L 18 U 471/04

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
18
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 5 U 388/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 18 U 471/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 25.11.2004 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Verkehrsunfall vom 28.07.2001 als Arbeitsunfall anzuerkennen und zu entschädigen ist.

Der 1956 geborene Kläger war bei der Fa. E. Bau GmbH B. als bautechnischer Angestellter beschäftigt. Am 28.07.2001 fuhr er mit einem Motorrad auf der Bundesstraße (B) von U. in Richtung H ... In Höhe Kilometer 53,650 verunglückte der Kläger bei einem Verkehrsunfall (Unfallzeit: 18.45 Uhr, s. Verkehrsunfallanzeige der Polizeiinspektion H.) und zog sich eine drittgradig offene Kniegelenksluxation mit Ruptur aller Kreuz- und Seitenbänder sowie Abschälung des Ligamentum Patellae, subcapitale Fibuaköpfenfraktur links zu.

Die Beklagte befragte den Arbeitgeber. Dieser führte unter dem 22.09.2001 aus, dass der Kläger angegeben habe, den Weg etwa fünf Minuten vor dem Unfallzeitpunkt von einem Kunden, Fa. H. in U. angetreten zu haben, um zu einem weiteren Kunden in P. , Fa. K. , zu gelangen. Der Kläger teilte am 27.11.2001 mit, dass der Termin bei der Fa. K. um 19.00 Uhr beabsichtigt und der Termin bei der Fa. H. um 17.30 Uhr verabredet gewesen sei. Eine Bestätigung der Fa. H. vom 23.11.2001 war beigefügt.

In einem weiteren Schreiben vom 12.12.2001 gab der Kläger auf Nachfrage der Beklagten an, dass auf der Straße zwischen O. und U. eine Baustellenumleitung mit Ampelanlage bestanden habe. Er habe sich beim ersten Termin am Bauhof der Fa. H. - am Ortausgang von U. in Richtung H. gelegen - befunden. Daher habe er beabsichtigt, die Baustelle zu umfahren und über H. und die Bundesautobahn (BAB) nach P. zu fahren.

Die Fa. K. teilte der Beklagten mit, dass der Termin am 28.07.2001 für 18.30 Uhr vorgesehen gewesen sei (Schreiben vom 16.05.2002). Die Fa. H. äußerte sich mit Schreiben vom 10.09.2002 dahin, dass der Kläger einen Termin von 16.30 Uhr bis 17.00 Uhr gehabt habe. Der Kläger hielt daran fest, dass der Termin bei der Fa. H. von 17.00 Uhr bis etwa 18.30 Uhr gedauert habe (Schreiben vom 01.11.2002). Auf erneute Nachfrage der Beklagten gab die Fa. H. an, dass der Termin von 16.30 Uhr bis etwa 17.30 Uhr stattgefunden habe (Auskunft vom 13.02.2003). Die Straßenmeisterei H. teilte der Beklagten unter dem 14.11.2002 mit, dass am 28.07.2001 auf der Staatsstraße zwischen O. und U. keine Baustelle bestanden habe.

Mit Bescheid vom 08.07.2003 lehnte die Beklagte die Anerkennung und Entschädigung des Ereignisses vom 28.07.2001 als Arbeitsun-fall ab. Der Kläger habe auf den Weg zum zweiten Termin einen Umweg über H. und die BAB gewählt. Einen Grund hierfür habe es nicht gegeben. Außerdem sei zwischen dem Weggang vom ersten Kunden (17.30 Uhr) und dem Unfallzeitpunkt (18.45 Uhr) eine zeitliche Differenz von mehr als einer Stunde für eine Wegstrecke von etwa 4 km zu verzeichnen.

Zur Begründung des Widerspruches führte der Kläger aus, dass der erste Kundenbesuch bis 18.30 Uhr angedauert habe. Er verwies auf die Bestätigung der Fa. H. vom 23.11.2001. Unter Hinweis auf eine Auskunft des Landratsamtes Bad K. vom 26.06.2003 brachte der Kläger vor, dass zum Unfallzeitpunkt Kanalbauarbeiten in der R.straße in U. durchgeführt worden seien.

