L 15 B 164/08 SO ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
15
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 7 SO 40/08
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 15 B 164/08 SO ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 13. Juni 2008 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Streitig ist die Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe in Gestalt der Übernahme von Kosten für den Aufenthalt und die Betreuung der Antragstellerin in der Einrichtung "Dr.-J-K-Haus" der EJF-L gemeinnützige AG. Die Antragstellerin ist im August 1987 geboren worden und von Geburt an schwerstbehindert. Sie hat zwei, 1977 und 1990 geborene, Brüder, der jüngere von beiden lebt noch im Haushalt der Mutter. Bei der Antragstellerin sind ein Grad der Behinderung nach dem Schwerbehindertengesetz von 100 (Funktionsbeeinträchtigungen: Hirnbeschädigung mit schwerer Leistungsbeeinträchtigung; epileptisches Anfallsleiden [Blitz-Nick-Salaam-Krämpfe]) sowie die Merkzeichen G, aG, H, B und RF anerkannt. Ebenfalls anerkannt ist das Vorliegen der Voraussetzungen für die Pflegestufe 3 der sozialen Pflegeversicherung. Seit Mai 1995 besuchte die Antragstellerin eine Förderschule für geistig Behinderte in N bei B. Im selben Jahr verzog sie zusammen mit ihren Eltern in den Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners. Im Februar 1996 wurde sie in die Wohnstätte für geistig behinderte Kinder und Jugendliche der von ihr besuchten Förderschule für Geistigbehinderte in D-H aufgenommen. Seither erbringt der Antragsgegner für die Antragstellerin unter anderem Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz, ab 2005 nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII). Seit 2001 leben die Eltern der Antragstellerin getrennt; beide Elternteile wohnen mittlerweile in B. Ihr Vater ist für sie zum Betreuer bestellt, sein Aufgabengebiet umfasst die Wahrnehmung der Vermögens-, Behörden-, Wohn- und Gesundheitsangelegenheiten, die Aufenthaltsbestimmung sowie die Entgegennahme und das Öffnen der Post. Im letzten aktenkundigen Entwicklungsbericht der Wohnstätte in D-H vom 1. Mai 2007 wird zur gesundheitlichen Situation der Antragstellerin ausgeführt, dass eine Mehrfachbehinderung mit spastischer Tetraparese sowie eine medikamentös behandelte Epilepsie bestehe. Die Antragstellerin sitze im Rollstuhl. Ihr äußeres Erscheinungsbild sei altersgerecht. Sie sei meist sehr aufgeschlossen und freundlich gegenüber anderen Personen. Sie sei sehr willensstark und könne auch sehr bockig sein. Sie bewohne ein Einzelzimmer mit individueller Ausstattung. Bei der alltäglichen Lebensführung habe sie in allen Bereichen (Einkaufen, Zubereiten von Zwischenmahlzeiten, Wäschepflege, Ordnung im eigenen Bereich, Geld verwalten, Regeln von finanziellen und [sozial-] rechtlichen Angelegenheiten) hohen Hilfebedarf. Sie sei nicht in der Lage, selbständig einkaufen zu gehen. In Begleitung machten ihr die Einkäufe Spaß, sie sei aber nicht in der Lage, für sich zu entscheiden, was gekauft werden müsse. Sie kenne Bedeutung und Wert des Geldes nicht. Das Aussuchen der Artikel und das Bezahlen übernehme vollständig der Erzieher, der auch das Taschengeld verwalte. Kleine Einkäufe würden in Absprache mit dem Betreuer getätigt. Das Zubereiten von Mahlzeiten und Getränken und die Pflege der Wäsche würden vollständig vom Personal übernommen. Beim Staubwischen helfe die Antragstellerin, verschiedene Materialien und Gegenstände festzuhalten. Beim Regeln von finanziellen und rechtlichen Angelegenheiten sei sie in jeder Beziehung auf stellvertretende Hilfestellung angewiesen. Im Rahmen der individuellen Basisversorgung (Ernährung, Körperpflege, Toilettenbenutzung/persönliche Hygiene, Baden, Duschen, Anziehen/Ausziehen) würden die Mahlzeiten vom Personal zubereitet. Schnitten esse die Antragstellerin allein, beim Essen vom Teller müsse gelegentlich