Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
27
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 5 RJ 324/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 27 R 272/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 5. April 2005 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1953 geborene Kläger erlernte in der Zeit vom 1. September 1967 bis zum 31. Juli 1970 den Beruf eines Zerspannungsfacharbeiters und war in der Folgezeit als Schleifer, Dreher und Lagerarbeiter beschäftigt. Zuletzt übte der Kläger in der Zeit vom 1. September 1993 bis zum 7. Juli 2004 die Tätigkeit eines Blechschlossers bei der Firma S I GmbH in F aus.
Am 7. Oktober 2003 beantragte er bei der Beklagten, ihm wegen einer bestehenden Herzerkrankung Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren. Die Beklagte zog einen aktuellen Befundbericht der den Kläger behandelnden Fachärztin für Innere Medizin Dr. S vom 29. April 2003 sowie den Reha-Entlassungsbericht der B K B vom 21. Juli 2003 bzgl. des dortigen klägerischen Aufenthaltes in der Zeit vom 24. Juni bis zum 15. Juli 2003 bei. Nach dessen Feststellungen besteht beim Kläger eine koronare Dreigefäßerkrankung, ein arterieller Hypertonus Stadium II sowie eine Hyperlipidämie. Für die letzte Tätigkeit als Schlosser/Maschinenführer mit mittlerer bis schwerer körperlicher Belastung sei der Kläger nicht mehr einsetzbar. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne der Kläger leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten 6 Stunden und mehr täglich verrichten. Zu vermeiden seien dabei lang andauernde Körperzwangshaltungen, das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten über 15 kg, Arbeiten auf Gerüsten, Leitern und Treppen sowie Überkopfarbeiten. Dem folgend lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 2. Dezember 2003 ab. In dem hiergegen erhobenen Widerspruch trug der Kläger vor, dass er sowohl aufgrund seiner Herzerkrankung als auch einer deformierten Wirbelsäule nicht leistungsfähig sei. Daraufhin ließ die Beklagte den Kläger durch die Ärztin für Innere Medizin und Sozialmedizin Dr. H begutachten. Diese stellte in ihrem Gutachten vom 24. Februar 2004 fest, der Kläger könne trotz bestehender Gesundheitsbeeinträchtigungen in Form einer koronaren 3-Gefäßerkrankung, eines arteriellen Hypertonus und einer Hyperlipidämie leichte bis gelegentlich mittelschwere körperliche Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung vollschichtig verrichten. Zu vermeiden seien Tätigkeiten mit Nachtschicht, unter besonderem Zeitdruck sowie solche, die mit dem Heben und Tragen von Lasten über 15 kg verbunden seien. Für eine Tätigkeit als Schlosser sei das Leistungsvermögen aufgehoben. Daraufhin wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 27. April 2004 zurück. Der Kläger sei nicht erwerbsgemindert. Denn nach den medizinischen Feststellungen könne er noch im Umfange von 6 Stunden und mehr täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes tätig sein. Der Kläger sei zudem nicht berufsunfähig, auch wenn er seine bisherige Tätigkeit als Blechschlosser nicht mehr ausüben könne. Denn insoweit sei der Kläger als "angelernter Arbeiter im unteren Bereich" im Sinne des sogenannten Mehrstufenschemas des Bundessozialgerichts ebenfalls auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Neuruppin hat das Gericht in medizinischer Hinsicht einen Befundbericht der den Kläger behandelnden Ärztin Dr. S vom 22. Juli 2004 eingeholt und sodann den Facharzt für Innere Medizin Dr. F mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Dieser führt in seinem Gutachten vom 6. Dezember 2004 aus: Der Kläger leide an einer koronaren 3-Gefäßerkrankung, einem Hypertonus, einer Fettstoffwechselstörung sowie belastungsabhängigen Wirbelsäulenbeschwerden. Für eine Tätigkeit als Schlosser sei er nicht mehr belastbar. Der Kläger könne noch körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten im Umfange von mindestens 6 Stunden täglich verrichten. Zu vermeiden seien ständig einseitige körperliche Belastungen bzw. Zwangshaltungen, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, in Nachtschicht sowie unter besonderem Zeitdruck. Geistig seien mittelschwere Arbeiten entsprechend dem Ausbildungsstand zumutbar. In berufskundlicher Sicht hat das Sozialgericht eine Auskunft des letzten Arbeitsgebers des Klägers, der Firma S I GmbH, eingeholt. In der Auskunft vom 8. Juli 2004 nebst ergänzender Stellungnahmen vom 16. Februar und 1. März 2005 führt dieser aus: Der Kläger habe eine vollautomatische Kanalstraße und eine Punktschweißstange bedient und hierbei Lüftungskanäle und Formteile hergestellt. Die Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit setze eine Anlernzeit von maximal einem Jahr voraus. Die Vergütung habe 7,27 EUR/Stunde betragen.