Die Beklagte befragte erneut die Fa. H. , die unter dem 19.08.2003 mitteilte, dass der Besprechungstermin von 16.30 Uhr bis 17.30 Uhr stattgefunden habe. Nach der eingeholten Auskunft des Landratsamtes Bad K. vom 18.08.2003 habe sich am 28.07.2001 eine Baustelle direkt in U. befunden. Der Verkehr sei innerörtlich umgeleitet worden.

Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 06.11.2003 zurück. Es sei nicht erwiesen, dass der Kläger sich zum Unfallzeitpunkt auf dem Weg zum zweiten Termin befunden habe. Trotz der innerörtlichen Umleitung habe der Kläger mit dem eingeschlagenen Weg nicht den kürzesten Weg gewählt.

Der Kläger hat Klage beim Sozialgericht (SG) Würzburg erhoben und vorgetragen, dass die Besprechung bei der Fa. H. erst um 17.30 Uhr begonnen habe. Im Anschluss an das Gespräch, das im Büro der Fa. H. im Neubaugebiet von U. stattgefunden habe, sei er zu dem im Ort U. (H.straße) gelegenen Bauhof der Fa. H. gefahren, um dort Baugeräte zu besichtigen. Danach habe er den Weg über die BAB gewählt, der ihm aufgrund der Baustelle als der schnellere Weg erschien.

Mit Urteil vom 25.11.2004 hat das SG die Beklagte unter Abände-rung des Bescheides vom 08.07.2003 in der Fassung des Wider-spruchsbescheides vom 06.11.2003 verurteilt, den Unfall vom 28.07.2001 als Arbeitsunfall zu entschädigen. Der Kläger habe sich zum Unfallzeitpunkt auf einem Betriebsweg befunden. Unbe-schadet der sich widersprechenden Auskünfte der Fa. H. hinsichtlich des dortigen Termins seien keine Gründe erkennbar, warum der Kläger den Termin bei der Fa. K. nicht hätte wahrnehmen wollen. Selbst wenn der Weg über H. und über die BAB aus objektiver Sicht umständlicher sei als der Weg über die innerörtliche Umleitung, so sei es glaubhaft, dass der Kläger aus subjektiver Sicht der Auffassung gewesen sei, bei teilweiser Wegführung über die BAB den zweiten Besprechungsort schneller zu erreichen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Das SG habe es versäumt, zur Feststellung des Beendigungszeitpunktes des ersten Termins Beweis zu erheben. Bei der Strecke über H. und über die BAB handele es sich im Vergleich zur Strecke über O. und T. (Staatsstraße ) um eine erhebliche Wegverlängerung, die durch keinen betriebsbedingten Umstand begründet sei.

Der Senat hat durch den Berichterstatter Beweis erhoben und im Termin vom 22.11.2006 den Inhaber der Fa. H. , M. H. , als Zeugen vernommen. Der Zeuge hat angegeben, dass der genaue Beendigungszeitpunkt nicht erinnerlich sei, er aber von etwa 17.45 Uhr bis 18.00 Uhr ausgehe. Nach der Besprechung habe der Kläger noch vorgehabt, den etwa 500 m entfernten Bauhof anzuschauen. Für eine Besichtigung des Bauhofes sei etwa eine Zeitdauer von 15 bis 20 Minuten erforderlich.

Die Beklagte hat ergänzend ausgeführt, dass auch dann ein unversicherter Umweg anzunehmen sei, wenn sich die Bewältigung der entfernungsmäßig kürzeren Strecke im Vergleich zur eingeschlagenen Strecke in zeitlicher Hinsicht nur um wenige Minuten unterscheide. Bereits unversichert sei eine entfernungsmäßig um 100m verlängerte Wegstrecke. Zwar könne auch ein weniger zeitaufwendiger, sicherer, übersichtlicherer, besser ausgebauter oder kostengünstigerer Weg unter Versicherungsschutz stehen, allerdings seien diese Voraussetzungen bei dem vom Kläger eingeschlagenen Weg nicht erfüllt. Bei dem Weg über O. und T. (Staatsstraße ) handele es sich um eine gut ausgebaute Straße ohne Ampeln und sonstige zeitverzögernde Einrichtungen. Dagegen führe der Weg über H. durch den Ortskern der Stadt H. mit vergleichbar höherem Verkehrsaufkommen sowie über Ampeln und einem Bahnübergang.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 25.11.2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 25.11.2004 zurückzuweisen.

