Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
6
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 6 S 52/93
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Bemerkung
verb. m. L 6 S 53/93 und L 6 S 54/93
Die Verfahren L-6/S-52/93, L-6/S-53/93 und L-6/S-54/93 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden; das Verfahren mit dem Az.: L-6/S-52/93 führt.
Die Erinnerung der Antragstellerin gegen die Gebührenfeststellung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle mit Auszug aus dem Gebührenverzeichnis des 6. Senats vom 28. Juli 1993 – Az.: IV-02/93 – laufende Nrn. 63, 64 und 66 für die Rechtsstreitigkeiten L-6/Ar-1084/92, L-6/Ar-1146/92 und L-6/Ar-1149/92 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Pauschgebühr.
Der Rechtsstreit L-6/Ar-1146/92, der dem Erinnerungsverfahren L-6/S-53/93 zugrunde liegt, ist im Berufungsverfahren durch Beschluss des erkennenden Senats vom 2. Juni 1993 nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG, in der Fassung des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege vom 11. Januar 1993, BGBl. I, S. 50 ff.) abgeschlossen worden; der erkennende Senat hat entschieden, daß die Berufung der Klägerin zurückgewiesen wird. In den weiteren Verfahren L-6/S-54/93 – mit dem das Hauptsacheverfahren L-6/Ar-1149/92 – und L-6/S-52/93, dem das Hauptsacheverfahren L-6/Ar-1084/92 vorangegangen war, hatte der erkennende Senat jeweils durch Beschluss vom 24. Mai 1993 in dem Verfahren L-6/Ar-1084/92 und vom 8. Juni 1993 in dem Verfahren L-6/Ar-1149/92 die Berufung gem. § 158 SGG (gleichfalls in der Fassung des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege vom 11. Januar 1993, a.a.O.) als unzulässig verworfen. Die Entscheidungen wurden auf § 158 Satz 2 SGG n.F. gestützt. Den Beschlüssen in den Hauptsacheverfahren L-6/Ar-1146/92, L-6/Ar-1149/92 und L-6/Ar-1084/92 sind jeweils die Rechtsmittelbelehrungen über eine – allerdings nicht zugelassene – Revision beigefügt worden. Die Rechtsmittelbelehrung weist weiterhin darauf hin, daß die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten werden kann.
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Gerichts stellte den Abschluß der Verfahren gebührenrechtlich einem Urteil gleich und veranlaßte die Anforderung der gem. §§ 184 ff. SGG i.V.m. § 2 der Rechtsverordnung zu § 184 Abs. 2 SGG (sog. PauschGebVO) auf 70,– DM festgestellte Gebühr bei der Antragsgegnerin. Dagegen wendet sich diese mit der Erinnerung vom 27. August 1993, eingegangen am 30. August 1993 und dem Antrag, die Gebühr nach § 186 SGG um die Hälfte zu mindern, weil das Verfahren nicht durch Urteil erledigt worden sei. Die Antragsgegnerin bezieht sich auf den Wortlaut der Regelung des § 186 SGG. Eine weitere Differenzierung, etwa nach den eine Instanz beendenden Beschlüssen, sehe die Regelung nicht vor. Im übrigen sei im Falle des Vorbescheids nach §§ 105, 158 SGG a.F. stets von der ermäßigten Gebühr nach § 186 SGG ausgegangen worden.
Die Antragsgegnerin hat der Erinnerung nicht abgeholfen und tritt dieser entgegen. Sowohl im Falle einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG n.F. – Zurückweisung der Berufung als unbegründet – wie auch im Falle der Entscheidung nach § 158 Satz 2 SGG – Verwerfung der Berufung als unzulässig – seien gebührenrechtlich die Pauschsätze gleich einem Urteil anzunehmen. Die Rechtslage sei mit dem früheren Vorbescheid nicht vergleichbar, denn im Falle des Vorbescheides konnte das Berufungsverfahren durch Antrag auf mündliche Verhandlung weitergeführt werden, während die Beschlüsse nach §§ 153 Abs. 4, 158 Satz 2 SGG n.F. die Verfahren gleich einem Urteil beendeten. Die Auffassung werde zudem für den Fall des § 153 Abs. 4 SGG durch das Schrifttum in Meyer/Ladewig, SGG, Komm, 5. Aufl., 1993, § 186, Anm. 2, bestätigt. Im Ergebnis sei eine unterschiedliche Behandlung der Fallgestaltung nach § 153 Abs. 4 SGG und nach § 158 Satz 2 SGG hinsichtlich der Pauschgebühr nicht gerechtfertigt.
