Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 8 AL 1669/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 1844/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der dem Kläger zu gewährenden Arbeitslosenhilfe (Alhi) in der Zeit vom 23.01.2004 bis 04.07.2004 streitig.
Der 1945 geborene Kläger ist gelernter Schmied und Fahrzeugbauer. Nach Tätigkeiten als Taxifahrer, Kundendienstmonteur, Fernkraftfahrer und Hausmeister an Schulen war er nach einer Tätigkeit als selbständiger Gastwirt vom 01.05.1997 bis 06.06.1997 und vom 16.06.1997 bis 31.10.1997 wieder als Kraftfahrer tätig. Ab dem 08.11.1997 bezog der Kläger Arbeitslosengeld, unterbrochen durch den Bezug von Übergangs - bzw. Krankengeld vom 03.03.1998 bis 13.03.1998 und vom 06.05.1998 bis 01.09.1998 sowie einer stationären Rehabilitationsmaßnahme vom 20.07.1999 bis 03.08.1999. Vom 15.02.2000 bis zum 31.05.2001 war er bei der Firma Auto Bauer als Kraftfahrer im Abschleppdienst und Helfer in der Werkstatt beschäftigt. Er bezog ein gleichbleibendes monatliches Bruttoarbeitsentgelt von 4.400 DM sowie im Dezember 2000 Weihnachtsgeld in Höhe von 1.540 DM. Der Arbeitgeber teilte hierzu im Rentenverfahren L 9 RJ 2472/02 mit, die Einstellung des Klägers sei durch einen Zuschuss der Arbeitsagentur Freiburg gefördert worden. Das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger sei u.a. wegen der langen, krankheitsbedingten Fehlzeiten des Klägers beendet worden.
Vom 01.03.2001 bis 30.09.2001 bezog der Kläger Krankengeld nach einem ungekürzten Regelentgelt von 150,95 DM kalendertäglich. Am 01.10.2001 meldete er sich arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. Im Antrag gab er an, seine Vermittlungsfähigkeit sei aus gesundheitlichen Gründen eingeschränkt, die Tätigkeit aus seiner letzten Beschäftigung könne er nicht mehr ausüben. Er sei bereit, sich im Rahmen des festgestellten Leistungsvermögens der Vermittlung zur Verfügung zu stellen.
Mit Bescheid vom 17.10.2001 bewilligte die Beklagte Arbeitslosengeld ab dem 01.10.2001 mit einer Anspruchsdauer von 479 Tagen in Höhe von wöchentlich 387,10 DM (wöchentliches Bemessungsentgelt 1070 DM, Leistungsgruppe A/0). Mit Änderungsbescheid vom 10.01.2002 wurde dem Kläger ab 01.01.2002 Arbeitslosengeld in Höhe von 197,96 EUR bewilligt (wöchentliches Bemessungsentgelt 545 EUR). Mit Dynamisierungsbescheid vom 28.10.2002 wurde Arbeitslosengeld ab dem 01.10.2002 mit einem wöchentlichen Leistungssatz von 201,11 EUR (Bemessungsentgelt 560 EUR) bewilligt. Mit Änderungsbescheid vom 20.01.2003 wurde Arbeitslosengeld nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 560 EUR in Höhe von 199,78 EUR wöchentlich bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 22.01.2003 bewilligt.
Auf Antrag des Kläger bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 21.02.2003 vorläufig Alhi ab dem 23.01.2003 in Höhe von wöchentlich 39,76 EUR (Bemessungsentgelt wöchentlich 390 EUR, Leistungsgruppe A/0).
Nachdem der Medizinische Dienst der Beklagten nach Auswertung der medizinischen Unterlagen ausgeführt hatte, der Kläger könne noch leichte bis gelegentlich mittelschwere körperliche Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung ohne Zwangshaltungen, ohne Einwirkung von feucht kalter Witterung und ohne Reizungen der Atemwege vollschichtig ausüben, bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 17.03.2003 Alhi ab dem 23.01.2003 nach einem gerundeten wöchentlichen Bemessungsentgelt von 435,- EUR. Zur Begründung führte sie aus, die Alhi könne nicht mehr nach dem Bemessungsentgelt berechnet werden, nach dem sich die Leistungen zuletzt gerichtet hätten. Die Neufestsetzung werde erforderlich, weil der Kläger nach dem arbeitsamtsärztlichen Gutachten das bisher maßgebliche Bemessungsentgelt nicht mehr erzielen könne. Grundlage für die Neufestsetzung sei § 200 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III), wonach die Alhi nach dem erzielbaren Arbeitsentgelt zu bemessen sei. Auszugehen sei von dem tariflichen Arbeitsentgelt derjenigen Beschäftigung, auf die die Vermittlungsbemühungen in erster Linie zu erstrecken seien. Der Bemessung sei ein tarifliches Arbeitsentgelt von monatlich 1.883,- EUR nach dem Tarifvertrag HBV zugrunde gelegt worden, das er als Materialverwalter/Telefonist erzielen könne. Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden errechne sich ein wöchentliches Bemessungsentgelt von 434,54 EUR, das nach § 132 Abs. 3 SGB III auf 435 EUR zu runden sei.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies sie mit B.andskräftigem Widerspruchsbescheid vom 24.09.2003 zurück. Bezüglich der weiter verfügten Anrechnung von Nebeneinkommen führte die Beklagte im Widerspruchsbescheid aus, sowohl das Einkommen aus Arbeitnehmertätigkeit der Ehefrau als auch die Zinseinkünfte in Höhe von 228,33 EUR seien als Einkommen zu berücksichtigen. Danach ergebe sich ein Gesamtanrechnungsbetrag von 95,84 EUR pro Woche, in dieser Höhe sei der Kläger nicht bedürftig. Die mögliche Alhi betrage wöchentlich 146,93 EUR. Nach Abzug der Anrechnungsbeträge verbleibe eine Alhi in Höhe von 51,10 EUR.