auf die Löffelführung geachtet werden. Bei Körperpflege und Hygiene müsse stets ein Erzieher helfen. Die Antragstellerin sei stark inkontinent. Das An- und Auskleiden werde durch die linksseitige Spastik behindert. Verschlüsse könne die Antragstellerin nicht betätigen. Manchmal nehme sie die Arme hoch, wenn Oberbekleidung ausgezogen werde. Wenn ihr eine Haarbürste in die Hand gegeben werde, bürste sie mit großer Ausdauer ihr Haar. Beim Gestalten sozialer Beziehungen (im unmittelbaren Nahbereich, zu Angehörigen, in Freundschaften) lasse sie Kontakt zu anderen Personen zu. Wenn sie keinen Körperkontakt wolle, schubse sie die jeweilige Person weg; manchmal kneife sie auch. Sie sei ein fröhliches und aufgewecktes Mädchen. Besuch begrüße sie immer sehr lautstark und mit viel Freude. Am Gruppenleben könne die Antragstellerin wegen des Schweregrades ihrer Behinderung nur bedingt teilnehmen. Die Bewohner nähmen in allen Bereichen Rücksicht. Bei der Teilnahme am kulturellen und gesellschaftlichen Leben (Eigenbeschäftigung, Teilnahme an Freizeitangeboten, Begegnungen mit sozialen Gruppen oder fremden Personen) sei die Antragstellerin auf ständige Hilfe und Begleitung angewiesen. Sie habe einen guten Kontakt zu ihren Mitschülern in der Schule. An Regulär-Fahrten und Klassenfahrten nehme sie teil. Bei der Kommunikation und Orientierung (Kompensation von Sinnesbeeinträchtigungen, zeitliche Orientierung, räumliche Orientierung in vertrauter und fremder Umgebung, Verkehrssicherheit) komme zum Tragen, dass die Antragstellerin Rollstuhlfahrerin sei und sich nicht selbst bewegen könne. Sie verstehe nicht, was gesprochen werde, und könne Tag und Nacht nicht unterscheiden. Durch einen gestörten Wach-Schlafrhythmus komme es vor, dass nachts Schreiattacken ausgelöst würden. Zur Nacht bekomme sie einen Bauchgurt um, da sie orientierungslos sei und unter körperlicher Unruhe leide. Bei der Gesundheitsförderung (Ausführen ärztlicher oder therapeutischer Verordnungen, Absprache und Durchführung von Arztterminen, spezielle Pflegeleistungen, Überwachung der Gesundheit, gesundheitsfördernder Lebensstil) sei umfassende Hilfeleistung erforderlich. Die Arztwahl, das Durchführen von Arztterminen und das Einlösen von Verordnungen und Rezepten erfolge stellvertretend durch den Betreuer. Nachts würden der Antragstellerin Beinorthesen angelegt, tagsüber trage sie eine Brustcorsage. Es erfolgten tägliche Übungen im Stehwagen. Zum Entwicklungsverlauf wird ausgeführt, dass sich die Antragstellerin seit ihrem Einzug in die Wohnstätte als "lebensfrohe Bewohnerin" entwickelt habe. Schule und Wohnstätte seien gleichermaßen bemüht, sie in ihrer Entwicklung voranzubringen. Es sei nicht immer leicht, sie zu motivieren, auftretende Trotzphasen machten die Arbeit sehr schwer. Eine erste Beckenoperation im Jahr 2000 habe sie in ihrer Entwicklung weit zurückgeworfen, Stehen oder Laufen mit Hilfe seien ihr nicht mehr möglich gewesen. Nach einer weiteren Beckenoperation im Jahr 2003 sei die Antragstellerin inzwischen in der Lage, mit Hilfe vom Bett aufzustehen und sich in einen Sessel, Stuhl oder Rollstuhl zu setzen (und umgekehrt). Für die Folgemonate sei geplant, die Übungen mit dem Stehwagen fortzusetzen, das freie Stehen zu erweitern und die Antragstellerin durch Reizerweiterung zum Laufen zu bringen (2 Schritte, Fortbewegen durch Krabbeln auf der Erde). Die Schulzeit werde um ein Jahr bis Sommer 2008 verlängert. Mit Schreiben vom 30. Januar 2007 hatte der Antragsgegner dem Betreuer der Antragstellerin unterdessen eine Liste von Einrichtungen mit interner Tagesstruktur im Land Brandenburg übersandt. Aus der Verwaltungsakte geht nicht hervor, warum dieses Schreiben gefertigt wurde. Mit Schreiben vom 22. August 2007 teilte der Betreuer der Antragstellerin dem Antragsgegner mit, dass er nach langem Suchen mit der Einrichtung "Lebensraum im Dr.