Der Kläger hat ausgeführt, dass für die Frage, welcher Weg schneller zum Ziel führe, die subjektive Sicht des Versicherten maßgebend sei. Entscheidend sei daher die Situation gewesen, in der sich der Kläger bei Fahrtantritt befunden habe. Hier sei zu berücksichtigen, dass bei der Strecke über O. und T. , die Strecke, die er auch auf den Hinweg genommen habe, meh-rere - zum Teil auch enge - Ortsdurchfahrten mit Geschwindig-keitsbegrenzungen zu durchfahren gewesen wären. Zu Beginn wäre die Baustellendurchfahrt in U. zu bewältigen gewesen. Behinderungen aufgrund von Erntebetrieb seien zu erwarten gewesen. Der Bauhof der Fa. H. befinde sich am südlichen Ortsausgang von U. , so dass es sich angeboten habe, von dort aus in Richtung H. zu fahren. Die Strecke über H. führe über eine Umgehungsstraße an der Stadt vorbei. Aufgrund vorhandener Ortskenntnisse sei es ihm bekannt gewesen, dass es auf der eingeschlagenen Strecke nicht zum Durchfahren kleinerer Ortschaften gekommen wäre. Beantragt werde die Durchführung eines Augenscheins zur Feststellung, dass der von ihm gewählte Weg aus subjektiver Sicht weniger gefahrlos und verkehrsgünstiger sowie schneller gewesen sei.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Verwal-tungsakte der Beklagten und auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) und auch begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 08.07.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.11.2003 ist rechtmäßig. Bei dem Verkehrsunfall vom 28.07.2001 handelte es sich nicht um einen Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Beklagte hat es daher zu Recht abgelehnt, das Ereignis als Arbeitsunfall anzuerkennen und zu entschädigen.

Gemäß § 8 Abs 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätig-keit (versicherte Tätigkeit). Erforderlich ist ein innerer Zusammenhang zwischen dem konkreten unfallbringenden Verhalten und dem generell versicherten Tätigkeitsbereich des Versicherten. Der innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu der nach dem Gesetz der Unfallversicherungsschutz reicht (std Rechtspr, vgl Urteil des BSG vom 10.10.2006 - B 2 U 20/05 = SozR 4-2700 § 8 Nr 19). Maßgebend ist dabei, ob der Versicherte eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Tätigkeit ausüben wollte und ob diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird (BSG aaO). Für die tatsächlichen Grundlagen der anzustellenden Wertentscheidung ist der volle Nachweis zu erbringen; bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss also der volle Beweis für das Vorliegen der versicherten Tätigkeit als erbracht angesehen werden können (BSG Urteil vom 18.04.2000 - B 2 U 7/99 R = USK 2000-95 mwN).

Der Kläger war auf dem Weg von U. nach P. grund-sätzlich nach § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII versichert, da es sich um einen sog. Betriebsweg handelte. Betriebswege sind Wege, die in Ausübung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt und im unmittelbaren Betriebsinteresse unternommen werden. Der Weg zur Wahrnehmung der Kundentermine ist Teil der betrieblichen Tätigkeit des Klägers. Hinsichtlich der grundsätzlich freien Wahl des Verkehrsmittels und der Wegstrecke bestehen für Betriebswege einerseits sowie für Wege nach und von dem Ort der Tätigkeit iSd § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII andererseits auch keine für die unfallversicherungsrechtliche Beurteilung bedeutsamen Unterschiede.

