Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
83
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 83 KA 83/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten Verfahrens.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der teilweisen Aufhebung der Honorarbe-scheide für die Quartale III/2002 bis II/2004 und der Neufestsetzung der Punktwerte wegen der Nachvergütung für die Psychotherapie.
Die Klägerin ist eine aus den beiden Fachärzten für Nuklearmedizin S K und Dr. U H beste-hende Gemeinschaftspraxis. Sie nimmt seit dem 1. Oktober 1993 an der vertragsärztlichen fachärztlichen Versorgung im Bereich der Beklagten teil. Die Beklagte fügte den Honorarbe-scheiden der Klägerin für die Quartale III/02 bis II/04 jeweils eine Nebenbestimmung bei. Sie lautete:
"Wichtig! Nebenbestimmung zum Honorarbescheid des Quartals [ ...]
Dieser Honorarbescheid ist teilweise vorläufig. Die den nachfolgenden Leistungen zu Grunde gelegten Punktwerte sind nur vorläufig, so dass insofern gem. § 45 Abs. 2 Satz 1 BMV-Ä bzw. § 34 Abs. 4 Sätze 1 und 2 EKV-Ä im Wege der sachlichen-rechnerischen Berichtigung eine nachträgliche Neufestsetzung des Honoraran-spruchs zu Ihren Gunsten oder zu Ihren Ungunsten erfolgen kann (BSG-Urteile vom 31.10.2001 B6 KA 14 ff/00 R). Dies gilt für nachfolgende Bereiche:
Pauschalierte Gesamtvergütung, Einzelleistungen und Präventionen [ ]
• Die Höhe des vom Bewertungsausschuss definierten Mindestpunktwerts (ab 3/02 3,1547 EUR-Cent, d.h. 6,17 Dpf.) für die zeitgebundene und genehmi-gungspflichtige Psychotherapie ist nach wie vor umstritten. Die hierzu bei diversen Sozialgerichten und Landessozialgerichten anhängigen Rechtsstrei-tigkeiten könnten dazu führen, dass dieser Leistungsbereich zu zusätzlichen Lasten der übrigen fachärztlichen Versorgung gestützt werden muss. Dies würde zu einer weiteren Absenkung der Punktwerte des fachärztlichen Ver-sorgungsbereichs führen."
Mit Bescheid vom 25. Oktober 2005 hob die Beklagte die Honorarbescheide der Klägerin für die Quartale III/02 bis II/04 bezüglich der Vergütung der fachärztlichen Leistungen teilweise auf und legte nunmehr einen Punktwert unterhalb der ursprünglichen Punktwerte zugrunde. Sie setzte gegen die Klägerin eine Honorarrückforderung für alle Quartale in Höhe von insgesamt 15.903,00 EUR fest. Zur Begründung verwies sie darauf, dass gemäß dem Bundessozialgerichtsur-teil vom 28. Januar 2004 festgelegt worden sei, dass die ausschließlich psychotherapeutisch tä-tigen Ärzte und psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichentherapeuten (im Folgenden als Psychotherapeuten bezeichnet) rückwirkend ab dem Jahr 2000 einen An-spruch auf einen höheren Punktwert für antrags- und die genehmigungspflichtige Leistungen hätten. Die für die Nachfinanzierung notwendigen Gelder seien nach Entscheidungen des Lan-desschiedsamts hälftig von den Kassen und den Fachärzten der Beklagten zu tragen.
Hiergegen legten die Kläger am 15. November 2005 Widerspruch ein, den sie im wesentlichen folgendermaßen begründeten: Der Zeitraum, für den die Honorarbescheide aufgehoben wür-den, sei willkürlich gewählt. Weil für den Zeitraum I/00 bis II/04 Nachvergütungen zu zahlen seien, müssten die Honorarbescheide für diese Quartale aufgehoben werden. Nur weil in den Honorarbescheiden für I/00 bis II/02 keine Nebenbestimmungen enthalten gewesen seien, würden die Rückforderungsansprüche auf die Quartale III/02 bis II/04 bezogen. Dass die Be-klagte diesbezüglich ein hohes Prozessrisiko befürchte, könne die alleinige Heranziehung der späteren Quartale nicht rechtfertigen. Weiterhin sei der Betrag, der für die Nachvergütung der Psychotherapie erforderlich sei, nicht allein von den Fachärzten aufzubringen, weil die Beklag-te als Körperschaft insgesamt für den Rechtsverstoß gegenüber den Psychotherapeuten auf-grund öffentlichen-rechtlichen Schadensersatzes hafte. Dieser Schadensersatzanspruch der Psychotherapeuten müsse mithilfe aller Ärzte erfüllt werden. Schließlich sei die Honorarvertei-lungsgerechtigkeit verletzt, weil der Trennungsfaktor für den fachärztlichen und den hausärzt-lichen Vergütungsanteil unrichtig ermittelt sei. Der Trennungsfaktor, der im Jahr 1996 bis 1999 ermittelt worden sei, berücksichtige nicht den stetigen Anstieg der psychotherapeutischen Leis-tungen zulasten des Facharztanteils. Obwohl die Fachärzte den Umstand für die Nachvergü-tung der Psychotherapeuten nicht zu vertreten hätten, sinke deren Auszahlungspunktwert oder die Möglichkeit, durch eigenes Leistungsverhalten gegenzusteuern. Schon aus Billigkeitsge-sichtspunkten müsse die Beklagte die Nachvergütung deshalb zulasten aller Ärzte vornehmen.
Mit Beschluss ihrer Widerspruchsstelle vom 7. Februar 2006 wies die Beklagte den Wider-spruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass die teilweise Aufhebung und Neufestset-zung des Honorars auf § 45 Abs. 2 BMV-Ä und 34 Abs. 4 EKV-Ä (sachlich-rechnerische Richtigstellung) sowie auf der Nebenbestimmungen der betroffenen Honorarbescheide beruhe. Aufgrund der Nebenbestimmung sei insoweit keine Bestandskraft der ursprünglichen Honorar-bescheide eingetreten. Die Punktwerte seien auf Grundlage des Landesschiedsamtsbeschlusses neu festzusetzen gewesen. Die Zugrundelegung der Quartale III/02 bis II/04 sei nicht zu bean-standen, zumal die Einbeziehung weiterer Quartale zu keiner Nachbelastung geführt hätte. Bei den an die Psychotherapeuten nachzuzahlenden Beträgen handele es sich nicht um einen Scha-densersatzanspruch, sondern um eine Honorarnachvergütung. Schwankungen der Punktzahl-höhen aufgrund erforderlicher Stützungsmaßnahmen könnten nur innerhalb eines Vergütungs-anteils kompensiert werden. Die Möglichkeit, auch den anderen Vergütungsanteil einzubezie-hen und damit die Trennung der haus- und fachärztlichen Versorgung teilweise aufzuheben, werde vom Gesetz nicht eröffnet. Die Berechnung des Trennungsfaktors für die Bestimmung der Anteile der hausärztlichen und der fachärztlichen Versorgung an der Gesamtvergütung er-gebe sich aus § 85 Abs. 4a SGB V. Es komme auch keine Einbeziehung der Allgemeinmedizi-ner aus Billigkeitsgründen in Betracht.