Die nach § 189 Abs. 2 Satz 2 SGG zulässige Erinnerung ist unbegründet; dabei war die Verbindung der drei Erinnerungsverfahren in entsprechender Anwendung des § 113 SGG sachdienlich.
Die Antragstellerin schuldet der Staatskasse gem. § 185 Satz 1 SGG, wie von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle zu Recht angefordert, die nach § 184 SGG i.V.m. § 2 Abs. 1 PauschGebVO volle, für Urteile geltende Pauschgebühr von 70,– DM. Die den Erinnerungsverfahren zugrundeliegenden Hauptsacheverfahren L-6/Ar-1146/92, L-6/Ar-1149/92 und L-6/Ar-1084/92 sind zwar nicht durch Urteil abgeschlossen worden, wohl aber durch einen Beschluss, der einem Urteil hinsichtlich der Pauschgebührenregelung gleichzustellen ist. Dabei ist eine unterschiedliche rechtliche Bewertung der Beendigungstatbestände nach § 153 Abs. 4 SGG, wie in dem Verfahren L-6/Ar-1146/92 und dem Beendigungstatbestand nach § 158 Satz 2 SGG, wie in den beiden weiteren Hauptsacheverfahren mit den Az.: L-6/Ar-1149/92 und L-6/Ar-1084/92, nicht gerechtfertigt.
Die Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts haben für jede Streitsache, an der sie beteiligt sind, eine Gebühr zu entrichten. Die Gebühr entsteht, sobald die Streitsache rechtshängig geworden ist; sie ist für jeden Rechtszug zu zahlen. Die Bundesregierung setzt die Höhe der Gebühr durch Rechtsverordnung fest (PauschGebVO), die der Zustimmung des Bundesrates bedarf (§ 184 Abs. 1 und 2 SGG). Die Gebühr wird fällig, sobald die Streitsache durch Zurücknahme des Rechtsbehelfs, durch Vergleich, Anerkenntnis, Beschluss oder durch Urteil erledigt ist (§ 185 SGG). Wird eine Sache nicht durch Urteil erledigt, so ermäßigt sich die Gebühr auf die Hälfte; die Gebühr entfällt, wenn die Erledigung auf einer Rechtsänderung beruht (§ 186 SGG).
Aus der Regelung des § 186 Satz 1 SGG wird die Ermäßigung der Gebühr auf die Hälfte hergeleitet, wenn eine Streitsache nicht durch Urteil erledigt wird, sondern auf andere Weise, etwa durch Beschluss, Zurücknahme der Klage oder eines Rechtsmittels, Vergleich, angenommenes Anerkenntnis oder Erklärung der Hauptsache für erledigt, durch das Ausscheiden eines Beteiligten, das Liegenlassen der Sache oder Weglegen nach Aktenordnung.
Die Regelung des § 186 Satz 1 SGG kann allein nach dem Wortlaut, "wird eine Sache nicht durch Urteil erledigt”, nach allgemeiner Auffassung (vgl. Meyer/Ladewig, a.a.O., 5. Aufl., § 186 Rdnr. 2), nicht befriedigend ausgelegt werden. Höchstrichterlich ist dies anerkannt. Mit Beschluss vom 20. April 1956 (1 RA 150/55 – SozR Nr. 3 zu § 184 SGG) hat das BSG bereits entschieden, daß ein nach § 169 SGG – bei unzulässiger Revision – ergehender Beschluss für die Gebührenvorschriften der §§ 184 bis 190 SGG einem Urteil gleichstehe. Zur Begründung führt das BSG an, ein solcher Beschluss stehe deshalb einem Urteil gleich, weil dieser den Rechtsstreit endgültig erledige. Ergänzend wird hier auf den höheren gerichtlichen Aufwand abgestellt, der notwendig sei, wenn ein solches Verfahren durch Beschluss beendet werde.
Ein anderes Ergebnis kann auch nicht aus der Verfahrensweise des BSG im Falle des § 160 a SGG (Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde) hergeleitet werden (anders LSG Berlin, Beschluss vom 9. September 1993 – L-12/Z 1/93 unter Bezugnahme auf Beschluss des BSG vom 19. Dezember 1975 in SozR 1500 § 184 Nr. 1). Zu Unrecht wird damit argumentiert, daß in derartigen Fällen trotz Zuziehung der ehrenamtlichen Richter (§ 160 a Abs. 4 Satz 2 SGG) nach vorangegangener Hemmung der Rechtskraft des angefochtenen Urteils das Verfahren damit beendet werde und dennoch nur die halbe Gebühr anfalle. Gerade die Verfahrensweise nach § 160 a SGG beleuchtet deutlich den Unterschied zum Beschlussverfahren, das in der Berufungsinstanz einem Urteil gleichsteht. Eine der Nichtzulassungsbeschwerde vergleichbare Rechtslage ergibt sich vielmehr allein im Verhältnis zur Nichtzulassungsbeschwerde in der Berufungsinstanz nach § 145 SGG. Ein solcher Beschluss, etwa nach § 145 Abs. 4 SGG, wäre mit dem Beschluss nach § 160 a SGG vergleichbar: Wird der Nichtzulassungsbeschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Landessozialgericht durch Beschluss. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Landessozialgericht wird das Urteil des Sozialgerichts rechtskräftig.
