Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 15 Ar 1338/92
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 10 Ar 238/96
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Bemerkung
verb. m. L 10 Ar 496/94 und L 10 Ar 497/94
I. Die Berufungen des Klägers gegen die Urteile des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 28. Februar 1994 und den Gerichtsbescheid vom 15. Januar 1996 werden zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander Kosten nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeiträume vom 14. Oktober 1991 bis 23. Oktober 1991, 2. Januar 1992 bis 20. Februar 1992, 9. März 1992 bis 4. Mai 1992 sowie ab dem 8. Februar 1994 im Streit. Dabei geht es jeweils um die Frage, ob der Kläger die Anwartschaftszeit erfüllt hat.
Der im Jahre 1954 geborene Kläger ist seit dem 4. Juli 1988 beim Z. ( ) als Tontechniker ständig im Sinne des § 179 SGB V beschäftigt. Für ihn wurde bis zum 8. März 1992 für folgende Zeiträume Lohn abgerechnet:
04.07.1988 – 09.08.1988,
01.09.1988 – 08.09.1988,
28.09.1988 – 30.09.1988,
21.10.1988 – 03.11.1988,
18.11.1988 – 31.12.1988,
19.04.1989 – 27.04.1989,
16.06.1989 – 26.06.1989,
03.08.1989 – 14.08.1989,
08.09.1989 – 14.09.1989,
19.10.1989 – 06.11.1989,
21.11.1989 – 28.11.1989,
12.12.1989 – 30.12.1989,
01.02.1990 – 02.02.1990,
20.04.1990 – 09.05.1990,
22.06.1990 – 09.07.1990,
10.07.1990 – 03.08.1990,
03.09.1990 – 08.10.1990,
05.11.1990 – 10.11.1990,
29.11.1990 – 03.12.1990,
12.03.1991 – 27.03.1991,
08.04.1991 – 15.04.1991,
29.05.1991 – 04.06.1991,
05.06.1991 – 14.06.1991,
05.07.1991 – 07.07.1991,
06.08.1991 – 12.08.1991,
28.09.1991 – 29.09.1991,
17.10.1991 – 14.11.1991,
15.11.1991 – 31.12.1991,
21.02.1992 – 06.03.1992;
Anschließend war der Kläger vom 5. Mai bis 27. Mai 1992, 3. Juni bis 6. Juni 1992, 9. Juni 1992 bis 19. Juni 1992, 29. Juni 1992 bis 13. Juli 1992, 15. Juli 1992 bis 28. Juli 1992, 29. Juli 1992 bis 17. August 1992, 27. August 1992 bis 4. September 1992, 16. September 1992 bis 30. September 1992, 6. Oktober bis 12. Oktober 1992, 16. Oktober 1992 bis 28. Oktober 1992 sowie vom 30. Oktober 1992 bis zum 11. November 1992 beschäftigt. Vom 20. November 1992 bis 19. Januar 1993 stand der Kläger sodann bei der Beklagten in Bezug von Alg. Vom 20. Januar 1993 bis 28. Januar 1993 war der Kläger erneut beim beschäftigt. Danach stand der Kläger ausweislich der Beklagtenakte, unterbrochen von weiteren Beschäftigungszeiträumen, bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 7. Februar 1994 im Bezug von Alg. Darüber hinaus gibt es in der Beklagtenakte Hinweise auf Zeiten der Arbeitsunfähigkeit vom 5. bis 18. Dezember 1991 sowie vom 5. bis 14. März 1993.
Der Kläger meldete sich bei der Beklagten erstmals am 15. Oktober 1991 arbeitslos und beantragte Alg. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 5. November 1991 unter Hinweis auf die fehlende Erfüllung der Anwartschaftszeit ab. Den Widerspruch des Klägers wies sie mit Bescheid vom 5. Februar 1992 zurück. Hiergegen hat der Kläger am 2. März 1992 beim Sozialgericht Frankfurt am Main (SG) Klage erhoben (S-15/Ar-499/92).
