Land
Schleswig-Holstein
Sozialgericht
Schleswig-Holsteinisches LSG
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
4
1. Instanz
SG Kiel (SHS)
Aktenzeichen
S 20 KA 25/08 ER
Datum
2. Instanz
Schleswig-Holsteinisches LSG
Aktenzeichen
L 4 B 463/08 KA ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Zum Erfordernis der Genehmigung von Nebenbetriebsstätten einer anäthesistischen Berufsausübungsgemeinschaft und der Vergabe von Nebenbetriebsstättennummern im Rahmen einer neuen Abrechnungsnummernsystematik ab Juli 2008.
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 2. Juni 2008 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren in Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts Kiel vom 11. Juli 2008 und für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Feststellung, dass die Antragsgegnerin, die Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein, verpflichtet ist, anästhesiologische Leistungen auch ohne eine Genehmigung der verschiedenen Tätigkeitsorte als Nebenbetriebsstätten zu vergüten.
Die Antragstellerin ist eine überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft bestehend aus fünf Fachärzten für Anästhesiologie mit Hauptsitz in L. Es handelt sich um nicht schmerztherapeutisch tätige Ärzte, die ihre Tätigkeit in den Praxisräumen anderer Ärzte, ambulanten Operationszentren und medizinischen Versorgungszentren erbringen. Nach eigenen Angaben erbringen sie ihre anästhesiologischen Leistungen an 38 verschiedenen Orten in Schleswig-Holstein bei 85 verschiedenen Vertragsärzten oder Vertragszahnärzten.
Mit Schreiben vom 13. März 2008 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin unter Bezugnahme auf ein vorangegangenes Infor¬mationsschreiben vom 2. Juli 2007 mit, dass ab dem 1. Juli 2008 eine neue Abrechnungsnummernsystematik in Kraft treten werde und jeder Arzt, der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt, eine sog. lebenslange Arztnummer sowie für seinen Vertragsarztsitz eine Betriebsstättennummer erhalten werde. Für Nebenbetriebsstätten würden Nebenbetriebsstättennummern erteilt. Anästhesisten erhielten für die Erbringung von Leistungen an Tätigkeitsorten außerhalb ihres Vertragsarztsitzes für jeden Tätigkeitsort im ambulanten Sektor je eine Nebenbetriebsstättennummer, die nicht mit einer der Betriebsstättennummern des durchführenden Operateurs identisch sei. Der Antragstellerin müsse daher für jede Nebenbetriebsstätte eine Nebenbetriebsstättennummer zugeteilt werden. Ca. 30 anästhesiologische Praxen hätten ihre Tätigkeitsorte mitgeteilt. Diesen sei die Erbringung der Leistungen an den Nebenbetriebsstätten pauschal genehmigt worden. Die Antragstellerin sei der Aufforderung, die Nebenbetriebsstätten mitzuteilen, bisher nicht nachgekommen. Es werde dringend empfohlen, dies unverzüglich nachzuholen und sich die Nebenbetriebsstätten genehmigen zu lassen. Anderenfalls müsse davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin die in nicht genehmigten Nebenbetriebsstätten erbrachten anästhesiologischen Leistungen nicht abrechnen könne.
Dagegen hat sich die Antragstellerin mit dem am 28. April 2008 beim Sozialgericht Kiel eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gewandt und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen: Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei zulässig. Eine gerichtliche Klärung im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens wäre ihr nur möglich, wenn sie sich rechtswidrig verhielte und den entsprechenden Bescheid der Antragstellerin abwarte, um dagegen im Wege der Anfechtungsklage vorzugehen. Es könne ihr jedoch nicht zugemutet werden, sich zunächst rechtswidrig zu verhalten. Zudem sei ein derartiges Verhalten mit erheblichen finanziellen Nachteilen behaftet, weil ihre Leistungen während der Dauer des Verfahrens nicht vergütet würden. Zwar könne sie sich auch zunächst rechtskonform verhalten und parallel ein entsprechendes Feststellungsverfahren vor dem Sozialgericht betreiben. Allerdings sei ihr auch nicht zuzumuten, während der Dauer des gerichtlichen Verfahrens eine rechtswidrige Regelung anzuwenden. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei auch begründet. Die Erbringung anästhesiologischer Leistungen außerhalb des Vertragsarztsitzes sei über den 30. Juni 2008 hinaus genehmigungsfrei. Der Bestimmung des § 15a Abs. 2 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä), auf die sich die Antragsgegnerin zur Begründung der Genehmigungspflicht beziehe, fehle es bereits an einer Ermächtigungsgrundlage. § 98 Abs. 2 Nr. 13 Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch (SGB V) weise diesen Regelungsbereich ausdrücklich dem Verordnungsgeber zu, so dass es den Partnern der Bundesmantelverträge an einer Regelungskompetenz fehle. Infolge der eindeutigen Zuweisung könne eine solche Kompetenz jedenfalls nicht der allgemeinen Befugnis der Vertragspartner gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB V entnommen werden. Auch § 24 Abs. 4 Satz 2 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) komme als Ermächtigungsgrundlage nicht in Betracht, weil sich die Ermächtigung auf den Erlass näherer Regelungen zu Nebenbestimmungen zu erteilten Genehmigungen oder Ermächtigungen beschränke. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass bei einer Auslegung nach Sinn und systematischer Stellung der Vorschrift anästhesiologische Leistungen, die an weiteren Orten erbracht würden, nicht von der Bestimmung des § 24 Abs. 3 Ärzte-ZV erfasst würden. § 15a BMV-Ä weite den Begriff der "Nebenbetriebsstätte" aus. Eine "Nebenbetriebsstätte" setze be¬griffsnotwendig einen "Betrieb" voraus. Offensichtlich hätten dies auch die Partner der Bundesmantelverträge erkannt und sich deshalb einer Fiktion bedient. Für eine derartige Fiktion bilde § 24 Abs. 4 Satz 2 Ärzte-ZV indes keine Ermächtigungsgrundlage. Daher sei § 15a Abs. 2 BMV-Ä nichtig. Darüber hinaus wahre die Vorschrift nicht den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Auch wenn es sich um eine reine Berufsausübungsregelung handele, müsse diese durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sein. Solche seien nicht ersichtlich. Vielmehr sprächen erhebliche Gründe des Gemeinwohls gegen die Regelung, weil es beispielsweise bei Ausfall eines Anästhesisten unmöglich wäre, dass kurzfristig ein anderer einspringe. Dies berühre die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung. Die Antragsgegnerin werde in die Lage versetzt, berufsregelnd einzugreifen, indem sie beispielsweise ab einer Anzahl von 15 Tätigkeitsorten weitere Anträge ablehne. Ferner kollidiere § 15a Abs. 2 BMV-Ä mit den Wertungen des aktuellen Einheitlichen Bewertungsmaßstabs für ärztliche Leistungen (EBM Ä). Gemäß Nr. 05230 EBM-Ä werde das Aufsuchen eines Kranken in der Praxis eines anderen Arztes oder Zahnarztes zur Durchführung einer Anästhesie mit 160 Punkten bewertet. Wenn nun für die entsprechenden Tätigkeitsorte die Zweigpraxisfiktion des § 15a Abs. 2 BMV-Ä eingreife, entfiele diese Leistungsposition, da es sich auch um eine eigene Praxis handeln würde. Dadurch würde die Antragstellerin gegenüber anderen Arztgruppen benachteiligt. Außerdem dürften die Vertragspartner der Bundesmantelverträge nicht unmittelbar in Vergütungsregelungen des EBM Ä ein¬greifen. Der Anordnungsgrund liege hier in den erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen, die ihr entstehen würden, wenn sie das Ergebnis eines langjährigen Hauptsacheverfahrens abwarten müsste. Auch könne ihr nicht zugemutet werden, über einen langen, nicht absehbaren Zeitraum eine rechtswidrige Regelung anzuwenden, um diesen Nachteil nicht zu erleiden. In diesem Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, dass die Anwendung der Regelung bei über 6.000 Leis¬tungen, die pro Quartal erbracht würden, einen erheblichen Verwaltungsaufwand und damit erhebliche Kosten zur Folge haben würde. Zur Bewältigung der Kennzeichnungstätigkeit müssten neue Mitarbeiter eingestellt werden.