In der Folgezeit bezog der Kläger Alhi bis zum 19.10.2003, nachdem er mitgeteilt hatte, ab 20.10.2003 wieder eine versicherungspflichtige Tätigkeit auszuüben.
Am 11.11.03 meldete sich der Kläger wieder arbeitslos und beantragte die Gewährung von Alhi. Hierbei gab er an, seine gesundheitlichen Einschränkungen lägen wie bisher vor. Er sei bereits ab dem 06.10.2003 bei der Firma M. GmbH beschäftigt gewesen. Im Arbeitsvertrag war ein Bruttolohn von monatlich 2.200- EUR vereinbart bei einer wöchentlichen Lenkzeit von 47 Stunden und einer fahrenden Tätigkeit und Schichtzeit umfassenden Arbeitszeit von 72 Stunden. Nach der Arbeitsbescheinigung betrug das Bruttoarbeitsentgelt des Klägers vom 20.10. bis 31.10.2003 879,99 EUR und vom 01.11. bis 10.11.2003 733,33 EUR.
Ausweislich der Verdienstnachweise der Ehefrau des Klägers bezog diese ein gleichbleibendes monatliches Bruttoentgelt von 1.441,31 EUR bzw. netto 977,59 EUR. Die Zinseinnahmen des Klägers und seiner Ehefrau betrugen jährlich je 114,33 EUR. Mit Bescheiden vom 22.01.2004 bewilligte die Beklagte unter Zugrundelegung eines wöchentlichen Bemessungsentgelt von 435 EUR und einem Anrechnungsbetrag in Höhe von wöchentlich 72,80 EUR Alhi für die Zeit vom 11.11.2003 bis 31.12.2003 in Höhe von wöchentlich 74,13 EUR und für die Zeit vom 01.01.2004 bis 22.01.2004 in Höhe von wöchentlichen 77,35 EUR.
Auf den Fortzahlungsantrag bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 20.02.2004 Alhi ab dem 23.01.2004 mit einem Leistungsbetrag von wöchentlich 69,30 EUR (Bemessungsentgelt wöchentlich 420 EUR, Leistungsgruppe A, Leistungsentgelt wöchentlich 276,06 EUR, Leistungssatz 53 %, abzusetzender wöchentlicher Anrechnungsbetrag 77 EUR).
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein mit der Begründung, er könne weiterhin als Kraftfahrer der Klasse C (früher Klasse II) arbeiten und sei insbesondere zuletzt bei der Firma Bauer und der Firma M. als Kraftfahrer tätig gewesen, ohne dass sich seine gesundheitlichen Einschränkungen negativ ausgewirkt hätten. Auch der Gutachter Dr. B. im Rentenverfahren sei zu der Beurteilung gelangt, er könne die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kraftfahrer noch vollschichtig ausüben.
Nach Einholung einer Stellungnahme des Medizinischen Dienstes wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.05.2004 den Widerspruch zurück mit der Begründung, auch nach der Beurteilung von Dr. B. im Gutachten vom 18.03.2003 könne der Kläger keine Tätigkeiten mit häufigem Heben von Gewichten aus ungünstiger Position über 10 kg mehr ausüben. Nach dem Ausbildungsstand des Klägers kämen Tätigkeiten im Bereich der Kfz-Mechanik am ehesten in Frage. Damit sei dem Kläger eine Tätigkeit als Kraftfahrer nicht mehr zumutbar, da diese Tätigkeiten beim Be- und Entladen mit Heben von Lasten über 10 kg verbunden seien. Zudem könne eine solche Tätigkeit nicht in wechselnder Körperhaltung ausgeführt werden. Die Absenkung der Alhi um 3 % beruhe auf § 200 Abs. 3 SGB III, eine Absenkung des ungerundeten Bemessungsentgelts von 434,54 EUR um 3 % (13,04 EUR) ergebe den Betrag von 421,50 EUR, gerundet 420 EUR. Nach diesem Bemessungsentgelt sei die Leistung für die Zeit ab dem 23.01.2004 bewilligt worden.
Hiergegen hat der Kläger am 17.05.2004 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben.