Am 15. November 1991 meldete sich der Kläger unter Beantragung von Alg erneut arbeitslos, teilte jedoch mit weiteren Schreiben vom 16. Dezember 1991 und 1. Januar 1992 mit, daß die Beschäftigung beim noch bis zum 31. Dezember 1991 andauere. Nach einer weiteren Zwischenbeschäftigung meldete sich der Kläger am 9. März 1992 erneut arbeitslos und beantragte Alg. Die Beklagte lehnte daraufhin die Gewährung von Alg wiederum mit der Begründung ab, die Anwartschaftszeit sei nicht erfüllt (Bescheid vom 7. April 1992). Hiergegen widersprach der Kläger mit der Begründung, bei der Berechnung der Anwartschaftszeit sei seine besondere Beschäftigungssituation in keiner Weise berücksichtigt worden. Er werde gegenüber normalen Beitragszahlern deswegen benachteiligt, weil bei ihm zusätzliche Überstunden anfielen, welche ein anderer Beschäftigter durch weitere beitragspflichtige Zeiten abfeiern könne. In seinem Falle seien deshalb durchschnittlich 220 Arbeitstage jährlich zugrunde zulegen. Im übrigen vertrat der Kläger den Standpunkt, daß ihm aus Gründen der Gleichbehandlung genauso Arbeitslosengeld zustehe, wie dies nach dem "Gesetz zur Änderung arbeitsförderungs- und anderer sozialrechtlicher Vorschriften” vom 21. Juni 1991 auch für vor dem 3. Oktober 1990 freiberuflich tätige Künstler in den "Beitragsgebieten” gelte.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Mai 1992 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Innerhalb der Rahmenfrist vom 1. Januar 1989 bis 31. Dezember 1991 habe der Kläger lediglich 266 Kalendertage und innerhalb der Rahmenfrist vom 9. März 1989 bis 8. März 1992 lediglich 281 Kalendertage einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachgewiesen. Auch ein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe (Alhi) scheitere daran, daß in der Rahmenfrist vom 1. Januar 1991 bis 31. Dezember 1991 bzw. vom 9. März 1991 bis 8. März 1992 lediglich 127 bzw. 142 Kalendertage beitragspflichtiger Beschäftigung festzustellen seien. Soweit der Kläger wegen seiner besonderen Beschäftigungssituation die Gleichstellung von jährlich durchschnittlich 220 Arbeitstagen mit einem Zeitraum von 360 Kalendertagen zur Erfüllung der Anwartschaftszeit nach § 104 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) begehre, könne dem nicht gefolgt werden, da hierfür keinerlei gesetzliche Grundlage gegeben sei. Für die Erfüllung der Anwartschaftszeit nach § 104 AFG seien ausschließlich die innerhalb der Rahmenfrist in einer beitragspflichtigen Beschäftigung zurückgelegten Kalendertage zu berücksichtigen, unabhängig von dem Umfang der auf die einzelnen Kalendertage entfallenen Arbeitszeit. Im übrigen könne der Kläger sich auch nicht auf die Gleichbehandlung mit dem Personenkreis berufen, für den in § 249 c Abs. 8 AFG Sonderregelungen bestimmt seien, denn diese Ausnahme betreffe nur Arbeitslose, die vor dem 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet mehr als kurzzeitig selbständig tätig gewesen seien.
Hiergegen erhob der Kläger am 5. Juni 1992 beim Sozialgericht (SG) Frankfurt am Main Klage (S-15/Ar-1338/92).
Mit Bescheid vom 14. Februar 1994 lehnte die Beklagte schließlich den Antrag des Klägers "auf erneutes und aktualisiertes Arbeitslosengeld” vom 28. Dezember 1993 nach vorheriger Arbeitslosmeldung am 27. Dezember 1993 ab. Für den Kläger bestehe, ausgehend vom 24. Dezember 1993, noch ein Restanspruch für 32 Werktage, darüber hinaus sei dem Kläger jedoch keine neue Anwartschaft zugewachsen, da er vom 20. Dezember 1992 bis zum 23. Dezember 1993 lediglich 183 Kalendertage an Beschäftigungszeit nachgewiesen habe. Den Widerspruch des Klägers vom 7. März 1994 wies die Beklagte durch Bescheid vom 31. Mai 1994 zurück. Hiergegen wurde am 4. Juli 1994 beim SG Frankfurt am Main Klage erhoben (S-15/Ar-2187/94).