Die Antragstellerin hat beantragt,
im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist, anästhesiologische Leistungen der Antragstellerin auch ohne Genehmigung einer fiktiven Nebenbetriebsstätte nach § 15a Abs. 2 Satz 3 BMV-Ä/EKV zu vergüten.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen.
Gemäß § 15a Abs. 2 Satz 2 BMV-Ä und EKV würden Tätigkeitsorte, an denen Anästhesisten vertragsärztliche Leistungen außerhalb ihres Vertragsarztsitzes erbringen, als Nebenbetriebsstätten der Anästhesisten gelten. Nach Satz 3 der Regelung bedürften Nebenbetriebsstätten der Anästhesisten der Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung. Sie habe diese Regelung in § 4 Abs. 4 ihrer Satzung umgesetzt und sei verpflichtet, diese verbindlich anzuwenden. Damit setze die anästhesistische Leistungserbringung außerhalb der Praxis eine Genehmigung der jeweiligen Nebenbetriebsstätte voraus. Die Argumentation der Antragstellerin, dass ihr die Anwendung einer rechtswidrigen Regelung nicht zuzumuten sei, sei nicht nachvollziehbar. Die Regelung in § 15a Abs. 2 BMV-Ä/EKV sei jedenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig. Damit sei sie sowohl von der Kassenärztlichen Vereinigung als auch von der Antragstellerin zu beachten, ohne dass unvertretbare oder unverhältnismäßige Rechtsnachteile zu besorgen seien. Ein Anordnungsgrund sei von der Antragstellerin nicht dargetan. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass der Antragstellerin bei Mitteilung der anästhesistischen Tätigkeitsorte eine Genehmigung nicht erteilt werden würde.
Mit Beschluss vom 2. Juni 2008 hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Es sei von einem offenen Ausgang eines möglichen Hauptsacheverfahrens auszugehen. Eine sofortige Entscheidung würde die Hauptsache vorwegnehmen. Die Vorwegnahme der Hauptsache sei vorliegend auch nicht zur Herbeiführung des effektiven Rechtsschutzes geboten. Die Antragstellerin sei zumutbar auf die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens zu verweisen. Eine konkrete Gefahr für ein bestehendes subjektives Recht sei nicht erkennbar. Auch eine Folgenabwägung, die die Interessen der Antragstellerin und die der Antragsgegnerin unter Berücksichtigung der Konsequenzen der Ablehnung bzw. der Gewährung des beantragten einstweiligen Rechtsschutzes gegenüberstellten, führe nicht zum Erfolg des vorliegenden Antrages. Die Interessen der Antragsgegnerin an der Anwendung des § 15a Abs. 2 BMV-Ä/EKV würden gegenüber den Interessen der Antragstellerin an der Beibehaltung des bisherigen Zustands, nämlich der Abrechnungsfähigkeit der erbrachten Leistungen ohne vorherige Genehmigung von "Nebenbetriebsstätten", überwiegen. Allein die Benennung der Tätigkeitsorte sowie die Erteilung der entsprechenden Arzt-, Betriebsstätten¬- und Nebenbetriebsstättennummern schränke die Berufsausübungsrechte der Antragstellerin nicht ein. Ein Eingriff in Art. 12 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) sei nicht erkennbar. § 15a Abs. 2 BMV-Ä/EKV lasse die Tätigkeit des Vertragsarztes an weiteren Orten als dem Vertragsarztsitz zu. Auch bei Berücksichtigung des Vorbehalts "wenn die Versorgung durch die Anzahl der Nebenbetriebsstätten nicht gefährdet ist" ergebe sich für die Antragstellerin keine konkrete Gefährdung ihres Berufsausübungsrechts. Soweit § 15a Abs. 2 BMV-Ä eine steuernde Funktion zukomme und die Antragsgegnerin in die Lage versetzt werde, durch Erteilung oder Ablehnung der Genehmigung berufsregelnd einzugreifen, drohe kein konkreter Eingriff in die bislang gegebene Rechtsposition der Antragstellerin. Die bloße Möglichkeit, dass § 15a Abs. 2 BMV-Ä der Antragsgegnerin die Möglichkeit eröffne, ab einer bestimmten Anzahl von Nebenbetriebsstätten weitere Anträge abzulehnen, genüge nicht, um eine konkrete und objektive Gefahr für die bisherige Berufsausübung der Antragstellerin anzunehmen. Die Frage, ob § 15a Abs. 2 BMV-Ä von der Ermächtigungsgrundlage des § 24 Abs. 4 Satz 2 Ärzte-ZV gedeckt sei, könne im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes bei summarischer Prüfung nicht abschließend beurteilt werden. Die Regelung des § 15a Abs. 2 BMV-Ä erhöhe die Transparenz der Leistungserbringung, was im Sinne der Wirtschaftlichkeit dem Gemeinwohlinteresse entspreche. Aus diesem Grunde überwiege auch das Interesse der Antragsgegnerin an der Anwendung des § 15a Abs. 2 BMV-Ä. Für die Annahme der Antragstellerin, dass die Anwendung des § 15a Abs. 2 BMV-Ä in die Vergütungsregelung des EBM, insbesondere Nr. 05230 EBM-Ä eingreife, bestünden gegenwärtig keine Anhaltspunkte. Bei offenem Hauptsacheverfahren sei eine Folgenabwägung zu treffen. Diese ergebe, dass der Antragstellerin das Abwarten bzw. die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens zugemutet werden könne. Ihre wirtschaftliche Existenz sei nicht ernsthaft gefährdet, wenn sie sich zunächst um die Erteilung der für die Abrechnung erforderlichen Nebenbetriebsstättennummern bemühe und sich dem dadurch entstehenden Verwaltungsaufwand aussetze. Dass die Befolgung der umstrittenen Regelung für die Antragstellerin so kostenintensiv wäre, dass der notwendige Lebensunterhalt oder die Existenz der Praxis gefährdet wäre, sei jedenfalls nicht nachvollziehbar dargetan.
Gegen den ihr am 5. Juni 2008 zugestellten Beschluss hat sich die Antragstellerin mit der am Montag, den 7. Juli 2008 beim Schleswig-Hol¬steinischen Landessozialgericht eingegangenen Beschwerde gewandt, zu deren Begründung sie ihr Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren wiederholt und vertieft. Das Sozialgericht habe sich nicht hinreichend mit dem durch § 15a Abs. 2 BMV-Ä geschaffenen Genehmigungstatbestand auseinandergesetzt. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts würden ihre Berufs¬ausübungsrechte durch den neu geschaffenen Genehmigungstatbestand beschränkt. § 15a Abs. 2 BMV-Ä räume der Antragsgegnerin einen Ermessensspielraum für die Erteilung der Genehmigung ein. Damit sei eine Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit entgegen der Auffassung des Sozialgerichts durchaus möglich. § 15a Abs. 2 BMV-Ä sei bereits deshalb offensichtlich rechtswidrig, weil es an einer Ermächtigungsgrundlage fehle. Entscheidende Bedeutung komme hier § 98 Abs. 2 Nr. 13 SGB V zu, der den Verordnungsgeber der Zulassungsverordnung ermächtige, nähere Regelungen zur Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit an verschiedenen Orten zu treffen. Aufgrund dieser Zuweisung fehle es den Partnern der Bundesmantelverträge an einer entsprechenden Regelungskompetenz. Infolgedessen könne sich eine solche Kompetenz auch nicht aus der allgemeinen Befugnis der Vertragspartner gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB V ergeben. Auch eine andere Ermächtigungsgrundlage bestehe nicht.
Die Antragstellerin beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts vom 2. Juni 2008 aufzuheben und im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist, anästhesiologische Leistungen der Antragstellerin auch ohne Genehmigung einer fiktiven Nebenbetriebsstätte nach § 15a Abs. 2 Satz 3 BMV-Ä/EKV-Ä zu vergüten.
Die Antragsgegnerin hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
II.
