Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
10
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 21 AS 956/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 10 B 1645/08 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 23. Juli 2008 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl I S 444) ist die Beschwerde ausgeschlossen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Nach der Begründung des Gesetzesentwurfs (BR- Drs 820/07, S 28) soll damit verhindert werden, dass die Rechtschutzmöglichkeiten im einstweiligen Rechtsschutz gegenüber denjenigen im Hauptsacheverfahren privilegiert werden. Die Beschwerde soll danach nur zulässig sein, wenn auch im Hauptsacheverfahren ein Rechtsmittel gegeben ist. Dies ist bei Klagen, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betreffen und einen Betrag von 750,00 Euro nicht übersteigen, nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG nicht der Fall, es sei denn, die Berufung wird in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts zugelassen.
Hier wäre die Berufung unzulässig. Mit dem Antrag begehrt der Antragsteller die Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihm eine Waschmaschine, ein Bügeleisen, ein Bügelbrett, einen Wäschetrockner, einen Fön und einen Staubsauger zur Verfügung zu stellen. Mit dem Antrag begehrt der Antragsteller somit Sachleistungen, deren Wert der Antragsteller auf Nachfrage selbst beziffert hat. Er hat angegeben, dass die begehrten Gegenstände in der Summe für durchschnittlich 530,50 Euro käuflich zu erwerben wären. Die von ihm ermittelten Höchstbeträge würden sich auf rund 675,00 Euro addieren. Der Beschwerdewert übersteigt damit selbst bei Zugrundelegung des letztgenannten Wertes den Betrag von 750,00 Euro nicht. Dass eine ausgehend vom Beschwerdewert unzulässige Berufung durch Zulassung des Sozialgerichts oder des Landessozialgerichts (auf eine Nichtzulassungsbeschwerde) zulässig werden kann, stellt eine Ausnahmeregelung dar, die in der die Zulässigkeit der Beschwerde betreffende Vorschrift des § 172 SGG keine Entsprechung findet und für die Zulässigkeit der Beschwerde keine Bedeutung hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in entsprechender Anwendung.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl I S 444) ist die Beschwerde ausgeschlossen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Nach der Begründung des Gesetzesentwurfs (BR- Drs 820/07, S 28) soll damit verhindert werden, dass die Rechtschutzmöglichkeiten im einstweiligen Rechtsschutz gegenüber denjenigen im Hauptsacheverfahren privilegiert werden. Die Beschwerde soll danach nur zulässig sein, wenn auch im Hauptsacheverfahren ein Rechtsmittel gegeben ist. Dies ist bei Klagen, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betreffen und einen Betrag von 750,00 Euro nicht übersteigen, nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG nicht der Fall, es sei denn, die Berufung wird in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts zugelassen.
Hier wäre die Berufung unzulässig. Mit dem Antrag begehrt der Antragsteller die Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihm eine Waschmaschine, ein Bügeleisen, ein Bügelbrett, einen Wäschetrockner, einen Fön und einen Staubsauger zur Verfügung zu stellen. Mit dem Antrag begehrt der Antragsteller somit Sachleistungen, deren Wert der Antragsteller auf Nachfrage selbst beziffert hat. Er hat angegeben, dass die begehrten Gegenstände in der Summe für durchschnittlich 530,50 Euro käuflich zu erwerben wären. Die von ihm ermittelten Höchstbeträge würden sich auf rund 675,00 Euro addieren. Der Beschwerdewert übersteigt damit selbst bei Zugrundelegung des letztgenannten Wertes den Betrag von 750,00 Euro nicht. Dass eine ausgehend vom Beschwerdewert unzulässige Berufung durch Zulassung des Sozialgerichts oder des Landessozialgerichts (auf eine Nichtzulassungsbeschwerde) zulässig werden kann, stellt eine Ausnahmeregelung dar, die in der die Zulässigkeit der Beschwerde betreffende Vorschrift des § 172 SGG keine Entsprechung findet und für die Zulässigkeit der Beschwerde keine Bedeutung hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in entsprechender Anwendung.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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