Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Wiesbaden (HES)
Aktenzeichen
S 9 J 229/90
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 13 J 1217/92
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 14. Oktober 1992 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des Altersruhegeldes unter Berücksichtigung von Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) streitig.
Der 1929 in M./Tschechoslowakei geborene Kläger absolvierte vom 23. August 1943 bis zum 30. September 1946 bei dem Feinkosthändler P. S. in M. keine kaufmännische Lehre. Ab 1. Oktober 1946 war er bei verschiedenen Arbeitgebern in M. und P. berufstätig. Nach einer Beschäftigung als Buchhalter in E. im Zeitraum vom 29. September 1952 bis zum 21. Februar 1958 arbeitete der Kläger vom 24. Februar 1958 bis zum 26. April 1969 in E. als Verkäufer. Seit Mai 1969 hat der Kläger seinen ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Vom 13. Mai 1969 bis zum 31. Dezember 1988 war der Kläger hier versicherungspflichtig beschäftigt, zuletzt bei der Fa. O. AG. Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung der Arbeiter wurden für den Zeitraum vom 13. Mai 1969 bis zum 31. Dezember 1988 entrichtet. Nach Arbeitslosigkeit ab 2. Januar 1989 und Antragstellung am 28. September 1989 bewilligte die Beklagte dem Kläger, der mit Einbürgerungsurkunde vom 23. Oktober 1981 seit dem 9. November 1981 deutscher Staatsangehöriger ist, durch Bescheid vom 2. Februar 1990 vorgezogenes Altersruhegeld nach § 1248 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) ab 1. Januar 1990 unter Zugrundelegung eines Versicherungsfalls vom 30. Dezember 1989 in Höhe von 926,80 DM monatlich. Der Rentenberechnung lagen 20,58 anrechnungsfähige Versicherungsjahre zugrunde. Die Beklagte berücksichtigte 235 Monate Beitragszeiten aus dem Zeitraum vom 13. Mai 1969 bis zum 31. Dezember 1988 und 12 Monate Ausfallzeit vom 1. Januar 1989 bis zum 31. Dezember 1989.
Mit seiner Klage begehrte der Kläger ein höheres Altersruhegeld unter zusätzlicher Berücksichtigung der Zeiten vom 23. August 1943 bis zum 26. April 1969 als Beitragszeiten. Die Vorschrift des § 1 b) FRG sei anwendbar. Aufgrund seiner Einbürgerung sei er Deutscher im Sinne des Artikels 116 Grundgesetz (GG). Er gehöre zum Personenkreis des § 1 FRG, da er bereits vor dem 8. Mai 1945 in der Tschechoslowakei beschäftigt gewesen sei und seine tschechoslowakische Versicherungszeit nicht in Anspruch nehmen könne. Seit dem 23. August 1943 habe er eine Ausbildungszeit in der damaligen Tschechoslowakei zurückgelegt. Sein Arbeitgeber habe Sozialbeiträge an den Sozialversicherungsträger entrichtet. Auch nach dem 8. Mai 1945 sei er in der Tschechoslowakei als Arbeitnehmer tätig gewesen, so daß der vollständige arbeitsrechtliche Verlauf seit der Ausbildung bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen sei. Der Kläger legte Ablichtungen aus dem Arbeitsbuch und des Lehrvertrages vom 25. September 1943 vor.
Die Beklagte machte geltend, der Kläger gehöre nicht zum Personenkreis des § 1 FRG. Er sei weder als Vertriebener anerkannt noch gehöre er zu den Personengruppen nach den Buchstaben c) und d) des § 1 FRG. Auch die Voraussetzungen des § 1 b) FRG seien nicht gegeben. Der Berechtigte müsse bereits vor Kriegsende gegenüber einem ausländischen Versicherungsträger Leistungsansprüche erworben haben, die er infolge der Kriegsauswirkungen nicht verwirklichen könne. Die vom tschechischen Versicherungsträger übermittelten Versicherungszeiten für die Zeit ab Februar 1947 lägen ausnahmslos nach dem Zweiten Weltkrieg, so daß die Vorschriften des § 1 b) FRG keine Anwendung finden könnten. Der Umstand, daß der Kläger bereits vor dem 8. Mai 1945 beschäftigt gewesen sei, sei ohne Belang. Nach den damals geltenden Rechtsvorschriften habe die Versicherungspflicht in der Tschechoslowakei nicht vor Vollendung des 16. Lebensjahres begonnen. Somit habe der am 19. August 1929 geborene Kläger vor Kriegsende keine Ansprüche erwerben können, so daß § 1 b) FRG nicht anwendbar sei. Die Beklagte legte eine Ablichtung der Kundmachung des tschechoslowakischen Ministers für soziale Fürsorge vom 25. Juli 1934 über das Gesetz vom 9. Oktober 1924, die Versicherung der Arbeitnehmer für den Fall der Krankheit, der Invalidität und des Alters betreffend, vor.
Durch Urteil vom 14. Oktober 1992 wies das Sozialgericht Wiesbaden die Klage mit der Begründung ab, die Beklagte sei nicht zur Gewährung einer höheren Rente unter Berücksichtigung der geltend gemachten tschechoslowakischen Beitragszeiten verpflichtet. Die begehrten Zeiten vom 23. August 1943 bis zum 26. April 1969 seien nicht als gleichzustellende Beitrags- oder Beschäftigungszeiten nach dem FRG rentensteigernd zu berücksichtigen, denn der Kläger zähle nicht zu dem vom FRG begünstigten Personenkreis. Der Kläger sei nicht im Sinne von § 1 b) FRG infolge der Kriegsauswirkungen verhindert, den früher für ihn zuständigen tschechoslowakischen Rentenversicherungsträger in Anspruch zu nehmen. Dies ergebe sich aus der Auslegung des Gesetzeswortlauts unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Personen, die erst nach Kriegsende nichtdeutsche Versicherungszeiten zurückgelegt hätten, gehörten nicht zum Personenkreis des § 1 b) FRG. Der Gesetzgeber habe an solche Verluste von Rentenansprüchen bzw. -anwartschaften infolge Kriegsauswirkungen gedacht, die auf einer Leistungsverpflichtung des ausländischen Versicherungsträgers aufgrund eigener innerstaatlicher Vorschriften oder aufgrund zwischenstaatlicher Regelungen beruht hätten und nach Kriegsende entfallen seien. Kriegsauswirkung in diesem Sinne wäre, wenn der Kläger einen Anspruch auf Zahlung einer tschechoslowakischen Rente nach Deutschland aufgrund des deutsch-tschechoslowakischen Vertrags über Sozialversicherung vom 21. März 1931 infolge der Kapitulation des Deutschen Reichs am 8. Mai 1945 verloren hätte. Vorliegend seien Rechtsbeziehungen zum tschechoslowakischen Rentenversicherungsträger im Sinne von Beitragszahlungen bis zum 8. Mai 1945 nicht glaubhaft gemacht. Die vom Kläger vorgelegten Dokumente enthielten keinen Beweis für Beitragszahlungen. Mit ihnen sei auch nicht glaubhaft gemacht, daß aufgrund von Rentenversicherungspflicht der nachgewiesenen Beschäftigung ordnungsgemäß Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung entrichtet worden seien. Dem stehe schon die Versicherungsfreiheit von Personen entgegen, die das 16. Lebensjahr nicht überschritten hätten. Diese Ausnahme von der Versicherungspflicht in der Tschechoslowakei in der Zeit bis Kriegsende ergebe sich aus § 6 e) des Gesetzes vom 9. Oktober 1924 in der Fassung der Veröffentlichung vom 25. Juli 1934. Des weiteren habe der Kläger auch nicht die Entrichtung freiwilliger Rentenversicherungsbeiträge glaubhaft gemacht. Zwar sei von der Berechtigung auch Jugendlicher vor Vollendung des 16. Lebensjahres zur freiwilligen Selbstversicherung auszugehen. Diese Möglichkeit genüge indessen nicht zur Annahme einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dabei sei davon auszugehen, daß die Selbstversicherung von noch nicht 16-jährigen Lehrlingen in der Tschechoslowakei bis Kriegsende nicht der Regelfall gewesen sei. Besondere Umstände des Einzelfalles, wonach der Kläger trotz seiner Jugendlichkeit und geringer Einkünfte als Lehrling sowie fortdauernder Unterhaltspflicht des Vaters die Ausgabe für freiwillige Rentenversicherungsbeiträge auf sich genommen hätte, seien im Verlauf des Verfahrens nicht bekannt geworden. Danach komme es nicht mehr darauf an, daß für Personen, die zum Personenkreis des § 1 b) FRG gehörten, rentenrechtliche Zeiten ohnehin nur bis zum 8. Mai 1945 berücksichtigt würden, falls hierdurch nicht eine besondere Härte bedingt würde. Der Kläger sei auch nicht anerkannter Vertriebener im Sinne des § 1 Bundesvertriebenengesetz. Der Kläger sei auch nicht als Deutscher nach dem 8. Mai 1945 in ein ausländisches Staatsgebiet zur Arbeitsleistung verbracht worden (§ 1 c) FRG) und auch kein heimatloser Ausländer im Sinne von § 1 d) FRG. Der Kläger sei auch nicht von § 17 Abs. 1 FRG begünstigt, denn diese Vorschrift sei im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung seit dem 1. Januar 1992 ersatzlos weggefallen.
Gegen dieses dem Kläger gegen Empfangsbekenntnis am 2. Dezember 1992 zugestellte Urteil richtet seine mit Schriftsatz vom 28. Dezember 1992 – eingegangen beim Hessischen Landessozialgericht am 29. Dezember 1992 eingelegte Berufung, mit der er sein Begehren weiterverfolgt.