Mit Urteil vom 23.03.2005 hat das SG die Klage abgewiesen mit der Begründung, der Kläger sei im streitigen Zeitraum aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr in der Lage gewesen, eine Tätigkeit als Kraftfahrer auszuüben und das maßgebliche Bemessungsentgelt zu erzielen. Aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen habe er Tätigkeiten mit regelmäßigem Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, mit häufigem Bücken und Knien sowie Tätigkeiten mit Zwangshaltung der Wirbelsäule nicht mehr vollschichtig ausüben können. Dies stehe der Ausübung einer Tätigkeit als LKW-Fahrer entgegen. Auch habe der Kläger selbst zum Zeitpunkt der Antragsstellung am 01.10.2001 angegeben, die Tätigkeiten aus der letzten Beschäftigung als Kraftfahrer nicht mehr weiter ausüben zu können. Die Beklagte habe damit zutreffend als Bemessungsentgelt das Arbeitsentgelt eines Telefonisten/Materialverwalters in der Tarifgruppe 4 des Tarifvertrages HBV zugrunde gelegt.
Gegen das am 14.04.2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 21.04.2005 Berufung eingelegt. Er hat vorgetragen, seit dem 05.07.2004 arbeite er wieder vollschichtig als LKW-Fahrer und führe hierbei einen LKW Muldenkipper. Die Durchführung von Ladegeschäften sei nicht erforderlich und es müssten keine Gegenstände gehoben werden. Durch die Ausstattung mit einem luftgefederten Sitz sei auch das Sitzen auf dem Fahrersitz problemlos.
Das Arbeitsverhältnis des Klägers endete ausweislich des vor dem Arbeitsgericht Freiburg am 12.10.2005 geschlossenen Vergleichs (14 Ca 416/05) mit Ablauf des 31.10.2005, wobei der Kläger vom 01.08.2005 bis einschließlich 30.09.2005 ohne Fortzahlung der Vergütung beurlaubt war.
Die Beklagte hat hierzu vorgetragen, die Stelle des Klägers sei für die Dauer eines Jahres vom 05.07.2004 bis 04.07.2005 mit einem Eingliederungszuschuss für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen in Höhe von 50 %, d.h. 1.380 EUR monatlich, gefördert worden.
Seit dem 01.11.2005 bezieht der Kläger Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 23. März 2005 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 20. Februar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Mai 2004 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 23. Januar 2004 bis 04. Juli 2004 höhere Arbeitslosenhilfe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Der Senat hat die Berufungsakten L 9 RJ 2472/02 beigezogen. Mit Urteil vom 22.07.2003 hat der 9. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg die auf Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen. Nach dem in diesem Verfahren eingeholten orthopädischen Gutachten von Dr. B. vom 18.03.2003 kann der Kläger wegen eines Zustandes nach operativer Behandlung einer Sprengung des Acromioclavikulargelenkes Arbeiten über Kopf nicht mehr ausüben. Wegen chronischer muskulärer Nacken- und Beckengürtelschmerzen sind ihm Tätigkeiten in Zwangspositionen sowie Tätigkeiten mit häufigem Heben von Gewichten aus ungünstigen Positionen über 10 kg gleichfalls nicht mehr zumutbar. Eine Meniskusdegeneration am rechten Kniegelenk sowie ein retropatellares Schmerzsyndrom beider Kniegelenke steht einer Tätigkeit mit häufigem Knien entgegen. Weitere Einschränkungen der beruflichen Leistungsfähigkeit resultierten aus den Beschwerden auf orthopädischem Gebieten nicht. Röntgenologisch sind nur mäßige degenerative Veränderungen im unteren Lendenwirbelsäulenbereich festgestellt worden, welche das altersentsprechende Maß nicht überschritten, ein Bandscheibenvorfall lag nicht vor. Auch die neurologischen Untersuchungen ergaben keine Hinweise auf eine Nervenwurzelmitbeteiligung.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten, der beigezogenen Akten des Berufungsverfahrens L 9 RJ 2472/02 sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor. Insbesondere ist die Berufungssumme erreicht, da die Differenz zwischen dem geltend gemachten Bemessungsentgelt (560 EUR) und dem von der Beklagen zugrunde gelegten Bemessungsentgelt (435 EUR) eine Leistungsdifferenz im streitigen Zeitraum von mehr als 500 EUR ergibt.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des Sozialgerichts ist in der Sache nicht zu beanstanden. Denn der Bescheid der Beklagten vom 20.02.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.05.2004 verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, da er keinen Anspruch auf höhere Alhi hat. Insoweit wird auf das angefochtene Urteil verwiesen (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend ist auszuführen, dass mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.02.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.05.2004 lediglich eine Absenkung nach § 200 Abs. 3 SGB III (eingefügt durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl. I S. 4607), in Kraft ab 01.01.2003, aufgehoben ab 01.01.2005 durch Art. 3 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954)) erfolgt ist. Danach wird das Bemessungsentgelt für die Arbeitslosenhilfe, das sich vor der Rundung ergibt, jeweils nach Ablauf eines Jahres seit dem Entstehen des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe um 3 Prozent abgesenkt. Das Bemessungsentgelt darf durch die Absenkung nicht 50 Prozent der Bezugsgröße unterschreiten.