Vom SG wurden die am 2. März 1992 zum Aktenzeichen S-15/Ar-499/92 und am 5. Juni 1992 zum Aktenzeichen S-15/Ar-1338/92 erhobenen Klagen mit Urteilen vom 28. Februar 1994 abgewiesen. Zur Begründung stützte sich das SG auf die Begründungen der Verwaltungsentscheidungen und führte ergänzend lediglich aus, daß die Tätigkeit des Klägers beim auch nicht unter die abschließende Sonderregelung des § 1 Abs. 2 der Verordnung zur Anwartschaftszeit in der Arbeitslosenversicherung (Anwartschaftszeit-Verordnung) vom 29. Januar 1982 (BGBl. I S. 1277), geändert durch Art. 6 des 1. Gesetzes zur Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 15. Oktober 1984 (BGBl. I S. 1277) falle. Auch könne dem Begehren des Klägers, seine beitragspflichtigen Zeiten auf beitragspflichtige Tage umzurechnen, nicht gefolgt werden. Das 5. AFG-Änderungsgesetz habe nämlich die Berechnung der Anwartschaftszeit vereinfacht und nunmehr ausschließlich auf die Berechnung nach beitragspflichtigen Beschäftigungstagen abgestellt. Die Umrechnung von anderen Zeiteinheiten in Tage sei nicht statthaft. Der Regierungsentwurf zum 5. AFG-Änderungsgesetz (Bundesrats-Drucksache 1/79, S. 27) besage hierzu: "Im Interesse der Rechtsklarheit und der Verwaltungsvereinfachung sollen künftig die Anwartschaftszeit und die Voraussetzungen für die jeweilige Anspruchsdauer nur noch nach Kalendertagen berechnet werden.” Nach Sinn und Wortlaut des Gesetzes sei somit eine Umrechnung der von dem Kläger geleisteten beitragspflichtigen Stunden auf beitragspflichtige Tage nicht möglich. Ebensowenig könne zugunsten des Klägers die Vorschrift des § 104 Abs. 1 Satz 3 AFG Anwendung finden, wonach die Anwartschaftszeit nicht beeinträchtigt werde bei Zeiten einer Beschäftigung, für die kein Arbeitsentgelt gezahlt werde und die jeweils vier Wochen nicht überschritten. Hierfür sei nämlich erforderlich, daß das Arbeitsverhältnis durchgängig fortbestehe, während des Arbeitsverhältnisses aber eine kurzzeitige, faktische Arbeitslosigkeit eintrete. Das sei vorliegend jedoch nicht der Fall, da kein durchgängiges Arbeitsverhältnis vorgelegen habe, sondern ein solches lediglich für die jeweiligen Beschäftigungszeiten bestanden habe. Eine Verletzung des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) vermochte die Kammer nicht zu erkennen.
In der Streitsache zum Aktenzeichen S-15/Ar-499/92 ließ das SG die Berufung zu.
In der Streitsache S-15/Ar-2187/94 forderte das SG die Prozeßbevollmächtigten des Klägers mit Verfügungen vom 5. Juli 1994, 5. Oktober 1994, 3. Februar 1995 und 30. August 1995, zuletzt mit Fristsetzung zum 31. Oktober 1995, zur Vorlage der Prozeßvollmacht auf. Eine Reaktion hierauf erfolgte jedoch nicht. Mit Verfügung vom 27. November 1995 wies das SG die Beteiligten schließlich auf die Möglichkeit einer Entscheidung gemäß § 105 Abs. 1 SGG hin.
Mit Gerichtsbescheid vom 15. Januar 1996 wies das SG die Klage sodann wegen fehlender Vollmacht als unzulässig ab.
Gegen die ihm am 29. April 1994 zugestellten Urteile in den Streitsachen S-15/Ar-499/92 und S-15/Ar-1338/92 hat der Kläger am 26. Mai 1994 Berufung eingelegt. Er hält die Regelungen des Arbeitsförderungsgesetzes für verfassungswidrig, da er trotz seiner Beitragsleistung niemals Leistungen von der Beklagten erhalten könne. Im übrigen habe der Gesetzgeber mit der Nachbesserung der Sicherung gegen Arbeitslosigkeit für die ehemals in der früheren DDR selbständig Tätigen zugestanden, daß ein Bedarf an Absicherung an Arbeitslosigkeit auch bei selbständig Tätigen bestehe. Im Hinblick auf diese "geschenkte” Versicherung sei somit für den Kläger, der trotz seiner Versicherungsbeiträge keinen Leistungsanspruch erwerbe, eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung zu erkennen.
In den Streitsachen L-10/Ar-496/94 und -497/94 beantragt der Kläger dementsprechend, die Urteile des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 28. Februar 1994 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 5. November 1991 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Februar 1992 sowie des Bescheides vom 7. April 1992 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Mai 1992 zu verurteilen, dem Kläger Arbeitslosengeld in gesetzlichem Umfang zu gewähren.
In der Streitsache zum Aktenzeichen L-10/Ar-238/96 hat der Kläger auf sein Vorbringen in den vorgenannten Verfahren zur Begründung der Berufung Bezug genommen.
Er beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 15. Januar 1996 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 14. Februar 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Mai 1994 zu verurteilen, dem Kläger Arbeitslosengeld in gesetzlichem Umfang zu leisten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufungen des Klägers zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Urteile bzw. den Gerichtsbescheid für zutreffend.
