Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 3 U 360/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 U 4093/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 16.07.2008 zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist die Feststellung eines Arbeitsunfalles.
Der Kläger wurde nach seinen Angaben am 25.07.2005 bei einem Verkehrsunfall verletzt, als er sich auf dem Weg zur Firma H., Fleischerei-Großhandel in M. befand. Er war - so seine Angaben - zu dieser Zeit arbeitslos und er wollte, nachdem frühere telefonische Bewerbungen bei dieser Firma erfolglos geblieben waren, persönlich und aus eigenem Antrieb um eine Stelle als Metzger nachfragen. Eine Terminsabsprache mit der Firma H. hatte er nicht getroffen und seine Bewerbung war auch nicht von der Bundesagentur für Arbeit oder einer sonstigen Stelle veranlasst.
Das Begehren des Klägers auf Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 04.08.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.01.2007 ab. Das hiergegen am 25.01.2007 angerufene Sozialgericht Heilbronn hat die Klage mit Urteil vom 16.07.2008, dem Kläger am 31.07.2008 zugestellt, abgewiesen. Der Kläger sei zum Unfallzeitpunkt nicht versichert gewesen.
Mit seiner am 26.08.2008 eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Er beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 16.07.2008 und den Bescheid vom 04.08.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.01.2007 aufzuheben und festzustellen, dass das Ereignis vom 25.07.2005 ein Arbeitsunfall war.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Nachdem die Beklagte das Vorliegen eines Arbeitsunfalles ablehnt, ist sachdienliche Klageart neben der Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG mit dem Ziel der Aufhebung der ablehnenden Bescheide die auf gerichtliche Feststellung eines Arbeitsunfalles gerichtete Feststellungsklage gemäß § 55 Abs. 1 Nr. SGG. Eine solche Feststellungsklage hat der Kläger bei sinnentsprechender Auslegung (§ 123 SGG) seines Vorbringens (vgl. BSG, Urteil vom 07.09.2004, B 2 U 45/03 R in SozR 4-2700 § 2 Nr. 2) auch erhoben. Dem auf Verurteilung der Beklagten zur behördlichen Anerkennung eines Arbeitsunfalles gerichteten Teil des schriftsätzlich gestellten Antrages kommt daher keine eigenständige Bedeutung zu (vgl. zur parallelen Fallgestaltung einer Verurteilung zur Gewährung einer Entschädigung BSG, Urteil vom 07.09.2004, a.a.O.).
Das Sozialgericht hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen über den Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 2, 3, 6 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch) und damit deren Reichweite dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass das Ereignis vom 25.07.2005 nicht diesem Schutzbereich zuzuordnen ist, der Kläger im Zeitpunkt des Unfalles somit nicht versichert war. Der Senat sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Der Kläger begründet seine Berufung auch nicht damit, er erfülle einen der im Gesetz geregelten Tatbestände versicherter Tätigkeit. Er verlangt vielmehr eine Ausdehnung der gesetzlichen Regelungen auf Bewerbungen in eigener Initiative. Dies wäre indessen eine (politisch) vom Gesetzgeber noch zu treffende Entscheidung, die den Gerichten verwehrt ist. Soweit der Kläger geltend macht, er habe von Versicherungsschutz ausgehen dürfen, ist dies, seine Beurteilung des Versicherungsschutzes, rechtlich ohne Bedeutung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist die Feststellung eines Arbeitsunfalles.
Der Kläger wurde nach seinen Angaben am 25.07.2005 bei einem Verkehrsunfall verletzt, als er sich auf dem Weg zur Firma H., Fleischerei-Großhandel in M. befand. Er war - so seine Angaben - zu dieser Zeit arbeitslos und er wollte, nachdem frühere telefonische Bewerbungen bei dieser Firma erfolglos geblieben waren, persönlich und aus eigenem Antrieb um eine Stelle als Metzger nachfragen. Eine Terminsabsprache mit der Firma H. hatte er nicht getroffen und seine Bewerbung war auch nicht von der Bundesagentur für Arbeit oder einer sonstigen Stelle veranlasst.
Das Begehren des Klägers auf Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 04.08.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.01.2007 ab. Das hiergegen am 25.01.2007 angerufene Sozialgericht Heilbronn hat die Klage mit Urteil vom 16.07.2008, dem Kläger am 31.07.2008 zugestellt, abgewiesen. Der Kläger sei zum Unfallzeitpunkt nicht versichert gewesen.
Mit seiner am 26.08.2008 eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Er beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 16.07.2008 und den Bescheid vom 04.08.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.01.2007 aufzuheben und festzustellen, dass das Ereignis vom 25.07.2005 ein Arbeitsunfall war.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Nachdem die Beklagte das Vorliegen eines Arbeitsunfalles ablehnt, ist sachdienliche Klageart neben der Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG mit dem Ziel der Aufhebung der ablehnenden Bescheide die auf gerichtliche Feststellung eines Arbeitsunfalles gerichtete Feststellungsklage gemäß § 55 Abs. 1 Nr. SGG. Eine solche Feststellungsklage hat der Kläger bei sinnentsprechender Auslegung (§ 123 SGG) seines Vorbringens (vgl. BSG, Urteil vom 07.09.2004, B 2 U 45/03 R in SozR 4-2700 § 2 Nr. 2) auch erhoben. Dem auf Verurteilung der Beklagten zur behördlichen Anerkennung eines Arbeitsunfalles gerichteten Teil des schriftsätzlich gestellten Antrages kommt daher keine eigenständige Bedeutung zu (vgl. zur parallelen Fallgestaltung einer Verurteilung zur Gewährung einer Entschädigung BSG, Urteil vom 07.09.2004, a.a.O.).
Das Sozialgericht hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen über den Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 2, 3, 6 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch) und damit deren Reichweite dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass das Ereignis vom 25.07.2005 nicht diesem Schutzbereich zuzuordnen ist, der Kläger im Zeitpunkt des Unfalles somit nicht versichert war. Der Senat sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Der Kläger begründet seine Berufung auch nicht damit, er erfülle einen der im Gesetz geregelten Tatbestände versicherter Tätigkeit. Er verlangt vielmehr eine Ausdehnung der gesetzlichen Regelungen auf Bewerbungen in eigener Initiative. Dies wäre indessen eine (politisch) vom Gesetzgeber noch zu treffende Entscheidung, die den Gerichten verwehrt ist. Soweit der Kläger geltend macht, er habe von Versicherungsschutz ausgehen dürfen, ist dies, seine Beurteilung des Versicherungsschutzes, rechtlich ohne Bedeutung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
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