L 12 AS 3195/08 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 4 AS 1984/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 3195/08 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 20.06.2008 wird zurückgewiesen.

2. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

3. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist im Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes noch die Höhe der vorläufig zu gewährenden Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Streit.

Der 1970 geborene Beschwerdeführer (Bf.) erhielt von der Beschwerdegegnerin (Bg.) bis zum 30.09.2006 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von zuletzt monatlich 219,09 EUR. Zwischen den Beteiligten ist u.a. im Streit, ob der Bf. für die Folgezeit ab Oktober 2006 einen Antrag auf nahtlose Weitergewährung eingereicht hat. Unstreitig liegt ein Weitergewährungsantrag ab dem 06.03.2007 vor. Die Bg. mahnte insoweit gegenüber dem Bf. mehrfach die Vorlage fehlender Unterlagen an (vgl. etwa das Schreiben der Bg. vom 23.07.2007, Bl. 321 der Verwaltungsakte).

Der Bf. bewohnt gemeinsam mit seinem Bruder ein beiden Brüdern gehörendes Haus, in welchem sich drei Wohnungen befinden. In der Vergangenheit hatte die Bg. hierbei anerkannt, dass der Bf. die Erdgeschoßwohnung als angemessene Wohnung mit einer Wohnfläche von ca. 60 qm alleine bewohnt, während sein Bruder eine weitere Etage bewohnt und die dritte Etage des Hauses vermietet ist.

Mit Bescheid vom 20.10.2007 lehnt die Bg. den Antrag auf Weitergewährung bzw. erneute Gewährung ab, da der Bf. ausweislich der vorgelegten Kontoauszüge in den Monaten Dezember 2006 bis Juni 2007 über monatliche Geldzuflüsse von durchschnittlich 1724,09 EUR verfügt habe. Damit liege das monatliche Einkommen deutlich über dem Bedarf von 563,28 EUR. Zudem seien weitere Vermögensgegenstände vorhanden.

Der Widerspruch des Bf. vom 15.11.2007, der in der Folgezeit trotz entgegen stehender Ankündigung nicht weiter begründet worden ist, wurde mit Widerspruchsbescheid vom 28.01.2008 als unbegründet zurückgewiesen.

Deswegen hat der Bf. unter dem Aktenzeichen S 4 AS 1035/08 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben, die in der Hauptsache derzeit weiterhin anhängig ist.

Nach dem der Bf. am 08.02.2008 einen erneuten Antrag auf Leistungsgewährung gestellt hatte und über diesen noch nicht entschieden worden war, beantragte er am 22.04.2008 beim SG die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Zusammen mit seinem Bruder S. sei er zur Hälfte Eigentümer des Hauses, in dem er die Erdgeschoßwohnung bewohne. Die monatliche Darlehensbelastung für das Haus betrage 742,24 EUR und müsse von ihm bedient werden, damit er das Haus nicht verliere. Bei den Geldzuflüssen auf seinen Konten handele es sich um Darlehen, welche ihm von Verwandten sowie von der Sparkasse H. gewährt worden seien. Diese Darlehen habe er aufgenommen, um seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Das Darlehen der Sparkasse habe er teilweise dazu genutzt, um die von seinen Verwandten gewährten Darlehen zurückzuzahlen und seine negativen Kontostände auszugleichen. An weiteren Vermögensgegen-ständen besitze er lediglich ein Motorrad mit einem Verkehrswert von 200 EUR sowie einen stillgelegten PKW.

Der Bf. legte mit Schriftsatz vom 06.05.2008 seine Kontoauszüge ab dem 08.08.2007 vor. Er habe zuletzt am 03.12.2007 von seinem Bruder S. ein Darlehen in Höhe von 5.000 EUR in bar erhalten, welches er in mehreren Einzelbeträgen auf sein Konto eingezahlt habe, um die nötige Deckung für fällige Abbuchungen zu erhalten. Das Darlehen sei verbraucht. Weitere Darlehen würden ihm von seiner Verwandtschaft nicht gewährt werden. Außerdem habe er auch Gelder seines Bruders S. als dessen Anteil am Hausdarlehen und von seinem Vater M. eingezahlt. Das Hausdarlehen werde dabei insgesamt von seinem Konto abgebucht, was die hohen Kontoeingänge als auch Ausgänge für die Tilgungsleistungen erkläre. Im Juni 2008 sei ihm ein weiteres Darlehen in Höhe von 580 EUR von seinem Bruder gewährt worden.

