L 15 B 13/08 SO

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
15
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 88 SO 3133/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 15 B 13/08 SO
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 11. Dezember 2007 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

Das Sozialgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss gemäß § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) dem Antragsgegner zu Recht auferlegt, dem Antragsteller seine außergerichtlichen Kosten des – in der Sache ohne Entscheidung des Gerichts beendeten – einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zu erstatten. Es hat seine nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles getroffene Entscheidung mit sachgerechten Erwägungen begründet, auf die Bezug genommen wird. Der Antragsgegner, der dem Begehren des Antragstellers auf weitere Kostenübernahme nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch für vollstationäre Hilfe entsprochen hatte, stellt auch nicht in Abrede, dass er aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses dem Grunde nach die Kosten des Verfahrens zu erstatten hat. Soweit er mit der Beschwerde beanstandet, dass das Sozialgericht nicht über den Umfang der Kostenerstattung entschieden habe, übersieht der Antragsgegner, dass dies nicht Gegenstand der hier getroffenen Entscheidung nach § 193 Abs. 1 SGG ist, die nur die Kostentragung dem Grunde nach betrifft. Eine Entscheidung darüber, ob die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes notwendig war, findet in diesem Zusammenhang schon deshalb nicht statt, weil sie in der Sache die Höhe der Kostenerstattung betrifft, über die gesondert gemäß § 197 SGG zu befinden ist. Allerdings hängt für das Gerichtsverfahren – anders als bei der Kostenentscheidung für das Widerspruchsverfahren gemäß § 63 Abs. 1 und 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – die Erstattungsfähigkeit der gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwaltes oder Rechtsbeistandes nicht von der im konkreten Fall erforderlichen Feststellung ab, dass die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war, wie sich aus § 193 Abs. 3 SGG ergibt. Dem vom Sozialgericht zutreffend zuerkannten Kostenerstattungsanspruch des Antragstellers steht auch nicht entgegen, dass der ihn im vorliegenden Verfahren vertretene Rechtsanwalt gleichzeitig sein gerichtlich bestellter Betreuer ist. Offenbar meint der Antragsgegner, dass dieser deshalb für die Tätigkeit in dieser Streitsache Aufwendungsersatz aus der Staatskasse nach Betreuungsrecht verlangen könne und keine darüber hinausgehende Kostenerstattung nach §§ 193, 197 SGG in Betracht komme, und bezieht sich in diesem Zusammenhang auf zwei ältere Beschlüsse des erkennenden Senats, in denen die Beiordnung eines Rechtsanwaltes als nicht notwendig im Sinne von § 121 Abs. 2 Zivilprozessordnung beurteilt worden ist, der für den Beteiligten als Berufsbetreuer mit einem Aufgabenkreis bestellt ist, zu dem der Streitgegenstand des Sozialgerichtsverfahrens gehört. Die zitierte Rechtsprechung hat der Senat jedoch angesichts des zwischenzeitlich bekanntgewordenen Beschlusses des 12. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 20. Dezember 2006 – XII ZB 118/03 (zitiert nach Juris) aufgegeben. Nach dieser Entscheidung ist der Anwaltsbetreuer unter dem Gesichtspunkt einer kostensparenden Amtsführung gerade verpflichtet, für die gerichtliche Vertretung des Betroffenen Prozesskostenhilfe zu beantragen, so dass er im Falle der Bewilligung (nur) die Gebühren eines beigeordneten Rechtsanwaltes nach § 49 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte erhält.

Im Hinblick darauf ist der vom gesetzlichen Vertreter des Antragstellers zugleich mit der Beantragung einstweiligen Rechtsschutzes unter dem 22. Oktober 2007 gestellte Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter seiner Beiordnung auch nicht etwa wegen der zu seinen Gunsten ergangenen Kostenentscheidung dem Grunde nach "gegenstandslos" geworden, sondern noch vom Sozialgericht zu bescheiden.

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§177 SGG):
Rechtskraft
Aus
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