Gegen die Pauschgebührenregelung insgesamt können verfassungsrechtliche Bedenken mit Erfolg nicht geltend gemacht werden (vgl. Bundesverfassungsgericht – BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 1987 – 1 BvL 21/82 – SozR 1500 § 184 Nr. 4). Dem Gesetzgeber wie auch im Rahmen der Ermächtigung dem Verordnungsgeber wird ein weiter Spielraum eingeräumt, der maßgeblich darauf beruht, daß die Belastung der Versicherungsträger und der weiteren Körperschaften durch die verhältnismäßig geringen Pauschgebühren hinsichtlich des Eingriffs als wenig intensiv angesehen wird. Zudem hat das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber eine weitgehende Freiheit zur "Ordnung des Systems” eingeräumt. Für die Auslegung des § 186 Satz 1 SGG bedeutet dies, daß jedenfalls im Hinblick auf die Intensität des Eingriffs nicht zwingend auf den Wortlaut der Regelung und damit die Begrenzung der höheren Pauschgebühr auf Urteile im formalen Sinne abzustellen ist.
Eine begrifflich und inhaltlich klare Unterscheidung zwischen Urteil und Beschluss im Hinblick auf die gebührenrechtliche Regelung findet entgegen der Auffassung des LSG Berlin (Beschluss vom 9. September 1993, a.a.O.) auch keine Stütze in den einschlägigen Änderungen durch das Gesetz zur Entlastung der Rechtspflege vom 11. Januar 1993 (BGBl. I, S. 50, 53). Allein die Änderung des § 185 SGG durch Art. 8 Nr. 13 des Entlastungsgesetzes reicht für einen Änderungswillen mit der Folge der formalen Anknüpfung an den Begriff des Urteils nicht aus, indem dort das Wort "Vorbescheid” als Erledigungsform gestrichen worden ist, da diese Erledigungsform, jedenfalls vorläufig, nicht mehr zum Tragen kommen kann. Aus dem Schweigen des Gesetzgebers zu § 186 SGG, indem die Entscheidungsart des § 153 Abs. 4 SGG und – dies muß ergänzend hinzugefügt werden – des § 158 Satz 2 SGG nicht erwähnt worden ist, kann nicht der Schluß gezogen werden, daß diese Beendigungstatbestände einem Urteil nicht gleichzustellen seien. Gesetzesänderungen sind insoweit auch im Lichte einer vorhandenen und geübten Rechtsmeinung zu sehen. Dem Gesetzgeber konnte nicht verschlossen bleiben, hätte er diese Materie eigens regeln wollen, daß sich hierzu eine Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum, wenngleich auch nicht näher begründet, gebildet hatte, wie die Erläuterung in Meyer/Ladewig, hier 4. Aufl., zu § 185 Rdnr. 2, belegt. Ein durch Schweigen bekundeter Regelungswille des Gesetzgebers kann auch nicht aus der kostenrechtlichen Änderung des § 116 Abs. 2 Satz 1 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung – BRAGO – hergeleitet werden, wonach ein Rechtsanwalt im Beschlussverfahren nach § 153 Abs. 4 SGG eine halbe Verhandlungsgebühr erhält. Abgesehen davon, daß die Regelung die – durchaus vergleichbare – Fallgestaltung des § 158 SGG nur unzulänglich zu fassen vermag und zu weiterer Auslegung Anlaß geben wird, können die Gebührenregelungen nach der BRAGO nicht, auch nicht vergleichsweise, auf die Pauschgebührenregelung übertragen werden. Die Pauschgebühr knüpft allein an den Tatbestand des Vorhandenseins eines Verfahrens an und stellt nicht auf den Verfahrensausgang bzw. nur in geringem Maße auf diesen ab. Die Gebühren nach dem Gegenstandswert nach § 116 Abs. 2 BRAGO haben Entlohnungscharakter und sollen geeignet sein, es dem Rechtsanwalt zu ermöglichen, seine Tätigkeit auszuüben. Demgegenüber bedeutet die Pauschgebühr lediglich eine geringfügige Beteiligung der betroffenen Versicherungsträger und anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften an der Tatsache als solcher, daß ein Verfahren überhaupt durchgeführt wird (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 1987 – 1 BvL 21/82 – SozR 1500 § 184 Nr. 4).
