Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 11 R 4162/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 13 R 451/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5 R 262/08 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 25. Januar 2007 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der Arbeitnehmeranteile der für ihn entrichteten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung hat.
Der Kläger, der 1958 geboren ist, absolvierte im Anschluss an seine Wehrdienstzeit vom 2. Juli 1979 bis 30. September 1980 (15 Pflichtbeitragszeiten) eine Hochschulausbildung. Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund einer abhängigen Beschäftigung wurden vom 12. September 1981 bis 4. Oktober 1981 (zwei Pflichtbeiträge) und im Zeitraum vom 1. August 1984 bis 30. April 1987 (33 Pflichtbeiträge) gezahlt; eine auf Wunsch des Klägers von der Beklagten durchgeführte Berechnung (Zeiträume 12. September 1981 bis 4. Oktober 1981 und 1. August 1984 bis 30. April 1987) ergab einen fiktiven Erstattungsbetrag in Höhe von 5.005,42 EUR. Mit Wirkung vom 1. Mai 1987 wurde der Kläger unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Sozialinspektor zur Anstellung und mit Wirkung vom 1. März 1989 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Sozialinspektor ernannt. Aufgrund einer Erkrankung an Multipler Sklerose wurde er auf seinen Antrag mit Ablauf des 31. Mai 1997 in den Ruhestand versetzt. Seither erhält er Versorgungsbezüge nach den Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG).
Am 15. April 1999 stellte der Kläger erstmals einen Antrag auf Beitragserstattung. Mit Bescheid vom 31. Mai 1999 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab. Die Voraussetzungen seien nicht erfüllt, weil das Recht zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung bestehe und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet sei. Im Widerspruchsverfahren führte der Kläger aus, eine freiwillige Fortsetzung der Versicherung sei nicht möglich, da er in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen worden sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. September 1999 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Eine Beitragserstattung sei nur dann zulässig, wenn das Recht zur freiwilligen Versicherung nicht bestehe. Bei dem Kläger seien aber die Voraussetzungen für eine freiwillige Versicherung erfüllt. Es seien nur bestimmte Personen nicht zur freiwilligen Versicherung berechtigt, z.B. versicherungsfreie Beamte oder ihnen gleichgestellte Personen, die die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren nicht erfüllt hätten. Als aktiver Beamter sei der Kläger versicherungsfrei gewesen, dies gelte aber nicht mehr ab dem Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand aufgrund der Dienstunfähigkeit. Der Bezug einer Versorgung wegen Dienstunfähigkeit führe nicht zur Versicherungsfreiheit. Die gegen diesen Widerspruchsbescheid erhobene Klage nahm der Kläger am 8. Dezember 1999 zurück (Az.: S 6 RA 250/99). Am 27. September 2004 stellte der Kläger einen weiteren Antrag auf Beitragserstattung und führte aus, er werde aufgrund seiner Verbeamtung und Frühpensionierung nie Rentenbezieher werden. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 10. Dezember 2004 ab. Die Erstattungsvoraussetzungen seien nicht erfüllt, weil das Recht zur freiwilligen Versicherung bestehe. Im Widerspruchsverfahren führte der Kläger aus, nach seiner Kenntnis sei für ihn eine freiwillige Fortsetzung der Rentenversicherung nicht möglich. Mit Widerspruchsbescheid vom 7. April 2004 wies die Beklagte diesen Widerspruch zurück.
Am 13. Januar 2006 stellte der Kläger erneut einen Antrag auf Erstattung der von ihm geleisteten Beiträge. Für ihn als Ruhestandsbeamten sei eine freiwillige Fortsetzung der Versicherung nicht möglich, weil er die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren nicht erfülle. Mit Bescheid vom 13. Februar 2006 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab. Personen, die eine Versorgung wegen Dienstunfähigkeit mit einem Beginn nach dem 31. Dezember 1991 erhalten würden, seien nicht versicherungsfrei und hätten regelmäßig die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung, ohne weitere Voraussetzungen erfüllen zu müssen. Im Widerspruchsverfahren wies der Kläger darauf hin, seit dem 23. April 1991 sei bei ihm ein Grad der Behinderung (GdB) von 70, seit 14. Dezember 1992 ein GdB von 80 und ab 28. April 2004 ein GdB von 100 anerkannt. Die von der Beklagten angewandte Vorschrift benachteilige pensionierte Beamte erheblich. Ein im Zeitpunkt der Antragstellung aktiver Beamter, der noch keine 60 Beiträge in der Rentenversicherung habe und keine versicherungspflichtige Nebentätigkeit ausübe, bekomme seine Beiträge erstattet. Es könne nicht sein, dass nur der Zeitpunkt der Antragstellung ausschlaggebend sei. Der Personenkreis, der aus Dienstunfähigkeitsgründen in den Ruhestand versetzt werde, würde erheblich benachteiligt. Es könne doch für die Rentenversicherung egal sein, ob er Bezüge als aktiver Beamter oder als Ruhestandsbeamter erhalte. Das Recht zur freiwilligen Versicherung sei für ihn nicht relevant, zumal er dadurch nur seine persönlichen Verluste erhöhen würde. Er sei aufgrund seiner Verbeamtung auf Lebenszeit über die versorgungsrechtlichen Bestimmungen abgesichert. Auch wenn er Versicherungsbeiträge nachzahlen würde, erscheine es fraglich, wie dem derzeitigen Diskussionsstand über die Renten zu entnehmen sei, ob er überhaupt eine Rente erhalte, da er ja anderweitig abgesichert sei, und wenn ja, in welcher Höhe. Er werde praktisch gezwungen, die Regelaltersgrenze abzuwarten, um dann erneut eine Beitragserstattung zu begehren. Mit ein Kriterium sei für ihn, ob er aufgrund seines Krankheitsbildes überhaupt diese Altersgrenze erreichen werde. Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Mai 2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Ein Anspruch auf Beitragserstattung könne sich erst mit dem Bezug einer Versorgung wegen Erreichens einer Altersgrenze ergeben.
Gegen diesen Widerspruchsbescheid hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Regensburg (SG) erhoben und ausgeführt, es dürfe in medizinischer Hinsicht relativ sicher sein, dass er nach menschlichem Ermessen die relevante Altersgrenze aufgrund der schweren Erkrankung nicht erreichen werde. Er werde aller Voraussicht nach den gesetzlich frühestmöglichen Zeitpunkt einer möglichen Antragstellung nicht erleben. Beamte dürften keine freiwilligen Beiträge einzahlen, wenn sie vor ihrer Verbeamtung weniger als fünf Beitragsjahre besitzen würden. Er habe vor seiner Verbeamtung keine fünf Beitragsjahre aufzuweisen und habe damit auch kein Recht zur freiwilligen Versicherung besessen. Hätte er noch als aktiver Beamter einen Antrag auf Bei-tragsrückerstattung gestellt, so hätte diesem Antrag damals entsprochen werden müssen. Eine Beitragserstattung hätte selbst dann erfolgen müssen, wenn er nach Antragstellung wegen Begehung einer Straftat aus dem Dienst entfernt worden wäre. Dadurch, dass er gerade aufgrund seiner Erkrankung in den Ruhestand versetzt worden sei, solle ihm der Anspruch auf Bei- tragsrückerstattung nicht mehr zustehen, dies aufgrund der für ihn nur theoretisch gegebenen Möglichkeit einer möglichen freiwilligen Versicherung. Dies stelle eine Benachteiligung von aufgrund einer Erkrankung pensionierten Beamten im Sinne des Art. 3 Grundgesetz (GG) dar.