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet. Der den Erlass einer einstweiligen Anordnung ablehnende Beschluss des Sozialgerichts ist nicht zu beanstanden.
Rechtsgrundlage für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist hier § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Danach sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung).
Die Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann auch in der Form einer vorläufigen Feststellung ergehen (Keller in Meyer-La¬de¬wig/Keller/Leitherer, 8 Aufl. 2005, § 86b Rz. 30; Kock/ Schen¬ke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 123 Rz. 9; LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 11. Juni 2008 - L 11 KR 2438/08), und es wird nicht vorausgesetzt, dass ein Hauptsacheverfahren bereits anhängig ist. Allerdings kann eine einstweilige Anordnung nicht mehr geben, als mit einer Klage erreicht werden könnte (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O.). Auch im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist danach die Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 55 Rz. 19 ff.) zu beachten. Deshalb ist der Antrag der Antragstel¬lerin nur insoweit zulässig, als er auf die Feststellung gerichtet ist, dass die erbrachten anästhesiologische Leistungen generell ohne eine Genehmigung nach § 15a Abs. 2 Satz 3 BMV-Ä zu vergüten sind. Soweit das Vorbringen der Antragstellerin dahin zu verstehen sein sollte, dass sie sich auch gegen die Voraussetzungen wendet, unter denen die Genehmigung zu erteilen ist und soweit sie geltend macht, dass der Antragsgegnerin bei der Erteilung der Genehmigung ein Ermessensspielraum eingeräumt werde und der Vorschrift damit "eine steuernde Funktion" zukomme, ist der Antrag bereits unzulässig. Unabhängig davon, ob die Annahme der Antragstellerin vom Vorliegen einer Ermessensvorschrift zutrifft, wäre sie bezogen auf die Frage, ob sie durch die Formulierung der Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung in § 15a Abs. 2 BMV-Ä in ihren Rechten verletzt wird, auf die Möglichkeit zu verweisen, zunächst eine Entscheidung der Antragsgegnerin über den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung herbeizuführen. Die Antragsgegnerin hat bereits mit Schriftsatz vom 4. Juni 2008 darauf hingewiesen, dass bisher nichts dafür ersichtlich ist, dass der Antragstellerin bei Mitteilung der anästhesistischen Tätigkeitsorte eine Genehmigung verweigert würde, und auch dem Vorbringen der Antragstellerin ist dazu abgesehen von dem Bestehen der bloßen Möglichkeit einer Verweigerung der Genehmigung nichts zu entnehmen. Damit steht noch nicht fest, ob die Antragstellerin von den in § 15a Abs. 2 BMV-Ä geregelten Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung betroffen wäre. Entsprechendes gilt bezogen auf die von der Antragstellerin für möglich gehaltenen Auswirkungen einer erteilten Genehmigung auf Vergütungsansprüche in Gestalt der Abrechenbarkeit der Nr. 05230 EBM-Ä (Aufwandserstattung für das Aufsuchen eines Kranken in der Praxis eines anderen Arztes oder Zahnarztes). Der Feststellungsantrag der Antragstellerin ist deshalb nur insoweit zulässig, als sie geltend macht, dass ihr die mit der Antragstellung nach § 15a Abs. 2 BMV-Ä und der Abrechnung verbundene Mitteilung der Tätigkeitsorte gegenüber der Antragsgegnerin von vornherein nicht zuzumuten sei. Insoweit ist der Antrag aus den nachfolgend genannten Gründen jedoch unbegründet.
§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG entspricht im Wesentlichen der Regelung in § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), so dass die zu dieser Vorschrift in Rechtsprechung und Literatur entwickelten Grundsätze entsprechend herangezogen werden können. Erforderlich ist danach für den Erlass einer einstweiligen Anordnung das Vorliegen von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund. Ein Anordnungsanspruch ist gegeben, wenn der geltend gemachte materielle Anspruch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit besteht. Zwischen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund besteht dabei insoweit eine Beziehung, als in Fällen, in denen ein Anordnungsanspruch offensichtlich gegeben ist, nur geringere Anforderungen an einen Anordnungsgrund zu stellen sind. Lässt sich das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs im Rahmen einer summarischen Prüfung nicht mit Wahrscheinlichkeit klären, sondern ist das Hauptsacheverfahren offen, schließt dies eine vorläufige Regelung nicht von vornherein aus; allerdings sind dann strengere Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsgrundes zu stellen (vgl. Kopp/Schen¬ke, VwGO, a.a.O., § 123 Rz. 25 m.w.N.).
Nach dem Ergebnis der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung spricht deutlich mehr gegen als für einen Erfolg der Antragstellerin in einem entsprechenden Hauptsacheverfahren.
Rechtliche Grundlage der Aufforderung der Antragsgegnerin an die Antragstellerin, ihr ab dem 1. Juli 2008 die als Nebenbetriebsstätten geltenden Tätigkeitsorte mitzuteilen und Genehmigungen für diese zu beantragen, ist § 15a Abs. 2 BMV-Ä. Danach ist die Tätigkeit des Vertragsarztsitzes in einer weiteren Nebenbetriebsstätte außerhalb des Vertragsarztes zulässig, wenn sie gemäß § 24 Ärzte-ZV genehmigt worden ist oder nach dieser Vorschrift ohne Genehmigung erlaubt ist. Tätigkeitsorte, an denen Anästhesisten vertragsärztliche Leistungen außerhalb ihres Vertragsarztsitzes erbringen, gelten als Nebenbetriebsstätten des Anästhesisten; Nebenbetriebsstätten des Anästhesisten sind auch Vertragszahnarztpraxen. Die Nebenbetriebsstätten von Anästhesisten bedürfen der Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung. Für Nebenbetriebsstätten, an denen nur anästhesiologische Leistungen erbracht werden, ist die Genehmigung zu erteilen, wenn die Versorgung durch die Anzahl der Nebenbetriebsstätten nicht gefährdet ist. Nebenbetriebsstätten von Anästhesisten in Bezirken einer anderen Kassenärztlichen Vereinigung bedürfen der Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung seines Vertragsarztsitzes.
Nach dem Ergebnis der hier durchzuführenden summarischen Prüfung geht der Senat nicht davon aus, dass diese Regelung im BMV-Ä mangels Ermächtigungsgrundlage nichtig ist. Dabei kann die von der Antragstellerin aufgeworfene Frage, ob § 24 Abs. 4 Satz 2 Ärzte-ZV eine spezielle Ermächtigungsgrundlage zu entnehmen ist, dahingestellt bleiben. Die Ermächtigungsgrundlage für die Partner der Bundesmantelverträge, die Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit in Zweigpraxen bzw. in ausgelagerten Praxisräumen zu konkretisieren, ergibt sich jedenfalls aus ihrer allgemeinen Befugnis gemäß § 72 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB V (so auch - allerdings unter Hinweis auf § 72 Abs. 1 Satz 1 Engelmann, GesR 2004, 113, 117; zur Teilnahme an der Schmerztherapievereinbarung vgl. BSG, Urt. v. 8. September 2004 - B 6 KA 18/03 R - SozR 4 2500 § 82 Nr. 1; a.A.: Arnold/Greve, MedR 2007, 634, 637). Entgegen der Auffassung der Antragstellerin geht der Senat auch nicht davon aus, dass § 98 Abs. 2 Nr. 13 SGB V Fragen der Zulassung generell von einer Regelung durch die Partner der Bundesmantelverträge ausnehmen würde. § 98 SGB V enthält eine Ermächtigungsgrundlage für die Ärzte-ZV. Nach § 98 Abs. 2 Nr. 13 SGB V müssen die Zulassungsverordnungen Vorschriften über die Voraussetzungen enthalten, unter denen Vertragsärzte die vertragsärztliche Tätigkeit an weiteren Orten ausüben können. Der Vorschrift ist jedoch nicht zu entnehmen, dass diese Regelungen ausschließlich und abschließend in den Zulassungsverordnungen zu treffen wären. Vielmehr spricht jedenfalls nach dem Wortlaut der Vorschrift nichts dagegen, dass dort, wo die Zulassungsverordnungen keine abschließenden Regelungen treffen, ergänzende Regelungen durch die Vertragspartner der Bundesmantelverträge getroffen werden. Die Zulassungsverordnung trifft keine Regelungen, die sich speziell auf die besondere Situation der nicht schmerztherapeutisch tätigen Anästhesisten (vgl. dazu Schiller, NZS 1997, 103, 109 f.; Engelmann, MedR 2002, 561, 569; Schallen, Ärzte ZV, 5. Aufl. 2007, § 24 Rz 615 ff.) beziehen. Jedenfalls nach dem Ergebnis der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung ist nicht zu beanstanden, dass dazu ergänzende Regelungen in den Bundesmantelverträgen auf der Grundlage der allgemeinen Ermächtigung des § 72 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB V getroffen worden sind. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch die von der Antragstellerin diskutierte Ermächtigung der Vertragpartner der Bundesmantelverträge in § 24 Abs. 4 Satz 2 Ärzte-ZV generell zu beanstanden wäre, wenn nach § 98 Abs. 2 Nr. 13 SBG V die Voraussetzungen für die Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeiten an weiteren Orten ausschließlich durch den Verordnungsgeber zu regeln wären.