Die Bg. trat dem Vortrag des Bf. mit der Begründung entgegen, dass aufgrund der regelmäßigen Bareinzahlungen auf den Konten des Bf. nicht von einer Bedürftigkeit ausgegangen werden könne. Es sei unverständlich, dass der Bf. die erhaltenen Darlehen in kleinen Beiträgen über einen längeren Zeitraum auf seine Konten einzahle. Selbst bei Annahme einer Bedürftigkeit im Sinne des SGB II könnten nicht die vollen Unterkunftskosten in Höhe von 742,24 EUR berücksichtigt werden, da es sich dabei auch um Tilgungsleistungen handele. Die nachgewiesene monatliche Zinsbelastung betrage sich lediglich auf 450,99 EUR, weswegen der hälftige Anteil des Klägers hiervon sich auf 225,49 EUR belaufe, welche allein anerkannt werden könnten. Allerdings seien zwei der Darlehen (vom 31.07.2006 und 06.07.2007) nach dem Vortrag des Bf. zur Finanzierung des Lebensunterhaltes aufgenommen worden und daher die Anerkennung als Unterkunftskosten insoweit fraglich. Insoweit könne eine monatliche Zinsbelastung von 91,98 EUR bzw. 89,43 EUR nicht angenommen werden und maximal eine Zinsbelastung von 252,90 übernommen werden. An Nebenkosten seien die anteilige Grundsteuer in Höhe von monatlich 1,54 EUR, die anteilige Gebäudeversicherung in Höhe von 15,98 EUR monatlich, für Gas eine Abschlagszahlung von monatlich 52,65 EUR und Wasser und Abwasserkosten in Höhe von monatlich 13,15 EUR anerkennungsfähig.

Das SG hat die Bg. mit Beschluss vom 20.06.2008 verpflichtet, dem Bf. vorläufig ab dem 22.04.2008 bis zum 31.10.2008, längstens bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, Leistungen nach dem SGB II in Höhe des Regelbetrages zuzüglich Unterkunftskosten in Höhe von 139,79 EUR und Nebenkosten in Höhe von 83,32 EUR zu gewähren; im übrigen hat es den Antrag auf die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich sei, sei im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden. Die vom Kläger auf seinen Konten vorgenommenen Bareinzahlungen ließen zumindest Zweifel an der Hilfebedürftigkeit des Klägers aufkommen. Allerdings sei bei Richtigkeit des Vortrags des Bf., dass es sich bei den Einzahlungen um Darlehen seiner Verwandten handele, welche allein für die Finanzierung des Hauses gedacht seien, das Begehren des Bf. ggf. begründet, wozu möglicherweise im Rahmen der Hauptsacheverfahren durch die Vernehmung der Angehörigen Beweis zu erheben sei. Auch darüber, in welchem Umfang die gewährten Darlehen zu welchem Zeitpunkt verbraucht worden seien und ob die Bareinzahlungen aus den gewährten Darlehen oder aus anderen Einkommensquellen resultierten, sei ggf. Beweis zu erheben. So habe der Bf. zunächst mit Schriftsatz vom 06.05.2008 vorgetragen, dass von seinem Bruder am 03.12.2007 gewährte Darlehen in Höhe von 5.000 EUR gänzlich verbraucht zu haben. Gleichzeitig sei jedoch am 07.05.2008 eine Bareinzahlung in Höhe von 820 EUR auf das Konto bei der Sparkasse erfolgt, wohingegen mit Schriftsatz vom 19.06.2008 vorgetragen worden sei, das Darlehen sei bis Ende April erst in Höhe von 3890 EUR verbraucht worden. Andererseits wiesen sowohl das Konto bei der D. Bank als auch das Konto bei der Sparkasse H. derzeit negative Kontostände auf, so dass aktuell kein Vermögen vorhanden sei. Aufgrund dieser aufgetretenen Zweifel sei von einem offenen Verfahrensausgang in der Hauptsache auszugehen, wobei im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens die Folgenabwägung zu Gunsten des Bf. ausfalle. Da die Leistungen nach dem SGB II ein menschenwürdiges Dasein sichern sollten, sei das Vorenthalten der Leistungen nach dem SGB II vorwiegend gravierender als eine eventuelle Überzahlung an den Bf., welche dieser zurückleisten müsse. Der Bf. habe allerdings keinen Anspruch auf Übernahme der vollen Darlehensbelastung als Kosten der Unterkunft. Möglich sei insoweit lediglich die Übernahme der Schuldzinsen, nicht jedoch der Tilgungsleistungen (unter Berufung auf LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 02.09.2005 - L 8 AS 1995/05 - und Urteil vom 17.11.2006 - L 8 AS 3298/06 -). Der Bf. habe Nachweise für Zinszahlungen von sechs verschiedenen Darlehen vorgelegt. Ausweislich seines Vortrages dienten jedoch die Darlehen vom 31.07.2006 und 06.07.2007 nicht der Finanzierung des Hauses, sondern der Finanzierung seines Lebensunterhaltes. Die dadurch entstandenen Zinsen in Höhe von 91,98 EUR bzw. 89,43 EUR könnten daher nicht als Kosten der Unterkunft berücksichtigt werden. Die Zinsbelastung summiere sich daher durch die restlichen Darlehen auf 269,58 EUR (27,47 EUR plus 125,10 EUR plus 102,26 EUR plus 14,75 EUR). Der berücksichtigungsfähige Anteil des Bf., der neben seinem Bruder nur zur Hälfte Darlehensnehmer sei, belaufe sich somit auf 134,79 EUR. Hinsichtlich der Nebenkosten verwies das SG insoweit auf die nachvollziehbare Berechnung der Bg., welche der Bf. nicht beanstandet habe, wonach sich die zu gewährenden Nebenkosten auf insgesamt 83,32 EUR beliefen. Der Anordnungsgrund beruhe darauf, dass der Kläger derzeit keine Leistungen erhalte und über kein nachgewiesenes Einkommen verfüge sowie auf der Tatsache, dass seine Konten sich im Minus befinden. Der Beschluss des SG wurde den Bevollmächtigten des Bf ... am 23.06.2008 zugestellt.