Mit Urteil vom 5. April 2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Kläger sei weder voll noch teilweise erwerbsgemindert und auch nicht berufsunfähig. Zwar könne er seinen bisherigen Beruf als Blechschlosser nicht mehr ausüben. In Auswertung des ausführlichen und nachvollziehbaren Gutachtens der Gerichtssachverständigen Dr. F stehe zur Überzeugung der Kammer jedoch fest, dass der Kläger noch regelmäßig leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit den von der Sachverständigen beschriebenen qualitativen Einschränkungen im Umfange von mehr als sechs Stunden täglich verrichten könne. Insoweit seien ihm auch geistige Arbeiten entsprechend seinem Ausbildungsniveau zuzumuten. Diese Einschätzung des klägerischen Leistungsvermögens durch die Kammer werde durch das seitens der Beklagten im Verwaltungsverfahren eingeholte Gutachten bestätigt. Demgegenüber überzeuge die Einschätzung der den Kläger behandelnden Ärztin Dr. S in der vorgelegten Bescheinigung vom 21. Mai 2004 nicht. Soweit diese leichte körperliche Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten für nur unter 3 Stunden (täglich) für möglich erachte, werde das insoweit beschriebene Leistungsvermögen in keiner Weise medizinisch begründet und sei daher nicht nachvollziehbar.
Gegen dieses am 16. April 2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 3. Mai 2005 Berufung zum Landessozialgericht eingelegt. Er ist der Auffassung, nicht mehr leistungsfähig zu sein.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 5. April 2005 sowie den Bescheid der Be-klagten vom 2. Dezember 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. April 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab dem 1. November 2003 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, weiter hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und führt insbesondere aus, dass der Kläger nicht berufsunfähig sei. Der Kläger sei als Angelernter des unteren Bereiches einzustufen und als solcher auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar. Vorsorglich benenne sie als eine dem Kläger zumutbare Verweisungstätigkeit die Tätigkeit eines Pförtners. Die Beklagte nimmt insoweit Bezug auf die berufskundlichen Stellungnahmen der Sachverständigen L vom 14. Februar 2000 und R vom 12. März 2003, die in anderen sozialgerichtli-chen Verfahren eingeholt worden sind.
Der Senat hat einen Befundbericht der behandelnden Ärztin Dr. S vom 24. November 2005 eingeholt. Auf richterliche Beweisanordnung hat der Berufskundler W ein Gutachten vom 21. September 2006 erstattet, in dem er ausführt, dass die vom Kläger zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Blechschlosser als eine Anlerntätigkeit zu beurteilen sei. Der Kläger habe eine einjährige Anlerntätigkeit durchlaufen. Der erzielte Stundenlohn sei einer Helfertätigkeit zuzuordnen. Eine Tätigkeit als Versandfertigmacher könne der Kläger aus gesundheitlichen Gründen nicht verrichten. Der Senat hat des Weiteren ein Sachverständigengutachten des Berufskundlers D vom 28. Juni 2006, das in einem anderen anhängig gewesen Berufungsverfahren des Senats zur Zumutbarkeit einer Tätigkeit als Pförtner eingeholt worden ist, beigezogen.
In der mündlichen Verhandlung hat der Senat den Kläger informatorisch zur Ausübung seiner Tätigkeit als Blechschlosser bei der Firma S I GmbH befragt. Hinsichtlich des Ergebnisses der Befragung wird auf das Protokoll der Sitzungsniederschrift verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten, sowie den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet.
Die Entscheidung des Sozialgerichts, die Klage abzuweisen, ist nicht zu beanstanden. Denn wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, ist der eine Rentengewährung versagende Bescheid der Beklagten vom 2. Dezember 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides 27. April 2004 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dem Kläger steht der von ihm verfolgte Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, weiter hilfsweise wegen teilweiser Erwerbs-minderung bei Berufsunfähigkeit nicht zu.
Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers ist in erster Hinsicht § 43 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI). Danach hängt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung – ungeachtet ihrer Einstufung als Rente wegen voller oder teilweiser Er-werbsminderung – u. a. davon ab, dass der betroffene Versicherte in rechtlich erheblicher Weise in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Dies ist nach § 43 Abs. 3 SGB VI nur dann der Fall, wenn der betroffene Versicherte unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Ar-beitsmarktes nicht mehr mindestens sechs Stunden täglich erwerbsfähig sein kann. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Denn der Kläger ist bis heute in der Lage, körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten und geistig Arbeiten entsprechend seines Ausbildungsniveaus im Umfang von mindestens 6 Stunden täglich zu verrichten. Das Leistungsvermögen ist allein in qualitativer Hinsicht eingeschränkt, ohne dass diese Einschränkungen Einfluss auf einen Einsatz des Klägers auf Tätigkeiten unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes hätten. Der Senat folgt hinsichtlich dieser Leistungseinschätzung den insoweit überzeugenden Ausführungen des Urteils des Sozialgerichts; hierauf nimmt der Senat Bezug und sieht daher von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 153 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ab. Der Überzeugungsbildung des Senats zu einem insoweit nach wie vor vorhandenen Leistungsvermögen des Klägers steht auch nicht der im Berufungsverfahren eingeholte erneute Befundbericht der den Kläger behandelnden Ärztin Dr. S entgegen. Denn die insoweit unverändert mitgeteilten Diagnosen sind bereits umfassend einer gu-tachterlichen Überprüfung sowohl im Verwaltungs- als auch im Gerichtsverfahren unterzogen worden. Wesentliche Änderungen, die bei unveränderter Befundlage, Anlass zu weiteren Ermittlungen bieten könnten, werden von der behandelnden Ärztin gerade ausgeschlossen. Auch der Kläger selbst hat im Berufungsverfahren keine weiteren Umstände vorgetragen, aus denen sich die Notwendigkeit weiterer medizinischer Ermittlungen ableiten ließe. Der Senat hält den Sachverhalt in medizinischer Hinsicht daher für ausreichend geklärt; die insoweit gewonnen Erkenntnisse vermögen zur Überzeugung des Senats einen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung gemäß § 43 SGB VI nicht zu begründen.
Zu Recht hat das Sozialgericht auch den hilfsweise gestellten Antrag des Klägers, ihm Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 SGB VI zu gewähren, abgewiesen.
Berufsunfähig ist nach der übergangsrechtlichen Regelung des § 240 Abs. 2 SGB VI der Versicherte, dessen Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als 6 Stunden täglich abgesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens 6 Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Gemessen an diesen Vorgaben ist der Kläger nicht berufsunfähig.
Zwar kann der Kläger seinen insoweit zur Beurteilung der Berufsunfähigkeit maßgeblichen Beruf, hier seine zuletzt nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung als Blechschlosser, wie er sie bei der Firma S I GmbH verrichtet hat, nicht mehr ausüben. Denn insoweit handelt es sich, wie die Ermittlungen auch unter Berücksichtigung der eingeholten Arbeitgeberauskunft ergeben haben, um körperlich schwere Arbeiten. Zu deren Ausübung ist der Kläger, wie festgestellt, nicht mehr in der Lage. Unbeachtlich für die Beurteilung des Berufsschutzes sind indes die zuvor vom Kläger ausgeübten beruflichen Tätigkeiten, da diese vom Kläger nicht gesundheitsbedingt aufgegeben werden mussten. Der Kläger hat sich demzufolge dem hier allein maßgeblichen Beruf eines Blechschlossers seit seiner Aufnahme im Jahre 1993 endgültig zugewandt.