Der in § 15a Abs. 2 BMV-Ä getroffenen Regelung kann auch nicht entgegengehalten werden, dass sie sich deshalb in Widerspruch zu § 98 Abs. 2 Nr. 13 SGB V oder § 24 Ärzte-ZV setzen würde, weil der Begriff der Nebenbetriebsstätte unzulässig ausgeweitet werde. Weder § 98 Abs. 2 Nr. 13 SGB V noch § 24 Ärzte-ZV verwenden den Begriff der Nebenbetriebsstätte, sondern beziehen sich auf die Tätigkeit an "weiteren Orten" und damit nicht am Vertragsarztsitz. Der Vertragsarztsitz ist nach ständiger Rechtsprechung die konkrete Praxisanschrift, sodass es der Sache nach auch in § 15a Abs. 2 BMV-Ä um die Genehmigung von Tätigkeiten an weiteren Orten geht. § 15a Abs. 1 Satz 3 BMV-Ä definiert jeden Ort einer weiteren Tätigkeit als "Nebenbetriebsstätte". Die Verwendung des Begriff der (fiktiven) "Nebenbetriebsstätte" in § 15a Abs. 2 BMV-Ä mag unglücklich erscheinen, weil dort die Genehmigungspflicht auch bezogen auf Tätigkeiten geregelt wird, die gerade nicht im eigenen Betrieb ausgeübt werden. Daraus kann die Antragstellerin jedoch keine Rechte für sich herleiten.
Aus Sicht des Senats spricht entgegen der Auffassung der Antragstellerin wenig dafür, dass die Antragstellerin durch die in § 15a Abs. 2 BMV-Ä geforderten Genehmigungen für jeden Tätigkeitsort und die Angabe des Tätigkeitsortes in der Abrechnung in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt würde. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich um eine verfassungsrechtlich zulässige Regelung der Berufsausübung im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 GG handelt. Das Genehmigungserfordernis dient der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung und damit einem wichtigen Gemeinwohlbelang (zu der Regelung des § 24 Abs. 4 Ärzte-ZV vgl. BSG, Urt. v. 31. Mai 2006 - B 6 KA 7/05 R - SozR 4-5520 § 24 Nr. 2). Diese Zielsetzung kommt auch in der Formulierung des § 15a Abs. 2 Satz 5 BMV-Ä zum Ausdruck, der die Erteilung der Genehmigung (allein) davon abhängig macht, dass die Anzahl der Nebenbetriebsstätten die Versorgung nicht gefährdet. Der Senat geht ferner davon aus, dass die nach § 15a Abs. 2 BMV-Ä geforderte Angabe des Tätigkeitsorts der Antragsgegnerin und den Prüfgremien die Wahrnehmung ihrer Aufgaben bei der Prüfung der sachlich-rech¬ne¬rischen Richtigkeit von Abrechnungen und der Wirtschaftlichkeit ermöglicht oder jedenfalls erleichtert. Darin liegt aus Sicht des Senats auch kein Widerspruch zu den mit dem Vertragsarztrechtänderungsgesetz vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3439) verfolgten Zielen der Liberalisierung und Flexibilisierung der ärztlichen Tätigkeit (a.A. Arnold/ Gre¬ve, a.a.O.). An der Zuständigkeit der Kassenärztlichen Vereinigung für die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung und an ihren Aufgaben im Bereich der Prüfung der Richtigkeit der Abrechnung hat das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz nichts geändert. Angesichts der mit dem Vertragsarztrechtsänderungsgesetz erweiterten Gestaltungsmöglichkeiten der Vertragsärzte, z.B. bezogen auf die Bildung überörtlicher Gemeinschaftspraxen, die Gründung von Zweigpraxen oder die Anstellung von Ärzten erscheint es nachvollziehbar, dass die weiterhin bestehenden Aufgaben der Kassenärztlichen Vereinigung einen höheren bürokratischen Aufwand nicht nur bei dieser, sondern auch bei den niedergelassenen Ärzten auslösen. Zwar ist nicht zu verkennen, dass die Beantragung der Genehmigung für Anästhesisten, die bei Operationen tätig sind, aufgrund der typischerweise hohen Zahl von Tätigkeitsorten einen nicht ganz unerheblichen administrativen Aufwand bedingen kann. Auf der anderen Seite ist gerade bei Gemeinschaftspraxen mit mehreren Ärzten, wie der Antragstellerin, davon auszugehen, dass sich der Verwaltungsaufwand bei der Abrechnung durch den Einsatz von Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung jedenfalls nach Abschluss einer Umstellungsphase in engen Grenzen halten wird. Daher kann der Senat auch keine Anhaltspunkte dafür erkennen, dass die Genehmigungspflicht einschließlich der Angabe des Tätigkeitsorts bei der Abrechnung in unverhältnismäßiger Weise in Rechte der Antragstellerin eingreifen würde.
Der Senat teilt ferner nicht die Auffassung der Antragstellerin, dass durch die Genehmigungspflicht bei Ausfall eines Anästhesisten eine Vertretung unmöglich würde. Dies wäre allenfalls zu besorgen, wenn die Antragsgegnerin die Genehmigung für einen Tätig¬keitsort auf jeweils einen Arzt beschränken würde. Dafür bestehen gerade nach dem Inhalt des Schreibens der Antragsgegnerin vom 13. März 2008, in dem ausgeführt wird, dass die Genehmigungen den in den Praxen tätigen Ärzten bisher pauschal erteilt worden seien, keine Anhaltspunkte. Im Übrigen ist die Frage, ob die in § 15a BMV-Ä geregelten Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung mit höherrangigem Recht vereinbar sind oder ob zu vermutende künftige Entscheidungen der Antragsgegnerin rechtmäßig wären, aus den o.g. Gründen nicht zulässiger Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Die geringen Aussichten eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens sprechen gegen den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung. Unter diesen Unständen sind strenge Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsgrundes zu stellen. Diese werden hier eindeutig nicht erfüllt. Der Antragstellerin kann die Erhebung einer Feststellungsklage und das Abwarten einer Hauptsacheentscheidung zugemutet werden.
Der Senat teilt nicht die Auffassung der Antragstellerin, dass ihr die Anwendung einer für rechtswidrig gehaltenen Regelung nicht zugemutet werden könne. Die pauschale Angabe der Antragstellerin, dass eine Abrechnung mit der Kennzeichnung des Tätigkeitsortes so aufwändig wäre, dass die Einstellung neuer Mitarbeiter erforderlich würde, kann der Senat nicht nachvollziehen, sondern er geht, wie bereits ausgeführt davon aus, dass sich der Aufwand jedenfalls nach einer Phase der Umstellung unter Einsatz der allgemein üblichen Mittel der elektronischen Datenverarbeitung in engen Grenzen halten wird. Daher fehlt es an einem Anordnungsgrund.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.