Der Kläger macht geltend, daß bereits seit dem Jahre 1943 Beiträge zur Sozialversicherung entrichtet worden seien. Aus dem vorgelegten Personalblatt der Rentenversicherung ergebe sich, daß Rentenzeiten vor dem 8. Mai 1945 angefallen seien. Die Angabe der Beschäftigungszeiten im Rentenblatt bedeute, daß Beiträge entrichtet worden seien. Da er beitragspflichtige Zeiten vor dem 8. Mai 1945 zurückgelegt habe, gehöre er zum Kreis der begünstigten Personen nach dem FRG mit der Folge, daß sämtliche Zeiten seit jenem Zeitpunkt anzuerkennen seien. Der Kläger legt ein vervollständigtes Personenblatt des Rentenversicherungsnachweises und ein Schreiben der Rentenversicherungsanstalt in P. vom 2. November 1992 sowie die Einbürgerungsurkunde vom 23. Oktober 1981 in Ablichtung vor. Außerdem legt der Kläger eine Ablichtung seines Arbeitsbuches vor.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 14. Oktober 1992 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 2. Februar 1990 zu verurteilen, die Zeiten vom 23. August 1943 bis zum 26. April 1969 als Beitragszeiten nach dem FRG anzuerkennen und demgemäß das Altersruhegeld ab 1. Januar 1990 neu festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Für den Kläger seien Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in der früheren Tschechoslowakei bis zum 8. Mai 1945 nicht geleistet worden. Bis in das Jahr 1947 hinein habe der Kläger nur Beschäftigungszeiten zurückgelegt. Aus der Aufstellung des tschechischen Rentenversicherungsträgers ergebe sich, daß Beiträge zur Rentenversicherung in der ehemaligen Tschechoslowakei erst ab 1947 für 135 Tage (Spalte 4 des Personalblatts) entrichtet worden seien. Bezüglich der ab 1947 zurückgelegten Beitragszeiten scheide eine Anerkennung über § 1 b) FRG aus, da nur Nachkriegsbeitragszeiten vorhanden seien. § 1 b) FRG greife nur ein, wenn infolge Kriegsauswirkungen der Rentenversicherungsträger des Herkunftslandes nicht mehr in Anspruch genommen werden könne. Die Voraussetzung einer Beitragsleistung bis zum 8. Mai 1945 sei bei dem Kläger nicht erfüllt. Weitere Beitragszeiten vom 23. August 1943 bis zum 26. April 1969 könnten bei der Berechnung des Altersruhegeldes des Klägers deshalb nicht berücksichtigt werden.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung einer Auskunft des tschechischen Sozialversicherungsträgers vom 25. Oktober 1994. Nach der Personalkarte der Rentenversicherung vom 2. November 1992 seien Beschäftigungszeiten vom 1. September 1943 bis zum 26. April 1969 berücksichtigt. Der gesamte Beschäftigungszeitraum sei gleichbedeutend mit der Rentenversicherung nach den tschechischen Vorschriften. Bei der gesamten Beschäftigungszeit handele es sich gleichzeitig um die Versicherungszeit. In einer weiter eingeholten Auskunft der tschechischen Rentenversicherungsanstalt in P. vom 3. Januar 1996 wird bestätigt, daß der Kläger in der Zeit vom 1. September 1943 bis zum 26. April 1969 insgesamt 9003 Tage versichert gewesen sei. In der Zeit vom 1. Februar 1947 bis zum 31. Dezember 1947 sei die Anzahl der Kalendertage auf die Zeit vor dem Erreichen des 18. Lebensjahres (199 Tage) und nach dem 18. Lebensjahr (135 Tage) aufgeteilt worden. Diese Unterscheidung werde nur deshalb durchgeführt, weil die Zeit bis zum 18. Lebensjahr für die Rentenzwecke nur in den Fällen angerechnet werde, in denen der Berechtigte ohne ihre Anrechnung die Bedingungen für den Rentenanspruch nicht erfülle.
Darüber hinaus ist ein Rechtsgutachten des Instituts für Ostrecht München e.V. vom 20. November 1996 zum tschechoslowakischen Rentenversicherungsrecht zwischen 1943 und 1946 eingeholt worden. Dem Gutachten zufolge hat in der Zeit vom 23. August 1943 bis zum 30. September 1946 in dem damaligen Protektorat Böhmen und Mähren (ab 8. Mai 1945 wieder Tschechoslowakei) das Gesetz Nr. 221/1924 betreffend die Versicherung der Arbeitnehmer für den Fall der Krankheit, der Invalidität und des Alters (RVG 24) gegolten. Im Ergebnis sei davon auszugehen, daß der Kläger nach den Bestimmungen des RVG 24 als Lehrling bei einem Feinkosthändler ab der Vollendung seines 16. Lebensjahres versicherungspflichtig gewesen sei. Ab diesem Zeitpunkt dürften auch Versicherungsbeiträge abgeführt worden sein. Die davor liegende Zeit sei als beitragslose Beschäftigungszeit im Sinne des § 16 FRG zu werten.
Darüber hinaus ist über den Verband Deutscher Rentenversicherungsträger eine Übersetzung des tschechischen Gesetzes über die Rentenversicherung vom 30. Juni 1995 beigezogen worden.
Im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und Rentenakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig; sie ist form- und fristgerecht eingelegt sowie an sich statthaft (vgl. §§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz – SGG).
Die Berufung ist jedoch sachlich nicht begründet. Das angefochtene Urteil ist zu Recht ergangen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neufeststellung des ab 1. Januar 1990 durch Bescheid vom 2. Februar 1990 bewilligten Altersruhegeldes nach § 1248 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) unter zusätzlicher Berücksichtigung der Zeiträume vom 23. August 1943 bis zum 26. April 1969 als Beitragszeiten im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 Fremdrentengesetz (FRG).
Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG in der bis zum 30. Juni 1990 geltenden Fassung, die im Hinblick auf den Anspruch auf Zahlung des Altersruhegeldes nach § 1248 Abs. 2 RVO bereits ab 1. Januar 1990 weiter anzuwenden ist (vgl. Artikel 6 § 4 Abs. 2 Satz 1 Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz – FANG in der Fassung des Rentenreformgesetzes (RRG) 1992), stehen Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen oder nach dem 30. Juni 1945 bei einem außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes befindlichen deutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen zurückgelegt sind, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Sind die Beiträge aufgrund einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit entrichtet, so steht die ihnen zugrunde liegende Beschäftigung oder Tätigkeit einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 2 FRG). § 15 Abs. 1 Satz 3 FRG, angefügt mit Wirkung ab 1. Juli 1990 (Artikel 85 Abs. 6 RRG 1992), wonach für Personen, die zum Personenkreis des § 1 b) gehören, rentenrechtliche Zeiten bis zum 8. Mai 1945 berücksichtigt werden, ist vorliegend unter Berücksichtigung von Artikel 6 § 4 Abs. 2 Satz 1 FANG im Hinblick auf den Rentenbezug ab 1. Januar 1990 nicht anzuwenden.
Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 15 Abs. 1 FRG in der hier maßgeblichen Fassung sind nicht zugunsten des Klägers erfüllt. Der Kläger gehört nicht zum Personenkreis des § 1 FRG. Er ist kein Vertriebener im Sinne des § 1 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG). § 1 a) FRG ist bereits deswegen nicht erfüllt, weil der Kläger nicht als Vertriebener anerkannt ist. § 1 a) FRG verlangt nach seinem eindeutigen Wortlaut, aber auch nach Sinn und Zweck, daß neben der Vertriebeneneigenschaft deren Anerkennung vorliegen muß (vgl. BSG, Urteil vom 12. März 1981 – 11 RA 30/80, ständige Rechtsprechung). Wie der Kläger mit Schriftsatz vom 29. August 1996 ausdrücklich bestätigt hat, ist ein Anerkennungsverfahren als Vertriebener nicht durchgeführt worden. Der Kläger ist auch nicht nach dem 8. Mai 1945 in ein ausländisches Staatsgebiet zur Arbeitsleistung verbracht worden (§ 1 c) FRG). Zudem ist der Kläger kein heimatloser Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet vom 25. April 1951 (§ 1 d) FRG).
Der Kläger gehört auch nicht zum Personenkreis des § 1 b) FRG. Nach dieser Vorschrift findet das FRG unbeschadet des § 5 Abs. 4 und des § 17 Anwendung auf Deutsche im Sinne des Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und frühere deutsche Staatsangehörige im Sinne des Artikel 116 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, wenn sie unabhängig von den Kriegsauswirkungen ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes genommen haben, jedoch infolge der Kriegsauswirkungen den früher für sie zuständigen Versicherungsträger eines auswärtigen Staates nicht mehr in Anspruch nehmen können. Die Voraussetzungen des § 1 b) FRG sind nicht zugunsten des Klägers erfüllt. Als deutscher Staatsangehöriger ist der Kläger zwar Deutscher im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 GG (vgl. BSG, Urteil vom 16. Dezember 1980 – 11 RA 90/79). Der Kläger hat auch unabhängig von den Kriegsauswirkungen seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes genommen. Die Suspendierung des deutsch-tschechoslowakischen Sozialversicherungsvertrages vom 21. März 1931 (Bekanntmachung vom 8. Dezember 1933 – RGBl. I S. 1016), nach dessen Artikel 16, 17 für den Kläger nach seiner Wohnsitznahme im heutigen Bundesgebiet ein Anspruch auf eine tschechoslowakische Teilrente in Betracht gekommen wäre, stellt eine Kriegsauswirkung dar. Die weitere Voraussetzung, daß der Kläger infolge der Kriegsauswirkungen den früher für ihn zuständigen Versicherungsträger nicht mehr in Anspruch nehmen kann, ist hingegen nicht erfüllt. Die Vorschrift