Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 14 R 451/06 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 R 601/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 R 251/08 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 3. August 2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von großer Witwenrente nach § 46 Abs.2 Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch (SGB VI) aus der Versicherung des am 14.12.2004 verstorbenen M. M. (im Folgenden Versicherter) streitig.
Die 1949 geborene Klägerin lebte nach ihren Angaben seit 1996 mit dem 1935 geborenen Versicherten in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Am 13.09.2004 heiratete sie den Versicherten.
Am 12.01.2005 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung einer Witwenrente. Sie übersandte im Verwaltungsverfahren verschiedene medizinische Unterlagen des Versicherten aus dem Zeitraum Februar bis April 2004. Nach Aufforderung durch die Beklagte teilte sie mit, dass der Versicherte im Zeitraum vom 02.07.2004 bis zu seinem Tod am 14.12.2004 in einem Altersheim für Rentner gelebt habe. Sie legte eine Bescheinigung über den Gesundheitszustand des Versicherten des Altersheimes im S. vom 20.10.2005 vor. Aus dieser Bescheinigung von Dr.M. J. ergibt sich, dass der Versicherte "im Zustand einer völligen Abhängigkeit von fremder Hilfe und Pflege, nicht beweglich, mit minimalen Bewegungsmöglichkeiten der Extremitäten und mit erschwertem Sprechen" aufgenommen wurde. Er sei nach der Behandlung und nach einer Rehabilitation in dem Fachkrankenhaus für Rehabilitation mit den Diagnosen: Quadriparesis spastica, Diabetes mellitus Typ II und Polyneuropathia diabetica aufgenommen worden. Seine muskuläre Atonie hätte sich so verschlechtert, dass er zum Schluss absolut unbeweglich geworden sei, man habe sich mit ihm nicht verständigen können, er habe nur schwer schlucken können und sei inkontinent gewesen. Außerdem legte die Klägerin den Totenschein des Versicherten vor, der bestätigt, dass der Versicherte am 14.12.2004 im Altersheim verstorben ist. Als Todesursache wurden im Totenschein zwei Diagnosen angegeben: "Kardio" (weiter unlesbar) und "Quadriparesis spastica".
Mit Bescheid vom 20.12.2005 lehnte die Beklagte den Antrag auf Witwenrente vom 12.01.2005 ab, da sie vom Vorliegen einer Versorgungsehe ausging, die Ehe habe lediglich drei Monate gedauert.
Den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch begründete die Klägerin damit, dass ihre eheliche Gemeinschaft bereits im Februar 1996 gegründet worden sei, auch dann, wenn die Ehe nicht amtlich geschlossen worden sei. Sie hätte mit dem Versicherten in einer außerehelichen Gemeinschaft gelebt. Zum Beweis dieser außerehelichen Gemeinschaft benannte die Klägerin zwei Zeugen und legte eine schriftliche Zeugenerklärung vor.
Daraufhin fragte die Beklagte nochmals bei der Klägerin nach, welche Gründe für die Eheschließung am 13.09.2004 vorgelegen hätten, da der Versicherte zum Zeitpunkt der Aufnahme im Altersheim bereits ein Pflegefall und vollständig auf fremde Hilfe angewiesen gewesen sei.
Auf dieses Schreiben hin antwortete die Klägerin, dass ihr Mann im Altersheim vorübergehend wegen seiner Gesundheitsverschlechterung aufgenommen worden sei. Seine Pflege wäre so anspruchsvoll gewesen, dass sie es zuhause nicht mehr habe leisten kön-nen. Das Ziel sei gewesen, dass er wieder nachhause komme. Zwischenzeitlich habe er den Wunsch geäußert, die außereheliche Gemeinschaft zu legalisieren, damit sie, die Klägerin, eventuell, im Fall des Todes des Versicherten, alle Ansprüche und alle Rechte, die aus dieser Ehe hervorgehen, als seine Gattin haben könnte. Dies sei der Wunsch des Versicherten gewesen und deswegen sei die Ehe am 13.09.2004 geschlossen worden. Niemand habe damals wissen können, wie lange er noch leben werde.
Daraufhin wurde der Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 20.03.2006 zurückgewiesen, da aufgrund der eigenen Angaben der Klägerin und aufgrund der Ausführungen von Frau Dr. M. J. von einer Versorgungsehe auszugehen sei.