Die Beklagte hat diese Vorschrift zutreffend angewandt.
Ergänzend ist weiter auszuführen, dass auch die bereits bei der Bewilligung ab dem 23.01.2003 erfolgte Festsetzung des Bemessungsentgelts nach § 200 Abs. 2 SGB III zutreffend war. Der Kläger hat seine Tätigkeit als Kraftfahrer bei der Fa. Bauer im Jahr 2001 aufgrund gesundheitlicher Probleme beendet. Nach seinen eigenen Angaben im Antrag auf Arbeitslosengeld konnte er die damalige Tätigkeit, bei der es sich nach Auskunft des Arbeitgebers nicht um eine besonders körperlich belastende Tätigkeit gehandelt hat, aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben. Hierfür spricht insbesondere, dass der Kläger in der zuvor bei der Fa. Bauer ausgeübten Tätigkeit häufige krankheitsbedingte Fehlzeiten hatte. Ausweislich der im Rentenverfahren erteilten Auskunft des Arbeitgebers war auch diese Einstellung mit einem Zuschuss der Beklagten gefördert und Bestand zu 90 % im Fahren der Abschleppfahrzeuge, wobei beim Abschleppen größerer Fahrzeuge das Abschleppfahrzeug mit einem zweiten Mann besetzt war.
Dementsprechend hat sich der Kläger den Vermittlungsbemühungen der Beklagten auch im Rahmen der amtsärztlich festgestellten Leistungsfähigkeit zur Verfügung gestellt. Die Beklagte hat zutreffend die Vermittlungsbemühungen nicht mehr auf eine Tätigkeit als Kraftfahrer gerichtet, da eine entsprechende Tätigkeit dem Kläger nicht mehr zumutbar war. Gleiches gilt für eine Tätigkeit im Bereich Kfz-Mechanik, da auch diese mit Zwangshaltung, Arbeiten mit schwerem Heben und Tragen verbunden und damit dem Kläger nicht mehr zumutbar war.
Aus dem Umstand, dass der Kläger in der Folgezeit wieder Tätigkeiten als LKW-Fahrer ausgeübt hat, ergibt sich keine andere Beurteilung. Die Tätigkeit bei der Fa. M. hat er nach einem Monat wieder aufgegeben und hierfür gesundheitliche Gründe genannt. Die Tätigkeit bei der Fa. Ganter Transporte vom 05.07.2004 bis 31.10.2005 war gefördert durch die Gewährung eines Eingliederungszuschusses für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen an den Arbeitgeber vom 05.07.2004 bis 04.07.2005. Dem Protokoll des Arbeitsgerichts Freiburg (14 Ca 416/05) über die öffentliche Sitzung vom 12.10.2005 kann zudem entnommen werden, dass der Kläger nach Ende des Förderungszeitraums vom 01.08 bis 30.09.2005 ohne Fortzahlung der Bezüge beurlaubt war.
Maßgeblich ist zudem nicht, ob es noch einzelne Arbeitsplätze für Kraftfahrer gibt, auf denen den gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers Rechnung getragen werden kann. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Vermittlungsbemühungen der Beklagten generell auf entsprechende Tätigkeiten zu richten waren. Unter Zugrundelegung des Profils der Arbeitsbedingungen für Berufskraftfahrer, wie es im Berufenet dargestellt ist, war diese Tätigkeit dem Kläger aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar, da die Tätigkeit überwiegend im Sitzen ohne Möglichkeit eines Wechsels der Körperhaltung ausgeübt wird und schweres Heben und Tragen sowie Arbeiten unter ungünstigen Witterungseinflüssen nicht ausgeschlossen werden kann.
Die Beklagte hat auch zutreffend als Bemessungsentgelt das tarifliche Arbeitsentgelt derjenigen Beschäftigung zugrunde gelegt, auf die die Agentur für Arbeit die Vermittlungsbemühungen zu erstrecken hat. Insoweit ist darauf abzustellen, für welche Beschäftigung der Arbeitslose nach seiner Leistungsfähigkeit unter angemessener Berücksichtigung seines Berufs und seiner Ausbildung nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes in Betracht kommt. Sodann ist festzustellen, welches tarifliche Arbeitsentgelt dieser Beschäftigung zuzuordnen ist. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist es zur Überzeugung des Senats nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die in Tarifgruppe 4 des Tarifvertrags für Banken und Versicherungen eingestufte Tätigkeit als Telefonist/Materialverwalter zugrunde gelegt hat.
Die Höhe der Leistung ist auch im übrigen zutreffend festgesetzt. Insbesondere hat die Beklagte das Einkommen der Ehefrau des Klägers sowie dessen Zinseinkünfte zutreffend berechnet und den entsprechenden Anrechnungsbetrag festgesetzt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der dem Kläger zu gewährenden Arbeitslosenhilfe (Alhi) in der Zeit vom 23.01.2004 bis 04.07.2004 streitig.
