Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
8
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 8 AS 36/08
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 7 AS 63/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe des dem Kläger zustehenden Sozialgeldes.
Der am 00.00.2000 geborene Kläger lebt mit seinen Eltern und zwei Geschwistern in Bedarfsgemeinschaft. Die Familie erhält seit Januar 2005 Arbeitslosengeld II. Das Versorgungsamt B. hat beim Kläger einen GdB in Höhe von 80 sowie die gesundheitlichen Merkmale "G" und "H" festgestellt. Der Beklagte bewilligte mit Bescheiden vom 09.06.2006, 19.12.2006, 22.06.2007, 08.10.2007 und 16.11.2007 unter anderem Sozialgeld für den Kläger. Auch für die Zeit vom 01.08.2006 bis zum 30.11.2007 bewilligte die Beklagte für den Kläger Sozialgeld in Höhe von 207,00 bzw. - ab 01.07.2007 - 208,00 EUR. Einen Mehrbedarf für den Kläger erkannte der Beklagte nicht an.
Am 27.12.2007 beantragte der Kläger gestützt auf § 44 SGB X die Rücknahme der genannten Bescheide, soweit ein Mehrbedarf wegen Schwerbehinderung nach § 28 Abs. 1 Nr. 4 SGB II nicht bewilligt wurde.
Mit Bescheid vom 30.01.2008 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Der Kläger habe keine Rechtswidrigkeit der genannten Bescheide im Sinne des § 44 SGB X dargelegt. Den ohne Begründung erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 11.02.2008 zurück. Zwar komme ab dem 01.08.2008 gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB II die Zahlung eines Mehrbedarfes in Höhe von 17 % der nach § 20 maßgeblichen Regelleistung in Betracht, wenn der betroffene Inhaber eines Ausweises nach § 69 Abs. 5 SGB IX mit dem Merkzeichen "G" ist. Diese Regelung setze jedoch voraus, dass der Betroffene das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Gegen diese, vom Beklagten am 06.03.2008 zur Post gegebene und am 10.03.2008 beim Bevollmächtigten des Klägers eingegangene Entscheidung richtet sich die am 10.04.2008 erhobene Klage. Der Kläger meint, jedenfalls für die Zeit ab 01.08.2006 stehe ihm gemäß § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 SGB II der Mehrbedarf zu. Die von der Beklagten vorgenommene Einschränkung dahingehend, dass der Mehrbedarf erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres geltend gemacht werden kann, sei dem Gesetz nicht zu entnehmen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 30.01.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.02.2008 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, unter teilweiser Rücknahme der Bescheide vom 09.06. 2006, 19.12.2006, 22.06.2006, 08.10.2007 und 16.11.2007 ab 01.08.2006 einen Mehrbedarf in Höhe von 17 % der maßgeblichen Regelleistung zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er meint, die Beschränkung der Bewilligung des Mehrbedarfs auf Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, resultiere daraus, dass der entsprechende Mehrbedarf auch im Bereich des SGB XII lediglich an Personen gezahlt wird, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig. Bei dem Anspruch auf Sozialgeld handelt es sich um einen dem Kläger selbst - gesetzlich vertreten durch die Eltern - zustehenden Anspruch, der nicht von den Eltern im eigenen Namen geltend gemacht werden kann. Auf entsprechenden gerichtlichen Hinweis haben die Eltern des Klägers das Rubrum mit Einverständnis der Beklagten klarstellend entsprechend geändert. Deshalb kann bei interessengerechter Auslegung des angefochtenen Bescheides (§§ 133, 157 BGB; hierzu BSG, Urteile vom 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R und B 7b AS 10/06 R) auch davon ausgegangen werden, dass die Ablehnungsentscheidung sich auch an den Kläger selbst richtet und die Klage nicht wegen des Fehlens eines Verwaltungs- und Widerspruchsverfahrens unzulässig ist.
Die Klage ist indes nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist nicht rechtswidrig im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG, weil die Bescheide hinsichtlich der Bewilligung des Sozialgeldes für den Kläger nicht rechtswidrig im Sinne des § 44 SGB X sind und deswegen nicht zurückgenommen werden müssen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf den Mehrbedarf nach § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 SGB II.
Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten nicht erwerbsfähige Angehörige, die - wie der Kläger - mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben, Sozialgeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) haben. Nicht erwerbsfähige Personen erhalten gemäß § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 SGB II einen Mehrbedarf von 17 % der nach § 20 maßgebenden Regelleistung, wenn sie Inhaber eines Ausweises nach § 69 Abs. 5 SGB IX mit dem Merkzeichen "G" sind; dies gilt nicht, wenn bereits ein Anspruch auf einen Mehrbedarf wegen Behinderung nach § 21 Abs. 4 oder § 28 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 besteht. Die Beklagte ist zu Recht der Meinung, dass diese Leistung nur Personen zusteht, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Bereits zum Zeitpunkt der Geltung des BSHG war erkannt, dass die Bewilligung des Mehrbedarfes ein Mindestalter voraussetzt. Auch erwerbsunfähigen Jugendlichen konnte der Mehrbedarfszuschlag nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 BSHG zustehen, sobald für die Sie keine Verpflichtung zum Besuch einer Schule mit Vollunterricht mehr bestand (vgl. OVG NRW, Urteil vom 04.06.1975 - VIII A 823/74). Die Regelung des § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 SGB II wurde erst durch Artikel 1 Nr. 26b des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom 20.07.2006 (BGBl I, 1706) eingefügt. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 16/1410 S. 25) sollte mit der Anfügung eine im SGB XII bestehende Mehrbedarfsregelung für Behinderte im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 GG) Aufnahme in das SGB II finden. Damit sind die Voraussetzungen für den Erhalt des Mehrbedarfszuschlags gemäß § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 SGB II mit den Voraussetzungen für den Erhalt dieses Zuschlags nach § 30 Abs. 1 SGB XII identisch. Nach dieser Vorschrift, wird für Personen, die die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 SGB XII erreicht haben oder die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 SGB XII noch nicht erreicht haben und voll erwerbsgemindert nach dem SGB VI sind und bei denen der entsprechende Ausweis nach dem SGB IX vorliegt, ein Mehrbedarf von 17 % des maßgebenden Regelsatzes anerkannt. Gemäß § 41 Abs. 3 SGB XII ist leistungsberechtigt wegen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung nur, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Der Begriff der vollen Erwerbsminderung im Sinne des SGB XII setzt daher voraus, dass der Betroffene das 18. Lebensjahr vollendet hat. Weil nach der Gesetzesbegründung - die allerdings in den Wortlaut der Vorschrift unzureichend Eingang gefunden hat - die Rechtslage nach dem SGB II und dem SGB XII aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes identisch sein sollte, beschränkt der Beklagte die Bewilligung des Mehrbedarfszuschlages zu Recht auf Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG, weshalb die Berufung im Falle ihrer Zulassungsbedürftigkeit gemäß § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG zuzulassen war.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe des dem Kläger zustehenden Sozialgeldes.
Der am 00.00.2000 geborene Kläger lebt mit seinen Eltern und zwei Geschwistern in Bedarfsgemeinschaft. Die Familie erhält seit Januar 2005 Arbeitslosengeld II. Das Versorgungsamt B. hat beim Kläger einen GdB in Höhe von 80 sowie die gesundheitlichen Merkmale "G" und "H" festgestellt. Der Beklagte bewilligte mit Bescheiden vom 09.06.2006, 19.12.2006, 22.06.2007, 08.10.2007 und 16.11.2007 unter anderem Sozialgeld für den Kläger. Auch für die Zeit vom 01.08.2006 bis zum 30.11.2007 bewilligte die Beklagte für den Kläger Sozialgeld in Höhe von 207,00 bzw. - ab 01.07.2007 - 208,00 EUR. Einen Mehrbedarf für den Kläger erkannte der Beklagte nicht an.
Am 27.12.2007 beantragte der Kläger gestützt auf § 44 SGB X die Rücknahme der genannten Bescheide, soweit ein Mehrbedarf wegen Schwerbehinderung nach § 28 Abs. 1 Nr. 4 SGB II nicht bewilligt wurde.
