Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Kassel (HES)
Aktenzeichen
S 3 U 145/84
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 1075/86
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 24. Juni 1986 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Kläger als Unternehmer eines Eigenjagdbezirkes beitragspflichtig ist.
Der Kläger ist seit Juli 1980 Eigentümer der "Guts- und Forstverwaltung E.” mit 807,78 ha land- und forstwirtschaftlichen Flächen. Mit diesen ist er im Unternehmerverzeichnis der beklagten Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (BG) eingetragen und entrichtet nach dem Arbeitsbedarf berechnete Beiträge zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung. 519 ha dieser Flächen bilden einen Eigenjagdbezirk im Sinne des § 7 Bundesjagdgesetz (BJG) und werden nach ursprünglicher Verpachtung seit dem 1. April 1983 vom Kläger selbst genutzt.
Durch Bescheid vom 14. Mai 1984 bzw. den berichtigten Beitragsbescheid vom 2. Juli 1984 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. August 1984 veranlagte die Beklagte den Kläger ab 1. April 1983 als Unternehmer des Eigenjagdbezirkes "E.” gemäß § 53 ihrer Satzung mit einer Fläche von 519 ha und zog ihn für das Umlagejahr 1983 für die Zeit vom 1. April bis 31. Dezember 1983 zur Zahlung eines Beitrags zur Unfallversicherung in Höhe von 163,50 DM heran. Der Beitragsberechnung wurde der vom Vorstand der Beklagten am 16. April 1984 für das Jahr 1983 festgesetzte Betrag von 0,42 DM pro Hektar Jagdfläche zugrunde gelegt. Die Beklagte verwies darauf, daß § 776 Abs. 1 Nr. 3 Reichsversicherungsordnung (RVO) Jagden als selbständige Unternehmen aufführe und diese deshalb keine Bestandteile der land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen im Sinne des § 776 Abs. 1 Nr. 1 RVO seien. Von den Unternehmern von Jagden (Eigen- und Pachtjagden) könnten demgemäß besondere Beiträge erhoben werden. Das sei auch von der Sache her gerechtfertigt, weil mit der Eröffnung einer Jagd grundsätzlich andere und weitergehende Gefahren begründet würden, als sie der Land- und Forstwirtschaft im engeren Sinne eigen seien. Die dagegen am 14. September 1984 erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG) Kassel durch Urteil vom 24. Juni 1986 aus den Gründen der angefochtenen Bescheide und gestützt auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) abgewiesen.
Gegen das ihm am 5. Juli 1986 zugestellte Urteil hat der Kläger am 4. August 1986 Berufung eingelegt. Er ist nach wie vor der Auffassung, daß seine nicht aus Erwerbsgründen betriebene Jagd kein selbständiges Unternehmen ohne Bodenbewirtschaftung, sondern einen Teil des auf Bodenbewirtschaftung beruhenden land- und forstwirtschaftlichen Betriebes darstelle, für den er bereits Beiträge zur Unfallversicherung zahle. Davon sei bis zur Gesetzesänderung im Jahre 1942 durch das 6. Änderungsgesetz in vergleichbaren Fällen vernünftiger Weise und in Übereinstimmung mit der derzeitigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs auch ausgegangen worden. Denn eine saubere und klare Risikoabgrenzung sei bei von land- und forstwirtschaftlichen Unternehmern selbstbetriebenen Eigenjagden nicht möglich. Soweit das gegenwärtige Recht für Jagdbetriebe eine Beitragspflicht vorsehe, sei es wegen veränderter Verhältnisse und Interessenlagen lange überholt, insgesamt unbillig und u.a. wegen der Gleichstellung von selbstbewirtschafteten Eigenjagden land- und forstwirtschaftlicher Unternehmer mit aus Liebhaberei betriebenen Pachtjagden mit Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) unvereinbar. Die Zwangsmitgliedschaft verstoße auch gegen Art. 12, 2 Abs. 1 und 14 GG, da er hierdurch in einen "Beruf” gepreßt werde, eine Versicherung für den Jagdbetrieb angesichts der viel preiswerteren und sämtliche Drittschäden abdeckenden Jagdhaftpflichtversicherung völlig überflüssig sei und die gleichwohl erhobenen Beiträge auch angesichts ihres rasanten Anstiegs um rund 143 % in den letzten Jahren eine nicht mehr hinnehmbare Ungerechtigkeit darstellten. Sofern aufgrund von Risikoüberlegungen Jagdbeiträge tatsächlich erhoben werden könnten, sei es aus Gründen der Beitragsgerechtigkeit jedenfalls zwingend notwendig, zwischen selbstgenutzten Eigenjagden und Pachtjagden zu unterscheiden.