Am 18.04.2006 erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Landshut mit der Begründung, dass ihre Ehe mindestens acht Jahre gedauert habe, da sie in einer außerehelichen Ehe gelebt habe und diese einer legitimen Ehe gleichgestellt sei. Im Übrigen habe sich der Gesundheitszustand ihres Mannes plötzlich verschlechtert, weswegen er in einem Altersheim habe untergebracht werden müssen. Erst nach dieser gesundheitlichen Verschlechterung sei ihr und dem Versicherten klar geworden, dass sie die Ehe legalisieren müssten, um im Falle eines Todes unerwünschte Folgen zu vermeiden.
Die Beklagte hat zur Klageerwiderung darauf hingewiesen, dass ein Anspruch auf Witwenrente nach deutschen Rechtsvorschriften nur dann bestehen würde, wenn die Ehe mindestens ein Jahr gedauert habe, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme gerechtfertigt sei, dass der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat nicht darin gelegen habe, einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente zu begründen.
Mit Urteil vom 03.08.2006 wies das Sozialgericht Landshut die Klage gegen den Bescheid vom 20.12.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.03.2006 ab, da es davon überzeugt war, dass eine sogenannte "Versorgungsehe" vorliege. Der Versicherte sei bereits vor der Heirat schwer erkrankt und auf fremde Hilfe angewiesen gewesen. Eine andere Beurteilung ergäbe sich auch nicht aus der nicht angezweifelten, langjährigen Beziehung vor der Heirat.
Die Klägerin hat am 07.11.2006 einen isolierten Prozesskostenhilfeantrag beim Bayer. Landessozialgericht gestellt, der mit Beschluss vom 19.06.2007 mangels Erfolgsausicht der Berufung abgelehnt wurde. Am 06.07.2007 hat die Klägerin Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt. Mit Beschluss vom 03.12.2007 wurde der Klägerin Wiedereinsetzung hinsichtlich der versäumten Berufungsfrist gewährt.
Die Klägerin ist nochmals aufgefordert worden darzulegen, dass der überwiegende Zweck der Heirat nicht darin gelegen habe, einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente zu begründen. Ihr bisheriger Vortrag, dass sie mehr als acht Jahre in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelebt habe und diese einer Ehe gleichzustellen sei, sei nicht geeignet, eine Versorgungsehe zu widerlegen. Auf dieses Hinweisschreiben führt die Klägerin nochmals aus, dass sie acht Jahre lang mit dem Versicherten zusammengelebt habe, und hat Zeugen hierfür benannt.
Nach der Ladung zur mündlichen Verhandlung hat sich ein Bevollmächtigter für die Klägerin bestellt. Er hat eine ärztliche Bescheinigung des behandelnden Neuropsychiaters des Versicherten Dr. M. K. vorgelegt, der bescheinigt hat, dass er den Versicherten am 27.02.2004 neurologisch untersucht habe, dieser habe an einer spastischen Triparese gelitten. Der Versicherte habe eine schwere neurologische Erkrankung gehabt, welche die Entwicklung einer Muskelatrophie an allen Extremitäten zur Folge gehabt habe. Obwohl es sich um eine schwere Erkrankung mit Progressionsmöglichkeit handle, sei es nicht möglich gewesen das Todesergebnis binnen zwölf Monaten ab Gründung der ehelichen Gemeinschaft vorauszusehen. Bei guter Pflege hätte der Versicherte auch noch mehrere Jahre leben können. Der Bevollmächtigte der Klägerin hat die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Lebenserwartung des Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung zum Beweis, dass bei objektiver Betrachtungsweise der Tod des Versicherten innerhalb eines Jahres nicht absehbar war. Diesen Antrag hat er in der mündlichen Verhandlung nicht aufrechterhalten, da er telefonisch mitgeteilt hat, den Termin nicht wahrzunehmen.
In der mündlichen Verhandlung am 09.04.2008 beantragt die Klägerin sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 18.04.2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 20.12.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20.03.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin ab dem 01.01.2005 eine Witwenrente zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die von der Klägerin eingelegte Berufung ist, nach der mit Beschluss vom 03.12.2007 gewährten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, nach §§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, da die Klägerin keinen Anspruch auf Witwenrente nach § 46 SGB VI hat. Dem Anspruch auf große Witwenrente nach § 46 Abs.2 SGB VI steht die Vorschrift des § 46 Abs.2a SGB VI entgegen.