Am 04.07.2008 haben die Bevollmächtigten des Bf. beim SG Beschwerde eingelegt und hierfür die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt. Dem Bf. stünden auch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes monatlich zusätzliche Beträge in Höhe von 91,98 EUR und 89,43 EUR aus den beiden vom SG nicht berücksichtigten Darlehen zu. Das SG habe den Bf. insoweit missverstanden, als dieser mit den beiden genannten Darlehen zwar sein Lebensunterhalt finanziere, wobei der Bf. mit dem Begriff "Lebensunterhalt" jedoch auch den Bereich der Finanzierungskosten des Hauses gemeint habe. Der Bf. habe sich nicht anders zu helfen gewusst, als seinen Lebensunterhalt in diesem weit verstandenen Sinne durch Kreditaufnahme zu bestreiten. Durch die rechtswidrige Verweigerung der Leistungsgewährung nach dem SGB II seien besondere Finanzierungskosten entstanden, die bei rechtzeitiger Leistungsgewährung nicht fällig geworden wären. Die Bg. müsse daher aufgrund ihres eigenen Verhaltens anerkennen, dass diese besonderen Belastungen zu berücksichtigen seien. Die beiden Schuldzinsbeträge von 91,98 EUR und 89,43 EUR aus Darlehen seien auch in voller Höhe und nicht etwa zur Hälfte anzusetzen, weil der Bruder S. des Bf. insofern lediglich formaler Mitdarlehensnehmer gewesen sei, weil ansonsten die Sparkasse das Darlehen dem Bf. alleine nicht gewährt hätte. Die Zinslast aus den beiden Darlehen treffe demnach auch alleine den Bf.

Der Bf. beantragt,

die Beschwerdegegnerin unter Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts Freiburg vom 20.06.2008 zu verpflichten, ihm vorläufig ab dem 22.04.2008 bis zum 31.10.2008, längstens bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, über die vom Sozialgericht Freiburg bereits zuerkannten Leistungen nach dem SGB II weitere Beträge von monatlich 91,98 EUR und 89,43 EUR zu gewähren.

Die Bg. beantragt,

die Beschwerde des Beschwerdeführers zurückzuweisen.

Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die beigezogene Verwaltungsakten, die Akten des SG sowie die Akten des Landessozialgerichts Bezug genommen.