Hiergegen richtet sich die am 6. März 2006 erhobene Klage, mit der die Klägerin die Aufhe-bung des Bescheids und die Rückzahlung des einbehaltenen Betrags verfolgt. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren. Des weiteren fehle es an einer Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Honorarbescheide und für die Honorarrückforderung.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 25. Oktober 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Februar 2006 zu verurteilen, an sie 15.903,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 27. Oktober 2005 zu zahlen,
hilfsweise,
die Beklagte unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 7. Februar 2006 zu verpflichten, über ihren Widerspruch gegen den Bescheid vom 25. Ok-tober 2005 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu ent-scheiden.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie verteidigt die angegriffene Entscheidung unter Bezugnahme auf die Begründung des Wi-derspruchsbescheides. Des weiteren führt sie an: Rechtsgrundlage seien nach der Rechtspre-chung des BSG die Vorschriften über die sachlich-rechnerische Richtigstellung. Die vorge-schriebene Trennung der Gesamtvergütung hindere sie, fachärztliche Leistungen aus dem Kon-tingent für die hausärztliche Versorgung zu honorieren. Die Stützung von Punktwerten für eine bestimmte Leistung sei eine Maßnahme der Gesamtvergütung. Schließlich sei nur ein kleiner Teil des ursprünglich festgesetzten Honorars (ca. 1,2 %) von der Rückforderung betroffen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten, die vorlag und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung war, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angegriffene Bescheid der Beklagten ist rechtmä-ßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Beklagte konnte die Honorarbeschei-de für die Quartale III/02 bis II/04 teilweise aufheben, das Honorar der Klägerin neu berechnen und überzahltes Honorar zurückfordern. Rechtsfehler sind ihr dabei nicht unterlaufen.
Rechtsgrundlage für die teilweise Aufhebung der Honorarbescheide III/02 bis II/04 ist § 45 Abs. 2 BMV-Ä, § 34 Abs. 4 EKV-Ä. Das BSG hat im Urteil vom 31. Oktober 2001, -B 6 KA 16/00 R-, zitiert nach juris, Rn. 22-25 hierzu ausgeführt: "Als Ermächtigungsgrundlage für den hier streitigen Honoraränderungsbescheid verbleiben danach allein die oben schon angesprochenen Vorschriften des § 45 Abs 2 Satz 1 BMV-Ä bzw § 34 Abs 4 Sätze 1 und 2 EKV-Ä über die Befugnis der KÄV zur Durchführung sachlich-rechnerischer Berichtigungen auch im Wege nachgehender Be-richtigung. Nach diesen im wesentlichen gleichlautenden Vorschriften berichtigt die KÄV die Honorarforderung des Vertragsarztes bei sachlich-rechnerischer Unrichtig-keit. Für das sich hieraus ergebende Recht der KÄV zur nachträglichen Korrektur von Honorarbescheiden ist es ohne Bedeutung, ob die KÄV das Berichtigungsverfahren von Amts wegen oder auf Antrag einer Krankenkasse durchführt (BSG SozR 3-1300 § 45 Nr 22 S 71). Den in der bisherigen Rechtsprechung des Senats behandelten Fällen nach-träglicher Honorarberichtigungen ist gemeinsam, daß nach Erteilung des Honorarbe-scheides Umstände aus dem Verantwortungsbereich des jeweiligen Vertragsarztes auf-getreten oder bekannt geworden sind, die bei den ursprünglichen Honorarbescheiden Fehler hinsichtlich der sachlich-rechnerischen Richtigkeit iS der § 45 Abs 2 BMV-Ä, § 34 Abs 4 EKV-Ä ergaben. So erfaßt das Berichtigungsrecht der KÄV sowohl Fehlan-sätze von Positionen der Gebührenordnung durch den Vertragsarzt als auch die Ab-rechnung solcher Leistungen, die er nicht hat erbringen dürfen, weil sie nicht Gegens-tand der Leistungspflicht der Krankenversicherung sind (BSG SozR 3-5533 Nr 3512 Nr 1 S 2). Der Senat hat weiterhin die Berichtigung von Honorarbescheiden für Röntgen-leistungen wegen mangelhafter Qualität der Röntgendiagnostik und die Honorarberich-tigung im Fall der Leistungserbringung durch einen nicht von der Kas-sen(zahn)ärztlichen Vereinigung genehmigten Assistenten als Fälle der Abrechnungs-berichtigung nach den bundesmantelvertraglichen Vorschriften angesehen und auch in-soweit eine die Anwendbarkeit des § 45 SGB X ausschließende Spezialregelung ange-nommen (Senatsurteil vom 12. Oktober 1994 - 6 RKa 18/93 - USK 94165; BSG SozR 3-5525 § 32 Nr 1 S 2 f). Die auf der Grundlage der genannten Regelungen bestehende Befugnis der KÄV zur Berichtigung, dh zur Rücknahme rechtswidriger Honorarbescheide ist jedoch nicht auf Konstellationen beschränkt, in denen die Rechtswidrigkeit der Bescheide auf Fehlern aus der Sphäre des Vertragsarztes beruht, auch wenn diese Fallgestaltungen deren vor-rangiges Anwendungsfeld darstellen. Die Vorschriften berechtigen die KÄV vielmehr generell zur Rücknahme unrichtiger und rechtswidriger Honorarbescheide; denn einzi-ge tatbestandliche Voraussetzung für das Berichtigungsrecht der KÄV gemäß § 45 Abs 2 Satz 1 BMV-Ä, § 34 Abs 4 Sätze 1 und 2 EKV-Ä ist schon nach dem Wortlaut der Vorschriften die sachlich-rechnerische Unrichtigkeit des Honorarbescheides. Die Vorschriften differenzieren nicht danach, in wessen Verantwortungsbereich die sach-lich-rechnerische Unrichtigkeit fällt. Sie erfassen alle Unrichtigkeiten der Honorarbe-scheide und berechtigen zur Rücknahme von Honorarbescheiden, soweit diese dadurch rechtswidrig waren. Ein Fehler der sachlich-rechnerischen Richtigkeit des Honorarbe-scheides und damit seine Unrichtigkeit im Sinne der Vorschriften ist daher auch gege-ben, wenn diese auf Gründen beruht, die nicht dem Verantwortungsbereich des Ver-tragsarztes zuzurechnen