Nach dieser Vorschrift haben Witwen keinen Anspruch auf Witwenrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Einzelfalls die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass alleiniger oder überwiegender Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Die Vorschrift des § 46 Abs.2a SGB VI wurde durch Art.1 Nr.6b des Altersvermögenser-gänzungsgesetzes vom 21.03.2001 (vgl. BGBl I S.403) mit Wirkung vom 01.01.2002 in das SGB VI eingefügt. Sie begründet für alle seit ihrem Inkrafttreten geschlossen Ehen die gesetzliche Vermutung, dass bei einem Tod des Versicherten innerhalb eines Jahres nach Eheschließung der überwiegende bzw. alleinige Zweck der Eheschließung die Erlangung einer Versorgung für den überlebenden Ehegatten war.
§ 46 Abs.2a SGB VI enthält eine gesetzliche Vermutung, mit der unterstellt wird, dass bei einer Ehedauer von weniger als einem Jahr das Ziel der Eheschließung die Erlangung einer Versorgung war. Diese gesetzliche Rechtsvermutung ist widerlegbar. Nach § 202 SGG i.V.m. § 292 Zivilprozessordnung (ZPO) verlangt die Widerlegung dieser Rechtsvermutung den vollen Beweis des Gegenteils. Dabei sind im Rahmen der Amtsermittlung Ermittlungen in der privaten Intimsphäre grundsätzlich nicht anzustellen, es sei denn, der Antragsteller ist insoweit zur Auskunft bereit. Im Übrigen sind die besonderen Umstände, welche die gesetzliche Vermutung zu widerlegen geeignet sind, anhand objektiver Ermittlungsmöglichkeiten in einer typisierenden Betrachtungsweise zu ermitteln. Diese Umstände müssen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorliegen. Die objektive Beweislast für das Vorliegen von Anhaltspunkten gegen die Annahme, dass es alleiniger oder überwiegender Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen, liegt bei der Klägerin (vgl. BSGE 60, 202 = SozR 3100 § 38 Nr.5, Kasseler Kommentar, Gürtner, § 46 SGB VI Rdnr.46b).
Zunächst ist bei kurzer Ehedauer vom Vorliegen einer Versorgungsehe auszugehen. Es können sich aber aus den konkreten Umständen des Einzelfalles Anhaltspunkte gegen die Annahme einer Versorgungsehe ergeben. Solche besonderen Umstände, die das Vorliegen einer Versorgungsehe widerlegen würden, sind alle Umstände des Einzelfalles, die nicht von der Vermutung selbst erfasst sind und geeignet sind, einen Schluss auf den Zweck der Heirat zuzulassen. Hier kommt es insbesondere auf die Motive beider Ehegatten an, die zur Heirat geführt haben.