Vom Senat wurde der Kläger in einem Erörterungstermin persönlich angehört; auf die Niederschrift wird Bezug genommen. Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und der Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
Vom Senat wurden die Streitsachen zu den Aktenzeichen L-10/Ar-496/94, -497/94 und 238/96 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegten Berufungen sind in den Streitsachen L-10/Ar-496/94 wegen der Zulassung durch das SG und L-10/Ar-497/94 wegen Überschreitens der Streitwertgrenze von 1.000 DM zulässig. Letzteres gilt auch für die Streitsache L 10/Ar-238/96.
Die somit insgesamt zulässigen Berufungen sind jedoch in der Sache nicht begründet.
Hinsichtlich der Streitsache zum Aktenzeichen L-10/Ar-238/96 hat das SG die Klage zu Recht wegen fehlender Vollmachtsvorlage als unzulässig abgewiesen. Das Fehlen der Vollmacht ist eine von Amts wegen zu beachtende Prozeßvoraussetzung, die bei Schluß der mündlichen Verhandlung erfüllt sein muß. Abgesehen von der Tatsache, daß auch die Berufung zunächst ohne Vollmacht eingelegt wurde und die schließlich am 6. März 1996 beim Senat eingegangene Vollmacht kein Datum ausweist, kann der Mangel der Vollmachtsvorlage im Rechtsmittelverfahren auch nicht mehr geheilt werden, weil das SG die Prozeßvertreter des Klägers unter Fristsetzung zur Vorlage der Prozeßvollmacht aufgefordert hatte (vgl. BSG, SozR 1500 § 73 Nr. 5).
In den Streitsachen zu den Aktenzeichen L-10/Ar-496/94 und -497/94 hat das SG ebenfalls zutreffend festgestellt, daß vorliegend die Bedingung der Anwartschaftszeiterfüllung gemäß §§ 100 Abs. 1 in Verbindung mit 104 AFG nicht erfüllt ist. Die Anwartschaftszeit hat nämlich nur erfüllt, wer in der Rahmenfrist 360 Kalendertage in einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung gestanden hat oder nach § 107 AFG gleichgestellte Zeiten nachweist (§ 104 Abs. 1 Satz 1 AFG); die Rahmenfrist geht dem ersten Tag der Arbeitslosmeldung und Antragstellung unmittelbar voraus und beträgt drei Jahre (§ 104 Abs. 2 und Abs. 3 AFG). Daß der Kläger die Voraussetzungen dieser Vorschriften nicht erfüllt, ist zwischen den Beteiligten selbst unter Einbeziehung der Zeiten der Arbeitsunfähigkeit unstreitig, wie sich aus dem Schriftsatz des Klägers vom 30. August 1996 ergibt. Zu Recht hat das SG im angefochtenen Urteil darüber hinaus darauf hingewiesen, daß zugunsten des Klägers auch nicht die Vorschriften der Anwartschaftszeitverordnung wirken, weil der vorliegende Sachverhalt nicht unter die dort genannten Ausnahmevorschriften fällt. Zutreffend hat das SG ferner festgestellt, daß der Kläger sich auch nicht auf die Vorschrift des § 104 Abs. 1 Satz 3 AFG stützen kann, weil auch deren Voraussetzungen nicht vorliegen. Der Senat macht sich die Ausführungen des SG im angefochtenen Urteil insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen zu eigen (vgl. § 153 Abs. 2 SGG). Aus der Tatsache, daß der Gesetzgeber diese Ausnahmevorschriften ausdrücklich geregelt hat, folgt zugleich, daß die Fälle der Anwartschaftszeiterfüllung damit abschließend geregelt sind.
Der Senat vermag sich auch nicht den verfassungsrechtlichen Bedenken des Klägers anzuschließen. Soweit dieser sich nämlich darauf beruft, trotz Beitragszahlung keinen Anspruch auf Leistungen von der Beklagten zu erhalten und hierin einen Verstoß gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG sieht, kann dem schon aus tatsächlichen Gründen nicht gefolgt werden, weil dem Kläger ab 20. November 1992 ja tatsächlich Alg bewilligt wurde. Soweit der Kläger sich weiter auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG stützt, ist ihm entgegenzuhalten, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes ein Verstoß gegen diese Vorschrift nur dann vorliegt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen können (z.B. BVerfGE 84, 348, 359). Daß vorliegend aber derartige rechtsrelevante Unterschiede bestehen, liegt angesichts der Tatsache, daß es sich einerseits um Lebensverläufe in der ehemaligen DDR, andererseits in der Bundesrepublik Deutschland handelt, auf der Hand. Dies bestätigt hier der Vortrag des Klägers selbst, daß Arbeitslosigkeit im Beitragsgebiet erst nach dem Beitritt zur "real existierenden Erscheinung” geworden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Revision war mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht zuzulassen.