sind. Die Einräumung dieser umfassenden Berichtigungsbe-fugnis der KÄV, die - wie noch im einzelnen auszuführen ist - den Besonderheiten und Erfordernissen der Honorarverteilung Rechnung trägt, erweist sich als rechtmäßig. Sie ist allerdings im Hinblick auf den gebotenen Vertrauensschutz der Vertragsärzte zu begrenzen. Das gilt insbesondere, wenn die KÄV Honorarbescheide erläßt, obwohl be-kannt ist, daß gegen die Rechtmäßigkeit des angewendeten Regelwerks über die Hono-rarverteilung Bedenken angemeldet worden sind. Der Vertragsarzt kann, wie in der bisherigen Rechtsprechung bereits aufgezeigt worden ist, im Hinblick auf die Besonderheiten der Honorarverteilung auf den Bestand eines vor einer endgültigen Prüfung auf Rechtmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit erteilten Ho-norarbescheides nicht vertrauen (s zB BSG SozR 3-2500 § 76 Nr 2 S 4). Die Auskeh-rung der Gesamtvergütungsanteile durch die KÄV im Wege der Honorarverteilung (§ 85 Abs 4 Satz 1 SGB V) ist nämlich dadurch gekennzeichnet, daß die KÄV quartals-mäßig auf die Honoraranforderungen ihrer Vertragsärzte hin Bescheide zu erlassen hat, ohne daß sie - aus rechtlichen und/oder tatsächlichen Gründen - die Rechtmäßigkeit der Honoraranforderungen hinsichtlich ihrer sachlich-rechnerischen Richtigkeit oder der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung bereits umfassend überprüfen konnte. Hinzu kommt, daß Fehler der sachlich-rechnerischen Richtigkeit (zB Abrechnung von Leis-tungen, obwohl der jeweilige Leistungsinhalt nicht bzw nicht vollständig er-bracht worden ist) nicht der systematischen Überprüfung durch die KÄV zugänglich sind, sondern regelmäßig erst aufgrund besonderer Umstände, oftmals zufäl-lig, aufgedeckt werden (können). Der auf dieser Grundlage ergehende vertragsärztliche Honorarbescheid weist insoweit deutliche Bezüge zum Rechtsinstitut des vorläufigen Verwaltungsaktes auf. Für den Erlaß einer vorläufigen Entscheidung besteht auch in anderen (Sozial-)Rechtsbereichen immer dann ein Bedürfnis, wenn eine Leistung mög-lichst rasch erbracht werden soll, um ihren Zweck zu erfüllen, zu diesem frühen Zeit-punkt aber die tatsächlichen und/oder rechtlichen Voraussetzungen noch nicht ab-schließend geklärt sind (vgl Schmidt-De Caluwe, NZS 2001, 240, 241 f mwN; von Wulffen/Engelmann, aaO, § 31 RdNr 28). Für den Leistungsempfänger bietet eine vor-läufige Bewilligung eine Verbesserung seiner Rechtsposition gegenüber der Gewäh-rung lediglich eines Vorschusses auf der Grundlage des § 42 SGB I. Der Behörde bleibt die Möglichkeit erhalten, nach endgültiger Klärung der Sach- und Rechtslage die vor-läufige Entscheidung zu korrigieren und durch eine endgültige zu ersetzen, ohne an die Regelungen über die Rücknahme von Verwaltungsakten nach § 45 SGB X gebunden und ohne durch einen Vertrauensschutz des Sozialleistungsempfängers daran gehindert zu sein. In dieser Weise aufgrund der Regelungen der Bundesmantelverträge (§ 45 Abs 2 Satz 1 BMV-Ä, § 34 Abs 4 Sätze 1 und 2 EKV-Ä) auch bei Unsicherheiten hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Rechtsgrundlagen den Erlaß vergleichbar vorläufiger Honorarbe-willigungen zuzulassen, unterliegt keinen durchgreifenden Bedenken." Dieser überzeugenden höchstrichterlichen Rechtsprechung, die das BSG zuletzt im Urteil vom 14. Dezember 2005, -B 6 KA 17/05 R-, zit. n. juris, bestätigt hat, schließt sich die Kammer an. Die Meinung der Klägerin, für den streitgegenständlichen Bescheid gäbe es keine Rechts-grundlage, teilt sie nicht. Allerdings hat das BSG im Urteil vom 31. Oktober 2001 aus Vertrauensschutzgesichtspunkten weitere Voraussetzungen an die nachträgliche Korrektur von Honorarbescheiden gestellt. Die Honorarbescheide dürfen in dem fraglichen Umfang nicht in Bindung erwachsen (BSG a.a.O., Rn. 29), weshalb es notwendig ist, die fraglichen Honorarbescheide mit einem entsprechenden Vorbehalt zu versehen. Der entsprechende Hinweis der KV muss hinreichend deutlich sein o-der es muss sich zumindest aus den dem Vertragsarzt bekannten Gesamtumständen hinrei-chend deutlich ergeben, unter welchen konkreten Voraussetzungen und in welchem Umfang die KV sich auf eine Vorläufigkeit des Bescheides berufen und ihn gegebenenfalls nachträglich korrigieren will. Weiterhin darf sich die Vorläufigkeit des Honorarbescheids ihrem Gegenstand nach nur auf begrenzte Teile des Honorarbescheids bzw. – wirtschaftlich betrachtet – kleinere Anteile der Honorarforderung des Vertragsarztes beziehen (BSG a.a.O., Rn. 33). Diese Vor-aussetzungen liegen hier vor. Die Beklagte hat zu jedem Honorarbescheid der Quartale III/02 bis II/04 mittels der als Nebenbestimmung bezeichneten Hinweise deutlich gemacht, dass der Bescheid bezüglich der Punktwerte teilweise nur vorläufig sei und die Neuberechnung der Punktwerte anlässlich der möglichen Nachvergütung psychotherapeutischer Leistungen not-wendig werden könne. Sie hat zugleich darauf hingewiesen, dass die Neuberechnung der Punktwerte auch zu Ungunsten der Klägerin erfolgen könne und ausweislich der großen Über-schrift "Wichtig!" auch die besondere Bedeutung der Information deutlich gemacht. Damit hat sie einerseits die konkreten Voraussetzungen genannt, unter denen sie eine Neufestsetzung be-absichtigte, und andererseits die Klägerin in die Lage versetzt, sich auf die Unsicherheit hinrei-chend einzustellen. Auch sind nur kleinere Anteile der Honorarforderung betroffen. Die Neu-festsetzung der Punktwerte führte zu einer Honorarreduzierung von etwa 1,2%. Das BSG hat den "kleineren Anteil" jedenfalls für Korrekturen bis zu 5 % angenommen (vgl. BSG a.a.O., Rn. 37).
