Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 15 AS 2545/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 4022/08 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers wegen der Versagung einstweiligen Rechtsschutzes wird aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses des Sozialgerichts Karlsruhe vom 26.06.2008 zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Lediglich ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts K. wird darauf hingewiesen, dass der angefochtene Widerspruchsbescheid vom 31.03.2008 dem Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben (Schriftsatz vom 07.04.2008, Bl. 35 der Verwaltungsakte) bereits am 05.04.2008 zugestellt worden ist.
Da der Widerspruchsbescheid mit einer zutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist, war bei Klageerhebung zum Sozialgericht K. am 10.07.2008 (S 15 AS 3050/08) die Monatsfrist zur Klageerhebung nach § 87 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bereits verstrichen.
Wiedereinsetzungsgründe nach § 67 SGG erscheinen ausgeschlossen, weil der Beschwerdeführer mit seinem Schriftsatz vom 07.04.2008 eine Aufhebung des Widerspruchbescheides bei der Beschwerdegegnerin beantragt hat und nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer zu einer entsprechenden Geltendmachung seiner Rechte beim Sozialgericht nicht in der Lage gewesen sein könnte. Da Gründe für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand insoweit weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind, ist die Klage in der Hauptsache damit unzulässig und die ablehnende Entscheidung der Beschwerdegegnerin damit bestandskräftig.
Es wird offengelassen, ob damit in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens in § 173 Abs. 3 Nr. 1 SGG die Beschwerde bereits nicht statthaft ist, weil in der Hauptsache kein zulässiges Rechtsmittel vorliegt. Jedenfalls ist ein Anordnungsanspruch wegen der bestandskräftigen Ablehnungsentscheidung ausgeschlossen.
Dieser Beschluss beruht auf den §§ 86 b Abs. 2 Satz 1, 172 Abs. 1 und 193 SGG und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Lediglich ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts K. wird darauf hingewiesen, dass der angefochtene Widerspruchsbescheid vom 31.03.2008 dem Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben (Schriftsatz vom 07.04.2008, Bl. 35 der Verwaltungsakte) bereits am 05.04.2008 zugestellt worden ist.
Da der Widerspruchsbescheid mit einer zutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist, war bei Klageerhebung zum Sozialgericht K. am 10.07.2008 (S 15 AS 3050/08) die Monatsfrist zur Klageerhebung nach § 87 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bereits verstrichen.
Wiedereinsetzungsgründe nach § 67 SGG erscheinen ausgeschlossen, weil der Beschwerdeführer mit seinem Schriftsatz vom 07.04.2008 eine Aufhebung des Widerspruchbescheides bei der Beschwerdegegnerin beantragt hat und nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer zu einer entsprechenden Geltendmachung seiner Rechte beim Sozialgericht nicht in der Lage gewesen sein könnte. Da Gründe für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand insoweit weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind, ist die Klage in der Hauptsache damit unzulässig und die ablehnende Entscheidung der Beschwerdegegnerin damit bestandskräftig.
Es wird offengelassen, ob damit in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens in § 173 Abs. 3 Nr. 1 SGG die Beschwerde bereits nicht statthaft ist, weil in der Hauptsache kein zulässiges Rechtsmittel vorliegt. Jedenfalls ist ein Anordnungsanspruch wegen der bestandskräftigen Ablehnungsentscheidung ausgeschlossen.
Dieser Beschluss beruht auf den §§ 86 b Abs. 2 Satz 1, 172 Abs. 1 und 193 SGG und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BWB
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