-J-K-Haus" der EJF – L gemeinnützigen AG eine Nachfolgeeinrichtung für die Antragstellerin gefunden habe, da sie mit Beendigung der Schulzeit auch den jetzigen Wohnplatz zur Verfügung stellen müsse. Er beantrage die Übernahme der Kosten für diese Einrichtung. In einem ergänzenden Schreiben führte er aus, dass er natürlich versucht habe, die Antragstellerin in seiner Nähe unterzubringen. Auf den Rat des Antragsgegners hin habe er sich zunächst im Landkreis Märkisch-Oderland umgeschaut. Viele Einrichtungen hätten von ihrem äußeren Erscheinungsbild zunächst einen positiven Eindruck auf ihn gemacht, seien aber von der Konzeption her nicht überzeugend gewesen. Dies betreffe die Einrichtung in H. Die Wohnstätten der Lebenshilfe in E und H verfügten derzeit nicht über freie Plätze. Die Einrichtung der H Anstalten in E gewährleiste keine ausreichende Nachtwache. Die Häuser der S-Stiftung seien entweder für die Antragstellerin nicht geeignet, hätten keine freien Kapazitäten oder lägen zu weit entfernt. Letzteres gelte auch für alle anderen Einrichtungen im Land Brandenburg. Der Betreuer der Antragstellerin fügte seinem Schreiben die Leistungs- und Vergütungsvereinbarung des potenziellen Leistungserbringers mit dem Land Berlin vom 29. Juni 2007 bei, aus der sich für die Hilfebedarfsgruppe V eine Vergütung je Betreuungstag von 252,76 EUR ergab. Ferner reichte er die "Konzeption Lebensraum im Dr. J-K-Haus" ein. Ausweislich von Aktenvermerken nahm der Antragsgegner daraufhin telefonisch mit der Einrichtung "Haus R" der R-C g GmbH in S-M, Landkreis Oberhavel, Kontakt auf, die mitteilte, dass der Antragstellerin ein Platz gegen Ende des Schuljahres 2007/2008 zur Verfügung gestellt werden könne. Ferner wurde dem Antragsgegner von der Wohnstätte D-H auf Anfrage telefonisch mitgeteilt, dass der Betreuer der Antragstellerin Arzt- und Friseurbesuche mit ihr durchführe und mit ihr spazieren gehe. Es komme zu zirka 8 bis 10 Besuchen im Monat, die Antragstellerin übernachte jedoch nie außerhalb der Einrichtung. Mit Bescheid vom 19. Oktober 2007 lehnte es der Antragsgegner ab, die Kosten der Unterbringung der Antragstellerin in der Einrichtung "Lebensraum im Dr. J-K-Haus" als Leistung der Eingliederungshilfe zu übernehmen. Da die Antragstellerin volljährig geworden sei, sei vorgesehen, sie nach Beendigung der Schulpflicht in eine Einrichtung der Eingliederungshilfe für Erwachsene aufzunehmen. Dem Wunsch, in die von ihr ausgewählte Einrichtung aufgenommen zu werden, könne jedoch nicht entsprochen werden. Dies sei mit 40 % und damit unverhältnismäßig höheren Kosten der Unterbringung gegenüber einer vergleichbaren Einrichtung im Land Brandenburg verbunden. Hinzu kämen weitere Kosten, weil das Zimmer von der Antragstellerin selbst auszustatten sei, während in Brandenburg die Einrichtung den Bewohnern ein möbliertes Zimmer zur Verfügung stellen müsse. Stattdessen könne ein Platz in der Einrichtung Wohnstätte Haus R angeboten werden. Diese sei zwar weiter entfernt, die Entfernung zu den Wohnsitzen der Eltern sei aber noch zumutbar. Es sei zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin dort weder Urlaube noch Wochenenden verbringe. Außerdem wohnten dort bereits zwei ehemalige Bewohner der Wohnstätte in D-H, was die Eingewöhnung sicherlich erleichtere. Die Nähe der Einrichtung Dr.-J-K-Haus zu den Wohnungen der Eltern rechtfertige die höheren Kosten nicht. Mit seinem Widerspruch trägt der Betreuer für die Antragstellerin vor, dass er die Unterschiede zwischen den Kostensätzen in Berlin und Brandenburg bezweifle. Abgesehen davon habe er die von ihr gewünschte Einrichtung nicht nach Kosten, sondern nach der Nähe zu den Wohnorten der Eltern und der Qualität ausgesucht. Die Einrichtung in S komme nicht in Betracht, weil den Eltern dann persönliche Kontakte mit der Antragstellerin nur noch mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich seien. Dass die Antragstellerin