Mit Urteil vom 25. Januar 2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Beitragserstattung, da er nicht zum versicherungsfreien Personenkreis gehöre. Versicherungsfrei seien Personen, die nach den jeweiligen beamtenrechtlichen Vorschriften eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen würden. Der Kläger könne noch keine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen, denn eine Altersgrenze, bei der er in den Ruhestand hätte treten können, habe er noch nicht erreicht. Es bestehe ein Unterschied zwischen der Versorgung nach dem Eintritt in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit und derjenigen nach Erreichen einer Altersgrenze. Das Gesetz strebe eine Gleichbehandlung der Rentenbezieher und der Versorgungsempfänger hinsichtlich der Versicherungsfreiheit an. Von Rentenbeziehern seien nur die Bezieher einer Vollrente wegen Alters versicherungsfrei. Im Versorgungsrecht seien mit ihnen nur Personen vergleichbar, die eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen würden. Vergleichbar seien darüber hinaus im Versorgungs- und Rentenrecht die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten und diejenigen, die eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen würden. Bei Letzteren bestehe jedoch keine Versicherungsfreiheit. Dem entspreche, dass die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten als Versorgungsempfänger in einer Beschäftigung nicht versicherungsfrei seien. Die Versicherungspflicht bestehe aufgrund einer abhängigen Beschäftigung und sei grundsätzlich unabhängig von dem individuellen Sicherungsbedürfnis. Die Beschränkung der Versicherungsfreiheit auf solche Versorgungsempfänger, die eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen, stelle sicher, dass in der Regel nur diejenigen versicherungsfrei seien, bei denen der Aufbau einer zusätzlichen Versorgung durch Rentenanwartschaften nicht möglich erscheine, wie dies bei Altersrentnern zutreffe. Der Gesetzgeber habe die Versicherungsfreiheit der Versorgungsbezieher typisierend geregelt. Wenn er dabei allgemein an die gesetzlich festgelegten Altersgrenzen im Beamtenrecht anknüpfe, sei dies angemessen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und ausgeführt, das SG habe dem Aspekt der teleologischen Reduktion nicht gebührend Gewicht beigemessen, sondern sich von einer zu engen wortlautgetreuen Gesetzesauslegung leiten lassen. Es habe seine Entscheidung damit begründet, dass in der Regel nur diejenigen versicherungsfrei seien, bei denen der Aufbau einer zusätzlichen Versorgung durch Rentenanwartschaften nicht möglich erscheine, wie dieses bei Altersrentnern der Rentenversicherung zutreffe. Wer aber deshalb versicherungspflichtig sei bzw. nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung habe, scheide damit zu Lebzeiten mit Erstattungen aus, wenn er nicht die Regelaltersgrenze erreicht habe. Der Gesetzgeber habe offensichtlich nicht im Blick gehabt, dass sich Fälle zutragen könnten, bei denen der Aufbau einer zusätzlichen Versorgung durch Rentenanwartschaften trotz eines Nichterreichens der Regelaltersgrenze nicht möglich erscheine. Ein solcher Fall liege vor, wenn wie bei ihm dauerhafte Arbeitsunfähigkeit vorliege. Angesichts der stetig fortschreitenden sich verschlechternden unheilbaren Multiple Sklerose-Erkrankung, die ihn seit Jahren an den Rollstuhl fessele und hochgradig pflegebedürftig mache, sei nicht ernsthaft zu bezweifeln, dass er nicht in der Lage sei, jemals wieder den Weg ins Erwerbsleben zurückzufinden. Die Annahme des Gesetzgebers hinsichtlich einer möglichen Rückkehr ins Berufsleben vor Erreichen der Altersgrenze sei also nur eine hypothetische Möglichkeit. Solche Fälle mit aufgrund unumkehrbarer Erkrankung bestehender dauernder Arbeitsunfähigkeit seien vom Gesetzgeber nicht erkannt worden. Dies, obwohl derjenige, der nicht mehr ins Erwerbsleben zurückkehren könne, vom Sinngehalt des Gesetzes doch demjenigen gleichzustellen wäre, der die Altersgrenze bereits erreicht habe. Bei beiden bestehe nicht mehr die Gefahr des Aufbaus einer zusätzlichen Versorgung durch Rentenanwartschaften. Wenn dies nicht ausdrücklich dem gesetzlichen Wortlaut zu entnehmen sei, so müsse dieses Ergebnis über den Weg einer Gesetzesauslegung erzielt werden. Zudem werde er gegenüber dem gesunden aktiven Beamten gerade aufgrund seiner Erkrankung schlechter behandelt. Dies lasse sich aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht nachvollziehen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 25. Januar 2007 und den Bescheid der Beklagten vom 13. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Mai 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm die Arbeitnehmeranteile der für ihn entrichteten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 5.005,42 EUR zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestands wird im Übrigen auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten und des SG, der Akte des Bayer. Landessozialgerichts sowie der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), jedoch nicht begründet.
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 13. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Mai 2006, mit dem die Beklagte es abgelehnt hat, dem Kläger die Arbeitnehmeranteile der für ihn entrichteten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 5.005,42 EUR zu erstatten. Das SG hat die hiergegen erhobene Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Beitragserstattung.
Beiträge werden auf Antrag Versicherten erstattet, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben (§ 210 Abs.1 Nr.1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI -), Versicherten, die die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben (§ 210 Abs. 1 Nr.2 SGB VI in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung) und unter bestimmten Voraussetzungen Witwern, Witwen oder Waisen (§ 210 Abs.1 Nr.3 SGB VI). Beiträge werden nur erstattet, wenn seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist (§ 210 Abs. 2 SGB VI). Die Voraussetzungen für einen Anspruch des Klägers auf Beitragserstattung nach der hier allein in Betracht kommenden Regelung des § 210 Abs.1 Nr. 1 SGB VI liegen nicht vor. Der Kläger ist zwar nicht gemäß §§ 1 ff. SGB VI versicherungspflichtig, er hat aber das Recht zur freiwilligen Versicherung.