Zur sachgerechten Bewertung für die Ermäßigung der Pauschgebühr nach § 186 Satz 1 SGG verbleibt damit allein darauf abzustellen, ob – in diesem Falle – die Berufungsinstanz im Hauptsacheverfahren durch Urteil oder eine einem Urteil gleichstehende Entscheidungsart beendet worden ist. Demgegenüber ist die formale Abgrenzung von Urteil und Beschluss unter Berücksichtigung der aktuellen Änderungen des Verfahrensrechts durch das Gesetz zur Entlastung der Rechtspflege vom 11. Januar 1993 wenig hilfreich. Der Gesetzgeber hat den Beschlüssen nach § 153 Abs. 4 und § 158 Satz 2 SGG n.F. ausdrücklich die Wirkung eines Urteils zugesprochen. Diese wird prozessual im Gegensatz zum Vorbescheid und Gerichtsbescheid und im Ergebnis auch zu den Fällen der Nichtzulassungsbeschwerde im Berufungs- und Revisionsverfahren darin deutlich, daß durch diese Beschlüsse besonderer Art funktional die Wirkung eines Urteils hergestellt wird. Diese Beschlüsse können wie Urteile mit der Revision, wenngleich auch regelmäßig beschränkt auf die Nichtzulassungsbeschwerde, angegriffen werden. Eine solche rechtliche Wirkung vermochte der derzeit ausgesetzte Vorbescheid nach §§ 105, 158 Abs. 2 SGG a.F. nicht herbeizuführen. Dieser führte zwar zur Beendigung des Verfahrens auch in der Berufungsinstanz, wenn kein weiterer Rechtsbehelf geltend gemacht wurde. Mit einem Rechtsbehelf, der den Rechtsstreit in der weiteren Instanz einer Überprüfung unterzog und damit dem Grunde nach die nächste Instanz zu eröffnen vermochte, war der Vorbescheid jedoch nicht vergleichbar. Nach Beantragung der mündlichen Verhandlung mußte das Berufungsverfahren weitergeführt werden.
Dem erkennenden Senat erscheint es auch wenig hilfreich, generell oder gar auf den Einzelfall bezogen den Aufwand des Gerichts maßgeblich einzubeziehen. Daß eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, erscheint gleichfalls nicht wesentlich zur Abgrenzung geeignet. Denn auch in Urteilen, die nach einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im Einverständnis mit den Beteiligten ergehen, fällt unstreitig die volle Pauschgebühr für Urteile an. Am Gerichtsaufwand orientiert sich die Regelung lediglich insoweit, als Gutachten eingeholt werden und dies zu einer Erhöhung der Pauschgebühr führen kann. Deshalb kann auch nicht der Begründung des LSG Berlin insoweit gefolgt werden, als Verfahren nach § 153 Abs. 4 SGG schon deshalb weniger aufwendig seien, weil die Einstimmigkeit der Berufsrichter die sonst zeitraubendere Verhandlungs- und Beratungsdauer entfallen ließe. Soweit die Belastung des Gerichts abgegolten werden soll, orientiert sich diese, schon von der Höhe des Kostenbeitrags, wohl weniger am richterlichen Aufwand, als an dem Aufwand, der aus dem Gerichtsbetrieb insgesamt entsteht. Hier aber werden die Beschlüsse nach § 153 Abs. 4 SGG wie auch nach § 158 Satz 2 SGG wie Urteile behandelt. Äußerlich wird dies etwa auch dadurch deutlich, daß die entsprechenden Beschlüsse mit dem sog. großen Dienstsiegel versehen und bürotechnisch wie Urteile ausgefertigt werden. Entsprechende Regelungen bestehen nicht für die übrigen Beschlüsse, etwa in einstweiligen Anordnungssachen. Maßgebliches Kriterium für den Gerichtsbetrieb ist der Inhalt der angefügten Rechtsmittelbelehrung, der dem Grunde nach geeignet ist, die weitere Instanz, hier nämlich die Revisionsinstanz, zu eröffnen.
Der erkennende Senat verkennt nicht, daß eine unterschiedliche Auslegung des § 186 Satz 1 SGG, abhängig von der zweitinstanzlichen Rechtsprechung hierzu, wenig befriedigend ist. Dies muß jedoch im Hinblick auf die gegebene Rechtswegregelung hingenommen werden, wenngleich dies auch Anlaß für den Gesetzgeber sein kann, eine entsprechend eindeutige Regelung zu treffen.
