklagte beantragt (sinngemäß),
die Berufung zurückzuweisen.

Sie bezieht sich auf die nach ihrer Auffassung ausführlichen und zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 in Verbindung mit § 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt.

Zur Ergänzung des Tatbestandes und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und Beklagtenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin, über die der Senat im Einverständnis mit beiden Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, ist sachlich unbegründet.

Das Sozialgericht hat mit dem angefochtenen Urteil zutreffend entschieden, daß die Klägerin keinen Anspruch auf höheres Altersruhegeld ab 1. August 1993 hat. Der Rentenanspruch der Klägerin, der sich allein auf die Zeit ab 1. August 1993 bezieht, richtet sich gemäß § 300 Abs. 1 SGB VI nach dem am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen SGB VI, denn die Anspruchsvoraussetzungen für eine Altersrente zugunsten der 1933 geborenen Klägerin waren am 1. August 1993 erfüllt.

Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die mit Bescheid vom 12. August 1993 bewilligte und dann bei der Rentenanpassung zum 1. Juli 1998 bezogene Altersrente zutreffend berechnet worden. Die Voraussetzungen für eine teilweise Rücknahme des Bewilligungsbescheides gemäß § 44 SGB X sind nicht gegeben. Die Rentenanpassung zum 1. Juli 1998 ist nicht zu beanstanden. Gemäß § 63 Abs. 1 SGB VI richtet sich die Höhe einer Rente vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte, wobei für die einzelnen Kalenderjahre Entgeltpunkte (EP) errechnet werden, (vgl. § 63 Abs. 2 SGB VI.) Die Ermittlung der persönlichen EP für Beitragszeiten und Kindererziehungszeiten ist in § 70 SGB VI geregelt. Die Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten bei der Rente ergibt sich aus §§ 56/57 SGB VI.

Die Frage der Rentenberechnung mit additiven Kindererziehungszeiten ist Gegenstand einer verfassungsrechtlichen Prüfung gewesen (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts – BVerfG – vom 12. März 1996 – BvR 609/90 und 1 BvR 692/90 –). Dabei wurde eine Benachteiligung der Versicherten festgestellt, die neben der Kindererziehungszeit Rentenversicherungsbeiträge entrichtet hatten. Der Gesetzgeber wurde zur verfassungsgemäßen Neuregelung bis 30. Juni 1998 aufgefordert. Mit dem Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung am 16. Dezember 1997 (Rentenreformgesetz 1999 – BGBl. I 2998) wurde eine verbesserte Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung vorgenommen und damit den Entschließungen des Bundestages und des Bundesrates aus dem Jahr 1991 sowie den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes vom 7. Juli 1992 – 1 BvL 51/86 u.a. – und 12. März 1996 Rechnung getragen (vgl. dazu Eicher/Haase/Rauschenbach, Die Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten, § 70 SGB VI Nr. 3). Im Rahmen des neugeschaffenen § 307d SGB VI als Sonderregelung wurde sichergestellt, daß Bestandsrentner von den Verbesserungen bei der Bewertung von Kindererziehungszeiten durch das Rentenreformgesetz 1999 in gleichem Maße wie Zugangsrentner profitieren. Zur Vermeidung von Rentenneufeststellungen sieht der am 1. Juli 1998 in Kraft getretene § 307d SGB VI aus Gründen der Praktikabilität ein vereinfachtes Verfahren vor; die Änderungen werden bei den Rentenanpassungen berücksichtigt.

Die Klägerin gehört zweifelsfrei zu dem von § 307d SGB VI betroffenen Personenkreis. Ihre Rente wurde auch zum 1. Juli 1998 vorschriftsmäßig angepaßt.

Die Klägerin kann nicht damit gehört werden, ihre Rente hätte schon zum 1. August 1993 im Hinblick auf die geleistete Kindererziehung erhöht werden müssen. So hat das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber einen zeitlichen Spielraum eingeräumt, um die für verfassungswidrig erklärte gesetzliche Regelung über die Anrechnung von Kindererziehungszeiten verfassungsrechtlich unbedenklich zu gestalten. Dabei gab es keine Vorgabe und keine Verpflichtung dahingehend, daß auch sogenannte Bestandsrentner, d.h., solche, deren Rentenbescheid vor Ergehen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum 12. März 1996 bereits bindend geworden war, in gleicher Weise einzubeziehen waren. Im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juli 1992 (– 1 BvL 51/86 u.a.) wurde der Gesetzgeber verpflichtet, Nachteile der Kindererziehenden in der Alterssicherung weiter abzubauen, allerdings bei Berücksichtigung der jeweiligen Haushaltslage und der finanziellen Situation der gesetzlichen Rentenversicherung. Eine Differenzierung, wie sie vom Gesetzgeber im Rahmen des Rentenreformgesetzes mit der Vorschrift des § 307d SGB VI vorgenommen wurde, stößt deshalb nicht auf verfassungsrechtliche Bedenken. Ohnehin wurde auch die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten nicht eingeführt, weil durch Kindererziehung ein Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet oder eine Leistung für sie erbracht wurde, sondern weil ein Ausgleich dafür geschaffen werden sollte, daß gerade wegen der Einkommens- und Beitragsorientierung des überkommenen Rentenrechts Zeiten der Kindererziehung keine Anwartschaften begründen konnten.

Der Hinweis der Klägerin, sie hätte bei Kenntnis der schon damals anhängigen Verfassungsbeschwerde ihren Altersrentenbescheid nicht bindend werden lassen, sondern Widerspruch erhoben, ist nicht geeignet, ihr einen Anspruch auf höheres Altersruhegeld ab 1. August 1993 zuzubilligen. Auch dies hat das Sozialgericht im einzelnen dargelegt. Auf dessen Ausführungen nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auch in diesem Zusammenhang Bezug. Ergänzend verweist der Senat darauf, daß eine "Spontanberatung” durch den Rentenversicherungsträger nur dann erforderlich ist, wenn sich im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens ein konkreter Anlaß ergibt, den Versicherten auf klar zu Tage liegende Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen. Im Falle der Klägerin lag aber bei Bescheiderteilung am 12. August 1993 noch kein Ergebnis der damals allerdings schon anhängigen Verfassungsbeschwerde vor. Es würde eine Überforderung der Rentenversicherungsträger als Massenverwaltung bedeuten, wenn sie jeweils auf anhängige Verfassungsbeschwerden hinweisen müßten, die möglicherweise Einfluß auf ein laufendes Verwaltungsverfahren haben könnten, (vgl. dazu BSG, Urteil vom 22. Oktober 1998, B 5 RJ 62/97 R, ferner BSG, Beschluss vom 28. Januar 1999, Az.: B 14 EG 6/98), zumal die damalige Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Bundessozialgerichts (vom 19. April 1990, Az.: 1 RA 83/88) gerichtet war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Der Senat hat die Revision zugelassen, da er die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG für gegeben hält.
Rechtskraft
Aus
Saved