Das Recht zur freiwilligen Versicherung für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an steht allen nicht versicherungspflichtigen deutschen Staatsangehörigen zu (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Die Ausnahmeregelung des § 7 Abs.2 Satz 1 SGB VI greift bei dem Kläger nicht ein. Nach dieser Vorschrift können sich Personen freiwillig versichern, die versicherungsfrei oder von der Versicherung befreit sind und die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (§ 7 Abs.2 Satz 1 SGB VI). Zwar hat der Kläger die allgemeine Wartezeit (§ 50 Abs.1 SGB VI) nicht erfüllt. Er gehört jedoch nicht zu dem versicherungsfreien (§ 5 SGB VI) oder auf Antrag von der Versicherung zu befreienden (§ 6 SGB VI) Personenkreis. Versicherungsfrei sind unter anderem Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (vgl. § 5 Abs.1 Nr.1 SGB VI). Der Kläger wird von dieser Vorschrift, die nur aktive Beschäftigte im Staatsdienst betrifft, nicht erfasst. Die Voraussetzungen der Versicherungsfreiheit von nicht mehr aktiven Beschäftigten wie Rentenbeziehern, Versorgungsempfängern und Nichtversicherten regelt § 5 Abs. 4 SGB VI und betrifft Fälle, in denen ein Sicherungsbedürfnis in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen des Erreichens des Sicherungsziels oder wegen der Unwahrscheinlichkeit, dieses Ziel in der gesetzlichen Rentenversicherung noch zu erreichen, nicht mehr gegeben ist (KassKomm-Gürtner § 5 SGB VI Rndr.37 m.w.N.). Deshalb sind Personen versicherungsfrei, die eine Vollrente wegen Alters (§ 5 Abs.4 Nr.1 SGB VI), nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen oder die in der Gemeinschaft übliche Versorgung im Alter nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr.3 SGB VI erhalten (§ 5 Abs.4 Nr.2 SGB VI) oder bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert waren oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Beitragserstattung aus ihrer Versicherung erhalten haben (§ 5 Abs.4 Nr.3 SGB VI).
Der Kläger kann sich insbesondere nicht auf die Regelung des § 5 Abs.4 Nr.2 SGB VI stützen, weil er nach beamtenrechtlichen Grundsätzen eine Versorgung erhält, und zwar zum Zeitpunkt dieser Entscheidung mit einem Alter von 49 Jahren, also vor dem Erreichen einer Altersgrenze. Aus der Einschränkung in § 5 Abs.4 Nr.2 SGB VI insofern, als die Versicherungsfreiheit das Erreichen einer Altersgrenze voraussetzt, ist abzuleiten, dass darauf abzustellen ist, ob eine der in den für die jeweilige Versorgung maßgebenden Regelungen bestimmte Altersgrenze erreicht ist. Damit kann eine Versorgung wegen Alters auch gegeben sein, wenn die nach den einschlägigen Bestimmungen maßgebenden Altersgrenzen von den in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Renten wegen Alters vorgesehenen Altersgrenzen (§ 33 Abs.2 SGB VI i.V.m. §§ 35 ff. SGB VI) abweichen. Die vom Gesetzgeber durch § 5 Abs.4 Nr. 2 SGB VI vorgenommene Angleichung an die Voraussetzungen der Versicherungsfreiheit von Altersrentnern der gesetzlichen Rentenversicherung führt somit nicht dazu, dass erst durch eine Versorgung nach Erreichen einer der für den Bezug einer Altersrente maßgebenden Altersgrenze Versicherungsfreiheit begründet wird. Eine Vollrente wegen Alters im Sinne des § 5 Abs 4 Nr.1 SGB VI aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist zunächst die Regelaltersrente (§ 35 SGB VI i.V.m. § 235 SGB VI), die frühestens ab der Vollendung des 65. Lebensjahres gewährt wird. Die Altersrente für langjährig Versicherte kann nach Vollendung des 63. Lebensjahres (§ 36 Satz 2 SGB VI) und die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab Vollendung des 62. Lebensjahres (§ 37 Satz 2 SGB VI) in Anspruch genommen werden.
Der Gesetzgeber hat jedoch in § 5 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI auf die Benennung bestimmter Altersgrenzen verzichtet und nicht auf die Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung verwiesen. Vielmehr sind die für den Eintritt in den Ruhestand nach dem jeweiligen Versorgungssystem geltenden Altersgrenzen maßgebend, bei denen es sich auch um besondere Altersgrenzen oder Antragsaltersgrenzen handeln kann (BT-Drs. 11/4124, S.151). Ausschlaggebend ist, dass eine der üblichen Altersversorgung des jeweiligen Versorgungssystems entsprechende Versorgung gewährt wird (BSG SozR 3-2600 § 5 Nr.5). Nach dem allgemeinen Beamtenrecht ist die Altersgrenze, nach deren Erreichen der Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand tritt, das vollendete 65. Lebensjahr (§ 25 Abs. 1 Satz 2 Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG - in der Fassung vom 31. März 1999). Auf seinen Antrag kann der Beamte, wenn er schwerbehindert ist, mit Vollendung des 60. Lebensjahres, sonst mit Vollendung des 63. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt werden (§ 26 Abs. 4 Satz 1 BRRG in der Fassung vom 20. Dezember 2001; § 42 Abs. 4 Bundesbeamtengesetz - BBG - in der Fassung vom 20. Dezember 2001). Außerdem kann für einzelne Beamtengruppen gesetzlich eine andere Altersgrenze bestimmt werden (§ 25 Abs.1 Satz 3 BRRG in der Fassung vom 31. März 1999; § 41 Abs.1 Satz 2 BBG in der Fassung vom 31. März 1999), z.B. für Beamte des Vollzugsdienstes (Vollendung des 60. Lebensjahres, § 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes). Eine solche Altersgrenze hat der Kläger noch nicht erreicht.
Im Gegensatz zu dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht ist mit dem Rentenreformgesetz (RRG) 1992 der Versorgungsgrund des Eintritts in den Ruhestand wegen Alters als Tatbestandsvoraussetzung in das Gesetz aufgenommen worden. Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs.4 Nr. 2 SGB VI kann deshalb nicht vorliegen, wenn eine Versorgung aus anderen Gründen wie z.B. Dienstunfähigkeit geleistet wird. Dies ergibt sich ausdrücklich aus der Begründung zum Gesetzentwurf des RRG (BT-Drs. 11/4124, S. 151). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Antwort auf die Frage, ob ein Recht zur freiwilligen Versicherung besteht, ist der Eingang des Erstattungsantrags, sofern zu diesem Zeitpunkt die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (KassKomm-Gürtner § 210 SGB VI Rdnr.6). Ein Antrag kann also, wie der Kläger argumentiert, nicht rückwirkend gestellt werden, gleichsam mit einer Fiktion, er habe den Antrag noch als aktiver und damit als versicherungsfreier Beamter gemäß § 5 Abs. 1 Nr.1 SGB VI gestellt. Denn hiermit würde die Vorschrift des § 210 Abs.1 Nr. 1 SGB VI ins Leere gehen, die nach dem Wortlaut auf die gegenwärtige Situation ("haben") abstellt. Im Rahmen des § 210 Abs.1 Nr. 1 SGB VI reicht das bloße Bestehen der Berechtigung zur freiwilligen Versicherung aus, um einen Anspruch auf eine Beitragserstattung auszuschließen. Nicht maßgebend ist somit, welche rentenrechtlichen Auswirkungen die freiwilligen Beiträge haben. Unerheblich ist, wenn sich gezahlte freiwillige Beiträge nur noch für eine Alters- oder Hinterbliebenenrente auswirken können (KassKomm-Gürtner § 210 SGB VI Rdnr. 6 m.w.N.).