Mit Bescheid vom 30.01.2008 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Der Kläger habe keine Rechtswidrigkeit der genannten Bescheide im Sinne des § 44 SGB X dargelegt. Den ohne Begründung erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 11.02.2008 zurück. Zwar komme ab dem 01.08.2008 gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB II die Zahlung eines Mehrbedarfes in Höhe von 17 % der nach § 20 maßgeblichen Regelleistung in Betracht, wenn der betroffene Inhaber eines Ausweises nach § 69 Abs. 5 SGB IX mit dem Merkzeichen "G" ist. Diese Regelung setze jedoch voraus, dass der Betroffene das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Gegen diese, vom Beklagten am 06.03.2008 zur Post gegebene und am 10.03.2008 beim Bevollmächtigten des Klägers eingegangene Entscheidung richtet sich die am 10.04.2008 erhobene Klage. Der Kläger meint, jedenfalls für die Zeit ab 01.08.2006 stehe ihm gemäß § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 SGB II der Mehrbedarf zu. Die von der Beklagten vorgenommene Einschränkung dahingehend, dass der Mehrbedarf erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres geltend gemacht werden kann, sei dem Gesetz nicht zu entnehmen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 30.01.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.02.2008 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, unter teilweiser Rücknahme der Bescheide vom 09.06. 2006, 19.12.2006, 22.06.2006, 08.10.2007 und 16.11.2007 ab 01.08.2006 einen Mehrbedarf in Höhe von 17 % der maßgeblichen Regelleistung zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er meint, die Beschränkung der Bewilligung des Mehrbedarfs auf Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, resultiere daraus, dass der entsprechende Mehrbedarf auch im Bereich des SGB XII lediglich an Personen gezahlt wird, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig. Bei dem Anspruch auf Sozialgeld handelt es sich um einen dem Kläger selbst - gesetzlich vertreten durch die Eltern - zustehenden Anspruch, der nicht von den Eltern im eigenen Namen geltend gemacht werden kann. Auf entsprechenden gerichtlichen Hinweis haben die Eltern des Klägers das Rubrum mit Einverständnis der Beklagten klarstellend entsprechend geändert. Deshalb kann bei interessengerechter Auslegung des angefochtenen Bescheides (§§ 133, 157 BGB; hierzu BSG, Urteile vom 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R und B 7b AS 10/06 R) auch davon ausgegangen werden, dass die Ablehnungsentscheidung sich auch an den Kläger selbst richtet und die Klage nicht wegen des Fehlens eines Verwaltungs- und Widerspruchsverfahrens unzulässig ist.
Die Klage ist indes nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist nicht rechtswidrig im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG, weil die Bescheide hinsichtlich der Bewilligung des Sozialgeldes für den Kläger nicht rechtswidrig im Sinne des § 44 SGB X sind und deswegen nicht zurückgenommen werden müssen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf den Mehrbedarf nach § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 SGB II.
Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten nicht erwerbsfähige Angehörige, die - wie der Kläger - mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben, Sozialgeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) haben. Nicht erwerbsfähige Personen erhalten gemäß § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 SGB II einen Mehrbedarf von 17 % der nach § 20 maßgebenden Regelleistung, wenn sie Inhaber eines Ausweises nach § 69 Abs. 5 SGB IX mit dem Merkzeichen "G" sind; dies gilt nicht, wenn bereits ein Anspruch auf einen Mehrbedarf wegen Behinderung nach § 21 Abs. 4 oder § 28 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 besteht. Die Beklagte ist zu Recht der Meinung, dass diese Leistung nur Personen zusteht, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Bereits zum Zeitpunkt der Geltung des BSHG war erkannt, dass die Bewilligung des Mehrbedarfes ein Mindestalter voraussetzt. Auch erwerbsunfähigen Jugendlichen konnte der Mehrbedarfszuschlag nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 BSHG zustehen, sobald für die Sie keine Verpflichtung zum Besuch einer Schule mit Vollunterricht mehr bestand (vgl. OVG NRW, Urteil vom 04.06.1975 - VIII A 823/74). Die Regelung des § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 SGB II wurde erst durch Artikel 1 Nr. 26b des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom 20.07.2006 (BGBl I, 1706) eingefügt. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 16/1410 S. 25) sollte mit der Anfügung eine im SGB XII bestehende Mehrbedarfsregelung für Behinderte im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 GG) Aufnahme in das SGB II finden. Damit sind die Voraussetzungen für den Erhalt des Mehrbedarfszuschlags gemäß § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 SGB II mit den Voraussetzungen für den Erhalt dieses Zuschlags nach § 30 Abs. 1 SGB XII identisch. Nach dieser Vorschrift, wird für Personen, die die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 SGB XII erreicht haben oder die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 SGB XII noch nicht erreicht haben und voll erwerbsgemindert nach dem SGB VI sind und bei denen der entsprechende Ausweis nach dem SGB IX vorliegt, ein Mehrbedarf von 17 % des maßgebenden Regelsatzes anerkannt. Gemäß § 41 Abs. 3 SGB XII ist leistungsberechtigt wegen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung nur, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Der Begriff der vollen Erwerbsminderung im Sinne des SGB XII setzt daher voraus, dass der Betroffene das 18. Lebensjahr vollendet hat. Weil nach der Gesetzesbegründung - die allerdings in den Wortlaut der Vorschrift unzureichend Eingang gefunden hat - die Rechtslage nach dem SGB II und dem SGB XII aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes identisch sein sollte, beschränkt der Beklagte die Bewilligung des Mehrbedarfszuschlages zu Recht auf Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG, weshalb die Berufung im Falle ihrer Zulassungsbedürftigkeit gemäß § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG zuzulassen war.
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
Saved