Dass der Kläger seine Tätigkeit als Blechschlosser nicht mehr verrichten kann, führt jedoch vorliegend nicht zu dessen Berufsunfähigkeit. Erforderlich ist vielmehr zusätzlich, dass keine andere sozial zumutbare Erwerbstätigkeit im Sinne des § 240 Abs. 2 SGB VI mehr vorhanden ist, die der Kläger mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen noch verrichten kann. Auf welche Tätigkeiten der Versicherte dabei verwiesen werden kann, richtet sich dabei nach der Wertigkeit seines bisherigen Berufs und dem dazu von der Rechtsprechung entwickelten sogenannten Mehrstufenschema. Im Rahmen dieses Mehrstufenschemas dürfen Versicherte ausge-hend von einer hiernach erfolgten Einstufung ihres bisherigen Berufes nur auf die jeweils nächst niedrigere Stufe verwiesen werden. Dabei bedarf es ab der Stufe der Arbeiter mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren, die innerhalb ihrer Gruppe dem oberen Bereich (Anlernzeit von mehr als 12 Monaten bis zu 2 Jahren) angehören, der konkreten Benennung mindestens einer in Betracht kommenden Verweisungstätigkeit durch den Rentenversicherungsträger; Arbeiter, die der Gruppe des unteren Bereiches angehören (Anlernzeit von 3 Monaten bis zu 1 Jahr), sind indes auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar. Ausschlaggebend für die Zuordnung einer bestimmten Tätigkeit zu einer Gruppe des Mehrstufenschemas ist allein die Wertigkeit der verrichteten Arbeit, d. h. der aus einer Mehrheit von Faktoren zu ermittelnde qualitative Wert der Arbeit für den Betrieb, wie er sich durch Ausbildung, die tarifliche Einstufung, die Dauer der Berufsausbildung, die Höhe der Entlohnung und die Anforderungen des Berufs ergibt (vgl. zum Mehrstufenschema sowie zur Verweisbarkeit: BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 29, 109, 132 und 140).
Hiervon ausgehend ist der Senat nach dem Gesamtergebnis der insbesondere auch im Beru-fungsverfahren erfolgten Ermittlungen zu der Überzeugung gelangt (§ 128 Abs. 1 SGG), dass der Kläger als Blechschlosser eine Tätigkeit verrichtet hat, die allenfalls der Anlernebene des unteren Bereiches zuzuordnen ist. Dies ergibt sich einerseits aus der informatorischen Befragung des Klägers durch den Senat in der mündlichen Verhandlung selbst. In dieser hat der Kläger ausgeführt, er habe in dem Betrieb der Firma S I GmbH die Kanalstraße bedient und daneben auch einfache Tätigkeiten aus dem Bereich von Hilfstätigkeiten verrichtet. Eine Anlernphase habe er nicht durchlaufen, sondern sich mit der Kanalstraße, in deren Ablauf er eingewiesen worden sei, aufgrund seiner Vorkenntnisse im Übrigen selbst vertraut gemacht. Er schätze ein, dass die Anlernzeit für einen Berufsfremden etwa ein halbes Jahr gedauert hätte. Bereits diese Einlassung, die die Einordnung der Tätigkeit als Anlerntätigkeit des unteren Bereiches rechtfertigt, wird andererseits auch durch die weiteren Ermittlungen bestätigt. So hat der Arbeitsgeber des Klägers in seiner erstinstanzlich eingeholten Auskunft ausgeführt, dass die Anlernzeit zur Ausübung der Tätigkeit als Blechschlosser maximal ein Jahr betrage. Damit bestätigt der Arbeitsgeber die bereits von ihm im Verwaltungsverfahren am 5. Januar 2004 gegenüber dem Beklagten abgegebene Einschätzung der Tätigkeit als eine Anlerntätigkeit (3 Monaten bis maximal 1 Jahr). Mit der Einschätzung als Anlerntätigkeit des unteren Bereiches im Einklang steht auch die Höhe der Entlohnung, die der Arbeitgeber mit einem Betrag von 7,27 EUR/Stunde angegeben hatte. Die weiteren Ermittlungen des Senats im Berufungsverfahren führen zu keinem anderen Ergebnis. So führt der Berufskundler W in seinem Gutachten vom 21. September 2006 aus, dass die Tätigkeit des Klägers als Blechschlosser als Anlerntätigkeit zu beurteilen sei, wobei der vom Arbeitgeber angegebene Stundenlohn dem Bereich der Helfertätigkeit zuzuordnen sei. Dass zur Ausübung der Tätigkeit eines Blechschlossers eine Anlernzeit von mehr als 1 Jahr erforderlich wäre, lässt sich auch den Ausführungen des Sachverständigen nicht entnehmen.