Vom Kläger vorgetragene verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelung des § 5 Abs.4 Nr. 2 SGB VI teilt der Senat nicht. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs.1 GG ist nicht zu erkennen. Dieses Grundrecht gebietet nicht nur Gleichheit vor dem Gesetz, sondern Gleichheit des Gesetzes selbst, und wendet sich somit nicht allein an die vollziehende Gewalt und Rechtsprechung, sondern bindet auch den Gesetzgeber (BVerfGE 1, 16). Es fordert aber keine schematische, sondern eine angemessene Gleichbehandlung in dem Sinne, dass Gleiches gleich und Verschiedenes nach seiner Eigenart zu behandeln ist. Unterscheidungen dürfen damit nach sachlichen Gesichtspunkten vorgenommen werden. Art. 3 Abs.1 GG ist somit nur verletzt, wenn ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst einleuchtender Grund für eine Ungleich- oder Gleichbehandlung nicht zu finden ist, also eine Regelung als willkürlich im objektiven Sinne bezeichnet werden müsste (BVerfGE 4, 155). Damit steht dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der Rechtsordnung ein weiter Spielraum zu. Eine Regelung verstößt damit auch nicht schon deshalb gegen Art. 3 Abs.1 GG, weil eine andere gerechter oder vernünftiger gewesen wäre (BVerfGE 3, 182). Die Bestimmung des § 5 Abs. 4 Nr.2 SGB VI genügt den Anforderungen des Art. 3 Abs.1 GG, denn eine Ungleichbehandlung zwischen aktiven Beamten und dem in § 5 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI angesprochenen Personenkreis ist nicht ohne einen sachlichen Grund vorgenommen worden. Der Gesetzgeber handelte nicht willkürlich, wenn er für Altersruhestandsbeamte versicherungsrechtlich andere Regelungen vorsah als für Ruhestandsbeamte vor Erreichen einer Altersgrenze. Hierbei ist zu beachten, dass gemäß § 5 Abs. 4 Nr.1 SGB VI auch bei Rentenberechtigten nur diejenigen versicherungsfrei sind, die eine Vollrente wegen Alters beziehen. Im Versorgungsrecht ist somit mit Rentenberechtigten, die eine Vollrente wegen Alters beziehen, nur der Personenkreis vergleichbar, der eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze erhält. Eine Vergleichbarkeit von wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten, zu denen der Kläger gehört, besteht aber zu Versicherten, die eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 33 Abs.3 SGB VI) erhalten. Auch für diese Versicherte besteht keine Versicherungsfreiheit. Im Übrigen ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn nicht allen Personen, die eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften beziehen, Versicherungsfreiheit eingeräumt wird, wenn die Versorgung nach objektiven Maßstäben ausreichend ist bzw. einen bestimmten Prozentsatz der bisherigen Dienstbezüge erreicht (BSG SozR-2600 § 5 Nr.6; Beschluss des Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vom 29. Mai 2007, Az.: L 16 R 239/07).
Auch ein Verstoß gegen das für behinderte Menschen geschaffene Abwehrrecht des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, wonach niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf, ist nicht ersichtlich. § 5 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI knüpft bezüglich der Versicherungsfreiheit gerade nicht an die Behinderung eines Versicherten an, sondern allgemein an das Erreichen einer Altersgrenze. Gemäß § 5 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI sind somit auch Personen betroffen, die nicht behindert sind. Auch für diesen Personankreis kann also eine Beitragserstattung aufgrund dieser Vorschrift ausgeschlossen sein. Eine Ungleichbehandlung von behinderten und nicht behinderten Menschen kann damit aus § 5 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI nicht abgeleitet werden.
Der Einwand des Klägers, eine Beitragserstattung hätte selbst dann erfolgen müssen, wenn er wegen Begehung einer Straftat aus dem Dienst entfernt worden wäre, greift nicht. Denn das Beamtenverhältnis eines Beamten, der im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts im Geltungsbereich dieses Gesetzes, z.B. wegen einer vorsätzlichen Tat, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, endet mit der Rechtskraft des Urteils (vgl. § 24 Abs.1 BRRG). Der Beamte kann also unter diesen Vorraussetzungen keine Rechte mehr aus einem Beamtenverhältnis und damit auch keine Bezüge geltend machen. Ein Vergleich mit dem Kläger, der Anspruch auf Versorgungsbezüge hat, verbietet sich daher. Im Übrigen verliert auch ein Ruhestandsbeamter, gegen den wegen einer vor Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat eine Entscheidung ergangen ist, die nach Beamtenrecht zum Verlust der Beamtenrechte geführt hätte, oder der unter bestimmten Voraussetzungen wegen einer nach Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen vorsätzlichen Tat verurteilt worden ist, seine Rechte als Ruhestandsbeamter (vgl. § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG).
Schließlich kann auch nicht der Gesundheitszustand des Klägers bzw. eine von Seiten des Klägers angesprochene Lebenserwartung ein anderes Ergebnis rechtfertigen. Aus den geltenden rentenrechtlichen Vorschriften in ihrer Gesamtheit kann jedenfalls eine entsprechende Intension des Gesetzgebers nicht abgeleitet werden. Für die Geltendmachung eines vom Kläger auf seine Lebenserwartung gestützten Anspruchs wäre zwingend eine entsprechende Prognose als ein ungeeignetes Tatbestandsmerkmal einer entsprechenden Vorschrift anzustellen. Denn dies würde voraussetzen, dass gegebenenfalls medizinisch konkret die Lebenserwartung eines Versicherten festzustellen und diese im Streitfall unter Beweis zu stellen wäre, ein Vorgehen, das wohl - abgesehen von der Frage, ob einem Sachverständigen eine entsprechende Beantwortung überhaupt zugemutet werden könnte - verfassungsrechtlich höchst bedenklich wäre (Art. 1 Abs.1 GG).
Eine wie vom Kläger gewünschte Auslegung gegen den Wortlaut des Gesetzes kommt somit nicht in Betracht. Der Kläger gehört als Versorgungsempfänger auch nicht dem Personenkreis an, der gemäß § 6 SGB VI auf Antrag von der Versicherung befreit werden könnte.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 25. Januar 2007 war somit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG ergibt sich aus der Erwägung, dass der Kläger mit seiner Klage auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der Arbeitnehmeranteile der für ihn entrichteten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung hat.