setzt nämlich voraus, daß der Versicherte die Rechtsstellung, die er infolge der Kriegsauswirkungen nicht realisieren kann, gegenüber dem ausländischen Versicherungsträger vor Kriegsende erworben hat (vgl. BSG, Urteil vom 12. März 1981 – 11 RA 30/80 m.w.N.). Keine Anwendung findet § 1 b) FRG auf Personen, die bei einem nichtdeutschen Versicherungsträger Beitragszeiten ausschließlich nach dem Zweiten Weltkrieg zurückgelegt haben (vgl. BSG, Urteil vom 12. März 1981 – 11 RA 30/80; BSG in SozR Nr. 6 zu § 1 FRG; Kommentar zum Recht der gesetzlichen Rentenversicherung, § 1 FRG Anm. 9.42). Danach müssen gegenüber dem ausländischen Versicherungsträger des Herkunftslandes bereits vor Beendigung des Krieges erworbene Rechtspositionen Rentenanwartschaften oder Rentenansprüche – vorhanden gewesen sein, die infolge des Krieges verloren gingen (vgl. Hoernigk/Jahn/Wickenhagen, Fremdrentengesetz, § 1 Rdnr. 9; Abendroth, Der Personenkreis des § 1 b) FRG in: Die Angestelltenversicherung 1982, S. 342 (345)). Diese Interpretation der Vorschrift des § 1 b) FRG wird durch deren Entwicklung bestätigt. Die Regelung schließt historisch an § 1 Abs. 2 Nr. 2 cc) des Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes (FAG) vom 7. August 1953 (BGBl. I S. 848) an, die auf einen Ergänzungsvorschlag des Bundesrates (vgl. Anlage II zu BT-Drucksache 4201 vom 19. März 1953, S. 35) in das FAG aufgenommen wurde. Nach der Begründung des Bundesrates dieser Ergänzung sollte damit die Benachteiligung von Personen vermieden werden, die nicht im Zusammenhang mit den Kriegsereignissen, sondern bereits vor dem Kriege ihren Wohnsitz in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder des Landes Berlin verlegt hatten, aufgrund der damaligen Rechtslage (Sozialversicherungsabkommen!) mit der Erhaltung ihrer bereits erworbenen Anwartschaften rechnen konnten, aber infolge der Kriegsereignisse keine Ansprüche gegen den nichtdeutschen Versicherungsträger geltend machen konnten oder früher bereits im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder des Landes Berlin gewohnt hatten, aber die bis zum Kriegsausbruch von einem nichtdeutschen Versicherungsträger gezahlte Rente nicht mehr erhielten. In der Begründung des Bundesrates heißt es weiter, bisher seien einige wenige Fälle bekannt geworden, in denen aufgrund der vorgeschlagenen Ergänzungen eine Rentenzahlung in Frage käme, so daß keine nennenswerte Mehrbelastung eintreten dürfte (Anlage II zu BT-Drucksache 4201, S. 36). Das FRG übernahm die bisherige Regelung in § 1 b) FRG, wobei der Stichtag für die Aufenthaltsnahme zunächst auf den 31. Dezember 1952 verlegt und schließlich durch Artikel 1 § 4 Nr. 1 des 1. Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes vom 9. Juni 1965 (BGBl. I S. 476) ersatzlos aufgehoben wurde. Der sozialpolitische Ausschuß des Deutschen Bundestages begründete die Streichung damit, daß der Stichtag in Einzelfällen bei später zurückgekehrten Personen zu Härten geführt hätte (vgl. Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik zu BT-Drucksache IV/3233, S. 8). Seitdem hat § 1 b) FRG keine weiteren Änderungen erfahren (zur Entwicklung vgl. BSG in SozR § 1 FRG Nr. 6; Abendroth, a.a.O., S. 342 (343)). In dieser Tradition hat das Bundessozialgericht auch zu § 1 b) FRG stets gefordert, daß der Betreffende vor dem Eintritt möglicher Kriegsauswirkungen gegen den nichtdeutschen Versicherungsträger eine Rechtsstellung erworben hatte, die er infolge des Kriegsausbruchs nicht mehr realisieren konnte (vgl. BSG, Urteil vom 18. Juli 1996 – 4 RA 46/94 = SozR 3-5060 Artikel 6 § 4 FANG unter Hinweis auf BSG in SozR Nrn. 2, 4, 6 zu § 1 FRG). Diese Voraussetzung konnte ggf. auch aufgrund der innerstaatlichen Nachversicherung vergleichbarer Sachverhalte in Betracht kommen, wenn zum Ende des in Frage stehenden Zeitraums mit Wirkung ex tunc die Einbeziehung in ein auf Beitragsleistung beruhendes Sicherungssystem des Herkunftslandes erfolgte (vgl. BSG, Urteil vom 18. Juli 1996 – 4 RA 46/94 unter Hinweis auf BSG in SozR 5050 Nr. 19 zu § 15 FRG; vgl. BSG in SozR 5050 Nr. 11 zu § 15 FRG). Eine Berücksichtigung nach 1945 zurückgelegter Zeiten wurde unter diesen Voraussetzungen offenbar zunächst erwogen (vgl. BSG in SozR Nr. 6 zu § 1 FRG, S. Aa 7; vgl. BSG, Urteil vom 18. Juli 1996 – 4 RA 46/94). Die Berücksichtigung solcher Zeiten wurde dann aber ausdrücklich abgelehnt und klargestellt, daß, soweit die Anrechnung von Beitragszeiten im Sinne von § 15 FRG in Betracht kommt, diese vor dem Eintritt der Kriegsauswirkungen zurückgelegt sein müssen (vgl. BSG in SozR Nr. 19 zu 5050 § 15 FRG). Demgegenüber gelangten jedoch die Versicherungsträger auf Verwaltungsebene übereinstimmend zu einer weitergehenden Regelung und gingen unter den dargelegten Voraussetzungen der Rechtsprechung von einer uneingeschränkten Berücksichtigungsfähigkeit auch der nach dem 9. Mai 1945 bis zur Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland bei einem ausländischen Versicherungsträger zurückgelegten Beitragszeiten aus (vgl. BSG, Urteil vom 18. Juli 1996 – 4 RA 46/94 unter Hinweis auf Abendroth, a.a.O., S. 347; vgl. auch Kommentar zum Recht der gesetzlichen Rentenversicherung, SGB, § 1 FRG Anm. 9.42). Wie sich der Begründung der im Gesetzentwurf zum RRG (BT-Drucksache 11/4124, S. 216) vorgeschlagenen Ergänzung von § 15 Abs. 1 FRG, die mit § 15 Abs. 1 Satz 3 FRG unverändert in das Gesetz aufgenommen worden ist, entnehmen läßt, sollte dieser Verwaltungspraxis durch eine Klarstellung des ursprünglichen Regelungsinhalts – des § 1 b) FRG – offenbar entgegengewirkt werden. In dem Gesetzentwurf heißt es in diesem Zusammenhang (vgl. BT-Drucksache 11/4124, S. 216): Die Regelung des geltenden Rechts, nach der eine Anrechnung ausländischer Beitragszeiten auch für Personen möglich ist, die den früher für sie zuständigen Versicherungsträger infolge der Kriegsauswirkungen nicht mehr in Anspruch nehmen können, hat durch Auslegung einen Inhalt erhalten, der im Hinblick auf den immer größeren zeitlichen Abstand zu den Ereignissen des Zweiten Weltkrieges dem ursprünglichen Regelungsinhalt zunehmend weniger entspricht. Die Regelung ermöglicht derzeit die Anrechnung aller nach dem Krieg in den Ostblockstaaten zurückgelegten Beitragszeiten und sonstiger rentenrechtlicher Zeiten, die aufgrund suspendierter Abkommen oder wegen geänderter innerstaatlicher Vorschriften seit Kriegsende keine Rente an die Bundesrepublik Deutschland zahlen, wenn der Berechtigte vor Kriegsende eine Rechtsposition besaß, deren Realisierung durch die Kriegsauswirkungen vereitelt wurde. Diese Rechtsposition konnte im Extremfall bereits durch Zahlung eines Beitrages erworben werden. Damit geht der Anwendungsbereich weit über das hinaus, was ihm ursprünglich zugedacht war: "Die Anrechnung vor dem Krieg im Herkunftsland verbrachter Beitragszeiten zu sichern. Dieser Regelungsinhalt soll wiederhergestellt werden ”. Die Anrechnung auch von Nachkriegsbeitragszeiten auf der Grundlage des vor dem 1. Juli 1990 geltenden Rechts beruhte allein auf einer mit Entstehungsgeschichte, Wortlaut und Ziel des Gesetzes, kriegsbedingte Vertreibungsschäden in der gesetzlichen Rentenversicherung zu kompensieren, nicht zu vereinbarenden Auslegung der Vorschrift des § 1 b) FRG durch die Verwaltungspraxis; die zum 1. Juli 1990 in Kraft getretene Neufassung stellt sich demgemäß als bloße Bestätigung der bereits vorher bestehenden Rechtslage dar (vgl. BSG, Urteil vom 18. Juli 1996 – 4 RA 46/94). Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung in vollem Umfang an. Auch nach Auffassung des Senats ist eine Anrechnung von Nachkriegsbeitragszeiten auf der Grundlage des vor dem 1. Juli 1990 geltenden Rechts, das hier wegen Artikel 6 § 4 Abs. 2 Satz 1 FANG weiterhin anzuwenden ist, über die Vorschrift des § 1 b) FRG nicht möglich. Dessen Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Vorschrift sprechen dafür, daß über § 1 b) FRG nur solche Rechtspositionen (Rentenanwartschaften oder Rentenansprüche) entschädigt werden sollen, die gegenüber dem ausländischen Versicherungsträger des Herkunftslandes bereits vor Beendigung des Krieges vorhanden gewesen sind und infolge der Kriegsauswirkungen nicht mehr realisiert werden können. Demgemäß können auch auf der Grundlage des hier noch geltenden Rechts vor dem 1. Juli 1990 keine Nachkriegsbeitragszeiten über § 1 b) FRG berücksichtigt werden, so daß die Anrechnung der vom Kläger geltend gemachten Beitragszeiten in der ehemaligen Tschechoslowakei für den Zeitraum vom 9. Mai 1945 bis zum 26. April 1969 unabhängig von der Frage seiner grundsätzlichen Zugehörigkeit zum Personenkreis des § 1 b) FRG ausscheidet. Eine ausdehnende Auslegung des § 1 b) FRG ist von der Rechtsprechung des BSG abgelehnt worden (vgl. BSG in SozR Nr. 6 zu § 1 FRG; BSG, Urteil vom 12. März 1981 – 11 RA 30/80).
Für Zeiträume vor dem 9. Mai 1945 kommt zwar eine Anrechnung von Beitragszeiten im Sinne von § 15 FRG bei einer Zugehörigkeit des Klägers zum Personenkreis des § 1 b) FRG, für den gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 FRG die Anrechnung von Beschäftigungszeiten im Sinne des § 16 FRG ausgeschlossen ist, in Betracht.