II.

Die nach § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag 1. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen, 2. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, 3. in den Fällen des § 86 a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.

Soweit ein Fall des Abs. 1 der Vorschrift nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache nach § 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Abs. 2 Satz 2 der Vorschrift sieht vor, dass einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig sind, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

Vorliegend kommt nur der Erlass einer einstweiligen Anordnung als Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Betracht. Eine Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG setzt einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund voraus.

Der Anordnungsanspruch ist gegeben, wenn bei der im Verfahren gebotenen summarischen Prüfung ein Erfolg in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist, wobei auch wegen der mit der einstweiligen Regelung verbundenen Vorwegnahme der Hauptsache ein strenger Maßstab anzulegen ist (Bundesverwaltungsgericht [BVerwG] Buchholz 310 § 123 Nr. 15).

Ein Anordnungsgrund liegt nur dann vor, wenn eine einstweilige Anordnung im Sinne von § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG zur Abwendung - insbesondere grundrechtsrelevanter - wesentlicher Nachteile n ötig erscheint.

Entsprechend den Ausführungen des SG, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, hat der Bf. sich mehrfach widersprüchlich zu seiner Vermögens- und Einkommenssituation geäußert, was einen Anordnungsanspruch zweifelhaft erscheinen lässt. Jedenfalls lässt sich größere Gewissheit insoweit nur über eine ggf. umfangreiche Beweisaufnahme erreichen, welche dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleibt. So hat der Bf. etwa die Belastung für die Hausfinanzierung mit monatlich 742,24 EUR angegeben, obwohl insoweit seinen Bruder S. als Miteigentümer die halbe Finanzierungslast treffen müsste. Außerdem hat der Bf. bei dieser Berechnung auch nicht angegeben, inwiefern die Finanzierungskosten durch die Mieteinnahmen aus der Vermietung der dritten Wohnung des Hauses abgemildert werden. Schließlich hat der Bf. selbst hinsichtlich der insbesondere umstrittenen beiden Darlehen mit den monatlichen Belastungen von 91,98 EUR und 89,43 EUR vorgetragen, diese dienten der "Bestreitung des Lebensunterhalts"; auch wenn insofern eine Klarstellung erfolgt ist, verbleiben doch Zweifel, deren Klärung durch evtl. Beweisaufnahme dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleibt, weil nach dem allgemeinen Sprachgebrauch und erst recht im vorliegend streitigen Kontext mit Lebensunterhalt nicht die Kosten für die Finanzierung eines selbst bewohnten Hauses gemeint sind.

Weiterhin ist auch nicht nachvollziehbar, dass so viele Einzeleinzahlungen auf das Konto vorgenommen worden sind, womit der Verdacht anderweitiger Einnahmen des Bf. noch im Raum ist. Die hierfür abgegebene Begründung der Kontendeckung für einzelne Abbuchungen überzeugt nicht, weil dieses Ziel auch mit einer einmaligen Überweisung möglich gewesen wäre, wobei der Betrag dann auch einfacher nachzuverfolgen bzw. zuzuordnen wäre.

Das SG weist bereits darauf hin, dass insoweit eine wahrscheinlich umfangreiche Beweisaufnahme notwendig sein wird, welche im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes nicht tunlich ist. Es ist auch nicht erkennbar, dass vorliegend durch den Umfang des Zuspruchs durch das SG keine ausreichende Anspruchssicherung erfolgt ist; umgekehrt formuliert hat der Bf. im Rahmen des erforderlichen Anordnungsgrundes nicht glaubhaft gemacht, dass ihm bis zum 31.10.2008 konkret der Verlust seiner Immobilie droht, wenn er bis dahin nicht monatlich zusätzlich 91,98 EUR und 89,43 EUR erhält. Der Umfang des zusprechenden Tenors des SG reicht augenscheinlich aus, um den derzeitigen Zustand zu sichern, da die Kontenstände des Bf. zwar negativ, aber geringfügig negativ sind und ein Zuwarten bis zur Hauptsacheentscheidung insoweit nicht unzumutbar erscheint.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in entsprechender Anwendung.

Die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe erfolgte wegen nicht hinreichender Erfolgsaussicht des Beschwerdeverfahrens und beruht auf den §§ 73 a SGG, 114 ff. ZPO.

Die vorliegende Entscheidung ist nach § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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