Als Angelernter des unteren Bereiches ist der Kläger sozial zumutbar auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar. Diese kann er auch aus medizinischer Sicht, wie ausgeführt, im Umfange von sechs Stunden und mehr täglich verrichten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil ein Grund hierfür nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegt.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1953 geborene Kläger erlernte in der Zeit vom 1. September 1967 bis zum 31. Juli 1970 den Beruf eines Zerspannungsfacharbeiters und war in der Folgezeit als Schleifer, Dreher und Lagerarbeiter beschäftigt. Zuletzt übte der Kläger in der Zeit vom 1. September 1993 bis zum 7. Juli 2004 die Tätigkeit eines Blechschlossers bei der Firma S I GmbH in F aus.
Am 7. Oktober 2003 beantragte er bei der Beklagten, ihm wegen einer bestehenden Herzerkrankung Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren. Die Beklagte zog einen aktuellen Befundbericht der den Kläger behandelnden Fachärztin für Innere Medizin Dr. S vom 29. April 2003 sowie den Reha-Entlassungsbericht der B K B vom 21. Juli 2003 bzgl. des dortigen klägerischen Aufenthaltes in der Zeit vom 24. Juni bis zum 15. Juli 2003 bei. Nach dessen Feststellungen besteht beim Kläger eine koronare Dreigefäßerkrankung, ein arterieller Hypertonus Stadium II sowie eine Hyperlipidämie. Für die letzte Tätigkeit als Schlosser/Maschinenführer mit mittlerer bis schwerer körperlicher Belastung sei der Kläger nicht mehr einsetzbar. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne der Kläger leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten 6 Stunden und mehr täglich verrichten. Zu vermeiden seien dabei lang andauernde Körperzwangshaltungen, das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten über 15 kg, Arbeiten auf Gerüsten, Leitern und Treppen sowie Überkopfarbeiten. Dem folgend lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 2. Dezember 2003 ab. In dem hiergegen erhobenen Widerspruch trug der Kläger vor, dass er sowohl aufgrund seiner Herzerkrankung als auch einer deformierten Wirbelsäule nicht leistungsfähig sei. Daraufhin ließ die Beklagte den Kläger durch die Ärztin für Innere Medizin und Sozialmedizin Dr. H begutachten. Diese stellte in ihrem Gutachten vom 24. Februar 2004 fest, der Kläger könne trotz bestehender Gesundheitsbeeinträchtigungen in Form einer koronaren 3-Gefäßerkrankung, eines arteriellen Hypertonus und einer Hyperlipidämie leichte bis gelegentlich mittelschwere körperliche Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung vollschichtig verrichten. Zu vermeiden seien Tätigkeiten mit Nachtschicht, unter besonderem Zeitdruck sowie solche, die mit dem Heben und Tragen von Lasten über 15 kg verbunden seien. Für eine Tätigkeit als Schlosser sei das Leistungsvermögen aufgehoben. Daraufhin wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 27. April 2004 zurück. Der Kläger sei nicht erwerbsgemindert. Denn nach den medizinischen Feststellungen könne er noch im Umfange von 6 Stunden und mehr täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes tätig sein. Der Kläger sei zudem nicht berufsunfähig, auch wenn er seine bisherige Tätigkeit als Blechschlosser nicht mehr ausüben könne. Denn insoweit sei der Kläger als "angelernter Arbeiter im unteren Bereich" im Sinne des sogenannten Mehrstufenschemas des Bundessozialgerichts ebenfalls auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Neuruppin hat das Gericht in medizinischer Hinsicht einen Befundbericht der den Kläger behandelnden Ärztin Dr. S vom 22. Juli 2004 eingeholt und sodann den Facharzt für Innere Medizin Dr. F mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Dieser führt in seinem Gutachten vom 6. Dezember 2004 aus: Der Kläger leide an einer koronaren 3-Gefäßerkrankung, einem Hypertonus, einer Fettstoffwechselstörung sowie belastungsabhängigen Wirbelsäulenbeschwerden. Für eine Tätigkeit als Schlosser sei er nicht mehr belastbar. Der Kläger könne noch körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten im Umfange von mindestens 6 Stunden täglich verrichten. Zu vermeiden seien ständig einseitige körperliche Belastungen bzw. Zwangshaltungen, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, in Nachtschicht sowie unter besonderem Zeitdruck. Geistig seien mittelschwere Arbeiten entsprechend dem Ausbildungsstand zumutbar. In berufskundlicher Sicht hat das Sozialgericht eine Auskunft des letzten Arbeitsgebers des Klägers, der Firma S I GmbH, eingeholt. In der Auskunft vom 8. Juli 2004 nebst ergänzender Stellungnahmen vom 16. Februar und 1. März 2005 führt dieser aus: Der Kläger habe eine vollautomatische Kanalstraße und eine Punktschweißstange bedient und hierbei Lüftungskanäle und Formteile hergestellt. Die Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit setze eine Anlernzeit von maximal einem Jahr voraus. Die Vergütung habe 7,27 EUR/Stunde betragen.