Da das auf Feststellung des Nichtbestehens einer Genehmigungspflicht gerichtete Begehren der Antragstellerin keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts bietet, war der Auffangwert von 5.000,00 EUR als Streitwert festzusetzen (§ 52 Abs. 2 GKG). Der Senat hat den Streitwertbeschluss des Sozialgerichts vom 11. Juli 2008 geändert, da der Auffangwert im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nicht zu reduzieren ist (siehe dazu Beschluss des Senats vom 18. März 2005 – L 4 B 124/04 KA ER. ) Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Feststellung, dass die Antragsgegnerin, die Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein, verpflichtet ist, anästhesiologische Leistungen auch ohne eine Genehmigung der verschiedenen Tätigkeitsorte als Nebenbetriebsstätten zu vergüten.
Die Antragstellerin ist eine überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft bestehend aus fünf Fachärzten für Anästhesiologie mit Hauptsitz in L. Es handelt sich um nicht schmerztherapeutisch tätige Ärzte, die ihre Tätigkeit in den Praxisräumen anderer Ärzte, ambulanten Operationszentren und medizinischen Versorgungszentren erbringen. Nach eigenen Angaben erbringen sie ihre anästhesiologischen Leistungen an 38 verschiedenen Orten in Schleswig-Holstein bei 85 verschiedenen Vertragsärzten oder Vertragszahnärzten.
Mit Schreiben vom 13. März 2008 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin unter Bezugnahme auf ein vorangegangenes Infor¬mationsschreiben vom 2. Juli 2007 mit, dass ab dem 1. Juli 2008 eine neue Abrechnungsnummernsystematik in Kraft treten werde und jeder Arzt, der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt, eine sog. lebenslange Arztnummer sowie für seinen Vertragsarztsitz eine Betriebsstättennummer erhalten werde. Für Nebenbetriebsstätten würden Nebenbetriebsstättennummern erteilt. Anästhesisten erhielten für die Erbringung von Leistungen an Tätigkeitsorten außerhalb ihres Vertragsarztsitzes für jeden Tätigkeitsort im ambulanten Sektor je eine Nebenbetriebsstättennummer, die nicht mit einer der Betriebsstättennummern des durchführenden Operateurs identisch sei. Der Antragstellerin müsse daher für jede Nebenbetriebsstätte eine Nebenbetriebsstättennummer zugeteilt werden. Ca. 30 anästhesiologische Praxen hätten ihre Tätigkeitsorte mitgeteilt. Diesen sei die Erbringung der Leistungen an den Nebenbetriebsstätten pauschal genehmigt worden. Die Antragstellerin sei der Aufforderung, die Nebenbetriebsstätten mitzuteilen, bisher nicht nachgekommen. Es werde dringend empfohlen, dies unverzüglich nachzuholen und sich die Nebenbetriebsstätten genehmigen zu lassen. Anderenfalls müsse davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin die in nicht genehmigten Nebenbetriebsstätten erbrachten anästhesiologischen Leistungen nicht abrechnen könne.
Dagegen hat sich die Antragstellerin mit dem am 28. April 2008 beim Sozialgericht Kiel eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gewandt und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen: Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei zulässig. Eine gerichtliche Klärung im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens wäre ihr nur möglich, wenn sie sich rechtswidrig verhielte und den entsprechenden Bescheid der Antragstellerin abwarte, um dagegen im Wege der Anfechtungsklage vorzugehen. Es könne ihr jedoch nicht zugemutet werden, sich zunächst rechtswidrig zu verhalten. Zudem sei ein derartiges Verhalten mit erheblichen finanziellen Nachteilen behaftet, weil ihre Leistungen während der Dauer des Verfahrens nicht vergütet würden. Zwar könne sie sich auch zunächst rechtskonform verhalten und parallel ein entsprechendes Feststellungsverfahren vor dem Sozialgericht betreiben. Allerdings sei ihr auch nicht zuzumuten, während der Dauer des gerichtlichen Verfahrens eine rechtswidrige Regelung anzuwenden. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei auch begründet. Die Erbringung anästhesiologischer Leistungen außerhalb des Vertragsarztsitzes sei über den 30. Juni 2008 hinaus genehmigungsfrei. Der Bestimmung des § 15a Abs. 2 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä), auf die sich die Antragsgegnerin zur Begründung der Genehmigungspflicht beziehe, fehle es bereits an einer Ermächtigungsgrundlage. § 98 Abs. 2 Nr. 13 Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch (SGB V) weise diesen Regelungsbereich ausdrücklich dem Verordnungsgeber zu, so dass es den Partnern der Bundesmantelverträge an einer Regelungskompetenz fehle. Infolge der eindeutigen Zuweisung könne eine solche Kompetenz jedenfalls nicht der allgemeinen Befugnis der Vertragspartner gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB V entnommen werden. Auch § 24 Abs. 4 Satz 2 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) komme als Ermächtigungsgrundlage nicht in Betracht, weil sich die Ermächtigung auf den Erlass näherer Regelungen zu Nebenbestimmungen zu erteilten Genehmigungen oder Ermächtigungen beschränke. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass bei einer Auslegung nach Sinn und systematischer Stellung der Vorschrift anästhesiologische Leistungen, die an weiteren Orten erbracht würden, nicht von der Bestimmung des § 24 Abs. 3 Ärzte-ZV erfasst würden. § 15a BMV-Ä weite den Begriff der "Nebenbetriebsstätte" aus. Eine "Nebenbetriebsstätte" setze be¬griffsnotwendig einen "Betrieb" voraus. Offensichtlich hätten dies auch die Partner der Bundesmantelverträge erkannt und sich deshalb einer Fiktion bedient. Für eine derartige Fiktion bilde § 24 Abs. 4 Satz 2 Ärzte-ZV indes keine Ermächtigungsgrundlage. Daher sei § 15a Abs. 2 BMV-Ä nichtig. Darüber hinaus wahre die Vorschrift nicht den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Auch wenn es sich um eine reine Berufsausübungsregelung handele, müsse diese durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sein. Solche seien nicht ersichtlich. Vielmehr sprächen erhebliche Gründe des Gemeinwohls gegen die Regelung, weil es beispielsweise bei Ausfall eines Anästhesisten unmöglich wäre, dass kurzfristig ein anderer einspringe. Dies berühre die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung. Die Antragsgegnerin werde in die Lage versetzt, berufsregelnd einzugreifen, indem sie beispielsweise ab einer Anzahl von 15 Tätigkeitsorten weitere Anträge ablehne. Ferner kollidiere § 15a Abs. 2 BMV-Ä mit den Wertungen des aktuellen Einheitlichen Bewertungsmaßstabs für ärztliche Leistungen (EBM Ä). Gemäß Nr. 05230 EBM-Ä werde das Aufsuchen eines Kranken in der Praxis eines anderen Arztes oder Zahnarztes zur Durchführung einer Anästhesie mit 160 Punkten bewertet. Wenn nun für die entsprechenden Tätigkeitsorte die Zweigpraxisfiktion des § 15a Abs. 2 BMV-Ä eingreife, entfiele diese Leistungsposition, da es sich auch um eine eigene Praxis handeln würde. Dadurch würde die Antragstellerin gegenüber anderen Arztgruppen benachteiligt. Außerdem dürften die Vertragspartner der Bundesmantelverträge nicht unmittelbar in Vergütungsregelungen des EBM Ä ein¬greifen. Der Anordnungsgrund liege hier in den erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen, die ihr entstehen würden, wenn sie das Ergebnis eines langjährigen Hauptsacheverfahrens abwarten müsste. Auch könne ihr nicht zugemutet werden, über einen langen, nicht absehbaren Zeitraum eine rechtswidrige Regelung anzuwenden, um diesen Nachteil nicht zu erleiden. In diesem Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, dass die Anwendung der Regelung bei über 6.000 Leis¬tungen, die pro Quartal erbracht würden, einen erheblichen Verwaltungsaufwand und damit erhebliche Kosten zur Folge haben würde. Zur Bewältigung der Kennzeichnungstätigkeit müssten neue Mitarbeiter eingestellt werden.
Die Antragstellerin hat beantragt,
im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist, anästhesiologische Leistungen der Antragstellerin auch ohne Genehmigung einer fiktiven Nebenbetriebsstätte nach § 15a Abs. 2 Satz 3 BMV-Ä/EKV zu vergüten.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen.