ihr Zimmer selbst ausstatte, gehöre zu ihren gesetzlich abgesicherten Grundbedürfnissen als erwachsener Mensch. Am 17. Januar 2008 kam es zu einem Gespräch zwischen dem Betreuer der Antragstellerin und dem Antragsgegner, anlässlich dessen dem Betreuer die Einrichtung "M" in R vorgeschlagen wurde. Am selben Tag teilte der Betreuer dem Antragsgegner ergänzend mit, dass die Werkstattfähigkeit der Antragstellerin bereits begutachtet und verneint worden sei. Bei einem weiteren Telefonat am 23. Januar 2008 wurde dem Betreuer der Antragstellerin mitgeteilt, dass die Wohnstätte in D-H nach dem Schulabschluss noch eine weitere Unterbringung mit Tagesstruktur anbieten könne. Ausweislich des Aktenvermerks über dieses Telefonat hatte der Betreuer dem entgegnet, er habe sich die Tagesstruktur angesehen und halte sie für unzureichend. Die Wohnstätte teilte dem Antragsgegner am 25. Januar 2008 schriftlich mit, dass die Antragstellerin dort nach Beendigung der Schule noch bis zu ein Jahr verbleiben könne. Die Tagesstruktur werde nach einem für sie individuell gestaltenen Förderplan erstellt. Durch Widerspruchsbescheid vom 5. Februar 2008 wies der Antragsgegner den Widerspruch zurück. Die Antragstellerin gehöre unstreitig zum Personenkreis der Anspruchsberechtigten der Eingliederungshilfe. Ihrem Wunsch auf Deckung des Bedarfes durch Übernahme der Kosten für den Aufenthalt im Dr.-J-K-Haus könne jedoch nicht entsprochen werden, weil dies mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden sei. Zwar halte der Antragsgegner nicht mehr an der angebotenen Einrichtung in S fest, weil der Anfahrtsweg für die Eltern der Antragstellerin unzumutbar sei. Jedoch könne der Antragsgegnerin im Randbereich Berlins ein bedarfsgerechter Platz in den Einrichtungen der Berliner Stadtmission in H/Ortsteil G und in B angeboten werden. Der Tageskostensatz liege dort bei 87,59 EUR. Die Entfernung zum Wohnort der Eltern sei mit 40 bis 50 km zumutbar. Inwieweit ein Platz auch in der S-Stiftung in R zur Verfügung gestellt werden könne, werde zur Zeit geprüft. Es werde auch davon ausgegangen, dass im tatsächlichen Bedarfszeitraum ab September 2008 weitere geeignete Platzangebote vorgehalten werden könnten. Die Mehrkosten, die für einen Platz im Dr.-J-K-Haus anfielen, lägen um 42 bis 65 % über denen der Einrichtungen, die bereits jetzt einen Platz vorhalten könnten. Gegen den Bescheid vom 19. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Februar 2008 hat die Antragstellerin vor dem Sozialgericht Frankfurt (Oder) Klage erhoben, über die noch nicht entschieden worden ist. Mit Schriftsatz vom 5. Mai 2007, beim Sozialgericht eingegangen am 19. Mai 2008, hat die Antragstellerin dann beantragt, den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, die Kosten für die Wohnstätte Dr.-J-K-Haus in Berlin ab sofort vorläufig zu übernehmen. Zur Begründung trägt sie vor, dass 2007 zum zweiten Mal eine Schulverlängerung genehmigt worden sei, da keine weitergehende stationäre Einrichtung habe gefunden werden können. Der Antragsgegner habe ihren Betreuer aufgefordert, eine geeignete Einrichtung zu suchen. Der Betreuer habe sich intensiv darum bemüht und festgestellt, dass in den Einrichtungen T-W-Haus (Berlin), H Anstalten (E), Lebenshilfe (E und H) und S-Stiftung (B) keine Kapazitäten frei seien. Anders habe es sich mit der Einrichtung "Dr.