Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 91 AS 21098/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 1685/08 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 18. Juli 2008 aufgehoben. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 1. Juli 2008 bis 30. November 2008 zu gewähren, und zwar die Regelleistung in Höhe von 351,00 EUR monatlich und Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 258,00 EUR monatlich. Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im gesamten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.
Gründe:
Über die Beschwerde war in entsprechender Anwendung von § 155 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch den Vorsitzenden zu befinden. Wegen der Dringlichkeit der Sache und der von dem Antragsteller glaubhaft gemachten Mittellosigkeit seit 1. Juli 2008 war zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes ohne eine vorherige erneute Anhörung des Antragsgegners zu entscheiden.
Die Beschwerde ist begründet. Im Rahmen der wegen der im vorliegenden Eilverfahren nicht abschließend möglichen Sachaufklärung angezeigten Folgenabwägung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05 -) hat der Antragsteller sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht. Bei einer Ablehnung der begehrten gerichtlichen Anordnung würden die zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller bei einem späteren Obsiegen im Hauptsacheverfahren ungleich schwerer wiegen als das öffentliche Interesse, ungerechtfertigte Zahlungen von Sozialleistungen zu vermeiden. Letzteres ist nämlich durch eine entsprechende Erstattungspflicht des Antragstellers gegebenenfalls auszugleichen.
Der Antragsteller ist nach den im Verwaltungsverfahren eingereichten Unterlagen erwerbsfähig (vgl. § 8 Abs. 2 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – SGB II) und hilfebedürftig und hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Ein Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II liegt ersichtlich nicht vor. Der Antragsteller hält sich seit 1996 mit einem unbefristeten Aufenthaltstitel (vgl. Bescheinigung des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten Berlin – Ausländerbehörde – vom 15. April 2008) in Deutschland auf und ist im Besitz einer unbefristeten und unbeschränkten Arbeitserlaubnis. Dass er trotz der Verpflichtung, einen Pass zu besitzen, diesen derzeit tatsächlich nicht vorlegen kann, beruht einzig darauf, dass das Dokument sich zur Verlängerung seiner Gültigkeit derzeit bei der Botschaft des H K J befindet (vgl. auch Bescheinigung der Botschaft vom 21. Juli 2008). Der dem Antragsgegner im Übrigen anlässlich einer früheren Antragstellung (vom 1. Juni 2007) vorgelegte Pass (Gültigkeitsdauer bis 23. Oktober 2007) ermöglicht eine hinreichend zweifelsfreie Identitätsfeststellung des Antragstellers. Die nicht von dem Antragsteller zu vertretenden Verzögerungen bei der Bearbeitung seines Passantrags durch die zuständige Botschaft können nicht dazu führen, ihm bei der vorzunehmenden Folgenabwägung existenzsichernde Leistungen zu verweigern. Denn der elementare Lebensbedarf eines Menschen kann grundsätzlich nur in dem Augenblick befriedigt werden, in dem er entsteht (vgl. BVerfG aaO). Hieraus folgt ohne weiteres auch ein Anordnungsgrund in Gestalt eines unaufschiebbar eiligen Regelungsbedürfnisses.
Bei der Höhe der Leistungen hat sich das Gericht an der gesetzlichen Regelleistung gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II und den – gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II als angemessen angesehenen – Wohnkosten (Bruttowarmmiete = 264,37 EUR) abzüglich der in der Regelleistung bereits enthaltenen Warmwasserkostenpauschale in Höhe von 6, 22 EUR monatlich (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 – B 14/7b AS 64/06 R -), also 258,15 EUR, gerundet (vgl. § 41 Abs. 2 SGB II) 258,- EUR, orientiert. Die Anordnung war bis 30. November 2008 zu befristen, weil eine endgültige Klärung nur noch von der bis dahin zu erwartenden Vorlage des Passes abhängig sein dürfte. Dem Antragsteller steht es frei, nach Ablauf der Frist gegebenenfalls bei dem Sozialgericht erneut um Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachzusuchen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Über die Beschwerde war in entsprechender Anwendung von § 155 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch den Vorsitzenden zu befinden. Wegen der Dringlichkeit der Sache und der von dem Antragsteller glaubhaft gemachten Mittellosigkeit seit 1. Juli 2008 war zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes ohne eine vorherige erneute Anhörung des Antragsgegners zu entscheiden.
Die Beschwerde ist begründet. Im Rahmen der wegen der im vorliegenden Eilverfahren nicht abschließend möglichen Sachaufklärung angezeigten Folgenabwägung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05 -) hat der Antragsteller sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht. Bei einer Ablehnung der begehrten gerichtlichen Anordnung würden die zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller bei einem späteren Obsiegen im Hauptsacheverfahren ungleich schwerer wiegen als das öffentliche Interesse, ungerechtfertigte Zahlungen von Sozialleistungen zu vermeiden. Letzteres ist nämlich durch eine entsprechende Erstattungspflicht des Antragstellers gegebenenfalls auszugleichen.
Der Antragsteller ist nach den im Verwaltungsverfahren eingereichten Unterlagen erwerbsfähig (vgl. § 8 Abs. 2 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – SGB II) und hilfebedürftig und hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Ein Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II liegt ersichtlich nicht vor. Der Antragsteller hält sich seit 1996 mit einem unbefristeten Aufenthaltstitel (vgl. Bescheinigung des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten Berlin – Ausländerbehörde – vom 15. April 2008) in Deutschland auf und ist im Besitz einer unbefristeten und unbeschränkten Arbeitserlaubnis. Dass er trotz der Verpflichtung, einen Pass zu besitzen, diesen derzeit tatsächlich nicht vorlegen kann, beruht einzig darauf, dass das Dokument sich zur Verlängerung seiner Gültigkeit derzeit bei der Botschaft des H K J befindet (vgl. auch Bescheinigung der Botschaft vom 21. Juli 2008). Der dem Antragsgegner im Übrigen anlässlich einer früheren Antragstellung (vom 1. Juni 2007) vorgelegte Pass (Gültigkeitsdauer bis 23. Oktober 2007) ermöglicht eine hinreichend zweifelsfreie Identitätsfeststellung des Antragstellers. Die nicht von dem Antragsteller zu vertretenden Verzögerungen bei der Bearbeitung seines Passantrags durch die zuständige Botschaft können nicht dazu führen, ihm bei der vorzunehmenden Folgenabwägung existenzsichernde Leistungen zu verweigern. Denn der elementare Lebensbedarf eines Menschen kann grundsätzlich nur in dem Augenblick befriedigt werden, in dem er entsteht (vgl. BVerfG aaO). Hieraus folgt ohne weiteres auch ein Anordnungsgrund in Gestalt eines unaufschiebbar eiligen Regelungsbedürfnisses.
Bei der Höhe der Leistungen hat sich das Gericht an der gesetzlichen Regelleistung gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II und den – gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II als angemessen angesehenen – Wohnkosten (Bruttowarmmiete = 264,37 EUR) abzüglich der in der Regelleistung bereits enthaltenen Warmwasserkostenpauschale in Höhe von 6, 22 EUR monatlich (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 – B 14/7b AS 64/06 R -), also 258,15 EUR, gerundet (vgl. § 41 Abs. 2 SGB II) 258,- EUR, orientiert. Die Anordnung war bis 30. November 2008 zu befristen, weil eine endgültige Klärung nur noch von der bis dahin zu erwartenden Vorlage des Passes abhängig sein dürfte. Dem Antragsteller steht es frei, nach Ablauf der Frist gegebenenfalls bei dem Sozialgericht erneut um Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachzusuchen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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