Die Beklagte hat die Honorarberichtigungen auch nicht willkürlich auf die Quartale III/02 bis II/04 festgelegt, obwohl die Psychotherapeuten höhere Vergütungen ab dem Quartal I/00 ver-langen konnten. Zum einen hat die Beklagte aus den Honorarrückforderungen ab den Quarta-len III/02 keine Nachzahlungen für den Zeitraum ab I/00 finanziert. Dies geht aus der Stel-lungnahme des stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands der Beklagten vom 6. Dezember 2005 auf die schriftliche Anfrage in der Vertreterversammlung vom 28.11.05 hervor, die die Klägerin zur Akte gereicht hat. Darin heißt es unter Punkt 5, dass die auf die Zeit vor II/02 ent-fallenden Nachzahlungsbeträge nicht durch Neuberechnung der Honorare auf die Kollegen-schaft umgelegt, sondern durch Umverteilung von Honorarreserven vor allem für den Fremd-kassenausgleich abgedeckt worden seien. Zum anderen rechtfertigt die Tatsache, dass allein für die Quartale III/02 bis II/04 die Honorarbescheide mit dem rechtlich notwendigen Hinweis auf die Vorläufigkeit versehen waren, die Teilaufhebung der Honorarbescheide und Neuberech-nung der Punktwerte nur dieser Quartale. Denn die Rechtmäßigkeit der Aufhebung der Be-scheide muss für die Beklagte als Körperschaft des öffentlichen Rechts der Maßstab ihres Handelns sein. Die Kläger können nicht verlangen, dass die Beklagte in rechtswidriger Weise auch bestandskräftige Honorarbescheide wieder aufhebt. Genauso wenig können sie jedoch verlangen, dass die Beklagte die nur vorläufig festgesetzten Honorare ab dem Quartal III/2002 nur deshalb nicht zur Finanzierung heranzieht, weil die Honorarbescheide der vorangehenden Quartale nicht mehr zu korrigieren sind. Abgesehen davon profitiert die Klägerin von der Kor-rektur der Honorarbescheide erst ab dem Quartal III/02, weil sie auch in den Quartalen I/00 bis II/02 an der vertragsärztlichen Versorgung teilnahm und Honorare erwirtschaftete, die nicht mehr gekürzt werden konnten.
Die Klägerin kann auch nicht die Heranziehung der Hausärzte zur Finanzierung der Nachzah-lungen an die Psychotherapeuten verlangen. Bei diesen Zahlungen handelt es sich um originäre Honoraransprüche der Psychotherapeuten und nicht um einen Schadensersatzanspruch wegen einer Amtspflichtverletzung. Ausweislich der für die Nachzahlung letztlich entscheidenden Ur-teile des BSG vom 20. Januar 2004 (u.a. -B 6 KA 52/03 R-, zit. n. juris) standen dort Honorar-bescheide und die vertragspsychotherapeutische Vergütung im Streit (vgl. BSG, a.a.O., Rn. 2, 3, 4, 20 und 22). Die Beklagte hatte auf Grundlage des neuen Beschlusses des Bewertungsaus-schusses zum Mindestpunktwert für psychotherapeutische Leistungen den originären Honorar-anspruch der Berliner Psychotherapeuten für die Quartale ab I/00 neu festzusetzen. Schadens-ersatzansprüche hatte sie nicht zu leisten. Solche kämen der Beklagten gegenüber auch gar nicht in Frage, weil die Rechtswidrigkeit letztlich auf dem als rechtswidrig erachteten Be-schluss des Bewertungsausschusses beruhte, den die Beklagte der Honorierung der Psychothe-rapeuten zugrunde legen musste. Schadensersatzansprüche der Psychotherapeuten könnten deshalb – wenn überhaupt – nur gegenüber den Partnern der Bundesmantelverträge als Träger des Bewertungsausschusses bestehen.
Schließlich vermag die Kammer auch die von der Klägerin gerügte Verletzung der Honorarver-teilungsgerechtigkeit nicht zu erkennen, zu deren Vermeidung aus Billigkeitsgründen auch die Hausärzte herangezogen werden sollen. Dass die Honorare der Hausärzte vorliegend nicht zur Punktwertstützung der Psychotherapeuten herangezogen werden können, liegt in der gesetzlich vorgegeben strikten Trennung der Vergütungsanteile der hausärztlich und der fachärztlich täti-gen Vertragsärzte begründet (§ 85 Abs. 4 S. 1 SGB V, § 73 Abs. 1 S. 1 SGB V), wobei die Psychotherapeuten der fachärztlichen Versorgung zugerechnet werden (§ 73 Abs. 1a S. 2 SGB V, für psychologische Psychotherapeuten i.V.m. § 72 Abs. 1 SGB V) und aus dem Honoraran-teil der Fachärzte zu vergüten sind. Das gesetzliche System der Aufteilung der Honorare in ei-nen haus- und einen fachärztlichen Vergütungsanteil verbietet es, Punktwertstützungen in ei-nem Bereich zu Lasten des anderen Bereichs vorzunehmen (vgl. nur BSG, Urteil v. 22. März 2006, -B 6 KA 67/04 R-). Bei der Vergütung der Psychotherapeuten zu einem (höheren) Min-destpunktwert handelt es sich um nichts anderes als eine solche Punktwertstützung. Soweit die Klägerin die Verletzung der Honorarverteilung deshalb verletzt sieht, weil die Vorgaben des Bewertungsausschusses für die Festlegung der Vergütungsanteile der haus- und fachärztlichen Versorgung an der Gesamtvergütung und der lokale Trennungsfaktor zu einer nicht gerechtfer-tigten Benachteiligung der Fachärzte führten, folgt dem die Kammer nicht. Das BSG hat be-reits entschieden, dass die Vorgaben des § 85 Abs. 4a SGB und die daraufhin ergangenen Be-schlüsse des Bewertungsausschuss auch in Anbetracht der Einbeziehung der psychologischen Psychotherapeuten in das Gesamtvergütungssystem verfassungsgemäß sind und keinen Ver-stoß gegen die Honorarverteilungsgerechtigkeit beinhalten (BSG, Urteil v. 6. September 2006, -B 6 KA 29/05 R-, zitiert nach juris). Zumindest für den hier interessierenden Zeitraum III/02 bis II/04 sind auch in Anbetracht der Punktwertstützung zugunsten der Psychotherapeuten kei-ne Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Trennungsfaktor zugunsten der Fachärzte neu zu be-rechnen wäre.
Rechtsgrundlage für die von der Beklagten festgesetzten Rückforderung ist nach der (rechtmä-ßigen) teilweisen Aufhebung der Honorarbescheide § 50 Abs. 1 S. 1 SGB X (BSG, Urteil v. 14. Dezember 2005, -B 6 KA 17/05 R-, zit n. juris, Rn. 11). Fehler bei der Berechnung der Hö-he der zurückgeforderten Summe hat die Klägerin nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich.