Der Beschluss kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 189 Abs. 2 SGG).
Die Erinnerung der Antragstellerin gegen die Gebührenfeststellung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle mit Auszug aus dem Gebührenverzeichnis des 6. Senats vom 28. Juli 1993 – Az.: IV-02/93 – laufende Nrn. 63, 64 und 66 für die Rechtsstreitigkeiten L-6/Ar-1084/92, L-6/Ar-1146/92 und L-6/Ar-1149/92 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Pauschgebühr.
Der Rechtsstreit L-6/Ar-1146/92, der dem Erinnerungsverfahren L-6/S-53/93 zugrunde liegt, ist im Berufungsverfahren durch Beschluss des erkennenden Senats vom 2. Juni 1993 nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG, in der Fassung des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege vom 11. Januar 1993, BGBl. I, S. 50 ff.) abgeschlossen worden; der erkennende Senat hat entschieden, daß die Berufung der Klägerin zurückgewiesen wird. In den weiteren Verfahren L-6/S-54/93 – mit dem das Hauptsacheverfahren L-6/Ar-1149/92 – und L-6/S-52/93, dem das Hauptsacheverfahren L-6/Ar-1084/92 vorangegangen war, hatte der erkennende Senat jeweils durch Beschluss vom 24. Mai 1993 in dem Verfahren L-6/Ar-1084/92 und vom 8. Juni 1993 in dem Verfahren L-6/Ar-1149/92 die Berufung gem. § 158 SGG (gleichfalls in der Fassung des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege vom 11. Januar 1993, a.a.O.) als unzulässig verworfen. Die Entscheidungen wurden auf § 158 Satz 2 SGG n.F. gestützt. Den Beschlüssen in den Hauptsacheverfahren L-6/Ar-1146/92, L-6/Ar-1149/92 und L-6/Ar-1084/92 sind jeweils die Rechtsmittelbelehrungen über eine – allerdings nicht zugelassene – Revision beigefügt worden. Die Rechtsmittelbelehrung weist weiterhin darauf hin, daß die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten werden kann.
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Gerichts stellte den Abschluß der Verfahren gebührenrechtlich einem Urteil gleich und veranlaßte die Anforderung der gem. §§ 184 ff. SGG i.V.m. § 2 der Rechtsverordnung zu § 184 Abs. 2 SGG (sog. PauschGebVO) auf 70,– DM festgestellte Gebühr bei der Antragsgegnerin. Dagegen wendet sich diese mit der Erinnerung vom 27. August 1993, eingegangen am 30. August 1993 und dem Antrag, die Gebühr nach § 186 SGG um die Hälfte zu mindern, weil das Verfahren nicht durch Urteil erledigt worden sei. Die Antragsgegnerin bezieht sich auf den Wortlaut der Regelung des § 186 SGG. Eine weitere Differenzierung, etwa nach den eine Instanz beendenden Beschlüssen, sehe die Regelung nicht vor. Im übrigen sei im Falle des Vorbescheids nach §§ 105, 158 SGG a.F. stets von der ermäßigten Gebühr nach § 186 SGG ausgegangen worden.
Die Antragsgegnerin hat der Erinnerung nicht abgeholfen und tritt dieser entgegen. Sowohl im Falle einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG n.F. – Zurückweisung der Berufung als unbegründet – wie auch im Falle der Entscheidung nach § 158 Satz 2 SGG – Verwerfung der Berufung als unzulässig – seien gebührenrechtlich die Pauschsätze gleich einem Urteil anzunehmen. Die Rechtslage sei mit dem früheren Vorbescheid nicht vergleichbar, denn im Falle des Vorbescheides konnte das Berufungsverfahren durch Antrag auf mündliche Verhandlung weitergeführt werden, während die Beschlüsse nach §§ 153 Abs. 4, 158 Satz 2 SGG n.F. die Verfahren gleich einem Urteil beendeten. Die Auffassung werde zudem für den Fall des § 153 Abs. 4 SGG durch das Schrifttum in Meyer/Ladewig, SGG, Komm, 5. Aufl., 1993, § 186, Anm. 2, bestätigt. Im Ergebnis sei eine unterschiedliche Behandlung der Fallgestaltung nach § 153 Abs. 4 SGG und nach § 158 Satz 2 SGG hinsichtlich der Pauschgebühr nicht gerechtfertigt.
Die nach § 189 Abs. 2 Satz 2 SGG zulässige Erinnerung ist unbegründet; dabei war die Verbindung der drei Erinnerungsverfahren in entsprechender Anwendung des § 113 SGG sachdienlich.