Der 1945 geborene Kläger ist gelernter Schmied und Fahrzeugbauer. Nach Tätigkeiten als Taxifahrer, Kundendienstmonteur, Fernkraftfahrer und Hausmeister an Schulen war er nach einer Tätigkeit als selbständiger Gastwirt vom 01.05.1997 bis 06.06.1997 und vom 16.06.1997 bis 31.10.1997 wieder als Kraftfahrer tätig. Ab dem 08.11.1997 bezog der Kläger Arbeitslosengeld, unterbrochen durch den Bezug von Übergangs - bzw. Krankengeld vom 03.03.1998 bis 13.03.1998 und vom 06.05.1998 bis 01.09.1998 sowie einer stationären Rehabilitationsmaßnahme vom 20.07.1999 bis 03.08.1999. Vom 15.02.2000 bis zum 31.05.2001 war er bei der Firma Auto Bauer als Kraftfahrer im Abschleppdienst und Helfer in der Werkstatt beschäftigt. Er bezog ein gleichbleibendes monatliches Bruttoarbeitsentgelt von 4.400 DM sowie im Dezember 2000 Weihnachtsgeld in Höhe von 1.540 DM. Der Arbeitgeber teilte hierzu im Rentenverfahren L 9 RJ 2472/02 mit, die Einstellung des Klägers sei durch einen Zuschuss der Arbeitsagentur Freiburg gefördert worden. Das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger sei u.a. wegen der langen, krankheitsbedingten Fehlzeiten des Klägers beendet worden.
Vom 01.03.2001 bis 30.09.2001 bezog der Kläger Krankengeld nach einem ungekürzten Regelentgelt von 150,95 DM kalendertäglich. Am 01.10.2001 meldete er sich arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. Im Antrag gab er an, seine Vermittlungsfähigkeit sei aus gesundheitlichen Gründen eingeschränkt, die Tätigkeit aus seiner letzten Beschäftigung könne er nicht mehr ausüben. Er sei bereit, sich im Rahmen des festgestellten Leistungsvermögens der Vermittlung zur Verfügung zu stellen.
Mit Bescheid vom 17.10.2001 bewilligte die Beklagte Arbeitslosengeld ab dem 01.10.2001 mit einer Anspruchsdauer von 479 Tagen in Höhe von wöchentlich 387,10 DM (wöchentliches Bemessungsentgelt 1070 DM, Leistungsgruppe A/0). Mit Änderungsbescheid vom 10.01.2002 wurde dem Kläger ab 01.01.2002 Arbeitslosengeld in Höhe von 197,96 EUR bewilligt (wöchentliches Bemessungsentgelt 545 EUR). Mit Dynamisierungsbescheid vom 28.10.2002 wurde Arbeitslosengeld ab dem 01.10.2002 mit einem wöchentlichen Leistungssatz von 201,11 EUR (Bemessungsentgelt 560 EUR) bewilligt. Mit Änderungsbescheid vom 20.01.2003 wurde Arbeitslosengeld nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 560 EUR in Höhe von 199,78 EUR wöchentlich bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 22.01.2003 bewilligt.
Auf Antrag des Kläger bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 21.02.2003 vorläufig Alhi ab dem 23.01.2003 in Höhe von wöchentlich 39,76 EUR (Bemessungsentgelt wöchentlich 390 EUR, Leistungsgruppe A/0).
Nachdem der Medizinische Dienst der Beklagten nach Auswertung der medizinischen Unterlagen ausgeführt hatte, der Kläger könne noch leichte bis gelegentlich mittelschwere körperliche Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung ohne Zwangshaltungen, ohne Einwirkung von feucht kalter Witterung und ohne Reizungen der Atemwege vollschichtig ausüben, bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 17.03.2003 Alhi ab dem 23.01.2003 nach einem gerundeten wöchentlichen Bemessungsentgelt von 435,- EUR. Zur Begründung führte sie aus, die Alhi könne nicht mehr nach dem Bemessungsentgelt berechnet werden, nach dem sich die Leistungen zuletzt gerichtet hätten. Die Neufestsetzung werde erforderlich, weil der Kläger nach dem arbeitsamtsärztlichen Gutachten das bisher maßgebliche Bemessungsentgelt nicht mehr erzielen könne. Grundlage für die Neufestsetzung sei § 200 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III), wonach die Alhi nach dem erzielbaren Arbeitsentgelt zu bemessen sei. Auszugehen sei von dem tariflichen Arbeitsentgelt derjenigen Beschäftigung, auf die die Vermittlungsbemühungen in erster Linie zu erstrecken seien. Der Bemessung sei ein tarifliches Arbeitsentgelt von monatlich 1.883,- EUR nach dem Tarifvertrag HBV zugrunde gelegt worden, das er als Materialverwalter/Telefonist erzielen könne. Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden errechne sich ein wöchentliches Bemessungsentgelt von 434,54 EUR, das nach § 132 Abs. 3 SGB III auf 435 EUR zu runden sei.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies sie mit B.andskräftigem Widerspruchsbescheid vom 24.09.2003 zurück. Bezüglich der weiter verfügten Anrechnung von Nebeneinkommen führte die Beklagte im Widerspruchsbescheid aus, sowohl das Einkommen aus Arbeitnehmertätigkeit der Ehefrau als auch die Zinseinkünfte in Höhe von 228,33 EUR seien als Einkommen zu berücksichtigen. Danach ergebe sich ein Gesamtanrechnungsbetrag von 95,84 EUR pro Woche, in dieser Höhe sei der Kläger nicht bedürftig. Die mögliche Alhi betrage wöchentlich 146,93 EUR. Nach Abzug der Anrechnungsbeträge verbleibe eine Alhi in Höhe von 51,10 EUR.