Da sich der angegriffene Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids insgesamt als recht-mäßig erweist, ist die Klage auch bezüglich des hilfsweise gestellten Klageantrags abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 VwGO.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der teilweisen Aufhebung der Honorarbe-scheide für die Quartale III/2002 bis II/2004 und der Neufestsetzung der Punktwerte wegen der Nachvergütung für die Psychotherapie.
Die Klägerin ist eine aus den beiden Fachärzten für Nuklearmedizin S K und Dr. U H beste-hende Gemeinschaftspraxis. Sie nimmt seit dem 1. Oktober 1993 an der vertragsärztlichen fachärztlichen Versorgung im Bereich der Beklagten teil. Die Beklagte fügte den Honorarbe-scheiden der Klägerin für die Quartale III/02 bis II/04 jeweils eine Nebenbestimmung bei. Sie lautete:
"Wichtig! Nebenbestimmung zum Honorarbescheid des Quartals [ ...]
Dieser Honorarbescheid ist teilweise vorläufig. Die den nachfolgenden Leistungen zu Grunde gelegten Punktwerte sind nur vorläufig, so dass insofern gem. § 45 Abs. 2 Satz 1 BMV-Ä bzw. § 34 Abs. 4 Sätze 1 und 2 EKV-Ä im Wege der sachlichen-rechnerischen Berichtigung eine nachträgliche Neufestsetzung des Honoraran-spruchs zu Ihren Gunsten oder zu Ihren Ungunsten erfolgen kann (BSG-Urteile vom 31.10.2001 B6 KA 14 ff/00 R). Dies gilt für nachfolgende Bereiche:
Pauschalierte Gesamtvergütung, Einzelleistungen und Präventionen [ ]
• Die Höhe des vom Bewertungsausschuss definierten Mindestpunktwerts (ab 3/02 3,1547 EUR-Cent, d.h. 6,17 Dpf.) für die zeitgebundene und genehmi-gungspflichtige Psychotherapie ist nach wie vor umstritten. Die hierzu bei diversen Sozialgerichten und Landessozialgerichten anhängigen Rechtsstrei-tigkeiten könnten dazu führen, dass dieser Leistungsbereich zu zusätzlichen Lasten der übrigen fachärztlichen Versorgung gestützt werden muss. Dies würde zu einer weiteren Absenkung der Punktwerte des fachärztlichen Ver-sorgungsbereichs führen."
Mit Bescheid vom 25. Oktober 2005 hob die Beklagte die Honorarbescheide der Klägerin für die Quartale III/02 bis II/04 bezüglich der Vergütung der fachärztlichen Leistungen teilweise auf und legte nunmehr einen Punktwert unterhalb der ursprünglichen Punktwerte zugrunde. Sie setzte gegen die Klägerin eine Honorarrückforderung für alle Quartale in Höhe von insgesamt 15.903,00 EUR fest. Zur Begründung verwies sie darauf, dass gemäß dem Bundessozialgerichtsur-teil vom 28. Januar 2004 festgelegt worden sei, dass die ausschließlich psychotherapeutisch tä-tigen Ärzte und psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichentherapeuten (im Folgenden als Psychotherapeuten bezeichnet) rückwirkend ab dem Jahr 2000 einen An-spruch auf einen höheren Punktwert für antrags- und die genehmigungspflichtige Leistungen hätten. Die für die Nachfinanzierung notwendigen Gelder seien nach Entscheidungen des Lan-desschiedsamts hälftig von den Kassen und den Fachärzten der Beklagten zu tragen.
Hiergegen legten die Kläger am 15. November 2005 Widerspruch ein, den sie im wesentlichen folgendermaßen begründeten: Der Zeitraum, für den die Honorarbescheide aufgehoben wür-den, sei willkürlich gewählt. Weil für den Zeitraum I/00 bis II/04 Nachvergütungen zu zahlen seien, müssten die Honorarbescheide für diese Quartale aufgehoben werden. Nur weil in den Honorarbescheiden für I/00 bis II/02 keine Nebenbestimmungen enthalten gewesen seien, würden die Rückforderungsansprüche auf die Quartale III/02 bis II/04 bezogen. Dass die Be-klagte diesbezüglich ein hohes Prozessrisiko befürchte, könne die alleinige Heranziehung der späteren Quartale nicht rechtfertigen. Weiterhin sei der Betrag, der für die Nachvergütung der Psychotherapie erforderlich sei, nicht allein von den Fachärzten aufzubringen, weil die Beklag-te als Körperschaft insgesamt für den Rechtsverstoß gegenüber den Psychotherapeuten auf-grund öffentlichen-rechtlichen Schadensersatzes hafte. Dieser Schadensersatzanspruch der Psychotherapeuten müsse mithilfe aller Ärzte erfüllt werden. Schließlich sei die Honorarvertei-lungsgerechtigkeit verletzt, weil der Trennungsfaktor für den fachärztlichen und den hausärzt-lichen Vergütungsanteil unrichtig ermittelt sei. Der Trennungsfaktor, der im Jahr 1996 bis 1999 ermittelt worden sei, berücksichtige nicht den stetigen Anstieg der psychotherapeutischen Leis-tungen zulasten des Facharztanteils. Obwohl die Fachärzte den Umstand für die Nachvergü-tung der Psychotherapeuten nicht zu vertreten hätten, sinke deren Auszahlungspunktwert oder die Möglichkeit, durch eigenes Leistungsverhalten gegenzusteuern. Schon aus Billigkeitsge-sichtspunkten müsse die Beklagte die Nachvergütung deshalb zulasten aller Ärzte vornehmen.
Mit Beschluss ihrer Widerspruchsstelle vom 7. Februar 2006 wies die Beklagte den Wider-spruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass die teilweise Aufhebung und Neufestset-zung des Honorars auf § 45 Abs. 2 BMV-Ä und 34 Abs. 4 EKV-Ä (sachlich-rechnerische Richtigstellung) sowie auf der Nebenbestimmungen der betroffenen Honorarbescheide beruhe. Aufgrund der Nebenbestimmung sei insoweit keine Bestandskraft der ursprünglichen Honorar-bescheide eingetreten. Die Punktwerte seien auf Grundlage des Landesschiedsamtsbeschlusses neu festzusetzen gewesen. Die Zugrundelegung der Quartale III/02 bis II/04 sei nicht zu bean-standen, zumal die Einbeziehung weiterer Quartale zu keiner Nachbelastung geführt hätte. Bei den an die Psychotherapeuten nachzuzahlenden Beträgen handele es sich nicht um einen Scha-densersatzanspruch, sondern um eine Honorarnachvergütung. Schwankungen der Punktzahl-höhen aufgrund erforderlicher Stützungsmaßnahmen könnten nur innerhalb eines Vergütungs-anteils kompensiert werden. Die Möglichkeit, auch den anderen Vergütungsanteil einzubezie-hen und damit die Trennung der haus- und fachärztlichen Versorgung teilweise aufzuheben, werde vom Gesetz nicht eröffnet. Die Berechnung des Trennungsfaktors für die Bestimmung der Anteile der hausärztlichen und der fachärztlichen Versorgung an der Gesamtvergütung er-gebe sich aus § 85 Abs. 4a SGB V. Es komme auch keine Einbeziehung der Allgemeinmedizi-ner aus Billigkeitsgründen in Betracht.