Die Antragstellerin schuldet der Staatskasse gem. § 185 Satz 1 SGG, wie von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle zu Recht angefordert, die nach § 184 SGG i.V.m. § 2 Abs. 1 PauschGebVO volle, für Urteile geltende Pauschgebühr von 70,– DM. Die den Erinnerungsverfahren zugrundeliegenden Hauptsacheverfahren L-6/Ar-1146/92, L-6/Ar-1149/92 und L-6/Ar-1084/92 sind zwar nicht durch Urteil abgeschlossen worden, wohl aber durch einen Beschluss, der einem Urteil hinsichtlich der Pauschgebührenregelung gleichzustellen ist. Dabei ist eine unterschiedliche rechtliche Bewertung der Beendigungstatbestände nach § 153 Abs. 4 SGG, wie in dem Verfahren L-6/Ar-1146/92 und dem Beendigungstatbestand nach § 158 Satz 2 SGG, wie in den beiden weiteren Hauptsacheverfahren mit den Az.: L-6/Ar-1149/92 und L-6/Ar-1084/92, nicht gerechtfertigt.
Die Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts haben für jede Streitsache, an der sie beteiligt sind, eine Gebühr zu entrichten. Die Gebühr entsteht, sobald die Streitsache rechtshängig geworden ist; sie ist für jeden Rechtszug zu zahlen. Die Bundesregierung setzt die Höhe der Gebühr durch Rechtsverordnung fest (PauschGebVO), die der Zustimmung des Bundesrates bedarf (§ 184 Abs. 1 und 2 SGG). Die Gebühr wird fällig, sobald die Streitsache durch Zurücknahme des Rechtsbehelfs, durch Vergleich, Anerkenntnis, Beschluss oder durch Urteil erledigt ist (§ 185 SGG). Wird eine Sache nicht durch Urteil erledigt, so ermäßigt sich die Gebühr auf die Hälfte; die Gebühr entfällt, wenn die Erledigung auf einer Rechtsänderung beruht (§ 186 SGG).
Aus der Regelung des § 186 Satz 1 SGG wird die Ermäßigung der Gebühr auf die Hälfte hergeleitet, wenn eine Streitsache nicht durch Urteil erledigt wird, sondern auf andere Weise, etwa durch Beschluss, Zurücknahme der Klage oder eines Rechtsmittels, Vergleich, angenommenes Anerkenntnis oder Erklärung der Hauptsache für erledigt, durch das Ausscheiden eines Beteiligten, das Liegenlassen der Sache oder Weglegen nach Aktenordnung.
Die Regelung des § 186 Satz 1 SGG kann allein nach dem Wortlaut, "wird eine Sache nicht durch Urteil erledigt”, nach allgemeiner Auffassung (vgl. Meyer/Ladewig, a.a.O., 5. Aufl., § 186 Rdnr. 2), nicht befriedigend ausgelegt werden. Höchstrichterlich ist dies anerkannt. Mit Beschluss vom 20. April 1956 (1 RA 150/55 – SozR Nr. 3 zu § 184 SGG) hat das BSG bereits entschieden, daß ein nach § 169 SGG – bei unzulässiger Revision – ergehender Beschluss für die Gebührenvorschriften der §§ 184 bis 190 SGG einem Urteil gleichstehe. Zur Begründung führt das BSG an, ein solcher Beschluss stehe deshalb einem Urteil gleich, weil dieser den Rechtsstreit endgültig erledige. Ergänzend wird hier auf den höheren gerichtlichen Aufwand abgestellt, der notwendig sei, wenn ein solches Verfahren durch Beschluss beendet werde.
Ein anderes Ergebnis kann auch nicht aus der Verfahrensweise des BSG im Falle des § 160 a SGG (Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde) hergeleitet werden (anders LSG Berlin, Beschluss vom 9. September 1993 – L-12/Z 1/93 unter Bezugnahme auf Beschluss des BSG vom 19. Dezember 1975 in SozR 1500 § 184 Nr. 1). Zu Unrecht wird damit argumentiert, daß in derartigen Fällen trotz Zuziehung der ehrenamtlichen Richter (§ 160 a Abs. 4 Satz 2 SGG) nach vorangegangener Hemmung der Rechtskraft des angefochtenen Urteils das Verfahren damit beendet werde und dennoch nur die halbe Gebühr anfalle. Gerade die Verfahrensweise nach § 160 a SGG beleuchtet deutlich den Unterschied zum Beschlussverfahren, das in der Berufungsinstanz einem Urteil gleichsteht. Eine der Nichtzulassungsbeschwerde vergleichbare Rechtslage ergibt sich vielmehr allein im Verhältnis zur Nichtzulassungsbeschwerde in der Berufungsinstanz nach § 145 SGG. Ein solcher Beschluss, etwa nach § 145 Abs. 4 SGG, wäre mit dem Beschluss nach § 160 a SGG vergleichbar: Wird der Nichtzulassungsbeschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Landessozialgericht durch Beschluss. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Landessozialgericht wird das Urteil des Sozialgerichts rechtskräftig.