In der Folgezeit bezog der Kläger Alhi bis zum 19.10.2003, nachdem er mitgeteilt hatte, ab 20.10.2003 wieder eine versicherungspflichtige Tätigkeit auszuüben.
Am 11.11.03 meldete sich der Kläger wieder arbeitslos und beantragte die Gewährung von Alhi. Hierbei gab er an, seine gesundheitlichen Einschränkungen lägen wie bisher vor. Er sei bereits ab dem 06.10.2003 bei der Firma M. GmbH beschäftigt gewesen. Im Arbeitsvertrag war ein Bruttolohn von monatlich 2.200- EUR vereinbart bei einer wöchentlichen Lenkzeit von 47 Stunden und einer fahrenden Tätigkeit und Schichtzeit umfassenden Arbeitszeit von 72 Stunden. Nach der Arbeitsbescheinigung betrug das Bruttoarbeitsentgelt des Klägers vom 20.10. bis 31.10.2003 879,99 EUR und vom 01.11. bis 10.11.2003 733,33 EUR.
Ausweislich der Verdienstnachweise der Ehefrau des Klägers bezog diese ein gleichbleibendes monatliches Bruttoentgelt von 1.441,31 EUR bzw. netto 977,59 EUR. Die Zinseinnahmen des Klägers und seiner Ehefrau betrugen jährlich je 114,33 EUR. Mit Bescheiden vom 22.01.2004 bewilligte die Beklagte unter Zugrundelegung eines wöchentlichen Bemessungsentgelt von 435 EUR und einem Anrechnungsbetrag in Höhe von wöchentlich 72,80 EUR Alhi für die Zeit vom 11.11.2003 bis 31.12.2003 in Höhe von wöchentlich 74,13 EUR und für die Zeit vom 01.01.2004 bis 22.01.2004 in Höhe von wöchentlichen 77,35 EUR.
Auf den Fortzahlungsantrag bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 20.02.2004 Alhi ab dem 23.01.2004 mit einem Leistungsbetrag von wöchentlich 69,30 EUR (Bemessungsentgelt wöchentlich 420 EUR, Leistungsgruppe A, Leistungsentgelt wöchentlich 276,06 EUR, Leistungssatz 53 %, abzusetzender wöchentlicher Anrechnungsbetrag 77 EUR).
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein mit der Begründung, er könne weiterhin als Kraftfahrer der Klasse C (früher Klasse II) arbeiten und sei insbesondere zuletzt bei der Firma Bauer und der Firma M. als Kraftfahrer tätig gewesen, ohne dass sich seine gesundheitlichen Einschränkungen negativ ausgewirkt hätten. Auch der Gutachter Dr. B. im Rentenverfahren sei zu der Beurteilung gelangt, er könne die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kraftfahrer noch vollschichtig ausüben.
Nach Einholung einer Stellungnahme des Medizinischen Dienstes wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.05.2004 den Widerspruch zurück mit der Begründung, auch nach der Beurteilung von Dr. B. im Gutachten vom 18.03.2003 könne der Kläger keine Tätigkeiten mit häufigem Heben von Gewichten aus ungünstiger Position über 10 kg mehr ausüben. Nach dem Ausbildungsstand des Klägers kämen Tätigkeiten im Bereich der Kfz-Mechanik am ehesten in Frage. Damit sei dem Kläger eine Tätigkeit als Kraftfahrer nicht mehr zumutbar, da diese Tätigkeiten beim Be- und Entladen mit Heben von Lasten über 10 kg verbunden seien. Zudem könne eine solche Tätigkeit nicht in wechselnder Körperhaltung ausgeführt werden. Die Absenkung der Alhi um 3 % beruhe auf § 200 Abs. 3 SGB III, eine Absenkung des ungerundeten Bemessungsentgelts von 434,54 EUR um 3 % (13,04 EUR) ergebe den Betrag von 421,50 EUR, gerundet 420 EUR. Nach diesem Bemessungsentgelt sei die Leistung für die Zeit ab dem 23.01.2004 bewilligt worden.
Hiergegen hat der Kläger am 17.05.2004 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben.