Hiergegen richtet sich die am 6. März 2006 erhobene Klage, mit der die Klägerin die Aufhe-bung des Bescheids und die Rückzahlung des einbehaltenen Betrags verfolgt. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren. Des weiteren fehle es an einer Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Honorarbescheide und für die Honorarrückforderung.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 25. Oktober 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Februar 2006 zu verurteilen, an sie 15.903,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 27. Oktober 2005 zu zahlen,
hilfsweise,
die Beklagte unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 7. Februar 2006 zu verpflichten, über ihren Widerspruch gegen den Bescheid vom 25. Ok-tober 2005 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu ent-scheiden.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie verteidigt die angegriffene Entscheidung unter Bezugnahme auf die Begründung des Wi-derspruchsbescheides. Des weiteren führt sie an: Rechtsgrundlage seien nach der Rechtspre-chung des BSG die Vorschriften über die sachlich-rechnerische Richtigstellung. Die vorge-schriebene Trennung der Gesamtvergütung hindere sie, fachärztliche Leistungen aus dem Kon-tingent für die hausärztliche Versorgung zu honorieren. Die Stützung von Punktwerten für eine bestimmte Leistung sei eine Maßnahme der Gesamtvergütung. Schließlich sei nur ein kleiner Teil des ursprünglich festgesetzten Honorars (ca. 1,2 %) von der Rückforderung betroffen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten, die vorlag und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung war, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angegriffene Bescheid der Beklagten ist rechtmä-ßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Beklagte konnte die Honorarbeschei-de für die Quartale III/02 bis II/04 teilweise aufheben, das Honorar der Klägerin neu berechnen und überzahltes Honorar zurückfordern. Rechtsfehler sind ihr dabei nicht unterlaufen.
Rechtsgrundlage für die teilweise Aufhebung der Honorarbescheide III/02 bis II/04 ist § 45 Abs. 2 BMV-Ä, § 34 Abs. 4 EKV-Ä. Das BSG hat im Urteil vom 31. Oktober 2001, -B 6 KA 16/00 R-, zitiert nach juris, Rn. 22-25 hierzu ausgeführt: "Als Ermächtigungsgrundlage für den hier streitigen Honoraränderungsbescheid verbleiben danach allein die oben schon angesprochenen Vorschriften des § 45 Abs 2 Satz 1 BMV-Ä bzw § 34 Abs 4 Sätze 1 und 2 EKV-Ä über die Befugnis der KÄV zur Durchführung sachlich-rechnerischer Berichtigungen auch im Wege nachgehender Be-richtigung. Nach diesen im wesentlichen gleichlautenden Vorschriften berichtigt die KÄV die Honorarforderung des Vertragsarztes bei sachlich-rechnerischer Unrichtig-keit. Für das sich hieraus ergebende Recht der KÄV zur nachträglichen Korrektur von Honorarbescheiden ist es ohne Bedeutung, ob die KÄV das Berichtigungsverfahren von Amts wegen oder auf Antrag einer Krankenkasse durchführt (BSG SozR 3-1300 § 45 Nr 22 S 71). Den in der bisherigen Rechtsprechung des Senats behandelten Fällen nach-träglicher Honorarberichtigungen ist gemeinsam, daß nach Erteilung des Honorarbe-scheides Umstände aus dem Verantwortungsbereich des jeweiligen Vertragsarztes auf-getreten oder bekannt geworden sind, die bei den ursprünglichen Honorarbescheiden Fehler hinsichtlich der sachlich-rechnerischen Richtigkeit iS der § 45 Abs 2 BMV-Ä, § 34 Abs 4 EKV-Ä ergaben. So erfaßt das Berichtigungsrecht der KÄV sowohl Fehlan-sätze von Positionen der Gebührenordnung durch den Vertragsarzt als auch die Ab-rechnung solcher Leistungen, die er nicht hat erbringen dürfen, weil sie nicht Gegens-tand der Leistungspflicht der Krankenversicherung sind (BSG SozR 3-5533 Nr 3512 Nr 1 S 2). Der Senat hat weiterhin die Berichtigung von Honorarbescheiden für Röntgen-leistungen wegen mangelhafter Qualität der Röntgendiagnostik und die Honorarberich-tigung im Fall der Leistungserbringung durch einen nicht von der Kas-sen(zahn)ärztlichen Vereinigung genehmigten Assistenten als Fälle der Abrechnungs-berichtigung nach den bundesmantelvertraglichen Vorschriften angesehen und auch in-soweit eine die Anwendbarkeit des § 45 SGB X ausschließende Spezialregelung ange-nommen (Senatsurteil vom 12. Oktober 1994 - 6 RKa 18/93 - USK 94165; BSG SozR 3-5525 § 32 Nr 1 S 2 f). Die auf der Grundlage der genannten Regelungen bestehende Befugnis der KÄV zur Berichtigung, dh zur Rücknahme rechtswidriger Honorarbescheide ist jedoch nicht auf Konstellationen beschränkt, in denen die Rechtswidrigkeit der Bescheide auf Fehlern aus der Sphäre des Vertragsarztes beruht, auch wenn diese Fallgestaltungen deren vor-rangiges Anwendungsfeld darstellen. Die Vorschriften berechtigen die KÄV vielmehr generell zur Rücknahme unrichtiger und rechtswidriger Honorarbescheide; denn einzi-ge tatbestandliche Voraussetzung für das Berichtigungsrecht der KÄV gemäß § 45 Abs 2 Satz 1 BMV-Ä, § 34 Abs 4 Sätze 1 und 2 EKV-Ä ist schon nach dem Wortlaut der Vorschriften die sachlich-rechnerische Unrichtigkeit des Honorarbescheides. Die Vorschriften differenzieren nicht danach, in wessen Verantwortungsbereich die sach-lich-rechnerische Unrichtigkeit fällt. Sie erfassen alle Unrichtigkeiten der Honorarbe-scheide und berechtigen zur Rücknahme von Honorarbescheiden, soweit diese dadurch rechtswidrig waren. Ein Fehler der sachlich-rechnerischen Richtigkeit des Honorarbe-scheides und damit seine Unrichtigkeit im Sinne der Vorschriften ist daher auch gege-ben, wenn diese auf Gründen beruht, die nicht dem Verantwortungsbereich des Ver-tragsarztes zuzurechnen