Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 2 AS 2031/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 4108/08 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG Mannheim vom 22.08.2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller (Ast.) hat beim Sozialgericht Mannheim (SG) zwei Klageverfahren gegen die Antragsgegnerin (Ag.) geführt, in denen es um die Bewilligung von Arbeitslosengeld II (Alg II) und die Anrechnung von Einkommen, das er als Selbständiger bezieht, ging (Aktenzeichen S 10 AS 2794/07 ER, S 10 AS 1767/07). Diese Verfahren wurden durch Vergleich am 18. Oktober 2007 erledigt. Die Ag. bewilligte mit Bescheid vom 21. Dezember 2007 für die Monate Januar und Februar 2008 Leistungen. Mit Bescheid vom 21. Januar 2008 lehnte sie Leis¬tungen für die Zeit ab 01. März 2008 ab, weil der Ast. die zur Prüfung seiner Einkom¬mens- und Vermögensverhältnisse erforderlichen Unterlagen bis dahin nicht vorgelegt habe. Am 30. Mai 2008 ging der Ag. der Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2007 zu. Der Ast. beantragte am 18. Juni 2008 beim SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem Ziel die Ag. zur Leistungsgewährung ab März 2008 zu verpflichten. Er habe jetzt den Ein¬kommenssteuerbescheid vorgelegt, so dass die Ag. darüber entscheiden könne. In diesem Verfahren teilte die Ag. dann mit, sie habe dem Ast. ab 01. März 2008 unter Anrechnung des im Jahr 2007 durchschnittlich erzielten Einkommens vorläufig Leistungen gewährt und zwar in Höhe von monatlich 326,90 EUR (Zeitraum vom 01. März 2008 bis 30. Juni 2008) und 330,80 EUR (Zeitraum vom 01. Juli 2008 bis 31. August 2008) monatlich. Mit Beschluss vom 22.08.2008 lehnte das SG den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung ab. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlange grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussich¬ten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) seien glaubhaft zu machen. Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache seien in Ansehung des sich aus Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes ergebenden Gebots der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschütz¬ten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz unter Umständen nicht nur summarisch, sondern ab¬schließend zu prüfen. Sei im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so sei bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Güter- und Folgen¬abwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Ast.s vorzunehmen. Im vorliegenden Fall sei ein Anordnungsgrund nicht ersichtlich. Die Ag. habe mit Bescheid vom 27. Juli 2008 dem Ast. monatliche Leistungen in Höhe von 326,90 EUR bzw. 330,80 EUR bewilligt. Berücksichtigt sei dabei der durchschnittliche Verdienst des Ast.s im Jahr 2007. Obwohl es sich nur um eine vorläufige Leistung handle, könne der Ast. derzeit über diese Leis¬tungen verfügen. Die vom Ast. im Weiteren aufgeworfenen Fragen, in welcher Höhe sein Einkommen bei der Bedürftigkeitsprüfung zu berücksichtigen sei, müssten der Klärung in ei¬nem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Selbst wenn sich ergäbe, dass dem Ast. ggf. ein höherer Betrag monatlich zustünde, sei eine besonders folgenschwere Beeinträchtigung des Ast.s auch unter Berücksichtigung seiner grundrechtlichen Belange nicht wahr¬scheinlich. Gegen diesen Beschluss hat der Ast. beim LSG Baden-Württemberg Beschwerde eingelegt. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, eine korrekte Berechnung seiner Leistungen sei bis jetzt nicht erfolgt.
II. Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das SG hat die tatsächlichen und rechtlichen Vorraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zutreffend ausgeführt und die beantragte einstweiligen Anordnung zu Recht nicht erlassen. Der Senat nimmt im wesentlichen auf die Gründe der sozialgerichtlichen Entscheidung Bezug ( § 153 Abs. 2 SGG). Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung scheitert auf jeden Fall am fehlenden Anord-nungsgrund. Es ist dem Ast. zuzumuten die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Er bezieht vorläufige Leistungen nach dem SGB II die dem Ast. ein Leben ohne Existenzgefährdung bis zur Entscheidung in der Hauptsache ermöglichen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller (Ast.) hat beim Sozialgericht Mannheim (SG) zwei Klageverfahren gegen die Antragsgegnerin (Ag.) geführt, in denen es um die Bewilligung von Arbeitslosengeld II (Alg II) und die Anrechnung von Einkommen, das er als Selbständiger bezieht, ging (Aktenzeichen S 10 AS 2794/07 ER, S 10 AS 1767/07). Diese Verfahren wurden durch Vergleich am 18. Oktober 2007 erledigt. Die Ag. bewilligte mit Bescheid vom 21. Dezember 2007 für die Monate Januar und Februar 2008 Leistungen. Mit Bescheid vom 21. Januar 2008 lehnte sie Leis¬tungen für die Zeit ab 01. März 2008 ab, weil der Ast. die zur Prüfung seiner Einkom¬mens- und Vermögensverhältnisse erforderlichen Unterlagen bis dahin nicht vorgelegt habe. Am 30. Mai 2008 ging der Ag. der Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2007 zu. Der Ast. beantragte am 18. Juni 2008 beim SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem Ziel die Ag. zur Leistungsgewährung ab März 2008 zu verpflichten. Er habe jetzt den Ein¬kommenssteuerbescheid vorgelegt, so dass die Ag. darüber entscheiden könne. In diesem Verfahren teilte die Ag. dann mit, sie habe dem Ast. ab 01. März 2008 unter Anrechnung des im Jahr 2007 durchschnittlich erzielten Einkommens vorläufig Leistungen gewährt und zwar in Höhe von monatlich 326,90 EUR (Zeitraum vom 01. März 2008 bis 30. Juni 2008) und 330,80 EUR (Zeitraum vom 01. Juli 2008 bis 31. August 2008) monatlich. Mit Beschluss vom 22.08.2008 lehnte das SG den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung ab. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlange grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussich¬ten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) seien glaubhaft zu machen. Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache seien in Ansehung des sich aus Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes ergebenden Gebots der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschütz¬ten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz unter Umständen nicht nur summarisch, sondern ab¬schließend zu prüfen. Sei im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so sei bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Güter- und Folgen¬abwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Ast.s vorzunehmen. Im vorliegenden Fall sei ein Anordnungsgrund nicht ersichtlich. Die Ag. habe mit Bescheid vom 27. Juli 2008 dem Ast. monatliche Leistungen in Höhe von 326,90 EUR bzw. 330,80 EUR bewilligt. Berücksichtigt sei dabei der durchschnittliche Verdienst des Ast.s im Jahr 2007. Obwohl es sich nur um eine vorläufige Leistung handle, könne der Ast. derzeit über diese Leis¬tungen verfügen. Die vom Ast. im Weiteren aufgeworfenen Fragen, in welcher Höhe sein Einkommen bei der Bedürftigkeitsprüfung zu berücksichtigen sei, müssten der Klärung in ei¬nem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Selbst wenn sich ergäbe, dass dem Ast. ggf. ein höherer Betrag monatlich zustünde, sei eine besonders folgenschwere Beeinträchtigung des Ast.s auch unter Berücksichtigung seiner grundrechtlichen Belange nicht wahr¬scheinlich. Gegen diesen Beschluss hat der Ast. beim LSG Baden-Württemberg Beschwerde eingelegt. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, eine korrekte Berechnung seiner Leistungen sei bis jetzt nicht erfolgt.
II. Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das SG hat die tatsächlichen und rechtlichen Vorraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zutreffend ausgeführt und die beantragte einstweiligen Anordnung zu Recht nicht erlassen. Der Senat nimmt im wesentlichen auf die Gründe der sozialgerichtlichen Entscheidung Bezug ( § 153 Abs. 2 SGG). Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung scheitert auf jeden Fall am fehlenden Anord-nungsgrund. Es ist dem Ast. zuzumuten die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Er bezieht vorläufige Leistungen nach dem SGB II die dem Ast. ein Leben ohne Existenzgefährdung bis zur Entscheidung in der Hauptsache ermöglichen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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