Der Senat ist hier wie das Sozialgericht davon überzeugt, dass die Klägerin mit ihrem Vorbringen die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe nicht widerlegen konnte. Die Ausführungen der Klägerin, dass sie seit über acht Jahren mit dem Versicherten in einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammengelebt habe, werden nicht in Zweifel gezogen. In Deutschland stehen, anders als im ehemaligen Jugoslawien, eheliche Lebensgemeinschaft und nichteheliche Lebensgemeinschaft nicht gleichberechtigt neben- einander. Daher kann das Zusammenleben in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gerade nicht die Vermutungsregel des § 46 Abs.2a SGB VI widerlegen. Außerdem hat die Klägerin selbst in ihrem Schreiben an die Beklagte vom 07.03.2006 ausgeführt, dass es der Wunsch des verstorbenen Versicherten gewesen wäre, sie zu heiraten, damit sie im Falles eines Todes abgesichert sei. Die Klägerin schreibt: "Inzwischen hat er den Wunsch geäußert, unsere außereheliche Gemeinschaft zu legalisieren, damit ich eventuell, im Fall seines Todes alle Ansprüche und alle Rechte, die aus dieser Ehe hervorgehen, als seine Gattin haben konnte." In diesem Sinne äußert sich die Klägerin auch in der Berufungsbegründung, in der sie ausführt, dass die Heirat erfolgte, damit sie alle künftigen Rechte habe. Sie weist auch darauf hin, dass die Ehe mit der Absicht geschlossen wurde, um einen Anspruch auf Witwenrente zu erwerben. Aus diesem Vorbringen der Klägerin ergibt sich für den Senat, dass Zweck der Eheschließung die Versorgung der Klägerin war, denn sie wollte die "vollen" Rechte einer Ehefrau erhalten für den Fall, dass der Versicherte verstirbt. Dies bedeutet, dass der Klägerin und dem Versicherten es gerade auf die Versorgung der Klägerin nach dem Tod des Versicherten ankam. Das tragende Motiv für die Eheschließung, nach jahrelangem Bestehen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, war gerade die Versorgung der Klägerin.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen sich keine Hinweise darauf ergeben, dass der Tod des Versicherten plötzlich und unerwartet eingetreten ist. Vielmehr ergibt sich aus den vorliegenden Bescheinigungen des Altersheimes und des behandelnden Neuropsychiaters, dass der Versicherte schwer erkrankt war und sich sein Gesundheitszustand immer weiter verschlechtert hat. Bereits bei der Aufnahme in das Altersheim war der Versicherte pflegebedürftig. Die Klägerin und der Versicherte haben nach der Eheschließung keine eheliche Lebensgemeinschaft eingehen können aufgrund dieser Pflegebedürftigkeit. Diese steigerte sich mit dem fortlaufenden Krankheitsverlauf des Versicherten, der schließlich zum Tod führte.
Aufgrund dieser Umstände, dass der Zeitpunkt des Todeseintritts des Versicherten zwar nicht konkret absehbar war, aber der Gesundheitszustand des Versicherten doch so angegriffen war, dass davon ausgegangen werden konnte, dass er ein Pflegefall bleiben und nicht mehr nachhause zurückkehren wird, und den Erklärungen der Klägerin, dass die Eheschließung zu ihrer Absicherung erfolgen sollte, steht für den Senat fest, dass die Klägerin die gesetzliche Vermutung nicht widerlegen konnte. Gerade aus den Einlassungen der Klägerin ergibt sich, dass die Ehe gerade zum Zwecke ihrer Versorgung geschlossen wurde, da der Versicherte aufgrund seiner Krankheit bis zu seinem Tod im Altersheim lebte und eine eheliche Lebensgemeinschaft auf Dauer nicht mehr eingegangen werden konnte. Ob der Tod des Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung absehbar war oder nicht, ist für das vorliegen einer Versorgungsehe unerheblich. Die Vorhersehbarkeit wäre nur als ein Indiz für das Vorliegen einer Versorgungsehe zu werten.
Da in Deutschland eheliche und nichteheliche Lebensgemeinschaft nicht gleichgestellt sind, bleibt die gesetzliche Vermutung des § 46 Abs.2a SGB VI auch anzuwenden auf Partner einer langjährigen nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Nur aus der Tatsache, dass vor der Eheschließung eine langjährige eheähnliche Lebensgemeinschaft bestanden hat, kann nicht ohne weiteres die Widerlegung der gesetzlichen Vermutungsregelung abgeleitet werden.
Daher hat die Klägerin keinen Anspruch auf große Witwenrente nach § 46 Abs.2 SGB VI. Die Berufung war zurückzuweisen. Der Bevollmächtigte der Klägerin hat seinen Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung nicht aufrecht erhalten, da er zwar seine Abwesenheit entschuldigte, nicht aber nochmals ausdrücklich den Beweisantrag wiederholte oder sonst deutlich machte, dass auch im Fall seines Ausbleibens über den schriftsätzlich gestellten Beweisantrag entschieden werden soll (vgl. Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig, 8.Aufl.2005, § 160 Rdnr. 18b). Daher war zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung kein Beweisantrag gestellt und der früher gestellte Beweisantrag nicht gesondert abzulehnen. Ihm wäre aber auch nicht zu folgen gewesen, da es hier für den Senat entscheidend auf die Motive der Eheschließung und nicht auf die voraussichtliche Lebenserwartung des Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung ankommt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs.1 Satz 1 SGG.