Andere Berufsgenossenschaften, wie z.B. die land- und forstwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Darmstadt, zögen selbstbewirtschaftete Eigenjagden überhaupt nicht zu Jagdbeiträgen heran. Zumindest sei ihm ein Beitragsnachlaß zu gewähren, da in seinem Betrieb seit Menschengedenken noch kein Jagdunfall stattgefunden habe. Wenn Jagden den Unternehmen ohne Bodenbewirtschaftung zugerechnet würden, für die die Satzung der Beklagten einen festen Beitrag vorsehe, könne die Berechnung im übrigen auch nicht nach einem Hektarsatz erfolgen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 24. Juni 1986 sowie die Bescheide der Beklagten vom 14. Mai 1984 und 2. Juli 1984 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. August 1984 aufzuheben,
hilfsweise,
den Rechtsstreit zu vertagen und über die fehlende einheitliche Erhebungspraxis bei Eigenjagden durch die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften sowie darüber Beweis zu erheben, daß die Risiken des Jagdbetriebs und die Schadensaufwendungen dafür von denen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes nicht zu trennen sind,
hilfsweise,
das Verfahren gemäß Art. 100 GG auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte trotz des Ausbleibens des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung am 18. Januar 1989 entscheiden, weil die ordnungsgemäße Ladung einen entsprechenden Hinweis enthielt (§ 110 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz –SGG–). Dem erneuten und erst am 16. Januar 1989 eingegangen Vertagungsantrag des Klägers war nicht stattzugeben, da erhebliche Gründe dafür nicht genannt wurden (§ 202 SGG i.V.m. § 227 Zivilprozeßordnung –ZPO–). Die Ladung ist dem Kläger ausweislich der Postzustellungsurkunde bereits am 17. Dezember 1988 zugestellt worden, so daß von einer Nichteinhaltung der Ladungsfrist keine Rede sein kann (§ 110 Abs. 1 Satz 1 SGG). Eine berufliche Verhinderung ist vom Kläger lediglich pauschal behauptet worden; um welche und ggf. schon früher eingegangene berufliche Verpflichtungen es sich konkret handeln soll, ist nicht ersichtlich. Außerdem wird gleichzeitig geltend gemacht, daß wegen der Krankheit der Ehefrau und der Betreuung von 5 Kindern eine längere Abwesenheit am Terminstag unmöglich sei. Warum die nach eigener Einlassung des Klägers vorhandene Haushaltshilfe für die Betreuung nicht ausreicht, ist dabei ebenfalls nicht zu erkennen. Offenbar meint der Kläger weiterhin, einen Anspruch darauf zu haben, daß der Senat für ihn außerhalb des üblichen Sitzungstages Termin zur mündlichen Verhandlung auf einen Montag möglichst um 10.00 Uhr bestimmt, weil ihm dies für seine eigene Planung genehmer ist. Ein solcher Anspruch besteht jedoch nicht. Ob der Kläger für die Wahrnehmung des Termins am 18. Januar 1989 um 13.00 Uhr mit An- und Rückreise tatsächlich insgesamt ca. 10/11 Stunden benötigt hätte, kann dahinstehen. Denn es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, daß dies dem 1945 geborenen Kläger aus Alters- oder Gesundheitsgründen anders als der Vielzahl der aus Kassel und Umgebung anreisenden Prozeßbeteiligten und -vertreter unmöglich oder unzumutbar ist. Der gegen den erkennenden Senat für den Fall gestellte Befangenheitsantrag, daß in Abwesenheit des Klägers und ohne weitere Beweiserhebung entschieden wird, ist schon wegen dieser Bedingung unbeachtlich.
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Beklagte hat den Kläger zu Recht ab 1. April 1983 wegen der Jagdausübung in seinem Eigenjagdbezirk "E.” von 519 ha als Unternehmer einer Jagd zur Pflichtversicherung in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung und entsprechend der Größe des Jagdbezirkes zur Beitragszahlung herangezogen.
Nach § 776 Abs. 1 Nr. 3 RVO umfaßt die landwirtschaftliche Unfallversicherung u.a. Jagden und die in ihnen tätigen gegen Arbeitsunfall Versicherten; dazu gehören auch die Unternehmer (§ 539 Abs. 1 Nr. 5 RVO). Die Unternehmer, die versichert sind oder Versicherte beschäftigen, haben die Mittel für die Ausgaben der Berufsgenossenschaften durch Beiträge aufzubringen (§§ 723, 724, 802 RVO). Wie schon das SG im einzelnen dargelegt hat, ist die Auffassung des Klägers, daß seine selbstgenutzte Eigenjagd einen untrennbaren Teil des auf Bodenbewirtschaftung beruhenden Gesamtunternehmens der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 776 Abs. 1 Nr. 1 RVO darstelle und eine Sonderveranlagung und zusätzliche Beitragserhebung für die Jagd deshalb unzulässig sei, mit dem klaren Gesetzeswortlaut und der dazu ergangenen Rechtsprechung u.a. des BSG (BSGE 16, 79; Beschluss vom 28. Februar 1986 – 2 BU 179/85) unvereinbar. Denn bei den in § 776 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 RVO