sind. Die Einräumung dieser umfassenden Berichtigungsbe-fugnis der KÄV, die - wie noch im einzelnen auszuführen ist - den Besonderheiten und Erfordernissen der Honorarverteilung Rechnung trägt, erweist sich als rechtmäßig. Sie ist allerdings im Hinblick auf den gebotenen Vertrauensschutz der Vertragsärzte zu begrenzen. Das gilt insbesondere, wenn die KÄV Honorarbescheide erläßt, obwohl be-kannt ist, daß gegen die Rechtmäßigkeit des angewendeten Regelwerks über die Hono-rarverteilung Bedenken angemeldet worden sind. Der Vertragsarzt kann, wie in der bisherigen Rechtsprechung bereits aufgezeigt worden ist, im Hinblick auf die Besonderheiten der Honorarverteilung auf den Bestand eines vor einer endgültigen Prüfung auf Rechtmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit erteilten Ho-norarbescheides nicht vertrauen (s zB BSG SozR 3-2500 § 76 Nr 2 S 4). Die Auskeh-rung der Gesamtvergütungsanteile durch die KÄV im Wege der Honorarverteilung (§ 85 Abs 4 Satz 1 SGB V) ist nämlich dadurch gekennzeichnet, daß die KÄV quartals-mäßig auf die Honoraranforderungen ihrer Vertragsärzte hin Bescheide zu erlassen hat, ohne daß sie - aus rechtlichen und/oder tatsächlichen Gründen - die Rechtmäßigkeit der Honoraranforderungen hinsichtlich ihrer sachlich-rechnerischen Richtigkeit oder der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung bereits umfassend überprüfen konnte. Hinzu kommt, daß Fehler der sachlich-rechnerischen Richtigkeit (zB Abrechnung von Leis-tungen, obwohl der jeweilige Leistungsinhalt nicht bzw nicht vollständig er-bracht worden ist) nicht der systematischen Überprüfung durch die KÄV zugänglich sind, sondern regelmäßig erst aufgrund besonderer Umstände, oftmals zufäl-lig, aufgedeckt werden (können). Der auf dieser Grundlage ergehende vertragsärztliche Honorarbescheid weist insoweit deutliche Bezüge zum Rechtsinstitut des vorläufigen Verwaltungsaktes auf. Für den Erlaß einer vorläufigen Entscheidung besteht auch in anderen (Sozial-)Rechtsbereichen immer dann ein Bedürfnis, wenn eine Leistung mög-lichst rasch erbracht werden soll, um ihren Zweck zu erfüllen, zu diesem frühen Zeit-punkt aber die tatsächlichen und/oder rechtlichen Voraussetzungen noch nicht ab-schließend geklärt sind (vgl Schmidt-De Caluwe, NZS 2001, 240, 241 f mwN; von Wulffen/Engelmann, aaO, § 31 RdNr 28). Für den Leistungsempfänger bietet eine vor-läufige Bewilligung eine Verbesserung seiner Rechtsposition gegenüber der Gewäh-rung lediglich eines Vorschusses auf der Grundlage des § 42 SGB I. Der Behörde bleibt die Möglichkeit erhalten, nach endgültiger Klärung der Sach- und Rechtslage die vor-läufige Entscheidung zu korrigieren und durch eine endgültige zu ersetzen, ohne an die Regelungen über die Rücknahme von Verwaltungsakten nach § 45 SGB X gebunden und ohne durch einen Vertrauensschutz des Sozialleistungsempfängers daran gehindert zu sein. In dieser Weise aufgrund der Regelungen der Bundesmantelverträge (§ 45 Abs 2 Satz 1 BMV-Ä, § 34 Abs 4 Sätze 1 und 2 EKV-Ä) auch bei Unsicherheiten hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Rechtsgrundlagen den Erlaß vergleichbar vorläufiger Honorarbe-willigungen zuzulassen, unterliegt keinen durchgreifenden Bedenken." Dieser überzeugenden höchstrichterlichen Rechtsprechung, die das BSG zuletzt im Urteil vom 14. Dezember 2005, -B 6 KA 17/05 R-, zit. n. juris, bestätigt hat, schließt sich die Kammer an. Die Meinung der Klägerin, für den streitgegenständlichen Bescheid gäbe es keine Rechts-grundlage, teilt sie nicht. Allerdings hat das BSG im Urteil vom 31. Oktober 2001 aus Vertrauensschutzgesichtspunkten weitere Voraussetzungen an die nachträgliche Korrektur von Honorarbescheiden gestellt. Die Honorarbescheide dürfen in dem fraglichen Umfang nicht in Bindung erwachsen (BSG a.a.O., Rn. 29), weshalb es notwendig ist, die fraglichen Honorarbescheide mit einem entsprechenden Vorbehalt zu versehen. Der entsprechende Hinweis der KV muss hinreichend deutlich sein o-der es muss sich zumindest aus den dem Vertragsarzt bekannten Gesamtumständen hinrei-chend deutlich ergeben, unter welchen konkreten Voraussetzungen und in welchem Umfang die KV sich auf eine Vorläufigkeit des Bescheides berufen und ihn gegebenenfalls nachträglich korrigieren will. Weiterhin darf sich die Vorläufigkeit des Honorarbescheids ihrem Gegenstand nach nur auf begrenzte Teile des Honorarbescheids bzw. – wirtschaftlich betrachtet – kleinere Anteile der Honorarforderung des Vertragsarztes beziehen (BSG a.a.O., Rn. 33). Diese Vor-aussetzungen liegen hier vor. Die Beklagte hat zu jedem Honorarbescheid der Quartale III/02 bis II/04 mittels der als Nebenbestimmung bezeichneten Hinweise deutlich gemacht, dass der Bescheid bezüglich der Punktwerte teilweise nur vorläufig sei und die Neuberechnung der Punktwerte anlässlich der möglichen Nachvergütung psychotherapeutischer Leistungen not-wendig werden könne. Sie hat zugleich darauf hingewiesen, dass die Neuberechnung der Punktwerte auch zu Ungunsten der Klägerin erfolgen könne und ausweislich der großen Über-schrift "Wichtig!" auch die besondere Bedeutung der Information deutlich gemacht. Damit hat sie einerseits die konkreten Voraussetzungen genannt, unter denen sie eine Neufestsetzung be-absichtigte, und andererseits die Klägerin in die Lage versetzt, sich auf die Unsicherheit hinrei-chend einzustellen. Auch sind nur kleinere Anteile der Honorarforderung betroffen. Die Neu-festsetzung der Punktwerte führte zu einer Honorarreduzierung von etwa 1,2%. Das BSG hat den "kleineren Anteil" jedenfalls für Korrekturen bis zu 5 % angenommen (vgl. BSG a.a.O., Rn. 37).