Der Kläger, der 1958 geboren ist, absolvierte im Anschluss an seine Wehrdienstzeit vom 2. Juli 1979 bis 30. September 1980 (15 Pflichtbeitragszeiten) eine Hochschulausbildung. Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund einer abhängigen Beschäftigung wurden vom 12. September 1981 bis 4. Oktober 1981 (zwei Pflichtbeiträge) und im Zeitraum vom 1. August 1984 bis 30. April 1987 (33 Pflichtbeiträge) gezahlt; eine auf Wunsch des Klägers von der Beklagten durchgeführte Berechnung (Zeiträume 12. September 1981 bis 4. Oktober 1981 und 1. August 1984 bis 30. April 1987) ergab einen fiktiven Erstattungsbetrag in Höhe von 5.005,42 EUR. Mit Wirkung vom 1. Mai 1987 wurde der Kläger unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Sozialinspektor zur Anstellung und mit Wirkung vom 1. März 1989 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Sozialinspektor ernannt. Aufgrund einer Erkrankung an Multipler Sklerose wurde er auf seinen Antrag mit Ablauf des 31. Mai 1997 in den Ruhestand versetzt. Seither erhält er Versorgungsbezüge nach den Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG).
Am 15. April 1999 stellte der Kläger erstmals einen Antrag auf Beitragserstattung. Mit Bescheid vom 31. Mai 1999 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab. Die Voraussetzungen seien nicht erfüllt, weil das Recht zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung bestehe und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet sei. Im Widerspruchsverfahren führte der Kläger aus, eine freiwillige Fortsetzung der Versicherung sei nicht möglich, da er in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen worden sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. September 1999 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Eine Beitragserstattung sei nur dann zulässig, wenn das Recht zur freiwilligen Versicherung nicht bestehe. Bei dem Kläger seien aber die Voraussetzungen für eine freiwillige Versicherung erfüllt. Es seien nur bestimmte Personen nicht zur freiwilligen Versicherung berechtigt, z.B. versicherungsfreie Beamte oder ihnen gleichgestellte Personen, die die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren nicht erfüllt hätten. Als aktiver Beamter sei der Kläger versicherungsfrei gewesen, dies gelte aber nicht mehr ab dem Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand aufgrund der Dienstunfähigkeit. Der Bezug einer Versorgung wegen Dienstunfähigkeit führe nicht zur Versicherungsfreiheit. Die gegen diesen Widerspruchsbescheid erhobene Klage nahm der Kläger am 8. Dezember 1999 zurück (Az.: S 6 RA 250/99). Am 27. September 2004 stellte der Kläger einen weiteren Antrag auf Beitragserstattung und führte aus, er werde aufgrund seiner Verbeamtung und Frühpensionierung nie Rentenbezieher werden. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 10. Dezember 2004 ab. Die Erstattungsvoraussetzungen seien nicht erfüllt, weil das Recht zur freiwilligen Versicherung bestehe. Im Widerspruchsverfahren führte der Kläger aus, nach seiner Kenntnis sei für ihn eine freiwillige Fortsetzung der Rentenversicherung nicht möglich. Mit Widerspruchsbescheid vom 7. April 2004 wies die Beklagte diesen Widerspruch zurück.
Am 13. Januar 2006 stellte der Kläger erneut einen Antrag auf Erstattung der von ihm geleisteten Beiträge. Für ihn als Ruhestandsbeamten sei eine freiwillige Fortsetzung der Versicherung nicht möglich, weil er die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren nicht erfülle. Mit Bescheid vom 13. Februar 2006 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab. Personen, die eine Versorgung wegen Dienstunfähigkeit mit einem Beginn nach dem 31. Dezember 1991 erhalten würden, seien nicht versicherungsfrei und hätten regelmäßig die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung, ohne weitere Voraussetzungen erfüllen zu müssen. Im Widerspruchsverfahren wies der Kläger darauf hin, seit dem 23. April 1991 sei bei ihm ein Grad der Behinderung (GdB) von 70, seit 14. Dezember 1992 ein GdB von 80 und ab 28. April 2004 ein GdB von 100 anerkannt. Die von der Beklagten angewandte Vorschrift benachteilige pensionierte Beamte erheblich. Ein im Zeitpunkt der Antragstellung aktiver Beamter, der noch keine 60 Beiträge in der Rentenversicherung habe und keine versicherungspflichtige Nebentätigkeit ausübe, bekomme seine Beiträge erstattet. Es könne nicht sein, dass nur der Zeitpunkt der Antragstellung ausschlaggebend sei. Der Personenkreis, der aus Dienstunfähigkeitsgründen in den Ruhestand versetzt werde, würde erheblich benachteiligt. Es könne doch für die Rentenversicherung egal sein, ob er Bezüge als aktiver Beamter oder als Ruhestandsbeamter erhalte. Das Recht zur freiwilligen Versicherung sei für ihn nicht relevant, zumal er dadurch nur seine persönlichen Verluste erhöhen würde. Er sei aufgrund seiner Verbeamtung auf Lebenszeit über die versorgungsrechtlichen Bestimmungen abgesichert. Auch wenn er Versicherungsbeiträge nachzahlen würde, erscheine es fraglich, wie dem derzeitigen Diskussionsstand über die Renten zu entnehmen sei, ob er überhaupt eine Rente erhalte, da er ja anderweitig abgesichert sei, und wenn ja, in welcher Höhe. Er werde praktisch gezwungen, die Regelaltersgrenze abzuwarten, um dann erneut eine Beitragserstattung zu begehren. Mit ein Kriterium sei für ihn, ob er aufgrund seines Krankheitsbildes überhaupt diese Altersgrenze erreichen werde. Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Mai 2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Ein Anspruch auf Beitragserstattung könne sich erst mit dem Bezug einer Versorgung wegen Erreichens einer Altersgrenze ergeben.
Gegen diesen Widerspruchsbescheid hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Regensburg (SG) erhoben und ausgeführt, es dürfe in medizinischer Hinsicht relativ sicher sein, dass er nach menschlichem Ermessen die relevante Altersgrenze aufgrund der schweren Erkrankung nicht erreichen werde. Er werde aller Voraussicht nach den gesetzlich frühestmöglichen Zeitpunkt einer möglichen Antragstellung nicht erleben. Beamte dürften keine freiwilligen Beiträge einzahlen, wenn sie vor ihrer Verbeamtung weniger als fünf Beitragsjahre besitzen würden. Er habe vor seiner Verbeamtung keine fünf Beitragsjahre aufzuweisen und habe damit auch kein Recht zur freiwilligen Versicherung besessen. Hätte er noch als aktiver Beamter einen Antrag auf Bei-tragsrückerstattung gestellt, so hätte diesem Antrag damals entsprochen werden müssen. Eine Beitragserstattung hätte selbst dann erfolgen müssen, wenn er nach Antragstellung wegen Begehung einer Straftat aus dem Dienst entfernt worden wäre. Dadurch, dass er gerade aufgrund seiner Erkrankung in den Ruhestand versetzt worden sei, solle ihm der Anspruch auf Bei- tragsrückerstattung nicht mehr zustehen, dies aufgrund der für ihn nur theoretisch gegebenen Möglichkeit einer möglichen freiwilligen Versicherung. Dies stelle eine Benachteiligung von aufgrund einer Erkrankung pensionierten Beamten im Sinne des Art. 3 Grundgesetz (GG) dar.