Der Kläger hat indessen vorliegend vor Kriegsende keine Beitragszeiten zum damaligen tschechoslowakischen Versicherungsträger zurückgelegt und damit diesem gegenüber keine Rechtsstellung erworben, die er infolge Kriegsauswirkungen nicht realisieren könnte. Eine solche Beitragsentrichtung ist nicht glaubhaft gemacht im Sinne von § 4 FRG. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus den vorliegenden Unterlagen und den durchgeführten Ermittlungen sowie vor allem daraus, daß der Kläger vor Vollendung des 16, Lebensjahres als Lehrling bei dem Feinkosthändler S. in M./Protektorat Böhmen und Mähren nach den damals dort geltenden Rechtsvorschriften nicht versicherungspflichtig gewesen ist. Während mit Wirkung vom 1. Oktober 1938 in den sudetendeutschen Gebieten deutsches Sozialversicherungsrecht eingeführt wurde, wurde im Protektorat Böhmen und Mähren wie auch in der slowakischen Republik das ehemalige tschechoslowakische Sozialversicherungsrecht im wesentlichen weiter vollzogen (vgl. Mitteilungen der LVA Ober- und Mittelfranken 1970, S. 37 (39)). Aufgrund des Rechtsgutachtens des Instituts für Ostrecht München e.V. vom 20. November 1996 steht fest, daß im streitigen Zeitraum ab 23. August 1943 (Beginn der Lehrzeit) bis zum 30. September 1946 (Ende der Lehrzeit) im damaligen Protektorat Böhmen und Mähren (nach Kriegsende wieder Tschechoslowakei) das Gesetz Nr. 221/1924 Sb betreffend die Versicherung der Arbeitnehmer für den Fall der Krankheit, der Invalidität und des Alters (RVG 1924), das mit Wirkung zum 1. Juli 1926 eingeführt worden war, gegolten hat, und das auf die Rentenversicherungspflicht von Lehrlingen, die bis zu diesem Zeitpunkt generell von der Versicherungspflicht ausgeschlossen waren, ausschließlich anzuwenden war. Entsprechend dem Gesetz Nr. 89/1920 Sb, wonach die Versicherungspflicht grundsätzlich erst mit der Vollendung des 16. Lebensjahres begann, war eine solche Regelung in § 6 e) des RVG 1924 aufgenommen worden, wonach Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht überschritten hatten, von der Versicherungspflicht in der Invaliden- und Alterssicherung ausgenommen waren. Nach der vom Senat eingeholten Auskunft des tschechischen Versicherungsträgers vom 25. Oktober 1994 sind für den Kläger die Zeiten vom 1. September 1943 bis zum 26. April 1969 im persönlichen Rentenversicherungsblatt vom 2. November 1992 als Beschäftigungszeiten = Versicherungszeiten berücksichtigt worden. Dies wird in dem Rechtsgutachten vom 20. November 1996 als Indiz dafür gewertet, daß während der Ausbildung des Klägers zum Kaufmann auch tatsächlich Versicherungsbeiträge abgeführt worden seien. Die Gleichsetzung mit Versicherungszeiten sei jedoch insoweit nicht korrekt, als sie den Zeitraum vor der Vollendung des 16. Lebensjahres des Klägers betreffe. Bis zu diesem Zeitpunkt seien wohl keine Versicherungsbeiträge seitens des Arbeitgebers abgeführt worden, da bis dahin keine Versicherungspflicht bestanden habe. Für den Zeitraum nach Vollendung des 16. Lebensjahres durch den Kläger seien aber offensichtlich Rentenversicherungsbeiträge abgeführt worden. Das Institut für Ostrecht München e.V. kommt in dem Rechtsgutachten vom 20. November 1996 zu dem Ergebnis, daß der Kläger nach den Bestimmungen des RVG 1924 als Lehrling bei einem Feinkosthändler ab der Vollendung seines 16. Lebensjahres versicherungspflichtig gewesen sei und daß ab diesem Zeitpunkt auch Versicherungsbeiträge abgeführt worden sein dürften. Die davor liegende Zeit wird in dem Rechtsgutachten als beitragslose Beschäftigungszeit im Sinne des § 16 FRG gewertet. Auch die weiter vorliegenden Unterlagen sowie die eingeholten Auskünfte des tschechischen Versicherungsträgers vom 25. Oktober 1994 und 3. Januar 1996 ergeben keine Anhaltspunkte für eine Beitragsentrichtung vor Vollendung des 16. Lebensjahres am 19. August 1945, so daß Beitragszeiten im Sinne von § 15 Abs. 1 FRG vor dem 9. Mai 1945 nicht glaubhaft gemacht sind. Der Lehrvertrag und das in Ablichtung vorgelegte Arbeitsbuch enthalten keine konkreten Hinweise auf eine Beitragsentrichtung im fraglichen Zeitraum. Der allgemeine Hinweis im Arbeitsbuch zur Bedeutung des Arbeitsausweises als Nachweis für Zwecke der Sozialversicherung zur Geltendmachung von Ansprüchen aus dieser Versicherung ergibt keinen Anhaltspunkt für eine tatsächlich durchgeführte individuelle Beitragsentrichtung für die fragliche Zeit. Das Personenblatt des Rentenversicherungsnachweises vom 2. Dezember 1983 enthält für Zeiträume vor dem Jahre 1948 überhaupt keine Eintragungen. Nach Vorlage von Unterlagen durch den Kläger – offenbar von Ablichtungen des Arbeitsbuchs – ist in dem Personenblatt des Rentenversicherungsnachweises vom 2. November 1992 eine Ergänzung insoweit vorgenommen worden, als Beschäftigungszeiträume vom 1. September 1943 bis Dezember 1947 eingetragen worden sind.
Im Schreiben des tschechischen Rentenversicherungsträgers vom 2. November 1992 wird von der Anrechnung von Beschäftigungszeiträumen in den Jahren 1943 bis 1947 gesprochen. In dem ergänzten Personenblatt des Rentenversicherungsnachweises vom 2. November 1992 sind dementsprechend nur Beschäftigungstage aufgelistet, wobei für das Jahr 1947 eine Differenzierung nach Zeiträumen vor und nach Vollendung des 18. Lebensjahres vorgenommen worden ist. In der vom Senat eingeholten Auskunft des tschechischen Versicherungsträgers vom 25. Oktober 1994 heißt es in diesem Zusammenhang, nach der Personalkarte vom 2. November 1992 seien Beschäftigungszeiten vom 1. September 1943 bis zum 26. April 1969 berücksichtigt. Der gesamte Beschäftigungszeitraum sei gleichbedeutend mit der Rentenversicherung nach den tschechischen (ehemals tschechoslowakischen) Vorschriften. Die Einteilung vor/nach dem 18. Lebensjahr sei nach den Bestimmungen des tschechischen Gesetzes für die Sozialversicherung vorgenommen worden. Der Beschäftigungszeitraum (Versicherungszeitraum) vor dem 18. Lebensjahr sei für die Rentenhöhe nur dann von Bedeutung, wenn der Antragsteller ohne diese Beschäftigungszeit (Versicherungszeit) die Voraussetzungen für die Erlangung des benötigten Beschäftigungszeitraumes hinsichtlich des Rentenanspruchs nicht erfülle. Bei der gesamten Beschäftigungszeit handele es sich gleichzeitig um die Versicherungszeit. In der weiter eingeholten Auskunft des tschechischen Versicherungsträgers vom 3. Januar 1996 wird bestätigt, daß der Kläger u.a. vom 1. September 1943 bis zum 1. September 1946 versichert gewesen sei. Die ausdrückliche Frage nach einer Beitragsentrichtung zur Rentenversicherung bis zum 8. Mai 1945 zugunsten des Klägers wurde weder in der Auskunft vom 25. Oktober 1994 noch in der Auskunft vom 3. Januar 1996 vom tschechischen Versicherungsträger positiv beantwortet. Die Gleichstellung der gesamten Beschäftigungszeit mit einer Versicherungszeit in der Auskunft vom 25. Oktober 1994 spricht dafür, daß der Kläger nach den heutigen tschechischen Rechtsvorschriften für den Zeitraum ab 1. September 1943 als versichert behandelt und eine Unterscheidung zwischen Beitragsleistung und Beschäftigung nicht vorgenommen wird. Bei der Frage der Zugehörigkeit zum Personenkreis des § 1 b) FRG muß aber zwischen Beitrags- und Beschäftigungszeiten differenziert werden. Entscheidend ist, ob für den Kläger für Zeiträume vor dem 9. Mai 1945 eine tatsächliche Beitragsentrichtung zur Rentenversicherung in der früheren Tschechoslowakei im Sinne von § 4 FRG glaubhaft gemacht ist. Nur dann könnte die Anrechnung einer Beitragszeit nach § 15 FRG über § 1 b) FRG in Betracht kommen. Anhaltspunkte für eine tatsächliche Beitragsleistung zur Rentenversicherung in der ehemaligen Tschechoslowakei für den maßgeblichen Zeitraum vor dem 9. Mai 1945 ergeben sich aus den eingeholten Auskünften des tschechischen Versicherungsträgers ebenso wie aus dem ergänzten Personalblatt des Rentenversicherungsnachweises vom 2. November 1992 nicht. Das Personenblatt des Rentenversicherungsnachweises vom 2. Dezember 1983 enthielt zum Zeitraum vor 1948 überhaupt keine Eintragungen. Eine Beitragsentrichtung zur Rentenversicherung ist im Hinblick auf die nach § 6 e) RVG 1924 vor Vollendung des 16. Lebensjahres fehlende Versicherungspflicht auch nicht überwiegend wahrscheinlich (§ 4 Abs. 1 FRG). Zwar bestand damals für den Kläger für den Zeitraum vor Vollendung des 16. Lebensjahres die Möglichkeit zur freiwilligen Versicherung (vgl. § 250 b RVG 1924; Mitteilungen der LVA Ober- und Mittelfranken 1970, S. 37 (43)). Eine entsprechende Beitragsentrichtung hat der Kläger für den maßgeblichen Zeitraum indessen nicht einmal behauptet. In den vorliegenden Personalblättern ergeben sich insoweit auch keinerlei Hinweise. Auch freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung sind danach für den Zeitraum vor dem 9. Mai 1945 nicht glaubhaft gemacht. Demgemäß kommt eine Anrechnung von Beitragszeiten nach § 15 FRG vor dem 9. Mai 1945 nicht in Betracht, da der Kläger vor Kriegsende keine Beitragszeiten zum damaligen tschechoslowakischen Versicherungsträger zurückgelegt und damit diesem gegenüber keine Rechtsstellung erworben hat, die er infolge Kriegsauswirkungen nicht realisieren könnte.
Im übrigen ist für die Zeit ab 1. Januar 1996 die Anwendbarkeit des § 1 b) FRG auch deswegen nicht mehr gegeben, weil nach dem tschechischen Gesetz vom 30. Juni 1995 über die Rentenversicherung der tschechische Versicherungsträger wieder grundsätzlich in Anspruch genommen werden kann. Nach § 66 Abs. 1 des Gesetzes vom 30. Juni 1995 können Renten aufgrund tschechischer Versicherungszeiten auch ins Ausland gezahlt werden. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 1996 (vgl. § 110) ist danach eine Inanspruchnahme des tschechischen Versicherungsträgers prinzipiell möglich, so daß der Kläger ab diesem Zeitpunkt auch deswegen nicht (mehr) zum Personenkreis des § 1 b) FRG gehört.
Auf die Vorschrift des hier noch anwendbaren § 17 Abs. 1 FRG kann sich der Kläger nicht berufen. Gemäß § 17 Abs. 1 FRG findet § 15 FRG auch auf Personen Anwendung, die nicht zu dem Personenkreis des § 1 a) bis d) gehören, wenn die Beiträge entrichtet sind a) an einen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes befindlichen deutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen oder b) an einen nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung und ein deutscher Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen sie bei Eintritt des Versicherungsfalls wie nach den Vorschriften der Reichsversicherungsgesetze entrichtete Beiträge zu behandeln hatte (sog. übergegangene Versicherungszeiten). Diese Voraussetzungen treffen auf die vom Kläger bei dem früheren tschechoslowakischen Versicherungsträger zumindest nach Vollendung des 16. Lebensjahres verbrachten Beitragszeiten aber nicht zu.
Demgemäß hat der Kläger keinen Anspruch auf Anrechnung der Zeiträume vom 23. August 1943 bis zum 26. April 1969 als Beitragszeiten nach § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG auf das ab 1. Januar 1990 bewilligte Altersruhegeld.