aufgeführten Unternehmen handelt es sich um jeweils einzelne zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung gehörende Unternehmen, die lediglich nach zwei Arten, nämlich den landwirtschaftlichen Unternehmen im engeren und weiteren Sinne, unterschieden werden (vgl. auch BSG SozR 2200 § 780 Nr. 3). Auch die in § 776 Abs. 1 Nr. 1 RVO unter dem Begriff "landwirtschaftliche Unternehmen” genannten Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft, des Garten- und Weinbaues sowie der Binnenfischerei und Imkerei sind nicht als Teile eines einzigen landwirtschaftlichen Unternehmens anzusehen, und zwar selbst dann nicht, wenn ein und derselbe Unternehmer auf demselben Grund und Boden z.B. Landwirtschaft und Imkerei betreibt. Das gilt in gleicher Weise für die in § 776 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 RVO genannten und der landwirtschaftlichen Unfallversicherung trotz fehlender eigentlicher Bodenbewirtschaftung zugerechneten Unternehmen einschließlich der Jagden, wobei zwischen Eigen- und Pachtjagden ausdrücklich nicht unterschieden wird und auch aus gesetzessystematischen Gründen sowie unter Berücksichtigung des mit der Jagd verfolgten Zwecks nicht unterschieden werden kann (vgl. BSG, a.a.O.; Lauterbach/Watermann, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl., Anm. 13 zu § 776). Aus der Selbständigkeit der in § 776 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 RVO genannten zur Unfallversicherung gehörenden Unternehmen ergibt sich aber zwangsläufig, daß der Beitrag zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung vom Unternehmer für jedes einzelne Unternehmen auch gesondert zu entrichten ist, gleichgültig ob die Unternehmen räumlich getrennt sind oder – teilweise – auf ein und demselben Boden betrieben werden und die Bodenfläche für die Ermittlung des Beitrags eine Rolle spielt. Da der Kläger für jedes der von ihm betriebenen Unternehmen – Landwirtschaft/Forstwirtschaft/Jagd – nach § 539 Abs. 1 Nr. 5 RVO kraft Gesetzes selbst gegen Arbeitsunfall versichert ist, folgt schon daraus, daß er nach § 802 i.V.m. § 723 Abs. 1 RVO auch mehrfach beitragspflichtig ist (Beschluss des BSG vom 28. Februar 1986 – 2 BU 179/85). Demgegenüber gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß mit den Beiträgen, die der Kläger für seine vom Unternehmen "Jagd” rechtlich zu trennenden Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft zu zahlen hat, das möglicherweise nicht größere, jedoch vom Kernbereich der Landwirtschaft deutlich zu unterscheidende, andersartige und weitergehende jagdliche Unfallrisiko als abgegolten angesehen werden könnte (vgl. auch Lauterbach/Watermann, a.a.O., Anm. 2 zu § 802; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl., Bd. III, S. 544 c; Urteil des LSG Niedersachsen vom 15. Oktober 1985 – L-3/U-151/85; BSG SozR § 915 RVO a.F. Nr. 2; BSG SozR 5850 § 1 Nr. 3). Daß die Abgrenzung im Einzelfall Schwierigkeiten bereiten kann, ändert entgegen der Ansicht des Klägers daran nichts. Soweit einzelne Berufsgenossenschaften entsprechend der Behauptung des Klägers Beiträge nur für Pachtjagden, nicht aber für selbstbewirtschaftete Eigenjagden erheben sollten, wird auch dadurch nicht eine die Beitragspflicht des selbstbewirtschaftenden Eigenjagdbesitzers ausschließende Gesetzeslage, sondern nur eine ungleichartige Behandlung seitens der Versicherungsträger belegt (BSGE 16, 79, 82), die für die Entscheidung des vorliegenden Verfahrens ebenfalls ohne Bedeutung ist. Auf die beantragte Beweiserhebung kommt es danach nicht an. Davon geht auch der Kläger letztlich aus, wenn er auf die noch vom Gedanken der sog. Betriebsversicherung beherrschten Rechtslage vor der Neuregelung der gesetzlichen Unfallversicherung durch das 6. Änderungsgesetz vom 9. März 1942 (RGBl. I S. 107) zurückgreift und die sich daraus für Jagden (Eigen- und Pachtjagden) ergebenden Konsequenzen als allein zeit- und verfassungsgemäß bewertet. Soweit er in der derzeitigen und allein ausschlaggebenden Gesetzeslage System- und Verfassungsverstöße erblickt, kann dem jedoch aus den vom BSG bereits im Urteil vom 20. Dezember 1961 (BSGE 16, 79) im Zusammenhang mit der Beurteilung des Versicherungsschutzes und der Beitragspflicht von Jagdpächtern dargelegten und weiterhin maßgebenden Gründen nicht gefolgt werden. Daran ändert es auch nichts, daß die Zwangsversicherung als Jagdunternehmer im Einzelfall wegen des Abschlusses einer privaten Jagdunfallversicherung und/oder dem Bestehen der obligatorischen Haftpflichtversicherung als überflüssig oder sogar als belastend und als eine zusätzliche "Besteuerung” angesehen wird (BSG, a.a.O.; vgl. im übrigen auch Bundesverfassungsgericht – BVerfG – SozR 5800 § 4 Nr. 3 und SozR 2200 § 543 Nr. 6).