Gemäß § 15a Abs. 2 Satz 2 BMV-Ä und EKV würden Tätigkeitsorte, an denen Anästhesisten vertragsärztliche Leistungen außerhalb ihres Vertragsarztsitzes erbringen, als Nebenbetriebsstätten der Anästhesisten gelten. Nach Satz 3 der Regelung bedürften Nebenbetriebsstätten der Anästhesisten der Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung. Sie habe diese Regelung in § 4 Abs. 4 ihrer Satzung umgesetzt und sei verpflichtet, diese verbindlich anzuwenden. Damit setze die anästhesistische Leistungserbringung außerhalb der Praxis eine Genehmigung der jeweiligen Nebenbetriebsstätte voraus. Die Argumentation der Antragstellerin, dass ihr die Anwendung einer rechtswidrigen Regelung nicht zuzumuten sei, sei nicht nachvollziehbar. Die Regelung in § 15a Abs. 2 BMV-Ä/EKV sei jedenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig. Damit sei sie sowohl von der Kassenärztlichen Vereinigung als auch von der Antragstellerin zu beachten, ohne dass unvertretbare oder unverhältnismäßige Rechtsnachteile zu besorgen seien. Ein Anordnungsgrund sei von der Antragstellerin nicht dargetan. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass der Antragstellerin bei Mitteilung der anästhesistischen Tätigkeitsorte eine Genehmigung nicht erteilt werden würde.
Mit Beschluss vom 2. Juni 2008 hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Es sei von einem offenen Ausgang eines möglichen Hauptsacheverfahrens auszugehen. Eine sofortige Entscheidung würde die Hauptsache vorwegnehmen. Die Vorwegnahme der Hauptsache sei vorliegend auch nicht zur Herbeiführung des effektiven Rechtsschutzes geboten. Die Antragstellerin sei zumutbar auf die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens zu verweisen. Eine konkrete Gefahr für ein bestehendes subjektives Recht sei nicht erkennbar. Auch eine Folgenabwägung, die die Interessen der Antragstellerin und die der Antragsgegnerin unter Berücksichtigung der Konsequenzen der Ablehnung bzw. der Gewährung des beantragten einstweiligen Rechtsschutzes gegenüberstellten, führe nicht zum Erfolg des vorliegenden Antrages. Die Interessen der Antragsgegnerin an der Anwendung des § 15a Abs. 2 BMV-Ä/EKV würden gegenüber den Interessen der Antragstellerin an der Beibehaltung des bisherigen Zustands, nämlich der Abrechnungsfähigkeit der erbrachten Leistungen ohne vorherige Genehmigung von "Nebenbetriebsstätten", überwiegen. Allein die Benennung der Tätigkeitsorte sowie die Erteilung der entsprechenden Arzt-, Betriebsstätten¬- und Nebenbetriebsstättennummern schränke die Berufsausübungsrechte der Antragstellerin nicht ein. Ein Eingriff in Art. 12 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) sei nicht erkennbar. § 15a Abs. 2 BMV-Ä/EKV lasse die Tätigkeit des Vertragsarztes an weiteren Orten als dem Vertragsarztsitz zu. Auch bei Berücksichtigung des Vorbehalts "wenn die Versorgung durch die Anzahl der Nebenbetriebsstätten nicht gefährdet ist" ergebe sich für die Antragstellerin keine konkrete Gefährdung ihres Berufsausübungsrechts. Soweit § 15a Abs. 2 BMV-Ä eine steuernde Funktion zukomme und die Antragsgegnerin in die Lage versetzt werde, durch Erteilung oder Ablehnung der Genehmigung berufsregelnd einzugreifen, drohe kein konkreter Eingriff in die bislang gegebene Rechtsposition der Antragstellerin. Die bloße Möglichkeit, dass § 15a Abs. 2 BMV-Ä der Antragsgegnerin die Möglichkeit eröffne, ab einer bestimmten Anzahl von Nebenbetriebsstätten weitere Anträge abzulehnen, genüge nicht, um eine konkrete und objektive Gefahr für die bisherige Berufsausübung der Antragstellerin anzunehmen. Die Frage, ob § 15a Abs. 2 BMV-Ä von der Ermächtigungsgrundlage des § 24 Abs. 4 Satz 2 Ärzte-ZV gedeckt sei, könne im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes bei summarischer Prüfung nicht abschließend beurteilt werden. Die Regelung des § 15a Abs. 2 BMV-Ä erhöhe die Transparenz der Leistungserbringung, was im Sinne der Wirtschaftlichkeit dem Gemeinwohlinteresse entspreche. Aus diesem Grunde überwiege auch das Interesse der Antragsgegnerin an der Anwendung des § 15a Abs. 2 BMV-Ä. Für die Annahme der Antragstellerin, dass die Anwendung des § 15a Abs. 2 BMV-Ä in die Vergütungsregelung des EBM, insbesondere Nr. 05230 EBM-Ä eingreife, bestünden gegenwärtig keine Anhaltspunkte. Bei offenem Hauptsacheverfahren sei eine Folgenabwägung zu treffen. Diese ergebe, dass der Antragstellerin das Abwarten bzw. die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens zugemutet werden könne. Ihre wirtschaftliche Existenz sei nicht ernsthaft gefährdet, wenn sie sich zunächst um die Erteilung der für die Abrechnung erforderlichen Nebenbetriebsstättennummern bemühe und sich dem dadurch entstehenden Verwaltungsaufwand aussetze. Dass die Befolgung der umstrittenen Regelung für die Antragstellerin so kostenintensiv wäre, dass der notwendige Lebensunterhalt oder die Existenz der Praxis gefährdet wäre, sei jedenfalls nicht nachvollziehbar dargetan.
Gegen den ihr am 5. Juni 2008 zugestellten Beschluss hat sich die Antragstellerin mit der am Montag, den 7. Juli 2008 beim Schleswig-Hol¬steinischen Landessozialgericht eingegangenen Beschwerde gewandt, zu deren Begründung sie ihr Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren wiederholt und vertieft. Das Sozialgericht habe sich nicht hinreichend mit dem durch § 15a Abs. 2 BMV-Ä geschaffenen Genehmigungstatbestand auseinandergesetzt. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts würden ihre Berufs¬ausübungsrechte durch den neu geschaffenen Genehmigungstatbestand beschränkt. § 15a Abs. 2 BMV-Ä räume der Antragsgegnerin einen Ermessensspielraum für die Erteilung der Genehmigung ein. Damit sei eine Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit entgegen der Auffassung des Sozialgerichts durchaus möglich. § 15a Abs. 2 BMV-Ä sei bereits deshalb offensichtlich rechtswidrig, weil es an einer Ermächtigungsgrundlage fehle. Entscheidende Bedeutung komme hier § 98 Abs. 2 Nr. 13 SGB V zu, der den Verordnungsgeber der Zulassungsverordnung ermächtige, nähere Regelungen zur Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit an verschiedenen Orten zu treffen. Aufgrund dieser Zuweisung fehle es den Partnern der Bundesmantelverträge an einer entsprechenden Regelungskompetenz. Infolgedessen könne sich eine solche Kompetenz auch nicht aus der allgemeinen Befugnis der Vertragspartner gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB V ergeben. Auch eine andere Ermächtigungsgrundlage bestehe nicht.
Die Antragstellerin beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts vom 2. Juni 2008 aufzuheben und im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist, anästhesiologische Leistungen der Antragstellerin auch ohne Genehmigung einer fiktiven Nebenbetriebsstätte nach § 15a Abs. 2 Satz 3 BMV-Ä/EKV-Ä zu vergüten.
Die Antragsgegnerin hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
II.
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet. Der den Erlass einer einstweiligen Anordnung ablehnende Beschluss des Sozialgerichts ist nicht zu beanstanden.
Rechtsgrundlage für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist hier § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Danach sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung).