Mit Urteil vom 25. Januar 2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Beitragserstattung, da er nicht zum versicherungsfreien Personenkreis gehöre. Versicherungsfrei seien Personen, die nach den jeweiligen beamtenrechtlichen Vorschriften eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen würden. Der Kläger könne noch keine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen, denn eine Altersgrenze, bei der er in den Ruhestand hätte treten können, habe er noch nicht erreicht. Es bestehe ein Unterschied zwischen der Versorgung nach dem Eintritt in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit und derjenigen nach Erreichen einer Altersgrenze. Das Gesetz strebe eine Gleichbehandlung der Rentenbezieher und der Versorgungsempfänger hinsichtlich der Versicherungsfreiheit an. Von Rentenbeziehern seien nur die Bezieher einer Vollrente wegen Alters versicherungsfrei. Im Versorgungsrecht seien mit ihnen nur Personen vergleichbar, die eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen würden. Vergleichbar seien darüber hinaus im Versorgungs- und Rentenrecht die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten und diejenigen, die eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen würden. Bei Letzteren bestehe jedoch keine Versicherungsfreiheit. Dem entspreche, dass die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten als Versorgungsempfänger in einer Beschäftigung nicht versicherungsfrei seien. Die Versicherungspflicht bestehe aufgrund einer abhängigen Beschäftigung und sei grundsätzlich unabhängig von dem individuellen Sicherungsbedürfnis. Die Beschränkung der Versicherungsfreiheit auf solche Versorgungsempfänger, die eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen, stelle sicher, dass in der Regel nur diejenigen versicherungsfrei seien, bei denen der Aufbau einer zusätzlichen Versorgung durch Rentenanwartschaften nicht möglich erscheine, wie dies bei Altersrentnern zutreffe. Der Gesetzgeber habe die Versicherungsfreiheit der Versorgungsbezieher typisierend geregelt. Wenn er dabei allgemein an die gesetzlich festgelegten Altersgrenzen im Beamtenrecht anknüpfe, sei dies angemessen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und ausgeführt, das SG habe dem Aspekt der teleologischen Reduktion nicht gebührend Gewicht beigemessen, sondern sich von einer zu engen wortlautgetreuen Gesetzesauslegung leiten lassen. Es habe seine Entscheidung damit begründet, dass in der Regel nur diejenigen versicherungsfrei seien, bei denen der Aufbau einer zusätzlichen Versorgung durch Rentenanwartschaften nicht möglich erscheine, wie dieses bei Altersrentnern der Rentenversicherung zutreffe. Wer aber deshalb versicherungspflichtig sei bzw. nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung habe, scheide damit zu Lebzeiten mit Erstattungen aus, wenn er nicht die Regelaltersgrenze erreicht habe. Der Gesetzgeber habe offensichtlich nicht im Blick gehabt, dass sich Fälle zutragen könnten, bei denen der Aufbau einer zusätzlichen Versorgung durch Rentenanwartschaften trotz eines Nichterreichens der Regelaltersgrenze nicht möglich erscheine. Ein solcher Fall liege vor, wenn wie bei ihm dauerhafte Arbeitsunfähigkeit vorliege. Angesichts der stetig fortschreitenden sich verschlechternden unheilbaren Multiple Sklerose-Erkrankung, die ihn seit Jahren an den Rollstuhl fessele und hochgradig pflegebedürftig mache, sei nicht ernsthaft zu bezweifeln, dass er nicht in der Lage sei, jemals wieder den Weg ins Erwerbsleben zurückzufinden. Die Annahme des Gesetzgebers hinsichtlich einer möglichen Rückkehr ins Berufsleben vor Erreichen der Altersgrenze sei also nur eine hypothetische Möglichkeit. Solche Fälle mit aufgrund unumkehrbarer Erkrankung bestehender dauernder Arbeitsunfähigkeit seien vom Gesetzgeber nicht erkannt worden. Dies, obwohl derjenige, der nicht mehr ins Erwerbsleben zurückkehren könne, vom Sinngehalt des Gesetzes doch demjenigen gleichzustellen wäre, der die Altersgrenze bereits erreicht habe. Bei beiden bestehe nicht mehr die Gefahr des Aufbaus einer zusätzlichen Versorgung durch Rentenanwartschaften. Wenn dies nicht ausdrücklich dem gesetzlichen Wortlaut zu entnehmen sei, so müsse dieses Ergebnis über den Weg einer Gesetzesauslegung erzielt werden. Zudem werde er gegenüber dem gesunden aktiven Beamten gerade aufgrund seiner Erkrankung schlechter behandelt. Dies lasse sich aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht nachvollziehen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 25. Januar 2007 und den Bescheid der Beklagten vom 13. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Mai 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm die Arbeitnehmeranteile der für ihn entrichteten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 5.005,42 EUR zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestands wird im Übrigen auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten und des SG, der Akte des Bayer. Landessozialgerichts sowie der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), jedoch nicht begründet.
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 13. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Mai 2006, mit dem die Beklagte es abgelehnt hat, dem Kläger die Arbeitnehmeranteile der für ihn entrichteten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 5.005,42 EUR zu erstatten. Das SG hat die hiergegen erhobene Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Beitragserstattung.
Beiträge werden auf Antrag Versicherten erstattet, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben (§ 210 Abs.1 Nr.1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI -), Versicherten, die die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben (§ 210 Abs. 1 Nr.2 SGB VI in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung) und unter bestimmten Voraussetzungen Witwern, Witwen oder Waisen (§ 210 Abs.1 Nr.3 SGB VI). Beiträge werden nur erstattet, wenn seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist (§ 210 Abs. 2 SGB VI). Die Voraussetzungen für einen Anspruch des Klägers auf Beitragserstattung nach der hier allein in Betracht kommenden Regelung des § 210 Abs.1 Nr. 1 SGB VI liegen nicht vor. Der Kläger ist zwar nicht gemäß §§ 1 ff. SGB VI versicherungspflichtig, er hat aber das Recht zur freiwilligen Versicherung.
