Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 SF 170/08 RG
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Anhörungsrüge wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Einzig möglicherweise zulässiger Rechtsbehelf gegen den Beschluss des Senats vom 28. Juli 2008 (Az. L 1 SF 143/08) könnte hier eine Anhörungsrüge nach § 178a Sozialgerichtsgesetz (SGG) sein. Die Beschwerde ist nicht statthaft, weil Beschlüsse des Landessozialgerichts nach § 177 SGG nicht angefochten werden können (mit Ausnahme der in dieser Vorschrift besonders erwähnten Fälle, zu denen derjenige der Antragstellerin nicht gehört). Der Senat hat deshalb den "Antrag auf Zulassung BSG" als Anhörungsrüge angesehen. Diese Anhörungsrüge der Antragstellerin ist als unzulässig zu verwerfen.
Nach § 178 a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz SGG ist das Verfahren auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten fortzuführen, wenn
1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und 2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.
Sie ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Die Rüge ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in § 178 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG genannten Voraussetzung darlegen (§ 178 a Abs. 2 Sätze 1, 4 und 6 SGG).
Mit dem Erfordernis der Darlegung bürdet das Gesetz dem Rügeführer die Substantiierungs- und Darlegungslast auf. Dieser muss schlüssig ausführen, inwiefern sich der behauptete Verstoß des Gerichts auf dessen Entscheidung ausgewirkt hat, er also (rechtlich) kausal geworden ist. Die Begründung muss daher zunächst angeben, welches Vorbringen nicht berücksichtigt worden ist, beziehungsweise bei Verhinderung eines Vorbringens darlegen, was der Beteiligte bei Beachtung von Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz GG vorgetragen hätte. Darüber hinaus muss grundsätzlich aufgezeigt werden, in welcher Weise und inwieweit sich das übergangene beziehungsweise verhinderte Vorbringen des Rügeführers auf die angegriffene Entscheidung ausgewirkt hat. Nur wenn schließlich dargelegt werden kann, dass die Entscheidung durch den Anhörungsfehler zu Lasten des Rügeführers beeinflusst worden ist, er also beschwert ist, sind alle inhaltlichen Begründungserfordernisse erfüllt. Ob die behaupteten Umstände vorliegen und tatsächlich entscheidungserheblich geworden sind, ist dagegen eine Frage der Begründetheit (vgl. Berchtold in Hennig, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 13. Ergänzungslieferung, § 178 a Rdnr. 127). Da die Antragstellerin diesen Darlegungserfordernissen nicht nachgekommen ist, ist die Anhörungsrüge bereits aus diesem Grund hier unzulässig. Darüber hinaus gilt bei Beschlüssen des Landessozialgerichts über Befangenheitsgesuche, dass ein solcher Beschluss, wie er hier auch vorliegt, als eine einer Endentscheidung vorausgehende Entscheidung grundsätzlich nicht der Anhörungsrüge unterliegt § 178a Abs. 1 Satz 2 SGG; BSG vom 21. 05. 2007 – B 1 KR 4/07 S Rdnr. 7 zit. nach juris). Daran ändert auch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Oktober 2007; 1 BvR 782/07 nichts; denn diese Entscheidung bezieht sich lediglich auf den Fall, dass ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung, mit der auch eine Inzidentprüfung der Verletzung rechtlichen Gehörs erfolgen könnte, nicht mehr gegeben ist. Zwar ist die Beschwerde gegen die Entscheidung des Senats über das Befangenheitsgesuch nach § 177 SGG ausgeschlossen. Gleichwohl kann eine Verletzung rechtlichen Gehörs im danach wieder aufgenommenen Verfahren vor dem Sozialgericht weiterhin gerügt werden und kann dort oder in der Folgeinstanz geheilt werden. Lediglich dann, wenn die behauptete Verletzung des Verfahrensgrundrechts in der letzten in der Prozessordnung vorgesehenen Instanz erfolgt und der Fehler entscheidungserheblich ist, muss die Verfahrensordnung eine eigenständige gerichtliche Abhilfemöglichkeit vorsehen (BVerfG a.a.O. Rdnr.14, vgl. BVerfGE 107, 395 (410 f.)). Die Anhörungsrüge der Antragstellerin ist deshalb auch aus diesem Grund hier unzulässig.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Einzig möglicherweise zulässiger Rechtsbehelf gegen den Beschluss des Senats vom 28. Juli 2008 (Az. L 1 SF 143/08) könnte hier eine Anhörungsrüge nach § 178a Sozialgerichtsgesetz (SGG) sein. Die Beschwerde ist nicht statthaft, weil Beschlüsse des Landessozialgerichts nach § 177 SGG nicht angefochten werden können (mit Ausnahme der in dieser Vorschrift besonders erwähnten Fälle, zu denen derjenige der Antragstellerin nicht gehört). Der Senat hat deshalb den "Antrag auf Zulassung BSG" als Anhörungsrüge angesehen. Diese Anhörungsrüge der Antragstellerin ist als unzulässig zu verwerfen.