II. Die Beteiligten haben einander Kosten nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeiträume vom 14. Oktober 1991 bis 23. Oktober 1991, 2. Januar 1992 bis 20. Februar 1992, 9. März 1992 bis 4. Mai 1992 sowie ab dem 8. Februar 1994 im Streit. Dabei geht es jeweils um die Frage, ob der Kläger die Anwartschaftszeit erfüllt hat.
Der im Jahre 1954 geborene Kläger ist seit dem 4. Juli 1988 beim Z. ( ) als Tontechniker ständig im Sinne des § 179 SGB V beschäftigt. Für ihn wurde bis zum 8. März 1992 für folgende Zeiträume Lohn abgerechnet:
04.07.1988 – 09.08.1988,
01.09.1988 – 08.09.1988,
28.09.1988 – 30.09.1988,
21.10.1988 – 03.11.1988,
18.11.1988 – 31.12.1988,
19.04.1989 – 27.04.1989,
16.06.1989 – 26.06.1989,
03.08.1989 – 14.08.1989,
08.09.1989 – 14.09.1989,
19.10.1989 – 06.11.1989,
21.11.1989 – 28.11.1989,
12.12.1989 – 30.12.1989,
01.02.1990 – 02.02.1990,
20.04.1990 – 09.05.1990,
22.06.1990 – 09.07.1990,
10.07.1990 – 03.08.1990,
03.09.1990 – 08.10.1990,
05.11.1990 – 10.11.1990,
29.11.1990 – 03.12.1990,
12.03.1991 – 27.03.1991,
08.04.1991 – 15.04.1991,
29.05.1991 – 04.06.1991,
05.06.1991 – 14.06.1991,
05.07.1991 – 07.07.1991,
06.08.1991 – 12.08.1991,
28.09.1991 – 29.09.1991,
17.10.1991 – 14.11.1991,
15.11.1991 – 31.12.1991,
21.02.1992 – 06.03.1992;
Anschließend war der Kläger vom 5. Mai bis 27. Mai 1992, 3. Juni bis 6. Juni 1992, 9. Juni 1992 bis 19. Juni 1992, 29. Juni 1992 bis 13. Juli 1992, 15. Juli 1992 bis 28. Juli 1992, 29. Juli 1992 bis 17. August 1992, 27. August 1992 bis 4. September 1992, 16. September 1992 bis 30. September 1992, 6. Oktober bis 12. Oktober 1992, 16. Oktober 1992 bis 28. Oktober 1992 sowie vom 30. Oktober 1992 bis zum 11. November 1992 beschäftigt. Vom 20. November 1992 bis 19. Januar 1993 stand der Kläger sodann bei der Beklagten in Bezug von Alg. Vom 20. Januar 1993 bis 28. Januar 1993 war der Kläger erneut beim beschäftigt. Danach stand der Kläger ausweislich der Beklagtenakte, unterbrochen von weiteren Beschäftigungszeiträumen, bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 7. Februar 1994 im Bezug von Alg. Darüber hinaus gibt es in der Beklagtenakte Hinweise auf Zeiten der Arbeitsunfähigkeit vom 5. bis 18. Dezember 1991 sowie vom 5. bis 14. März 1993.
Der Kläger meldete sich bei der Beklagten erstmals am 15. Oktober 1991 arbeitslos und beantragte Alg. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 5. November 1991 unter Hinweis auf die fehlende Erfüllung der Anwartschaftszeit ab. Den Widerspruch des Klägers wies sie mit Bescheid vom 5. Februar 1992 zurück. Hiergegen hat der Kläger am 2. März 1992 beim Sozialgericht Frankfurt am Main (SG) Klage erhoben (S-15/Ar-499/92).