Auch die Art der Beitragsberechnung für die selbstgenutzte Eigenjagd des Klägers ist nicht zu beanstanden. Für Unternehmen mit Bodenbewirtschaftung werden die Beiträge gemäß § 803 Abs. 1 RVO nach dem Arbeitsbedarf oder dem Einheitswert oder einem anderen angemessenen Maßstab berechnet. Für Unternehmen ohne Bodenbewirtschaftung, zu denen u.a. die Jagden gehören, regelt die Beitragsleistung nach § 805 die Satzung. Diese muß auch den Maßstab für die Berechnung der Beiträge (§ 798 Nr. 1 RVO) und das Verfahren (§ 816 RVO) bestimmen. Angesichts des das gesamte Beitragsrecht durchziehenden Grundsatzes, daß eine möglichst gerechte Belastung der Beitragspflichtigen gewährleistet sein muß, kommt bei der Berechnung der Beiträge für Unternehmen ohne Bodenbewirtschaftung allerdings ebenfalls nur ein angemessener Maßstab in Betracht, was sich in erster Linie nach der Relation zwischen Unfallgefahr und Praktikabilität einerseits und den Auswirkungen des zu wählenden Maßstabes auf die Beiträge andererseits beurteilt (vgl. Urteil des BSG vom 25. November 1977 – 2 RU 9/76). Nach § 53 Abs. 1 b der bis zum 31. Dezember 1984 gültigen Satzung der Beklagten vom 1. Januar 1964 in der Fassung des ab 1. Januar 1983 geltenden 19. Nachtrags sind für Jagden wie für sonstige Unternehmen ohne Bodenbewirtschaftung feste Beiträge, d.h. Beiträge außerhalb der Umlage zu erheben. Die Befugnis dazu ergibt sich aus § 805 Satz 1 RVO (Brackmann, a.a.O., S. 544 e). Bemessungsgrundlage bzw. Beitragsmaßstab für den festen Beitrag ist gemäß § 53 Abs. 2 der Satzung bei Jagden die Jagdfläche. Hierbei handelt es sich um einen angemessenen Maßstab für die Berechnung der Jagdbeiträge, weil er durch die Größe des Jagdreviers Rückschlüsse auf die das Unfallrisiko beeinflussende Jagdintensität zuläßt, zu einer ausreichenden Beitragsgerechtigkeit führt und zudem für eine Massenverwaltung praktikabel ist (vgl. Urteil des BSG vom 25. November 1977 – 2 RU 9/76 und BSG SozR 2200 § 805 Nr. 1; Bayer. LSG in Breithaupt 1984, 483; Noell-Breitbach, Landwirtschaftliche Unfallversicherung, 1963, S. 247). Da mit diesen Regelungen die Grundlagen der Beitragsgestaltung in der Satzung selbst festgelegt sind, konnte in § 53 Abs. 4 i.V.m. § 23 Nr. 14 der Satzung der Vorstand auch ermächtigt werden, die Höhe der festen Beiträge und den Zeitraum, in dem ihre Angemessenheit nachzuprüfen ist, im einzelnen zu bestimmen (Lauterbach/Watermann, a.a.O., Anm. 2 b zu § 805), zumal dadurch eine jederzeitige Anpassung an den erforderlichen Bedarf (§§ 724, 802 RVO) vorgenommen werden kann. Der Vorstand der Beklagten hat in seiner Sitzung vom 16. April 1984 den Beitrag für Jagdunternehmen für das Jahr 1983 auf 0,42 DM pro Hektar Jagdfläche festgesetzt. Die Beklagte war deshalb berechtigt, vom Kläger Beiträge entsprechend diesem Hektarsatz zu fordern.
Dieses einheitliche Verfahren der Beitragserhebung für Jagden (Eigen- und Pachtjagden) durch die Beklagte, das in der ab 1. Januar 1985 geltenden und vom Bundesversicherungsamt ebenfalls genehmigten Satzung vom 4. Dezember 1984 beibehalten worden ist (vgl. § 37), ist auch vom LSG Niedersachsen im Urteil vom 15. Oktober 1985 – L-3/U-151/85, auf das sich der schon mehrfach zitierte Beschluss des BSG vom 28. Februar 1986 –2 BU 179/85 bezieht, als rechtmäßig gewertet worden. Bedenken ergeben sich insbesondere auch nicht deshalb, weil zwischen selbstgenutzten Eigenjagden und verpachteten Jagden nicht unterschieden, d.h. bei gleich großen Flächen derselbe feste Beitrag verlangt wird. Zwar hat das BSG im Urteil vom 20. Januar 1987 – 2 RU 63/85 (= SozR 2200 § 805 Nr. 1) im Rahmen der Prüfung der Angemessenheit des Beitragsmaßstabs "steuerlicher Jagdwert” in einem um 50 % niedrigeren steuerlichen Jagdwert und entsprechend niedrigeren Beiträgen für Eigenjagdbezirke gegenüber gepachteten Jagden keine willkürliche Ungleichbehandlung wesentlich gleicher Sachverhalte erblickt, weil die sie betreibenden Personen in der Regel auch beitragspflichtige landwirtschaftliche Unternehmer im Sinne des § 776 Abs. 1 Nr. 1 RVO seien, deren hauptsächliches Interesse zudem nicht durch den Jagdwert ihres Bezirks bestimmt werde, was sich auf das Unfallrisiko durch Jagdausübung auswirke. Daraus folgt jedoch nicht, daß der hier von der Beklagten gewählte Beitragsmaßstab "Jagdfläche” keine ausreichende Beziehung zur Unfallgefahr in Jagden hat. Die Abstufung der Beiträge nach den Unfallgefahren im Rahmen ein und desselben Wirtschaftszweiges "Jagd” bei Anwendung dieses oder eines anderen zulässigen Beitragsmaßstabs ist nach dem Gesetz aber ausdrücklich dem freien Ermessen der Selbstverwaltung der Beklagten überlassen (§ 803 Abs. 2 Satz 2 RVO). Daraus ergibt sich, daß die Unfallgefahr in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung zwar nicht ohne Bedeutung (§§ 806, 812 RVO) und bei der Wahl des Beitragsmaßstabs zu berücksichtigen ist, anders als in der allgemeinen Unfallversicherung (§ 725 RVO) jedoch keinen bestimmenden Faktor für die Beitragserhebung darstellt (BSG SozR 2200 § 803 Nr. 2). Ebenso steht es dem Satzungsgeber frei, ob den Unternehmern unter Berücksichtigung der Arbeitsunfälle, die in ihrem Unternehmen vorkommen, Zuschläge auferlegt oder Nachlässe bewilligt werden (§ 804 Abs. 1 RVO). Auch von dieser Möglichkeit hat die Beklagte in ihrer Satzung zulässigerweise keinen Gebrauch gemacht.
Die Berufung konnte danach keinen Erfolg haben. Über spätere Beitragsbescheide, gegen die der Kläger Widerspruch eingelegt hat, hat nach seinem Willen zunächst die Beklagte zu befinden (vgl. BSG SozR 2200 § 805 Nr. 1; BSGE 47, 169).