Nach § 178 a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz SGG ist das Verfahren auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten fortzuführen, wenn
1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und 2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.
Sie ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Die Rüge ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in § 178 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG genannten Voraussetzung darlegen (§ 178 a Abs. 2 Sätze 1, 4 und 6 SGG).
Mit dem Erfordernis der Darlegung bürdet das Gesetz dem Rügeführer die Substantiierungs- und Darlegungslast auf. Dieser muss schlüssig ausführen, inwiefern sich der behauptete Verstoß des Gerichts auf dessen Entscheidung ausgewirkt hat, er also (rechtlich) kausal geworden ist. Die Begründung muss daher zunächst angeben, welches Vorbringen nicht berücksichtigt worden ist, beziehungsweise bei Verhinderung eines Vorbringens darlegen, was der Beteiligte bei Beachtung von Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz GG vorgetragen hätte. Darüber hinaus muss grundsätzlich aufgezeigt werden, in welcher Weise und inwieweit sich das übergangene beziehungsweise verhinderte Vorbringen des Rügeführers auf die angegriffene Entscheidung ausgewirkt hat. Nur wenn schließlich dargelegt werden kann, dass die Entscheidung durch den Anhörungsfehler zu Lasten des Rügeführers beeinflusst worden ist, er also beschwert ist, sind alle inhaltlichen Begründungserfordernisse erfüllt. Ob die behaupteten Umstände vorliegen und tatsächlich entscheidungserheblich geworden sind, ist dagegen eine Frage der Begründetheit (vgl. Berchtold in Hennig, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 13. Ergänzungslieferung, § 178 a Rdnr. 127). Da die Antragstellerin diesen Darlegungserfordernissen nicht nachgekommen ist, ist die Anhörungsrüge bereits aus diesem Grund hier unzulässig. Darüber hinaus gilt bei Beschlüssen des Landessozialgerichts über Befangenheitsgesuche, dass ein solcher Beschluss, wie er hier auch vorliegt, als eine einer Endentscheidung vorausgehende Entscheidung grundsätzlich nicht der Anhörungsrüge unterliegt § 178a Abs. 1 Satz 2 SGG; BSG vom 21. 05. 2007 – B 1 KR 4/07 S Rdnr. 7 zit. nach juris). Daran ändert auch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Oktober 2007; 1 BvR 782/07 nichts; denn diese Entscheidung bezieht sich lediglich auf den Fall, dass ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung, mit der auch eine Inzidentprüfung der Verletzung rechtlichen Gehörs erfolgen könnte, nicht mehr gegeben ist. Zwar ist die Beschwerde gegen die Entscheidung des Senats über das Befangenheitsgesuch nach § 177 SGG ausgeschlossen. Gleichwohl kann eine Verletzung rechtlichen Gehörs im danach wieder aufgenommenen Verfahren vor dem Sozialgericht weiterhin gerügt werden und kann dort oder in der Folgeinstanz geheilt werden. Lediglich dann, wenn die behauptete Verletzung des Verfahrensgrundrechts in der letzten in der Prozessordnung vorgesehenen Instanz erfolgt und der Fehler entscheidungserheblich ist, muss die Verfahrensordnung eine eigenständige gerichtliche Abhilfemöglichkeit vorsehen (BVerfG a.a.O. Rdnr.14, vgl. BVerfGE 107, 395 (410 f.)). Die Anhörungsrüge der Antragstellerin ist deshalb auch aus diesem Grund hier unzulässig.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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