Die Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann auch in der Form einer vorläufigen Feststellung ergehen (Keller in Meyer-La¬de¬wig/Keller/Leitherer, 8 Aufl. 2005, § 86b Rz. 30; Kock/ Schen¬ke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 123 Rz. 9; LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 11. Juni 2008 - L 11 KR 2438/08), und es wird nicht vorausgesetzt, dass ein Hauptsacheverfahren bereits anhängig ist. Allerdings kann eine einstweilige Anordnung nicht mehr geben, als mit einer Klage erreicht werden könnte (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O.). Auch im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist danach die Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 55 Rz. 19 ff.) zu beachten. Deshalb ist der Antrag der Antragstel¬lerin nur insoweit zulässig, als er auf die Feststellung gerichtet ist, dass die erbrachten anästhesiologische Leistungen generell ohne eine Genehmigung nach § 15a Abs. 2 Satz 3 BMV-Ä zu vergüten sind. Soweit das Vorbringen der Antragstellerin dahin zu verstehen sein sollte, dass sie sich auch gegen die Voraussetzungen wendet, unter denen die Genehmigung zu erteilen ist und soweit sie geltend macht, dass der Antragsgegnerin bei der Erteilung der Genehmigung ein Ermessensspielraum eingeräumt werde und der Vorschrift damit "eine steuernde Funktion" zukomme, ist der Antrag bereits unzulässig. Unabhängig davon, ob die Annahme der Antragstellerin vom Vorliegen einer Ermessensvorschrift zutrifft, wäre sie bezogen auf die Frage, ob sie durch die Formulierung der Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung in § 15a Abs. 2 BMV-Ä in ihren Rechten verletzt wird, auf die Möglichkeit zu verweisen, zunächst eine Entscheidung der Antragsgegnerin über den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung herbeizuführen. Die Antragsgegnerin hat bereits mit Schriftsatz vom 4. Juni 2008 darauf hingewiesen, dass bisher nichts dafür ersichtlich ist, dass der Antragstellerin bei Mitteilung der anästhesistischen Tätigkeitsorte eine Genehmigung verweigert würde, und auch dem Vorbringen der Antragstellerin ist dazu abgesehen von dem Bestehen der bloßen Möglichkeit einer Verweigerung der Genehmigung nichts zu entnehmen. Damit steht noch nicht fest, ob die Antragstellerin von den in § 15a Abs. 2 BMV-Ä geregelten Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung betroffen wäre. Entsprechendes gilt bezogen auf die von der Antragstellerin für möglich gehaltenen Auswirkungen einer erteilten Genehmigung auf Vergütungsansprüche in Gestalt der Abrechenbarkeit der Nr. 05230 EBM-Ä (Aufwandserstattung für das Aufsuchen eines Kranken in der Praxis eines anderen Arztes oder Zahnarztes). Der Feststellungsantrag der Antragstellerin ist deshalb nur insoweit zulässig, als sie geltend macht, dass ihr die mit der Antragstellung nach § 15a Abs. 2 BMV-Ä und der Abrechnung verbundene Mitteilung der Tätigkeitsorte gegenüber der Antragsgegnerin von vornherein nicht zuzumuten sei. Insoweit ist der Antrag aus den nachfolgend genannten Gründen jedoch unbegründet.
§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG entspricht im Wesentlichen der Regelung in § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), so dass die zu dieser Vorschrift in Rechtsprechung und Literatur entwickelten Grundsätze entsprechend herangezogen werden können. Erforderlich ist danach für den Erlass einer einstweiligen Anordnung das Vorliegen von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund. Ein Anordnungsanspruch ist gegeben, wenn der geltend gemachte materielle Anspruch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit besteht. Zwischen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund besteht dabei insoweit eine Beziehung, als in Fällen, in denen ein Anordnungsanspruch offensichtlich gegeben ist, nur geringere Anforderungen an einen Anordnungsgrund zu stellen sind. Lässt sich das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs im Rahmen einer summarischen Prüfung nicht mit Wahrscheinlichkeit klären, sondern ist das Hauptsacheverfahren offen, schließt dies eine vorläufige Regelung nicht von vornherein aus; allerdings sind dann strengere Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsgrundes zu stellen (vgl. Kopp/Schen¬ke, VwGO, a.a.O., § 123 Rz. 25 m.w.N.).
Nach dem Ergebnis der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung spricht deutlich mehr gegen als für einen Erfolg der Antragstellerin in einem entsprechenden Hauptsacheverfahren.
Rechtliche Grundlage der Aufforderung der Antragsgegnerin an die Antragstellerin, ihr ab dem 1. Juli 2008 die als Nebenbetriebsstätten geltenden Tätigkeitsorte mitzuteilen und Genehmigungen für diese zu beantragen, ist § 15a Abs. 2 BMV-Ä. Danach ist die Tätigkeit des Vertragsarztsitzes in einer weiteren Nebenbetriebsstätte außerhalb des Vertragsarztes zulässig, wenn sie gemäß § 24 Ärzte-ZV genehmigt worden ist oder nach dieser Vorschrift ohne Genehmigung erlaubt ist. Tätigkeitsorte, an denen Anästhesisten vertragsärztliche Leistungen außerhalb ihres Vertragsarztsitzes erbringen, gelten als Nebenbetriebsstätten des Anästhesisten; Nebenbetriebsstätten des Anästhesisten sind auch Vertragszahnarztpraxen. Die Nebenbetriebsstätten von Anästhesisten bedürfen der Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung. Für Nebenbetriebsstätten, an denen nur anästhesiologische Leistungen erbracht werden, ist die Genehmigung zu erteilen, wenn die Versorgung durch die Anzahl der Nebenbetriebsstätten nicht gefährdet ist. Nebenbetriebsstätten von Anästhesisten in Bezirken einer anderen Kassenärztlichen Vereinigung bedürfen der Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung seines Vertragsarztsitzes.
Nach dem Ergebnis der hier durchzuführenden summarischen Prüfung geht der Senat nicht davon aus, dass diese Regelung im BMV-Ä mangels Ermächtigungsgrundlage nichtig ist. Dabei kann die von der Antragstellerin aufgeworfene Frage, ob § 24 Abs. 4 Satz 2 Ärzte-ZV eine spezielle Ermächtigungsgrundlage zu entnehmen ist, dahingestellt bleiben. Die Ermächtigungsgrundlage für die Partner der Bundesmantelverträge, die Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit in Zweigpraxen bzw. in ausgelagerten Praxisräumen zu konkretisieren, ergibt sich jedenfalls aus ihrer allgemeinen Befugnis gemäß § 72 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB V (so auch - allerdings unter Hinweis auf § 72 Abs. 1 Satz 1 Engelmann, GesR 2004, 113, 117; zur Teilnahme an der Schmerztherapievereinbarung vgl. BSG, Urt. v. 8. September 2004 - B 6 KA 18/03 R - SozR 4 2500 § 82 Nr. 1; a.A.: Arnold/Greve, MedR 2007, 634, 637). Entgegen der Auffassung der Antragstellerin geht der Senat auch nicht davon aus, dass § 98 Abs. 2 Nr. 13 SGB V Fragen der Zulassung generell von einer Regelung durch die Partner der Bundesmantelverträge ausnehmen würde. § 98 SGB V enthält eine Ermächtigungsgrundlage für die Ärzte-ZV. Nach § 98 Abs. 2 Nr. 13 SGB V müssen die Zulassungsverordnungen Vorschriften über die Voraussetzungen enthalten, unter denen Vertragsärzte die vertragsärztliche Tätigkeit an weiteren Orten ausüben können. Der Vorschrift ist jedoch nicht zu entnehmen, dass diese Regelungen ausschließlich und abschließend in den Zulassungsverordnungen zu treffen wären. Vielmehr spricht jedenfalls nach dem Wortlaut der Vorschrift nichts dagegen, dass dort, wo die Zulassungsverordnungen keine abschließenden Regelungen treffen, ergänzende Regelungen durch die Vertragspartner der Bundesmantelverträge getroffen werden. Die Zulassungsverordnung trifft keine Regelungen, die sich speziell auf die besondere Situation der nicht schmerztherapeutisch tätigen Anästhesisten (vgl. dazu Schiller, NZS 1997, 103, 109 f.; Engelmann, MedR 2002, 561, 569; Schallen, Ärzte ZV, 5. Aufl. 2007, § 24 Rz 615 ff.) beziehen. Jedenfalls nach dem Ergebnis der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung ist nicht zu beanstanden, dass dazu ergänzende Regelungen in den Bundesmantelverträgen auf der Grundlage der allgemeinen Ermächtigung des § 72 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB V getroffen worden sind. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch die von der Antragstellerin diskutierte Ermächtigung der Vertragpartner der Bundesmantelverträge in § 24 Abs. 4 Satz 2 Ärzte-ZV generell zu beanstanden wäre, wenn nach § 98 Abs. 2 Nr. 13 SBG V die Voraussetzungen für die Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeiten an weiteren Orten ausschließlich durch den Verordnungsgeber zu regeln wären.