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG, diejenige über die Nichtzulassung der Revision auf § 160 Abs. 2 SGG.
II. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Kläger als Unternehmer eines Eigenjagdbezirkes beitragspflichtig ist.
Der Kläger ist seit Juli 1980 Eigentümer der "Guts- und Forstverwaltung E.” mit 807,78 ha land- und forstwirtschaftlichen Flächen. Mit diesen ist er im Unternehmerverzeichnis der beklagten Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (BG) eingetragen und entrichtet nach dem Arbeitsbedarf berechnete Beiträge zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung. 519 ha dieser Flächen bilden einen Eigenjagdbezirk im Sinne des § 7 Bundesjagdgesetz (BJG) und werden nach ursprünglicher Verpachtung seit dem 1. April 1983 vom Kläger selbst genutzt.
Durch Bescheid vom 14. Mai 1984 bzw. den berichtigten Beitragsbescheid vom 2. Juli 1984 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. August 1984 veranlagte die Beklagte den Kläger ab 1. April 1983 als Unternehmer des Eigenjagdbezirkes "E.” gemäß § 53 ihrer Satzung mit einer Fläche von 519 ha und zog ihn für das Umlagejahr 1983 für die Zeit vom 1. April bis 31. Dezember 1983 zur Zahlung eines Beitrags zur Unfallversicherung in Höhe von 163,50 DM heran. Der Beitragsberechnung wurde der vom Vorstand der Beklagten am 16. April 1984 für das Jahr 1983 festgesetzte Betrag von 0,42 DM pro Hektar Jagdfläche zugrunde gelegt. Die Beklagte verwies darauf, daß § 776 Abs. 1 Nr. 3 Reichsversicherungsordnung (RVO) Jagden als selbständige Unternehmen aufführe und diese deshalb keine Bestandteile der land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen im Sinne des § 776 Abs. 1 Nr. 1 RVO seien. Von den Unternehmern von Jagden (Eigen- und Pachtjagden) könnten demgemäß besondere Beiträge erhoben werden. Das sei auch von der Sache her gerechtfertigt, weil mit der Eröffnung einer Jagd grundsätzlich andere und weitergehende Gefahren begründet würden, als sie der Land- und Forstwirtschaft im engeren Sinne eigen seien. Die dagegen am 14. September 1984 erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG) Kassel durch Urteil vom 24. Juni 1986 aus den Gründen der angefochtenen Bescheide und gestützt auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) abgewiesen.
Gegen das ihm am 5. Juli 1986 zugestellte Urteil hat der Kläger am 4. August 1986 Berufung eingelegt. Er ist nach wie vor der Auffassung, daß seine nicht aus Erwerbsgründen betriebene Jagd kein selbständiges Unternehmen ohne Bodenbewirtschaftung, sondern einen Teil des auf Bodenbewirtschaftung beruhenden land- und forstwirtschaftlichen Betriebes darstelle, für den er bereits Beiträge zur Unfallversicherung zahle. Davon sei bis zur Gesetzesänderung im Jahre 1942 durch das 6. Änderungsgesetz in vergleichbaren Fällen vernünftiger Weise und in Übereinstimmung mit der derzeitigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs auch ausgegangen worden. Denn eine saubere und klare Risikoabgrenzung sei bei von land- und forstwirtschaftlichen Unternehmern selbstbetriebenen Eigenjagden nicht möglich. Soweit das gegenwärtige Recht für Jagdbetriebe eine Beitragspflicht vorsehe, sei es wegen veränderter Verhältnisse und Interessenlagen lange überholt, insgesamt unbillig und u.a. wegen der Gleichstellung von selbstbewirtschafteten Eigenjagden land- und forstwirtschaftlicher Unternehmer mit aus Liebhaberei betriebenen Pachtjagden mit Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) unvereinbar. Die Zwangsmitgliedschaft verstoße auch gegen Art. 12, 2 Abs. 1 und 14 GG, da er hierdurch in einen "Beruf” gepreßt werde, eine Versicherung für den Jagdbetrieb angesichts der viel preiswerteren und sämtliche Drittschäden abdeckenden Jagdhaftpflichtversicherung völlig überflüssig sei und die gleichwohl erhobenen Beiträge auch angesichts ihres rasanten Anstiegs um rund 143 % in den letzten Jahren eine nicht mehr hinnehmbare Ungerechtigkeit darstellten. Sofern aufgrund von Risikoüberlegungen Jagdbeiträge tatsächlich erhoben werden könnten, sei es aus Gründen der Beitragsgerechtigkeit jedenfalls zwingend notwendig, zwischen selbstgenutzten Eigenjagden und Pachtjagden zu unterscheiden.