Bei dieser Sach- und Rechtslage war die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 14. Oktober 1992 als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des Altersruhegeldes unter Berücksichtigung von Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) streitig.
Der 1929 in M./Tschechoslowakei geborene Kläger absolvierte vom 23. August 1943 bis zum 30. September 1946 bei dem Feinkosthändler P. S. in M. keine kaufmännische Lehre. Ab 1. Oktober 1946 war er bei verschiedenen Arbeitgebern in M. und P. berufstätig. Nach einer Beschäftigung als Buchhalter in E. im Zeitraum vom 29. September 1952 bis zum 21. Februar 1958 arbeitete der Kläger vom 24. Februar 1958 bis zum 26. April 1969 in E. als Verkäufer. Seit Mai 1969 hat der Kläger seinen ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Vom 13. Mai 1969 bis zum 31. Dezember 1988 war der Kläger hier versicherungspflichtig beschäftigt, zuletzt bei der Fa. O. AG. Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung der Arbeiter wurden für den Zeitraum vom 13. Mai 1969 bis zum 31. Dezember 1988 entrichtet. Nach Arbeitslosigkeit ab 2. Januar 1989 und Antragstellung am 28. September 1989 bewilligte die Beklagte dem Kläger, der mit Einbürgerungsurkunde vom 23. Oktober 1981 seit dem 9. November 1981 deutscher Staatsangehöriger ist, durch Bescheid vom 2. Februar 1990 vorgezogenes Altersruhegeld nach § 1248 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) ab 1. Januar 1990 unter Zugrundelegung eines Versicherungsfalls vom 30. Dezember 1989 in Höhe von 926,80 DM monatlich. Der Rentenberechnung lagen 20,58 anrechnungsfähige Versicherungsjahre zugrunde. Die Beklagte berücksichtigte 235 Monate Beitragszeiten aus dem Zeitraum vom 13. Mai 1969 bis zum 31. Dezember 1988 und 12 Monate Ausfallzeit vom 1. Januar 1989 bis zum 31. Dezember 1989.
Mit seiner Klage begehrte der Kläger ein höheres Altersruhegeld unter zusätzlicher Berücksichtigung der Zeiten vom 23. August 1943 bis zum 26. April 1969 als Beitragszeiten. Die Vorschrift des § 1 b) FRG sei anwendbar. Aufgrund seiner Einbürgerung sei er Deutscher im Sinne des Artikels 116 Grundgesetz (GG). Er gehöre zum Personenkreis des § 1 FRG, da er bereits vor dem 8. Mai 1945 in der Tschechoslowakei beschäftigt gewesen sei und seine tschechoslowakische Versicherungszeit nicht in Anspruch nehmen könne. Seit dem 23. August 1943 habe er eine Ausbildungszeit in der damaligen Tschechoslowakei zurückgelegt. Sein Arbeitgeber habe Sozialbeiträge an den Sozialversicherungsträger entrichtet. Auch nach dem 8. Mai 1945 sei er in der Tschechoslowakei als Arbeitnehmer tätig gewesen, so daß der vollständige arbeitsrechtliche Verlauf seit der Ausbildung bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen sei. Der Kläger legte Ablichtungen aus dem Arbeitsbuch und des Lehrvertrages vom 25. September 1943 vor.
Die Beklagte machte geltend, der Kläger gehöre nicht zum Personenkreis des § 1 FRG. Er sei weder als Vertriebener anerkannt noch gehöre er zu den Personengruppen nach den Buchstaben c) und d) des § 1 FRG. Auch die Voraussetzungen des § 1 b) FRG seien nicht gegeben. Der Berechtigte müsse bereits vor Kriegsende gegenüber einem ausländischen Versicherungsträger Leistungsansprüche erworben haben, die er infolge der Kriegsauswirkungen nicht verwirklichen könne. Die vom tschechischen Versicherungsträger übermittelten Versicherungszeiten für die Zeit ab Februar 1947 lägen ausnahmslos nach dem Zweiten Weltkrieg, so daß die Vorschriften des § 1 b) FRG keine Anwendung finden könnten. Der Umstand, daß der Kläger bereits vor dem 8. Mai 1945 beschäftigt gewesen sei, sei ohne Belang. Nach den damals geltenden Rechtsvorschriften habe die Versicherungspflicht in der Tschechoslowakei nicht vor Vollendung des 16. Lebensjahres begonnen. Somit habe der am 19. August 1929 geborene Kläger vor Kriegsende keine Ansprüche erwerben können, so daß § 1 b) FRG nicht anwendbar sei. Die Beklagte legte eine Ablichtung der Kundmachung des tschechoslowakischen Ministers für soziale Fürsorge vom 25. Juli 1934 über das Gesetz vom 9. Oktober 1924, die Versicherung der Arbeitnehmer für den Fall der Krankheit, der Invalidität und des Alters betreffend, vor.
Durch Urteil vom 14. Oktober 1992 wies das Sozialgericht Wiesbaden die Klage mit der Begründung ab, die Beklagte sei nicht zur Gewährung einer höheren Rente unter Berücksichtigung der geltend gemachten tschechoslowakischen Beitragszeiten verpflichtet. Die begehrten Zeiten vom 23. August 1943 bis zum 26. April 1969 seien nicht als gleichzustellende Beitrags- oder Beschäftigungszeiten nach dem FRG rentensteigernd zu berücksichtigen, denn der Kläger zähle nicht zu dem vom FRG begünstigten Personenkreis. Der Kläger sei nicht im Sinne von § 1 b) FRG infolge der Kriegsauswirkungen verhindert, den früher für ihn zuständigen tschechoslowakischen Rentenversicherungsträger in Anspruch zu nehmen. Dies ergebe sich aus der Auslegung des Gesetzeswortlauts unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Personen, die erst nach Kriegsende nichtdeutsche Versicherungszeiten zurückgelegt hätten, gehörten nicht zum Personenkreis des § 1 b) FRG. Der Gesetzgeber habe an solche Verluste von Rentenansprüchen bzw. -anwartschaften infolge Kriegsauswirkungen gedacht, die auf einer Leistungsverpflichtung des ausländischen Versicherungsträgers aufgrund eigener innerstaatlicher Vorschriften oder aufgrund zwischenstaatlicher Regelungen beruht hätten und nach Kriegsende entfallen seien. Kriegsauswirkung in diesem Sinne wäre, wenn der Kläger einen Anspruch auf Zahlung einer tschechoslowakischen Rente nach Deutschland aufgrund des deutsch-tschechoslowakischen Vertrags über Sozialversicherung vom 21. März 1931 infolge der Kapitulation des Deutschen Reichs am 8. Mai 1945 verloren hätte. Vorliegend seien Rechtsbeziehungen zum tschechoslowakischen Rentenversicherungsträger im Sinne von Beitragszahlungen bis zum 8. Mai 1945 nicht glaubhaft gemacht. Die vom Kläger vorgelegten Dokumente enthielten keinen Beweis für Beitragszahlungen. Mit ihnen sei auch nicht glaubhaft gemacht, daß aufgrund von Rentenversicherungspflicht der nachgewiesenen Beschäftigung ordnungsgemäß Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung entrichtet worden seien. Dem stehe schon die Versicherungsfreiheit von Personen entgegen, die das 16. Lebensjahr nicht überschritten hätten. Diese Ausnahme von der Versicherungspflicht in der Tschechoslowakei in der Zeit bis Kriegsende ergebe sich aus § 6 e) des Gesetzes vom 9. Oktober 1924 in der Fassung der Veröffentlichung vom 25. Juli 1934. Des weiteren habe der Kläger auch nicht die Entrichtung freiwilliger Rentenversicherungsbeiträge glaubhaft gemacht. Zwar sei von der Berechtigung auch Jugendlicher vor Vollendung des 16. Lebensjahres zur freiwilligen Selbstversicherung auszugehen. Diese Möglichkeit genüge indessen nicht zur Annahme einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dabei sei davon auszugehen, daß die Selbstversicherung von noch nicht 16-jährigen Lehrlingen in der Tschechoslowakei bis Kriegsende nicht der Regelfall gewesen sei. Besondere Umstände des Einzelfalles, wonach der Kläger trotz seiner Jugendlichkeit und geringer Einkünfte als Lehrling sowie fortdauernder Unterhaltspflicht des Vaters die Ausgabe für freiwillige Rentenversicherungsbeiträge auf sich genommen hätte, seien im Verlauf des Verfahrens nicht bekannt geworden. Danach komme es nicht mehr darauf an, daß für Personen, die zum Personenkreis des § 1 b) FRG gehörten, rentenrechtliche Zeiten ohnehin nur bis zum 8. Mai 1945 berücksichtigt würden, falls hierdurch nicht eine besondere Härte bedingt würde. Der Kläger sei auch nicht anerkannter Vertriebener im Sinne des § 1 Bundesvertriebenengesetz. Der Kläger sei auch nicht als Deutscher nach dem 8. Mai 1945 in ein ausländisches Staatsgebiet zur Arbeitsleistung verbracht worden (§ 1 c) FRG) und auch kein heimatloser Ausländer im Sinne von § 1 d) FRG. Der Kläger sei auch nicht von § 17 Abs. 1 FRG begünstigt, denn diese Vorschrift sei im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung seit dem 1. Januar 1992 ersatzlos weggefallen.
Gegen dieses dem Kläger gegen Empfangsbekenntnis am 2. Dezember 1992 zugestellte Urteil richtet seine mit Schriftsatz vom 28. Dezember 1992 – eingegangen beim Hessischen Landessozialgericht am 29. Dezember 1992 eingelegte Berufung, mit der er sein Begehren weiterverfolgt.