Gründe nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG die Revision zuzulassen liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von großer Witwenrente nach § 46 Abs.2 Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch (SGB VI) aus der Versicherung des am 14.12.2004 verstorbenen M. M. (im Folgenden Versicherter) streitig.
Die 1949 geborene Klägerin lebte nach ihren Angaben seit 1996 mit dem 1935 geborenen Versicherten in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Am 13.09.2004 heiratete sie den Versicherten.
Am 12.01.2005 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung einer Witwenrente. Sie übersandte im Verwaltungsverfahren verschiedene medizinische Unterlagen des Versicherten aus dem Zeitraum Februar bis April 2004. Nach Aufforderung durch die Beklagte teilte sie mit, dass der Versicherte im Zeitraum vom 02.07.2004 bis zu seinem Tod am 14.12.2004 in einem Altersheim für Rentner gelebt habe. Sie legte eine Bescheinigung über den Gesundheitszustand des Versicherten des Altersheimes im S. vom 20.10.2005 vor. Aus dieser Bescheinigung von Dr.M. J. ergibt sich, dass der Versicherte "im Zustand einer völligen Abhängigkeit von fremder Hilfe und Pflege, nicht beweglich, mit minimalen Bewegungsmöglichkeiten der Extremitäten und mit erschwertem Sprechen" aufgenommen wurde. Er sei nach der Behandlung und nach einer Rehabilitation in dem Fachkrankenhaus für Rehabilitation mit den Diagnosen: Quadriparesis spastica, Diabetes mellitus Typ II und Polyneuropathia diabetica aufgenommen worden. Seine muskuläre Atonie hätte sich so verschlechtert, dass er zum Schluss absolut unbeweglich geworden sei, man habe sich mit ihm nicht verständigen können, er habe nur schwer schlucken können und sei inkontinent gewesen. Außerdem legte die Klägerin den Totenschein des Versicherten vor, der bestätigt, dass der Versicherte am 14.12.2004 im Altersheim verstorben ist. Als Todesursache wurden im Totenschein zwei Diagnosen angegeben: "Kardio" (weiter unlesbar) und "Quadriparesis spastica".
Mit Bescheid vom 20.12.2005 lehnte die Beklagte den Antrag auf Witwenrente vom 12.01.2005 ab, da sie vom Vorliegen einer Versorgungsehe ausging, die Ehe habe lediglich drei Monate gedauert.
Den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch begründete die Klägerin damit, dass ihre eheliche Gemeinschaft bereits im Februar 1996 gegründet worden sei, auch dann, wenn die Ehe nicht amtlich geschlossen worden sei. Sie hätte mit dem Versicherten in einer außerehelichen Gemeinschaft gelebt. Zum Beweis dieser außerehelichen Gemeinschaft benannte die Klägerin zwei Zeugen und legte eine schriftliche Zeugenerklärung vor.
Daraufhin fragte die Beklagte nochmals bei der Klägerin nach, welche Gründe für die Eheschließung am 13.09.2004 vorgelegen hätten, da der Versicherte zum Zeitpunkt der Aufnahme im Altersheim bereits ein Pflegefall und vollständig auf fremde Hilfe angewiesen gewesen sei.
Auf dieses Schreiben hin antwortete die Klägerin, dass ihr Mann im Altersheim vorübergehend wegen seiner Gesundheitsverschlechterung aufgenommen worden sei. Seine Pflege wäre so anspruchsvoll gewesen, dass sie es zuhause nicht mehr habe leisten kön-nen. Das Ziel sei gewesen, dass er wieder nachhause komme. Zwischenzeitlich habe er den Wunsch geäußert, die außereheliche Gemeinschaft zu legalisieren, damit sie, die Klägerin, eventuell, im Fall des Todes des Versicherten, alle Ansprüche und alle Rechte, die aus dieser Ehe hervorgehen, als seine Gattin haben könnte. Dies sei der Wunsch des Versicherten gewesen und deswegen sei die Ehe am 13.09.2004 geschlossen worden. Niemand habe damals wissen können, wie lange er noch leben werde.
Daraufhin wurde der Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 20.03.2006 zurückgewiesen, da aufgrund der eigenen Angaben der Klägerin und aufgrund der Ausführungen von Frau Dr. M. J. von einer Versorgungsehe auszugehen sei.