Andere Berufsgenossenschaften, wie z.B. die land- und forstwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Darmstadt, zögen selbstbewirtschaftete Eigenjagden überhaupt nicht zu Jagdbeiträgen heran. Zumindest sei ihm ein Beitragsnachlaß zu gewähren, da in seinem Betrieb seit Menschengedenken noch kein Jagdunfall stattgefunden habe. Wenn Jagden den Unternehmen ohne Bodenbewirtschaftung zugerechnet würden, für die die Satzung der Beklagten einen festen Beitrag vorsehe, könne die Berechnung im übrigen auch nicht nach einem Hektarsatz erfolgen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 24. Juni 1986 sowie die Bescheide der Beklagten vom 14. Mai 1984 und 2. Juli 1984 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. August 1984 aufzuheben,
hilfsweise,
den Rechtsstreit zu vertagen und über die fehlende einheitliche Erhebungspraxis bei Eigenjagden durch die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften sowie darüber Beweis zu erheben, daß die Risiken des Jagdbetriebs und die Schadensaufwendungen dafür von denen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes nicht zu trennen sind,
hilfsweise,
das Verfahren gemäß Art. 100 GG auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte trotz des Ausbleibens des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung am 18. Januar 1989 entscheiden, weil die ordnungsgemäße Ladung einen entsprechenden Hinweis enthielt (§ 110 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz –SGG–). Dem erneuten und erst am 16. Januar 1989 eingegangen Vertagungsantrag des Klägers war nicht stattzugeben, da erhebliche Gründe dafür nicht genannt wurden (§ 202 SGG i.V.m. § 227 Zivilprozeßordnung –ZPO–). Die Ladung ist dem Kläger ausweislich der Postzustellungsurkunde bereits am 17. Dezember 1988 zugestellt worden, so daß von einer Nichteinhaltung der Ladungsfrist keine Rede sein kann (§ 110 Abs. 1 Satz 1 SGG). Eine berufliche Verhinderung ist vom Kläger lediglich pauschal behauptet worden; um welche und ggf. schon früher eingegangene berufliche Verpflichtungen es sich konkret handeln soll, ist nicht ersichtlich. Außerdem wird gleichzeitig geltend gemacht, daß wegen der Krankheit der Ehefrau und der Betreuung von 5 Kindern eine längere Abwesenheit am Terminstag unmöglich sei. Warum die nach eigener Einlassung des Klägers vorhandene Haushaltshilfe für die Betreuung nicht ausreicht, ist dabei ebenfalls nicht zu erkennen. Offenbar meint der Kläger weiterhin, einen Anspruch darauf zu haben, daß der Senat für ihn außerhalb des üblichen Sitzungstages Termin zur mündlichen Verhandlung auf einen Montag möglichst um 10.00 Uhr bestimmt, weil ihm dies für seine eigene Planung genehmer ist. Ein solcher Anspruch besteht jedoch nicht. Ob der Kläger für die Wahrnehmung des Termins am 18. Januar 1989 um 13.00 Uhr mit An- und Rückreise tatsächlich insgesamt ca. 10/11 Stunden benötigt hätte, kann dahinstehen. Denn es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, daß dies dem 1945 geborenen Kläger aus Alters- oder Gesundheitsgründen anders als der Vielzahl der aus Kassel und Umgebung anreisenden Prozeßbeteiligten und -vertreter unmöglich oder unzumutbar ist. Der gegen den erkennenden Senat für den Fall gestellte Befangenheitsantrag, daß in Abwesenheit des Klägers und ohne weitere Beweiserhebung entschieden wird, ist schon wegen dieser Bedingung unbeachtlich.
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Beklagte hat den Kläger zu Recht ab 1. April 1983 wegen der Jagdausübung in seinem Eigenjagdbezirk "E.” von 519 ha als Unternehmer einer Jagd zur Pflichtversicherung in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung und entsprechend der Größe des Jagdbezirkes zur Beitragszahlung herangezogen.
Nach § 776 Abs. 1 Nr. 3 RVO umfaßt die landwirtschaftliche Unfallversicherung u.a. Jagden und die in ihnen tätigen gegen Arbeitsunfall Versicherten; dazu gehören auch die Unternehmer (§ 539 Abs. 1 Nr. 5 RVO). Die Unternehmer, die versichert sind oder Versicherte beschäftigen, haben die Mittel für die Ausgaben der Berufsgenossenschaften durch Beiträge aufzubringen (§§ 723, 724, 802 RVO). Wie schon das SG im einzelnen dargelegt hat, ist die Auffassung des Klägers, daß seine selbstgenutzte Eigenjagd einen untrennbaren Teil des auf Bodenbewirtschaftung beruhenden Gesamtunternehmens der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 776 Abs. 1 Nr. 1 RVO darstelle und eine Sonderveranlagung und zusätzliche Beitragserhebung für die Jagd deshalb unzulässig sei, mit dem klaren Gesetzeswortlaut und der dazu ergangenen Rechtsprechung u.a. des BSG (BSGE 16, 79; Beschluss vom 28. Februar 1986 – 2 BU 179/85) unvereinbar. Denn bei den in § 776 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 RVO