Am 15. November 1991 meldete sich der Kläger unter Beantragung von Alg erneut arbeitslos, teilte jedoch mit weiteren Schreiben vom 16. Dezember 1991 und 1. Januar 1992 mit, daß die Beschäftigung beim noch bis zum 31. Dezember 1991 andauere. Nach einer weiteren Zwischenbeschäftigung meldete sich der Kläger am 9. März 1992 erneut arbeitslos und beantragte Alg. Die Beklagte lehnte daraufhin die Gewährung von Alg wiederum mit der Begründung ab, die Anwartschaftszeit sei nicht erfüllt (Bescheid vom 7. April 1992). Hiergegen widersprach der Kläger mit der Begründung, bei der Berechnung der Anwartschaftszeit sei seine besondere Beschäftigungssituation in keiner Weise berücksichtigt worden. Er werde gegenüber normalen Beitragszahlern deswegen benachteiligt, weil bei ihm zusätzliche Überstunden anfielen, welche ein anderer Beschäftigter durch weitere beitragspflichtige Zeiten abfeiern könne. In seinem Falle seien deshalb durchschnittlich 220 Arbeitstage jährlich zugrunde zulegen. Im übrigen vertrat der Kläger den Standpunkt, daß ihm aus Gründen der Gleichbehandlung genauso Arbeitslosengeld zustehe, wie dies nach dem "Gesetz zur Änderung arbeitsförderungs- und anderer sozialrechtlicher Vorschriften” vom 21. Juni 1991 auch für vor dem 3. Oktober 1990 freiberuflich tätige Künstler in den "Beitragsgebieten” gelte.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Mai 1992 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Innerhalb der Rahmenfrist vom 1. Januar 1989 bis 31. Dezember 1991 habe der Kläger lediglich 266 Kalendertage und innerhalb der Rahmenfrist vom 9. März 1989 bis 8. März 1992 lediglich 281 Kalendertage einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachgewiesen. Auch ein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe (Alhi) scheitere daran, daß in der Rahmenfrist vom 1. Januar 1991 bis 31. Dezember 1991 bzw. vom 9. März 1991 bis 8. März 1992 lediglich 127 bzw. 142 Kalendertage beitragspflichtiger Beschäftigung festzustellen seien. Soweit der Kläger wegen seiner besonderen Beschäftigungssituation die Gleichstellung von jährlich durchschnittlich 220 Arbeitstagen mit einem Zeitraum von 360 Kalendertagen zur Erfüllung der Anwartschaftszeit nach § 104 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) begehre, könne dem nicht gefolgt werden, da hierfür keinerlei gesetzliche Grundlage gegeben sei. Für die Erfüllung der Anwartschaftszeit nach § 104 AFG seien ausschließlich die innerhalb der Rahmenfrist in einer beitragspflichtigen Beschäftigung zurückgelegten Kalendertage zu berücksichtigen, unabhängig von dem Umfang der auf die einzelnen Kalendertage entfallenen Arbeitszeit. Im übrigen könne der Kläger sich auch nicht auf die Gleichbehandlung mit dem Personenkreis berufen, für den in § 249 c Abs. 8 AFG Sonderregelungen bestimmt seien, denn diese Ausnahme betreffe nur Arbeitslose, die vor dem 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet mehr als kurzzeitig selbständig tätig gewesen seien.
Hiergegen erhob der Kläger am 5. Juni 1992 beim Sozialgericht (SG) Frankfurt am Main Klage (S-15/Ar-1338/92).
Mit Bescheid vom 14. Februar 1994 lehnte die Beklagte schließlich den Antrag des Klägers "auf erneutes und aktualisiertes Arbeitslosengeld” vom 28. Dezember 1993 nach vorheriger Arbeitslosmeldung am 27. Dezember 1993 ab. Für den Kläger bestehe, ausgehend vom 24. Dezember 1993, noch ein Restanspruch für 32 Werktage, darüber hinaus sei dem Kläger jedoch keine neue Anwartschaft zugewachsen, da er vom 20. Dezember 1992 bis zum 23. Dezember 1993 lediglich 183 Kalendertage an Beschäftigungszeit nachgewiesen habe. Den Widerspruch des Klägers vom 7. März 1994 wies die Beklagte durch Bescheid vom 31. Mai 1994 zurück. Hiergegen wurde am 4. Juli 1994 beim SG Frankfurt am Main Klage erhoben (S-15/Ar-2187/94).