-J-K-Haus" verhalten, dessen Konzept auch den Anforderungen der Antragstellerin entspreche. Diese Einrichtung sei am besten geeignet, da sie in der Nähe der Familie liege und vielfältige Freizeitmöglichkeiten und eine gute Auswahl an medizinischer Versorgung biete. Den Umzug der Antragstellerin nach Berlin wolle der Antragsgegner offensichtlich verhindern. Unverhältnismäßige Mehrkosten entstünden nicht, da keine gleich geeigneten Einrichtungen zur Auswahl stünden. Diejenigen in B und H seien schon deshalb nicht genauso gut geeignet, weil sie so weit von der Familie entfernt seien, dass sich der Kontakt zur Familie und dem gesetzlichen Betreuer zwangsläufig reduziere. Die Entscheidung sei auch eilbedürftig, weil der Platz für die Antragstellerin nur zeitlich begrenzt freigehalten werden könne. Ein Wechsel sei ihr jederzeit möglich, da sie nicht mehr schulpflichtig sei. Der Antragsgegner hat dem entgegengehalten, dass es keinen Grund für eine Eilentscheidung gebe, weil die Antragstellerin noch bis Sommer 2009 in der Wohnstätte in D-H bleiben könne. Abgesehen davon seien die Einrichtungen der Berliner Stadtmission in B und H ebenso geeignet, den Anspruch auf Eingliederungshilfe zu gewährleisten. Durch Beschluss vom 13. Juni 2008 hat das Sozialgericht Frankfurt (Oder) den Antrag zurückgewiesen. Entschieden werde nach abschließender, nicht nur summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage. Weder bestehe ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund. Unstreitig habe die Antragstellerin dem Grunde nach Anspruch auf stationäre Leistungen der Eingliederungshilfe. Wie dieser Anspruch gewährt werde, stehe jedoch im Ermessen des Antragsgegners und sei deshalb gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Eine Ermessensreduzierung auf Null ergebe sich weder daraus, dass die von der Antragstellerin gewünschte die geeignetste oder einzig geeignete Einrichtung sei, noch aus ihrem gesetzlichen Wunsch- und Wahlrecht. Bei ihrer Auslegung des gesetzlichen Wahlrechts übersehe die Antragstellerin, dass auch im Rahmen der Eingliederungshilfe die zu gewährenden Leistungen nicht unbegrenzt seien. Gemessen an den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wie auch des Bundessozialgerichts stünden die Mehrkosten für die von der Antragstellerin ausgewählte Einrichtung in keinem angemessenen Verhältnis zum Zusatznutzen. Gegen die vom Antragsgegner benannten Einrichtungen spreche nur die Entfernung zum Wohnort der Eltern. Die Antragstellerin selbst habe davon aber keinen Nutzen, da sie die Wege behinderungsbedingt ohnehin nicht allein zurücklegen könne. Lediglich mittelbar sei sie dadurch betroffen, dass die Entfernung der Einrichtung vom Wohnort Auswirkungen auf Dauer und Häufigkeit von Besuchen haben könne. Die Entfernung von zirka 50 km zwischen den Wohnorten der Eltern und den vom Antragsgegner angebotenen Einrichtungen halte sich jedoch im Rahmen dessen, was viele Arbeitnehmer täglich als Weg zur Arbeitsstelle zurückzulegen hätten. Soweit die Antragstellerin ihren Wunsch auch damit begründe, dass das Wohnen in der Stadt vielfältigere Freizeitmöglichkeiten und eine gute medizinische Versorgung biete, könne dies mehr als geringfügige Mehrkosten nicht rechtfertigen. Dem objektiv nachvollziehbaren Wunsch, dass die stationäre Einrichtung möglichst nah an den Wohnorten der Angehörigen liege, habe der Antragsgegner dadurch Rechnung getragen, dass er die Antragstellerin nicht weiter auf die Einrichtung in Stechlin verwiesen habe. Beim Kostenvergleich habe der Antragsgegner zutreffend den Tageskostensatz der Berliner Einrichtung von 252,76 EUR den Tageskostensätzen von 85,00 bis 146,00 EUR für vergleichbare Einrichtungen im Land Brandenburg gegenübergestellt und daraus ermessenfehlerfrei den Schluss gezogen, dass die Mehrkosten auch unter Berücksichtigung der Gründe für den Wunsch der ausgewählten Einrichtung unverhältnismäßig seien. Denn im Vergleich zu den Einrichtungen in B oder H fielen für die Einrichtung in Berlin monatliche Mehrkosten von über 5.000,00 oder rund 180 % gegenüber den vom Antragsgegner vorgeschlagenen an. Es fehle schließlich auch an der Eilbedürftigkeit. Es sei kein wesentlicher Nachteil für die Antragstellerin zu erwarten, wenn sie stationäre Eingliederungshilfe in den Einrichtungen in B oder H erhalte. Zum anderen könne sie noch für die Dauer eines Jahres nach Beendigung der Schule in der Wohnstätte in D-H verbleiben.

Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter. Das Sozialgericht habe sich nicht damit auseinandergesetzt, wofür die Einrichtung geeignet sein müsse. Bei ihr gehe es vorrangig um Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und hier besonders um die Förderung der Begegnung und den Umgang mit nicht behinderten Menschen. Diesen Anforderungen werde nur die Einrichtung in Berlin gerecht, wo überwiegend junge Menschen lebten. Da die Einrichtung eine Leistungs- und Vergütungsvereinbarung mit dem Land Berlin abgeschlossen habe, sei sichergestellt, dass sie nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit geführt werde. Die Einrichtungen in B und H seien für die Antragstellerin – abgesehen von der Entfernung von den Wohnorten der Eltern – auf Grund des hohen Durchschnittsalters der Bewohner, der örtlichen Gegebenheiten, der schlechten Infrastruktur am Ort und der durch Personalmangel bedingten geringen Freizeitaktivitäten nicht geeignet. Die Einrichtung in B befinde sich zudem direkt neben einer Bahnstrecke und sei deshalb durch Lärm sehr beeinträchtigt. Dies habe der Betreuer der Antragstellerin am 27. Juni 2008 bei einem Besuch der Einrichtungen und aus Gesprächen mit dortigen Mitarbeitern erfahren. Der Antragsgegner hat weiterhin daran festgehalten, dass die von ihm vorgeschlagenen Einrichtungen geeignet seien und sich auf eine von ihm eingereichte Stellungnahme der B S ohne Datum bezogen, der eine Konzeption der Wohnstätte G beigefügt war.

II.

Die Beschwerde ist unbegründet. Jedenfalls derzeit sind die Voraussetzungen für die begehrte Verpflichtung des Antragsgegners im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nicht erfüllt. Die Antragstellerin begehrt die Gewährung von Leistungen, die ihr noch nicht zuerkannt sind. In diesem Fall setzt – wie das Sozialgericht bereits zutreffend ausgeführt hat – eine einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners zur Leistung voraus, dass bei summarischer Prüfung mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ein Anspruch nach materiellem Recht (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 916 ZPO; Anordnungsanspruch) und eine besondere Eilbedürftigkeit feststellbar sind (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 917, 918 ZPO; Anordnungsgrund). Von Verfassungs wegen sind jedoch dann besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens zu stellen, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Die Gerichte müssen in solchen Fällen entweder die Sach- und Rechtslage abschließend prüfen oder – wenn dies im Eilverfahren nicht möglich ist, anhand einer Folgenabwägung entscheiden (zusammenfassend der ebenfalls vom Sozialgericht bereits zitierte Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05). Es kann dahingestellt bleiben, ob im vorliegenden Fall von Verfassungs wegen besondere Anforderungen an den Prüfungsumfang im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu stellen sind. Denn selbst wenn hiervon ausgegangen wird, sind die Voraussetzungen für eine Verpflichtung des Antragsgegners nicht erfüllt.

Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts ist die Sachlage jedoch noch nicht abschließend ermittelt, so dass eine instanzbeendende Entscheidung nur auf Grund einer Folgenabwägung in Betracht kommt: Es steht nicht in Frage, dass die Antragstellerin "dem Grunde nach" zum Kreis der Anspruchsberechtigten von Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen gehört (§ 53 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch [SGB XII]). Sie ist im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) ein Mensch, dessen körperliche Funktion und geistige Fähigkeit auf nicht absehbare Dauer von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und sie ist dadurch am Leben in der Gemeinschaft beeinträchtigt. Unbestritten ist auch die weitere Leistungsvoraussetzung für die Eingliederungshilfe, dass nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung die Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Die Auswahl der Leistungen der Eingliederungshilfe steht grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Antragsgegners. Dieses wird durch das Wunschrecht des Leistungsberechtigten nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB XII eingeschränkt. Danach soll Wünschen, die sich auf die Gestaltung der Leistung beziehen, entsprochen werden, soweit sie angemessen sind. Jedoch ist diese Einschränkung des Ermessens unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB XII aufgehoben. Er bestimmt, dass der Träger der Sozialhilfe Wünschen in der Regel nicht entsprechen soll, deren Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Nach Lage der Akten lässt sich noch nicht abschließend beurteilen, ob der Antragsgegner es ermessensfehlerfrei abgelehnt hat, die Kosten für den Aufenthalt und die Betreuung der Antragstellerin im "Lebensraum im Dr.