Das Recht zur freiwilligen Versicherung für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an steht allen nicht versicherungspflichtigen deutschen Staatsangehörigen zu (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Die Ausnahmeregelung des § 7 Abs.2 Satz 1 SGB VI greift bei dem Kläger nicht ein. Nach dieser Vorschrift können sich Personen freiwillig versichern, die versicherungsfrei oder von der Versicherung befreit sind und die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (§ 7 Abs.2 Satz 1 SGB VI). Zwar hat der Kläger die allgemeine Wartezeit (§ 50 Abs.1 SGB VI) nicht erfüllt. Er gehört jedoch nicht zu dem versicherungsfreien (§ 5 SGB VI) oder auf Antrag von der Versicherung zu befreienden (§ 6 SGB VI) Personenkreis. Versicherungsfrei sind unter anderem Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (vgl. § 5 Abs.1 Nr.1 SGB VI). Der Kläger wird von dieser Vorschrift, die nur aktive Beschäftigte im Staatsdienst betrifft, nicht erfasst. Die Voraussetzungen der Versicherungsfreiheit von nicht mehr aktiven Beschäftigten wie Rentenbeziehern, Versorgungsempfängern und Nichtversicherten regelt § 5 Abs. 4 SGB VI und betrifft Fälle, in denen ein Sicherungsbedürfnis in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen des Erreichens des Sicherungsziels oder wegen der Unwahrscheinlichkeit, dieses Ziel in der gesetzlichen Rentenversicherung noch zu erreichen, nicht mehr gegeben ist (KassKomm-Gürtner § 5 SGB VI Rndr.37 m.w.N.). Deshalb sind Personen versicherungsfrei, die eine Vollrente wegen Alters (§ 5 Abs.4 Nr.1 SGB VI), nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen oder die in der Gemeinschaft übliche Versorgung im Alter nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr.3 SGB VI erhalten (§ 5 Abs.4 Nr.2 SGB VI) oder bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert waren oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Beitragserstattung aus ihrer Versicherung erhalten haben (§ 5 Abs.4 Nr.3 SGB VI).
Der Kläger kann sich insbesondere nicht auf die Regelung des § 5 Abs.4 Nr.2 SGB VI stützen, weil er nach beamtenrechtlichen Grundsätzen eine Versorgung erhält, und zwar zum Zeitpunkt dieser Entscheidung mit einem Alter von 49 Jahren, also vor dem Erreichen einer Altersgrenze. Aus der Einschränkung in § 5 Abs.4 Nr.2 SGB VI insofern, als die Versicherungsfreiheit das Erreichen einer Altersgrenze voraussetzt, ist abzuleiten, dass darauf abzustellen ist, ob eine der in den für die jeweilige Versorgung maßgebenden Regelungen bestimmte Altersgrenze erreicht ist. Damit kann eine Versorgung wegen Alters auch gegeben sein, wenn die nach den einschlägigen Bestimmungen maßgebenden Altersgrenzen von den in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Renten wegen Alters vorgesehenen Altersgrenzen (§ 33 Abs.2 SGB VI i.V.m. §§ 35 ff. SGB VI) abweichen. Die vom Gesetzgeber durch § 5 Abs.4 Nr. 2 SGB VI vorgenommene Angleichung an die Voraussetzungen der Versicherungsfreiheit von Altersrentnern der gesetzlichen Rentenversicherung führt somit nicht dazu, dass erst durch eine Versorgung nach Erreichen einer der für den Bezug einer Altersrente maßgebenden Altersgrenze Versicherungsfreiheit begründet wird. Eine Vollrente wegen Alters im Sinne des § 5 Abs 4 Nr.1 SGB VI aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist zunächst die Regelaltersrente (§ 35 SGB VI i.V.m. § 235 SGB VI), die frühestens ab der Vollendung des 65. Lebensjahres gewährt wird. Die Altersrente für langjährig Versicherte kann nach Vollendung des 63. Lebensjahres (§ 36 Satz 2 SGB VI) und die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab Vollendung des 62. Lebensjahres (§ 37 Satz 2 SGB VI) in Anspruch genommen werden.
Der Gesetzgeber hat jedoch in § 5 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI auf die Benennung bestimmter Altersgrenzen verzichtet und nicht auf die Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung verwiesen. Vielmehr sind die für den Eintritt in den Ruhestand nach dem jeweiligen Versorgungssystem geltenden Altersgrenzen maßgebend, bei denen es sich auch um besondere Altersgrenzen oder Antragsaltersgrenzen handeln kann (BT-Drs. 11/4124, S.151). Ausschlaggebend ist, dass eine der üblichen Altersversorgung des jeweiligen Versorgungssystems entsprechende Versorgung gewährt wird (BSG SozR 3-2600 § 5 Nr.5). Nach dem allgemeinen Beamtenrecht ist die Altersgrenze, nach deren Erreichen der Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand tritt, das vollendete 65. Lebensjahr (§ 25 Abs. 1 Satz 2 Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG - in der Fassung vom 31. März 1999). Auf seinen Antrag kann der Beamte, wenn er schwerbehindert ist, mit Vollendung des 60. Lebensjahres, sonst mit Vollendung des 63. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt werden (§ 26 Abs. 4 Satz 1 BRRG in der Fassung vom 20. Dezember 2001; § 42 Abs. 4 Bundesbeamtengesetz - BBG - in der Fassung vom 20. Dezember 2001). Außerdem kann für einzelne Beamtengruppen gesetzlich eine andere Altersgrenze bestimmt werden (§ 25 Abs.1 Satz 3 BRRG in der Fassung vom 31. März 1999; § 41 Abs.1 Satz 2 BBG in der Fassung vom 31. März 1999), z.B. für Beamte des Vollzugsdienstes (Vollendung des 60. Lebensjahres, § 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes). Eine solche Altersgrenze hat der Kläger noch nicht erreicht.
Im Gegensatz zu dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht ist mit dem Rentenreformgesetz (RRG) 1992 der Versorgungsgrund des Eintritts in den Ruhestand wegen Alters als Tatbestandsvoraussetzung in das Gesetz aufgenommen worden. Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs.4 Nr. 2 SGB VI kann deshalb nicht vorliegen, wenn eine Versorgung aus anderen Gründen wie z.B. Dienstunfähigkeit geleistet wird. Dies ergibt sich ausdrücklich aus der Begründung zum Gesetzentwurf des RRG (BT-Drs. 11/4124, S. 151). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Antwort auf die Frage, ob ein Recht zur freiwilligen Versicherung besteht, ist der Eingang des Erstattungsantrags, sofern zu diesem Zeitpunkt die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (KassKomm-Gürtner § 210 SGB VI Rdnr.6). Ein Antrag kann also, wie der Kläger argumentiert, nicht rückwirkend gestellt werden, gleichsam mit einer Fiktion, er habe den Antrag noch als aktiver und damit als versicherungsfreier Beamter gemäß § 5 Abs. 1 Nr.1 SGB VI gestellt. Denn hiermit würde die Vorschrift des § 210 Abs.1 Nr. 1 SGB VI ins Leere gehen, die nach dem Wortlaut auf die gegenwärtige Situation ("haben") abstellt. Im Rahmen des § 210 Abs.1 Nr. 1 SGB VI reicht das bloße Bestehen der Berechtigung zur freiwilligen Versicherung aus, um einen Anspruch auf eine Beitragserstattung auszuschließen. Nicht maßgebend ist somit, welche rentenrechtlichen Auswirkungen die freiwilligen Beiträge haben. Unerheblich ist, wenn sich gezahlte freiwillige Beiträge nur noch für eine Alters- oder Hinterbliebenenrente auswirken können (KassKomm-Gürtner § 210 SGB VI Rdnr. 6 m.w.N.).