Der Kläger macht geltend, daß bereits seit dem Jahre 1943 Beiträge zur Sozialversicherung entrichtet worden seien. Aus dem vorgelegten Personalblatt der Rentenversicherung ergebe sich, daß Rentenzeiten vor dem 8. Mai 1945 angefallen seien. Die Angabe der Beschäftigungszeiten im Rentenblatt bedeute, daß Beiträge entrichtet worden seien. Da er beitragspflichtige Zeiten vor dem 8. Mai 1945 zurückgelegt habe, gehöre er zum Kreis der begünstigten Personen nach dem FRG mit der Folge, daß sämtliche Zeiten seit jenem Zeitpunkt anzuerkennen seien. Der Kläger legt ein vervollständigtes Personenblatt des Rentenversicherungsnachweises und ein Schreiben der Rentenversicherungsanstalt in P. vom 2. November 1992 sowie die Einbürgerungsurkunde vom 23. Oktober 1981 in Ablichtung vor. Außerdem legt der Kläger eine Ablichtung seines Arbeitsbuches vor.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 14. Oktober 1992 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 2. Februar 1990 zu verurteilen, die Zeiten vom 23. August 1943 bis zum 26. April 1969 als Beitragszeiten nach dem FRG anzuerkennen und demgemäß das Altersruhegeld ab 1. Januar 1990 neu festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Für den Kläger seien Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in der früheren Tschechoslowakei bis zum 8. Mai 1945 nicht geleistet worden. Bis in das Jahr 1947 hinein habe der Kläger nur Beschäftigungszeiten zurückgelegt. Aus der Aufstellung des tschechischen Rentenversicherungsträgers ergebe sich, daß Beiträge zur Rentenversicherung in der ehemaligen Tschechoslowakei erst ab 1947 für 135 Tage (Spalte 4 des Personalblatts) entrichtet worden seien. Bezüglich der ab 1947 zurückgelegten Beitragszeiten scheide eine Anerkennung über § 1 b) FRG aus, da nur Nachkriegsbeitragszeiten vorhanden seien. § 1 b) FRG greife nur ein, wenn infolge Kriegsauswirkungen der Rentenversicherungsträger des Herkunftslandes nicht mehr in Anspruch genommen werden könne. Die Voraussetzung einer Beitragsleistung bis zum 8. Mai 1945 sei bei dem Kläger nicht erfüllt. Weitere Beitragszeiten vom 23. August 1943 bis zum 26. April 1969 könnten bei der Berechnung des Altersruhegeldes des Klägers deshalb nicht berücksichtigt werden.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung einer Auskunft des tschechischen Sozialversicherungsträgers vom 25. Oktober 1994. Nach der Personalkarte der Rentenversicherung vom 2. November 1992 seien Beschäftigungszeiten vom 1. September 1943 bis zum 26. April 1969 berücksichtigt. Der gesamte Beschäftigungszeitraum sei gleichbedeutend mit der Rentenversicherung nach den tschechischen Vorschriften. Bei der gesamten Beschäftigungszeit handele es sich gleichzeitig um die Versicherungszeit. In einer weiter eingeholten Auskunft der tschechischen Rentenversicherungsanstalt in P. vom 3. Januar 1996 wird bestätigt, daß der Kläger in der Zeit vom 1. September 1943 bis zum 26. April 1969 insgesamt 9003 Tage versichert gewesen sei. In der Zeit vom 1. Februar 1947 bis zum 31. Dezember 1947 sei die Anzahl der Kalendertage auf die Zeit vor dem Erreichen des 18. Lebensjahres (199 Tage) und nach dem 18. Lebensjahr (135 Tage) aufgeteilt worden. Diese Unterscheidung werde nur deshalb durchgeführt, weil die Zeit bis zum 18. Lebensjahr für die Rentenzwecke nur in den Fällen angerechnet werde, in denen der Berechtigte ohne ihre Anrechnung die Bedingungen für den Rentenanspruch nicht erfülle.
Darüber hinaus ist ein Rechtsgutachten des Instituts für Ostrecht München e.V. vom 20. November 1996 zum tschechoslowakischen Rentenversicherungsrecht zwischen 1943 und 1946 eingeholt worden. Dem Gutachten zufolge hat in der Zeit vom 23. August 1943 bis zum 30. September 1946 in dem damaligen Protektorat Böhmen und Mähren (ab 8. Mai 1945 wieder Tschechoslowakei) das Gesetz Nr. 221/1924 betreffend die Versicherung der Arbeitnehmer für den Fall der Krankheit, der Invalidität und des Alters (RVG 24) gegolten. Im Ergebnis sei davon auszugehen, daß der Kläger nach den Bestimmungen des RVG 24 als Lehrling bei einem Feinkosthändler ab der Vollendung seines 16. Lebensjahres versicherungspflichtig gewesen sei. Ab diesem Zeitpunkt dürften auch Versicherungsbeiträge abgeführt worden sein. Die davor liegende Zeit sei als beitragslose Beschäftigungszeit im Sinne des § 16 FRG zu werten.
Darüber hinaus ist über den Verband Deutscher Rentenversicherungsträger eine Übersetzung des tschechischen Gesetzes über die Rentenversicherung vom 30. Juni 1995 beigezogen worden.
Im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und Rentenakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig; sie ist form- und fristgerecht eingelegt sowie an sich statthaft (vgl. §§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz – SGG).
Die Berufung ist jedoch sachlich nicht begründet. Das angefochtene Urteil ist zu Recht ergangen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neufeststellung des ab 1. Januar 1990 durch Bescheid vom 2. Februar 1990 bewilligten Altersruhegeldes nach § 1248 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) unter zusätzlicher Berücksichtigung der Zeiträume vom 23. August 1943 bis zum 26. April 1969 als Beitragszeiten im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 Fremdrentengesetz (FRG).
Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG in der bis zum 30. Juni 1990 geltenden Fassung, die im Hinblick auf den Anspruch auf Zahlung des Altersruhegeldes nach § 1248 Abs. 2 RVO bereits ab 1. Januar 1990 weiter anzuwenden ist (vgl. Artikel 6 § 4 Abs. 2 Satz 1 Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz – FANG in der Fassung des Rentenreformgesetzes (RRG) 1992), stehen Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen oder nach dem 30. Juni 1945 bei einem außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes befindlichen deutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen zurückgelegt sind, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Sind die Beiträge aufgrund einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit entrichtet, so steht die ihnen zugrunde liegende Beschäftigung oder Tätigkeit einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 2 FRG). § 15 Abs. 1 Satz 3 FRG, angefügt mit Wirkung ab 1. Juli 1990 (Artikel 85 Abs. 6 RRG 1992), wonach für Personen, die zum Personenkreis des § 1 b) gehören, rentenrechtliche Zeiten bis zum 8. Mai 1945 berücksichtigt werden, ist vorliegend unter Berücksichtigung von Artikel 6 § 4 Abs. 2 Satz 1 FANG im Hinblick auf den Rentenbezug ab 1. Januar 1990 nicht anzuwenden.
Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 15 Abs. 1 FRG in der hier maßgeblichen Fassung sind nicht zugunsten des Klägers erfüllt. Der Kläger gehört nicht zum Personenkreis des § 1 FRG. Er ist kein Vertriebener im Sinne des § 1 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG). § 1 a) FRG ist bereits deswegen nicht erfüllt, weil der Kläger nicht als Vertriebener anerkannt ist. § 1 a) FRG verlangt nach seinem eindeutigen Wortlaut, aber auch nach Sinn und Zweck, daß neben der Vertriebeneneigenschaft deren Anerkennung vorliegen muß (vgl. BSG, Urteil vom 12. März 1981 – 11 RA 30/80, ständige Rechtsprechung). Wie der Kläger mit Schriftsatz vom 29. August 1996 ausdrücklich bestätigt hat, ist ein Anerkennungsverfahren als Vertriebener nicht durchgeführt worden. Der Kläger ist auch nicht nach dem 8. Mai 1945 in ein ausländisches Staatsgebiet zur Arbeitsleistung verbracht worden (§ 1 c) FRG). Zudem ist der Kläger kein heimatloser Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet vom 25. April 1951 (§ 1 d) FRG).
Der Kläger gehört auch nicht zum Personenkreis des § 1 b) FRG. Nach dieser Vorschrift findet das FRG unbeschadet des § 5 Abs. 4 und des § 17 Anwendung auf Deutsche im Sinne des Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und frühere deutsche Staatsangehörige im Sinne des Artikel 116 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, wenn sie unabhängig von den Kriegsauswirkungen ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes genommen haben, jedoch infolge der Kriegsauswirkungen den früher für sie zuständigen Versicherungsträger eines auswärtigen Staates nicht mehr in Anspruch nehmen können. Die Voraussetzungen des § 1 b) FRG sind nicht zugunsten des Klägers erfüllt. Als deutscher Staatsangehöriger ist der Kläger zwar Deutscher im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 GG (vgl. BSG, Urteil vom 16. Dezember 1980 – 11 RA 90/79). Der Kläger hat auch unabhängig von den Kriegsauswirkungen seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes genommen. Die Suspendierung des deutsch-tschechoslowakischen Sozialversicherungsvertrages vom 21. März 1931 (Bekanntmachung vom 8. Dezember 1933 – RGBl. I S. 1016), nach dessen Artikel 16, 17 für den Kläger nach seiner Wohnsitznahme im heutigen Bundesgebiet ein Anspruch auf eine tschechoslowakische Teilrente in Betracht gekommen wäre, stellt eine Kriegsauswirkung dar. Die weitere Voraussetzung, daß der Kläger infolge der Kriegsauswirkungen den früher für ihn zuständigen Versicherungsträger nicht mehr in Anspruch nehmen kann, ist hingegen nicht erfüllt. Die Vorschrift