Der in § 15a Abs. 2 BMV-Ä getroffenen Regelung kann auch nicht entgegengehalten werden, dass sie sich deshalb in Widerspruch zu § 98 Abs. 2 Nr. 13 SGB V oder § 24 Ärzte-ZV setzen würde, weil der Begriff der Nebenbetriebsstätte unzulässig ausgeweitet werde. Weder § 98 Abs. 2 Nr. 13 SGB V noch § 24 Ärzte-ZV verwenden den Begriff der Nebenbetriebsstätte, sondern beziehen sich auf die Tätigkeit an "weiteren Orten" und damit nicht am Vertragsarztsitz. Der Vertragsarztsitz ist nach ständiger Rechtsprechung die konkrete Praxisanschrift, sodass es der Sache nach auch in § 15a Abs. 2 BMV-Ä um die Genehmigung von Tätigkeiten an weiteren Orten geht. § 15a Abs. 1 Satz 3 BMV-Ä definiert jeden Ort einer weiteren Tätigkeit als "Nebenbetriebsstätte". Die Verwendung des Begriff der (fiktiven) "Nebenbetriebsstätte" in § 15a Abs. 2 BMV-Ä mag unglücklich erscheinen, weil dort die Genehmigungspflicht auch bezogen auf Tätigkeiten geregelt wird, die gerade nicht im eigenen Betrieb ausgeübt werden. Daraus kann die Antragstellerin jedoch keine Rechte für sich herleiten.
Aus Sicht des Senats spricht entgegen der Auffassung der Antragstellerin wenig dafür, dass die Antragstellerin durch die in § 15a Abs. 2 BMV-Ä geforderten Genehmigungen für jeden Tätigkeitsort und die Angabe des Tätigkeitsortes in der Abrechnung in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt würde. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich um eine verfassungsrechtlich zulässige Regelung der Berufsausübung im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 GG handelt. Das Genehmigungserfordernis dient der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung und damit einem wichtigen Gemeinwohlbelang (zu der Regelung des § 24 Abs. 4 Ärzte-ZV vgl. BSG, Urt. v. 31. Mai 2006 - B 6 KA 7/05 R - SozR 4-5520 § 24 Nr. 2). Diese Zielsetzung kommt auch in der Formulierung des § 15a Abs. 2 Satz 5 BMV-Ä zum Ausdruck, der die Erteilung der Genehmigung (allein) davon abhängig macht, dass die Anzahl der Nebenbetriebsstätten die Versorgung nicht gefährdet. Der Senat geht ferner davon aus, dass die nach § 15a Abs. 2 BMV-Ä geforderte Angabe des Tätigkeitsorts der Antragsgegnerin und den Prüfgremien die Wahrnehmung ihrer Aufgaben bei der Prüfung der sachlich-rech¬ne¬rischen Richtigkeit von Abrechnungen und der Wirtschaftlichkeit ermöglicht oder jedenfalls erleichtert. Darin liegt aus Sicht des Senats auch kein Widerspruch zu den mit dem Vertragsarztrechtänderungsgesetz vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3439) verfolgten Zielen der Liberalisierung und Flexibilisierung der ärztlichen Tätigkeit (a.A. Arnold/ Gre¬ve, a.a.O.). An der Zuständigkeit der Kassenärztlichen Vereinigung für die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung und an ihren Aufgaben im Bereich der Prüfung der Richtigkeit der Abrechnung hat das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz nichts geändert. Angesichts der mit dem Vertragsarztrechtsänderungsgesetz erweiterten Gestaltungsmöglichkeiten der Vertragsärzte, z.B. bezogen auf die Bildung überörtlicher Gemeinschaftspraxen, die Gründung von Zweigpraxen oder die Anstellung von Ärzten erscheint es nachvollziehbar, dass die weiterhin bestehenden Aufgaben der Kassenärztlichen Vereinigung einen höheren bürokratischen Aufwand nicht nur bei dieser, sondern auch bei den niedergelassenen Ärzten auslösen. Zwar ist nicht zu verkennen, dass die Beantragung der Genehmigung für Anästhesisten, die bei Operationen tätig sind, aufgrund der typischerweise hohen Zahl von Tätigkeitsorten einen nicht ganz unerheblichen administrativen Aufwand bedingen kann. Auf der anderen Seite ist gerade bei Gemeinschaftspraxen mit mehreren Ärzten, wie der Antragstellerin, davon auszugehen, dass sich der Verwaltungsaufwand bei der Abrechnung durch den Einsatz von Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung jedenfalls nach Abschluss einer Umstellungsphase in engen Grenzen halten wird. Daher kann der Senat auch keine Anhaltspunkte dafür erkennen, dass die Genehmigungspflicht einschließlich der Angabe des Tätigkeitsorts bei der Abrechnung in unverhältnismäßiger Weise in Rechte der Antragstellerin eingreifen würde.
Der Senat teilt ferner nicht die Auffassung der Antragstellerin, dass durch die Genehmigungspflicht bei Ausfall eines Anästhesisten eine Vertretung unmöglich würde. Dies wäre allenfalls zu besorgen, wenn die Antragsgegnerin die Genehmigung für einen Tätig¬keitsort auf jeweils einen Arzt beschränken würde. Dafür bestehen gerade nach dem Inhalt des Schreibens der Antragsgegnerin vom 13. März 2008, in dem ausgeführt wird, dass die Genehmigungen den in den Praxen tätigen Ärzten bisher pauschal erteilt worden seien, keine Anhaltspunkte. Im Übrigen ist die Frage, ob die in § 15a BMV-Ä geregelten Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung mit höherrangigem Recht vereinbar sind oder ob zu vermutende künftige Entscheidungen der Antragsgegnerin rechtmäßig wären, aus den o.g. Gründen nicht zulässiger Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Die geringen Aussichten eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens sprechen gegen den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung. Unter diesen Unständen sind strenge Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsgrundes zu stellen. Diese werden hier eindeutig nicht erfüllt. Der Antragstellerin kann die Erhebung einer Feststellungsklage und das Abwarten einer Hauptsacheentscheidung zugemutet werden.
Der Senat teilt nicht die Auffassung der Antragstellerin, dass ihr die Anwendung einer für rechtswidrig gehaltenen Regelung nicht zugemutet werden könne. Die pauschale Angabe der Antragstellerin, dass eine Abrechnung mit der Kennzeichnung des Tätigkeitsortes so aufwändig wäre, dass die Einstellung neuer Mitarbeiter erforderlich würde, kann der Senat nicht nachvollziehen, sondern er geht, wie bereits ausgeführt davon aus, dass sich der Aufwand jedenfalls nach einer Phase der Umstellung unter Einsatz der allgemein üblichen Mittel der elektronischen Datenverarbeitung in engen Grenzen halten wird. Daher fehlt es an einem Anordnungsgrund.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.
Da das auf Feststellung des Nichtbestehens einer Genehmigungspflicht gerichtete Begehren der Antragstellerin keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts bietet, war der Auffangwert von 5.000,00 EUR als Streitwert festzusetzen (§ 52 Abs. 2 GKG). Der Senat hat den Streitwertbeschluss des Sozialgerichts vom 11. Juli 2008 geändert, da der Auffangwert im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nicht zu reduzieren ist (siehe dazu Beschluss des Senats vom 18. März 2005 – L 4 B 124/04 KA ER. ) Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.
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