-J-K-Haus" zu übernehmen. Da die Antragstellerin von ihrem Wunschrecht nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB XII Gebrauch gemacht hat, wäre dafür im Rahmen der Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 20 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch) zunächst zu klären gewesen, ob der Wunsch "angemessen" war. Denn wäre dies so, wäre das Ermessen des Antragsgegners bei der Auswahl der Leistung eingeschränkt, wie bereits ausgeführt; Kosten sind hierbei noch nicht zu berücksichtigen (s. Roscher in LPK-SGB XII, 8. Auflage 2008, § 9 Rz. 23 ff). Unangemessen könnte der Wunsch im besonderen dann sein, wenn die ausgewählte Leistung den objektiv notwendigen Eingliederungsbedarf nicht oder – umgekehrt – mehr als ihn deckt. Dazu, welchen Eingliederungsbedarf die Antragstellerin "objektiv" tatsächlich hat und auf welche Weise er angemessen befriedigt werden kann, finden sich jedoch keine aktenkundigen Ermittlungen. Der Gesundheitszustand ist nicht aktuell ärztlich dokumentiert und der Entwicklungsbericht der Wohnstätte D-H vom 1. Mai 2007 äußert sich im Rahmen der "Feststellung des individuellen Hilfebedarfs" nicht deutlich zu allen abzuarbeitenden Punkten, wie der Vergleich mit dem 2002 erstellten zeigt. Außerdem zeigt er keine Entwicklungsperspektiven für die Antragstellerin auf, die über einen Zeitraum von wenigen Monaten hinausgehen. Das offenbar von der Bundesagentur für Arbeit erstellte Gutachten zur Werkstattfähigkeit der Antragstellerin, aus dem möglicherweise ebenfalls Erkenntnisse zum Eingliederungsbedarf gewonnen werden könnten, ist bisher nicht zu den Akten gelangt. Im Rahmen der Ermittlung des Eingliederungsbedarfs – allerdings auch nur hier – kann auch bedeutsam erscheinen, ob die Antragstellerin auf ein bestimmtes Umfeld angewiesen sein könnte. Erst wenn festgestellt wäre, dass die von der Antragstellerin gewünschte Einrichtung ihren Eingliederungsbedarf "angemessen" befriedigt, wäre vom Antragsgegner weiter zu prüfen, ob sein ursprüngliches "freies" Ermessen dadurch wiederhergestellt ist, dass der Wunsch der Antragstellerin wegen § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB XII rechtlich unbeachtlich ist. Dies würde erfordern, dass eine Einrichtung, die den objektiven Eingliederungsbedarf abdecken und – soweit darüber hinausgehend – angemessenen Wünschen der Antragstellerin Rechnung tragen würde, zu Kosten zur Verfügung stünde, welche die Kosten für die "Wunschleistung" als unverhältnismäßig hoch erscheinen lassen. Wie der Antragsgegner zu der Einschätzung gelangt ist, die Wohnstätten in B oder H befriedigten den Eingliederungsbedarf der Antragstellerin ebenso wie die von ihr ausgewählte, kann aber bereits deshalb nicht ohne Weiteres nachvollzogen werden, weil der notwendige Eingliederungsbedarf noch nicht festgestellt ist. Ergäbe sich dagegen, dass der Wunsch der Antragstellerin nicht angemessen war, wäre der Antragsgegner unabhängig von den Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB XII bei der Auswahl der Leistung nicht in seinem Ermessen eingeschränkt. Dann wäre lediglich zu prüfen, ob die von ihm ausgewählte Leistung den Eingliederungsbedarf der Antragstellerin deckt. Allein die Entfernung der beiden vom Antragsgegner jetzt konkret ausgewählten Einrichtungen von den Wohnsitzen der Eltern führte noch nicht dazu, dass deren Auswahl im Rahmen von § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB XII oder bei der Ausübung des "freien" Ermessens fehlerhaft wäre. Verfassungsrechtliche Einwirkungen auf die einfachgesetzlichen Rechte der Antragstellerin, die sich aus dem Benachteiligungsverbot wegen Behinderung (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Grundgesetz [GG]), dem allgemeinen Freiheitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 GG oder eventuell auch aus dem Gebot des Schutzes von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) ergeben könnten, begründeten keinen Anspruch auf eine "nahestmögliche" Leistungserbringung. Zum einen stieße dies auf