setzt nämlich voraus, daß der Versicherte die Rechtsstellung, die er infolge der Kriegsauswirkungen nicht realisieren kann, gegenüber dem ausländischen Versicherungsträger vor Kriegsende erworben hat (vgl. BSG, Urteil vom 12. März 1981 – 11 RA 30/80 m.w.N.). Keine Anwendung findet § 1 b) FRG auf Personen, die bei einem nichtdeutschen Versicherungsträger Beitragszeiten ausschließlich nach dem Zweiten Weltkrieg zurückgelegt haben (vgl. BSG, Urteil vom 12. März 1981 – 11 RA 30/80; BSG in SozR Nr. 6 zu § 1 FRG; Kommentar zum Recht der gesetzlichen Rentenversicherung, § 1 FRG Anm. 9.42). Danach müssen gegenüber dem ausländischen Versicherungsträger des Herkunftslandes bereits vor Beendigung des Krieges erworbene Rechtspositionen Rentenanwartschaften oder Rentenansprüche – vorhanden gewesen sein, die infolge des Krieges verloren gingen (vgl. Hoernigk/Jahn/Wickenhagen, Fremdrentengesetz, § 1 Rdnr. 9; Abendroth, Der Personenkreis des § 1 b) FRG in: Die Angestelltenversicherung 1982, S. 342 (345)). Diese Interpretation der Vorschrift des § 1 b) FRG wird durch deren Entwicklung bestätigt. Die Regelung schließt historisch an § 1 Abs. 2 Nr. 2 cc) des Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes (FAG) vom 7. August 1953 (BGBl. I S. 848) an, die auf einen Ergänzungsvorschlag des Bundesrates (vgl. Anlage II zu BT-Drucksache 4201 vom 19. März 1953, S. 35) in das FAG aufgenommen wurde. Nach der Begründung des Bundesrates dieser Ergänzung sollte damit die Benachteiligung von Personen vermieden werden, die nicht im Zusammenhang mit den Kriegsereignissen, sondern bereits vor dem Kriege ihren Wohnsitz in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder des Landes Berlin verlegt hatten, aufgrund der damaligen Rechtslage (Sozialversicherungsabkommen!) mit der Erhaltung ihrer bereits erworbenen Anwartschaften rechnen konnten, aber infolge der Kriegsereignisse keine Ansprüche gegen den nichtdeutschen Versicherungsträger geltend machen konnten oder früher bereits im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder des Landes Berlin gewohnt hatten, aber die bis zum Kriegsausbruch von einem nichtdeutschen Versicherungsträger gezahlte Rente nicht mehr erhielten. In der Begründung des Bundesrates heißt es weiter, bisher seien einige wenige Fälle bekannt geworden, in denen aufgrund der vorgeschlagenen Ergänzungen eine Rentenzahlung in Frage käme, so daß keine nennenswerte Mehrbelastung eintreten dürfte (Anlage II zu BT-Drucksache 4201, S. 36). Das FRG übernahm die bisherige Regelung in § 1 b) FRG, wobei der Stichtag für die Aufenthaltsnahme zunächst auf den 31. Dezember 1952 verlegt und schließlich durch Artikel 1 § 4 Nr. 1 des 1. Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes vom 9. Juni 1965 (BGBl. I S. 476) ersatzlos aufgehoben wurde. Der sozialpolitische Ausschuß des Deutschen Bundestages begründete die Streichung damit, daß der Stichtag in Einzelfällen bei später zurückgekehrten Personen zu Härten geführt hätte (vgl. Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik zu BT-Drucksache IV/3233, S. 8). Seitdem hat § 1 b) FRG keine weiteren Änderungen erfahren (zur Entwicklung vgl. BSG in SozR § 1 FRG Nr. 6; Abendroth, a.a.O., S. 342 (343)). In dieser Tradition hat das Bundessozialgericht auch zu § 1 b) FRG stets gefordert, daß der Betreffende vor dem Eintritt möglicher Kriegsauswirkungen gegen den nichtdeutschen Versicherungsträger eine Rechtsstellung erworben hatte, die er infolge des Kriegsausbruchs nicht mehr realisieren konnte (vgl. BSG, Urteil vom 18. Juli 1996 – 4 RA 46/94 = SozR 3-5060 Artikel 6 § 4 FANG unter Hinweis auf BSG in SozR Nrn. 2, 4, 6 zu § 1 FRG). Diese Voraussetzung konnte ggf. auch aufgrund der innerstaatlichen Nachversicherung vergleichbarer Sachverhalte in Betracht kommen, wenn zum Ende des in Frage stehenden Zeitraums mit Wirkung ex tunc die Einbeziehung in ein auf Beitragsleistung beruhendes Sicherungssystem des Herkunftslandes erfolgte (vgl. BSG, Urteil vom 18. Juli 1996 – 4 RA 46/94 unter Hinweis auf BSG in SozR 5050 Nr. 19 zu § 15 FRG; vgl. BSG in SozR 5050 Nr. 11 zu § 15 FRG). Eine Berücksichtigung nach 1945 zurückgelegter Zeiten wurde unter diesen Voraussetzungen offenbar zunächst erwogen (vgl. BSG in SozR Nr. 6 zu § 1 FRG, S. Aa 7; vgl. BSG, Urteil vom 18. Juli 1996 – 4 RA 46/94). Die Berücksichtigung solcher Zeiten wurde dann aber ausdrücklich abgelehnt und klargestellt, daß, soweit die Anrechnung von Beitragszeiten im Sinne von § 15 FRG in Betracht kommt, diese vor dem Eintritt der Kriegsauswirkungen zurückgelegt sein müssen (vgl. BSG in SozR Nr. 19 zu 5050 § 15 FRG). Demgegenüber gelangten jedoch die Versicherungsträger auf Verwaltungsebene übereinstimmend zu einer weitergehenden Regelung und gingen unter den dargelegten Voraussetzungen der Rechtsprechung von einer uneingeschränkten Berücksichtigungsfähigkeit auch der nach dem 9. Mai 1945 bis zur Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland bei einem ausländischen Versicherungsträger zurückgelegten Beitragszeiten aus (vgl. BSG, Urteil vom 18. Juli 1996 – 4 RA 46/94 unter Hinweis auf Abendroth, a.a.O., S. 347; vgl. auch Kommentar zum Recht der gesetzlichen Rentenversicherung, SGB, § 1 FRG Anm. 9.42). Wie sich der Begründung der im Gesetzentwurf zum RRG (BT-Drucksache 11/4124, S. 216) vorgeschlagenen Ergänzung von § 15 Abs. 1 FRG, die mit § 15 Abs. 1 Satz 3 FRG unverändert in das Gesetz aufgenommen worden ist, entnehmen läßt, sollte dieser Verwaltungspraxis durch eine Klarstellung des ursprünglichen Regelungsinhalts – des § 1 b) FRG – offenbar entgegengewirkt werden. In dem Gesetzentwurf heißt es in diesem Zusammenhang (vgl. BT-Drucksache 11/4124, S. 216): Die Regelung des geltenden Rechts, nach der eine Anrechnung ausländischer Beitragszeiten auch für Personen möglich ist, die den früher für sie zuständigen Versicherungsträger infolge der Kriegsauswirkungen nicht mehr in Anspruch nehmen können, hat durch Auslegung einen Inhalt erhalten, der im Hinblick auf den immer größeren zeitlichen Abstand zu den Ereignissen des Zweiten Weltkrieges dem ursprünglichen Regelungsinhalt zunehmend weniger entspricht. Die Regelung ermöglicht derzeit die Anrechnung aller nach dem Krieg in den Ostblockstaaten zurückgelegten Beitragszeiten und sonstiger rentenrechtlicher Zeiten, die aufgrund suspendierter Abkommen oder wegen geänderter innerstaatlicher Vorschriften seit Kriegsende keine Rente an die Bundesrepublik Deutschland zahlen, wenn der Berechtigte vor Kriegsende eine Rechtsposition besaß, deren Realisierung durch die Kriegsauswirkungen vereitelt wurde. Diese Rechtsposition konnte im Extremfall bereits durch Zahlung eines Beitrages erworben werden. Damit geht der Anwendungsbereich weit über das hinaus, was ihm ursprünglich zugedacht war: "Die Anrechnung vor dem Krieg im Herkunftsland verbrachter Beitragszeiten zu sichern. Dieser Regelungsinhalt soll wiederhergestellt werden ”. Die Anrechnung auch von Nachkriegsbeitragszeiten auf der Grundlage des vor dem 1. Juli 1990 geltenden Rechts beruhte allein auf einer mit Entstehungsgeschichte, Wortlaut und Ziel des Gesetzes, kriegsbedingte Vertreibungsschäden in der gesetzlichen Rentenversicherung zu kompensieren, nicht zu vereinbarenden Auslegung der Vorschrift des § 1 b) FRG durch die Verwaltungspraxis; die zum 1. Juli 1990 in Kraft getretene Neufassung stellt sich demgemäß als bloße Bestätigung der bereits vorher bestehenden Rechtslage dar (vgl. BSG, Urteil vom 18. Juli 1996 – 4 RA 46/94). Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung in vollem Umfang an. Auch nach Auffassung des Senats ist eine Anrechnung von Nachkriegsbeitragszeiten auf der Grundlage des vor dem 1. Juli 1990 geltenden Rechts, das hier wegen Artikel 6 § 4 Abs. 2 Satz 1 FANG weiterhin anzuwenden ist, über die Vorschrift des § 1 b) FRG nicht möglich. Dessen Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Vorschrift sprechen dafür, daß über § 1 b) FRG nur solche Rechtspositionen (Rentenanwartschaften oder Rentenansprüche) entschädigt werden sollen, die gegenüber dem ausländischen Versicherungsträger des Herkunftslandes bereits vor Beendigung des Krieges vorhanden gewesen sind und infolge der Kriegsauswirkungen nicht mehr realisiert werden können. Demgemäß können auch auf der Grundlage des hier noch geltenden Rechts vor dem 1. Juli 1990 keine Nachkriegsbeitragszeiten über § 1 b) FRG berücksichtigt werden, so daß die Anrechnung der vom Kläger geltend gemachten Beitragszeiten in der ehemaligen Tschechoslowakei für den Zeitraum vom 9. Mai 1945 bis zum 26. April 1969 unabhängig von der Frage seiner grundsätzlichen Zugehörigkeit zum Personenkreis des § 1 b) FRG ausscheidet. Eine ausdehnende Auslegung des § 1 b) FRG ist von der Rechtsprechung des BSG abgelehnt worden (vgl. BSG in SozR Nr. 6 zu § 1 FRG; BSG, Urteil vom 12. März 1981 – 11 RA 30/80).
Für Zeiträume vor dem 9. Mai 1945 kommt zwar eine Anrechnung von Beitragszeiten im Sinne von § 15 FRG bei einer Zugehörigkeit des Klägers zum Personenkreis des § 1 b) FRG, für den gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 FRG die Anrechnung von Beschäftigungszeiten im Sinne des § 16 FRG ausgeschlossen ist, in Betracht.
