Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 13 R 5139/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 3416/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 18.03.2008 wird verworfen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten
Gründe:
I.
Die Klägerin wendet sich gegen die Teilaufhebung der Bewilligung von Rentenleistungen wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze sowie die damit verbundene Erstattungsforderung i. H. v. zuletzt EUR 17,82 durch Bescheid der Beklagten vom 11.05.2006 in der Gestalt des Teilabhilfebescheides vom 06.07.2006 und des Widerspruchsbescheides vom 14.09.2006.
Die am 17.10.2006 erhobene Klage hat das Sozialgericht Freiburg mit Urteil vom 18.03.2008 abgewiesen. Diese Entscheidung ist der Klägerin am 17.06.2008 zugestellt worden.
Am 18.07.2008 hat die Klägerin mit am vorangegangenen Tage zur Post gegebenem Schreiben beim Landessozialgericht und am 21.07.2007 beim Sozialgericht Freiburg Berufung eingelegt.
Unter dem 07.08.2008 hat der Senat auf Zweifel an der fristgerechten Einlegung der Berufung sowie auf seine Absicht hingewiesen, das Rechtsmittel durch Beschluss zu verwerfen. Hierauf haben sich die Beteiligten nicht geäußert.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 18.03.2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 11.05.2006 in der Gestalt des Teilabhilfebescheides vom 06.07.2006 und des Widerspruchsbescheides vom 14.09.2006 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten des Senats und des Sozialgerichts Freiburg sowie die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet über die Berufung der Klägerin ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss, da das Rechtsmittel unzulässig und daher zu verwerfen (§ 158 Sätze 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden.
Die Berufung ist wegen Versäumung der Berufungsfrist unstatthaft.
Das Urteil des Sozialgerichts vom 18.03.2008 ist der Klägerin ausweislich der gefertigten Zustellungsurkunde am 17.06.2008 durch Übergabe zugestellt worden (§§ 135, 63 Abs. 2 SGG i. V. m. §§ 176, 177, 182 Zivilprozessordnung - ZPO -).
Nachdem das angegriffene Urteil mit einer den Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 SGG entsprechenden Rechtsmittelbelehrung versehen war, wurde die einmonatige Berufungsfrist des § 151 Abs. 1 SGG mit dem 18.06.2008 dem Tag nach der Zustellung, in Lauf gesetzt (§ 64 Abs. 1 SGG). Sie endete mit Ablauf des 17.07.2008 (§ 64 Abs. 2 SGG), einem Donnerstag. Bei Einlegung der Berufung am 18.07.2008 (§ 151 Abs. 1 SGG) war die Berufungsfrist nach alledem bereits abgelaufen.
Der Klägerin kann auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist (§ 67 SGG) gewährt werden. Denn Anhaltspunkte dafür, dass sie ohne Verschulden gehindert war, die Berufungsfrist einzuhalten, sind auch nach erfolgtem Hinweis des Senats auf Zweifel an der fristgerechten Einlegung der Berufung weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Letzteres gilt insbesondere angesichts des Umstandes, dass das Berufungsschreiben an das Landessozialgericht erst am 17.07.2008, also am Tage des Ablaufs der Frist, zur Post gegeben worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten
Gründe:
I.
Die Klägerin wendet sich gegen die Teilaufhebung der Bewilligung von Rentenleistungen wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze sowie die damit verbundene Erstattungsforderung i. H. v. zuletzt EUR 17,82 durch Bescheid der Beklagten vom 11.05.2006 in der Gestalt des Teilabhilfebescheides vom 06.07.2006 und des Widerspruchsbescheides vom 14.09.2006.
Die am 17.10.2006 erhobene Klage hat das Sozialgericht Freiburg mit Urteil vom 18.03.2008 abgewiesen. Diese Entscheidung ist der Klägerin am 17.06.2008 zugestellt worden.
Am 18.07.2008 hat die Klägerin mit am vorangegangenen Tage zur Post gegebenem Schreiben beim Landessozialgericht und am 21.07.2007 beim Sozialgericht Freiburg Berufung eingelegt.
Unter dem 07.08.2008 hat der Senat auf Zweifel an der fristgerechten Einlegung der Berufung sowie auf seine Absicht hingewiesen, das Rechtsmittel durch Beschluss zu verwerfen. Hierauf haben sich die Beteiligten nicht geäußert.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 18.03.2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 11.05.2006 in der Gestalt des Teilabhilfebescheides vom 06.07.2006 und des Widerspruchsbescheides vom 14.09.2006 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten des Senats und des Sozialgerichts Freiburg sowie die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet über die Berufung der Klägerin ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss, da das Rechtsmittel unzulässig und daher zu verwerfen (§ 158 Sätze 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden.
Die Berufung ist wegen Versäumung der Berufungsfrist unstatthaft.
Das Urteil des Sozialgerichts vom 18.03.2008 ist der Klägerin ausweislich der gefertigten Zustellungsurkunde am 17.06.2008 durch Übergabe zugestellt worden (§§ 135, 63 Abs. 2 SGG i. V. m. §§ 176, 177, 182 Zivilprozessordnung - ZPO -).
Nachdem das angegriffene Urteil mit einer den Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 SGG entsprechenden Rechtsmittelbelehrung versehen war, wurde die einmonatige Berufungsfrist des § 151 Abs. 1 SGG mit dem 18.06.2008 dem Tag nach der Zustellung, in Lauf gesetzt (§ 64 Abs. 1 SGG). Sie endete mit Ablauf des 17.07.2008 (§ 64 Abs. 2 SGG), einem Donnerstag. Bei Einlegung der Berufung am 18.07.2008 (§ 151 Abs. 1 SGG) war die Berufungsfrist nach alledem bereits abgelaufen.
Der Klägerin kann auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist (§ 67 SGG) gewährt werden. Denn Anhaltspunkte dafür, dass sie ohne Verschulden gehindert war, die Berufungsfrist einzuhalten, sind auch nach erfolgtem Hinweis des Senats auf Zweifel an der fristgerechten Einlegung der Berufung weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Letzteres gilt insbesondere angesichts des Umstandes, dass das Berufungsschreiben an das Landessozialgericht erst am 17.07.2008, also am Tage des Ablaufs der Frist, zur Post gegeben worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
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