Die Beklagte hat die Honorarberichtigungen auch nicht willkürlich auf die Quartale III/02 bis II/04 festgelegt, obwohl die Psychotherapeuten höhere Vergütungen ab dem Quartal I/00 ver-langen konnten. Zum einen hat die Beklagte aus den Honorarrückforderungen ab den Quarta-len III/02 keine Nachzahlungen für den Zeitraum ab I/00 finanziert. Dies geht aus der Stel-lungnahme des stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands der Beklagten vom 6. Dezember 2005 auf die schriftliche Anfrage in der Vertreterversammlung vom 28.11.05 hervor, die die Klägerin zur Akte gereicht hat. Darin heißt es unter Punkt 5, dass die auf die Zeit vor II/02 ent-fallenden Nachzahlungsbeträge nicht durch Neuberechnung der Honorare auf die Kollegen-schaft umgelegt, sondern durch Umverteilung von Honorarreserven vor allem für den Fremd-kassenausgleich abgedeckt worden seien. Zum anderen rechtfertigt die Tatsache, dass allein für die Quartale III/02 bis II/04 die Honorarbescheide mit dem rechtlich notwendigen Hinweis auf die Vorläufigkeit versehen waren, die Teilaufhebung der Honorarbescheide und Neuberech-nung der Punktwerte nur dieser Quartale. Denn die Rechtmäßigkeit der Aufhebung der Be-scheide muss für die Beklagte als Körperschaft des öffentlichen Rechts der Maßstab ihres Handelns sein. Die Kläger können nicht verlangen, dass die Beklagte in rechtswidriger Weise auch bestandskräftige Honorarbescheide wieder aufhebt. Genauso wenig können sie jedoch verlangen, dass die Beklagte die nur vorläufig festgesetzten Honorare ab dem Quartal III/2002 nur deshalb nicht zur Finanzierung heranzieht, weil die Honorarbescheide der vorangehenden Quartale nicht mehr zu korrigieren sind. Abgesehen davon profitiert die Klägerin von der Kor-rektur der Honorarbescheide erst ab dem Quartal III/02, weil sie auch in den Quartalen I/00 bis II/02 an der vertragsärztlichen Versorgung teilnahm und Honorare erwirtschaftete, die nicht mehr gekürzt werden konnten.
Die Klägerin kann auch nicht die Heranziehung der Hausärzte zur Finanzierung der Nachzah-lungen an die Psychotherapeuten verlangen. Bei diesen Zahlungen handelt es sich um originäre Honoraransprüche der Psychotherapeuten und nicht um einen Schadensersatzanspruch wegen einer Amtspflichtverletzung. Ausweislich der für die Nachzahlung letztlich entscheidenden Ur-teile des BSG vom 20. Januar 2004 (u.a. -B 6 KA 52/03 R-, zit. n. juris) standen dort Honorar-bescheide und die vertragspsychotherapeutische Vergütung im Streit (vgl. BSG, a.a.O., Rn. 2, 3, 4, 20 und 22). Die Beklagte hatte auf Grundlage des neuen Beschlusses des Bewertungsaus-schusses zum Mindestpunktwert für psychotherapeutische Leistungen den originären Honorar-anspruch der Berliner Psychotherapeuten für die Quartale ab I/00 neu festzusetzen. Schadens-ersatzansprüche hatte sie nicht zu leisten. Solche kämen der Beklagten gegenüber auch gar nicht in Frage, weil die Rechtswidrigkeit letztlich auf dem als rechtswidrig erachteten Be-schluss des Bewertungsausschusses beruhte, den die Beklagte der Honorierung der Psychothe-rapeuten zugrunde legen musste. Schadensersatzansprüche der Psychotherapeuten könnten deshalb – wenn überhaupt – nur gegenüber den Partnern der Bundesmantelverträge als Träger des Bewertungsausschusses bestehen.
Schließlich vermag die Kammer auch die von der Klägerin gerügte Verletzung der Honorarver-teilungsgerechtigkeit nicht zu erkennen, zu deren Vermeidung aus Billigkeitsgründen auch die Hausärzte herangezogen werden sollen. Dass die Honorare der Hausärzte vorliegend nicht zur Punktwertstützung der Psychotherapeuten herangezogen werden können, liegt in der gesetzlich vorgegeben strikten Trennung der Vergütungsanteile der hausärztlich und der fachärztlich täti-gen Vertragsärzte begründet (§ 85 Abs. 4 S. 1 SGB V, § 73 Abs. 1 S. 1 SGB V), wobei die Psychotherapeuten der fachärztlichen Versorgung zugerechnet werden (§ 73 Abs. 1a S. 2 SGB V, für psychologische Psychotherapeuten i.V.m. § 72 Abs. 1 SGB V) und aus dem Honoraran-teil der Fachärzte zu vergüten sind. Das gesetzliche System der Aufteilung der Honorare in ei-nen haus- und einen fachärztlichen Vergütungsanteil verbietet es, Punktwertstützungen in ei-nem Bereich zu Lasten des anderen Bereichs vorzunehmen (vgl. nur BSG, Urteil v. 22. März 2006, -B 6 KA 67/04 R-). Bei der Vergütung der Psychotherapeuten zu einem (höheren) Min-destpunktwert handelt es sich um nichts anderes als eine solche Punktwertstützung. Soweit die Klägerin die Verletzung der Honorarverteilung deshalb verletzt sieht, weil die Vorgaben des Bewertungsausschusses für die Festlegung der Vergütungsanteile der haus- und fachärztlichen Versorgung an der Gesamtvergütung und der lokale Trennungsfaktor zu einer nicht gerechtfer-tigten Benachteiligung der Fachärzte führten, folgt dem die Kammer nicht. Das BSG hat be-reits entschieden, dass die Vorgaben des § 85 Abs. 4a SGB und die daraufhin ergangenen Be-schlüsse des Bewertungsausschuss auch in Anbetracht der Einbeziehung der psychologischen Psychotherapeuten in das Gesamtvergütungssystem verfassungsgemäß sind und keinen Ver-stoß gegen die Honorarverteilungsgerechtigkeit beinhalten (BSG, Urteil v. 6. September 2006, -B 6 KA 29/05 R-, zitiert nach juris). Zumindest für den hier interessierenden Zeitraum III/02 bis II/04 sind auch in Anbetracht der Punktwertstützung zugunsten der Psychotherapeuten kei-ne Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Trennungsfaktor zugunsten der Fachärzte neu zu be-rechnen wäre.
Rechtsgrundlage für die von der Beklagten festgesetzten Rückforderung ist nach der (rechtmä-ßigen) teilweisen Aufhebung der Honorarbescheide § 50 Abs. 1 S. 1 SGB X (BSG, Urteil v. 14. Dezember 2005, -B 6 KA 17/05 R-, zit n. juris, Rn. 11). Fehler bei der Berechnung der Hö-he der zurückgeforderten Summe hat die Klägerin nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich.
Da sich der angegriffene Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids insgesamt als recht-mäßig erweist, ist die Klage auch bezüglich des hilfsweise gestellten Klageantrags abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 VwGO.
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