Gegen die Pauschgebührenregelung insgesamt können verfassungsrechtliche Bedenken mit Erfolg nicht geltend gemacht werden (vgl. Bundesverfassungsgericht – BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 1987 – 1 BvL 21/82 – SozR 1500 § 184 Nr. 4). Dem Gesetzgeber wie auch im Rahmen der Ermächtigung dem Verordnungsgeber wird ein weiter Spielraum eingeräumt, der maßgeblich darauf beruht, daß die Belastung der Versicherungsträger und der weiteren Körperschaften durch die verhältnismäßig geringen Pauschgebühren hinsichtlich des Eingriffs als wenig intensiv angesehen wird. Zudem hat das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber eine weitgehende Freiheit zur "Ordnung des Systems” eingeräumt. Für die Auslegung des § 186 Satz 1 SGG bedeutet dies, daß jedenfalls im Hinblick auf die Intensität des Eingriffs nicht zwingend auf den Wortlaut der Regelung und damit die Begrenzung der höheren Pauschgebühr auf Urteile im formalen Sinne abzustellen ist.
Eine begrifflich und inhaltlich klare Unterscheidung zwischen Urteil und Beschluss im Hinblick auf die gebührenrechtliche Regelung findet entgegen der Auffassung des LSG Berlin (Beschluss vom 9. September 1993, a.a.O.) auch keine Stütze in den einschlägigen Änderungen durch das Gesetz zur Entlastung der Rechtspflege vom 11. Januar 1993 (BGBl. I, S. 50, 53). Allein die Änderung des § 185 SGG durch Art. 8 Nr. 13 des Entlastungsgesetzes reicht für einen Änderungswillen mit der Folge der formalen Anknüpfung an den Begriff des Urteils nicht aus, indem dort das Wort "Vorbescheid” als Erledigungsform gestrichen worden ist, da diese Erledigungsform, jedenfalls vorläufig, nicht mehr zum Tragen kommen kann. Aus dem Schweigen des Gesetzgebers zu § 186 SGG, indem die Entscheidungsart des § 153 Abs. 4 SGG und – dies muß ergänzend hinzugefügt werden – des § 158 Satz 2 SGG nicht erwähnt worden ist, kann nicht der Schluß gezogen werden, daß diese Beendigungstatbestände einem Urteil nicht gleichzustellen seien. Gesetzesänderungen sind insoweit auch im Lichte einer vorhandenen und geübten Rechtsmeinung zu sehen. Dem Gesetzgeber konnte nicht verschlossen bleiben, hätte er diese Materie eigens regeln wollen, daß sich hierzu eine Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum, wenngleich auch nicht näher begründet, gebildet hatte, wie die Erläuterung in Meyer/Ladewig, hier 4. Aufl., zu § 185 Rdnr. 2, belegt. Ein durch Schweigen bekundeter Regelungswille des Gesetzgebers kann auch nicht aus der kostenrechtlichen Änderung des § 116 Abs. 2 Satz 1 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung – BRAGO – hergeleitet werden, wonach ein Rechtsanwalt im Beschlussverfahren nach § 153 Abs. 4 SGG eine halbe Verhandlungsgebühr erhält. Abgesehen davon, daß die Regelung die – durchaus vergleichbare – Fallgestaltung des § 158 SGG nur unzulänglich zu fassen vermag und zu weiterer Auslegung Anlaß geben wird, können die Gebührenregelungen nach der BRAGO nicht, auch nicht vergleichsweise, auf die Pauschgebührenregelung übertragen werden. Die Pauschgebühr knüpft allein an den Tatbestand des Vorhandenseins eines Verfahrens an und stellt nicht auf den Verfahrensausgang bzw. nur in geringem Maße auf diesen ab. Die Gebühren nach dem Gegenstandswert nach § 116 Abs. 2 BRAGO haben Entlohnungscharakter und sollen geeignet sein, es dem Rechtsanwalt zu ermöglichen, seine Tätigkeit auszuüben. Demgegenüber bedeutet die Pauschgebühr lediglich eine geringfügige Beteiligung der betroffenen Versicherungsträger und anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften an der Tatsache als solcher, daß ein Verfahren überhaupt durchgeführt wird (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 1987 – 1 BvL 21/82 – SozR 1500 § 184 Nr. 4).