Vom SG wurden die am 2. März 1992 zum Aktenzeichen S-15/Ar-499/92 und am 5. Juni 1992 zum Aktenzeichen S-15/Ar-1338/92 erhobenen Klagen mit Urteilen vom 28. Februar 1994 abgewiesen. Zur Begründung stützte sich das SG auf die Begründungen der Verwaltungsentscheidungen und führte ergänzend lediglich aus, daß die Tätigkeit des Klägers beim auch nicht unter die abschließende Sonderregelung des § 1 Abs. 2 der Verordnung zur Anwartschaftszeit in der Arbeitslosenversicherung (Anwartschaftszeit-Verordnung) vom 29. Januar 1982 (BGBl. I S. 1277), geändert durch Art. 6 des 1. Gesetzes zur Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 15. Oktober 1984 (BGBl. I S. 1277) falle. Auch könne dem Begehren des Klägers, seine beitragspflichtigen Zeiten auf beitragspflichtige Tage umzurechnen, nicht gefolgt werden. Das 5. AFG-Änderungsgesetz habe nämlich die Berechnung der Anwartschaftszeit vereinfacht und nunmehr ausschließlich auf die Berechnung nach beitragspflichtigen Beschäftigungstagen abgestellt. Die Umrechnung von anderen Zeiteinheiten in Tage sei nicht statthaft. Der Regierungsentwurf zum 5. AFG-Änderungsgesetz (Bundesrats-Drucksache 1/79, S. 27) besage hierzu: "Im Interesse der Rechtsklarheit und der Verwaltungsvereinfachung sollen künftig die Anwartschaftszeit und die Voraussetzungen für die jeweilige Anspruchsdauer nur noch nach Kalendertagen berechnet werden.” Nach Sinn und Wortlaut des Gesetzes sei somit eine Umrechnung der von dem Kläger geleisteten beitragspflichtigen Stunden auf beitragspflichtige Tage nicht möglich. Ebensowenig könne zugunsten des Klägers die Vorschrift des § 104 Abs. 1 Satz 3 AFG Anwendung finden, wonach die Anwartschaftszeit nicht beeinträchtigt werde bei Zeiten einer Beschäftigung, für die kein Arbeitsentgelt gezahlt werde und die jeweils vier Wochen nicht überschritten. Hierfür sei nämlich erforderlich, daß das Arbeitsverhältnis durchgängig fortbestehe, während des Arbeitsverhältnisses aber eine kurzzeitige, faktische Arbeitslosigkeit eintrete. Das sei vorliegend jedoch nicht der Fall, da kein durchgängiges Arbeitsverhältnis vorgelegen habe, sondern ein solches lediglich für die jeweiligen Beschäftigungszeiten bestanden habe. Eine Verletzung des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) vermochte die Kammer nicht zu erkennen.
In der Streitsache zum Aktenzeichen S-15/Ar-499/92 ließ das SG die Berufung zu.
In der Streitsache S-15/Ar-2187/94 forderte das SG die Prozeßbevollmächtigten des Klägers mit Verfügungen vom 5. Juli 1994, 5. Oktober 1994, 3. Februar 1995 und 30. August 1995, zuletzt mit Fristsetzung zum 31. Oktober 1995, zur Vorlage der Prozeßvollmacht auf. Eine Reaktion hierauf erfolgte jedoch nicht. Mit Verfügung vom 27. November 1995 wies das SG die Beteiligten schließlich auf die Möglichkeit einer Entscheidung gemäß § 105 Abs. 1 SGG hin.
Mit Gerichtsbescheid vom 15. Januar 1996 wies das SG die Klage sodann wegen fehlender Vollmacht als unzulässig ab.
Gegen die ihm am 29. April 1994 zugestellten Urteile in den Streitsachen S-15/Ar-499/92 und S-15/Ar-1338/92 hat der Kläger am 26. Mai 1994 Berufung eingelegt. Er hält die Regelungen des Arbeitsförderungsgesetzes für verfassungswidrig, da er trotz seiner Beitragsleistung niemals Leistungen von der Beklagten erhalten könne. Im übrigen habe der Gesetzgeber mit der Nachbesserung der Sicherung gegen Arbeitslosigkeit für die ehemals in der früheren DDR selbständig Tätigen zugestanden, daß ein Bedarf an Absicherung an Arbeitslosigkeit auch bei selbständig Tätigen bestehe. Im Hinblick auf diese "geschenkte” Versicherung sei somit für den Kläger, der trotz seiner Versicherungsbeiträge keinen Leistungsanspruch erwerbe, eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung zu erkennen.
In den Streitsachen L-10/Ar-496/94 und -497/94 beantragt der Kläger dementsprechend, die Urteile des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 28. Februar 1994 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 5. November 1991 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Februar 1992 sowie des Bescheides vom 7. April 1992 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Mai 1992 zu verurteilen, dem Kläger Arbeitslosengeld in gesetzlichem Umfang zu gewähren.
In der Streitsache zum Aktenzeichen L-10/Ar-238/96 hat der Kläger auf sein Vorbringen in den vorgenannten Verfahren zur Begründung der Berufung Bezug genommen.
Er beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 15. Januar 1996 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 14. Februar 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Mai 1994 zu verurteilen, dem Kläger Arbeitslosengeld in gesetzlichem Umfang zu leisten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufungen des Klägers zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Urteile bzw. den Gerichtsbescheid für zutreffend.