Am 18.04.2006 erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Landshut mit der Begründung, dass ihre Ehe mindestens acht Jahre gedauert habe, da sie in einer außerehelichen Ehe gelebt habe und diese einer legitimen Ehe gleichgestellt sei. Im Übrigen habe sich der Gesundheitszustand ihres Mannes plötzlich verschlechtert, weswegen er in einem Altersheim habe untergebracht werden müssen. Erst nach dieser gesundheitlichen Verschlechterung sei ihr und dem Versicherten klar geworden, dass sie die Ehe legalisieren müssten, um im Falle eines Todes unerwünschte Folgen zu vermeiden.
Die Beklagte hat zur Klageerwiderung darauf hingewiesen, dass ein Anspruch auf Witwenrente nach deutschen Rechtsvorschriften nur dann bestehen würde, wenn die Ehe mindestens ein Jahr gedauert habe, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme gerechtfertigt sei, dass der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat nicht darin gelegen habe, einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente zu begründen.
Mit Urteil vom 03.08.2006 wies das Sozialgericht Landshut die Klage gegen den Bescheid vom 20.12.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.03.2006 ab, da es davon überzeugt war, dass eine sogenannte "Versorgungsehe" vorliege. Der Versicherte sei bereits vor der Heirat schwer erkrankt und auf fremde Hilfe angewiesen gewesen. Eine andere Beurteilung ergäbe sich auch nicht aus der nicht angezweifelten, langjährigen Beziehung vor der Heirat.
Die Klägerin hat am 07.11.2006 einen isolierten Prozesskostenhilfeantrag beim Bayer. Landessozialgericht gestellt, der mit Beschluss vom 19.06.2007 mangels Erfolgsausicht der Berufung abgelehnt wurde. Am 06.07.2007 hat die Klägerin Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt. Mit Beschluss vom 03.12.2007 wurde der Klägerin Wiedereinsetzung hinsichtlich der versäumten Berufungsfrist gewährt.
Die Klägerin ist nochmals aufgefordert worden darzulegen, dass der überwiegende Zweck der Heirat nicht darin gelegen habe, einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente zu begründen. Ihr bisheriger Vortrag, dass sie mehr als acht Jahre in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelebt habe und diese einer Ehe gleichzustellen sei, sei nicht geeignet, eine Versorgungsehe zu widerlegen. Auf dieses Hinweisschreiben führt die Klägerin nochmals aus, dass sie acht Jahre lang mit dem Versicherten zusammengelebt habe, und hat Zeugen hierfür benannt.
Nach der Ladung zur mündlichen Verhandlung hat sich ein Bevollmächtigter für die Klägerin bestellt. Er hat eine ärztliche Bescheinigung des behandelnden Neuropsychiaters des Versicherten Dr. M. K. vorgelegt, der bescheinigt hat, dass er den Versicherten am 27.02.2004 neurologisch untersucht habe, dieser habe an einer spastischen Triparese gelitten. Der Versicherte habe eine schwere neurologische Erkrankung gehabt, welche die Entwicklung einer Muskelatrophie an allen Extremitäten zur Folge gehabt habe. Obwohl es sich um eine schwere Erkrankung mit Progressionsmöglichkeit handle, sei es nicht möglich gewesen das Todesergebnis binnen zwölf Monaten ab Gründung der ehelichen Gemeinschaft vorauszusehen. Bei guter Pflege hätte der Versicherte auch noch mehrere Jahre leben können. Der Bevollmächtigte der Klägerin hat die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Lebenserwartung des Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung zum Beweis, dass bei objektiver Betrachtungsweise der Tod des Versicherten innerhalb eines Jahres nicht absehbar war. Diesen Antrag hat er in der mündlichen Verhandlung nicht aufrechterhalten, da er telefonisch mitgeteilt hat, den Termin nicht wahrzunehmen.
In der mündlichen Verhandlung am 09.04.2008 beantragt die Klägerin sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 18.04.2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 20.12.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20.03.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin ab dem 01.01.2005 eine Witwenrente zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die von der Klägerin eingelegte Berufung ist, nach der mit Beschluss vom 03.12.2007 gewährten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, nach §§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, da die Klägerin keinen Anspruch auf Witwenrente nach § 46 SGB VI hat. Dem Anspruch auf große Witwenrente nach § 46 Abs.2 SGB VI steht die Vorschrift des § 46 Abs.2a SGB VI entgegen.