aufgeführten Unternehmen handelt es sich um jeweils einzelne zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung gehörende Unternehmen, die lediglich nach zwei Arten, nämlich den landwirtschaftlichen Unternehmen im engeren und weiteren Sinne, unterschieden werden (vgl. auch BSG SozR 2200 § 780 Nr. 3). Auch die in § 776 Abs. 1 Nr. 1 RVO unter dem Begriff "landwirtschaftliche Unternehmen” genannten Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft, des Garten- und Weinbaues sowie der Binnenfischerei und Imkerei sind nicht als Teile eines einzigen landwirtschaftlichen Unternehmens anzusehen, und zwar selbst dann nicht, wenn ein und derselbe Unternehmer auf demselben Grund und Boden z.B. Landwirtschaft und Imkerei betreibt. Das gilt in gleicher Weise für die in § 776 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 RVO genannten und der landwirtschaftlichen Unfallversicherung trotz fehlender eigentlicher Bodenbewirtschaftung zugerechneten Unternehmen einschließlich der Jagden, wobei zwischen Eigen- und Pachtjagden ausdrücklich nicht unterschieden wird und auch aus gesetzessystematischen Gründen sowie unter Berücksichtigung des mit der Jagd verfolgten Zwecks nicht unterschieden werden kann (vgl. BSG, a.a.O.; Lauterbach/Watermann, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl., Anm. 13 zu § 776). Aus der Selbständigkeit der in § 776 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 RVO genannten zur Unfallversicherung gehörenden Unternehmen ergibt sich aber zwangsläufig, daß der Beitrag zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung vom Unternehmer für jedes einzelne Unternehmen auch gesondert zu entrichten ist, gleichgültig ob die Unternehmen räumlich getrennt sind oder – teilweise – auf ein und demselben Boden betrieben werden und die Bodenfläche für die Ermittlung des Beitrags eine Rolle spielt. Da der Kläger für jedes der von ihm betriebenen Unternehmen – Landwirtschaft/Forstwirtschaft/Jagd – nach § 539 Abs. 1 Nr. 5 RVO kraft Gesetzes selbst gegen Arbeitsunfall versichert ist, folgt schon daraus, daß er nach § 802 i.V.m. § 723 Abs. 1 RVO auch mehrfach beitragspflichtig ist (Beschluss des BSG vom 28. Februar 1986 – 2 BU 179/85). Demgegenüber gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß mit den Beiträgen, die der Kläger für seine vom Unternehmen "Jagd” rechtlich zu trennenden Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft zu zahlen hat, das möglicherweise nicht größere, jedoch vom Kernbereich der Landwirtschaft deutlich zu unterscheidende, andersartige und weitergehende jagdliche Unfallrisiko als abgegolten angesehen werden könnte (vgl. auch Lauterbach/Watermann, a.a.O., Anm. 2 zu § 802; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl., Bd. III, S. 544 c; Urteil des LSG Niedersachsen vom 15. Oktober 1985 – L-3/U-151/85; BSG SozR § 915 RVO a.F. Nr. 2; BSG SozR 5850 § 1 Nr. 3). Daß die Abgrenzung im Einzelfall Schwierigkeiten bereiten kann, ändert entgegen der Ansicht des Klägers daran nichts. Soweit einzelne Berufsgenossenschaften entsprechend der Behauptung des Klägers Beiträge nur für Pachtjagden, nicht aber für selbstbewirtschaftete Eigenjagden erheben sollten, wird auch dadurch nicht eine die Beitragspflicht des selbstbewirtschaftenden Eigenjagdbesitzers ausschließende Gesetzeslage, sondern nur eine ungleichartige Behandlung seitens der Versicherungsträger belegt (BSGE 16, 79, 82), die für die Entscheidung des vorliegenden Verfahrens ebenfalls ohne Bedeutung ist. Auf die beantragte Beweiserhebung kommt es danach nicht an. Davon geht auch der Kläger letztlich aus, wenn er auf die noch vom Gedanken der sog. Betriebsversicherung beherrschten Rechtslage vor der Neuregelung der gesetzlichen Unfallversicherung durch das 6. Änderungsgesetz vom 9. März 1942 (RGBl. I S. 107) zurückgreift und die sich daraus für Jagden (Eigen- und Pachtjagden) ergebenden Konsequenzen als allein zeit- und verfassungsgemäß bewertet. Soweit er in der derzeitigen und allein ausschlaggebenden Gesetzeslage System- und Verfassungsverstöße erblickt, kann dem jedoch aus den vom BSG bereits im Urteil vom 20. Dezember 1961 (BSGE 16, 79) im Zusammenhang mit der Beurteilung des Versicherungsschutzes und der Beitragspflicht von Jagdpächtern dargelegten und weiterhin maßgebenden Gründen nicht gefolgt werden. Daran ändert es auch nichts, daß die Zwangsversicherung als Jagdunternehmer im Einzelfall wegen des Abschlusses einer privaten Jagdunfallversicherung und/oder dem Bestehen der obligatorischen Haftpflichtversicherung als überflüssig oder sogar als belastend und als eine zusätzliche "Besteuerung” angesehen wird (BSG, a.a.O.; vgl. im übrigen auch Bundesverfassungsgericht – BVerfG – SozR 5800 § 4 Nr. 3 und SozR 2200 § 543 Nr. 6).