Vom Senat wurde der Kläger in einem Erörterungstermin persönlich angehört; auf die Niederschrift wird Bezug genommen. Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und der Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
Vom Senat wurden die Streitsachen zu den Aktenzeichen L-10/Ar-496/94, -497/94 und 238/96 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegten Berufungen sind in den Streitsachen L-10/Ar-496/94 wegen der Zulassung durch das SG und L-10/Ar-497/94 wegen Überschreitens der Streitwertgrenze von 1.000 DM zulässig. Letzteres gilt auch für die Streitsache L 10/Ar-238/96.
Die somit insgesamt zulässigen Berufungen sind jedoch in der Sache nicht begründet.
Hinsichtlich der Streitsache zum Aktenzeichen L-10/Ar-238/96 hat das SG die Klage zu Recht wegen fehlender Vollmachtsvorlage als unzulässig abgewiesen. Das Fehlen der Vollmacht ist eine von Amts wegen zu beachtende Prozeßvoraussetzung, die bei Schluß der mündlichen Verhandlung erfüllt sein muß. Abgesehen von der Tatsache, daß auch die Berufung zunächst ohne Vollmacht eingelegt wurde und die schließlich am 6. März 1996 beim Senat eingegangene Vollmacht kein Datum ausweist, kann der Mangel der Vollmachtsvorlage im Rechtsmittelverfahren auch nicht mehr geheilt werden, weil das SG die Prozeßvertreter des Klägers unter Fristsetzung zur Vorlage der Prozeßvollmacht aufgefordert hatte (vgl. BSG, SozR 1500 § 73 Nr. 5).
In den Streitsachen zu den Aktenzeichen L-10/Ar-496/94 und -497/94 hat das SG ebenfalls zutreffend festgestellt, daß vorliegend die Bedingung der Anwartschaftszeiterfüllung gemäß §§ 100 Abs. 1 in Verbindung mit 104 AFG nicht erfüllt ist. Die Anwartschaftszeit hat nämlich nur erfüllt, wer in der Rahmenfrist 360 Kalendertage in einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung gestanden hat oder nach § 107 AFG gleichgestellte Zeiten nachweist (§ 104 Abs. 1 Satz 1 AFG); die Rahmenfrist geht dem ersten Tag der Arbeitslosmeldung und Antragstellung unmittelbar voraus und beträgt drei Jahre (§ 104 Abs. 2 und Abs. 3 AFG). Daß der Kläger die Voraussetzungen dieser Vorschriften nicht erfüllt, ist zwischen den Beteiligten selbst unter Einbeziehung der Zeiten der Arbeitsunfähigkeit unstreitig, wie sich aus dem Schriftsatz des Klägers vom 30. August 1996 ergibt. Zu Recht hat das SG im angefochtenen Urteil darüber hinaus darauf hingewiesen, daß zugunsten des Klägers auch nicht die Vorschriften der Anwartschaftszeitverordnung wirken, weil der vorliegende Sachverhalt nicht unter die dort genannten Ausnahmevorschriften fällt. Zutreffend hat das SG ferner festgestellt, daß der Kläger sich auch nicht auf die Vorschrift des § 104 Abs. 1 Satz 3 AFG stützen kann, weil auch deren Voraussetzungen nicht vorliegen. Der Senat macht sich die Ausführungen des SG im angefochtenen Urteil insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen zu eigen (vgl. § 153 Abs. 2 SGG). Aus der Tatsache, daß der Gesetzgeber diese Ausnahmevorschriften ausdrücklich geregelt hat, folgt zugleich, daß die Fälle der Anwartschaftszeiterfüllung damit abschließend geregelt sind.
Der Senat vermag sich auch nicht den verfassungsrechtlichen Bedenken des Klägers anzuschließen. Soweit dieser sich nämlich darauf beruft, trotz Beitragszahlung keinen Anspruch auf Leistungen von der Beklagten zu erhalten und hierin einen Verstoß gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG sieht, kann dem schon aus tatsächlichen Gründen nicht gefolgt werden, weil dem Kläger ab 20. November 1992 ja tatsächlich Alg bewilligt wurde. Soweit der Kläger sich weiter auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG stützt, ist ihm entgegenzuhalten, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes ein Verstoß gegen diese Vorschrift nur dann vorliegt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen können (z.B. BVerfGE 84, 348, 359). Daß vorliegend aber derartige rechtsrelevante Unterschiede bestehen, liegt angesichts der Tatsache, daß es sich einerseits um Lebensverläufe in der ehemaligen DDR, andererseits in der Bundesrepublik Deutschland handelt, auf der Hand. Dies bestätigt hier der Vortrag des Klägers selbst, daß Arbeitslosigkeit im Beitragsgebiet erst nach dem Beitritt zur "real existierenden Erscheinung” geworden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Revision war mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht zuzulassen.
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