praktische Schwierigkeiten, wenn die als Bezugspersonen in Betracht kommenden Menschen weit auseinander wohnten (bereits zwischen den Wohnsitzen der beiden Elternteile der Antragstellerin liegen bei einer Berechnung mit einem handelsüblichen Routenplaner mehr als 8 km). Zum anderen bestehen gegen die Auswahl einer Einrichtung im Umkreis von zirka 40 bis 50 km um den Wohnsitz der Eltern – was allerdings entgegen der bisherigen Vorgehensweise des Antragsgegners auch Einrichtungen im Stadtgebiet von B dem Grunde nach einschließt – bereits deshalb keine Bedenken, weil sich dies an rechtlichen Kriterien in anderen Bereichen des Sozialrechts orientiert: Nach § 121 Abs. 4 Satz 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch sind bei Vermittlung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung durch die Bundesagentur für Arbeit selbst für Teilzeitbeschäftigungen bis zu sechs Stunden tägliche Pendelzeiten von zwei Stunden zumutbar; wenn in einer Region längere Pendelzeiten üblich sind, bilden sogar diese den Maßstab. Abgesehen davon hat der Antragsgegner der Antragstellerin in der Vergangenheit stets Fahrtkosten für Besuche bei der Mutter bewilligt, die über keine geeignete Fahrmöglichkeit verfügte, so dass der Kontakt der Antragstellerin zu den Angehörigen auch bei einem Wechsel der Einrichtung gesichert erscheint. Im Rahmen der sonach vorzunehmenden Güterabwägung wiegen jedenfalls derzeit die Folgen für die Antragstellerin, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abwarten zu müssen, weniger schwer als das Interesse des Antragsgegners am Bestand der angefochtenen Bescheide. Dieses Interesse ist zwar "nur" fiskalischer Art. Der Mehraufwand für die Unterkunft und Betreuung der Antragstellerin in der von ihr gewünschten Einrichtung sind jedoch teils um ein Vielfaches höher als in anderen Einrichtungen (jedenfalls) im Land Brandenburg, für die der Antragsgegner eine Spanne zwischen 85,00 und 146,00 EUR angegeben hat; die Differenz beträgt selbst im fiskalisch ungünstigsten Fall (also bei Auswahl der "teuersten" Einrichtung im Land Brandenburg) mehr als 3.000 EUR monatlich. Da die Kosten für die Eingliederungshilfe der Antragstellerin praktisch ausschließlich aus dem allgemeinen Steueraufkommen aufgebracht werden müssen, müssten diese Ausgaben durch die Interessen der Antragstellerin aufgewogen werden. Das ist nicht der Fall. Sie kann zwar für sich das bereits erwähnte Grundrecht des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Grundgesetz in Anspruch nehmen, wegen ihrer Behinderung nicht benachteiligt zu werden. Eine solche Benachteiligung liegt aber noch nicht allein darin, dass ihr eine gewünschte Leistung nicht bereits im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zuerkannt wird. Aus dem Benachteiligungsverbot folgt kein prozessuales Begünstigungsgebot. Im übrigen kann ein rechtlich schützenswertes Interesse der Antragstellerin nur darin erkannt werden, Leistungen der Eingliederungshilfe zu erhalten, die ihrem aktuellen persönlichen Hilfebedarf Rechnung tragen. Dieser Hilfebedarf kann derzeit aber noch durch die Wohnstätte in D-H vollständig abgedeckt werden, die zugesagt hat, für die Antragstellerin eine individuelle Tagesstrukturierung zu erarbeiten. Entgegen der Darstellung der Antragstellerin war dies ihrem Betreuer bereits im Januar 2008 bei einem Telefongespräch bekannt gegeben worden. Aus welchem Grund es der Antragstellerin nicht zumutbar sein sollte, dieses Angebot für eine überschaubare Übergangszeit anzunehmen, ist nicht ersichtlich. Soweit der Betreuer der Antragstellerin bei dem Telefonat am 23. Januar 2008 gegenüber dem Antragsgegner geäußert hat, er halte die Tagesstrukturierung für unzureichend, ist nicht ersichtlich, an welchem Maßstab er dies festmacht. Dies gilt noch umso weniger als die Wohnstätte die geistigen und körperlichen Möglichkeiten der Antragstellerin durch ihren jahrelangen Aufenthalt dort kennt. Da die Wohnstätte die Leistung tatsächlich zur Verfügung stellt, ist unbeachtlich, ob sie für gewöhnlich nur die Betreuung von Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr übernimmt. Abgesehen davon erreicht die Antragstellerin dieses Lebensalter gerade, so dass sie noch nicht wesentlich aus dem Betreuungsspektrum der Wohnstätte herausfällt. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 193 SGG. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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