Mit Urteil vom 5. April 2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Kläger sei weder voll noch teilweise erwerbsgemindert und auch nicht berufsunfähig. Zwar könne er seinen bisherigen Beruf als Blechschlosser nicht mehr ausüben. In Auswertung des ausführlichen und nachvollziehbaren Gutachtens der Gerichtssachverständigen Dr. F stehe zur Überzeugung der Kammer jedoch fest, dass der Kläger noch regelmäßig leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit den von der Sachverständigen beschriebenen qualitativen Einschränkungen im Umfange von mehr als sechs Stunden täglich verrichten könne. Insoweit seien ihm auch geistige Arbeiten entsprechend seinem Ausbildungsniveau zuzumuten. Diese Einschätzung des klägerischen Leistungsvermögens durch die Kammer werde durch das seitens der Beklagten im Verwaltungsverfahren eingeholte Gutachten bestätigt. Demgegenüber überzeuge die Einschätzung der den Kläger behandelnden Ärztin Dr. S in der vorgelegten Bescheinigung vom 21. Mai 2004 nicht. Soweit diese leichte körperliche Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten für nur unter 3 Stunden (täglich) für möglich erachte, werde das insoweit beschriebene Leistungsvermögen in keiner Weise medizinisch begründet und sei daher nicht nachvollziehbar.
Gegen dieses am 16. April 2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 3. Mai 2005 Berufung zum Landessozialgericht eingelegt. Er ist der Auffassung, nicht mehr leistungsfähig zu sein.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 5. April 2005 sowie den Bescheid der Be-klagten vom 2. Dezember 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. April 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab dem 1. November 2003 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, weiter hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und führt insbesondere aus, dass der Kläger nicht berufsunfähig sei. Der Kläger sei als Angelernter des unteren Bereiches einzustufen und als solcher auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar. Vorsorglich benenne sie als eine dem Kläger zumutbare Verweisungstätigkeit die Tätigkeit eines Pförtners. Die Beklagte nimmt insoweit Bezug auf die berufskundlichen Stellungnahmen der Sachverständigen L vom 14. Februar 2000 und R vom 12. März 2003, die in anderen sozialgerichtli-chen Verfahren eingeholt worden sind.
Der Senat hat einen Befundbericht der behandelnden Ärztin Dr. S vom 24. November 2005 eingeholt. Auf richterliche Beweisanordnung hat der Berufskundler W ein Gutachten vom 21. September 2006 erstattet, in dem er ausführt, dass die vom Kläger zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Blechschlosser als eine Anlerntätigkeit zu beurteilen sei. Der Kläger habe eine einjährige Anlerntätigkeit durchlaufen. Der erzielte Stundenlohn sei einer Helfertätigkeit zuzuordnen. Eine Tätigkeit als Versandfertigmacher könne der Kläger aus gesundheitlichen Gründen nicht verrichten. Der Senat hat des Weiteren ein Sachverständigengutachten des Berufskundlers D vom 28. Juni 2006, das in einem anderen anhängig gewesen Berufungsverfahren des Senats zur Zumutbarkeit einer Tätigkeit als Pförtner eingeholt worden ist, beigezogen.
In der mündlichen Verhandlung hat der Senat den Kläger informatorisch zur Ausübung seiner Tätigkeit als Blechschlosser bei der Firma S I GmbH befragt. Hinsichtlich des Ergebnisses der Befragung wird auf das Protokoll der Sitzungsniederschrift verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten, sowie den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet.
Die Entscheidung des Sozialgerichts, die Klage abzuweisen, ist nicht zu beanstanden. Denn wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, ist der eine Rentengewährung versagende Bescheid der Beklagten vom 2. Dezember 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides 27. April 2004 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dem Kläger steht der von ihm verfolgte Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, weiter hilfsweise wegen teilweiser Erwerbs-minderung bei Berufsunfähigkeit nicht zu.
Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers ist in erster Hinsicht § 43 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI). Danach hängt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung – ungeachtet ihrer Einstufung als Rente wegen voller oder teilweiser Er-werbsminderung – u. a. davon ab, dass der betroffene Versicherte in rechtlich erheblicher Weise in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Dies ist nach § 43 Abs. 3 SGB VI nur dann der Fall, wenn der betroffene Versicherte unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Ar-beitsmarktes nicht mehr mindestens sechs Stunden täglich erwerbsfähig sein kann. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Denn der Kläger ist bis heute in der Lage, körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten und geistig Arbeiten entsprechend seines Ausbildungsniveaus im Umfang von mindestens 6 Stunden täglich zu verrichten. Das Leistungsvermögen ist allein in qualitativer Hinsicht eingeschränkt, ohne dass diese Einschränkungen Einfluss auf einen Einsatz des Klägers auf Tätigkeiten unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes hätten. Der Senat folgt hinsichtlich dieser Leistungseinschätzung den insoweit überzeugenden Ausführungen des Urteils des Sozialgerichts; hierauf nimmt der Senat Bezug und sieht daher von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 153 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ab. Der Überzeugungsbildung des Senats zu einem insoweit nach wie vor vorhandenen Leistungsvermögen des Klägers steht auch nicht der im Berufungsverfahren eingeholte erneute Befundbericht der den Kläger behandelnden Ärztin Dr. S entgegen. Denn die insoweit unverändert mitgeteilten Diagnosen sind bereits umfassend einer gu-tachterlichen Überprüfung sowohl im Verwaltungs- als auch im Gerichtsverfahren unterzogen worden. Wesentliche Änderungen, die bei unveränderter Befundlage, Anlass zu weiteren Ermittlungen bieten könnten, werden von der behandelnden Ärztin gerade ausgeschlossen. Auch der Kläger selbst hat im Berufungsverfahren keine weiteren Umstände vorgetragen, aus denen sich die Notwendigkeit weiterer medizinischer Ermittlungen ableiten ließe. Der Senat hält den Sachverhalt in medizinischer Hinsicht daher für ausreichend geklärt; die insoweit gewonnen Erkenntnisse vermögen zur Überzeugung des Senats einen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung gemäß § 43 SGB VI nicht zu begründen.
Zu Recht hat das Sozialgericht auch den hilfsweise gestellten Antrag des Klägers, ihm Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 SGB VI zu gewähren, abgewiesen.
Berufsunfähig ist nach der übergangsrechtlichen Regelung des § 240 Abs. 2 SGB VI der Versicherte, dessen Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als 6 Stunden täglich abgesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens 6 Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Gemessen an diesen Vorgaben ist der Kläger nicht berufsunfähig.
Zwar kann der Kläger seinen insoweit zur Beurteilung der Berufsunfähigkeit maßgeblichen Beruf, hier seine zuletzt nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung als Blechschlosser, wie er sie bei der Firma S I GmbH verrichtet hat, nicht mehr ausüben. Denn insoweit handelt es sich, wie die Ermittlungen auch unter Berücksichtigung der eingeholten Arbeitgeberauskunft ergeben haben, um körperlich schwere Arbeiten. Zu deren Ausübung ist der Kläger, wie festgestellt, nicht mehr in der Lage. Unbeachtlich für die Beurteilung des Berufsschutzes sind indes die zuvor vom Kläger ausgeübten beruflichen Tätigkeiten, da diese vom Kläger nicht gesundheitsbedingt aufgegeben werden mussten. Der Kläger hat sich demzufolge dem hier allein maßgeblichen Beruf eines Blechschlossers seit seiner Aufnahme im Jahre 1993 endgültig zugewandt.