Der Kläger hat indessen vorliegend vor Kriegsende keine Beitragszeiten zum damaligen tschechoslowakischen Versicherungsträger zurückgelegt und damit diesem gegenüber keine Rechtsstellung erworben, die er infolge Kriegsauswirkungen nicht realisieren könnte. Eine solche Beitragsentrichtung ist nicht glaubhaft gemacht im Sinne von § 4 FRG. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus den vorliegenden Unterlagen und den durchgeführten Ermittlungen sowie vor allem daraus, daß der Kläger vor Vollendung des 16, Lebensjahres als Lehrling bei dem Feinkosthändler S. in M./Protektorat Böhmen und Mähren nach den damals dort geltenden Rechtsvorschriften nicht versicherungspflichtig gewesen ist. Während mit Wirkung vom 1. Oktober 1938 in den sudetendeutschen Gebieten deutsches Sozialversicherungsrecht eingeführt wurde, wurde im Protektorat Böhmen und Mähren wie auch in der slowakischen Republik das ehemalige tschechoslowakische Sozialversicherungsrecht im wesentlichen weiter vollzogen (vgl. Mitteilungen der LVA Ober- und Mittelfranken 1970, S. 37 (39)). Aufgrund des Rechtsgutachtens des Instituts für Ostrecht München e.V. vom 20. November 1996 steht fest, daß im streitigen Zeitraum ab 23. August 1943 (Beginn der Lehrzeit) bis zum 30. September 1946 (Ende der Lehrzeit) im damaligen Protektorat Böhmen und Mähren (nach Kriegsende wieder Tschechoslowakei) das Gesetz Nr. 221/1924 Sb betreffend die Versicherung der Arbeitnehmer für den Fall der Krankheit, der Invalidität und des Alters (RVG 1924), das mit Wirkung zum 1. Juli 1926 eingeführt worden war, gegolten hat, und das auf die Rentenversicherungspflicht von Lehrlingen, die bis zu diesem Zeitpunkt generell von der Versicherungspflicht ausgeschlossen waren, ausschließlich anzuwenden war. Entsprechend dem Gesetz Nr. 89/1920 Sb, wonach die Versicherungspflicht grundsätzlich erst mit der Vollendung des 16. Lebensjahres begann, war eine solche Regelung in § 6 e) des RVG 1924 aufgenommen worden, wonach Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht überschritten hatten, von der Versicherungspflicht in der Invaliden- und Alterssicherung ausgenommen waren. Nach der vom Senat eingeholten Auskunft des tschechischen Versicherungsträgers vom 25. Oktober 1994 sind für den Kläger die Zeiten vom 1. September 1943 bis zum 26. April 1969 im persönlichen Rentenversicherungsblatt vom 2. November 1992 als Beschäftigungszeiten = Versicherungszeiten berücksichtigt worden. Dies wird in dem Rechtsgutachten vom 20. November 1996 als Indiz dafür gewertet, daß während der Ausbildung des Klägers zum Kaufmann auch tatsächlich Versicherungsbeiträge abgeführt worden seien. Die Gleichsetzung mit Versicherungszeiten sei jedoch insoweit nicht korrekt, als sie den Zeitraum vor der Vollendung des 16. Lebensjahres des Klägers betreffe. Bis zu diesem Zeitpunkt seien wohl keine Versicherungsbeiträge seitens des Arbeitgebers abgeführt worden, da bis dahin keine Versicherungspflicht bestanden habe. Für den Zeitraum nach Vollendung des 16. Lebensjahres durch den Kläger seien aber offensichtlich Rentenversicherungsbeiträge abgeführt worden. Das Institut für Ostrecht München e.V. kommt in dem Rechtsgutachten vom 20. November 1996 zu dem Ergebnis, daß der Kläger nach den Bestimmungen des RVG 1924 als Lehrling bei einem Feinkosthändler ab der Vollendung seines 16. Lebensjahres versicherungspflichtig gewesen sei und daß ab diesem Zeitpunkt auch Versicherungsbeiträge abgeführt worden sein dürften. Die davor liegende Zeit wird in dem Rechtsgutachten als beitragslose Beschäftigungszeit im Sinne des § 16 FRG gewertet. Auch die weiter vorliegenden Unterlagen sowie die eingeholten Auskünfte des tschechischen Versicherungsträgers vom 25. Oktober 1994 und 3. Januar 1996 ergeben keine Anhaltspunkte für eine Beitragsentrichtung vor Vollendung des 16. Lebensjahres am 19. August 1945, so daß Beitragszeiten im Sinne von § 15 Abs. 1 FRG vor dem 9. Mai 1945 nicht glaubhaft gemacht sind. Der Lehrvertrag und das in Ablichtung vorgelegte Arbeitsbuch enthalten keine konkreten Hinweise auf eine Beitragsentrichtung im fraglichen Zeitraum. Der allgemeine Hinweis im Arbeitsbuch zur Bedeutung des Arbeitsausweises als Nachweis für Zwecke der Sozialversicherung zur Geltendmachung von Ansprüchen aus dieser Versicherung ergibt keinen Anhaltspunkt für eine tatsächlich durchgeführte individuelle Beitragsentrichtung für die fragliche Zeit. Das Personenblatt des Rentenversicherungsnachweises vom 2. Dezember 1983 enthält für Zeiträume vor dem Jahre 1948 überhaupt keine Eintragungen. Nach Vorlage von Unterlagen durch den Kläger – offenbar von Ablichtungen des Arbeitsbuchs – ist in dem Personenblatt des Rentenversicherungsnachweises vom 2. November 1992 eine Ergänzung insoweit vorgenommen worden, als Beschäftigungszeiträume vom 1. September 1943 bis Dezember 1947 eingetragen worden sind.
Im Schreiben des tschechischen Rentenversicherungsträgers vom 2. November 1992 wird von der Anrechnung von Beschäftigungszeiträumen in den Jahren 1943 bis 1947 gesprochen. In dem ergänzten Personenblatt des Rentenversicherungsnachweises vom 2. November 1992 sind dementsprechend nur Beschäftigungstage aufgelistet, wobei für das Jahr 1947 eine Differenzierung nach Zeiträumen vor und nach Vollendung des 18. Lebensjahres vorgenommen worden ist. In der vom Senat eingeholten Auskunft des tschechischen Versicherungsträgers vom 25. Oktober 1994 heißt es in diesem Zusammenhang, nach der Personalkarte vom 2. November 1992 seien Beschäftigungszeiten vom 1. September 1943 bis zum 26. April 1969 berücksichtigt. Der gesamte Beschäftigungszeitraum sei gleichbedeutend mit der Rentenversicherung nach den tschechischen (ehemals tschechoslowakischen) Vorschriften. Die Einteilung vor/nach dem 18. Lebensjahr sei nach den Bestimmungen des tschechischen Gesetzes für die Sozialversicherung vorgenommen worden. Der Beschäftigungszeitraum (Versicherungszeitraum) vor dem 18. Lebensjahr sei für die Rentenhöhe nur dann von Bedeutung, wenn der Antragsteller ohne diese Beschäftigungszeit (Versicherungszeit) die Voraussetzungen für die Erlangung des benötigten Beschäftigungszeitraumes hinsichtlich des Rentenanspruchs nicht erfülle. Bei der gesamten Beschäftigungszeit handele es sich gleichzeitig um die Versicherungszeit. In der weiter eingeholten Auskunft des tschechischen Versicherungsträgers vom 3. Januar 1996 wird bestätigt, daß der Kläger u.a. vom 1. September 1943 bis zum 1. September 1946 versichert gewesen sei. Die ausdrückliche Frage nach einer Beitragsentrichtung zur Rentenversicherung bis zum 8. Mai 1945 zugunsten des Klägers wurde weder in der Auskunft vom 25. Oktober 1994 noch in der Auskunft vom 3. Januar 1996 vom tschechischen Versicherungsträger positiv beantwortet. Die Gleichstellung der gesamten Beschäftigungszeit mit einer Versicherungszeit in der Auskunft vom 25. Oktober 1994 spricht dafür, daß der Kläger nach den heutigen tschechischen Rechtsvorschriften für den Zeitraum ab 1. September 1943 als versichert behandelt und eine Unterscheidung zwischen Beitragsleistung und Beschäftigung nicht vorgenommen wird. Bei der Frage der Zugehörigkeit zum Personenkreis des § 1 b) FRG muß aber zwischen Beitrags- und Beschäftigungszeiten differenziert werden. Entscheidend ist, ob für den Kläger für Zeiträume vor dem 9. Mai 1945 eine tatsächliche Beitragsentrichtung zur Rentenversicherung in der früheren Tschechoslowakei im Sinne von § 4 FRG glaubhaft gemacht ist. Nur dann könnte die Anrechnung einer Beitragszeit nach § 15 FRG über § 1 b) FRG in Betracht kommen. Anhaltspunkte für eine tatsächliche Beitragsleistung zur Rentenversicherung in der ehemaligen Tschechoslowakei für den maßgeblichen Zeitraum vor dem 9. Mai 1945 ergeben sich aus den eingeholten Auskünften des tschechischen Versicherungsträgers ebenso wie aus dem ergänzten Personalblatt des Rentenversicherungsnachweises vom 2. November 1992 nicht. Das Personenblatt des Rentenversicherungsnachweises vom 2. Dezember 1983 enthielt zum Zeitraum vor 1948 überhaupt keine Eintragungen. Eine Beitragsentrichtung zur Rentenversicherung ist im Hinblick auf die nach § 6 e) RVG 1924 vor Vollendung des 16. Lebensjahres fehlende Versicherungspflicht auch nicht überwiegend wahrscheinlich (§ 4 Abs. 1 FRG). Zwar bestand damals für den Kläger für den Zeitraum vor Vollendung des 16. Lebensjahres die Möglichkeit zur freiwilligen Versicherung (vgl. § 250 b RVG 1924; Mitteilungen der LVA Ober- und Mittelfranken 1970, S. 37 (43)). Eine entsprechende Beitragsentrichtung hat der Kläger für den maßgeblichen Zeitraum indessen nicht einmal behauptet. In den vorliegenden Personalblättern ergeben sich insoweit auch keinerlei Hinweise. Auch freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung sind danach für den Zeitraum vor dem 9. Mai 1945 nicht glaubhaft gemacht. Demgemäß kommt eine Anrechnung von Beitragszeiten nach § 15 FRG vor dem 9. Mai 1945 nicht in Betracht, da der Kläger vor Kriegsende keine Beitragszeiten zum damaligen tschechoslowakischen Versicherungsträger zurückgelegt und damit diesem gegenüber keine Rechtsstellung erworben hat, die er infolge Kriegsauswirkungen nicht realisieren könnte.
Im übrigen ist für die Zeit ab 1. Januar 1996 die Anwendbarkeit des § 1 b) FRG auch deswegen nicht mehr gegeben, weil nach dem tschechischen Gesetz vom 30. Juni 1995 über die Rentenversicherung der tschechische Versicherungsträger wieder grundsätzlich in Anspruch genommen werden kann. Nach § 66 Abs. 1 des Gesetzes vom 30. Juni 1995 können Renten aufgrund tschechischer Versicherungszeiten auch ins Ausland gezahlt werden. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 1996 (vgl. § 110) ist danach eine Inanspruchnahme des tschechischen Versicherungsträgers prinzipiell möglich, so daß der Kläger ab diesem Zeitpunkt auch deswegen nicht (mehr) zum Personenkreis des § 1 b) FRG gehört.
Auf die Vorschrift des hier noch anwendbaren § 17 Abs. 1 FRG kann sich der Kläger nicht berufen. Gemäß § 17 Abs. 1 FRG findet § 15 FRG auch auf Personen Anwendung, die nicht zu dem Personenkreis des § 1 a) bis d) gehören, wenn die Beiträge entrichtet sind a) an einen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes befindlichen deutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen oder b) an einen nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung und ein deutscher Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen sie bei Eintritt des Versicherungsfalls wie nach den Vorschriften der Reichsversicherungsgesetze entrichtete Beiträge zu behandeln hatte (sog. übergegangene Versicherungszeiten). Diese Voraussetzungen treffen auf die vom Kläger bei dem früheren tschechoslowakischen Versicherungsträger zumindest nach Vollendung des 16. Lebensjahres verbrachten Beitragszeiten aber nicht zu.
Demgemäß hat der Kläger keinen Anspruch auf Anrechnung der Zeiträume vom 23. August 1943 bis zum 26. April 1969 als Beitragszeiten nach § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG auf das ab 1. Januar 1990 bewilligte Altersruhegeld.
Bei dieser Sach- und Rechtslage war die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 14. Oktober 1992 als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
Login
HES
Saved