Auch die Art der Beitragsberechnung für die selbstgenutzte Eigenjagd des Klägers ist nicht zu beanstanden. Für Unternehmen mit Bodenbewirtschaftung werden die Beiträge gemäß § 803 Abs. 1 RVO nach dem Arbeitsbedarf oder dem Einheitswert oder einem anderen angemessenen Maßstab berechnet. Für Unternehmen ohne Bodenbewirtschaftung, zu denen u.a. die Jagden gehören, regelt die Beitragsleistung nach § 805 die Satzung. Diese muß auch den Maßstab für die Berechnung der Beiträge (§ 798 Nr. 1 RVO) und das Verfahren (§ 816 RVO) bestimmen. Angesichts des das gesamte Beitragsrecht durchziehenden Grundsatzes, daß eine möglichst gerechte Belastung der Beitragspflichtigen gewährleistet sein muß, kommt bei der Berechnung der Beiträge für Unternehmen ohne Bodenbewirtschaftung allerdings ebenfalls nur ein angemessener Maßstab in Betracht, was sich in erster Linie nach der Relation zwischen Unfallgefahr und Praktikabilität einerseits und den Auswirkungen des zu wählenden Maßstabes auf die Beiträge andererseits beurteilt (vgl. Urteil des BSG vom 25. November 1977 – 2 RU 9/76). Nach § 53 Abs. 1 b der bis zum 31. Dezember 1984 gültigen Satzung der Beklagten vom 1. Januar 1964 in der Fassung des ab 1. Januar 1983 geltenden 19. Nachtrags sind für Jagden wie für sonstige Unternehmen ohne Bodenbewirtschaftung feste Beiträge, d.h. Beiträge außerhalb der Umlage zu erheben. Die Befugnis dazu ergibt sich aus § 805 Satz 1 RVO (Brackmann, a.a.O., S. 544 e). Bemessungsgrundlage bzw. Beitragsmaßstab für den festen Beitrag ist gemäß § 53 Abs. 2 der Satzung bei Jagden die Jagdfläche. Hierbei handelt es sich um einen angemessenen Maßstab für die Berechnung der Jagdbeiträge, weil er durch die Größe des Jagdreviers Rückschlüsse auf die das Unfallrisiko beeinflussende Jagdintensität zuläßt, zu einer ausreichenden Beitragsgerechtigkeit führt und zudem für eine Massenverwaltung praktikabel ist (vgl. Urteil des BSG vom 25. November 1977 – 2 RU 9/76 und BSG SozR 2200 § 805 Nr. 1; Bayer. LSG in Breithaupt 1984, 483; Noell-Breitbach, Landwirtschaftliche Unfallversicherung, 1963, S. 247). Da mit diesen Regelungen die Grundlagen der Beitragsgestaltung in der Satzung selbst festgelegt sind, konnte in § 53 Abs. 4 i.V.m. § 23 Nr. 14 der Satzung der Vorstand auch ermächtigt werden, die Höhe der festen Beiträge und den Zeitraum, in dem ihre Angemessenheit nachzuprüfen ist, im einzelnen zu bestimmen (Lauterbach/Watermann, a.a.O., Anm. 2 b zu § 805), zumal dadurch eine jederzeitige Anpassung an den erforderlichen Bedarf (§§ 724, 802 RVO) vorgenommen werden kann. Der Vorstand der Beklagten hat in seiner Sitzung vom 16. April 1984 den Beitrag für Jagdunternehmen für das Jahr 1983 auf 0,42 DM pro Hektar Jagdfläche festgesetzt. Die Beklagte war deshalb berechtigt, vom Kläger Beiträge entsprechend diesem Hektarsatz zu fordern.
Dieses einheitliche Verfahren der Beitragserhebung für Jagden (Eigen- und Pachtjagden) durch die Beklagte, das in der ab 1. Januar 1985 geltenden und vom Bundesversicherungsamt ebenfalls genehmigten Satzung vom 4. Dezember 1984 beibehalten worden ist (vgl. § 37), ist auch vom LSG Niedersachsen im Urteil vom 15. Oktober 1985 – L-3/U-151/85, auf das sich der schon mehrfach zitierte Beschluss des BSG vom 28. Februar 1986 –2 BU 179/85 bezieht, als rechtmäßig gewertet worden. Bedenken ergeben sich insbesondere auch nicht deshalb, weil zwischen selbstgenutzten Eigenjagden und verpachteten Jagden nicht unterschieden, d.h. bei gleich großen Flächen derselbe feste Beitrag verlangt wird. Zwar hat das BSG im Urteil vom 20. Januar 1987 – 2 RU 63/85 (= SozR 2200 § 805 Nr. 1) im Rahmen der Prüfung der Angemessenheit des Beitragsmaßstabs "steuerlicher Jagdwert” in einem um 50 % niedrigeren steuerlichen Jagdwert und entsprechend niedrigeren Beiträgen für Eigenjagdbezirke gegenüber gepachteten Jagden keine willkürliche Ungleichbehandlung wesentlich gleicher Sachverhalte erblickt, weil die sie betreibenden Personen in der Regel auch beitragspflichtige landwirtschaftliche Unternehmer im Sinne des § 776 Abs. 1 Nr. 1 RVO seien, deren hauptsächliches Interesse zudem nicht durch den Jagdwert ihres Bezirks bestimmt werde, was sich auf das Unfallrisiko durch Jagdausübung auswirke. Daraus folgt jedoch nicht, daß der hier von der Beklagten gewählte Beitragsmaßstab "Jagdfläche” keine ausreichende Beziehung zur Unfallgefahr in Jagden hat. Die Abstufung der Beiträge nach den Unfallgefahren im Rahmen ein und desselben Wirtschaftszweiges "Jagd” bei Anwendung dieses oder eines anderen zulässigen Beitragsmaßstabs ist nach dem Gesetz aber ausdrücklich dem freien Ermessen der Selbstverwaltung der Beklagten überlassen (§ 803 Abs. 2 Satz 2 RVO). Daraus ergibt sich, daß die Unfallgefahr in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung zwar nicht ohne Bedeutung (§§ 806, 812 RVO) und bei der Wahl des Beitragsmaßstabs zu berücksichtigen ist, anders als in der allgemeinen Unfallversicherung (§ 725 RVO) jedoch keinen bestimmenden Faktor für die Beitragserhebung darstellt (BSG SozR 2200 § 803 Nr. 2). Ebenso steht es dem Satzungsgeber frei, ob den Unternehmern unter Berücksichtigung der Arbeitsunfälle, die in ihrem Unternehmen vorkommen, Zuschläge auferlegt oder Nachlässe bewilligt werden (§ 804 Abs. 1 RVO). Auch von dieser Möglichkeit hat die Beklagte in ihrer Satzung zulässigerweise keinen Gebrauch gemacht.
Die Berufung konnte danach keinen Erfolg haben. Über spätere Beitragsbescheide, gegen die der Kläger Widerspruch eingelegt hat, hat nach seinem Willen zunächst die Beklagte zu befinden (vgl. BSG SozR 2200 § 805 Nr. 1; BSGE 47, 169).
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG, diejenige über die Nichtzulassung der Revision auf § 160 Abs. 2 SGG.
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