Mit Urteil vom 23.03.2005 hat das SG die Klage abgewiesen mit der Begründung, der Kläger sei im streitigen Zeitraum aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr in der Lage gewesen, eine Tätigkeit als Kraftfahrer auszuüben und das maßgebliche Bemessungsentgelt zu erzielen. Aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen habe er Tätigkeiten mit regelmäßigem Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, mit häufigem Bücken und Knien sowie Tätigkeiten mit Zwangshaltung der Wirbelsäule nicht mehr vollschichtig ausüben können. Dies stehe der Ausübung einer Tätigkeit als LKW-Fahrer entgegen. Auch habe der Kläger selbst zum Zeitpunkt der Antragsstellung am 01.10.2001 angegeben, die Tätigkeiten aus der letzten Beschäftigung als Kraftfahrer nicht mehr weiter ausüben zu können. Die Beklagte habe damit zutreffend als Bemessungsentgelt das Arbeitsentgelt eines Telefonisten/Materialverwalters in der Tarifgruppe 4 des Tarifvertrages HBV zugrunde gelegt.
Gegen das am 14.04.2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 21.04.2005 Berufung eingelegt. Er hat vorgetragen, seit dem 05.07.2004 arbeite er wieder vollschichtig als LKW-Fahrer und führe hierbei einen LKW Muldenkipper. Die Durchführung von Ladegeschäften sei nicht erforderlich und es müssten keine Gegenstände gehoben werden. Durch die Ausstattung mit einem luftgefederten Sitz sei auch das Sitzen auf dem Fahrersitz problemlos.
Das Arbeitsverhältnis des Klägers endete ausweislich des vor dem Arbeitsgericht Freiburg am 12.10.2005 geschlossenen Vergleichs (14 Ca 416/05) mit Ablauf des 31.10.2005, wobei der Kläger vom 01.08.2005 bis einschließlich 30.09.2005 ohne Fortzahlung der Vergütung beurlaubt war.
Die Beklagte hat hierzu vorgetragen, die Stelle des Klägers sei für die Dauer eines Jahres vom 05.07.2004 bis 04.07.2005 mit einem Eingliederungszuschuss für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen in Höhe von 50 %, d.h. 1.380 EUR monatlich, gefördert worden.
Seit dem 01.11.2005 bezieht der Kläger Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 23. März 2005 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 20. Februar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Mai 2004 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 23. Januar 2004 bis 04. Juli 2004 höhere Arbeitslosenhilfe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Der Senat hat die Berufungsakten L 9 RJ 2472/02 beigezogen. Mit Urteil vom 22.07.2003 hat der 9. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg die auf Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen. Nach dem in diesem Verfahren eingeholten orthopädischen Gutachten von Dr. B. vom 18.03.2003 kann der Kläger wegen eines Zustandes nach operativer Behandlung einer Sprengung des Acromioclavikulargelenkes Arbeiten über Kopf nicht mehr ausüben. Wegen chronischer muskulärer Nacken- und Beckengürtelschmerzen sind ihm Tätigkeiten in Zwangspositionen sowie Tätigkeiten mit häufigem Heben von Gewichten aus ungünstigen Positionen über 10 kg gleichfalls nicht mehr zumutbar. Eine Meniskusdegeneration am rechten Kniegelenk sowie ein retropatellares Schmerzsyndrom beider Kniegelenke steht einer Tätigkeit mit häufigem Knien entgegen. Weitere Einschränkungen der beruflichen Leistungsfähigkeit resultierten aus den Beschwerden auf orthopädischem Gebieten nicht. Röntgenologisch sind nur mäßige degenerative Veränderungen im unteren Lendenwirbelsäulenbereich festgestellt worden, welche das altersentsprechende Maß nicht überschritten, ein Bandscheibenvorfall lag nicht vor. Auch die neurologischen Untersuchungen ergaben keine Hinweise auf eine Nervenwurzelmitbeteiligung.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten, der beigezogenen Akten des Berufungsverfahrens L 9 RJ 2472/02 sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor. Insbesondere ist die Berufungssumme erreicht, da die Differenz zwischen dem geltend gemachten Bemessungsentgelt (560 EUR) und dem von der Beklagen zugrunde gelegten Bemessungsentgelt (435 EUR) eine Leistungsdifferenz im streitigen Zeitraum von mehr als 500 EUR ergibt.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des Sozialgerichts ist in der Sache nicht zu beanstanden. Denn der Bescheid der Beklagten vom 20.02.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.05.2004 verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, da er keinen Anspruch auf höhere Alhi hat. Insoweit wird auf das angefochtene Urteil verwiesen (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend ist auszuführen, dass mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.02.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.05.2004 lediglich eine Absenkung nach § 200 Abs. 3 SGB III (eingefügt durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl. I S. 4607), in Kraft ab 01.01.2003, aufgehoben ab 01.01.2005 durch Art. 3 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954)) erfolgt ist. Danach wird das Bemessungsentgelt für die Arbeitslosenhilfe, das sich vor der Rundung ergibt, jeweils nach Ablauf eines Jahres seit dem Entstehen des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe um 3 Prozent abgesenkt. Das Bemessungsentgelt darf durch die Absenkung nicht 50 Prozent der Bezugsgröße unterschreiten.