Nach dieser Vorschrift haben Witwen keinen Anspruch auf Witwenrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Einzelfalls die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass alleiniger oder überwiegender Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Die Vorschrift des § 46 Abs.2a SGB VI wurde durch Art.1 Nr.6b des Altersvermögenser-gänzungsgesetzes vom 21.03.2001 (vgl. BGBl I S.403) mit Wirkung vom 01.01.2002 in das SGB VI eingefügt. Sie begründet für alle seit ihrem Inkrafttreten geschlossen Ehen die gesetzliche Vermutung, dass bei einem Tod des Versicherten innerhalb eines Jahres nach Eheschließung der überwiegende bzw. alleinige Zweck der Eheschließung die Erlangung einer Versorgung für den überlebenden Ehegatten war.
§ 46 Abs.2a SGB VI enthält eine gesetzliche Vermutung, mit der unterstellt wird, dass bei einer Ehedauer von weniger als einem Jahr das Ziel der Eheschließung die Erlangung einer Versorgung war. Diese gesetzliche Rechtsvermutung ist widerlegbar. Nach § 202 SGG i.V.m. § 292 Zivilprozessordnung (ZPO) verlangt die Widerlegung dieser Rechtsvermutung den vollen Beweis des Gegenteils. Dabei sind im Rahmen der Amtsermittlung Ermittlungen in der privaten Intimsphäre grundsätzlich nicht anzustellen, es sei denn, der Antragsteller ist insoweit zur Auskunft bereit. Im Übrigen sind die besonderen Umstände, welche die gesetzliche Vermutung zu widerlegen geeignet sind, anhand objektiver Ermittlungsmöglichkeiten in einer typisierenden Betrachtungsweise zu ermitteln. Diese Umstände müssen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorliegen. Die objektive Beweislast für das Vorliegen von Anhaltspunkten gegen die Annahme, dass es alleiniger oder überwiegender Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen, liegt bei der Klägerin (vgl. BSGE 60, 202 = SozR 3100 § 38 Nr.5, Kasseler Kommentar, Gürtner, § 46 SGB VI Rdnr.46b).
Zunächst ist bei kurzer Ehedauer vom Vorliegen einer Versorgungsehe auszugehen. Es können sich aber aus den konkreten Umständen des Einzelfalles Anhaltspunkte gegen die Annahme einer Versorgungsehe ergeben. Solche besonderen Umstände, die das Vorliegen einer Versorgungsehe widerlegen würden, sind alle Umstände des Einzelfalles, die nicht von der Vermutung selbst erfasst sind und geeignet sind, einen Schluss auf den Zweck der Heirat zuzulassen. Hier kommt es insbesondere auf die Motive beider Ehegatten an, die zur Heirat geführt haben.
Der Senat ist hier wie das Sozialgericht davon überzeugt, dass die Klägerin mit ihrem Vorbringen die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe nicht widerlegen konnte. Die Ausführungen der Klägerin, dass sie seit über acht Jahren mit dem Versicherten in einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammengelebt habe, werden nicht in Zweifel gezogen. In Deutschland stehen, anders als im ehemaligen Jugoslawien, eheliche Lebensgemeinschaft und nichteheliche Lebensgemeinschaft nicht gleichberechtigt neben- einander. Daher kann das Zusammenleben in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gerade nicht die Vermutungsregel des § 46 Abs.2a SGB VI widerlegen. Außerdem hat die Klägerin selbst in ihrem Schreiben an die Beklagte vom 07.03.2006 ausgeführt, dass es der Wunsch des verstorbenen Versicherten gewesen wäre, sie zu heiraten, damit sie im Falles eines Todes abgesichert sei. Die Klägerin schreibt: "Inzwischen hat er den Wunsch geäußert, unsere außereheliche Gemeinschaft zu legalisieren, damit ich eventuell, im Fall seines Todes alle Ansprüche und alle Rechte, die aus dieser Ehe hervorgehen, als seine Gattin haben konnte." In diesem Sinne äußert sich die Klägerin auch in der Berufungsbegründung, in der sie ausführt, dass die Heirat erfolgte, damit sie alle künftigen Rechte habe. Sie weist auch darauf hin, dass die Ehe mit der Absicht geschlossen wurde, um einen Anspruch auf Witwenrente zu erwerben. Aus diesem Vorbringen der Klägerin ergibt sich für den Senat, dass Zweck der Eheschließung die Versorgung der Klägerin war, denn sie wollte die "vollen" Rechte einer Ehefrau erhalten für den Fall, dass der Versicherte verstirbt. Dies bedeutet, dass der Klägerin und dem Versicherten es gerade auf die Versorgung der Klägerin nach dem Tod des Versicherten ankam. Das tragende Motiv für die Eheschließung, nach jahrelangem Bestehen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, war gerade die Versorgung der Klägerin.