Dass der Kläger seine Tätigkeit als Blechschlosser nicht mehr verrichten kann, führt jedoch vorliegend nicht zu dessen Berufsunfähigkeit. Erforderlich ist vielmehr zusätzlich, dass keine andere sozial zumutbare Erwerbstätigkeit im Sinne des § 240 Abs. 2 SGB VI mehr vorhanden ist, die der Kläger mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen noch verrichten kann. Auf welche Tätigkeiten der Versicherte dabei verwiesen werden kann, richtet sich dabei nach der Wertigkeit seines bisherigen Berufs und dem dazu von der Rechtsprechung entwickelten sogenannten Mehrstufenschema. Im Rahmen dieses Mehrstufenschemas dürfen Versicherte ausge-hend von einer hiernach erfolgten Einstufung ihres bisherigen Berufes nur auf die jeweils nächst niedrigere Stufe verwiesen werden. Dabei bedarf es ab der Stufe der Arbeiter mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren, die innerhalb ihrer Gruppe dem oberen Bereich (Anlernzeit von mehr als 12 Monaten bis zu 2 Jahren) angehören, der konkreten Benennung mindestens einer in Betracht kommenden Verweisungstätigkeit durch den Rentenversicherungsträger; Arbeiter, die der Gruppe des unteren Bereiches angehören (Anlernzeit von 3 Monaten bis zu 1 Jahr), sind indes auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar. Ausschlaggebend für die Zuordnung einer bestimmten Tätigkeit zu einer Gruppe des Mehrstufenschemas ist allein die Wertigkeit der verrichteten Arbeit, d. h. der aus einer Mehrheit von Faktoren zu ermittelnde qualitative Wert der Arbeit für den Betrieb, wie er sich durch Ausbildung, die tarifliche Einstufung, die Dauer der Berufsausbildung, die Höhe der Entlohnung und die Anforderungen des Berufs ergibt (vgl. zum Mehrstufenschema sowie zur Verweisbarkeit: BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 29, 109, 132 und 140).
Hiervon ausgehend ist der Senat nach dem Gesamtergebnis der insbesondere auch im Beru-fungsverfahren erfolgten Ermittlungen zu der Überzeugung gelangt (§ 128 Abs. 1 SGG), dass der Kläger als Blechschlosser eine Tätigkeit verrichtet hat, die allenfalls der Anlernebene des unteren Bereiches zuzuordnen ist. Dies ergibt sich einerseits aus der informatorischen Befragung des Klägers durch den Senat in der mündlichen Verhandlung selbst. In dieser hat der Kläger ausgeführt, er habe in dem Betrieb der Firma S I GmbH die Kanalstraße bedient und daneben auch einfache Tätigkeiten aus dem Bereich von Hilfstätigkeiten verrichtet. Eine Anlernphase habe er nicht durchlaufen, sondern sich mit der Kanalstraße, in deren Ablauf er eingewiesen worden sei, aufgrund seiner Vorkenntnisse im Übrigen selbst vertraut gemacht. Er schätze ein, dass die Anlernzeit für einen Berufsfremden etwa ein halbes Jahr gedauert hätte. Bereits diese Einlassung, die die Einordnung der Tätigkeit als Anlerntätigkeit des unteren Bereiches rechtfertigt, wird andererseits auch durch die weiteren Ermittlungen bestätigt. So hat der Arbeitsgeber des Klägers in seiner erstinstanzlich eingeholten Auskunft ausgeführt, dass die Anlernzeit zur Ausübung der Tätigkeit als Blechschlosser maximal ein Jahr betrage. Damit bestätigt der Arbeitsgeber die bereits von ihm im Verwaltungsverfahren am 5. Januar 2004 gegenüber dem Beklagten abgegebene Einschätzung der Tätigkeit als eine Anlerntätigkeit (3 Monaten bis maximal 1 Jahr). Mit der Einschätzung als Anlerntätigkeit des unteren Bereiches im Einklang steht auch die Höhe der Entlohnung, die der Arbeitgeber mit einem Betrag von 7,27 EUR/Stunde angegeben hatte. Die weiteren Ermittlungen des Senats im Berufungsverfahren führen zu keinem anderen Ergebnis. So führt der Berufskundler W in seinem Gutachten vom 21. September 2006 aus, dass die Tätigkeit des Klägers als Blechschlosser als Anlerntätigkeit zu beurteilen sei, wobei der vom Arbeitgeber angegebene Stundenlohn dem Bereich der Helfertätigkeit zuzuordnen sei. Dass zur Ausübung der Tätigkeit eines Blechschlossers eine Anlernzeit von mehr als 1 Jahr erforderlich wäre, lässt sich auch den Ausführungen des Sachverständigen nicht entnehmen.
Als Angelernter des unteren Bereiches ist der Kläger sozial zumutbar auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar. Diese kann er auch aus medizinischer Sicht, wie ausgeführt, im Umfange von sechs Stunden und mehr täglich verrichten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil ein Grund hierfür nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegt.
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