Die Beklagte hat diese Vorschrift zutreffend angewandt.
Ergänzend ist weiter auszuführen, dass auch die bereits bei der Bewilligung ab dem 23.01.2003 erfolgte Festsetzung des Bemessungsentgelts nach § 200 Abs. 2 SGB III zutreffend war. Der Kläger hat seine Tätigkeit als Kraftfahrer bei der Fa. Bauer im Jahr 2001 aufgrund gesundheitlicher Probleme beendet. Nach seinen eigenen Angaben im Antrag auf Arbeitslosengeld konnte er die damalige Tätigkeit, bei der es sich nach Auskunft des Arbeitgebers nicht um eine besonders körperlich belastende Tätigkeit gehandelt hat, aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben. Hierfür spricht insbesondere, dass der Kläger in der zuvor bei der Fa. Bauer ausgeübten Tätigkeit häufige krankheitsbedingte Fehlzeiten hatte. Ausweislich der im Rentenverfahren erteilten Auskunft des Arbeitgebers war auch diese Einstellung mit einem Zuschuss der Beklagten gefördert und Bestand zu 90 % im Fahren der Abschleppfahrzeuge, wobei beim Abschleppen größerer Fahrzeuge das Abschleppfahrzeug mit einem zweiten Mann besetzt war.
Dementsprechend hat sich der Kläger den Vermittlungsbemühungen der Beklagten auch im Rahmen der amtsärztlich festgestellten Leistungsfähigkeit zur Verfügung gestellt. Die Beklagte hat zutreffend die Vermittlungsbemühungen nicht mehr auf eine Tätigkeit als Kraftfahrer gerichtet, da eine entsprechende Tätigkeit dem Kläger nicht mehr zumutbar war. Gleiches gilt für eine Tätigkeit im Bereich Kfz-Mechanik, da auch diese mit Zwangshaltung, Arbeiten mit schwerem Heben und Tragen verbunden und damit dem Kläger nicht mehr zumutbar war.
Aus dem Umstand, dass der Kläger in der Folgezeit wieder Tätigkeiten als LKW-Fahrer ausgeübt hat, ergibt sich keine andere Beurteilung. Die Tätigkeit bei der Fa. M. hat er nach einem Monat wieder aufgegeben und hierfür gesundheitliche Gründe genannt. Die Tätigkeit bei der Fa. Ganter Transporte vom 05.07.2004 bis 31.10.2005 war gefördert durch die Gewährung eines Eingliederungszuschusses für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen an den Arbeitgeber vom 05.07.2004 bis 04.07.2005. Dem Protokoll des Arbeitsgerichts Freiburg (14 Ca 416/05) über die öffentliche Sitzung vom 12.10.2005 kann zudem entnommen werden, dass der Kläger nach Ende des Förderungszeitraums vom 01.08 bis 30.09.2005 ohne Fortzahlung der Bezüge beurlaubt war.
Maßgeblich ist zudem nicht, ob es noch einzelne Arbeitsplätze für Kraftfahrer gibt, auf denen den gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers Rechnung getragen werden kann. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Vermittlungsbemühungen der Beklagten generell auf entsprechende Tätigkeiten zu richten waren. Unter Zugrundelegung des Profils der Arbeitsbedingungen für Berufskraftfahrer, wie es im Berufenet dargestellt ist, war diese Tätigkeit dem Kläger aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar, da die Tätigkeit überwiegend im Sitzen ohne Möglichkeit eines Wechsels der Körperhaltung ausgeübt wird und schweres Heben und Tragen sowie Arbeiten unter ungünstigen Witterungseinflüssen nicht ausgeschlossen werden kann.
Die Beklagte hat auch zutreffend als Bemessungsentgelt das tarifliche Arbeitsentgelt derjenigen Beschäftigung zugrunde gelegt, auf die die Agentur für Arbeit die Vermittlungsbemühungen zu erstrecken hat. Insoweit ist darauf abzustellen, für welche Beschäftigung der Arbeitslose nach seiner Leistungsfähigkeit unter angemessener Berücksichtigung seines Berufs und seiner Ausbildung nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes in Betracht kommt. Sodann ist festzustellen, welches tarifliche Arbeitsentgelt dieser Beschäftigung zuzuordnen ist. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist es zur Überzeugung des Senats nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die in Tarifgruppe 4 des Tarifvertrags für Banken und Versicherungen eingestufte Tätigkeit als Telefonist/Materialverwalter zugrunde gelegt hat.
Die Höhe der Leistung ist auch im übrigen zutreffend festgesetzt. Insbesondere hat die Beklagte das Einkommen der Ehefrau des Klägers sowie dessen Zinseinkünfte zutreffend berechnet und den entsprechenden Anrechnungsbetrag festgesetzt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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