Vom Kläger vorgetragene verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelung des § 5 Abs.4 Nr. 2 SGB VI teilt der Senat nicht. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs.1 GG ist nicht zu erkennen. Dieses Grundrecht gebietet nicht nur Gleichheit vor dem Gesetz, sondern Gleichheit des Gesetzes selbst, und wendet sich somit nicht allein an die vollziehende Gewalt und Rechtsprechung, sondern bindet auch den Gesetzgeber (BVerfGE 1, 16). Es fordert aber keine schematische, sondern eine angemessene Gleichbehandlung in dem Sinne, dass Gleiches gleich und Verschiedenes nach seiner Eigenart zu behandeln ist. Unterscheidungen dürfen damit nach sachlichen Gesichtspunkten vorgenommen werden. Art. 3 Abs.1 GG ist somit nur verletzt, wenn ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst einleuchtender Grund für eine Ungleich- oder Gleichbehandlung nicht zu finden ist, also eine Regelung als willkürlich im objektiven Sinne bezeichnet werden müsste (BVerfGE 4, 155). Damit steht dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der Rechtsordnung ein weiter Spielraum zu. Eine Regelung verstößt damit auch nicht schon deshalb gegen Art. 3 Abs.1 GG, weil eine andere gerechter oder vernünftiger gewesen wäre (BVerfGE 3, 182). Die Bestimmung des § 5 Abs. 4 Nr.2 SGB VI genügt den Anforderungen des Art. 3 Abs.1 GG, denn eine Ungleichbehandlung zwischen aktiven Beamten und dem in § 5 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI angesprochenen Personenkreis ist nicht ohne einen sachlichen Grund vorgenommen worden. Der Gesetzgeber handelte nicht willkürlich, wenn er für Altersruhestandsbeamte versicherungsrechtlich andere Regelungen vorsah als für Ruhestandsbeamte vor Erreichen einer Altersgrenze. Hierbei ist zu beachten, dass gemäß § 5 Abs. 4 Nr.1 SGB VI auch bei Rentenberechtigten nur diejenigen versicherungsfrei sind, die eine Vollrente wegen Alters beziehen. Im Versorgungsrecht ist somit mit Rentenberechtigten, die eine Vollrente wegen Alters beziehen, nur der Personenkreis vergleichbar, der eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze erhält. Eine Vergleichbarkeit von wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten, zu denen der Kläger gehört, besteht aber zu Versicherten, die eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 33 Abs.3 SGB VI) erhalten. Auch für diese Versicherte besteht keine Versicherungsfreiheit. Im Übrigen ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn nicht allen Personen, die eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften beziehen, Versicherungsfreiheit eingeräumt wird, wenn die Versorgung nach objektiven Maßstäben ausreichend ist bzw. einen bestimmten Prozentsatz der bisherigen Dienstbezüge erreicht (BSG SozR-2600 § 5 Nr.6; Beschluss des Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vom 29. Mai 2007, Az.: L 16 R 239/07).
Auch ein Verstoß gegen das für behinderte Menschen geschaffene Abwehrrecht des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, wonach niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf, ist nicht ersichtlich. § 5 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI knüpft bezüglich der Versicherungsfreiheit gerade nicht an die Behinderung eines Versicherten an, sondern allgemein an das Erreichen einer Altersgrenze. Gemäß § 5 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI sind somit auch Personen betroffen, die nicht behindert sind. Auch für diesen Personankreis kann also eine Beitragserstattung aufgrund dieser Vorschrift ausgeschlossen sein. Eine Ungleichbehandlung von behinderten und nicht behinderten Menschen kann damit aus § 5 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI nicht abgeleitet werden.
Der Einwand des Klägers, eine Beitragserstattung hätte selbst dann erfolgen müssen, wenn er wegen Begehung einer Straftat aus dem Dienst entfernt worden wäre, greift nicht. Denn das Beamtenverhältnis eines Beamten, der im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts im Geltungsbereich dieses Gesetzes, z.B. wegen einer vorsätzlichen Tat, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, endet mit der Rechtskraft des Urteils (vgl. § 24 Abs.1 BRRG). Der Beamte kann also unter diesen Vorraussetzungen keine Rechte mehr aus einem Beamtenverhältnis und damit auch keine Bezüge geltend machen. Ein Vergleich mit dem Kläger, der Anspruch auf Versorgungsbezüge hat, verbietet sich daher. Im Übrigen verliert auch ein Ruhestandsbeamter, gegen den wegen einer vor Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat eine Entscheidung ergangen ist, die nach Beamtenrecht zum Verlust der Beamtenrechte geführt hätte, oder der unter bestimmten Voraussetzungen wegen einer nach Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen vorsätzlichen Tat verurteilt worden ist, seine Rechte als Ruhestandsbeamter (vgl. § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG).
Schließlich kann auch nicht der Gesundheitszustand des Klägers bzw. eine von Seiten des Klägers angesprochene Lebenserwartung ein anderes Ergebnis rechtfertigen. Aus den geltenden rentenrechtlichen Vorschriften in ihrer Gesamtheit kann jedenfalls eine entsprechende Intension des Gesetzgebers nicht abgeleitet werden. Für die Geltendmachung eines vom Kläger auf seine Lebenserwartung gestützten Anspruchs wäre zwingend eine entsprechende Prognose als ein ungeeignetes Tatbestandsmerkmal einer entsprechenden Vorschrift anzustellen. Denn dies würde voraussetzen, dass gegebenenfalls medizinisch konkret die Lebenserwartung eines Versicherten festzustellen und diese im Streitfall unter Beweis zu stellen wäre, ein Vorgehen, das wohl - abgesehen von der Frage, ob einem Sachverständigen eine entsprechende Beantwortung überhaupt zugemutet werden könnte - verfassungsrechtlich höchst bedenklich wäre (Art. 1 Abs.1 GG).
Eine wie vom Kläger gewünschte Auslegung gegen den Wortlaut des Gesetzes kommt somit nicht in Betracht. Der Kläger gehört als Versorgungsempfänger auch nicht dem Personenkreis an, der gemäß § 6 SGB VI auf Antrag von der Versicherung befreit werden könnte.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 25. Januar 2007 war somit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG ergibt sich aus der Erwägung, dass der Kläger mit seiner Klage auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
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