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen sich keine Hinweise darauf ergeben, dass der Tod des Versicherten plötzlich und unerwartet eingetreten ist. Vielmehr ergibt sich aus den vorliegenden Bescheinigungen des Altersheimes und des behandelnden Neuropsychiaters, dass der Versicherte schwer erkrankt war und sich sein Gesundheitszustand immer weiter verschlechtert hat. Bereits bei der Aufnahme in das Altersheim war der Versicherte pflegebedürftig. Die Klägerin und der Versicherte haben nach der Eheschließung keine eheliche Lebensgemeinschaft eingehen können aufgrund dieser Pflegebedürftigkeit. Diese steigerte sich mit dem fortlaufenden Krankheitsverlauf des Versicherten, der schließlich zum Tod führte.
Aufgrund dieser Umstände, dass der Zeitpunkt des Todeseintritts des Versicherten zwar nicht konkret absehbar war, aber der Gesundheitszustand des Versicherten doch so angegriffen war, dass davon ausgegangen werden konnte, dass er ein Pflegefall bleiben und nicht mehr nachhause zurückkehren wird, und den Erklärungen der Klägerin, dass die Eheschließung zu ihrer Absicherung erfolgen sollte, steht für den Senat fest, dass die Klägerin die gesetzliche Vermutung nicht widerlegen konnte. Gerade aus den Einlassungen der Klägerin ergibt sich, dass die Ehe gerade zum Zwecke ihrer Versorgung geschlossen wurde, da der Versicherte aufgrund seiner Krankheit bis zu seinem Tod im Altersheim lebte und eine eheliche Lebensgemeinschaft auf Dauer nicht mehr eingegangen werden konnte. Ob der Tod des Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung absehbar war oder nicht, ist für das vorliegen einer Versorgungsehe unerheblich. Die Vorhersehbarkeit wäre nur als ein Indiz für das Vorliegen einer Versorgungsehe zu werten.
Da in Deutschland eheliche und nichteheliche Lebensgemeinschaft nicht gleichgestellt sind, bleibt die gesetzliche Vermutung des § 46 Abs.2a SGB VI auch anzuwenden auf Partner einer langjährigen nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Nur aus der Tatsache, dass vor der Eheschließung eine langjährige eheähnliche Lebensgemeinschaft bestanden hat, kann nicht ohne weiteres die Widerlegung der gesetzlichen Vermutungsregelung abgeleitet werden.
Daher hat die Klägerin keinen Anspruch auf große Witwenrente nach § 46 Abs.2 SGB VI. Die Berufung war zurückzuweisen. Der Bevollmächtigte der Klägerin hat seinen Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung nicht aufrecht erhalten, da er zwar seine Abwesenheit entschuldigte, nicht aber nochmals ausdrücklich den Beweisantrag wiederholte oder sonst deutlich machte, dass auch im Fall seines Ausbleibens über den schriftsätzlich gestellten Beweisantrag entschieden werden soll (vgl. Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig, 8.Aufl.2005, § 160 Rdnr. 18b). Daher war zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung kein Beweisantrag gestellt und der früher gestellte Beweisantrag nicht gesondert abzulehnen. Ihm wäre aber auch nicht zu folgen gewesen, da es hier für den Senat entscheidend auf die Motive der Eheschließung und nicht auf die voraussichtliche Lebenserwartung des Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung ankommt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs.1 Satz 1 SGG.
Gründe nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG die Revision zuzulassen liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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