Zur sachgerechten Bewertung für die Ermäßigung der Pauschgebühr nach § 186 Satz 1 SGG verbleibt damit allein darauf abzustellen, ob – in diesem Falle – die Berufungsinstanz im Hauptsacheverfahren durch Urteil oder eine einem Urteil gleichstehende Entscheidungsart beendet worden ist. Demgegenüber ist die formale Abgrenzung von Urteil und Beschluss unter Berücksichtigung der aktuellen Änderungen des Verfahrensrechts durch das Gesetz zur Entlastung der Rechtspflege vom 11. Januar 1993 wenig hilfreich. Der Gesetzgeber hat den Beschlüssen nach § 153 Abs. 4 und § 158 Satz 2 SGG n.F. ausdrücklich die Wirkung eines Urteils zugesprochen. Diese wird prozessual im Gegensatz zum Vorbescheid und Gerichtsbescheid und im Ergebnis auch zu den Fällen der Nichtzulassungsbeschwerde im Berufungs- und Revisionsverfahren darin deutlich, daß durch diese Beschlüsse besonderer Art funktional die Wirkung eines Urteils hergestellt wird. Diese Beschlüsse können wie Urteile mit der Revision, wenngleich auch regelmäßig beschränkt auf die Nichtzulassungsbeschwerde, angegriffen werden. Eine solche rechtliche Wirkung vermochte der derzeit ausgesetzte Vorbescheid nach §§ 105, 158 Abs. 2 SGG a.F. nicht herbeizuführen. Dieser führte zwar zur Beendigung des Verfahrens auch in der Berufungsinstanz, wenn kein weiterer Rechtsbehelf geltend gemacht wurde. Mit einem Rechtsbehelf, der den Rechtsstreit in der weiteren Instanz einer Überprüfung unterzog und damit dem Grunde nach die nächste Instanz zu eröffnen vermochte, war der Vorbescheid jedoch nicht vergleichbar. Nach Beantragung der mündlichen Verhandlung mußte das Berufungsverfahren weitergeführt werden.
Dem erkennenden Senat erscheint es auch wenig hilfreich, generell oder gar auf den Einzelfall bezogen den Aufwand des Gerichts maßgeblich einzubeziehen. Daß eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, erscheint gleichfalls nicht wesentlich zur Abgrenzung geeignet. Denn auch in Urteilen, die nach einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im Einverständnis mit den Beteiligten ergehen, fällt unstreitig die volle Pauschgebühr für Urteile an. Am Gerichtsaufwand orientiert sich die Regelung lediglich insoweit, als Gutachten eingeholt werden und dies zu einer Erhöhung der Pauschgebühr führen kann. Deshalb kann auch nicht der Begründung des LSG Berlin insoweit gefolgt werden, als Verfahren nach § 153 Abs. 4 SGG schon deshalb weniger aufwendig seien, weil die Einstimmigkeit der Berufsrichter die sonst zeitraubendere Verhandlungs- und Beratungsdauer entfallen ließe. Soweit die Belastung des Gerichts abgegolten werden soll, orientiert sich diese, schon von der Höhe des Kostenbeitrags, wohl weniger am richterlichen Aufwand, als an dem Aufwand, der aus dem Gerichtsbetrieb insgesamt entsteht. Hier aber werden die Beschlüsse nach § 153 Abs. 4 SGG wie auch nach § 158 Satz 2 SGG wie Urteile behandelt. Äußerlich wird dies etwa auch dadurch deutlich, daß die entsprechenden Beschlüsse mit dem sog. großen Dienstsiegel versehen und bürotechnisch wie Urteile ausgefertigt werden. Entsprechende Regelungen bestehen nicht für die übrigen Beschlüsse, etwa in einstweiligen Anordnungssachen. Maßgebliches Kriterium für den Gerichtsbetrieb ist der Inhalt der angefügten Rechtsmittelbelehrung, der dem Grunde nach geeignet ist, die weitere Instanz, hier nämlich die Revisionsinstanz, zu eröffnen.
Der erkennende Senat verkennt nicht, daß eine unterschiedliche Auslegung des § 186 Satz 1 SGG, abhängig von der zweitinstanzlichen Rechtsprechung hierzu, wenig befriedigend ist. Dies muß jedoch im Hinblick auf die gegebene Rechtswegregelung hingenommen werden, wenngleich dies auch Anlaß für den Gesetzgeber sein kann, eine entsprechend eindeutige Regelung zu treffen.
Der Beschluss kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 189 Abs. 2 SGG).
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