Allerdings geht der Senat davon aus, dass der Kläger sich zum Unfallzeitpunkt nicht auf einem geschützten Betriebsweg befand. Der Kläger hat sich vielmehr auf einen unversicherten Abweg befunden. Ein Abweg ist dadurch gekennzeichnet, dass ein zusätzlicher Weg in die unmittelbare Wegstrecke eingeschoben wird und somit die ursprüngliche Zielrichtung nicht eingehalten wird. Dagegen sind Umwege diejenigen Wege, die in Richtung des den Versicherungsschutzes begründenden Zieles gehen, aber den direkten Weg verlängern. Dass ein eingeschobener Weg im Sinne eines unversicherten Abweges vorliegt, ergibt sich aus dem vom Kläger in südlicher Richtung eingeschlagenen Weg. Dieser sollte von U. über die B nach H. , weiter zur Anschlußstelle H. der BAB, über die BAB zur Anschlußstelle Bad K./O. und von dort auf der Staatsstraße nach P. gehen. Der kürzeste Weg führt dagegen von U. in fast nördlicher Richtung über die Staatsstraße nach O. sowie T. zur Anschlußstelle Bad K./O. und weiter auf der Staatsstraße nach P ... Aus diesen Wegbeschreibungen ergibt sich, dass der Kläger mit der Strecke über H. zur BAB-Anschlußstelle Bad K./O. einen Weg in entgegen gesetzter Zielrichtung gewählt hat und eine Strecke befahren wollte, die sich als Einschub eines zusätzlichen Weges in die kürzere und unmittelbare Wegstrecke darstellt.

Etwas anderes ergibt sich nicht bei einer Betrachtung der gewählten Strecke als Umweg. Denn es ist zu berücksichtigen, dass im Fall einer annähernden Verdoppelung der örtlichen Entfernung und des Zeitaufwandes im Vergleich zum kürzesten Weg nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dass dies noch im Rahmen des dem Versicherten zuzubilligenden Rechts zur Wahl der Wegstrecke liegt (Schwerdtfeger in Lauterbach, SGB VII, § 8 Rdnr 502). Ein solcher Weg ist als nicht versicherter erheblicher Umweg anzusehen. Vorliegend ergibt sich im Vergleich der Strecke bis zur BAB-Anschlußstelle Bad K./O. ein derart deutlicher Unterschied. Die vom Kläger gewählte Strecke über H. beträgt etwa 20 km / 18 Minuten, wobei sich für die Strecke über O. und T. ein Entfernung von 8 km / 13 Minuten ergibt (gesamte Wegstrecke: über H. 37 km / 48 Minuten und über O. 25 km / 43 Minuten). Eine Differenzierung zwischen Entfernung und Zeitaufwand kommt nicht in Betracht, da sich bereits aus der entfernungsmäßigen Verdopplung der direkten Wegstrecke im Vergleich zur eingeschobenen Wegstrecke eine nicht mehr von der gesetzlichen Unfallversicherung getragene Risikoerhöhung ergibt.

Dies zu Grunde gelegt ist zwar zu berücksichtigen, dass ein Versicherter nicht ausschließlich auf dem entfernungsmäßig kürzesten Weg geschützt ist. Ein vom Versicherten eingeschlagener Weg, der nicht nur unbedeutend länger ist als der kürzeste Weg, ist als unmittelbarer Weg anzusehen, wenn die Wahl der weiteren Wegstrecke aus der durch objektive Gegebenheiten erklärbaren Sicht des Versicherten dem Zurücklegen des Weges von dem Ort der Tätigkeit nach Hause oder einem anderen, sog dritten Ort zuzurechnen wäre, etwa um eine verkehrstechnisch schlechte Wegstrecke zu umgehen oder eine weniger verkehrsreiche oder schneller befahrbare Straße zu benutzen (vgl insgesamt Urteil des BSG vom 24.06.2003 - B 2 U 40/02 R - HVBG-INFO 2003, 2446 = USK 2003-103). Allerdings sind umso höhere Anforderungen an den Nachweis eines unmittelbaren Zusammenhanges zwischen der versicherten Tätigkeit und dem zurückgelegten Weg zu stellen, je länger und zeitaufwendiger der gewählte alternative Weg im Verhältnis zu einem kürzeren Weg ist (vgl Urteil des BSG vom 11.09.2001 - B 2 U 34/00 R = SozR 3-2700 § 8 Nr 9). Angesichts der Verdopplung der Wegstrecke können auch bei Unterstellung der vom Kläger genannten Umstände, wie Durchfahrung von (kleineren) Ortschaften oder die Umfahrung einer auf wenige 100 m angelegten Baustelle, einen betrieblich bedingten Umweg nicht rechtfertigen. Einer weiteren Beweiserhebung, wie vom Kläger beantragt, hat es daher nicht bedurft, zumal sich der Kläger zum Unfallzeitpunkt auf einem unversicherten Abweg befand.

Nach alledem war auf die Berufung der Beklagten das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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